Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2608 des Rates vom 9. November 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung Handel sowie im Assoziationsrat, eingerichtet durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, in Bezug auf die positive Einschätzung der Umsetzung der in Anhang XXI-A des Assoziierungsabkommens genannten Phasen 1 und 2 und des damit verbundenen Marktzugangs zu vertretenden Standpunkt

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Quellenkennung: 32023D2608. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Beschaffungswesen anderer internationaler Verträge der Ukraine fallen, die von der Werchowna Rada der Ukraine genehmigt wurden. Diese Anforderungen an den Anteil der inländischen Wertschöpfung gelten daher nicht für Angebote von Wirtschaftsteilnehmern aus der Europäischen Union – unabhängig davon, ob sie in der Ukraine niedergelassen sind oder nicht – oder für Angebote, die Produkte, Dienstleistungen oder Bauaufträge aus der Europäischen Union betreffen. Seit dem 1. August 2016 werden die meisten Vergabeverfahren in der Ukraine ausschließlich über das e-Vergabesystem Prozorro durchgeführt. Alle Informationen über die Vergabe öffentlicher Aufträge, einschließlich der Angebotsunterlagen, die die Anforderungen an die Art der zu beschaffenden Leistungen und die Bieter enthalten, werden im e-Vergabesystem veröffentlicht. Die Ziele der Beschaffung werden im nationalen „Gemeinsamen Vokabular für öffentliche Aufträge“ DK 021:2015 (im Folgenden „CPV“) definiert, das an das Gemeinsame Vokabular der EU für öffentliche Aufträge angeglichen wurde. Mit dem CPV soll die Beschreibung der zu beschaffenden Leistungen vereinheitlicht werden, um mehr Transparenz und die Wahrung eines effektiven Wettbewerbsumfelds zu gewährleisten. Die Fristen für die Interessenbekundung und die Einreichung von Angeboten sind im Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen festgelegt und variieren je nach Vergabeverfahren: — Bei Ankündigung des Verfahrens einer offenen Ausschreibung beträgt die Frist mindestens 15 Tage, wenn der geschätzte Wert die Schwellenwerte nicht überschreitet, und mindestens 30 Tage bei Überschreitung der unten genannten Schwellenwerte; — bei Ankündigung eines wettbewerblichen Dialogs beträgt die Frist mindestens 15 Tage, wenn der geschätzte Wert die Schwellenwerte nicht überschreitet, und mindestens 30 Tage bei Überschreitung der unten genannten Schwellenwerte; — bei Ankündigung einer beschränkten Ausschreibung beträgt die Frist höchstens 30 Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Dokumente, die zur Prüfung und Auswahl eingereicht werden. Die genannten Schwellenwerte betragen 133 000 EUR für Waren und Dienstleistungen und 5 150 000 EUR für Bauaufträge. Überschreitet der geschätzte Auftragswert die Schwellenwerte, muss die Ankündigung der Ausschreibung auch in englischer Sprache im e-Vergabesystem veröffentlicht werden. Im Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen ist vorgeschrieben, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge auf transparente Weise nach vorab bekannt gegebenen Kriterien und Regeln erfolgen muss. Informationen über den erfolgreichen Bieter werden im e-Vergabesystem angezeigt. Abgelehnte Bieter können den öffentlichen Auftraggeber auffordern, über das e-Vergabesystem Informationen über das Angebot des erfolgreichen Bieters, einschließlich dessen Vorteile gegenüber dem Angebot des abgelehnten Bieters, zu erteilen, und der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, dieser Aufforderung binnen fünf Tagen nachzukommen. Nach dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine wurden in der Ukraine auf der Grundlage des dort geltenden Kriegsrechts und für dessen Dauer in Form von Entschließungen vorübergehende Ausnahmen von den Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen eingeführt, auch in Bezug auf die Vergabeverfahren, die Anforderungen an Bieter und die Beschaffung von Verteidigungsgütern. Die Einschätzung der Umsetzung von Phase 1 entsprechend Anhang XXI-A stützt sich auf die Zusage der Ukraine, die befristeten Ausnahmen von den Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen innerhalb von 90 Tagen nach Beendigung oder Aufhebung des Kriegsrechts aufzuheben. Anforderung 2) Im Einklang mit der zweiten Anforderung der Phase 1 entsprechend Anhang XXI-A ist die Genehmigung eines Fahrplans gemäß Artikel 152 des Abkommens erforderlich. Gemäß Artikel 152 Absatz 1 des Abkommens hat die Ukraine dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ vor Beginn der schrittweisen Annäherung einen umfassenden Fahrplan für die Umsetzung von Titel IV Kapitel 8 des Abkommens mit zeitlichen Vorgaben und Etappenzielen zu übermitteln. Dieser Fahrplan, der gemäß dem Abkommen mit den in Anhang XXI-A genannten Phasen und Zeitplänen im Einklang stehen muss, muss sämtliche Reformen im Zusammenhang mit der Annäherung an den Besitzstand der Union und dem Aufbau der institutionellen Kapazitäten beinhalten. Am 24. Februar 2016 hat das Ministerkabinett der Ukraine durch die Entschließung Nr. 175-p „die Strategie zur Reform des öffentlichen Beschaffungswesens (Fahrplan)“ angenommen. Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ hat mit seinem Beschluss Nr. 1/2018 vom 14. Mai 2018 eine befürwortende Stellungnahme zu dem umfassenden Fahrplan für die Umsetzung von Kapitel 8 abgegeben. (1)   ABl. EU L 161 vom 29.5.2014, S. 3. ADDENDUM II ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2023 DES EU-UKRAINE ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ vom … über die positive Einschätzung der Umsetzung von Phase 2 entsprechend Anhang XXI-A zu Kapitel 8 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ — gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1), insbesondere auf Artikel 153, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und ist am 1. September 2017 in Kraft getreten. (2) In der Präambel des Abkommens bekennt sich die Ukraine zur schrittweisen Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die der Union nach Maßgabe des Abkommens sowie zu ihrer wirksamen Anwendung, um so zur schrittweisen wirtschaftlichen Integration und zur Vertiefung der politischen Assoziation der Ukraine mit der Union beizutragen. (3) Gemäß Artikel 154 des Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, dass die wirksame gegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen Märkte im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens schrittweise und gleichzeitig erfolgt. (4) Gemäß Artikel 153 Absätze 1 und 2 des Abkommens stellt die Ukraine sicher, dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen schrittweise mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich vereinbar gemacht werden. Diese Annäherung der Rechtsvorschriften erfolgt in mehreren Phasen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XXI-A zu Kapitel 8 des Abkommens (Vorläufiger Zeitplan für institutionelle Reformen, die Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Marktzugang) (im Folgenden „Anhang XXI-A“). (5) Im Einklang mit Artikel 153 Absatz 2 des Abkommens wird die Umsetzung jeder Phase entsprechend Anhang XXI-A vom Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ bewertet. Diese Bewertung kann durch Beschluss des Ausschusses zu einer positiven Einschätzung der Umsetzung einer Phase führen. (6) Im Einklang mit Artikel 153 Absatz 3 des Abkommens nimmt der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Bewertung einer späteren Phase erst dann vor, wenn die in der vorhergehenden Phase umzusetzenden Maßnahmen durchgeführt und gebilligt wurden. Durch Beschluss Nr. …/2023 des Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ wurde eine positive Einschätzung der Umsetzung von Phase 1 abgegeben, was die Bewertung und positive Einschätzung der Umsetzung von Phase 2 entsprechend Anhang XXI-A. (7) In Anhang XXI-A sind die Anforderungen festgelegt, die die Ukraine bei der Umsetzung von Phase 2 erfüllen muss. (8) Nach dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die Ukraine auf der Grundlage des in der Ukraine geltenden Kriegsrechts und für die Dauer dessen Anwendung in Form von Entschließungen vorübergehende Ausnahmen von ihren Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen eingeführt. Die Einschätzung der Umsetzung von Phase 2 entsprechend Anhang XXI-A stützt sich auf die Zusage der Ukraine, die befristeten Ausnahmen, die von den Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen innerhalb von 90 Tagen nach Beendigung oder Aufhebung des Kriegsrechts aufzuheben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Umsetzung von Phase 2 entsprechend Anhang XXI-A durch die Ukraine wird auf der Grundlage der im Anhang dieses Beschlusses genannten Gründe positiv eingeschätzt. Artikel 2 Dieser Beschluss wurde in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache angenommen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft. Geschehen zu … Im Namen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ Der Vorsitz Das Sekretariat Im Namen der Ukraine Im Namen der EU ANHANG Im Einklang mit Anhang XXI-A ist für die Umsetzung von Phase 2 die Annäherung an wesentliche Elemente der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Richtlinie 89/665/EWG des Rates (3) sowie die Umsetzung dieser Elemente erforderlich. Wesentliche Elemente der Richtlinie 2014/24/EU vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe Die wesentlichen Elemente der Richtlinie 2014/24/EU sind in Anhang XXI-B zu Kapitel 8 des Abkommens (Wesentliche Elemente der Richtlinie 2014/24/EU vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe) festgelegt. Mit dem ukrainischen Gesetz Nr. 114-IX „zur Änderung des ukrainischen Gesetzes ‚zum öffentlichen Beschaffungswesen‘ und bestimmter weiterer ukrainischer Rechtsakte über die Verbesserung des öffentlichen Beschaffungswesens (im Folgenden „Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen“), das am 19. September 2019 vom Parlament der Ukraine angenommen wurde und mit dem das Gesetz Nr. 922-VIII vom 25. Dezember 2015 „zum öffentlichen Beschaffungswesen“ geändert wurde, wurde eine Annäherung an die wesentlichen Elemente der Richtlinie 2014/24/EU bezweckt. Das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen gilt für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen sowie für von öffentlichen Auftraggebern vergebene Bauaufträge. Die öffentlichen Auftraggeber sind im Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen näher definiert, das die meisten der in der Richtlinie 2014/24/EU genannten Elemente umfasst. Darüber hinaus enthält das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen verschiedene Begriffsbestimmungen, die im Allgemeinen als mit der Richtlinie 2014/24/EU vereinbar angesehen werden können. Das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen gilt für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen sowie für die Vergabe von Bauaufträgen, deren Wert den in Artikel 3 des genannten Gesetzes festgelegten Schwellenwert übersteigt und der unter dem in der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwert liegt. Der Erlass Nr. 275 des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung, Handel und Landwirtschaft der Ukraine vom 18. Februar 2020 „über die Genehmigung eines Näherungsverfahrens zur Bestimmung des erwarteten Werts der zu beschaffenden Leistungen“ enthält Bestimmungen über die Methoden zur Berechnung des erwarteten Auftragswerts. Gemäß dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen werden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in der Ukraine nach folgenden Grundsätzen durchgeführt: (1) fairer Wettbewerb zwischen den Bietern; (2) maximale Kosteneinsparung, Effizienz und Verhältnismäßigkeit; (3) Offenheit und Transparenz in allen Phasen des Vergabeverfahrens; (4) Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Bieter; (5) objektive und unparteiische Bewertung der Angebote und der Auftragsvergabe; (6) Vorbeugung von Korruption und Missbrauch. Im Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen ist vorgesehen, dass inländische und ausländische Bieter unabhängig von ihrer Eigentums- und Geschäftsstruktur zu gleichen Bedingungen an Vergabeverfahren teilnehmen. Mit der am 16. Dezember 2021 angenommenen Änderung des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen durch das Gesetz Nr. 1977-IX „zur Änderung des ukrainischen Gesetzes ‚zum öffentlichen Beschaffungswesen“ zur Schaffung von Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung und Modernisierung der heimischen Industrie“ wurden für einen Zeitraum von zehn Jahren für das öffentliche Beschaffungswesen befristete Anforderungen an den Anteil der inländischen Wertschöpfung eingeführt. Diese Anforderungen gelten nicht für Beschaffungen, die unter die Bestimmungen des ukrainischen Gesetzes Nr. 1029-VII vom 16. März 2016 „über den Beitritt der Ukraine zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen“ sowie unter die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen anderer internationaler Verträge der Ukraine fallen, die von der Werchowna Rada der Ukraine genehmigt wurden. Diese Anforderungen an den Anteil der inländischen Wertschöpfung gelten daher nicht für Angebote von Wirtschaftsteilnehmern aus der Europäischen Union – unabhängig davon, ob sie in der Ukraine niedergelassen sind oder nicht – oder für Angebote, die Produkte, Dienstleistungen oder Bauaufträge aus der Europäischen Union betreffen. Das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen regelt die folgenden Vergabeverfahren: offene Ausschreibungen, beschränkte Ausschreibungen und wettbewerblichen Dialog. Die allgemeinen Grundsätze des Gesetzes sind mit den in der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Grundsätzen vereinbar. Nach dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen ist auch die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens vorgesehen; die dafür geltenden Voraussetzungen stehen in vielerlei Hinsicht mit denen der Richtlinie 2014/24/EU in Einklang. Die Bestimmungen über Gütezeichen, Testberichte, Zertifizierungen und sonstige Nachweise sind an die Richtlinie 2014/24/EU angeglichen. Nach dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen veröffentlichen die Auftraggeber Ankündigungen der Ausschreibungsverfahren, einschließlich der Auftragsunterlagen und Vertragsentwürfe, über das e-Vergabesystem. Alle Informationen, die für die Vergabe von Aufträgen relevant sind, werden im e-Vergabesystem zur Verfügung gestellt. Informationen über den erfolgreichen Bieter werden im e-Vergabesystem angezeigt. Abgelehnte Bieter können den öffentlichen Auftraggeber auffordern, über das e-Vergabesystem Informationen über das Angebot des erfolgreichen Bieters, einschließlich dessen Vorteile gegenüber dem Angebot des abgelehnten Bieters, zu erteilen, und der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, dieser Aufforderung binnen fünf Tagen nachzukommen. Die allgemeinen Grundsätze für die Auswahl der Teilnehmer sind im Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen festgelegt, ebenso wie die Ausschlussgründe, die Eignungskriterien, die Zuschlagskriterien und deren Bewertung sowie Bestimmungen für den Umgang mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten. Das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen enthält auch allgemeine Bestimmungen über die Ausführung von öffentlichen Aufträgen. Da es keine besonderen Bestimmungen für soziale und andere spezifische Dienstleistungen gibt, finden in diesem Fall die für alle anderen Dienstleistungen geltenden Vergabeverfahren Anwendung. Nach dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine wurden in der Ukraine auf der Grundlage des dort geltenden Kriegsrechts und für dessen Dauer in Form von Entschließungen vorübergehende Ausnahmen von den Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen eingeführt, auch in Bezug auf die Vergabeverfahren, die Anforderungen an Bieter und die Beschaffung von Verteidigungsgütern. Die Einschätzung der Umsetzung von Phase 2 entsprechend Anhang XXI-A stützt sich auf die Zusage der Ukraine, die befristeten Ausnahmeregelungen von den Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen innerhalb von 90 Tagen nach Beendigung oder Aufhebung des Kriegsrechts aufzuheben. Wesentliche Elemente der Richtlinie 89/665/EWG Die wesentlichen Elemente der Richtlinie 89/665/EWG sind in Anhang XXI-C zu Kapitel 8 des Abkommens (Wesentliche Elemente der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Richtlinie 89/665/EEC), geändert durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (Richtlinie 2007/66/EC) und durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (Richtlinie 2014/23/EU)) enthalten. Im Einklang mit der Änderung des Sondergesetzes Nr. 1219-IX vom 5. Februar 2021 „über das Antimonopol-Komitee der Ukraine“ (im folgenden Gesetz über das Antimonopol-Komitee) setzt das Antimonopol-Komitee als für die Prüfung von Beschwerden zuständige Stelle eine Kommission (bzw. mehrere Kommissionen) (im Folgenden „Kommission“) für die Prüfung von Beschwerden über Verstöße gegen die Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen ein und übt andere Befugnisse aus, die im Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, im Gesetz der Ukraine Nr. 2210-III vom 11. Januar 2001 „über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs“ in seiner geänderten Fassung sowie im Gesetz über das Antimonopol-Komitee festgelegt sind. Diese Kommissionen sollten sich jeweils aus drei vom Leiter des Antimonopol-Kommitees ernannten und mit der Prüfung von Beschwerden über Verstöße gegen die Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen betrauten Mitgliedern der Kommission (im Folgenden „Mitglieder der Kommission“) zusammensetzen. Aufgrund des Beginns des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine stellte das Antimonopol-Komitee die Prüfung von Beschwerden über Verstöße gegen die Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen ab dem 24. Februar 2022 vorübergehend ein. Im April 2022 wurde die Beschwerdestelle vollständig wiederhergestellt. Am 13. Februar 2023 wurde aufgrund der Anforderungen des Wettbewerbsverfahrens zur Auswahl und Ernennung von Mitgliedern der Kommission durch das Dekret Nr. 79-VK des Vorsitzenden des Antimonopol-Komitees ein Verfahren zur Besetzung freier Posten von Mitgliedern der Kommission angekündigt und läuft derzeit. Das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen und das Gesetz über das Antimonopol-Komitee der Ukraine sehen vor, dass das Antimonopol-Komitee als im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens tätige Kontrollinstanz seine Entscheidungen schriftlich trifft, sowie dass gegen die Entscheidungen des Antimonopol-Komitees beim Gericht Rechtsmittel eigelegt werden kann. Die Bestimmungen über den Umfang und die Verfügbarkeit von Nachprüfungsverfahren entsprechend dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen stehen im Allgemeinen mit der Richtlinie 89/665/EWG in Einklang. Das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen enthält Bestimmungen über die Stillhaltefrist sowie Fristen für die Beantragung einer Überprüfung von Beschwerden über Verstöße gegen die Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen. Gemäß dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen sind Verträge ungültig, wenn sie unter Verstoß gegen ebendieses Gesetz geschlossen wurden, und das Gesetz enthält eine Liste von Gründen, aus denen geschlossene Verträge für ungültig erklärt werden können. (1)   ABl. EU L 161 vom 29.5.2014, S. 3. (2)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). (3)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. EG L 395 vom 30.12.1989, S. 33). ADDENDUM III ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2023 DES ASSOZIATIONSRATES EU-UKRAINE vom … über die Gewährung gegenseitigen Marktzugangs für Lieferungen an zentrale Regierungsbehörden im Einklang mit Anhang XXI-A zu Kapitel 8 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits DER ASSOZIATIONSRAT — gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1), insbesondere auf Artikel 153, 463 und 475 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und ist am 1. September 2017 in Kraft getreten. (2) In der Präambel des Abkommens bekennt sich die Ukraine zur schrittweisen Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die der Union nach Maßgabe des Abkommens sowie zu ihrer wirksamen Anwendung, um so zur schrittweisen wirtschaftlichen Integration und zur Vertiefung der politischen Assoziation der Ukraine mit der Union beizutragen. (3) Gemäß Artikel 154 des Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, dass die wirksame gegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen Märkte im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens schrittweise und gleichzeitig erfolgt. (4) Gemäß Artikel 153 Absätze 1 und 2 des Abkommens stellt die Ukraine sicher, dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen schrittweise mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich vereinbar gemacht werden. Diese Annäherung der Rechtsvorschriften erfolgt in mehreren Phasen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XXI-A zu Kapitel 8 des Abkommens (Vorläufiger Zeitplan für institutionelle Reformen, die Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Marktzugang) (im Folgenden „Anhang XXI-A“). (5) Im Einklang mit Artikel 153 Absatz 2 des Abkommens wird die Umsetzung jeder Phase entsprechend Anhang XXI-A vom Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ bewertet. Diese Bewertung kann durch einen Beschluss dieses Ausschusses zu einer positiven Einschätzung der Umsetzung einer Phase führen. Diese positive Einschätzung ist gemäß Anhang XXI-A mit der Gewährung gegenseitigen Marktzugangs verknüpft. (6) Im Einklang mit dem Beschluss Nr. …/2023 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ vom … hat dieser Ausschuss in Bezug auf die Umsetzung der in Anhang XXI-A genannten Phase 1 durch die Ukraine eine positive Einschätzung abgegeben. (7) Im Einklang mit Artikel 475 Absatz 5 des Abkommens sollte sich der Assoziationsrat im Rahmen der ihm mit Artikel 463 des Abkommens übertragenen Befugnisse über eine mit der positiven Einschätzung verknüpfte weitere gegenseitige Marktöffnung einigen. (8) Wie in Anhang XXI-A zu K

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.