Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2608 des Rates vom 9. November 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung Handel sowie im Assoziationsrat, eingerichtet durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, in Bezug auf die positive Einschätzung der Umsetzung der in Anhang XXI-A des Assoziierungsabkommens genannten Phasen 1 und 2 und des damit verbundenen Marktzugangs zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D2608. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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apitel 8 festgelegt, betrifft diese Marktöffnung die öffentliche Vergabe von Lieferaufträgen durch zentrale Regierungsbehörden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der gegenseitige Marktzugang wird für die öffentliche Vergabe von Lieferaufträgen durch zentrale Regierungsbehörden der Europäischen Union für die Ukraine und für die öffentliche Vergabe von Lieferaufträgen durch zentrale Regierungsbehörden der Ukraine für die Europäische Union entsprechend Anhang XXI-A gewährt. Artikel 2 Dieser Beschluss wurde in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache angenommen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Im Namen des Assoziationsrates Der Vorsitz Das Sekretariat (1)   ABl. EU L 161 vom 29.5.2014, S. 3. ADDENDUM IV ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/ 2023 DES ASSOZIATIONSRATES EU-UKRAINE vom … über die Gewährung gegenseitigen Marktzugangs für Lieferungen an staatliche, regionale und lokale Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Einklang mit Anhang XXI-A zu Kapitel 8 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits DER ASSOZIATIONSRAT — gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1), insbesondere auf Artikel 153, 463 und 475 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und ist am 1. September 2017 in Kraft getreten. (2) In der Präambel des Abkommens bekennt sich die Ukraine zur schrittweisen Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die der Union nach Maßgabe des Abkommens und zu ihrer wirksamen Anwendung, um so zur schrittweisen wirtschaftlichen Integration und zur Vertiefung der politischen Assoziation der Ukraine mit der Union beizutragen. (3) Gemäß Artikel 154 des Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, dass die wirksame gegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen Märkte im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens schrittweise und gleichzeitig erfolgt. (4) Gemäß Artikel 153 Absätze 1 und 2 des Abkommens stellt die Ukraine sicher, dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen schrittweise mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich vereinbar gemacht werden. Diese Annäherung der Rechtsvorschriften erfolgt in mehreren Phasen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XXI-A zu Kapitel 8 des Abkommens (Vorläufiger Zeitplan für institutionelle Reformen, die Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Marktzugang) (im Folgenden „Anhang XXXI-A“). (5) Im Einklang mit Artikel 153 Absatz 2 des Abkommens wird die Umsetzung jeder Phase entsprechend Anhang XXI-A vom Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ bewertet. Diese Bewertung kann durch einen Beschluss dieses Ausschusses zu einer positiven Einschätzung der Umsetzung einer Phase führen. Diese positive Einschätzung ist gemäß Anhang XXI-A zu Kapitel 8 des Abkommens mit der Gewährung gegenseitigen Marktzugangs verknüpft. (6) Im Einklang mit dem Beschluss Nr. …/2023 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ vom …hat dieser Ausschuss in Bezug auf die Umsetzung der in Anhang XXI-A genannten Phase 2 durch die Ukraine eine positive Einschätzung abgegeben. (7) Im Einklang mit Artikel 475 Absatz 5 des Abkommens sollte sich der Assoziationsrat im Rahmen der ihm mit Artikel 463 des Abkommens übertragenen Befugnisse über eine mit der positivien Einschätzung verknüpfte weitere gegenseitige Marktöffnung einigen. (8) Wie in Anhang XXI-A festgelegt, betrifft diese Marktöffnung die öffentliche Vergabe von Lieferaufträgen durch staatliche, regionale und lokale Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der gegenseitige Marktzugang wird für die öffentliche Vergabe von Lieferaufträgen durch staatliche, regionale und lokale Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts der Europäischen Union für die Ukraine und für die öffentliche Vergabe von Lieferaufträgen durch staatliche, regionale und lokale Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts der Ukraine für die Europäische Union entsprechend Anhang XXI-A gewährt. Artikel 2 Dieser Beschluss wurde in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache angenommen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahmein Kraft. Geschehen zu … Im Namen des Assoziationsrates Der Vorsitz Das Sekretariat (1)   ABl. EU L 161 vom 29.5.2014, S. 3. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2608/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.