Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-01-01

Quellenkennung: 32021R2178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t aufgeschlüsselt werden sollen, insbesondere wenn Produktionsanlagen integriert genutzt werden, müssen Nicht-Finanzunternehmen sicherstellen, dass a)  jegliche Aufschlüsselung auf Kriterien beruht, die für den umgesetzten Produktionsprozess angemessen sind und den technischen Besonderheiten dieses Prozesses entsprechen; b)  den KPI angemessene Informationen über die Grundlage einer solchen Aufschlüsselung beigefügt werden. 1.2.3.    Hintergrundinformationen Die Nicht-Finanzunternehmen erläutern die Zahlen des einzelnen KPI und die Gründe für etwaige Veränderungen dieser Zahlen im Berichtszeitraum. Die Nicht-Finanzunternehmen können zusätzliche Umsatz-, CapEx- und OpEx-KPI offenlegen, die Anteile an Gemeinschaftsunternehmen einschließen, die gemäß IFRS 11 oder IAS 28 nach der Equity-Methode bilanziert werden, wobei dies anteilig entsprechend ihrem Anteil am Kapital des Gemeinschaftsunternehmens zu erfolgen hat. 1.2.3.1.   Hintergrundinformationen zum Umsatz-KPI Nicht-Finanzunternehmen müssen alle folgenden Informationen offenlegen: a)  eine quantitative Aufschlüsselung des Zählers, um die wichtigsten Faktoren für die Veränderung des Umsatz-KPI im Berichtszeitraum zu veranschaulichen, wie z. B. Einnahmen aus Verträgen mit Kunden, Leasingeinnahmen oder andere Einnahmequellen; b)  Angaben zu den Beträgen für taxonomiekonforme Tätigkeiten, die dem Eigenbedarf der Nichtfinanzunternehmen dienen; c)  eine qualitative Erläuterung der wesentlichen Elemente für die Veränderung des Umsatz-KPI während des Berichtszeitraums; ▼C2 d)  Informationen über den Sektor der Wirtschaftstätigkeiten, die nach Artikel 2 Absatz 1a als nicht wesentlich gelten, und eine Erläuterung, warum diese Wirtschaftstätigkeiten als nicht wesentlich gelten. ▼B Nichtfinanzunternehmen, die ökologisch nachhaltige Anleihen oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, um bestimmte festgelegte taxonomiekonforme Tätigkeiten zu finanzieren, müssen auch den um Doppelzählungen bereinigten Umsatz-KPI offenlegen. 1.2.3.2.   Hintergrundinformationen zum CapEx-KPI Nicht-Finanzunternehmen müssen eine quantitative Aufschlüsselung auf aggregierter Wirtschaftstätigkeitsebene für die im Zähler enthaltenen Beträge und eine qualitative Erläuterung der wesentlichen Elemente für die Veränderung des CapEx-KPI während des Berichtszeitraums vorlegen. Eine solche Aufschlüsselung muss alle folgenden Angaben enthalten: a)  eine Aggregation der Zugänge bei Sachanlagen, bei selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten, auch im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses oder durch Erwerb, bei als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die zum Buchwert erworben oder angesetzt wurden, und, sofern zutreffend, bei kapitalisierten Nutzungsrechten an Vermögenswerten; b)  eine Aggregation der Zugänge, die aus einem Erwerb im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen resultieren; c)  eine Aggregation der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten entstanden sind, und der Aufwendungen, die im Rahmen eines unter Nummer 1.1.2 dieses Anhangs genannten CapEx-Plans entstanden sind; ▼M3 d)  Informationen über den Sektor der Wirtschaftstätigkeiten, die nach Artikel 2 Absatz 1b als nicht wesentlich gelten, und eine Erläuterung, warum diese Wirtschaftstätigkeiten als nicht wesentlich gelten. ▼B Nicht-Finanzunternehmen müssen die wesentlichen Informationen zu jedem ihrer unter Nummer 1.1.2 dieses Anhangs genannten CapEx-Pläne offenlegen, darunter insbesondere auch alle folgenden Angaben: a)  die verfolgten Umweltziele; b)  die betroffenen Wirtschaftstätigkeiten; c)  die betroffenen Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten (sofern relevant); d)  den Zeitraum, in dem jede einzelne taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit voraussichtlich ausgeweitet wird oder in dem jede einzelne Wirtschaftstätigkeit voraussichtlich taxonomiekonform wird; falls der Zeitraum, in dem die Wirtschaftstätigkeit voraussichtlich taxonomiekonform wird, mehr als fünf Jahre beträgt, einschließlich einer sachlichen Begründung dieses längeren Zeitraums auf der Grundlage der Besonderheiten der Wirtschaftstätigkeit und der betreffenden Umstellung; e)  den gesamten Kapitalaufwand, der während des Berichtszeitraums und während der Laufzeit der CapEx-Pläne voraussichtlich anfallen wird. Nichtfinanzunternehmen, die ökologisch nachhaltige Anleihen oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, um bestimmte festgelegte taxonomiekonforme Tätigkeiten zu finanzieren, müssen auch den CapEx-KPI offenlegen, der um die mit diesen Anleihen oder Schuldverschreibungen finanzierten taxonomiekonformen Investitionsausgaben bereinigt wurde. 1.2.3.3.   Hintergrundinformationen zum OpEx-KPI Nicht-Finanzunternehmen müssen alle folgenden Informationen offenlegen: a)  eine quantitative Aufschlüsselung des Zählers (gemäß Nummer 1.1.3.2 dieses Anhangs ermittelte Betriebsausgaben), um die wesentlichen Elemente für die Veränderung des OpEx-KPI während des Berichtszeitraums zu veranschaulichen; b)  eine qualitative Erläuterung der wesentlichen Elemente für die Veränderung des OpEx-KPI während des Berichtszeitraumes; c)  eine Erläuterung der sonstigen Ausgaben im Zusammenhang mit der täglichen Wartung von Sachanlagen, die in die Berechnung der OpEx sowohl für den Zähler als auch den Nenner einbezogen wurden; ▼M3 d)  Informationen über den Sektor der Wirtschaftstätigkeiten, die nach Artikel 2 Absatz 1c als nicht wesentlich gelten, und eine Erläuterung, warum diese Wirtschaftstätigkeiten als nicht wesentlich gelten. ▼B Wenn die OpEx Teil eines CapEx-Plans im Sinne der Nummern 1.1.2.2 und 1.1.3.2 dieses Anhangs sind, haben Nicht-Finanzunternehmen die wesentlichen Informationen über jeden ihrer CapEx-Pläne gemäß den Anforderungen unter Nummer 1.2.3.2 dieses Anhangs anzugeben. 2.    Methodik für die Ermittlung der von Nicht-Finanzunternehmen offfenzulegenden KPIS Für die Offenlegung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 gelten die folgenden Anforderungen: a)  Nicht-Finanzunternehmen haben jede einzelne Wirtschafstätigkeit, einschließlich einer Untergruppe von Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten, anzugeben; b)  Nicht-Finanzunternehmen haben die KPI für jede einzelne Wirtschafstätigkeit und die Gesamt-KPI für alle Wirtschafstätigkeiten auf der Ebene des jeweiligen Unternehmens oder der jeweiligen Gruppe offenzulegen; c)  Nicht-Finanzunternehmen müssen die unter den Nummern 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 dieses Anhangs genannten KPI für jedes Umweltziel und die Gesamt-KPI für alle Umweltziele auf der Ebene des Unternehmens oder der Gruppe über alle Umweltziele hinweg offenlegen, wobei Doppelzählungen zu vermeiden sind; d)  Nicht-Finanzunternehmen müssen den Anteil der taxonomiekonformen und den Anteil der taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten ermitteln, die die technischen Bewertungskriterien nicht erfüllen. Innerhalb einer taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeit haben die Nicht-Finanzunternehmen den taxonomiekonformen Anteil dieser Tätigkeit zu ermitteln; ▼M2 e)  Nicht-Finanzunternehmen haben die nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten zu ermitteln und den Anteil dieser Wirtschaftstätigkeiten im Nenner der Umsatz-, CapEx- und OpEx-KPI auf Ebene des Unternehmens oder der Gruppe anzugeben; ▼B f)  die KPI sind auf der Ebene des einzelnen Unternehmens anzugeben, wenn dieses Unternehmen ausschließlich nichtfinanzielle Einzelerklärungen erstellt, oder auf der Ebene der Gruppe, wenn das Unternehmen konsolidierte nichtfinanzielle Erklärungen erstellt. ▼M3 ANHANG II MELDEBOGEN FÜR DIE KPI VON NICHT-FINANZUNTERNEHMEN Meldebogen 1:    Anteil des Umsatzes, der CapEx und OpEx aus Waren oder Dienstleistungen, die mit taxonomiefähigen oder taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind — Offenlegung für das Jahr (N) (zusammenfassende KPI) Geschäftsjahr (N)   KPI Insgesamt Anteil taxonomiefähiger Tätigkeiten Taxonomiekonforme Tätigkeiten Anteil taxonomiekonformer Tätigkeiten Aufschlüsselung der taxonomiekonformen Tätigkeiten nach Umweltzielen Anteil der ermögli-chenden Tätigkeiten Anteil der Übergangs-tätigkeiten Nicht bewertete nicht wesentliche Tätigkeiten Taxonomiekonforme Tätigkeiten im vorangegangenen Geschäftsjahr (N-1) Anteil taxonomiekonformer Tätigkeiten im vorangegangenen Geschäftsjahr (N-1) Klimaschutz Anpassung an den Klimawandel Wasser Kreislaufwirtschaft Umweltverschmutzung Biologische Vielfalt (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) Text Währung % Währung % % % % % % % % % % Währung % Umsatz   %   % % % % % % % % % %   % CapEx   %   % % % % % % % % % %   % OpEx   %   % % % % % % % % % %   % Erläuterungen zu Meldebogen 1: 1. (N) Geschäftsjahr, auf das sich die gemeldeten Daten beziehen. Die Spalten (2) bis (14) beziehen sich auf das Geschäftsjahr (N). (N-1) Das vorangegangene Geschäftsjahr. Wurden im Geschäftsjahr N-1 keine Daten gemeldet, bleiben die Spalten (15) und (16) leer. 2. Spalte (2) enthält den Nenner des jeweiligen KPI. 3. Spalte (3) enthält den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI, der mit der Gesamtzahl der taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten taxonomiekonform sind oder nicht. 4. Spalte (5) enthält den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI, der mit der Gesamtzahl der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist. 5. Spalten (6) bis (11) enthalten den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI, der mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist, die wesentlich zu dem entsprechenden Umweltziel beitragen. Für die jeweilige KPI entspricht die Summe der in den Spalten (6) bis (11) enthaltenen Anteile dem Wert in Spalte (5). 6. Spalte (12) enthält den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI, der mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist, bei denen es sich um ermöglichende Tätigkeiten handelt. 7. Spalte (13) enthält den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI, der mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist, bei denen es sich um Übergangstätigkeiten handelt. 8. Spalte (14) enthält den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI, der mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist, die im Hinblick auf den jeweiligen KPI als nicht wesentlich gelten und nicht gemäß Artikel 2 Absätze 1a, 1b und 1c auf ihre Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität geprüft werden. In Bezug auf eine wirtschaftliche Tätigkeit, die im Hinblick auf einen KPI (Umsatz, CapEx oder OpEx) als wesentlich gilt, so müssen Unternehmen die Taxonomiefähigkeit und -konformität dieses KPI in Bezug auf die entsprechende Tätigkeit vollständig bewerten und dürfen nicht einen Teil dieses KPI, der sich auf die entsprechende Tätigkeit bezieht, als nicht wesentlich betrachten. Spalte (14) darf keinen Teil des Umsatzes, der CapEx oder der OpEx enthalten, der mit wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten verbunden ist. 9. Spalte (16) enthält den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI, der sich auf das Geschäftsjahr (N-1) bezieht und mit den gesamten taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten des Geschäftsjahres (N-1) verbunden ist. 10. Spalten (5) bis (11) zur Vermeidung von Doppelzählungen: Enthält der Wert in Spalte (5) taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten, die zu mehr als einem Umweltziel gleichzeitig wesentlich beitragen, dann sollte der wesentliche Beitrag dieser Wirtschaftstätigkeiten zu mehreren Umweltzielen unter den jeweiligen Umweltzielen in den Spalten (6) bis (11) von Meldebogen 2 in den entsprechenden Zeilen für die jeweilige Tätigkeit angegeben werden, jedoch nicht in den Spalten (5) bis (11) von Meldebogen 1 doppelt gezählt werden. Meldebogen 2:    Anteil des Umsatzes, der CapEx und OpEx aus Waren oder Dienstleistungen, die mit taxonomiefähigen oder taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind — Offenlegung für das Jahr (N) (Aufgliederung nach Tätigkeit) Gemeldeter KPI (Umsatz/CapEx/OpEx)   Geschäftsjahr (N)   Wirtschaftstätigkeiten Code Taxonomiefähiger KPI (Anteil des/r taxonomiefähigen Umsatzes, CapEx, OpEx) Taxonomiekonformer KPI (Geldwert des Umsatzes/der CapEx/der OpEx) Taxonomiekonformer KPI (Anteil des/r taxonomiekonformen Umsatzes, CapEx, OpEx) Umweltziel der taxonomiekonformen Tätigkeiten Ermöglichende Tätigkeit Übergangstätigkeit Taxonomiekonformer Anteil der taxonomiefähigen Tätigkeiten Klimaschutz Anpassung an den Klimawandel Wasser Kreislaufwirtschaft Umweltverschmutzung Biologische Vielfalt (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) Text   % Währung % % % % % % % (Ggf. E) (Ggf. T) % Tätigkeit 1       % % % % % % %     % Tätigkeit 2       % % % % % % %     % Summe der Konformität nach Ziel       % % % % % %       KPI-Gesamtwert (Umsatz/CapEx/OpEx)     % % % % % % % % % % Erläuterungen zu Meldebogen 2: 1. Nicht-Finanzunternehmen duplizieren diesen Meldebogen für die getrennte Offenlegung der Umsatz-, CapEx- und OpEx-KPI, wobei in der Überschrift der jeweiligen Tabelle deutlich anzugeben ist, auf welchen KPI sich diese bezieht. Sofern Nicht-Finanzunternehmen in Meldebogen 1, Spalte 3 keinen taxonomiefähigen KPI (Umsatz, CapEx oder OpEx) angeben, müssen sie für diesen KPI Meldebogen 2 nicht ausfüllen. 2. (N) Geschäftsjahr, auf das sich die gemeldeten Daten beziehen. Die Spalten (2) bis (14) beziehen sich auf das Geschäftsjahr (N). 3. Zeilen für Tätigkeiten, Spalte (2): Der Code stellt die Abkürzung des jeweiligen Ziels dar, zu dem die Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag leisten kann, sowie die Nummer des Abschnitts der Tätigkeit im entsprechenden Anhang, der das Ziel abdeckt, d. h. —  Klimaschutz: CCM (Climate Change Mitigation), —  Anpassung an den Klimawandel: CCA (Climate Change Adaptation), —  Wasser- und Meeresressourcen: WTR (Water and Marine Resources), —  Kreislaufwirtschaft: CE (Circular Economy), —  Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung: PPC (Pollution Prevention and Control), —  Biologische Vielfalt und Ökosysteme: BIO (Biodiversity and ecosystems). Die Tätigkeit „Aufforstung“ würde zum Beispiel den folgenden Code haben: CCM 1.1. Bei Maßnahmen, die einen wesentlichen Beitrag zu mehr als einem Ziel leisten können, sind die Codes für alle Ziele anzugeben. 4. In Bezug auf die Zeilen für Tätigkeiten enthält Spalte (3) den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI (gemäß Angabe in Meldebogen 1), der mit einer taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeit verbunden ist, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit vollständig, teilweise oder gar nicht taxonomiekonform ist. 5. In Bezug auf die Zeilen für Tätigkeiten enthält Spalte (5) den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI (gemäß Angabe in Meldebogen 1), der mit einer taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeit oder mit dem taxonomiekonformen Teil einer taxonomiefähigen Tätigkeit verbunden ist. 6. In Bezug auf die Zeilen für Tätigkeiten enthalten die Spalten (6) bis (11) den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI (gemäß Angabe in Meldebogen 1), der mit einer taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeit oder einem Teil davon verbunden ist, der wesentlich zu dem jeweiligen Umweltziel, für das die Wirtschaftstätigkeit taxonomiefähig ist, verbunden ist. Spalten, die sich auf Umweltziele beziehen, für die die Wirtschaftstätigkeit nicht taxonomiefähig ist, sind nicht auszufüllen. Trägt eine taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit oder ein Teil davon wesentlich zu mehreren Umweltzielen bei, enthalten die Spalten unter diesen Umweltzielen den entsprechenden Anteil des Nenners des jeweiligen KPI (gemäß Angabe in Meldebogen 1), der mit dieser Aktivität bzw. diesem Teil verbunden ist. D. h., trägt eine Tätigkeit gleichzeitig zu mehreren Umweltzielen wesentlich bei, ist dieser wesentliche Beitrag unter mehreren Umweltzielen in der Zeile für diese Wirtschaftstätigkeit anzugeben. 7. Spalte (14) enthält das Verhältnis des Werts in Spalte (5) geteilt durch den Wert in Spalte (3) in den jeweiligen Zeilen. 8. Zeile „Summe der Konformität nach Ziel“: Die Spalten (6) bis (11) enthalten die Summe der Werte für alle gemeldeten Tätigkeiten in den jeweiligen Spalten. Die Summe der Spalten (6) bis (11) kann unter Umständen mehr als 100 % betragen. 9. Zeile „KPI-Gesamtwert“: Die Spalten (3) bis (13) enthalten die Summe der Werte für alle gemeldeten Tätigkeiten in den jeweiligen Spalten. In Bezug auf die Spalten (4) bis (11) dürfen Nicht-Finanzunternehmen bei der Summierung in der Zeile „KPI-Gesamtwert“ die Beiträge zu mehreren Umweltzielen nicht doppelt zählen, sondern sollten nur das Umweltziel berücksichtigen, das sie für am relevantesten halten. Der Wert in Spalte (5) dieser Zeile, d. h. der Gesamtwert der taxonomiekonformen KPI, muss der Summe der in den Spalten (6) bis (11) dieser Zeile angegebenen Werte entsprechen. Die Werte in der Zeile „KPI-Gesamtwert“ der Spalten (3) bis (13) in Meldebogen 2 entsprechen den in den jeweiligen Spalten (3) bis (13) von Meldebogen 1 angegebenen Werten. Um Doppelzählungen zu vermeiden, müssen Finanzunternehmen bei der Berechnung ihrer eigenen KPI den KPI-Gesamtwert (gemäß Angabe in Meldebogen 1) berücksichtigen. ▼B ANHANG III KPI VON VERMÖGENSVERWALTERN 1.    Inhalt der von Vermögensverwaltern offenzulegenden KPI Der KPI wird berechnet als Zähler geteilt durch den Nenner, wie unter den Nummern 1.1 und 1.2 dieses Anhangs erläutert. 1.1.    Zähler Der Zähler besteht aus dem gewichteten Durchschnittswert der Investitionen in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird. Der gewichtete Durchschnittswert der Investitionen basiert auf dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird, und wird wie folgt ermittelt: a)  für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Nicht-Finanzunternehmen handelt, die Umsatz- und CapEx-KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen I und II ergeben; b)  für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Vermögensverwalter handelt, die umsatzbasierten und CapEx-basierten KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen III und IV ergeben; c)  für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Kreditinstitute handelt, die umsatz- und CapEx-basierte Green Asset Ratio, wie sie sich aus der Berechnung der Green Asset Ratio des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen V und VI ergibt; d)  für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Wertpapierfirmen handelt, die Kapitalanlagen und Einnahmen, wie sie sich aus der Berechnung der umsatzbasierten und CapEx-basierten KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen VII und VIII ergeben, entsprechend dem Anteil der Dienstleistungen und Tätigkeiten des Handels für eigene Rechnung sowie des Handels nicht für eigene Rechnung an den Erträgen der Wertpapierfirma; e)  für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, die Kapitalanlagen, die gebuchten Bruttoprämien oder gegebenenfalls die gesamten Versicherungseinnahmen, wie sie sich aus der Berechnung entweder des umsatz- und CapEx-basierten Investitions-KPI, gegebenenfalls kombiniert mit dem versicherungstechnischen KPI der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, in die investiert wird, im Bereich Nichtleben gemäß den Anhängen IX und X ergeben. Die Berechnung ermöglicht eine Aufrechnung für die Zwecke der Meldung des Anteils der Investitionen in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten, indem die in Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) festgelegte Methodik zur Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen angewandt wird. Abweichend vom ersten Unterabsatz dieser Nummer 1.1 werden Schuldverschreibungen, die der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten oder Projekte dienen, oder ökologisch nachhaltige Anleihen, die von einem Unternehmen, in das investiert wird, ausgegeben werden, bis zum Wert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, die mit den Erträgen aus diesen Anleihen und Schuldverschreibungen finanziert werden, auf Basis der vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellten Informationen in den Zähler einbezogen. ▼M2 Abweichend vom ersten Unterabsatz dieses Abschnitts werden Immobilieninvestitionen in den Zähler in dem Umfang und dem Verhältnis einbezogen, in denen sie taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanzieren. ▼B 1.2.    Nenner ▼M3 Der Nenner besteht aus dem Wert aller verwalteten Vermögenswerte (Asset under Management — AuM) entsprechend Artikel 7 Absatz 6 dieser Verordnung, die sich aus den kollektiven und individuellen Portfolioverwaltungstätigkeiten der Vermögensverwalter ergeben. ▼B Vermögensverwalter legen einen KPI auf der Grundlage der Umsatz-KPI der Unternehmen, in die investiert wird, und einen KPI auf der Grundlage der CapEx-KPI der Unternehmen, in die investiert wird, offen. 2.    Methodik für die Erstellung und Meldung der von Vermögensverwaltern offenzulegenden KPI Für die Zwecke der Offenlegung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 müssen die Vermögensverwalter: a)  die KPI für jedes Umweltziel und für aggregierte taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten auf der Ebene des jeweiligen Unternehmens oder der jeweiligen Gruppe offenlegen; b)  eine Untergruppe von Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten angeben und die KPI für aggregierte Wirtschaftstätigkeiten auf der Ebene des Unternehmens oder der Gruppe offenlegen; c)  eine Aufschlüsselung des Zählers und Nenners nach Art der Investition vorlegen; d)  die KPI in Bezug auf aggregierte taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten offenlegen; ▼M3 ————— ▼M3 f)  den Anteil der gedeckten Investitionen in die in Artikel 7 Absatz 6 dieser Verordnung genannten Risikopositionen an den Gesamtinvestitionen offenlegen; ▼B

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.