Europäische Union

83/461/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 1983 über die Festlegung der Definitionen für den Merkmalskatalog und die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für eine Strukturerhebung 1983 im Rahmen eines Erhebungsprogramms über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

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ig genutzte ertragsarme Weiden (F/02), - nicht genutzte Weiden, Wiesen und Almen (H/01). F/02 Ertragsarme Weiden I. Ertragsarme Weiden, vor allem in Hanglagen, weder durch Düngung, Pflege, Einsaat noch Trockenlegung verbessert. II. Dazu können gehören : felsiges Land, Heide und Ödland sowie die "deer forests" in Schottland. Nicht zu berücksichtigen sind die nicht genutzten ertragsarmen Weiden (H/01). G. DAUERKULTUREN I. Kulturen ausserhalb der Fruchtfolge, ohne Dauergrünland, welche den Boden während mehrerer Jahre beanspruchen und wiederkehrende Erträge erbringen. II. Hierzu gehören auch Baumschulen (mit Ausnahme der mit der Forstfläche erfassten nicht gewerblichen Forstbaumschulen) sowie die zu Flechtarbeiten verwendeten Pflanzen (Korbweiden, Schilfrohr, Binsen usw. : G/06). Nicht hierzu gehören dagegen Dauerkulturen, die als Gemüse oder Zierpflanzen oder Handelsgewächse anzusehen sind (z.B. Spargel, Rosen, Zierstauden, Erdbeeren, Hopfen). G/01 Obstanlagen (einschließlich Beerenobstanlagen) I. Anlagen, die zur Obsterzeugung bestimmt sind. Darunter werden sowohl die Formen mit nur geringen Baumabständen als auch die mit grösseren Baumabständen in möglicher Vergesellschaftung mit anderen Kulturen verstanden. II. Hierzu gehören auch Eßkastanien. Nicht hierzu gehören Zitrus-, Oliven- und Rebanlagen (G/02, 03, 04). G/01 a) Früchte, Beeren eingeschlossen G/01 b) Nüsse G/02 Zitrusanlagen G/03 Olivenanlagen G/04 Rebanlagen G/04 a) Rebanlagen, deren Erträge normalerweise bestimmt sind für : Qualitätswein I. Rebflächen für Keltertrauben, die normalerweise für die Erzeugung von Qualitätsweinen in festgelegten Regionen (Qualitätswein b.A.) bestimmt sind, und die den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 des Rates vom 28. April 1970 (1) und deren Durchführungsbestimmungen entsprechen, wie sie in den nationalen Vorschriften definiert sind. G/04 b) Rebanlagen, deren Erträge normalerweise bestimmt sind für : anderen Wein I. Rebflächen für Keltertrauben, die für die Erzeugung von anderen Weinen als Qualitätsweinen b.A. bestimmt sind. G/04 c) Rebanlagen, deren Erträge normalerweise bestimmt sind für : Tafeltrauben G/04 d) Rebanlagen, deren Erträge normalerweise bestimmt sind für : Rosinen G/05 Reb- und Baumschulen I. Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind: a) Rebschulen und Rebschnittgärten für Unterlagen, b) Obstgehölze, c) Ziergehölze, d) Forstpflanzen (ohne die forstlichen Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebes) e) Bäume und Sträucher für die Bepflanzung von Gärten, Parks, Strassen und Böschungen, z.B. Heckenpflanzen, Rosen und sonstige Ziersträucher, Zierkoniferen, jeweils einschließlich Unterlagen und Jungpflanzen. II. Gewerbliche Forstbaumschulen - innerhalb oder ausserhalb des Waldes - werden hier aufgeführt, ebenso wie die nicht gewerblichen Forstbaumschulen ausserhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebes. Nicht einbegriffen sind forstliche Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebes (allgemein von geringer Bedeutung), die unter Forstflächen (H/02) erfasst werden. Die verschiedenen Fälle können wie folgt zusammengestellt werden: >PIC FILE= "T0024954"> G/06 Sonstige Dauerkulturen I. Dauerkulturen im Freiland, die nicht unter G/01 bis G/05 erfasst werden, insbesondere Korb- und Flechtmaterialien (011.93). (1) ABl. Nr. L 99 vom 5.5.1970, S. 20. G/07 Dauerkulturen unter Glas H. SONSTIGE FLÄCHEN H/01 Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen (landwirtschaftliche Flächen, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und ausserhalb der Fruchtfolge liegen) I. Flächen, die früher als landwirtschaftliche Flächen genutzt wurden, aber zum Erhebungszeitpunkt aus wirtschaftlichen, sozialen oder anderen Gründen nicht mehr genutzt werden und ausserhalb der Fruchtfolge liegen. II. Diese Flächen können normalerweise durch Einsatz von im Betrieb vorhandenen Mitteln wieder genutzt werden. Ausgeschlossen sind: - Ziergärten (Park- und Rasenanlagen) (H/03) - Schwarzbrache (D/21). H/02 Forstfläche I. Fläche, die mit forstlichen Bäumen oder Sträuchern bestanden ist, einschließlich Pappelanlagen innerhalb oder ausserhalb des Waldes sowie forstliche Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebes. II. Im Falle der Vergesellschaftung zwischen landwirtschaftlichen- und Forstkulturen ist die Fläche anteilig aufzugliedern. Zur Forstfläche zählen auch solche auf der Gesamtfläche dieses Betriebes wachsende Windschutz- oder bewaldete Grenzstreifen, deren Einbeziehung in die Forstfläche bei dieser Erhebung sinnvoll erscheint. Weihnachtsbäume sind inbegriffen. Zur Forstfläche zählen nicht: - Walnußbäume, die überwiegend für die Fruchterzeugung bestimmt sind (G/01) und andere nicht forstliche Baumanlagen (G) sowie Korbweidenpflanzungen (G/06), - Flächen mit einzelnen Bäumen, kleine Baumgruppen und einzelne Baumreihen (H/03), - Parks (H/03), Zieranlagen (H/03) und Viehweiden (F/01 oder H/01), - Heideflächen und Moorflächen (F/01 oder H/01), - Gewerbliche Forstbaumschulen sowie sonstige Baumschulen ausserhalb des Waldes (G/05). H/03 Sonstige Fläche (Gebäude- und Hofflächen, Wege, Gewässer, Steinbrüche, Unland, Felsen usw.) I. Alle Teile der gesamten Betriebsfläche, die weder zur landwirtschaftlich genutzten Fläche, noch zur nicht genutzten landwirtschaftlichen Fläche, noch zur Forstfläche gehören. II. Diese Position umfasst insbesondere: 1. Flächen, die nicht direkt der pflanzlichen Erzeugung dienen, jedoch für den Betrieb notwendig sind, z.B. Gebäudeflächen und zu den Feldern führende Wege auf der Gesamtfläche dieser Betriebe. 2. Flächen, die zur landwirtschaftlichen Erzeugung nicht nutzbar sind. Darunter versteht man solche Flächen, die nur unter grossem Einsatz von Mitteln, über die ein landwirtschaftlicher Betrieb normalerweise nicht verfügt, kultiviert werden können, wie z.B. Nutzbarmachung von Moorflächen, Heideland usw. 3. Zierflächen (Park- und Rasenanlagen). I. FOLGEKULTUREN, CHAMPIGNONS, BEWÄSSERUNG, GEWÄCHSHÄUSER I/01 Folgekulturen, Champignons, Bewässerung, Gewächshäuser (ohne Anbau von Gartenbaukulturen oder Kulturen unter Glas) I. Kulturen zum Verkauf, die vor oder nach der Hauptkultur angebaut und während der 12 Monate des Bezugszeitraums geerntet werden. II. Nicht einbezogen sind: - der Anbau von Gartengewächshäusern, der Anbau unter Glas sowie Haus- und Nutzgärten, - der Zwischenfruchtanbau, der der Futtergewinnung oder Gründüngung dient. I/02 Champignons I. Champignons, die sowohl in eigens für die Erzeugung von Pilzen erbauten oder eingerichteten Gebäuden als auch in Kellern, Grotten und Gewölben gezogen werden. II. Erfasst werden die Kulturflächen der Beete, die während der 12 Monate des Bezugszeitraums einmal oder mehrmals mit Kompost gefuellt werden oder gefuellt sind. Geschieht dies mehrmals, so wird die Fläche trotzdem nur einmal gezählt. I/03 Bewässerte Fläche II. Darunter ist die normalerweise bewässerte Fläche zu verstehen. I/04 Grundfläche der benutzten Gewächshäuser I. Unter "Gewächshäusern" sind zu verstehen : Ortsfeste oder bewegliche Anlagen aus Glas, Folien oder sonstigem lichtdurchlässigen aber wasserundurchlässigen Material, in denen Kulturen unter Schutz angebaut werden. Nicht zu berücksichtigen sind: - Ortsfeste, bewegliche oder verstellbare glasbedeckte Kästen, - Plastiktunnel, - Glocken. II. Hierzu zählen nur Unterglasanlagen, die in den letzten 12 Monaten vor dem Tage der Befragung benutzt worden sind. Hierbei werden die Grundflächen von Unterglasanlagen eingetragen. Bei beweglichen Gewächshäusern wird nur die Fläche angegeben, die zur gleichen Zeit von den Glasflächen bedeckt werden kann. Werden Flächen unter Glas mehrmals in einem Jahr benutzt, so ist die Fläche ebenfalls nur ein einziges Mal zu zählen. J. VIEHBESTAND J/01 bis 16 Viehbestand I. Anzahl der Tiere, die dem Betrieb angehören, unter Vertrag gehalten werden oder in Pension genommen sind. Diese Tiere können sich innerhalb oder ausserhalb des Betriebes befinden (gemeinschaftliche Flächen, Herdenwanderung usw.). II. Hier sind auch die auf Lohnbasis gehaltenen oder in Pension genommenen (d.h. gegen festes Entgelt versorgten) Tiere aufzuführen, die Eigentum eines nichtlandwirtschaftlichen Betriebes sind (z.B. Futterhandlung, Mühle, Schlachterei). Nicht einbezogen sind: - Tiere, die sich nur vorübergehend im Betrieb befinden (z.B. zum Decken gebrachte weibliche Tiere), - Tiere, die in Vertrag oder in Pension in einen fremden Betrieb gegeben sind. J/01 Einhufer II. Renn- und Reitpferde werden hier einbezogen. J/02 bis 08 Rinder J/02 Rinder unter 1 Jahr II. Büffelkälber sind einbezogen. J/03 Männliche Rinder von 1 Jahr bis unter 2 Jahren II. Büffel sind einbezogen. J/04 Weibliche Rinder von 1 Jahr bis unter 2 Jahren II. Ausgeschlossen sind weibliche Rinder, die bereits gekalbt haben (J/07 und J/08). Büffelkühe sind einbezogen. J/05 Rinder 2 Jahre und älter, männliche II. Büffel sind einbezogen. J/06 Färsen I. Weibliche Rinder von 2 Jahren und älter, die noch nicht gekalbt haben. II. Einbegriffen sind weibliche Rinder von 2 Jahren und älter, die noch gekalbt haben, aber am Tage der Befragung trächtig sind. Büffelfärsen sind einbezogen. J/07 und 08 Milchkühe - andere Kühe I. Kühe : Weibliche Rinder, die bereits gekalbt haben (gegebenenfalls auch Tiere von weniger als zwei Jahren). Büffelkühe sind einbezogen. J/07 Milchkühe I. Kühe, die aufgrund ihrer Rasse oder Veranlagung ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch gehalten werden, die zum menschlichen Verbrauch oder zur Herstellung von Milcherzeugnissen bestimmt ist. Einbezogen werden ausgemerzte Milchkühe (unabhängig davon, ob sie zwischen ihrer letzten Laktation und dem Schlachten gemästet werden oder nicht). J/08 Andere Kühe I. 1. Kühe, die aufgrund ihrer Rasse oder Veranlagung ausschließlich zur Kälbererzeugung gehalten werden und deren Milch nicht für den menschlichen Verbrauch oder zur Verarbeitung in Milcherzeugnisse bestimmt ist. 2. Arbeitskühe. 3. Einbezogen sind die sonstigen Schlachtkühe (vor der Schlachtung gemästet oder nicht). J/09 Schafe (jeden Alters) J/09 a) Mutterschafe I. Weibliche Schafe, die geworfen haben. II. Einbegriffen sind: - die zur Zucht bestimmten weiblichen Lämmer, - die ausgemerzten weiblichen Schafe. J/10 Ziegen (jeden Alters) J/10 a) Mutterziegen I. Weibliche Ziegen, die gezickelt haben. II. Einschließlich: - Geissen und Zicklein für die Zucht, - ausgemerzte Geissen. J/11 bis 13 Schweine J/11 Ferkel mit einen Lebendgewicht unter 20 kg J/12 Mutterschweine von 50 kg und mehr II. Ausgenommen sind ausgemerzte Sauen. J/13 Sonstige Schweine I. Schweine mit einem Lebendgewicht von 20 bis unter 50 kg, Mastschweine einschließlich ausgemerzter Eber und Sauen mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber (unabhängig davon, ob sie vor dem Schlachten gemästet werden oder nicht) sowie Zuchteber mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber. J/14 bis 16 Gefluegel J/14 Masthähnchen II. Ausgenommen sind Jung- und Legehennen sowie ausgemerzte Legehennen. J/15 Legehennen II. Jung- und Legehennen sind einbegriffen "Junghennen" sind Hennen, welche das Legealter nocht nicht erreicht haben. Sämtliche Hennen, die bereits in das Legealter eingetreten sind, gleichgültig ob die Eier zum Verkauf oder zur Brut bestimmt sind, sind einbegriffen. Die Zuchthähne für Legehennen sind einbegriffen. J/16 Sonstiges Gefluegel (Enten, Truthühner, Gänse und Perlhühner) J/17 Sonstiger Viehbestand K. SCHLEPPER, EINACHSSCHLEPPER, MASCHINEN UND EINRICHTUNGEN Benutzung der Maschinen I. Vom Betrieb in den letzten 12 Monaten vor dem Tag der Befragung verwendete Maschinen. Im Alleinbesitz des Betriebes I. Motorfahrzeuge, Maschinen und technische Einrichtungen im Alleinbesitz des landwirtschaftlichen Betriebes am Tage der Erhebung. II. Es werden also auch die zeitweilig an andere landwirtschaftliche Betriebe ausgeliehenen Motorfahrzeuge usw. aufgeführt. Benutzung durch mehrere Betriebe 1. Im Besitz eines anderen landwirtschaftlichen Betriebes: I. Motorfahrzeuge, Maschinen und technische Einrichtungen im Besitz eines anderen landwirtschaftlichen Betriebes, die im befragten Betrieb zeitweilig (z.B. im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen eines Maschinenrings eingesetzt wurden). 2. Im Besitz einer Genossenschaft: I. Motorfahrzeuge, Maschinen und technische Einrichtungen im Besitz von Genossenschaften, die vom befragten Betrieb als Genossenschaftsmitglied benutzt wurden. 3. Im gemeinschaftlichen Besitz: I. Motorfahrzeuge, Maschinen und technische Einrichtungen im gemeinschaftlichen Besitz mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben (Maschinengemeinschaft). Im Besitz eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens I. Motorfahrzeuge, Maschinen und technische Einrichtungen, die einem landwirtschaftlichen Lohnunternehmen gehören und vom befragten Betrieb verwendet wurden. II. Landwirtschaftliche Lohnunternehmen sind Unternehmen, die gewerbsmässig landwirtschaftliche Motorfahrzeuge usw. in landwirtschaftlichen Betrieben einsetzen. Dabei kann der Lohnmaschineneinsatz als Haupttätigkeit oder als Nebentätigkeit ausgeuebt werden (z.B. für Unternehmen mit Haupttätigkeit im Landmaschinenhandel und -handwerk, in Handel und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, in der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe sowie für öffentliche Einrichtungen, wie Landschaftspflege). K/01 Vierradschlepper, Kettenschlepper, Geräteträger I. Alle Schlepper mit zwei oder mehr Achsen, die zur Verrichtung von Arbeiten des landwirtschaftlichen Betriebs eingesetzt wurden sowie Motorfahrzeuge, falls sie ihrer Funktion nach einen Schlepper voll ersetzten (zum Beispiel : Jeeps oder Unimogs). Ausgeschlossen sind alle Arten von Motorfahrzeugen, die während der betrachteten 12 Monate ausschließlich in der Forstwirtschaft, in der Fischerei, im Graben- und Wegebau und bei anderen Kultivierungsarbeiten verwendet wurden. K/02 Einachsschlepper, Motorhacken, Motorfräsen, Motormäher I. Einachsige und ähnliche Motorfahrzeuge, die in der Landwirtschaft, dem Garten- und Weinbau verwendet wurden. II. Maschinen, die nur für Park- und Rasenflächen benutzt werden, sind ausgeschlossen. K/03 Mähdrescher I. Selbstfahrende, schleppergezogene oder auf dem Schlepper aufgebaute Maschinen für die Ernte (mähen und dreschen) von Getreide einschließlich Reis und Körnermais, reifen Hülsen- und Ölfrüchten, Grassamen, usw. II. Hierzu gehören nicht Vollerntemaschinen für die Ernte von Pflueckerbsen. K/04 Feldhäcksler I. Selbstfahrende, schleppergezogene oder an den Schlepper auf- und angebaute Maschinen, die frisches, halbtrockenes oder trockenes Halm- und Blattgut entweder aus dem stehenden Bestand oder aus dem Schwad in einem Arbeitsgang aufnehmen, zerkleinern (z.B. häckseln) und mechanisch oder pneumatisch auf einen Wagen befördern. K/05 Maschinen für die vollmechanisierte Kartoffelernte I. Selbstfahrende, schleppergezogene oder an den Schlepper auf- oder angebaute Maschinen, die die Kartoffelknollen roden, vom Kraut trennen (u.U. in Reihen ablegen), sammeln und/oder in Säcke, Kisten, Ladekästen oder auf einen Anhänger befördern. II. Die Ernte kann in einem Arbeitsgang oder in einer Arbeitskette (z.B. wenn Maschinen unterschiedlicher Funktion in lückenlos kombinierten Arbeitsgängen eingesetzt werden) erfolgen. Im letztgenannten Fall wird das gesamte System als eine Maschine betrachtet. K/06 Maschinen für die vollmechanisierte Zuckerrübenernte I. Selbstfahrende, schleppergezogene oder an den Schlepper auf- oder angebaute Maschinen, die die Zuckerrüben köpfen, roden (in Reihen ablegen) oder in Bunkern sammeln und/oder das Rübenblatt in quer- oder längsliegenden Schwaden ablegen. II. Die Ernte kann in einem Arbeitsgang oder in einer Arbeitskette (z.B. wenn Maschinen unterschiedlicher Funktion in lückenlos kombinierten Arbeitsgängen eingesetzt werden) erfolgen. Im letztgenannten Fall wird das gesamte System als eine Maschine betrachtet. K/07 Melkmaschinenanlagen (feststehende und bewegliche) I. Hierunter sind nach dem Saugprinzip arbeitende Eimermelkanlagen, Milchsauganlagen und Melkanlagen (auch Fahrzeuge, die mit Einrichtungen zum Melken und zur Aufnahme der gemolkenen Milch versehen sind), zu verstehen. K/08 Gesonderte Melkstände I. Moderne Melkmaschinenanlagen, zu denen die Kühe zum gleichzeitigen Melken von mehreren Kühen kommen. II. Die Kühe sind in der Melkanlage nur zum Melken anwesend. Nicht dazu gehören die Kuhställe, in denen Kühe untergebracht und gemolken werden. Dazu gehören beispielsweise folgende Melkstände: - Karussellmelkstände, - Melkstände Seite an Seite (z.B. 2 × 2 Plätze), - Reihenmelkstände (z.B. 2 × 2 Plätze), - Fischgrätenmelkstände (z.B. 2 × 6 Plätze), - Rhombusmelkstände (z.B. 4 × 6 Plätze). K/08 a) Vollautomatischer gesonderter Melkstand I. Das Kommen und Gehen der Kühe wird automatisch überwacht, und die Melkanlage löst sich, wenn der Milchfluß in signifikanter Weise nachlässt. II. Mit einer solchen Anlage lassen sich mindestens 50 Kühe pro Stunde melken. L. LANDWIRTSCHAFTLICHE ARBEITSKRÄFTE L/01 bis 06 Landwirtschaftliche Arbeitskräfte des Betriebes I. Alle Personen ab Ende des schulpflichtigen Alters (1), die in den letzten 12 Monaten vor dem Tage der Befragung (2), landwirtschaftliche Arbeiten für den befragten landwirtschaftlichen Betrieb geleistet haben. Hierzu gehören: - Betriebsinhaber (B/01), - Familienangehörige des Betriebsinhabers, - Familienfremde Arbeitskräfte. II. Unter "landwirtschaftlichen Arbeiten" sind zu verstehen: Alle Tätigkeiten für den befragten landwirtschaftlichen Betrieb, soweit sie zur Erzeugung und zum Absatz der im Anhang II aufgeführten Erzeugnisse beitragen. Unter "landwirtschaftlichen Arbeiten" sind beispielsweise folgende Arbeiten (soweit sie mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden) zu verstehen und zu erfassen: - Arbeiten der Betriebsorganisation und -führung (Ein- und Verkauf, Buchführung usw.), - Feldarbeiten (z.B. Bodenbearbeitung, Heuwerbung und sonstige Erntearbeiten), - Stallarbeiten (Futterbereitung und Fütterung, Melken, Tierpflege, usw.), - Arbeiten für die Lagerung, Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen des Betriebes (z.B. Lagerung von Butter und Getreide, Butterherstellung, Verpackung, usw.). - Arbeiten zur Unterhaltung von Wirtschaftsgebäuden, Maschinen, Einrichtungen usw., - Eigene Transportarbeiten für den landwirtschaftlichen Betrieb. Nicht angegeben sind Arbeitskräfte, die für fremde Rechnung oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe im befragten Betrieb beschäftigt waren (z.B. Arbeitskräfte von landwirtschaftlichen Lohnunternehmen und Genossenschaften). (1) Alter, in dem die allgemeine Schulpflicht in den Mitgliedstaaten endet: - Deutschland : 15 Jahre, - Frankreich : 16 Jahre, - Italien : 14 Jahre, - Niederlande : 16 Jahre, - Belgien : 14 Jahre, - Luxemburg : 15 Jahre, - Vereinigtes Königreich : 16 Jahre, - Irland : 15 Jahre, - Dänemark : 16 Jahre, - Griechenland : 14 Jahre. (2) Der Berichtszeitraum kann 12 Monate unterschreiten, wenn die gelieferten Angaben 12 Monaten entsprechen. Nicht zu den Arbeiten für den landwirtschaftlichen Betrieb rechnen - Arbeiten für den Privathaushalt des Betriebsinhabers bzw. des Betriebsleiters und deren Familien, - Arbeiten für die Forst- und Jagdwirtschaft oder die Fischzucht, auch wenn sie im landwirtschaftlichen Betrieb ausgeführt werden. Jedoch ist eine begrenzte Zahl dieser Arbeiten, die von einer landwirtschaftlichen Arbeitskraft ausgeführt werden, nicht ausgeschlossen wenn es nicht möglich ist, diese separat zu erheben, - Arbeiten für ein nichtlandwirtschaftliches Unternehmen in der Hand des gleichen Betriebsinhabers. Personen, die zwar das versorgungsfähige Alter erreicht haben, aber weiterhin für den Betrieb arbeiten, werden als landwirtschaftliche Arbeitskräfte erfasst. Falls der Betriebsinhaber nicht eine natürliche Person ist, werden die Tabellenfelder für "Betriebsinhaber", "Ehegatte" und "Sonstige Familienangehörige" nicht ausgefuellt, der Betriebsleiter wird als familienfremde Arbeitskraft eingetragen. L/03 Sonstige Familienangehörige des Betriebsinhabers I. Hierzu rechnen die Familienangehörigen des Betriebsinhabers mit Ausnahme des Ehegatten (der Ehegattin des Betriebsinhabers), die im befragten Betrieb leben und landwirtschaftliche Arbeiten für diesen Betrieb ausführen oder die nicht im Betrieb leben, aber landwirtschaftliche Arbeiten für den befragten Betrieb ausführen. II. Unter "Familienangehörigen" sind zu verstehen : der Ehegatte, (die Ehegattin) Verwandte ab- und aufsteigender Linie sowie andere Verwandte einschließlich angeheiratete und adoptierte Personen. Ob die Familienangehörigen ein Entgelt erhalten oder nicht, ist ohne Bedeutung. L/04 bis 06 Familienfremde Arbeitskräfte I. Alle vom Betrieb entlohnten Personen, die mit betrieblichen Arbeiten beschäftigt sind, mit Ausnahme des Betriebsinhabers und dessen Familienangehörigen. L/04 Regelmässig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte I. "Regelmässig Beschäftigte" : Personen, die unabhängig von der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit in den letzten 12 Monaten vor dem Tage der Befragung jede Woche im befragten Betrieb gearbeitet haben. Dazu gehören auch diejenigen Personen, die zwar während eines Teils der letzten 12 Monate "regelmässig beschäftigt" waren, denen es jedoch aus folgenden Gründen nicht möglich war, im übrigen Teil dieses Zeitraums vor dem Tage der Befragung jede Woche zu arbeiten: 1. Besondere Produktionsbedingungen, 2. Abwesenheit wegen Urlaub, Militärdienst, Krankheit, Unfall, Tod usw., 3. Eintritt in den Betrieb oder Ausscheiden aus dem Betrieb, 4. Voller Arbeitsausfall im Betrieb durch höhere Gewalt (Überschwemmung, Brand, usw.). II. Zu Punkt 1 gehören z.B. Arbeitskräfte von Betrieben, die einseitig auf Olivenanbau, Weinbau, Obstbau, Feldgemüseanbau oder Weidemast ausgerichtet sind und in denen Arbeitskräfte nur für einige Monate des Jahres benötigt werden. Zu Punkt 3 gehören z.B. Arbeitskräfte, die während der 12 Monate vor dem Tag der Erhebung den Betrieb wechselten. Saisonarbeiter, die nur kurze Zeit beschäftigt sind, z.B. Arbeitskräfte, die ausschließlich mit der Obst- und Gemüseernte beschäftigt werden, sind dagegen mit ihren Arbeitstagen nicht hier, sondern unter L/05 und L/06 erfasst. L/05 und 06 Unregelmässig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte I. "Unregelmässig Beschäftigte" : Personen, die während der letzten 12 Monate vor dem Tage der Befragung aus anderen als den unter L/04 genannten Gründen nicht jede Woche für den Betrieb gearbeitet haben. L/01 bis 06 Arbeitszeit im Betrieb I. Die auf Arbeiten für den befragten landwirtschaftlichen Betrieb effektiv verwendete Zeit, ohne Arbeiten für den P

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.