31983D0461

83/461/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 1983 über die Festlegung der Definitionen für den Merkmalskatalog und die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für eine Strukturerhebung 1983 im Rahmen eines Erhebungsprogramms über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

Amtsblatt Nr. L 251 vom 12/09/1983 S. 0100 - 0136
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0310
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0310


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Juli 1983 über die Festlegung der Definitionen für den Merkmalskatalog und die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für eine Strukturerhebung 1983 im Rahmen eines Erhebungsprogramms über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (83/461/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 449/82 des Rates vom 15. Februar 1982 über die Durchführung einer Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 1983 (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 449/82 werden die Definitionen für den Merkmalskatalog im Anhang der genannten Verordnung und die Listen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß dem in Artikel 10 der genannten Verordnung vorgesehenen Verfahren festgelegt.

Die Ergebnisse der in der Verordnung (EWG) Nr. 449/82 vorgesehenen Erhebung 1983 über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe stimmen nur dann für den gesamten Bereich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft überein, wenn die im Merkmalskatalog enthaltenen Begriffe einheitlich verstanden und angewendet werden. Es ist daher erforderlich, im Rahmen des Notwendigen gemeinsame Definitionen für diese Begriffe festzulegen.

Ferner ist es zweckmässig, diese Definitionen durch Erläuterungen und Beispiele zu ergänzen, um die praktische Anwendung des Merkmalskatalogs in den Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Es ist bei der Anwendung einfacher, im Rahmen eines Erhebungsprogramms zur Untersuchung der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe eine möglichst vollständige Liste der Definitionen unter Berücksichtigung der Grundlage der früher durchgeführten Erhebungen zu erstellen und dabei bestimmte Maßnahmen vorzusehen und die in einigen Mitgliedstaaten geltenden besonderen Definitionen zu spezifizieren.

Die Definition des landwirtschaftlichen Betriebes muß für den gesamten Bereich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gleich sein, und da sich diese Definition auf landwirtschaftliche Erzeugnisse bezieht, muß konsequenterweise eine einheitliche Liste dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse aufgestellt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der im Rahmen des Programms statistischer Erhebungen der EWG über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe zu verwendenden Definitionen sowie die dazu gehörigen Erläuterungen und Beispiele finden sich in Anhang I.

Artikel 2

Lediglich die Definitionen zum Merkmalskatalog im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 449/82 sind im Rahmen der Strukturerhebung 1983 zu berücksichtigen.

Artikel 3

Die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, auf die in der Definition des landwirtschaftlichen Betriebs Bezug genommen wird, findet sich in Anhang II.

Artikel 4

Angesichts der besonderen Bedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten sind Ausnahmen von der Liste der Definitionen zugelassen. Diese werden in Anhang III aufgeführt.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Juli 1983

Für die Kommission

Richard BURKE

Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 59 vom 2.3.1982, S. 1.

ANHANG 1 DEFINITIONEN UND ERLÄUTERUNGEN ZUM MERKMALSKATALOG, DER FÜR GEMEINSCHAFTSERHEBUNGEN ÜBER DIE STRUKTUR DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE ANZUWENDEN IST (1) (I = Definitionen ; II = Erläuterungen) LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEB

I. Technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die landwirtschaftliche Produkte erzeugt.

II. 1. Der landwirtschaftliche Betrieb ist also durch folgende Tatbestände definiert: 1.1. Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Als "landwirtschaftliche Erzeugnisse" im Sinne dieser Erhebung gelten die im Anhang II aufgeführten Produkte.

1.2. Einheitliche Betriebsführung

Eine "einheitliche" Betriebsführung liegt auch dann vor, wenn diese von mehreren Personen gemeinsam ausgeuebt wird.

1.3. Technisch-wirtschaftliche Einheit

Diese ist in der Regel gekennzeichnet durch den gemeinsamen Einsatz von Arbeitskräften und Produktionsmitteln.

2. Sonderfälle: 2.1. a) Wenn ein Betrieb aus steuerlichen oder anderen Gründen auf mehrere Personen aufgeteilt ist, oder

b) wenn mehrere (vorher selbständige) Betriebe in der Hand eines einzigen Betriebsinhabers vereinigt wurden.

Es handelt sich um einen Betieb, wenn jeweils eine einheitliche Betriebsführung und eine technisch-wirtschaftliche Einheit gegeben ist.

2.2. Altenteilsland, das sich der frühere Betriebsinhaber bei Übergabe des Betriebes an den Betriebsnachfolger (Erbe, Pächter, usw.) vorbehalten hat, a) wird dem Betrieb des Betriebsnachfolgers zugerechnet, wenn es von diesem mitbewirtschaftet wird, und wenn hierbei in der Regel die gleichen Arbeitskräfte und Produktionsmittel wie für den übrigen Teil des Betriebes eingesetzt werden,

b) wird dem Betrieb des Altenteilers zugerechnet, wenn dieser es in der Regel mit eigenen Arbeitskräften und Produktionsmitteln bewirtschaftet.

2.3. Als landwirtschaftliche Betriebe im Sinne dieser Erhebung gelten auch, soweit sie die sonstigen o.a. Tatbestände zur Definition eines Betriebes erfuellen: a) Haltung von Bullen und Ebern zu Zuchtzwecken, Gestüte, Brütereien,

b) die landwirtschaftlichen Betriebe von Forschungsanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, religiösen Gemeinschaften, Schulen, Strafanstalten,

c) die landwirtschaftlichen Betriebsteile gewerblicher Unternehmen, (1) In der Erhebung 1983 werden nur die Merkmale erfasst, die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 449/82 vom 15. Februar 1982 aufgeführt sind.

d) die aus Dauergrünland, gärtnerischen Nutzflächen oder anderen Flächen bestehenden Gemeindebetriebe, sofern sie von der Gemeindeverwaltung bewirtschaftet werden (z.B. durch die entgeltliche Überlassung der Nutzung, durch Aufnahme von Pensionsvieh) (1).

2.4. Nicht als landwirtschaftliche Betriebe im Sinne dieser Erhebung gelten: a) Reit- und Rennställe,

b) Tierpensionen

c) Viehhandlungen, Schlachthöfe und dgl. (in denen keine Viehhaltung betrieben wird).

2.5. "Einzelproduktgemeinschaften" (2) werden von den sie bildenden Betrieben als gesonderte selbständige landwirtschaftliche Betriebe erfasst, wenn sie im wesentlichen mit eigenen Produktionsfaktoren (und nicht überwiegend mit denen der Mitgliedsbetriebe) bewirtschaftet werden.

A. GEOGRAPHISCHE LAGE DES BETRIEBES

Der Gesamtbetrieb wird mit allen seinen Angaben dem Erhebungsbezirk (A/01) zugeordnet, in dem der Betriebssitz liegt.

Betriebssitz

Der Betriebssitz wird entsprechend den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen definiert.

A/01 Bezirke

I. Die Länder und Bezirke für den Zweck der landwirtschaftlichen Erhebung lauten wie folgt: >PIC FILE= "T0024946">

(1) Hierzu werden jedoch nicht gerechnet: - aufgeteiltes Gemeindeland (C/03),

- verpachtetes Gemeindeland (C/02).

(2) Diese sind dadurch charakterisiert, daß die beteiligten Betriebe jeweils einen einzelnen Betriebszweig in eine gemeinsam betriebene Produktionsstätte (z.B. eine gemeinschaftliche Obstanlage oder ein gemeinschaftlicher Viehstall) ausgegliedert haben ("Teilfusionen"). >PIC FILE= "T0024947">

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A/02 Benachteiligte Gebiete

I. Gebiete, die zum Zeitpunkt der Erhebung als benachteiligt im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 75/268/EWG bezeichnet wurden und in der Gemeinschaftsliste für benachteiligte Gebiete - wie von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 übermittelt - aufgeführt sind.

A/02 a) Berggebiete

I. Gebiete, die zum Zeitpunkt der Erhebung als Berggebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG bezeichnet wurden und in der Gemeinschaftsliste für benachteiligte landwirtschaftliche Gebiete - wie von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 übermittelt - aufgeführt sind.

B. RECHTSFORM DES BETRIEBES

B/01 und B/02 Betriebsinhaber

I. Diejenige (natürliche oder juristische) Person, für deren Rechnung und in deren Namen der Betrieb bewirtschaftet wird. Der Betriebsinhaber kann Eigentümer, Pächter, Erbpächter, Nutznießer oder Treuhänder sein.

II. Der Betriebsinhaber kann die Entscheidungsbefugnis oder Teile derselben an den Betriebsleiter abgetreten haben.

Wenn in einem Betrieb zwei oder mehrere natürliche Personen die Funktion des Betriebsinhabers haben, so wird nur einer als solcher eingetragen (z.B. die Person, die den grösseren Teil des Risikos trägt, die den Betrieb überwiegend leitet u.a., falls diese Anteile gleich sind, kann z.B. das Alter als Kriterium herangezogen werden).

Im Falle der Teilpacht gilt der "Teilpächter" als Betriebsinhaber.

B/01 Natürliche Person

I. Eine Einzelperson oder eine Gruppe von Personen.

II. Unter einer Gruppe von Personen werden z.B. verstanden : Ehepaar, Geschwister, Erbengemeinschaft usw.

B/02 Betriebsleiter

I. Die Person, die die laufende und tägliche Führung des landwirtschaftlichen Betriebes wahrnimmt.

II. Der Betriebsleiter ist meistens, aber nicht immer mit dem Betriebsinhaber identisch. Im letztgenannten Fall hat der Betriebsinhaber eine andere Person, z.B. einen Familienangehörigen, mit der Leitung des Betriebes beauftragt.

Für jeden Betrieb wird nur eine Person als Betriebsleiter eingetragen. Falls mehrere Personen an der laufenden und täglichen Führung des Betriebes beteiligt sind, wird diejenige als Betriebsleiter erfasst, die den grössten Beitrag zur Betriebsführung leistet.

(Falls dieser Beitrag gleich ist, kann z.B. das Alter als Kriterium herangezogen werden.)

C. BESITZVERHÄLTNISSE

C/01-03 Landwirtschaftlich genutzte Fläche

I. Gesamtheit von Ackerland, Dauerwiesen und -weiden, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten.

II. Besitzverhältnisse - Sonderfälle 1. Im Falle einer als gesonderter Betrieb behandelten ("Landwirtschaftlicher Betrieb", Absatz 2.5) "Einzelproduktgemeinschaft" beziehen sich die Angaben über die Besitzverhältnisse der gesamten ihr zugeordneten Fläche (LF) auf den für sie angegebenen Betriebsinhaber (B/01-II).

2. Im Falle von Flächen in gemeinschaftlichem Besitz und in gemeinschaftlicher Pacht mehrerer Betriebe, die nicht zu "Einzelproduktgemeinschaften" gehören, beziehen sich die Besitzverhältnisse auf den Betriebsinhaber, der diese Flächen überwiegend bewirtschaftet.

C/01 Landwirtschaftlich genutzte Fläche in Eigentum

I. Landwirtschaftliche Flächen des Betriebes, die ganz oder teilweise bewirtschaftet werden und im Eigentum des Betriebsinhabers stehen oder von ihm bewirtschaftet werden. Hierzu gehören auch Flächen, die von diesem in Nutznießung, Erbpacht oder in gleichwertigen Besitzformen bewirtschaftet werden.

II. Deputatland zählt zum abgebenden Betrieb, ebenso wie Altenteilsland, (Landwirtschaftlicher Betrieb, Absatz 2.2), sofern es nicht vom Empfänger (Deputant, Altenteiler) mit eigenen Produktionsmitteln bewirtschaftet wird.

Anteilsrechte an gemeinschaftlichem Grünland, wie z.B. an Gemeinde- oder Genossenschaftsweiden oder an nicht aufgeteilter Allmende, bleiben dagegen ausser Betracht (diese Flächen werden in dieser Erhebung nicht berücksichtigt, da sie keine betriebseigenen Flächen sind.

C/02 Landwirtschaftlich genutzte Fläche in Pacht

I. Flächen, die vom Betrieb gegen ein im voraus fest vereinbartes Entgelt (in Geld, Naturalien oder sonstigen Leistungen) und im allgemeinen für mindestens 12 Monate gepachtet sind, und über die ein (mündlicher oder schriftlicher) Pachtvertrag besteht.

II. Bei den gepachteten Flächen kann es sich handeln um - die Pacht ganzer Betriebe,

- zugepachtete Einzelgrundstücke.

Die "Familienpachtungen" d.s. Flächen oder Betriebe, die von Familienangehörigen (als Verpächter) zugepachtet werden, sind einbezogen, wenn diese Flächen vom befragten Betrieb bewirtschaftet werden.

Flächen eines anderen Betriebes, über die der Betriebsinhaber als Gegenleistung für eine Arbeitsleistung verfügt, sind bei diesem einbezogen, wenn es sich nicht um Deputatland handelt (1).

Hierzu gehören auch die Pachtformen "conacre" oder "11-Monate" (Irland und Nordirland), bei denen das Land für 11 Monate gepachtet wird sowie "Zaaiklaargehuurdland" (saatfertiges Pachtland), bei dem saatfertige Flächen für ein Wirtschaftsjahr gepachtet werden.

Nicht einbezogen sind weiterverpachtete Pachtflächen, da sie nicht zu den von diesem Betrieb bewirtschafteten Flächen gehören. (1) Im Gegensatz zum Deputatland, das in der Regel in die Fruchtfolge des abgebenden Betriebes einbezogen ist, legt der Pachtvertrag nicht nur eine bestimmte Flächengrösse, sondern auch die Belegenheit und Abgrenzung der Flächen fest.

C/03 Landwirtschaftlich genutzte Flächen in Teilpacht und in anderen Besitzformen

I. a) Landwirtschaftlich genutzte Flächen in Teilpacht

Flächen (gegebenenfalls ein ganzer Betrieb), die im Zusammenwirken zwischen dem Verpächter und dem Teilpächter auf der Grundlage eines (schriftlichen oder mündlichen) Teilpachtvertrags bewirtschaftet werden. Die Erzeugung wird nach einem vereinbarten Anteilsatz zwischen ihnen aufgeteilt.

b) Landwirtschaftlich genutzte Flächen in anderen Besitzformen sind:

Besitzformen, die nicht unter C/01, C/02 und C/03a genannt sind.

II. Hierzu gehören u.a.: 1. Flächen, die dem Betriebsinhaber in seiner Eigenschaft als - Beamter oder Angestellter (Förster, Geistlicher, Lehrer usw.) von seinem Dienstherrn zur Bewirtschaftung überlassen sind ("Dienstland"),

- Flächen, die dem Betrieb von der Gemeindeverwaltung oder anderen Institutionen zugeteilt sind (aufgeteilte Allmende).

2. Flächen, die der Betrieb unentgeltlich bewirtschaftet (z.B. Flächen aufgelöster Betriebe, die vom befragten Betrieb bewirtschaftet werden).

3. "Colonia parziaria" (ganze Betriebe oder Teilstücke) (1).

D bis I BODENNUTZUNG (2)

I. Die selbstbewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes enthält die Fläche mit Hauptkulturen im Jahr der Erhebung.

II. Für die Aufgliederung der Flächen nach der Bodennutzung ist jede Fläche nur einmal anzugeben, die Addition der Flächen von D bis H ergibt die Gesamtfläche des Betriebes.

Dazu gehören noch nicht im Ertrag stehende mehrjährige Kulturen (z.B. Spargel, Erdbeeren, Stauden) und Dauerkulturen.

Champignons sind ausgeschlossen.

Bei vergesellschafteten Kulturen : Vergesellschaftung zwischen Ackerkulturen, Vergesellschaftung zwischen Dauerkulturen oder Vergesellschaftung zwischen Ackerkulturen und Dauerkulturen wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche anteilig erfasst.

Die in Vergesellschaftung mit Waldflächen genutzten landwirtschaftlichen Flächen werden in gleicher Weise aufgeteilt.

Dieses Verfahren gilt weder für Mischkulturen (gleichzeitig auf der gleichen Fläche angebaute und abgeerntete Kulturen, z.B. Menggetreide) noch für Folgekulturen (z.B. Klee mit Gerste, der später geerntet wird).

Falls bei vergesellschafteten Kulturen eine der Kulturen keine wirkliche Bedeutung mehr für den Betrieb hat, wird sie bei der Aufteilung der Fläche als nicht vorhanden betrachtet.

Bei Folgekulturen wird nicht die Fläche jeder Folgekultur berücksichtigt, sondern die gesamte Fläche derjenigen Kultur zugerechnet, welche als Hauptkultur anzusehen ist (3). (1) "colonia parziaria", a) in Form eines ganzen Betriebes, ein Betrieb ist einem Familienvorstand unter folgenden Bedingungen übergeben worden : Er musste sich verpflichten mit Hilfe seiner Familie den Betrieb zu bewirtschaften, einen Teil der Kosten zu tragen und die Ernte mit dem Bereitstellenden in einem bestimmten Verhältnis zu teilen sowie mit seiner Famlie in diesem Betrieb zu leben,

b) in Form von Teilstücken, diese werden unter den oben angeführten Bedingungen mit Ausnahme der Verpflichtung, auf den Teilstücken zu leben, bewirtschaftet.

(2) Die Bezugszahlen der Definitionen in den Teilen D bis G beziehen sich auf die "Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse", Anhang II). (3) Unter Hauptkultur bei mehreren auf der gleichen Fläche während des gleichen Vegetationszeitraums angebauten Folgekulturen versteht man die Kultur mit dem höchsten Produktionswert. Sind die Produktionswerte annähernd gleich, so wird die Kultur, die den Boden am längsten beansprucht, als Hauptkultur betrachtet.

D. ACKERLAND

I. Land, das im allgemeinen einer Fruchtfolge unterliegt.

II. Das Ackerland besteht aus der Gesamtfläche des Betriebes abzueglich der Haus- und Nutzgärten, des Dauergrünlandes, der Dauerkulturen und der sonstigen Flächen (E bis H).

D/01 bis 08 Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut)

II. Hierzu gehören nicht grün geerntete oder verfütterte Getreidearten (D/18)

D/01 Weichweizen und Spelz

D/02 Hartweizen

D/03 Roggen

I. Wintermenggetreide eingeschlossen.

D/04 Gerste

D/05 Hafer

I. Sommermenggetreide eingeschlossen.

D/06 Körnermais

D/07 Reis

D/08 Sonstige Getreidearten

D/09 Hülsenfrüchte (einschließlich Saatgut und Gemenge von Hülsenfrüchten mit Getreide)

D/10 Kartoffeln (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln)

D/11 Zuckerrüben (ohne Saatgut)

D/12 Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)

D/13 Handelsgewächse (einschließlich Saatgut für Ölsaaten ohne Saatgut für Textilpflanzen, Hopfen, Tabak und sonstige Handelsgewächse) D/13 a) Tabak

D/13 b) Hopfen

D/13 c) Baumwolle

D/13 d) Sonstige Ölsaaten und Textilpflanzen sowie sonstige Handelsgewächse: D/13 d) i) sonstige Ölsaaten und Textilpflanzen

D/13 d) ii) sonstige Handelsgewächse

D/14 und 15 Gemüse, Melonen, Erdbeeren

II. Nicht einbegriffen sind Champignons (I/02)

D/14 Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Freiland D/14 a) Feldgemüseanbau

I. Gemüse, Erdbeeren, Melonen, die auf Flächen angebaut werden, die in der Fruchtfolge mit anderen landwirtschaftlichen Kulturen stehen.

D/14 b) Anbau im Wechsel mit Gartengewächsen

I. Gemüse, Melonen, Erdbeeren, die auf Flächen angebaut werden, die in der Fruchtfolge mit anderen Gartengewächsen stehen.

D/15, 17 sowie G/07 Anbau unter Glas

I. Kulturen, die für die ganze oder den überwiegenden Teil der Anbauzeit, unter festen oder beweglichen Gewächshäusern oder Glasanlagen für Frühbeete (Glas, fester Kunststoff, flexibler Kunststoff) angebaut werden.

II. Hierunter fallen nicht Flachfolien oder Folien in Primitivform, Flächen unter Glocken und Tunneln (nicht betretbar) sowie tragbare Anzuchtkästen.

Im Falle eines beweglichen Gewächs- oder Treibhauses und beweglicher Glasanlagen für Frühbeete wird die während der letzten 12 Monate abgedeckte Grundfläche gezählt und addiert, um die Gesamtfläche unter Glas zu erhalten (also nicht nur die Grundfläche der betreffenden Anlagen).

Kulturen, die zeitweise unter Glas und im Freiland stehen, werden ausschließlich den Flächen unter Glas zugeordnet, falls sie nicht nur sehr kurze Zeit unter Glas stehen.

Wenn die gleiche Fläche im Anbau unter Glas mehrmals genutzt war, zählt die Fläche nur einmal.

Im Falle von Etagenbau wird nur die Grundfläche berücksichtigt.

D/16 und 17 Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)

D/18 Futterpflanzen

I. Alle in der Fruchtfolge stehenden Grünfutterpflanzen, die weniger als fünf Jahre auf der gleichen Fläche stehen (ein- und mehrjähriger Futterbau).

II. Hierzu gehören : grün geerntetes und/oder verfüttertes Getreide sowie grün geerntete und/oder verfütterte Handelsgewächse. Nicht zu berücksichtigen sind Futterhackfrüchte (D/12).

D/18 a) Ackerwiesen und -weiden

I. Futterbau, der den Boden mindestens ein Jahr und weniger als fünf Jahre beansprucht. Die Aussaat besteht aus Gras oder Grasgemisch.

D/18 b) Sonstige

I. Anderer vorwiegend einjähriger Futterbau (z.B. Wicken, Futtermais, Getreide grün geerntet und/oder verfüttert, Luzerne).

D/19 Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland (ohne Getreide, Hülsenfrüchte, Kartoffeln und Ölsaaten)

I. Flächen, auf denen Pflanzen zur Gewinnung von zum Verkauf bestimmtem Saat- oder Pflanzgut - mit Ausnahme von Getreide, Reis, Hülsenfrüchten, Ölfrüchten, Kartoffeln - angebaut werden. Das Saat- und Pflanzgut für den Eigenbedarf des Betriebes (z.B. vorgezogene Gemüsepflanzen wie Kohl- und Salatpflänzlinge) ist in den entsprechenden Positionen für die Kulturen erfasst.

II. Hierzu zählt das Saatgut von Grünfutterpflanzen.

D/20 Sonstige Kulturen auf dem Ackerland

I. Kulturen auf dem Ackerland, die nicht unter D/01 bis D/19 und D/21 erfasst werden.

D/21 Schwarzbrache

I. Bearbeitete oder nicht bearbeitete Flächen, die in der Fruchtfolge stehen, aber während des ganzen Wirtschaftsjahres keine Ernte erbringen.

II. Schwarzbrache ist nicht mit Zwischenfruchtbau (I/01) und mit aus der landwirtschaftlichen Erzeugung ausgeschiedenen Flächen (H/01) zu verwechseln. Das wesentliche Merkmal der Schwarzbrache ist, daß die Flächen im allgemeinen für eine Vegetationsperiode ruhen, um sie zu verbessern.

Schwarzbrache kann in folgenden Formen vorkommen: 1. Flächen ohne jede Vegetation,

2. Flächen mit zufälliger Vegetation oder geringfügigem Anbau von Zwischenfrüchten, diese Vegetation kann in bestimmten Fällen als Viehfutter oder zum Unterpfluegen verwendet werden,

3. Flächen, die ausschließlich Gründüngungszwecken dienen.

E. HAUS- UND NUTZGÄRTEN

I. Von der sonstigen landwirtschaftlich genutzten Fläche getrennte und als Gartenland erkennbare Flächen, auf denen Erzeugnisse angebaut werden, die vorwiegend im Betriebshaushalt verbraucht werden.

II. Nicht zu berücksichtigen sind: - Zierflächen (Park- und Rasenanlagen) (H/03)

- Flächen, die für den Eigenbedarf von Gemeinschaftshaushalten wie z.B. Versuchsbetrieben, kirchlichen Gemeinschaften, Pensionaten, Gefängnissen usw. bewirtschaftet werden, sofern der mit einem solchen Gemeinschaftshaushalt verbundene Betrieb die übrigen Kriterien eines landwirtschaftlichen Betriebes erfuellt. Diese Flächen werden wie die Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebes gemäß der Art ihrer Nutzung erfasst.

F. DAUERGRÜNLAND

F/01 Dauerwiesen und -weiden, ohne die ertragsarmen Weiden

I. Flächen, ohne die ertragsarmen Weiden, ausserhalb der Fruchtfolge, die fortdauernd (mindestens 5 Jahre) der Erzeugung von Gras dienen. Es kann sich um durch Einsaat angelegtes oder um natürliches Grünland handeln.

II. Dazu gehören nicht: - gelegentlich oder ständig genutzte ertragsarme Weiden (F/02),

- nicht genutzte Weiden, Wiesen und Almen (H/01).

F/02 Ertragsarme Weiden

I. Ertragsarme Weiden, vor allem in Hanglagen, weder durch Düngung, Pflege, Einsaat noch Trockenlegung verbessert.

II. Dazu können gehören : felsiges Land, Heide und Ödland sowie die "deer forests" in Schottland.

Nicht zu berücksichtigen sind die nicht genutzten ertragsarmen Weiden (H/01).

G. DAUERKULTUREN

I. Kulturen ausserhalb der Fruchtfolge, ohne Dauergrünland, welche den Boden während mehrerer Jahre beanspruchen und wiederkehrende Erträge erbringen.

II. Hierzu gehören auch Baumschulen (mit Ausnahme der mit der Forstfläche erfassten nicht gewerblichen Forstbaumschulen) sowie die zu Flechtarbeiten verwendeten Pflanzen (Korbweiden, Schilfrohr, Binsen usw. : G/06).

Nicht hierzu gehören dagegen Dauerkulturen, die als Gemüse oder Zierpflanzen oder Handelsgewächse anzusehen sind (z.B. Spargel, Rosen, Zierstauden, Erdbeeren, Hopfen).

G/01 Obstanlagen (einschließlich Beerenobstanlagen)

I. Anlagen, die zur Obsterzeugung bestimmt sind. Darunter werden sowohl die Formen mit nur geringen Baumabständen als auch die mit grösseren Baumabständen in möglicher Vergesellschaftung mit anderen Kulturen verstanden.

II. Hierzu gehören auch Eßkastanien.

Nicht hierzu gehören Zitrus-, Oliven- und Rebanlagen (G/02, 03, 04).

G/01 a) Früchte, Beeren eingeschlossen

G/01 b) Nüsse

G/02 Zitrusanlagen

G/03 Olivenanlagen

G/04 Rebanlagen G/04 a) Rebanlagen, deren Erträge normalerweise bestimmt sind für : Qualitätswein

I. Rebflächen für Keltertrauben, die normalerweise für die Erzeugung von Qualitätsweinen in festgelegten Regionen (Qualitätswein b.A.) bestimmt sind, und die den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 des Rates vom 28. April 1970 (1) und deren Durchführungsbestimmungen entsprechen, wie sie in den nationalen Vorschriften definiert sind.

G/04 b) Rebanlagen, deren Erträge normalerweise bestimmt sind für : anderen Wein

I. Rebflächen für Keltertrauben, die für die Erzeugung von anderen Weinen als Qualitätsweinen b.A. bestimmt sind.

G/04 c) Rebanlagen, deren Erträge normalerweise bestimmt sind für : Tafeltrauben

G/04 d) Rebanlagen, deren Erträge normalerweise bestimmt sind für : Rosinen

G/05 Reb- und Baumschulen

I. Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind: a) Rebschulen und Rebschnittgärten für Unterlagen,

b) Obstgehölze,

c) Ziergehölze,

d) Forstpflanzen (ohne die forstlichen Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebes)

e) Bäume und Sträucher für die Bepflanzung von Gärten, Parks, Strassen und Böschungen, z.B. Heckenpflanzen, Rosen und sonstige Ziersträucher, Zierkoniferen, jeweils einschließlich Unterlagen und Jungpflanzen.

II. Gewerbliche Forstbaumschulen - innerhalb oder ausserhalb des Waldes - werden hier aufgeführt, ebenso wie die nicht gewerblichen Forstbaumschulen ausserhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebes.

Nicht einbegriffen sind forstliche Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebes (allgemein von geringer Bedeutung), die unter Forstflächen (H/02) erfasst werden.

Die verschiedenen Fälle können wie folgt zusammengestellt werden: >PIC FILE= "T0024954">

G/06 Sonstige Dauerkulturen

I. Dauerkulturen im Freiland, die nicht unter G/01 bis G/05 erfasst werden, insbesondere Korb- und Flechtmaterialien (011.93). (1) ABl. Nr. L 99 vom 5.5.1970, S. 20.

G/07 Dauerkulturen unter Glas

H. SONSTIGE FLÄCHEN

H/01 Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen (landwirtschaftliche Flächen, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und ausserhalb der Fruchtfolge liegen)

I. Flächen, die früher als landwirtschaftliche Flächen genutzt wurden, aber zum Erhebungszeitpunkt aus wirtschaftlichen, sozialen oder anderen Gründen nicht mehr genutzt werden und ausserhalb der Fruchtfolge liegen.

II. Diese Flächen können normalerweise durch Einsatz von im Betrieb vorhandenen Mitteln wieder genutzt werden.

Ausgeschlossen sind: - Ziergärten (Park- und Rasenanlagen) (H/03)

- Schwarzbrache (D/21).

H/02 Forstfläche

I. Fläche, die mit forstlichen Bäumen oder Sträuchern bestanden ist, einschließlich Pappelanlagen innerhalb oder ausserhalb des Waldes sowie forstliche Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebes.

II. Im Falle der Vergesellschaftung zwischen landwirtschaftlichen- und Forstkulturen ist die Fläche anteilig aufzugliedern.

Zur Forstfläche zählen auch solche auf der Gesamtfläche dieses Betriebes wachsende Windschutz- oder bewaldete Grenzstreifen, deren Einbeziehung in die Forstfläche bei dieser Erhebung sinnvoll erscheint.

Weihnachtsbäume sind inbegriffen.

Zur Forstfläche zählen nicht: - Walnußbäume, die überwiegend für die Fruchterzeugung bestimmt sind (G/01) und andere nicht forstliche Baumanlagen (G) sowie Korbweidenpflanzungen (G/06),

- Flächen mit einzelnen Bäumen, kleine Baumgruppen und einzelne Baumreihen (H/03),

- Parks (H/03), Zieranlagen (H/03) und Viehweiden (F/01 oder H/01),

- Heideflächen und Moorflächen (F/01 oder H/01),

- Gewerbliche Forstbaumschulen sowie sonstige Baumschulen ausserhalb des Waldes (G/05).

H/03 Sonstige Fläche (Gebäude- und Hofflächen, Wege, Gewässer, Steinbrüche, Unland, Felsen usw.)

I. Alle Teile der gesamten Betriebsfläche, die weder zur landwirtschaftlich genutzten Fläche, noch zur nicht genutzten landwirtschaftlichen Fläche, noch zur Forstfläche gehören.

II. Diese Position umfasst insbesondere: 1. Flächen, die nicht direkt der pflanzlichen Erzeugung dienen, jedoch für den Betrieb notwendig sind, z.B. Gebäudeflächen und zu den Feldern führende Wege auf der Gesamtfläche dieser Betriebe.

2. Flächen, die zur landwirtschaftlichen Erzeugung nicht nutzbar sind. Darunter versteht man solche Flächen, die nur unter grossem Einsatz von Mitteln, über die ein landwirtschaftlicher Betrieb normalerweise nicht verfügt, kultiviert werden können, wie z.B. Nutzbarmachung von Moorflächen, Heideland usw.

3. Zierflächen (Park- und Rasenanlagen).

I. FOLGEKULTUREN, CHAMPIGNONS, BEWÄSSERUNG, GEWÄCHSHÄUSER

I/01 Folgekulturen, Champignons, Bewässerung, Gewächshäuser (ohne Anbau von Gartenbaukulturen oder Kulturen unter Glas)

I. Kulturen zum Verkauf, die vor oder nach der Hauptkultur angebaut und während der 12 Monate des Bezugszeitraums geerntet werden.

II. Nicht einbezogen sind: - der Anbau von Gartengewächshäusern, der Anbau unter Glas sowie Haus- und Nutzgärten,

- der Zwischenfruchtanbau, der der Futtergewinnung oder Gründüngung dient.

I/02 Champignons

I. Champignons, die sowohl in eigens für die Erzeugung von Pilzen erbauten oder eingerichteten Gebäuden als auch in Kellern, Grotten und Gewölben gezogen werden.

II. Erfasst werden die Kulturflächen der Beete, die während der 12 Monate des Bezugszeitraums einmal oder mehrmals mit Kompost gefuellt werden oder gefuellt sind. Geschieht dies mehrmals, so wird die Fläche trotzdem nur einmal gezählt.

I/03 Bewässerte Fläche

II. Darunter ist die normalerweise bewässerte Fläche zu verstehen.

I/04 Grundfläche der benutzten Gewächshäuser

I. Unter "Gewächshäusern" sind zu verstehen : Ortsfeste oder bewegliche Anlagen aus Glas, Folien oder sonstigem lichtdurchlässigen aber wasserundurchlässigen Material, in denen Kulturen unter Schutz angebaut werden.

Nicht zu berücksichtigen sind: - Ortsfeste, bewegliche oder verstellbare glasbedeckte Kästen,

- Plastiktunnel,

- Glocken.

II. Hierzu zählen nur Unterglasanlagen, die in den letzten 12 Monaten vor dem Tage der Befragung benutzt worden sind.

Hierbei werden die Grundflächen von Unterglasanlagen eingetragen. Bei beweglichen Gewächshäusern wird nur die Fläche angegeben, die zur gleichen Zeit von den Glasflächen bedeckt werden kann. Werden Flächen unter Glas mehrmals in einem Jahr benutzt, so ist die Fläche ebenfalls nur ein einziges Mal zu zählen.

J. VIEHBESTAND

J/01 bis 16 Viehbestand

I. Anzahl der Tiere, die dem Betrieb angehören, unter Vertrag gehalten werden oder in Pension genommen sind. Diese Tiere können sich innerhalb oder ausserhalb des Betriebes befinden (gemeinschaftliche Flächen, Herdenwanderung usw.).

II. Hier sind auch die auf Lohnbasis gehaltenen oder in Pension genommenen (d.h. gegen festes Entgelt versorgten) Tiere aufzuführen, die Eigentum eines nichtlandwirtschaftlichen Betriebes sind (z.B. Futterhandlung, Mühle, Schlachterei).

Nicht einbezogen sind: - Tiere, die sich nur vorübergehend im Betrieb befinden (z.B. zum Decken gebrachte weibliche Tiere),

- Tiere, die in Vertrag oder in Pension in einen fremden Betrieb gegeben sind.

J/01 Einhufer

II. Renn- und Reitpferde werden hier einbezogen.

J/02 bis 08 Rinder

J/02 Rinder unter 1 Jahr

II. Büffelkälber sind einbezogen.

J/03 Männliche Rinder von 1 Jahr bis unter 2 Jahren II. Büffel sind einbezogen.

J/04 Weibliche Rinder von 1 Jahr bis unter 2 Jahren

II. Ausgeschlossen sind weibliche Rinder, die bereits gekalbt haben (J/07 und J/08). Büffelkühe sind einbezogen.

J/05 Rinder 2 Jahre und älter, männliche

II. Büffel sind einbezogen.

J/06 Färsen

I. Weibliche Rinder von 2 Jahren und älter, die noch nicht gekalbt haben.

II. Einbegriffen sind weibliche Rinder von 2 Jahren und älter, die noch gekalbt haben, aber am Tage der Befragung trächtig sind. Büffelfärsen sind einbezogen.

J/07 und 08 Milchkühe - andere Kühe

I. Kühe : Weibliche Rinder, die bereits gekalbt haben (gegebenenfalls auch Tiere von weniger als zwei Jahren).

Büffelkühe sind einbezogen.

J/07 Milchkühe

I. Kühe, die aufgrund ihrer Rasse oder Veranlagung ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch gehalten werden, die zum menschlichen Verbrauch oder zur Herstellung von Milcherzeugnissen bestimmt ist. Einbezogen werden ausgemerzte Milchkühe (unabhängig davon, ob sie zwischen ihrer letzten Laktation und dem Schlachten gemästet werden oder nicht).

J/08 Andere Kühe

I. 1. Kühe, die aufgrund ihrer Rasse oder Veranlagung ausschließlich zur Kälbererzeugung gehalten werden und deren Milch nicht für den menschlichen Verbrauch oder zur Verarbeitung in Milcherzeugnisse bestimmt ist.

2. Arbeitskühe.

3. Einbezogen sind die sonstigen Schlachtkühe (vor der Schlachtung gemästet oder nicht).

J/09 Schafe (jeden Alters) J/09 a) Mutterschafe

I. Weibliche Schafe, die geworfen haben.

II. Einbegriffen sind: - die zur Zucht bestimmten weiblichen Lämmer,

- die ausgemerzten weiblichen Schafe.

J/10 Ziegen (jeden Alters) J/10 a) Mutterziegen

I. Weibliche Ziegen, die gezickelt haben.

II. Einschließlich: - Geissen und Zicklein für die Zucht,

- ausgemerzte Geissen.

J/11 bis 13 Schweine

J/11 Ferkel mit einen Lebendgewicht unter 20 kg

J/12 Mutterschweine von 50 kg und mehr

II. Ausgenommen sind ausgemerzte Sauen.

J/13 Sonstige Schweine

I. Schweine mit einem Lebendgewicht von 20 bis unter 50 kg, Mastschweine einschließlich ausgemerzter Eber und Sauen mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber (unabhängig davon, ob sie vor dem Schlachten gemästet werden oder nicht) sowie Zuchteber mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber.

J/14 bis 16 Gefluegel

J/14 Masthähnchen

II. Ausgenommen sind Jung- und Legehennen sowie ausgemerzte Legehennen.

J/15 Legehennen

II. Jung- und Legehennen sind einbegriffen "Junghennen" sind Hennen, welche das Legealter nocht nicht erreicht haben. Sämtliche Hennen, die bereits in das Legealter eingetreten sind, gleichgültig ob die Eier zum Verkauf oder zur Brut bestimmt sind, sind einbegriffen. Die Zuchthähne für Legehennen sind einbegriffen.

J/16 Sonstiges Gefluegel (Enten, Truthühner, Gänse und Perlhühner)

J/17 Sonstiger Viehbestand

K. SCHLEPPER, EINACHSSCHLEPPER, MASCHINEN UND EINRICHTUNGEN

Benutzung der Maschinen

I. Vom Betrieb in den letzten 12 Monaten vor dem Tag der Befragung verwendete Maschinen.

Im Alleinbesitz des Betriebes

I. Motorfahrzeuge, Maschinen und technische Einrichtungen im Alleinbesitz des landwirtschaftlichen Betriebes am Tage der Erhebung.

II. Es werden also auch die zeitweilig an andere landwirtschaftliche Betriebe ausgeliehenen Motorfahrzeuge usw. aufgeführt.

Benutzung durch mehrere Betriebe

1. Im Besitz eines anderen landwirtschaftlichen Betriebes:

I. Motorfahrzeuge, Maschinen und technische Einrichtungen im Besitz eines anderen landwirtschaftlichen Betriebes, die im befragten Betrieb zeitweilig (z.B. im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen eines Maschinenrings eingesetzt wurden).

2. Im Besitz einer Genossenschaft:

I. Motorfahrzeuge, Maschinen und technische Einrichtungen im Besitz von Genossenschaften, die vom befragten Betrieb als Genossenschaftsmitglied benutzt wurden.

3. Im gemeinschaftlichen Besitz:

I. Motorfahrzeuge, Maschinen und technische Einrichtungen im gemeinschaftlichen Besitz mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben (Maschinengemeinschaft).

Im Besitz eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens

I. Motorfahrzeuge, Maschinen und technische Einrichtungen, die einem landwirtschaftlichen Lohnunternehmen gehören und vom befragten Betrieb verwendet wurden.

II. Landwirtschaftliche Lohnunternehmen sind Unternehmen, die gewerbsmässig landwirtschaftliche Motorfahrzeuge usw. in landwirtschaftlichen Betrieben einsetzen. Dabei kann der Lohnmaschineneinsatz als Haupttätigkeit oder als Nebentätigkeit ausgeuebt werden (z.B. für Unternehmen mit Haupttätigkeit im Landmaschinenhandel und -handwerk, in Handel und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, in der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe sowie für öffentliche Einrichtungen, wie Landschaftspflege).

K/01 Vierradschlepper, Kettenschlepper, Geräteträger

I. Alle Schlepper mit zwei oder mehr Achsen, die zur Verrichtung von Arbeiten des landwirtschaftlichen Betriebs eingesetzt wurden sowie Motorfahrzeuge, falls sie ihrer Funktion nach einen Schlepper voll ersetzten (zum Beispiel : Jeeps oder Unimogs).

Ausgeschlossen sind alle Arten von Motorfahrzeugen, die während der betrachteten 12 Monate ausschließlich in der Forstwirtschaft, in der Fischerei, im Graben- und Wegebau und bei anderen Kultivierungsarbeiten verwendet wurden.

K/02 Einachsschlepper, Motorhacken, Motorfräsen, Motormäher

I. Einachsige und ähnliche Motorfahrzeuge, die in der Landwirtschaft, dem Garten- und Weinbau verwendet wurden.

II. Maschinen, die nur für Park- und Rasenflächen benutzt werden, sind ausgeschlossen.

K/03 Mähdrescher

I. Selbstfahrende, schleppergezogene oder auf dem Schlepper aufgebaute Maschinen für die Ernte (mähen und dreschen) von Getreide einschließlich Reis und Körnermais, reifen Hülsen- und Ölfrüchten, Grassamen, usw.

II. Hierzu gehören nicht Vollerntemaschinen für die Ernte von Pflueckerbsen.

K/04 Feldhäcksler

I. Selbstfahrende, schleppergezogene oder an den Schlepper auf- und angebaute Maschinen, die frisches, halbtrockenes oder trockenes Halm- und Blattgut entweder aus dem stehenden Bestand oder aus dem Schwad in einem Arbeitsgang aufnehmen, zerkleinern (z.B. häckseln) und mechanisch oder pneumatisch auf einen Wagen befördern.

K/05 Maschinen für die vollmechanisierte Kartoffelernte

I. Selbstfahrende, schleppergezogene oder an den Schlepper auf- oder angebaute Maschinen, die die Kartoffelknollen roden, vom Kraut trennen (u.U. in Reihen ablegen), sammeln und/oder in Säcke, Kisten, Ladekästen oder auf einen Anhänger befördern.

II. Die Ernte kann in einem Arbeitsgang oder in einer Arbeitskette (z.B. wenn Maschinen unterschiedlicher Funktion in lückenlos kombinierten Arbeitsgängen eingesetzt werden) erfolgen. Im letztgenannten Fall wird das gesamte System als eine Maschine betrachtet.

K/06 Maschinen für die vollmechanisierte Zuckerrübenernte

I. Selbstfahrende, schleppergezogene oder an den Schlepper auf- oder angebaute Maschinen, die die Zuckerrüben köpfen, roden (in Reihen ablegen) oder in Bunkern sammeln und/oder das Rübenblatt in quer- oder längsliegenden Schwaden ablegen.

II. Die Ernte kann in einem Arbeitsgang oder in einer Arbeitskette (z.B. wenn Maschinen unterschiedlicher Funktion in lückenlos kombinierten Arbeitsgängen eingesetzt werden) erfolgen. Im letztgenannten Fall wird das gesamte System als eine Maschine betrachtet.

K/07 Melkmaschinenanlagen (feststehende und bewegliche)

I. Hierunter sind nach dem Saugprinzip arbeitende Eimermelkanlagen, Milchsauganlagen und Melkanlagen (auch Fahrzeuge, die mit Einrichtungen zum Melken und zur Aufnahme der gemolkenen Milch versehen sind), zu verstehen.

K/08 Gesonderte Melkstände

I. Moderne Melkmaschinenanlagen, zu denen die Kühe zum gleichzeitigen Melken von mehreren Kühen kommen.

II. Die Kühe sind in der Melkanlage nur zum Melken anwesend.

Nicht dazu gehören die Kuhställe, in denen Kühe untergebracht und gemolken werden.

Dazu gehören beispielsweise folgende Melkstände: - Karussellmelkstände,

- Melkstände Seite an Seite (z.B. 2 × 2 Plätze),

- Reihenmelkstände (z.B. 2 × 2 Plätze),

- Fischgrätenmelkstände (z.B. 2 × 6 Plätze),

- Rhombusmelkstände (z.B. 4 × 6 Plätze).

K/08 a) Vollautomatischer gesonderter Melkstand

I. Das Kommen und Gehen der Kühe wird automatisch überwacht, und die Melkanlage löst sich, wenn der Milchfluß in signifikanter Weise nachlässt.

II. Mit einer solchen Anlage lassen sich mindestens 50 Kühe pro Stunde melken.

L. LANDWIRTSCHAFTLICHE ARBEITSKRÄFTE

L/01 bis 06 Landwirtschaftliche Arbeitskräfte des Betriebes

I. Alle Personen ab Ende des schulpflichtigen Alters (1), die in den letzten 12 Monaten vor dem Tage der Befragung (2), landwirtschaftliche Arbeiten für den befragten landwirtschaftlichen Betrieb geleistet haben.

Hierzu gehören: - Betriebsinhaber (B/01),

- Familienangehörige des Betriebsinhabers,

- Familienfremde Arbeitskräfte.

II. Unter "landwirtschaftlichen Arbeiten" sind zu verstehen:

Alle Tätigkeiten für den befragten landwirtschaftlichen Betrieb, soweit sie zur Erzeugung und zum Absatz der im Anhang II aufgeführten Erzeugnisse beitragen.

Unter "landwirtschaftlichen Arbeiten" sind beispielsweise folgende Arbeiten (soweit sie mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden) zu verstehen und zu erfassen: - Arbeiten der Betriebsorganisation und -führung (Ein- und Verkauf, Buchführung usw.),

- Feldarbeiten (z.B. Bodenbearbeitung, Heuwerbung und sonstige Erntearbeiten),

- Stallarbeiten (Futterbereitung und Fütterung, Melken, Tierpflege, usw.),

- Arbeiten für die Lagerung, Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen des Betriebes (z.B. Lagerung von Butter und Getreide, Butterherstellung, Verpackung, usw.).

- Arbeiten zur Unterhaltung von Wirtschaftsgebäuden, Maschinen, Einrichtungen usw.,

- Eigene Transportarbeiten für den landwirtschaftlichen Betrieb.

Nicht angegeben sind Arbeitskräfte, die für fremde Rechnung oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe im befragten Betrieb beschäftigt waren (z.B. Arbeitskräfte von landwirtschaftlichen Lohnunternehmen und Genossenschaften).

(1) Alter, in dem die allgemeine Schulpflicht in den Mitgliedstaaten endet: - Deutschland : 15 Jahre,

- Frankreich : 16 Jahre,

- Italien : 14 Jahre,

- Niederlande : 16 Jahre,

- Belgien : 14 Jahre,

- Luxemburg : 15 Jahre,

- Vereinigtes Königreich : 16 Jahre,

- Irland : 15 Jahre,

- Dänemark : 16 Jahre,

- Griechenland : 14 Jahre.

(2) Der Berichtszeitraum kann 12 Monate unterschreiten, wenn die gelieferten Angaben 12 Monaten entsprechen. Nicht zu den Arbeiten für den landwirtschaftlichen Betrieb rechnen - Arbeiten für den Privathaushalt des Betriebsinhabers bzw. des Betriebsleiters und deren Familien,

- Arbeiten für die Forst- und Jagdwirtschaft oder die Fischzucht, auch wenn sie im landwirtschaftlichen Betrieb ausgeführt werden. Jedoch ist eine begrenzte Zahl dieser Arbeiten, die von einer landwirtschaftlichen Arbeitskraft ausgeführt werden, nicht ausgeschlossen wenn es nicht möglich ist, diese separat zu erheben,

- Arbeiten für ein nichtlandwirtschaftliches Unternehmen in der Hand des gleichen Betriebsinhabers.

Personen, die zwar das versorgungsfähige Alter erreicht haben, aber weiterhin für den Betrieb arbeiten, werden als landwirtschaftliche Arbeitskräfte erfasst.

Falls der Betriebsinhaber nicht eine natürliche Person ist, werden die Tabellenfelder für "Betriebsinhaber", "Ehegatte" und "Sonstige Familienangehörige" nicht ausgefuellt, der Betriebsleiter wird als familienfremde Arbeitskraft eingetragen.

L/03 Sonstige Familienangehörige des Betriebsinhabers

I. Hierzu rechnen die Familienangehörigen des Betriebsinhabers mit Ausnahme des Ehegatten (der Ehegattin des Betriebsinhabers), die im befragten Betrieb leben und landwirtschaftliche Arbeiten für diesen Betrieb ausführen oder die nicht im Betrieb leben, aber landwirtschaftliche Arbeiten für den befragten Betrieb ausführen.

II. Unter "Familienangehörigen" sind zu verstehen : der Ehegatte, (die Ehegattin) Verwandte ab- und aufsteigender Linie sowie andere Verwandte einschließlich angeheiratete und adoptierte Personen. Ob die Familienangehörigen ein Entgelt erhalten oder nicht, ist ohne Bedeutung.

L/04 bis 06 Familienfremde Arbeitskräfte

I. Alle vom Betrieb entlohnten Personen, die mit betrieblichen Arbeiten beschäftigt sind, mit Ausnahme des Betriebsinhabers und dessen Familienangehörigen.

L/04 Regelmässig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

I. "Regelmässig Beschäftigte" : Personen, die unabhängig von der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit in den letzten 12 Monaten vor dem Tage der Befragung jede Woche im befragten Betrieb gearbeitet haben. Dazu gehören auch diejenigen Personen, die zwar während eines Teils der letzten 12 Monate "regelmässig beschäftigt" waren, denen es jedoch aus folgenden Gründen nicht möglich war, im übrigen Teil dieses Zeitraums vor dem Tage der Befragung jede Woche zu arbeiten: 1. Besondere Produktionsbedingungen,

2. Abwesenheit wegen Urlaub, Militärdienst, Krankheit, Unfall, Tod usw.,

3. Eintritt in den Betrieb oder Ausscheiden aus dem Betrieb,

4. Voller Arbeitsausfall im Betrieb durch höhere Gewalt (Überschwemmung, Brand, usw.).

II. Zu Punkt 1 gehören z.B. Arbeitskräfte von Betrieben, die einseitig auf Olivenanbau, Weinbau, Obstbau, Feldgemüseanbau oder Weidemast ausgerichtet sind und in denen Arbeitskräfte nur für einige Monate des Jahres benötigt werden.

Zu Punkt 3 gehören z.B. Arbeitskräfte, die während der 12 Monate vor dem Tag der Erhebung den Betrieb wechselten. Saisonarbeiter, die nur kurze Zeit beschäftigt sind, z.B. Arbeitskräfte, die ausschließlich mit der Obst- und Gemüseernte beschäftigt werden, sind dagegen mit ihren Arbeitstagen nicht hier, sondern unter L/05 und L/06 erfasst.

L/05 und 06 Unregelmässig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

I. "Unregelmässig Beschäftigte" : Personen, die während der letzten 12 Monate vor dem Tage der Befragung aus anderen als den unter L/04 genannten Gründen nicht jede Woche für den Betrieb gearbeitet haben.

L/01 bis 06 Arbeitszeit im Betrieb

I. Die auf Arbeiten für den befragten landwirtschaftlichen Betrieb effektiv verwendete Zeit, ohne Arbeiten für den Privathaushalt des Betriebsinhabers bzw. Betriebsleiters.

Als "vollzeitliche" Arbeitszeit wird die in den nationalen Tarifverträgen festgelegte Mindeststundenzahl angenommen. Ist die Stundenzahl in diesen Verträgen nicht festgelegt, werden 2 200 Stunden angenommen.

Unter einem Arbeitstag ist die tägliche Arbeitszeit einer mit landwirtschaftlichen Arbeiten vollbeschäftigten Arbeitskraft zu verstehen. Als Mindeststundenzahl wird dabei von einer Arbeitszeit von 8 Stunden täglich ausgegangen. Urlaubs- und Krankheitszeiten gelten nicht als Arbeitszeiten.

L/07 bis 09 Ausserbetriebliche Erwerbstätigkeit

I. Es gelten die unter M nachstehend aufgeführten Definitionen.

L/07 bis 09 Haupt-/Nebenberufliche Tätigkeiten

Hauptberuf

I. Tätigkeit, die vom Befragten als Haupttätigkeit angegeben wird.

II. Normalerweise die Tätigkeit, für die mehr Zeit aufgewendet wird als für landwirtschaftliche Arbeiten im befragten Betrieb.

Nebenberuf

I. Jede andere Tätigkeit des Befragten, der angibt, daß seine Haupttätigkeit dem landwirtschaftlichen Betrieb gilt.

II. Normalerweise die Tätigkeit, für die mehr Zeit aufgewendet wird als für landwirtschaftliche Arbeiten im befragten Betrieb.

M AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEIT

M/01 bis M/04 Ausserbetriebliche Erwerbstätigkeit

I. Jede Tätigkeit mit Ausnahme der in der Position L definierten landwirtschaftlichen Arbeiten, für die ein Entgelt (je nach Art der Tätigkeit in Form von Gehalt, Lohn, oder Honorar, einschl. Zahlung in Naturalien) oder ein Einkommen erzielt wird.

II. Unter "ausserbetrieblich" sind neben Erwerbstätigkeiten in einem nichtlandwirtschaftlichen Unternehmen auch Erwerbstätigkeiten zu verstehen, die in den Betrieb selbst oder in einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb mit einbezogen sind (Betreiben eines Campingplatzes, Touristenbeherbergung usw.).

M/03 bis 04 Art und Zuordnung der sonstigen ausserbetrieblichen Tätigkeit (Tätigkeiten)

I. Jede Tätigkeit wird der Tätigkeitsart zugeordnet, die dem Haupttätigkeitsmerkmal (den Haupttätigkeitsmerkmalen) am genauesten entspricht. Findet eine Tätigkeit sowohl im Betrieb als auch ausserhalb desselben statt, so richtet sich die Zuordnung danach, für welche Tätigkeit die meiste Zeit aufgewendet wird.

ANHANG II

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ANHANG III ZULÄSSIGE AUSNAHMEN VON DER LISTE DER DEFINITIONEN

a) Belgien I/03 Die Position "Bewässerte Fläche" betrifft nur die Fläche, die mit den im Betrieb vorhandenen Mitteln bewässert werden kann.

b) Dänemark E Die Position "Haus- und Nutzgärten" ist nicht untergliedert, sondern insgesamt in "Andere Flächen" (H) erfasst.

I/03 Die Position "Bewässerte Fläche" betrifft nur die Fläche, die mit den im Betrieb vorhandenen Mitteln bewässert werden kann.

J/15 Die Zuchthähne für Legehennen sind in der Position "Legehennen" nicht enthalten.

c) Frankreich D/19 Die Position "Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland" enthält nicht das Saatgut von Grünfutterpflanzen, das in den Positionen der entsprechenden Kulturen erfasst ist.

I/02 Für die Position "Champignons" wird die Erzeugungsmenge erfasst und in Beetfläche umgerechnet.

J/09a Zur Zucht bestimmte weibliche Lämmer sind nicht einbezogen.

J/10a Geissen und Zicklein für die Zucht sind nicht einbezogen.

J/14 Die Position "Masthähnchen und -hühnchen" enthält die Zuchthähne, die nicht unter "Legehennen" (J/15) erfasst sind.

d) Irland >PIC FILE= "T0024955">

e) Italien C/03 Für die Position "Landwirtschaftlich genutzte Flächen in Teilpacht und in anderen Besitzformen" - werden die Flächen als "in Eigentum" und nicht in Teilpacht betrachtet, wenn sie unter ein Nutzungsrecht für einen Beamten oder Angestellten fallen oder wenn sie von einer Behörde oder anderen Institutionen zugeteilt worden sind,

- werden die Flächen, die der Betrieb unentgeltlich bewirtschaftet, als Pachtfläche betrachtet.

J/09a Zu der Position "Mutterschafe" zählen nicht die für die Zucht bestimmten weiblichen Lämmer.

f) Niederlande

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g) Bundesrepublik Deutschland J/14 Die Position "Masthähnchen und -hühnchen" enthält die Zuchthähne für Legehennen, die nicht unter "Legehennen" (J/15) erfasst sind.

L/03 Im Betrieb beschäftigte andere Familienmitglieder, die nicht im Betrieb leben, werden den "familienfremden Arbeitskräften" (L/04 - L/06) zugerechnet.

h) Vereinigtes Königreich >PIC FILE= "T0024957"> >PIC FILE= "T0024958">