Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-01-01

Quellenkennung: 32021R2178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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g)  die KPI auf der Ebene des einzelnen Vermögensverwalters angeben, wenn dieser ausschließlich nichtfinanzielle Einzelerklärungen erstellt, oder auf der Ebene der Gruppe, wenn das Unternehmen konsolidierte nichtfinanzielle Erklärungen erstellt. ▼M3 ANHANG IV MELDEBOGEN FÜR DIE KPI VON VERMÖGENSVERWALTERN Standardmeldebogen für die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 vorgeschriebene Offenlegung (Vermögensverwalter)           Offenlegungsstichtag       Risikopositionen % Mio. EUR 1 Gesamt-AUM Die Kreditinstitute legen Informationen über die Gesamt-GAR offen. 100   2 Für den KPI erfasste Vermögenswerte       % der erfassten Vermögenswerte % umsatzbasiert % CapEx-basiert 3 Taxonomiefähig     4 Tätigkeiten im Bereich Kernenergie (1)     5 Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas (2)     6 Taxonomiekonform     7 Unternehmen, die unter die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen     8 davon Nicht-Finanzunternehmen     9 davon Finanzunternehmen     10 Sonstige gedeckte Gegenparteien und Immobilienvermögen     11 Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen (3)     12 Übergangstätigkeiten     13 Ermöglichende Tätigkeiten     14 Tätigkeiten im Bereich Kernenergie (1)     15 Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas (2)       Taxonomiekonform je Ziel % umsatzba-siert % CapEx-basiert 16 Klimaschutz (CCM)     17 Anpassung an den Klimawandel (CCA)     18 Wasser- und Meeresressourcen (WTR)     19 Kreislaufwirtschaft (CE)     20 Verschmutzung (PPC)     21 Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO)     22 Nicht bewertete Risikopositionen     23 Risikopositionen aus der Finanzierung nicht bewerteter nicht wesentlicher Tätigkeiten von Gegenparteien (4)     24 Nicht bewertete Risikopositionen, die von der meldenden Stelle als nicht wesentlich angesehen werden (5)     25 Risikopositionen aus der Finanzierung von Gegenparteien, die gemäß Artikel 7 Absatz 9 dieser Verordnung Meldung erstatten (6)               Aufschlüsselung der erfassten Vermögenswerte % Mio. EUR 26 Unternehmen, die unter die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen     27 davon Nicht-Finanzunternehmen     28 davon Finanzunternehmen     29 Sonstige gedeckte Gegenparteien und Immobilienvermögen     30 Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen (3)     (1)    Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.26, 4.27 und 4.28 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139. (2)    Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.29, 4.30 und 4.31 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139. (3)    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung. (4)    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 Buchstaben a und b dieser Verordnung. (5)    Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1a dieser Verordnung. Die Werte sollten in beiden Spalten übereinstimmen. (6)    Die Werte sollten in beiden Spalten übereinstimmen. ▼B ANHANG V KPI VON KREDITINSTITUTEN 1.    Inhalt der von Kreditinstituten offenzulegenden KPI 1.1.    Umfang der KPI 1.1.1.    Konsolidierung Die Kreditinstitute legen die relevanten KPI auf der Grundlage des gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmten aufsichtlichen Konsolidierungskreises offen. 1.1.2.    Erfasste Gesamtaktiva Die Berechnung der Green Asset Ratio (GAR) für bilanzwirksame Risikopositionen umfasst die folgenden Rechnungslegungskategorien von finanziellen Vermögenswerten, einschließlich Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen, ►M2  Eigenkapitalinstrumente ◄ und wieder in Besitz genommene Sicherheiten: a)  zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte; b)  finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden; c)  ►M2  Eigenkapitalinstrumente ◄ an Tochterunternehmen; d)  Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen; e)  finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, und nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden müssen; f)  Immobiliensicherheiten, die von Kreditinstituten durch Inbesitznahme im Austausch gegen den Erlass von Schulden erlangt werden. Die in Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Risikopositionen sind von der Erfassung für die GAR ausgeschlossen. ▼M3 Die folgenden Vermögenswerte werden im Zähler und Nenner der GAR nicht berücksichtigt: a)  zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte; b)  kurzfristige Interbankenkredite; c)  Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die nicht zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind; d)  Derivate; e)  Zahlungsmittel und zahlungsmittelverwandte Vermögenswerte; f)  andere Kategorien von Vermögenswerten (wie Geschäfts- oder Firmenwert, Rohstoffe usw.). ▼B Bei der Berechnung der KPI für außerbilanzielle Risikopositionen werden vom Kreditinstitut gewährte Finanzgarantien und verwaltete Vermögenswerte für Bürgschaften und Nicht-Finanzunternehmen, in die investiert wird, berücksichtigt. Andere außerbilanzielle Risikopositionen, wie z. B. Verpflichtungen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. 1.2.    Inhalt der KPI und Methodik 1.2.1.    Green Asset Ratio (GAR) Die GAR zeigt den Anteil der Vermögenswerte des Kreditinstituts auf, durch den taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden und der in solche investiert wird, an den gesamten erfassten Vermögenswerten gemäß Nummer 1.1.2 dieses Anhangs. Die GAR basiert auf den Risikopositionen und der Bilanz entsprechend dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die unter Nummer 1.1.2 des vorliegenden Anhangs genannten Arten von Vermögenswerten und Rechnungslegungsportfolios, einschließlich Informationen über Bestände, Zuflüsse, Übergangs- und ermöglichende Tätigkeiten sowie über Spezialfinanzierungen und allgemeine Kredite. Kreditinstitute müssen die folgenden Angaben offenlegen: a)  die aggregierte GAR für erfasste bilanzwirksame Vermögenswerte; b)  die Aufschlüsselung nach Umweltzielen und nach Art der Gegenpartei. Die Definition der KPI basiert auf den folgenden Komponenten: a)  dem Zähler, der die Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen, Eigenkapitalinstrumente und wieder in Besitz genommenen Sicherheiten umfasst, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten auf der Grundlage der Umsatz- und CapEx-KPI der zugrunde liegenden Vermögenswerte finanziert werden; b)  dem Nenner, der die gesamten Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen, Eigenkapitalinstrumente und sowie gesamten wieder in Besitz genommene Sicherheiten sowie alle anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerte umfasst. ▼M2 Zusätzlich zur GAR geben die Kreditinstitute den Prozentsatz ihrer Gesamtaktiva an, die gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung und Nummer 1.1.2 des vorliegenden Anhangs nicht im Zähler der GAR berücksichtigt werden. ▼B 1.2.1.1.   GAR für Risikopositionen gegenüber Nicht-Finanzunternehmen Die Kreditinstitute legen die GAR für den Bestand an Krediten, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumenten sowie für den Zufluss an neuen Kredite offen. Die Kreditinstitute gehen bei der Berechnung der GAR für jedes Umweltziel gemäß dem folgenden Schema vor. ▼M2 Umweltziele Stufe eins Stufe zwei Green Asset Ratio (GAR) Klimaschutz (CCM) Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten zum Klimaschutz finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Krediten an/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten von Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zum Klimaschutz finanziert werden, im Vergleich zu den Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten, durch die Wirtschaftstätigkeiten in von der Taxonomie erfassten Sektoren zum Klimaschutz finanziert werden Davon: Verwendung der Erlöse Davon: ermöglichende Tätigkeiten Davon: Übergangstätigkeiten Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zum Klimaschutz finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten an Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten Davon: Verwendung der Erlöse Davon: ermöglichende Tätigkeiten Davon: Übergangstätigkeiten Bestand und Zuflüsse       Anpassung an den Klimawandel (CCA) Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten zur Anpassung an den Klimawandel finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten an Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zur Anpassung an den Klimawandel finanziert werden, im Vergleich zu den Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten, durch die Wirtschaftstätigkeiten in von der Taxonomie erfassten Sektoren zur Anpassung an den Klimawandel finanziert werden Davon: Verwendung der Erlöse Davon: ermöglichende Tätigkeiten Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zur Anpassung an den Klimawandel finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten von Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten Davon: Verwendung der Erlöse Davon: ermöglichende Tätigkeiten Bestand und Zuflüsse       Wasser- und Meeresressourcen (WTR) Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten an Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen finanziert werden, im Vergleich zu den Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten, durch die Wirtschaftstätigkeiten in von der Taxonomie erfassten Sektoren zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen finanziert werden Davon: Verwendung der Erlöse Davon: ermöglichende Tätigkeiten Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten von Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten Davon: Verwendung der Erlöse Davon: ermöglichende Tätigkeiten Bestand und Zuflüsse       Kreislaufwirtschaft (CE) Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten an Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft finanziert werden, im Vergleich zu den Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten, durch die Wirtschaftstätigkeiten in von der Taxonomie erfassten Sektoren zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft finanziert werden Davon: Verwendung der Erlöse Davon: ermöglichende Tätigkeiten Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten von Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten Davon: Verwendung der Erlöse Davon: ermöglichende Tätigkeiten Bestand und Zuflüsse       Umweltverschmutzung (PPC) Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten an Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung finanziert werden, im Vergleich zu den Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten, durch die Wirtschaftstätigkeiten in von der Taxonomie erfassten Sektoren zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung finanziert werden Davon: Verwendung der Erlöse Davon: ermöglichende Tätigkeiten Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten an Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten Davon: Verwendung der Erlöse Davon: ermöglichende Tätigkeiten Bestand und Zuflüsse       Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO) Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten an Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme finanziert werden, im Vergleich zu den Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten, durch die Wirtschaftstätigkeiten in von der Taxonomie erfassten Sektoren zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme finanziert werden Davon: Verwendung der Erlöse Davon: ermöglichende Tätigkeiten Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten von Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten Davon: Verwendung der Erlöse Davon: ermöglichende Tätigkeiten Bestand und Zuflüsse i)   GAR für Kreditvergaben an Nicht-Finanzunternehmen (Darlehen und Kredite — GAR L&A); ▼B Für die Berechnung der GAR für diese Art von Risikopositionen verwenden die Kreditinstitute die folgenden Positionen und legen sie offen: 1) a)  Gesamte Darlehen und Kredite an Nicht-Finanzunternehmen, einschließlich Darlehen und Kredite, die in den unter Nummer 1.2 dieses Anhangs genannten Rechnungslegungskategorien erfasst sind, d. h. Bruttobuchwert von: i)  Darlehen und Krediten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten und erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis bewertet werden; ii)  nicht zu Handelszwecken gehaltenen Darlehen und Krediten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. 1) b)  Darlehen und Kredite an Nicht-Finanzunternehmen, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten für jedes einzelne Umweltziel finanziert werden, einschließlich des Bruttobuchwerts von Darlehen und Krediten in den relevanten Rechnungslegungskategorien an Unternehmen, die taxonomiefähige, für jedes einzelne Umweltziel relevante Wirtschaftstätigkeiten (soweit verfügbar, NACE-Codes der Ebene 4 (NACE: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft)) ausüben. 1) c)  Darlehen und Kredite an Nicht-Finanzunternehmen, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten für jedes einzelne Umweltziel finanziert werden, einschließlich aller Darlehen und Kredite, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, einschließlich Untergruppen von Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten. ▼M2 Der Betrag für die Zwecke von 1) c) wird nach folgender Formel berechnet: 1 c) = 1) c) 1) + 1) c) 2), wobei: 1) c) 1) für Darlehen und Kredite steht, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist, einschließlich Spezialfinanzierungen im Sinne von Artikel 147 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 1) c) 2) für Darlehen und Kredite steht, bei denen die Verwendung der Erlöse unbekannt ist (allgemeine Kredite). Für die Zwecke von Nummer 1) c) 1) berücksichtigen die Kreditinstitute den Bruttobuchwert der Risikopositionen, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist, einschließlich Spezialfinanzierungsrisikopositionen, gegenüber dem Nicht-Finanzunternehmen als Anteil und in dem Umfang, wie durch sie eine taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit finanziert wird. Die Beurteilung, ob diese Anforderung erfüllt ist, stützt sich auf die von der Gegenpartei vorgelegten Informationen über das Projekt oder die Tätigkeiten, für die die Erlöse verwendet werden. Die Kreditinstitute müssen Informationen über die Art der finanzierten Wirtschaftstätigkeit vorlegen. Eine Doppelzählung ist nicht zulässig. Ist dieselbe Spezialfinanzierungsrisikoposition für zwei Umweltziele relevant, ordnen die Kreditinstitute sie dem relevantesten Ziel zu. ▼B Für die Zwecke von Nummer 1) c) 2) stützen sich die Kreditinstitute auf den CapEx- und den Umsatz-KPI, den die Gegenpartei für jedes Umweltziel gemäß dieser Verordnung offenlegt. Der Betrag der Darlehen und Kredite an Nicht-Finanzunternehmen ist die Summe des Bruttobuchwerts der gesamten Darlehen und Kredite mit unbekannter Verwendung der Erlöse an Nicht-Finanzunternehmen, gewichtet mit dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten mit einer Aufschlüsselung nach Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten für jede Gegenpartei. Die Kreditinstitute berechnen die KPI für diese Art von Risikopositionen wie folgt: Stufe eins = 1) b)/1) a). Stufe zwei = 1) c)/1) b). Die Kreditinstitute legen den Teil des KPI, der sich auf ermöglichende Tätigkeiten bezieht, gegebenenfalls separat offen. ▼M2 GAR L&A (für jedes Umweltziel) = 1) c)/1) a). Die Kreditinstitute legen die GAR auf der Grundlage des CapEx- und Umsatz-KPIs und gegebenenfalls separat den Teil des KPIs offen, der sich auf ermöglichende und Übergangstätigkeiten bezieht. ▼B Die KPI sind unter folgenden Aspekten offenzulegen: a)  bezogen auf den Bestand, auf Grundlage des Gesamtbruttobuchwerts der Darlehen und Kredite zum Offenlegungsstichtag; b)  bezogen auf Zuflüsse, auf Grundlage des Bruttobuchwerts neuer Darlehen und Kredite während des Jahres vor dem Offenlegungsstichtag; c)  mit einer gesonderten Aufschlüsselung nach ermöglichenden, Übergangs- und Anpassungstätigkeiten sowie nach Spezialfinanzierungen. ii)   GAR für Schuldverschreibungen von Nicht-Finanzunternehmen („GAR DS“) Für die Berechnung der GAR für diese Art von Risikopositionen ermitteln die Kreditinstitute die folgenden Positionen und legen sie offen: 2) a)  Gesamte Schuldverschreibungen von Nicht-Finanzunternehmen, einschließlich des Bruttobuchwerts von Schuldverschreibungen, die zu fortgeführten Anschaffungskosten und erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis bewertet werden, sowie von nicht zu Handelszwecken gehaltenen Schuldverschreibungen, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. 2) b)  Schuldverschreibungen von Nicht-Finanzunternehmen, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten für jedes einzelne Umweltziel finanziert werden, einschließlich des Bruttobuchwerts von Schuldverschreibungen in den relevanten Rechnungslegungskategorien gegenüber Unternehmen, die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten für jedes einzelne Umweltziel ausüben (soweit verfügbar, NACE-Codes der Ebene 4). 2) c)  Schuldverschreibungen von relevanten Unternehmen, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, einschließlich aller Schuldverschreibungen, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, einschließlich Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten. Der Betrag für die Zwecke von 2) c) wird nach folgender Formel berechnet: 2 c) = 2) c) 1) + 2) c) 2), wobei 2) c) 1)  für Sc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.