Europäische Union

2010/231/GASP: Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-06-17

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Salman, d) Ma'alim Suleiman, e) Maalim Salman Ali, f) Maalim Selman Ali, g) Ma'alim Selman, h) Ma'alin Sulayman) Geburtsdatum: ca. 1979. Geburtsort: Nairobi, Kenia. Aufenthaltsort: Somalia. Tag der Benennung durch die VN: 23. September 2014. Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5818613. Maalim Salman wurde von Al-Shabaab-Anführer Ahmed Abdi Aw-Mohamed alias Godane zum Anführer der afrikanischen ausländischen Kämpfer für Al-Shabaab gewählt. Er bildete Ausländer aus, die sich Al-Shabaab als afrikanische ausländische Kämpfer anschließen wollten, und war an Anschlägen in Afrika auf Touristen, Vergnügungseinrichtungen und Kirchen beteiligt. Obgleich er sich in erster Linie auf Operationen außerhalb von Somalia konzentrierte, ist bekannt, dass Salman in Somalia lebt und ausländische Kämpfer in Somalia vor ihrer Entsendung in andere Länder ausbildet. Einige der ausländischen Kämpfer von Al-Shabaab sind auch in Somalia präsent. So beorderte Salman ausländische Al-Shabaab-Kämpfer beispielsweise ins südliche Somalia, um auf eine Offensive der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) zu reagieren. Unter anderen Terroranschlägen war Al-Shabaab verantwortlich für den Anschlag auf das Westgate-Einkaufszentrum in Nairobi (Kenia) im September 2013, dem mindestens 67 Menschen zum Opfer fielen. In jüngster Zeit erklärte sich Al-Shabaab für den Angriff vom 31. August 2014 auf das Gefängnis der National Intelligence and Security Agency in Mogadischu verantwortlich, bei dem drei Sicherheitskräfte und zwei Zivilisten getötet und 15 Menschen verletzt wurden. 15. Ahmed Diriye (alias: a) Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah, b) Sheikh Omar Abu Ubaidaha, c) Sheikh Ahmed Umar, d) Sheikh Mahad Omar Abdikarim, e) Abu Ubaidah, f) Abu Diriye) Geburtsdatum: ca. 1972. Geburtsort: Somalia. Aufenthaltsort: Somalia. Tag der Benennung durch die VN: 24. September 2014. Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5818614. Ahmed Diriye wurde nach dem Tod des früheren Anführers Ahmed Abdi Aw-Mohamed, der vom Ausschuss des Sicherheitsrates gemäß den Resolutionen 751 (1992) und 1907 (2009) in die Liste aufgenommen worden war, zum neuen Emir der Al-Shabaab ernannt. Dies wurde in einer von Al-Shabaab-Sprecher Sheikh Ali Dheere am 6. September 2014 abgegebenen Erklärung öffentlich verkündet. Diriye war ein hochrangiges Al-Shabaab-Mitglied und als Emir übt er die Befehlsgewalt für Operationen von Al-Shabaab aus. Er wird für die Aktivitäten der Al-Shabaab, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität von Somalia weiterhin bedrohen, unmittelbar verantwortlich sein. Diriye hat seither den arabischen Namen Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah angenommen. ▼M13 16. Ahmad Iman Ali (alias: a) Sheikh Ahmed Iman Ali, b) Shaykh Ahmad Iman Ali, c) Ahmed Iman Ali, d) Abu Zinira) Geburtsdatum: a) um 1973; b) um 1974. Geburtsort: Kenia. Staatsangehörigkeit: Kenia. Tag der Benennung durch die VN: 8. März 2018. Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/ Ahmad Iman Ali wurde am 8. März 2018 gemäß der Resolution 1844 (2008) in die Liste aufgenommen. Er ist ein wichtiger kenianischer Befehlshaber von Al-Shabaab und seit 2012 Anführer der Gruppe in Kenia. Er leitet die Operationen des kenianischen Ablegers der Gruppe und führt regelmäßig Anschläge gegen die AMISOM-Truppen in Somalia aus, wie den Angriff vom Januar 2016 gegen kenianische AMISOM-Truppen in El Adde (Somalia). Er ist auch für die Propaganda von Al-Shabaab gegen die kenianische Regierung und Zivilisten verantwortlich, z. B. für das Video vom Juli 2017, in dem er Drohungen gegen Muslime ausspricht, die in den kenianischen Sicherheitskräften Dienst tun. Außerdem hat er zeitweise insbesondere arme Jugendliche in den Slums von Nairobi für Al-Shabaab angeworben und Finanzmittel für Al-Shabaab beschafft, wobei er hierfür Moscheen benutzte. Sein Hauptziel besteht darin, Kenia durch die Androhung, Planung und Ausführung von Anschlägen zu destabilisieren und junge Muslime zur Teilnahme am Kampf gegen die kenianischen Sicherheitskräfte zu bewegen. 17. Abdifatah Abubakar Abdi (alias: Musa Muhajir) Geburtsdatum: 15. April 1982. Geburtsort: Somalia. Staatsangehörigkeit: Somalia. Anschrift: a) Somalia; b) Mombasa, Kenia. Tag der Benennung durch die VN: 8. März 2018. Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/ Abdifatah Abubakar Abdi wurde am 8. März 2018 gemäß der Resolution 1844 (2008) in die Liste aufgenommen. 2015 wurde Abdifatah Abubakar Abdi von der kenianischen Regierung auf die Liste der zur Fahndung ausgeschriebenen Terroristen gesetzt, die bekanntermaßen oder mutmaßlich Mitglieder von Al-Shabaab sind. Laut Berichten der kenianischen Polizei wirbt Abdi Mitglieder für Al-Shabaab an, die diese Organisation, die auf der Sanktionsliste für Somalia und Eritrea des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen steht, in Somalia unterstützen, und beteiligt sich an Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Somalia bedrohen. Unter diesen angeworbenen Mitgliedern befanden sich drei Frauen, die von der kenianischen Polizei beim Versuch, die Grenze nach Somalia zu überschreiten, festgenommen wurden. Abdi wird im Zusammenhang mit dem Anschlag in Mpeketoni (Kenia) vom Juni 2014 gesucht, der zahlreiche Menschenleben gefordert hat; es wird angenommen, dass er weitere Anschläge plant. Obwohl Abdi sich möglicherweise auf Operationen außerhalb von Somalia konzentriert, ist er bekanntermaßen in Somalia ansässig und wirbt Personen für Al-Shabaab an, die die kenianisch/somalische Grenze zu überschreiten beabsichtigen. ▼M17 18. Abukar Ali Adan (alias: a) Abukar Ali Aden; b) Ibrahim Afghan; c) Sheikh Abukar) Benennung: stellvertretender Anführer von Al-Shabaab Geburtsdatum: a) 1972; b) 1971; c) 1973 Tag der Benennung durch die VN: 26. Februar 2021 Sonstige Informationen: Benennung gemäß Nummer 8 Buchstabe a der Resolution 1844 (2008) über Personen und Organisationen, die „an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, einschließlich Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess bedrohen oder die Übergangs-Bundesinstitutionen oder die AMISOM mit Gewalt bedrohen.“ Abukar Ali Adan steht auch mit Unterorganisationen der Al-Qaida in Verbindung, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAH — QDe.129) und Al-Qaida im Islamischen Maghreb (AQM — QDe.014). 19. Maalim Ayman (alias: a) Ma’alim Ayman; b) Mo’alim Ayman; c) Nuh Ibrahim Abdi; d) Ayman Kabo; e) Abdiaziz Dubow Ali) Benennung: Gründer und Anführer von Jaysh Ayman, einer Einheit der Al-Shabaab, die Angriffe und Operationen in Kenia und Somalia durchführt Geburtsdatum: a) 1973; b) 1983 Geburtsort: Kenia Anschrift: a) Grenze zwischen Kenia und Somalia; b) Badamadow, Region Unter-Jubba, Somalia Tag der Benennung durch die VN: 26. Februar 2021 Sonstige Informationen: Benennung gemäß Nummer 8 Buchstabe a der Resolution 1844 (2008) über Personen und Organisationen, die „an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, einschließlich Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess bedrohen oder die Übergangs-Bundesinstitutionen oder die AMISOM mit Gewalt bedrohen.“ Maalim Ayman half bei den Vorbereitungen für den Angriff auf Camp Simba am 5. Januar 2020 im Bezirk Lamu (Kenia). 20. Mahad Karate (alias: a) Mahad Mohamed Ali Karate; b) Mahad Warsame Qalley Karate; c) Abdirahim Mohamed Warsame) Geburtsdatum: zwischen 1957 und 1962 Geburtsort: Xararadheere, Somalia Anschrift: Somalia Tag der Benennung durch die VN: 26. Februar 2021 Sonstige Informationen: Benennung gemäß Nummer 8 Buchstabe a der Resolution 1844 (2008) über Personen und Organisationen, die „an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, einschließlich Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess bedrohen oder die Übergangs-Bundesinstitutionen oder die AMISOM mit Gewalt bedrohen.“ Mahad Karate spielte eine wesentliche Rolle im Amniyat, dem Flügel von Al-Shabaab, der für den jüngsten Angriff auf das Garissa University College in Kenia verantwortlich war, bei dem fast 150 Menschen getötet wurden. Amniyat ist der Geheimdienstflügel der Al-Shabaab, der eine wesentliche Rolle bei der Ausführung von Selbstmordanschlägen und Ermordungen in Somalia, Kenia und anderen Ländern in der Region spielt und Logistik und Unterstützung für die terroristischen Aktivitäten von Al-Shabaab bereitstellt. ▼M18 21.  Ali Mohamed RAGE (alias: a) Ali Mohammed Rage b) Ali Dheere c) Ali Dhere d) Ali Mohamed Rage Cali Dheer e) Ali Mohamud Rage). Benennung: Sprecher von Al-Shabaab Geburtsdatum: 1966 Geburtsort: Somalia Staatsangehörigkeit: Somalia Anschrift: Somalia Tag der Benennung durch die VN: 18. Februar 2022 Sonstige Informationen: Benennung gemäß Nummer 43 Buchstabe a der Resolution 2093 (2013) über Personen und Organisationen, die „an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, einschließlich Handlungen, die den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Somalia bedrohen oder die Bundesregierung Somalias oder die AMISOM mit Gewalt bedrohen“. Als Sprecher von Al-Shabaab ist Rage an der Bekanntmachung und Unterstützung der terroristischen Aktivitäten der Gruppe beteiligt. ▼M21 22.  Abdullahi Osman Mohamed Caddow (alias: a) Cabdullahi Cusman Maxamed Caddow b) Dhagacade c) Faracade d) Injineer Ismaaciil e) Eng. Ismail). Geburtsdatum: 1983 Staatsangehörigkeit: Somalia Anschrift: Somalia Tag der Benennung durch die VN: 26. Mai 2023 Geschlecht: männlich Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals. Abdullahi Osman Mohamed Caddow, auch bekannt als „Eng. Ismail“, ist ein führender Sprengstoffexperte von Al-Shabaab, der für die Gesamtsteuerung der Einsätze mit Sprengstoff und der Sprengstoffherstellung der Gruppe verantwortlich ist. Damit war er an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen. Er hat sich 2008 in Mogadischu Al-Kataib, der Medienorganisation von Al-Shabaab, angeschlossen und wurde 2014 Mitglied der Sprengstoffherstellungseinheit der Gruppe, die in zahlreichen Sprengstoffzubereitungszentren in den Städten Jilib, Bu’aale, Saakoow, Salagle, Kuunyo-Barrow und Arabow aktiv ist. Er befehligt ein Team von 68 Einsatzkräften von Al-Shabaab und schmuggelt jährlich Materialien zur Herstellung von Sprengstoff im Wert von ungefähr sechs Millionen US-Dollar. ▼M23 23. Abdikadir Mohamed Abdikadir (alias a) Abdukadir b) Abdukadir Mohamed Abdukadir c) Abdulkadir d) Abdulkadir Mohamed Abdulkadir e) Ikrima) Benennung: Ranghoher Anführer von Al-Shabaab Geburtsdatum: 1985 Staatsangehörigkeit: Somalia, Kenia Anschrift: Somalia Tag der Benennung durch die VN: 21. Mai 2024 Geschlecht: männlich Weitere Angaben: Benennung gemäß Ziffer 26 Buchstabe b der Resolution 2662 (2022) aus folgendem Grund: i) Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen oder zur Unterstützung Al-Shabaabs und iii) Rekrutierung für Al-Shabaab oder die sonstige Unterstützung der Handlungen oder Aktivitäten Al-Shabaabs oder seiner Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger. 24. Mohamed Mohamud Mire (alias Mohamed Mire) Benennung: Mitglied von Shura of Al-Shabaab Geburtsdatum: a) 1962 b) 1960 c) 1955 Geburtsort: Kismayo, Somalia Staatsangehörigkeit: Somalia Anschrift: a) Jilib, Somalia b) Qunyo Barrow, Somalia Tag der Benennung durch die VN: 21. Mai 2024 Geschlecht: männlich Weitere Angaben: Benennung gemäß Ziffer 26 Resolution 2662 (2022) aus folgendem Grund: a) Beteiligung an und Unterstützung von Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohten, einschließlich Handlungen, die den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Somalia bedrohten oder die die Bundesregierung Somalias oder die ATMIS mit Gewalt bedrohten, und b) i) Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen oder zur Unterstützung von Al-Shabaab oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger. 25. Mohamed Omar Mohamed (alias a) Ma’d Umurow b) Mohamed Omar Haji c) Mohamed Omar Ma’alin d) Mohamed Haji Omar) Benennung: Anführer (Wali) der Al-Shabaab-Gruppe in Diinsor Geburtsdatum: 1976 Geburtsort: Dorf Taflow, Distrikt Berdaale, Bay-Region, Somalia Staatsangehörigkeit: Somalia Anschrift: a) Distrikt Diinsor, Bay-Region, Somalia b) Distrikt Buur Hakaba , Bay-Region, Somalia Tag der Benennung durch die VN: 21. Mai 2024 Geschlecht: männlich Weitere Angaben: Benennung gemäß Ziffer 26 Buchstabe b der Resolution 2662 (2022) aus folgendem Grund: i) Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen oder zur Unterstützung von Al-Shabaab oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, und iii) Rekrutierung für Al-Shabaab oder die sonstige Unterstützung der Handlungen oder Aktivitäten Al-Shabaabs oder seiner Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger. ▼M11 II.    Einrichtungen Al-Shabaab (alias: a) Al-Shabab, b) Shabaab, c) The Youth, d) Mujahidin Al-Shabaab Movement, e) Mujahideen Youth Movement, f) Mujahidin Youth Movement, g) MYM, h) Harakat Shabab Al-Mujahidin, i) Hizbul Shabaab, j) Hisb'ul Shabaab, k) Al-Shabaab Al-Islamiya, l) Youth Wing, m) Al-Shabaab Al-Islaam, n) Al-Shabaab Al-Jihaad, o) The Unity Of Islamic Youth, p) Harakat Al-Shabaab Al-Mujaahidiin, q) Harakatul Shabaab Al-Mujaahidiin, r) Mujaahidiin Youth Movement). Aufenthaltsort: Somalia. Tag der Benennung durch die VN: 12. April 2010. Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5775567. Al-Shabaab war an Handlungen beteiligt, die direkt oder indirekt den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, darunter Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess gefährden und Handlungen, die die Übergangs-Bundesregierung, die Mission der Afrikanischen Mission (AMISOM) in Somalia oder andere internationale Friedenssicherungseinsätze in Verbindung mit Somalia bedrohen. Al-Shabaab hat auch die Gewährung humanitärer Hilfe an Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindert. Gemäß der Erklärung, die der Vorsitzende des mit Resolution 751 (1992) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschusses für Somalia am 29. Juli 2009 im VN-Sicherheitsrat abgegeben hat, haben sich sowohl Al-Shabaab als auch Hisbul Islam wiederholt und öffentlich zu den Angriffen von Streitkräften auf die Übergangs-Bundesregierung und die AMISOM bekannt. Al-Shabaab hat sich zudem zu der Ermordung von Beamten der Übergangs-Bundesregierung bekannt, und sie hat am 19. Juli 2009 die Feldbüros von UNOPS, UNDSS und UNDP in den Regionen Bay und Bakool überfallen und geschlossen, was einen Verstoß gegen Nummer 3 Buchstabe c der Resolution 1844 (2008) darstellt. Ferner hat Al-Shabaab in Somalia den Zugang zu humanitärer Hilfe und die Verteilung humanitärer Hilfsgüter wiederholt behindert. Der Bericht des Generalsekretärs an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen über die Situation in Somalia vom 20. Juli 2009 enthielt folgende Angaben zu den Aktivitäten von Al-Shabaab in Somalia: Rebellengruppen wie Al-Shabaab sollen Privatunternehmen Geld abnötigen und junge Menschen, einschließlich Kindersoldaten, für den Kampf gegen die Regierung in Mogadischu rekrutieren. Al-Shabaab hat die Präsenz ausländischer Kämpfer in ihren Reihen bestätigt und offen erklärt, dass sie in Mogadischu mit Al-Qaida zusammenarbeitet, um die Regierung Somalias zu stürzen. Die ausländischen Kämpfer, von denen viele aus Pakistan und Afghanistan stammen sollen, scheinen gut ausgebildet und kampferprobt zu sein. Es wurde beobachtet, dass sie die Führung inne haben und Offensiven gegen die Regierungstruppen in Mogadischu und in den Nachbarregionen leiten. Al-Shabaab hat ihre Strategie des Zwangs und der Einschüchterung der somalischen Bevölkerung ausgebaut; das belegen die sorgfältig ausgewählten Attentate mit großer Wirkungskraft und die Festnahme von Stammesältesten, von denen mehrere ermordet wurden. So wurde am 19. Juni 2009 der Minister für nationale Sicherheit Omar Hashi Aden in Beletwyne bei einem schweren Selbstmordanschlag durch eine Autobombe getötet. Mehr als 30 weitere Menschen starben bei dem Anschlag, der von der internationalen Gemeinschaft und weiten Teilen der somalischen Gesellschaft nachdrücklich verurteilt wurde. Laut dem Bericht der Überwachungsgruppe für Somalia des VN-Sicherheitsrates vom Dezember 2008 (2008/769) ist Al-Shabaab für eine Vielzahl von Anschlägen verantwortlich, die in den letzten Jahren in Somalia verübt wurden, darunter —  die mutmaßliche Tötung und Enthauptung eines somalischen Fahrers, der für das Welternährungsprogramm arbeitete, im September 2008; —  der Bombenanschlag auf einen Markt in Puntland am 6. Februar 2008, bei dem 20 Menschen getötet und über 100 verwundet wurden; —  eine Kampagne mit Bombenanschlägen und gezielten Tötungen in Somaliland, um die Parlamentswahlen 2006 zu stören; —  die Ermordung mehrerer ausländischer Entwicklungshelfer in den Jahren 2003 und 2004. Berichten zufolge hat Al-Shabaab am 20. Juli 2009 einen Gebäudekomplex der Vereinten Nationen in Somalia überfallen und eine Anordnung erlassen, mit der drei Agenturen der Vereinten Nationen aus den von Al-Shabaab kontrollierten Gebieten Somalias ausgewiesen wurden. Außerdem wurden bei Kämpfen der Streitkräfte der somalischen Übergangs-Bundesregierung gegen die Rebellen von Al-Shabaab und Hisbul Islam am 11./12. Juli 2009 mehr als 60 Menschen getötet. Bei den Kämpfen am 11. Juli 2009 trafen vier von Al-Shabaab abgefeuerte Mörsergranaten den Präsidentenpalast „Villa Somalia“, wobei drei Soldaten der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISON) getötet und acht weitere verletzt wurden. Laut einem von der British Broadcasting Corporation am 22. Februar 2009 veröffentlichten Artikel hat sich Al-Shabaab zu einem Selbstmordanschlag mit einer Autobombe auf einen Militärstützpunkt der Afrikanischen Union in Mogadischu bekannt. Dem Artikel zufolge hat die Afrikanische Union bestätigt, dass 11 Angehörige der Friedenssicherungstruppe der Afrikanischen Union getötet und 15 weitere verwundet wurden. In einem Artikel der Agentur Reuters vom 14. Juli 2009 wird berichtet, dass Kämpfer von Al-Shabaab bei guerillaähnlichen Überfällen auf Streitkräfte Somalias und der Afrikanischen Union Vorteile erringen konnten. Nach einem in „Voice of America“ veröffentlichten Artikel vom 10. Juli 2009 war Al-Shabaab an einem Angriff auf Streitkräfte der somalischen Regierung im Mai 2009 beteiligt. Laut einem Beitrag, der am 27. Februar 2009 auf der Website des Council of Foreign Relations erschienen ist, hat Al-Shabaab einen Aufstand gegen die somalische Übergangs-Bundesregierung und die äthiopischen Kräfte, die sie seit 2006 unterstützen, geführt. Al-Shabaab hat bei dem schwersten Angriff auf die Friedenssicherungstruppen der AU seit ihrer Stationierung elf burundische Soldaten getötet und erklärt, dass sie an schweren Kämpfen beteiligt war, bei denen in Mogadischu mindestens 15 Menschen getötet wurden. ▼M22 ANHANG II LISTE DER UNTER ARTIKEL 1 ABSATZ 3 BUCHSTABE b ZIFFER i FALLENDEN GEGENSTÄNDE 1. Boden-Luft-Flugkörper, einschließlich tragbarer Flugabwehrsysteme; 2. Waffen mit einem Kaliber über 12,7 mm sowie dafür besonders konstruierte Komponenten und zugehörige Munition (mit Ausnahme von schultergestützten Panzerabwehrraketenstartgeräten, beispielsweise Panzerfäusten oder leichten Panzerabwehrwaffen, rückstoßfreien Gewehre, Gewehrgranaten oder Granatenabschussgeräten); 3. Mörser mit einem Kaliber über 82 mm und zugehörige Munition; 4. Panzerabwehrlenkwaffen, einschließlich Panzerabwehrlenkflugkörpern (ATGM) sowie dafür besonders konstruierte Munition und Komponenten; 5. zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Treibladungen und Vorrichtungen; Minen und zugehöriges Wehrmaterial; sowie Zünder; 6. Visiere mit Nachtsichtfähigkeit, einschließlich Wärmebild- und Infrarottechnik, und Zubehör; 7. zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Starr-, Schwenk- oder Kippflügeln oder Kipprotoren; 8. zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte ‚Wasserfahrzeuge‘ und Amphibienfahrzeuge (‚Wasserfahrzeuge‘ bezeichnet alle Schiffe, Oberflächeneffektfahrzeuge, Wasserfahrzeuge mit geringer Wasserlinienfläche oder Tragflügelboote sowie den Schiffskörper oder einen Teil des Schiffskörpers); 9. unbemannte Kampfluftfahrzeuge (im Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen in der Kategorie IV verzeichnet). ANHANG III LISTE DER UNTER ARTIKEL 1 ABSATZ 3 BUCHSTABE b ZIFFER ii FALLENDEN GEGENSTÄNDE 1. Alle Arten von Waffen mit einem Kaliber bis zu 12,7 mm und zugehörige Munition; 2. Panzerfäuste Typ-7, leichte Panzerabwehrwaffen und rückstoßfreie Gewehre und zugehörige Munition; 3. Visiere; 4. zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Drehflügeln oder Hubschrauber; 5. Körperpanzer oder Schutzkleidung wie folgt: a. hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101, 6 von Juli 2008) oder entsprechenden nationalen Anforderungen bewirken; 6. zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Landfahrzeuge; 7. zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Kommunikationsausrüstung. ANHANG IV LISTE DER UNTER ARTIKEL 1c ABSATZ 1 FALLENDEN GEGENSTÄNDE 1. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin). 2. Nitrozellulose (mit einem Gehalt von mehr als 12,5 Gewichtsprozent Stickstoff); 3. Geräte, die sowohl besonders für die militärische Verwendung als auch besonders für das Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, das Ausstoßen oder Zünden von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) konstruiert sind; 4. „Technologie“, die für die „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in Nummer 1 und 3 aufgeführt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.