Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2608 des Rates vom 9. November 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung Handel sowie im Assoziationsrat, eingerichtet durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, in Bezug auf die positive Einschätzung der Umsetzung der in Anhang XXI-A des Assoziierungsabkommens genannten Phasen 1 und 2 und des damit verbundenen Marktzugangs zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2023/2608 20.11.2023 BESCHLUSS (EU) 2023/2608 DES RATES vom 9. November 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sowie im Assoziationsrat, eingerichtet durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, in Bezug auf die positive Einschätzung der Umsetzung der in Anhang XXI-A des Assoziierungsabkommens genannten Phasen 1 und 2 und des damit verbundenen Marktzugangs zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden das „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. September 2017 in Kraft getreten. (2) Gemäß Artikel 153 Absatz 2 des Abkommens erfolgt die Annäherung an den Besitzstand der Union im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens in mehreren Phasen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XXI-A des Abkommens. Die Umsetzung jeder Phase wird vom durch Artikel 464 Absatz 1 des Abkommens eingerichteten Assoziationsausschuss in seiner Zusammensetzung „Handel“ gemäß Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens (im Folgenden „Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung ‚Handel‘“) bewertet und nach dessen positiver Einschätzung mit der gegenseitigen Gewährung des Marktzugangs verbunden werden, wie in Anhang XXI-A festgelegt. (3) Gemäß Artikel 153 Absatz 3 des Abkommens nimmt der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Bewertung einer späteren Phase erst vor, wenn die in der vorhergehenden Phase umzusetzenden Maßnahmen durchgeführt und nach den Modalitäten des Artikels 153 Absatz 2 des Abkommens gebilligt wurden. (4) Gemäß Artikel 475 Absatz 5 des Abkommens beschließt der durch Artikel 461 des Abkommens eingerichtete Assoziationsrat die weitere, entsprechend Anhang XXI-A an die positive Einschätzung in Bezug auf die Umsetzung jeder Phase durch den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ anschließende, gegenseitige Marktöffnung. (5) Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ nimmt im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der mittels des Beschlusses Nr. 1/2014 des Assoziationsrats EU-Ukraine (3) angenommenen Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse zwei Beschlüsse an, in denen er eine positive Einschätzung der Annäherung des Rechts der Ukraine an das Unionsrecht bei der jeweiligen Umsetzung der Phase 1 bzw. 2 entsprechend Anhang XXI-A des Abkommens abgibt. (6) Nach der Annahme dieser Beschlüsse des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ nimmt der Assoziationsrat im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der durch Beschlusses Nr. 1/2014 des Assoziationsrates EU-Ukraine angenommenen Geschäftsordnung des Assoziationsrats zwei Beschlüsse über die an die jeweilige Umsetzung der Phase 1 bzw. 2 entsprechend Anhang XXI-A des Abkommens geknüpfte, weitere gegenseitige Gewährung des Marktzugangs an. (7) Infolge der vier zu erlassenden Beschlüsse sollten die Union und die Ukraine für die Vergabe von Lieferaufträgen durch zentrale Regierungsbehörden, staatliche, regionale und lokale Behörden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts gegenseitigen Marktzugang gewähren. (8) Da die vorgesehenen Beschlüsse für die Union verbindlich sein werden, ist es zweckmäßig, den im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sowie im Assoziationsrat in Bezug auf die positive Einschätzung der Umsetzung der Phasen 1 und 2 entsprechend Anhang XXI-A des Assoziierungsabkommens und des damit verknüpften Marktzugangs zu vertretenden Standpunkt festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf die positive Einschätzung der Umsetzung der Phasen 1 und 2 entsprechend Anhang XXI-A des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf den jeweiligen Beschlussentwürfen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“, die diesem Beschluss in Addenda I und II beigefügt sind. Artikel 2 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsrat in Bezug auf die Beschlüsse über die mit der Umsetzung der Phasen 1 und 2 gemäß Anhang XXI-A des Abkommens verknüpfte gegenseitige, weitere Gewährung des Marktzugangs zu vertreten ist, beruht auf den jeweiligen Beschlussentwürfen des Assoziationsrats, die diesem Beschluss in Addenda III und IV beigefügt sind. Artikel 3 Nach ihrer Annahme werden die in Artikel 1 genannten Beschlüsse des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ und die in Artikel 2 genannten Beschlüsse des Assoziationsrates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 9. November 2023. Im Namen des Rates Die Präsidentin N. CALVIÑO SANTAMARÍA (1)   ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3. (2)  Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind (ABl. L 181 vom 12.7.2017, S. 1). (3)  Beschluss Nr. 1/2014 des Assoziationsrates EU-Ukraine vom 15. Dezember 2014 zur Annahme seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnungen des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse (ABl. L 157 vom 23.6.2015, S. 99). ADDENDUM I ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2023 DES EU-UKRAINE ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ vom … über die positive Einschätzung der Umsetzung von Phase 1 entsprechend Anhang XXI-A zu Kapitel 8 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ — gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1), insbesondere auf Artikel 153, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und ist am 1. September 2017 in Kraft getreten. (2) In der Präambel des Abkommens bekennt sich die Ukraine zur schrittweisen Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die der Union nach Maßgabe des Abkommens sowie zu ihrer wirksamen Anwendung, um so zur schrittweisen wirtschaftlichen Integration und zur Vertiefung der politischen Assoziation der Ukraine mit der Union beizutragen. (3) Im Einklang mit Artikel 154 des Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, dass die wirksame gegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen Märkte im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens schrittweise und gleichzeitig erfolgt. (4) Gemäß Artikel 153 Absätze 1 und 2 des Abkommens stellt die Ukraine sicher, dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen schrittweise mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich vereinbar gemacht werden. Diese Annäherung der Rechtsvorschriften erfolgt in mehreren Phasen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XXI-A zu Kapitel 8 des Abkommens (Vorläufiger Zeitplan für institutionelle Reformen, die Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Marktzugang) (im Folgenden „Anhang XXI-A“). (5) Im Einklang mit Artikel 153 Absatz 2 des Abkommens wird die Umsetzung jeder Phase entsprechend Anhang XXI-A vom Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ bewertet. Diese Bewertung kann durch Beschluss des Ausschusses zu einer positiven Einschätzung der Umsetzung einer Phase führen. (6) In Anhang XXI-A sind die Anforderungen festgelegt, die die Ukraine bei der Umsetzung der Phase 1 erfüllen muss. (7) Nach dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die Ukraine auf der Grundlage des in der Ukraine geltenden Kriegsrechts und für dessen Dauer in Form von Entschließungen vorübergehende Ausnahmen von ihren Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen eingeführt. Die Einschätzung der Umsetzung von Phase 1 entsprechend Anhang XXI-A stützt sich auf die Zusage der Ukraine, die befristeten Ausnahmen von den Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen innerhalb von 90 Tagen nach Beendigung oder Aufhebung des Kriegsrechts aufzuheben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Umsetzung von Phase 1 entsprechend Anhang XXI-A durch die Ukraine wird auf der Grundlage der im Anhang dieses Beschlusses genannten Gründe positiv eingeschätzt. Artikel 2 Dieser Beschluss wurde in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache angenommen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft. Geschehen zu … Im Namen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ Der Vorsitz Das Sekretariat Im Namen der Ukraine … Im Namen der EU … ANHANG Im Einklang mit Anhang XXI-A müssen bei der Umsetzung der Phase 1 folgende Anforderungen erfüllt werden: 1. Durchführung der folgenden Bestimmungen des Abkommens: a) Artikel 150 Absatz 2; b) Artikel 151 und 2. Vereinbarung der Reformstrategie gemäß Artikel 152 des Abkommens. Anforderung 1 a) In Bezug die Anforderung 1 a) sieht Artikel 150 Absatz 2 des Abkommens Folgendes vor: „Im Rahmen der institutionellen Reform benennt die Ukraine insbesondere a) eine zentrale, für wirtschaftspolitische Fragen zuständige Durchführungsstelle, zuständig für die Sicherstellung einer kohärenten Politik in allen mit dem öffentlichen Beschaffungswesen zusammenhängenden Bereichen. Diese Stelle erleichtert und koordiniert die Umsetzung dieses Kapitels und steuert die Annäherung der Rechtsvorschriften; b) eine unparteiische und unabhängige Stelle, die mit der Überprüfung der von öffentlichen Auftraggebern während der Auftragsvergabe getroffenen Entscheidungen beauftragt ist. In diesem Zusammenhang bedeutet „unabhängig“, dass es sich um eine von sämtlichen Auftraggebern und Wirtschaftsbeteiligten getrennte öffentliche Behörde handelt. Es wird die Möglichkeit vorgesehen, die von dieser Stelle getroffenen Entscheidungen einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen.“ Die Anforderung nach Artikel 150 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens wird durch das am 19. September 2019 vom ukrainischen Parlament angenommene ukrainische Gesetz Nr. 114-IX „zur Änderung des ukrainischen Gesetzes ‚zum öffentlichen Beschaffungswesen‘ und bestimmter weiterer ukrainischer Rechtsakte über die Verbesserung des öffentlichen Beschaffungswesens“ (im Folgenden „Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen“) erfüllt, mit dem das Gesetz Nr. 922-VIII der Ukraine vom 25. Dezember 2015 „zum öffentlichen Beschaffungswesen“ geändert wurde. Die zentrale Durchführungsstelle, die beauftragt ist, für eine kohärente Politik und deren Umsetzung in allen mit dem öffentlichen Beschaffungswesen zusammenhängenden Bereichen zu sorgen, wird als „zuständige Stelle“ bezeichnet. In Artikel 7 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen ist die Stelle festgelegt, die im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß dem Gesetz für die Regulierung und Durchführung der staatlichen Beschaffungspolitik zuständig ist. In Artikel 9 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen sind die folgenden, wichtigsten Aufgaben der zuständigen Stelle festgelegt: (1) Ausarbeitung und Genehmigung von Vorschriften, die für die Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen und für die Regulierung der staatlichen Politik im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens erforderlich sind; (2) Analyse der Funktionsweise des öffentlichen Beschaffungswesens; (3) Erstellung des Jahresberichts, der die Analyse der Funktionsweise des öffentlichen Beschaffungswesens (hinsichtlich quantitativer und wertbezogener Indikatoren in Bezug auf Vergabeverfahren sowie auf zu beschaffende Leistungen, Wettbewerbsniveau, Zahl der Beschwerden) sowie allgemeine Informationen über die Ergebnisse von Kontrollen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens enthält, und Vorlage dieses Berichts bis spätestens 1. April des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres bei der Werchowna Rada der Ukraine, dem Ministerkabinett der Ukraine und der Rechnungskammer. Der Jahresbericht wird auf der offiziellen Website der zuständigen Stelle veröffentlicht; (4) Zusammenfassung der Beschaffungspraktiken, einschließlich internationaler Praktiken; (5) Untersuchung, Zusammenfassung und Verbreitung bewährter internationaler Beschaffungspraktiken; (6) Gewährleistung des Betriebs des Webportals der zuständigen Stelle und der Informationsquelle der zuständigen Stelle; (7) Verwaltung des Inhalts der Informationsquelle der zuständigen Stelle; (8) Kommunikation mit der Öffentlichkeit in Bezug auf die Verbesserung des öffentlichen Beschaffungswesens; (9) Organisation von Sitzungen und Workshops zu Fragen des Beschaffungswesens; (10) internationale Zusammenarbeit im Beschaffungswesen; (11) Ausarbeitung und Genehmigung folgender Dokumente: — Muster der Angebotsunterlagen; — Mustervorschriften für eine befugte Person; — Mustervorschriften für den Angebotsausschuss; — Modellmethode zur Ermittlung des geschätzten Werts einer zu beschaffenden Leistung; — Modellmethode zur Bestimmung der Lebensdauerkosten; — Verfahren zur Identifizierung der zu beschaffenden Leistung; — Verfahren zur Veröffentlichung von Informationen über die Vergabe öffentlicher Aufträge; — Verfahren für den Abschluss und die Anwendung von Rahmenvereinbarungen; — Form und Anforderungen an die Sicherheit von Angeboten; — Verfahren für die Organisation von Überprüfungen befugter Personen; — Liste formaler Fehler; (12) Abgabe allgemeiner Empfehlungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen; (13) kostenlose Beratung mit Empfehlungscharakter über die Informationsquelle der zuständigen Stelle; (14) Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen und Organisationen der Zivilgesellschaft im Hinblick auf die Vorbeugung von Korruption im Bereich des Beschaffungswesens; (15) Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Politik im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und die entsprechenden Vorschriften; (16) Zulassung und Widerruf der Zulassung von elektronischen Plattformen; (17) Prüfung von Anträgen auf Benennung und/oder Einrichtung zentraler Beschaffungsorganisationen; (18) gemeinsam mit anderen Behörden vorzunehmende Ausarbeitung von Leitlinien zu den Besonderheiten der Auftragsvergabe in verschiedenen Sektoren und Veröffentlichung dieser Leitlinien in der Informationsquelle der zuständigen Stelle. Die Rolle der zuständigen Stelle wird vom Wirtschaftsministerium der Ukraine wahrgenommen, insbesondere von der Abteilung für öffentliches Beschaffungswesen und Wettbewerbspolitik. Die detaillierte Struktur, Zuständigkeiten und Aufgaben der Abteilung für öffentliches Beschaffungswesen und Wettbewerbspolitik sind in den Verordnungen über die Abteilung für öffentliches Beschaffungswesen und Wettbewerbspolitik festgelegt. Im Einklang mit der Änderung des Sondergesetzes Nr. 1219-IX vom 5. Februar 2021 „über das Antimonopol-Komitee der Ukraine“ (im Folgenden „Gesetz über das Antimonpol-Kommitee“) setzt das Antimonopol-Komitee als für die Prüfung von Beschwerden zuständige Stelle in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 150 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens eine Kommission (bzw. mehrere Kommissionen) (im Folgenden „Kommission“) für die Prüfung von Beschwerden über Verstöße gegen die Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen ein und übt andere Befugnisse aus, die im Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, im Gesetz der Ukraine Nr. 2210-III vom 11. Januar 2001 „über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs“ in seiner geänderten Fassung sowie im Gesetz über das Antimonopol-Komitee festgelegt sind. Das Antimonopol-Komitee ist eine staatliche Einrichtung mit einem Sonderstatus. Es handelt sich um eine unabhängige Behörde, die vom Präsidenten der Ukraine kontrolliert wird und gegenüber der Werchowna Rada der Ukraine rechenschaftspflichtig ist. Diese Unabhängigkeit wird auf legislativer Ebene durch die einschlägigen Bestimmungen des ukrainischen Gesetzes „zum öffentlichen Beschaffungswesen“ und des Gesetzes über das Antimonopol-Komitee gewährleistet. Jede Kommission sollte aus drei Personen bestehen, die befugt sind, Beschwerden über Verstöße gegen die Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen zu prüfen. Am 1. April 2021 hat das Antimonopol-Komitee die Verordnung Nr. 9-рп „über die Genehmigung des Wettbewerbsverfahrens zur Auswahl und Ernennung der mit der Prüfung von Beschwerden über Verstöße gegen die Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen betrauten Mitglieder der Kommission angenommen, nach der die mit der Prüfung von Beschwerden betrauten Mitglieder der Kommission (im Folgenden „Mitglieder der Kommission“) vom Vorsitzenden des Antimonopol-Komitees ernannt werden. Gemäß dem Gesetz über das Antimonopol-Komitee wird jedes Mitglied der Kommission für eine Amtszeit von sieben Jahren ernannt, jedoch für höchstens zwei Amtszeiten in Folge. Für die Mitglieder der Kommission gelten die Anforderungen und Einschränkungen, die in den Rechtsvorschriften zur Vorbeugung von Korruption festgelegt sind, und das Gesetz Nr. 889-VIII der Ukraine „über den öffentlichen Dienst“ vom 10. Dezember 2015 in seiner geänderten Fassung findet keine Anwendung. Die Mitglieder der Kommission gehören weder der Regierung oder der Legislative der Ukraine an noch unterstehen sie diesen Organen oder dem Präsidenten der Ukraine. Gemäß Artikel 6-1 des Gesetzes über das Antimonopol-Komitee darf ein Mitglied der Kommission, das eine mit dem Beschwerdegegenstand oder dem öffentlichen Auftraggeber verbundene Person ist, nicht an der Prüfung und dem Entscheidungsprozess in Bezug auf eine solche Beschwerde mitwirken und sollte für die Dauer der Prüfung und des Entscheidungsprozesses in Bezug auf eine solche Beschwerde durch ein anderes, vom Vorsitzenden des Antimonopol-Komitees zu bestimmendes Mitglied der Kommission ersetzt werden; alternativ kann eine solche Beschwerde zur Prüfung an eine andere Kommission weitergeleitet werden. Die Mitglieder der Kommission werden vom Vorsitzenden des Antimonopol-Komitees ernannt, nachdem sie eine spezielle Prüfung gemäß dem ukrainischen Gesetz Nr. 1700-VII vom 14. Oktober 2014 „zur Vorbeugung von Korruption“ in seiner geänderten Fassung durchlaufen haben. Die Beschlüsse der Kommission werden im Namen des Antimonopol-Komitees gefasst und sind verbindlich. Gegen die Entscheidungen des Antimonopol-Komitees kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Veröffentlichung im e-Vergabesystem Beschwerde eingelegt werden. Im Einklang mit den Schluss- und Übergangsbestimmungen des Gesetzes Nr. 1530-IX vom 3. Juni 2021 zur Änderung des Gesetzes zum öffentlichen Beschaffungswesen und anderer ukrainischer Gesetze über die Verbesserung des Systems der Funktionsweise und der Beschwerden im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sollten am Tag der Einberufung der Kommission (bzw. der Kommissionen) neue Bestimmungen über die Ausübung der Befugnisse des Antimonopol-Komitees bezüglich der Überprüfung von Beschwerden über Verstöße gegen die Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen und über die Tätigkeit der Kommission (Kommissionen) in Kraft treten. Aufgrund des Beginns des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine stellte das Antimonopol-Komitee die Prüfung von Beschwerden über Verstöße gegen die Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen ab dem 24. Februar 2022 vorübergehend ein. Im April 2022 wurde die Beschwerdestelle vollständig wiederhergestellt. Am 13. Februar 2023 wurde aufgrund der Anforderungen des Wettbewerbsverfahrens zur Auswahl und Ernennung der mit der Prüfung von Beschwerden über Verstöße gegen die Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen betrauten Mitglieder der Kommission durch das Dekret Nr. 79-VK des Vorsitzenden des Antimonopol-Komitees ein Verfahren zur Besetzung freier Posten in der Kommission angekündigt, welches derzeit läuft. Anforderung 1 b): In Bezug auf die Anforderung 1 b) und im Einklang mit Artikel 151 des Abkommens erfüllen die Vertragsparteien bei der Vergabe sämtlicher Aufträge die in den Absätzen 2 bis 15 genannten grundlegenden Anforderungen an Veröffentlichung, Auftragsvergabe und Rechtsschutz. Diese grundlegenden Anforderungen leiten sich direkt aus den im Besitzstand der Union im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens geregelten Bestimmungen und Grundsätzen des öffentlichen Beschaffungswesens ab, einschließlich der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit. Gemäß dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen werden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in der Ukraine nach folgenden Grundsätzen durchgeführt: (1) fairer Wettbewerb zwischen den Bietern; (2) maximale Kosteneinsparung, Effizienz und Verhältnismäßigkeit; (3) Offenheit und Transparenz in allen Phasen des Vergabeverfahrens; (4) Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Bieter; (5) objektive und unparteiische Bewertung der Angebote und der Auftragsvergabe; (6) Vorbeugung von Korruption und Missbrauch. Im Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen ist vorgesehen, dass inländische und ausländische Bieter unabhängig von ihrer Eigentums- und Geschäftsstruktur zu gleichen Bedingungen an Vergabeverfahren teilnehmen. Mit der am 16. Dezember 2021 angenommenen Änderung des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen durch das Gesetz Nr. 1977-IX „zur Änderung des ukrainischen Gesetzes ‚zum öffentlichen Beschaffungswesen‘ zur Schaffung von Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung und Modernisierung der heimischen Industrie“ wurden für einen Zeitraum von zehn Jahren ab 2022 in Bezug auf Rohstoffe, Materialien, Baugruppen, Einheiten, Teile, Komponenten und Produkte, Bauaufträge, Dienstleistungen sowie sonstige Aufträge befristete Anforderungen an den Anteil der inländischen Wertschöpfung eingeführt. Diese Anforderungen gelten nicht für Beschaffungen, die unter die Bestimmungen des ukrainischen Gesetzes Nr. 1029-VIII vom 16. März 2016 „über den Beitritt der Ukraine zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen“ sowie unter die Bestimmungen über das öffentliche

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.