Europäische Union

83/461/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 1983 über die Festlegung der Definitionen für den Merkmalskatalog und die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für eine Strukturerhebung 1983 im Rahmen eines Erhebungsprogramms über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31983D0461. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31983D0461 83/461/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 1983 über die Festlegung der Definitionen für den Merkmalskatalog und die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für eine Strukturerhebung 1983 im Rahmen eines Erhebungsprogramms über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe Amtsblatt Nr. L 251 vom 12/09/1983 S. 0100 - 0136 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0310 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0310 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Juli 1983 über die Festlegung der Definitionen für den Merkmalskatalog und die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für eine Strukturerhebung 1983 im Rahmen eines Erhebungsprogramms über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (83/461/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 449/82 des Rates vom 15. Februar 1982 über die Durchführung einer Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 1983 (1), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 449/82 werden die Definitionen für den Merkmalskatalog im Anhang der genannten Verordnung und die Listen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß dem in Artikel 10 der genannten Verordnung vorgesehenen Verfahren festgelegt. Die Ergebnisse der in der Verordnung (EWG) Nr. 449/82 vorgesehenen Erhebung 1983 über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe stimmen nur dann für den gesamten Bereich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft überein, wenn die im Merkmalskatalog enthaltenen Begriffe einheitlich verstanden und angewendet werden. Es ist daher erforderlich, im Rahmen des Notwendigen gemeinsame Definitionen für diese Begriffe festzulegen. Ferner ist es zweckmässig, diese Definitionen durch Erläuterungen und Beispiele zu ergänzen, um die praktische Anwendung des Merkmalskatalogs in den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Es ist bei der Anwendung einfacher, im Rahmen eines Erhebungsprogramms zur Untersuchung der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe eine möglichst vollständige Liste der Definitionen unter Berücksichtigung der Grundlage der früher durchgeführten Erhebungen zu erstellen und dabei bestimmte Maßnahmen vorzusehen und die in einigen Mitgliedstaaten geltenden besonderen Definitionen zu spezifizieren. Die Definition des landwirtschaftlichen Betriebes muß für den gesamten Bereich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gleich sein, und da sich diese Definition auf landwirtschaftliche Erzeugnisse bezieht, muß konsequenterweise eine einheitliche Liste dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse aufgestellt werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Liste der im Rahmen des Programms statistischer Erhebungen der EWG über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe zu verwendenden Definitionen sowie die dazu gehörigen Erläuterungen und Beispiele finden sich in Anhang I. Artikel 2 Lediglich die Definitionen zum Merkmalskatalog im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 449/82 sind im Rahmen der Strukturerhebung 1983 zu berücksichtigen. Artikel 3 Die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, auf die in der Definition des landwirtschaftlichen Betriebs Bezug genommen wird, findet sich in Anhang II. Artikel 4 Angesichts der besonderen Bedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten sind Ausnahmen von der Liste der Definitionen zugelassen. Diese werden in Anhang III aufgeführt. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 4. Juli 1983 Für die Kommission Richard BURKE Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 59 vom 2.3.1982, S. 1. ANHANG 1 DEFINITIONEN UND ERLÄUTERUNGEN ZUM MERKMALSKATALOG, DER FÜR GEMEINSCHAFTSERHEBUNGEN ÜBER DIE STRUKTUR DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE ANZUWENDEN IST (1) (I = Definitionen ; II = Erläuterungen) LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEB I. Technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die landwirtschaftliche Produkte erzeugt. II. 1. Der landwirtschaftliche Betrieb ist also durch folgende Tatbestände definiert: 1.1. Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse Als "landwirtschaftliche Erzeugnisse" im Sinne dieser Erhebung gelten die im Anhang II aufgeführten Produkte. 1.2. Einheitliche Betriebsführung Eine "einheitliche" Betriebsführung liegt auch dann vor, wenn diese von mehreren Personen gemeinsam ausgeuebt wird. 1.3. Technisch-wirtschaftliche Einheit Diese ist in der Regel gekennzeichnet durch den gemeinsamen Einsatz von Arbeitskräften und Produktionsmitteln. 2. Sonderfälle: 2.1. a) Wenn ein Betrieb aus steuerlichen oder anderen Gründen auf mehrere Personen aufgeteilt ist, oder b) wenn mehrere (vorher selbständige) Betriebe in der Hand eines einzigen Betriebsinhabers vereinigt wurden. Es handelt sich um einen Betieb, wenn jeweils eine einheitliche Betriebsführung und eine technisch-wirtschaftliche Einheit gegeben ist. 2.2. Altenteilsland, das sich der frühere Betriebsinhaber bei Übergabe des Betriebes an den Betriebsnachfolger (Erbe, Pächter, usw.) vorbehalten hat, a) wird dem Betrieb des Betriebsnachfolgers zugerechnet, wenn es von diesem mitbewirtschaftet wird, und wenn hierbei in der Regel die gleichen Arbeitskräfte und Produktionsmittel wie für den übrigen Teil des Betriebes eingesetzt werden, b) wird dem Betrieb des Altenteilers zugerechnet, wenn dieser es in der Regel mit eigenen Arbeitskräften und Produktionsmitteln bewirtschaftet. 2.3. Als landwirtschaftliche Betriebe im Sinne dieser Erhebung gelten auch, soweit sie die sonstigen o.a. Tatbestände zur Definition eines Betriebes erfuellen: a) Haltung von Bullen und Ebern zu Zuchtzwecken, Gestüte, Brütereien, b) die landwirtschaftlichen Betriebe von Forschungsanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, religiösen Gemeinschaften, Schulen, Strafanstalten, c) die landwirtschaftlichen Betriebsteile gewerblicher Unternehmen, (1) In der Erhebung 1983 werden nur die Merkmale erfasst, die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 449/82 vom 15. Februar 1982 aufgeführt sind. d) die aus Dauergrünland, gärtnerischen Nutzflächen oder anderen Flächen bestehenden Gemeindebetriebe, sofern sie von der Gemeindeverwaltung bewirtschaftet werden (z.B. durch die entgeltliche Überlassung der Nutzung, durch Aufnahme von Pensionsvieh) (1). 2.4. Nicht als landwirtschaftliche Betriebe im Sinne dieser Erhebung gelten: a) Reit- und Rennställe, b) Tierpensionen c) Viehhandlungen, Schlachthöfe und dgl. (in denen keine Viehhaltung betrieben wird). 2.5. "Einzelproduktgemeinschaften" (2) werden von den sie bildenden Betrieben als gesonderte selbständige landwirtschaftliche Betriebe erfasst, wenn sie im wesentlichen mit eigenen Produktionsfaktoren (und nicht überwiegend mit denen der Mitgliedsbetriebe) bewirtschaftet werden. A. GEOGRAPHISCHE LAGE DES BETRIEBES Der Gesamtbetrieb wird mit allen seinen Angaben dem Erhebungsbezirk (A/01) zugeordnet, in dem der Betriebssitz liegt. Betriebssitz Der Betriebssitz wird entsprechend den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen definiert. A/01 Bezirke I. Die Länder und Bezirke für den Zweck der landwirtschaftlichen Erhebung lauten wie folgt: >PIC FILE= "T0024946"> (1) Hierzu werden jedoch nicht gerechnet: - aufgeteiltes Gemeindeland (C/03), - verpachtetes Gemeindeland (C/02). (2) Diese sind dadurch charakterisiert, daß die beteiligten Betriebe jeweils einen einzelnen Betriebszweig in eine gemeinsam betriebene Produktionsstätte (z.B. eine gemeinschaftliche Obstanlage oder ein gemeinschaftlicher Viehstall) ausgegliedert haben ("Teilfusionen"). >PIC FILE= "T0024947"> >PIC FILE= "T0024948"> >PIC FILE= "T0024949"> >PIC FILE= "T0024950"> >PIC FILE= "T0024951"> >PIC FILE= "T0024952"> >PIC FILE= "T0024953"> A/02 Benachteiligte Gebiete I. Gebiete, die zum Zeitpunkt der Erhebung als benachteiligt im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 75/268/EWG bezeichnet wurden und in der Gemeinschaftsliste für benachteiligte Gebiete - wie von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 übermittelt - aufgeführt sind. A/02 a) Berggebiete I. Gebiete, die zum Zeitpunkt der Erhebung als Berggebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG bezeichnet wurden und in der Gemeinschaftsliste für benachteiligte landwirtschaftliche Gebiete - wie von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 übermittelt - aufgeführt sind. B. RECHTSFORM DES BETRIEBES B/01 und B/02 Betriebsinhaber I. Diejenige (natürliche oder juristische) Person, für deren Rechnung und in deren Namen der Betrieb bewirtschaftet wird. Der Betriebsinhaber kann Eigentümer, Pächter, Erbpächter, Nutznießer oder Treuhänder sein. II. Der Betriebsinhaber kann die Entscheidungsbefugnis oder Teile derselben an den Betriebsleiter abgetreten haben. Wenn in einem Betrieb zwei oder mehrere natürliche Personen die Funktion des Betriebsinhabers haben, so wird nur einer als solcher eingetragen (z.B. die Person, die den grösseren Teil des Risikos trägt, die den Betrieb überwiegend leitet u.a., falls diese Anteile gleich sind, kann z.B. das Alter als Kriterium herangezogen werden). Im Falle der Teilpacht gilt der "Teilpächter" als Betriebsinhaber. B/01 Natürliche Person I. Eine Einzelperson oder eine Gruppe von Personen. II. Unter einer Gruppe von Personen werden z.B. verstanden : Ehepaar, Geschwister, Erbengemeinschaft usw. B/02 Betriebsleiter I. Die Person, die die laufende und tägliche Führung des landwirtschaftlichen Betriebes wahrnimmt. II. Der Betriebsleiter ist meistens, aber nicht immer mit dem Betriebsinhaber identisch. Im letztgenannten Fall hat der Betriebsinhaber eine andere Person, z.B. einen Familienangehörigen, mit der Leitung des Betriebes beauftragt. Für jeden Betrieb wird nur eine Person als Betriebsleiter eingetragen. Falls mehrere Personen an der laufenden und täglichen Führung des Betriebes beteiligt sind, wird diejenige als Betriebsleiter erfasst, die den grössten Beitrag zur Betriebsführung leistet. (Falls dieser Beitrag gleich ist, kann z.B. das Alter als Kriterium herangezogen werden.) C. BESITZVERHÄLTNISSE C/01-03 Landwirtschaftlich genutzte Fläche I. Gesamtheit von Ackerland, Dauerwiesen und -weiden, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten. II. Besitzverhältnisse - Sonderfälle 1. Im Falle einer als gesonderter Betrieb behandelten ("Landwirtschaftlicher Betrieb", Absatz 2.5) "Einzelproduktgemeinschaft" beziehen sich die Angaben über die Besitzverhältnisse der gesamten ihr zugeordneten Fläche (LF) auf den für sie angegebenen Betriebsinhaber (B/01-II). 2. Im Falle von Flächen in gemeinschaftlichem Besitz und in gemeinschaftlicher Pacht mehrerer Betriebe, die nicht zu "Einzelproduktgemeinschaften" gehören, beziehen sich die Besitzverhältnisse auf den Betriebsinhaber, der diese Flächen überwiegend bewirtschaftet. C/01 Landwirtschaftlich genutzte Fläche in Eigentum I. Landwirtschaftliche Flächen des Betriebes, die ganz oder teilweise bewirtschaftet werden und im Eigentum des Betriebsinhabers stehen oder von ihm bewirtschaftet werden. Hierzu gehören auch Flächen, die von diesem in Nutznießung, Erbpacht oder in gleichwertigen Besitzformen bewirtschaftet werden. II. Deputatland zählt zum abgebenden Betrieb, ebenso wie Altenteilsland, (Landwirtschaftlicher Betrieb, Absatz 2.2), sofern es nicht vom Empfänger (Deputant, Altenteiler) mit eigenen Produktionsmitteln bewirtschaftet wird. Anteilsrechte an gemeinschaftlichem Grünland, wie z.B. an Gemeinde- oder Genossenschaftsweiden oder an nicht aufgeteilter Allmende, bleiben dagegen ausser Betracht (diese Flächen werden in dieser Erhebung nicht berücksichtigt, da sie keine betriebseigenen Flächen sind. C/02 Landwirtschaftlich genutzte Fläche in Pacht I. Flächen, die vom Betrieb gegen ein im voraus fest vereinbartes Entgelt (in Geld, Naturalien oder sonstigen Leistungen) und im allgemeinen für mindestens 12 Monate gepachtet sind, und über die ein (mündlicher oder schriftlicher) Pachtvertrag besteht. II. Bei den gepachteten Flächen kann es sich handeln um - die Pacht ganzer Betriebe, - zugepachtete Einzelgrundstücke. Die "Familienpachtungen" d.s. Flächen oder Betriebe, die von Familienangehörigen (als Verpächter) zugepachtet werden, sind einbezogen, wenn diese Flächen vom befragten Betrieb bewirtschaftet werden. Flächen eines anderen Betriebes, über die der Betriebsinhaber als Gegenleistung für eine Arbeitsleistung verfügt, sind bei diesem einbezogen, wenn es sich nicht um Deputatland handelt (1). Hierzu gehören auch die Pachtformen "conacre" oder "11-Monate" (Irland und Nordirland), bei denen das Land für 11 Monate gepachtet wird sowie "Zaaiklaargehuurdland" (saatfertiges Pachtland), bei dem saatfertige Flächen für ein Wirtschaftsjahr gepachtet werden. Nicht einbezogen sind weiterverpachtete Pachtflächen, da sie nicht zu den von diesem Betrieb bewirtschafteten Flächen gehören. (1) Im Gegensatz zum Deputatland, das in der Regel in die Fruchtfolge des abgebenden Betriebes einbezogen ist, legt der Pachtvertrag nicht nur eine bestimmte Flächengrösse, sondern auch die Belegenheit und Abgrenzung der Flächen fest. C/03 Landwirtschaftlich genutzte Flächen in Teilpacht und in anderen Besitzformen I. a) Landwirtschaftlich genutzte Flächen in Teilpacht Flächen (gegebenenfalls ein ganzer Betrieb), die im Zusammenwirken zwischen dem Verpächter und dem Teilpächter auf der Grundlage eines (schriftlichen oder mündlichen) Teilpachtvertrags bewirtschaftet werden. Die Erzeugung wird nach einem vereinbarten Anteilsatz zwischen ihnen aufgeteilt. b) Landwirtschaftlich genutzte Flächen in anderen Besitzformen sind: Besitzformen, die nicht unter C/01, C/02 und C/03a genannt sind. II. Hierzu gehören u.a.: 1. Flächen, die dem Betriebsinhaber in seiner Eigenschaft als - Beamter oder Angestellter (Förster, Geistlicher, Lehrer usw.) von seinem Dienstherrn zur Bewirtschaftung überlassen sind ("Dienstland"), - Flächen, die dem Betrieb von der Gemeindeverwaltung oder anderen Institutionen zugeteilt sind (aufgeteilte Allmende). 2. Flächen, die der Betrieb unentgeltlich bewirtschaftet (z.B. Flächen aufgelöster Betriebe, die vom befragten Betrieb bewirtschaftet werden). 3. "Colonia parziaria" (ganze Betriebe oder Teilstücke) (1). D bis I BODENNUTZUNG (2) I. Die selbstbewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes enthält die Fläche mit Hauptkulturen im Jahr der Erhebung. II. Für die Aufgliederung der Flächen nach der Bodennutzung ist jede Fläche nur einmal anzugeben, die Addition der Flächen von D bis H ergibt die Gesamtfläche des Betriebes. Dazu gehören noch nicht im Ertrag stehende mehrjährige Kulturen (z.B. Spargel, Erdbeeren, Stauden) und Dauerkulturen. Champignons sind ausgeschlossen. Bei vergesellschafteten Kulturen : Vergesellschaftung zwischen Ackerkulturen, Vergesellschaftung zwischen Dauerkulturen oder Vergesellschaftung zwischen Ackerkulturen und Dauerkulturen wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche anteilig erfasst. Die in Vergesellschaftung mit Waldflächen genutzten landwirtschaftlichen Flächen werden in gleicher Weise aufgeteilt. Dieses Verfahren gilt weder für Mischkulturen (gleichzeitig auf der gleichen Fläche angebaute und abgeerntete Kulturen, z.B. Menggetreide) noch für Folgekulturen (z.B. Klee mit Gerste, der später geerntet wird). Falls bei vergesellschafteten Kulturen eine der Kulturen keine wirkliche Bedeutung mehr für den Betrieb hat, wird sie bei der Aufteilung der Fläche als nicht vorhanden betrachtet. Bei Folgekulturen wird nicht die Fläche jeder Folgekultur berücksichtigt, sondern die gesamte Fläche derjenigen Kultur zugerechnet, welche als Hauptkultur anzusehen ist (3). (1) "colonia parziaria", a) in Form eines ganzen Betriebes, ein Betrieb ist einem Familienvorstand unter folgenden Bedingungen übergeben worden : Er musste sich verpflichten mit Hilfe seiner Familie den Betrieb zu bewirtschaften, einen Teil der Kosten zu tragen und die Ernte mit dem Bereitstellenden in einem bestimmten Verhältnis zu teilen sowie mit seiner Famlie in diesem Betrieb zu leben, b) in Form von Teilstücken, diese werden unter den oben angeführten Bedingungen mit Ausnahme der Verpflichtung, auf den Teilstücken zu leben, bewirtschaftet. (2) Die Bezugszahlen der Definitionen in den Teilen D bis G beziehen sich auf die "Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse", Anhang II). (3) Unter Hauptkultur bei mehreren auf der gleichen Fläche während des gleichen Vegetationszeitraums angebauten Folgekulturen versteht man die Kultur mit dem höchsten Produktionswert. Sind die Produktionswerte annähernd gleich, so wird die Kultur, die den Boden am längsten beansprucht, als Hauptkultur betrachtet. D. ACKERLAND I. Land, das im allgemeinen einer Fruchtfolge unterliegt. II. Das Ackerland besteht aus der Gesamtfläche des Betriebes abzueglich der Haus- und Nutzgärten, des Dauergrünlandes, der Dauerkulturen und der sonstigen Flächen (E bis H). D/01 bis 08 Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut) II. Hierzu gehören nicht grün geerntete oder verfütterte Getreidearten (D/18) D/01 Weichweizen und Spelz D/02 Hartweizen D/03 Roggen I. Wintermenggetreide eingeschlossen. D/04 Gerste D/05 Hafer I. Sommermenggetreide eingeschlossen. D/06 Körnermais D/07 Reis D/08 Sonstige Getreidearten D/09 Hülsenfrüchte (einschließlich Saatgut und Gemenge von Hülsenfrüchten mit Getreide) D/10 Kartoffeln (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln) D/11 Zuckerrüben (ohne Saatgut) D/12 Futterhackfrüchte (ohne Saatgut) D/13 Handelsgewächse (einschließlich Saatgut für Ölsaaten ohne Saatgut für Textilpflanzen, Hopfen, Tabak und sonstige Handelsgewächse) D/13 a) Tabak D/13 b) Hopfen D/13 c) Baumwolle D/13 d) Sonstige Ölsaaten und Textilpflanzen sowie sonstige Handelsgewächse: D/13 d) i) sonstige Ölsaaten und Textilpflanzen D/13 d) ii) sonstige Handelsgewächse D/14 und 15 Gemüse, Melonen, Erdbeeren II. Nicht einbegriffen sind Champignons (I/02) D/14 Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Freiland D/14 a) Feldgemüseanbau I. Gemüse, Erdbeeren, Melonen, die auf Flächen angebaut werden, die in der Fruchtfolge mit anderen landwirtschaftlichen Kulturen stehen. D/14 b) Anbau im Wechsel mit Gartengewächsen I. Gemüse, Melonen, Erdbeeren, die auf Flächen angebaut werden, die in der Fruchtfolge mit anderen Gartengewächsen stehen. D/15, 17 sowie G/07 Anbau unter Glas I. Kulturen, die für die ganze oder den überwiegenden Teil der Anbauzeit, unter festen oder beweglichen Gewächshäusern oder Glasanlagen für Frühbeete (Glas, fester Kunststoff, flexibler Kunststoff) angebaut werden. II. Hierunter fallen nicht Flachfolien oder Folien in Primitivform, Flächen unter Glocken und Tunneln (nicht betretbar) sowie tragbare Anzuchtkästen. Im Falle eines beweglichen Gewächs- oder Treibhauses und beweglicher Glasanlagen für Frühbeete wird die während der letzten 12 Monate abgedeckte Grundfläche gezählt und addiert, um die Gesamtfläche unter Glas zu erhalten (also nicht nur die Grundfläche der betreffenden Anlagen). Kulturen, die zeitweise unter Glas und im Freiland stehen, werden ausschließlich den Flächen unter Glas zugeordnet, falls sie nicht nur sehr kurze Zeit unter Glas stehen. Wenn die gleiche Fläche im Anbau unter Glas mehrmals genutzt war, zählt die Fläche nur einmal. Im Falle von Etagenbau wird nur die Grundfläche berücksichtigt. D/16 und 17 Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) D/18 Futterpflanzen I. Alle in der Fruchtfolge stehenden Grünfutterpflanzen, die weniger als fünf Jahre auf der gleichen Fläche stehen (ein- und mehrjähriger Futterbau). II. Hierzu gehören : grün geerntetes und/oder verfüttertes Getreide sowie grün geerntete und/oder verfütterte Handelsgewächse. Nicht zu berücksichtigen sind Futterhackfrüchte (D/12). D/18 a) Ackerwiesen und -weiden I. Futterbau, der den Boden mindestens ein Jahr und weniger als fünf Jahre beansprucht. Die Aussaat besteht aus Gras oder Grasgemisch. D/18 b) Sonstige I. Anderer vorwiegend einjähriger Futterbau (z.B. Wicken, Futtermais, Getreide grün geerntet und/oder verfüttert, Luzerne). D/19 Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland (ohne Getreide, Hülsenfrüchte, Kartoffeln und Ölsaaten) I. Flächen, auf denen Pflanzen zur Gewinnung von zum Verkauf bestimmtem Saat- oder Pflanzgut - mit Ausnahme von Getreide, Reis, Hülsenfrüchten, Ölfrüchten, Kartoffeln - angebaut werden. Das Saat- und Pflanzgut für den Eigenbedarf des Betriebes (z.B. vorgezogene Gemüsepflanzen wie Kohl- und Salatpflänzlinge) ist in den entsprechenden Positionen für die Kulturen erfasst. II. Hierzu zählt das Saatgut von Grünfutterpflanzen. D/20 Sonstige Kulturen auf dem Ackerland I. Kulturen auf dem Ackerland, die nicht unter D/01 bis D/19 und D/21 erfasst werden. D/21 Schwarzbrache I. Bearbeitete oder nicht bearbeitete Flächen, die in der Fruchtfolge stehen, aber während des ganzen Wirtschaftsjahres keine Ernte erbringen. II. Schwarzbrache ist nicht mit Zwischenfruchtbau (I/01) und mit aus der landwirtschaftlichen Erzeugung ausgeschiedenen Flächen (H/01) zu verwechseln. Das wesentliche Merkmal der Schwarzbrache ist, daß die Flächen im allgemeinen für eine Vegetationsperiode ruhen, um sie zu verbessern. Schwarzbrache kann in folgenden Formen vorkommen: 1. Flächen ohne jede Vegetation, 2. Flächen mit zufälliger Vegetation oder geringfügigem Anbau von Zwischenfrüchten, diese Vegetation kann in bestimmten Fällen als Viehfutter oder zum Unterpfluegen verwendet werden, 3. Flächen, die ausschließlich Gründüngungszwecken dienen. E. HAUS- UND NUTZGÄRTEN I. Von der sonstigen landwirtschaftlich genutzten Fläche getrennte und als Gartenland erkennbare Flächen, auf denen Erzeugnisse angebaut werden, die vorwiegend im Betriebshaushalt verbraucht werden. II. Nicht zu berücksichtigen sind: - Zierflächen (Park- und Rasenanlagen) (H/03) - Flächen, die für den Eigenbedarf von Gemeinschaftshaushalten wie z.B. Versuchsbetrieben, kirchlichen Gemeinschaften, Pensionaten, Gefängnissen usw. bewirtschaftet werden, sofern der mit einem solchen Gemeinschaftshaushalt verbundene Betrieb die übrigen Kriterien eines landwirtschaftlichen Betriebes erfuellt. Diese Flächen werden wie die Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebes gemäß der Art ihrer Nutzung erfasst. F. DAUERGRÜNLAND F/01 Dauerwiesen und -weiden, ohne die ertragsarmen Weiden I. Flächen, ohne die ertragsarmen Weiden, ausserhalb der Fruchtfolge, die fortdauernd (mindestens 5 Jahre) der Erzeugung von Gras dienen. Es kann sich um durch Einsaat angelegtes oder um natürliches Grünland handeln. II. Dazu gehören nicht: - gelegentlich oder ständ

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.