Europäische Union

83/461/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 1983 über die Festlegung der Definitionen für den Merkmalskatalog und die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für eine Strukturerhebung 1983 im Rahmen eines Erhebungsprogramms über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

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rivathaushalt des Betriebsinhabers bzw. Betriebsleiters. Als "vollzeitliche" Arbeitszeit wird die in den nationalen Tarifverträgen festgelegte Mindeststundenzahl angenommen. Ist die Stundenzahl in diesen Verträgen nicht festgelegt, werden 2 200 Stunden angenommen. Unter einem Arbeitstag ist die tägliche Arbeitszeit einer mit landwirtschaftlichen Arbeiten vollbeschäftigten Arbeitskraft zu verstehen. Als Mindeststundenzahl wird dabei von einer Arbeitszeit von 8 Stunden täglich ausgegangen. Urlaubs- und Krankheitszeiten gelten nicht als Arbeitszeiten. L/07 bis 09 Ausserbetriebliche Erwerbstätigkeit I. Es gelten die unter M nachstehend aufgeführten Definitionen. L/07 bis 09 Haupt-/Nebenberufliche Tätigkeiten Hauptberuf I. Tätigkeit, die vom Befragten als Haupttätigkeit angegeben wird. II. Normalerweise die Tätigkeit, für die mehr Zeit aufgewendet wird als für landwirtschaftliche Arbeiten im befragten Betrieb. Nebenberuf I. Jede andere Tätigkeit des Befragten, der angibt, daß seine Haupttätigkeit dem landwirtschaftlichen Betrieb gilt. II. Normalerweise die Tätigkeit, für die mehr Zeit aufgewendet wird als für landwirtschaftliche Arbeiten im befragten Betrieb. M AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEIT M/01 bis M/04 Ausserbetriebliche Erwerbstätigkeit I. Jede Tätigkeit mit Ausnahme der in der Position L definierten landwirtschaftlichen Arbeiten, für die ein Entgelt (je nach Art der Tätigkeit in Form von Gehalt, Lohn, oder Honorar, einschl. Zahlung in Naturalien) oder ein Einkommen erzielt wird. II. Unter "ausserbetrieblich" sind neben Erwerbstätigkeiten in einem nichtlandwirtschaftlichen Unternehmen auch Erwerbstätigkeiten zu verstehen, die in den Betrieb selbst oder in einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb mit einbezogen sind (Betreiben eines Campingplatzes, Touristenbeherbergung usw.). M/03 bis 04 Art und Zuordnung der sonstigen ausserbetrieblichen Tätigkeit (Tätigkeiten) I. Jede Tätigkeit wird der Tätigkeitsart zugeordnet, die dem Haupttätigkeitsmerkmal (den Haupttätigkeitsmerkmalen) am genauesten entspricht. Findet eine Tätigkeit sowohl im Betrieb als auch ausserhalb desselben statt, so richtet sich die Zuordnung danach, für welche Tätigkeit die meiste Zeit aufgewendet wird. ANHANG II >PIC FILE= "T9001348"> >PIC FILE= "T9001349"> >PIC FILE= "T9001350"> >PIC FILE= "T9001351"> >PIC FILE= "T9001352"> >PIC FILE= "T9001353"> >PIC FILE= "T9001354"> >PIC FILE= "T9001355"> >PIC FILE= "T9001356"> >PIC FILE= "T9001357"> >PIC FILE= "T9001358"> ANHANG III ZULÄSSIGE AUSNAHMEN VON DER LISTE DER DEFINITIONEN a) Belgien I/03 Die Position "Bewässerte Fläche" betrifft nur die Fläche, die mit den im Betrieb vorhandenen Mitteln bewässert werden kann. b) Dänemark E Die Position "Haus- und Nutzgärten" ist nicht untergliedert, sondern insgesamt in "Andere Flächen" (H) erfasst. I/03 Die Position "Bewässerte Fläche" betrifft nur die Fläche, die mit den im Betrieb vorhandenen Mitteln bewässert werden kann. J/15 Die Zuchthähne für Legehennen sind in der Position "Legehennen" nicht enthalten. c) Frankreich D/19 Die Position "Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland" enthält nicht das Saatgut von Grünfutterpflanzen, das in den Positionen der entsprechenden Kulturen erfasst ist. I/02 Für die Position "Champignons" wird die Erzeugungsmenge erfasst und in Beetfläche umgerechnet. J/09a Zur Zucht bestimmte weibliche Lämmer sind nicht einbezogen. J/10a Geissen und Zicklein für die Zucht sind nicht einbezogen. J/14 Die Position "Masthähnchen und -hühnchen" enthält die Zuchthähne, die nicht unter "Legehennen" (J/15) erfasst sind. d) Irland >PIC FILE= "T0024955"> e) Italien C/03 Für die Position "Landwirtschaftlich genutzte Flächen in Teilpacht und in anderen Besitzformen" - werden die Flächen als "in Eigentum" und nicht in Teilpacht betrachtet, wenn sie unter ein Nutzungsrecht für einen Beamten oder Angestellten fallen oder wenn sie von einer Behörde oder anderen Institutionen zugeteilt worden sind, - werden die Flächen, die der Betrieb unentgeltlich bewirtschaftet, als Pachtfläche betrachtet. J/09a Zu der Position "Mutterschafe" zählen nicht die für die Zucht bestimmten weiblichen Lämmer. f) Niederlande >PIC FILE= "T0024956"> >PIC FILE= "T9001359"> g) Bundesrepublik Deutschland J/14 Die Position "Masthähnchen und -hühnchen" enthält die Zuchthähne für Legehennen, die nicht unter "Legehennen" (J/15) erfasst sind. L/03 Im Betrieb beschäftigte andere Familienmitglieder, die nicht im Betrieb leben, werden den "familienfremden Arbeitskräften" (L/04 - L/06) zugerechnet. h) Vereinigtes Königreich >PIC FILE= "T0024957"> >PIC FILE= "T0024958">

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.