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2010/231/GASP: Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP

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Konsolidierungsdatum: 2024-06-17

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02010D0231 — DE — 17.06.2024 — 022.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ▼M22 BESCHLUSS 2010/231/GASP DES RATES vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Somalia ▼B (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS 2011/635/GASP DES RATES  vom 26. September 2011   L 249 12 27.9.2011 ►M2 BESCHLUSS 2012/388/GASP DES RATES  vom 16. Juli 2012   L 187 38 17.7.2012  M3 BESCHLUSS 2012/633/GASP DES RATES  vom 15. Oktober 2012   L 282 47 16.10.2012 ►M4 BESCHLUSS 2013/201/GASP DES RATES  vom 25. April 2013   L 116 10 26.4.2013  M5 BESCHLUSS 2013/659/GASP DES RATES  vom 15. November 2013   L 306 15 16.11.2013  M6 BESCHLUSS 2014/270/GASP DES RATES  vom 12. Mai 2014   L 138 106 13.5.2014  M7 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/729/GASP DES RATES  vom 20. Oktober 2014   L 301 34 21.10.2014  M8 BESCHLUSS (GASP) 2015/335 DES RATES  vom 2. März 2015   L 58 77 3.3.2015 ►M9 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/337 DES RATES  vom 2. März 2015   L 58 81 3.3.2015 ►M10 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/2053 DES RATES  vom 16. November 2015   L 300 27 17.11.2015 ►M11 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/398 DES RATES  vom 7. März 2017   L 60 34 8.3.2017  M12 BESCHLUSS (GASP) 2017/2427 DES RATES  vom 21. Dezember 2017   L 343 78 22.12.2017 ►M13 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/417 DES RATES  vom 16. März 2018   L 75 25 19.3.2018  M14 BESCHLUSS (GASP) 2018/1945 DES RATES  vom 10. Dezember 2018   L 314 61 11.12.2018 ►M15 BESCHLUSS (GASP) 2020/170 DES RATES  vom 6. Februar 2020   L 36 5 7.2.2020  M16 BESCHLUSS (GASP) 2021/54 DES RATES  vom 22. Januar 2021   L 23 18 25.1.2021 ►M17 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/560 DES RATES  vom 6. April 2021   L 115I 3 6.4.2021 ►M18 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/341 DES RATES  vom 28. Februar 2022   L 56 3 28.2.2022 ►M19 BESCHLUSS (GASP) 2023/160 DES RATES  vom 23. Januar 2023   L 22 22 24.1.2023 ►M20 BESCHLUSS (GASP) 2023/338 DES RATES  vom 14. Februar 2023   L 47 50 15.2.2023 ►M21 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2023/1148 DES RATES  vom 12. Juni 2023   L 151I 4 12.6.2023 ►M22 BESCHLUSS (GASP) 2024/882 DES RATES  vom 18. März 2024   L 882 1 19.3.2024 ►M23 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2024/1729 DES RATES  vom 17. Juni 2024   L 1729 1 17.6.2024 ▼B ▼M22 BESCHLUSS 2010/231/GASP DES RATES vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Somalia Artikel 1 (1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe — direkt oder indirekt — von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile an Somalia durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus ist unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. (2)   Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung für Somalia oder von finanzieller oder sonstiger Hilfe oder von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, insbesondere auch von technischer Ausbildung und Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Nutzung der in Absatz 1 aufgeführten Güter, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus ist untersagt. (3)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf a)  die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern oder sonstigem Wehrmaterial jeder Art sowie auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe oder von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die Regierung der Bundesrepublik Somalia (GFRS — Government of the Federal Republic of Somalia), die Somalische Nationalarmee (SNA — Somali National Army), den Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISA — National Intelligence and Security Agency), die Somalische Nationalpolizei (SNPF — Somali National Police Force) oder den Somalischen Strafvollzugskorps; b)  die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern oder sonstigem Wehrmaterial jeder Art sowie auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe oder von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die föderalen Gliedstaaten Somalias und die Regierungen der Regionen in Somalia oder in Somalia tätige zugelassene private Sicherheitsunternehmen; Lieferungen der in den Anhängen II und III aufgeführten Gegenstände und die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe oder von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten unterliegen den entsprechenden Genehmigungs- oder Benachrichtigungspflichten wie folgt: i)  Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang II an die föderalen Gliedstaaten Somalias und die Regierungen der Regionen Somalias oder an zugelassene private Sicherheitsunternehmen, die in Somalia tätig sind, darf zur Gewährleistung der Sicherheit internationaler oder kommerzieller Einrichtungen und des entsprechenden Personals in Somalia erfolgen, sofern der Ausschuss des VN-Sicherheitsrates nach Resolution 2713 (2023) bezüglich Al-Shabaab (im Folgenden ‚Sanktionsausschuss‘) nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang einer Benachrichtigung der Regierung der Bundesrepublik Somalia eine ablehnende Entscheidung getroffen hat; ii)  die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang III an die föderalen Gliedstaaten Somalias und die Regierungen der Regionen Somalias oder an zugelassene private Sicherheitsunternehmen, die in Somalia tätig sind, darf zur Gewährleistung der Sicherheit internationaler oder kommerzieller Einrichtungen und des entsprechenden Personals in Somalia erfolgen, sofern die Regierung der Bundesrepublik Somalia den Sanktionsausschuss ausschließlich zu seiner Information mindestens fünf Arbeitstage im Voraus benachrichtigt; c)  die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern oder sonstigem Wehrmaterial jeder Art oder auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe oder von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM) und des Unterstützungsbüros der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOS), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind; d)  die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern oder sonstigem Wehrmaterial jeder Art oder auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe oder von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia (ATMIS) und die Truppen oder Polizeikräfte für diese Mission stellenden Länder sowie die strategischen Partner von ATMIS, die ausschließlich im Rahmen des jüngsten Strategischen Einsatzkonzepts der Afrikanischen Union (AU) sowie in Zusammenarbeit und Abstimmung mit ATMIS agieren, zu unterstützen oder durch diese genutzt zu werden; e)  die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern oder sonstigem Wehrmaterial jeder Art oder auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Union, der Türkei, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Vereinigten Staaten von Amerika sowie aller anderen staatlichen Streitkräfte, die ein Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte oder über die Rechtsstellung der Mission mit der Regierung der Bundesrepublik Somalia geschlossen haben, und den Sanktionsausschuss ausschließlich zu seiner Information über den Abschluss eines solchen Abkommens unterrichtet haben, zu unterstützen und durch diese genutzt zu werden; f)  die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, privaten Sicherheitsfirmen, humanitären oder und Entwicklungshelfern und beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird; g)  die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmtem nichtletalem militärischem Gerät durch die Mitgliedstaaten, internationale regionale oder subregionale Organisationen; h)  das Einlaufen von Schiffen, die Waffen oder militärisches Gerät für Verteidigungszwecke befördern, in somalische Häfen für vorübergehende Aufenthalte, sofern diese Artikel die ganze Zeit über an Bord dieser Schiffe bleiben. (4)   Die Lieferung, der Weiterverkauf, die Weitergabe oder die Bereitstellung von Waffen oder militärischer Ausrüstung, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d oder e an Personen oder Einrichtungen verkauft oder geliefert wurden, die nicht im Dienst des Empfängers stehen, an den sie ursprünglich verkauft oder geliefert wurden, oder an den verkaufenden oder liefernden Mitgliedstaat oder die verkaufende oder liefernde internationale, regionale oder subregionale Organisation ist verboten. ▼M2 Artikel 1a (1)   Die direkte oder indirekte Einfuhr, der Erwerb oder die Beförderung von Holzkohle aus Somalia sind verboten, gleichviel, ob diese Holzkohle aus Somalia stammt oder nicht. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden. (2)   Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von Holzkohle aus Somalia unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen. ▼M4 Artikel 1b Die Mitgliedstaaten üben Wachsamkeit in Bezug auf die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe — sowohl direkt als auch indirekt — von Gegenständen an Somalia, die nicht Gegenstand der Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind, sowie in Bezug auf die direkte oder indirekte Bereitstellung an Somalia von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten in Verbindung mit diesen Gegenständen aus. ▼M15 Artikel 1c (1)   Vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 3 ist die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe — sowohl direkt als auch indirekt — an Somalia von Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU aufgeführt und in Anhang IV dieses Beschlusses wiedergegeben sind, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten. (2)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe — sowohl direkt als auch indirekt — an Somalia von anderen Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen, die in Anhang V dieses Beschlusses aufgeführt sind, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Sie erteilen diese Genehmigung nicht, wenn hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Gegenstände in Somalia bei der Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen verwendet werden oder ein erhebliches Risiko hierfür besteht. ▼M22 (3)   Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Regierung der Bundesrepublik Somalia zu ihrer Information und den Sanktionsausschuss über den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Gegenständen nach Absatz 2 innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung oder der Weitergabe. Die Benachrichtigungen enthalten alle relevanten Informationen, einschließlich des Verwendungszwecks der Gegenstände, des Endverwenders, der technischen Spezifikationen, der Menge der zu versendenden Gegenstände und des vorgesehenen Lagerorts. Sie stellen sicher, dass die Regierung der Bundesrepublik Somalia und die föderalen Gliedstaaten Somalias ausreichende finanzielle und technische Hilfe erhalten, um geeignete Sicherungsvorkehrungen für die Lagerung und die Verteilung dieses Materials treffen zu können. (4)   Die Mitgliedstaaten fördern Wachsamkeit seitens natürlicher oder juristischer Personen, die ihrer Hoheitsgewalt unterliegen, in Bezug auf die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe — sowohl direkt als auch indirekt — an Somalia von Explosivstoffen und Vorprodukten für Explosivstoffe, die bei der Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen verwendet werden können, bei denen es sich nicht um die in den Anhängen IV und V dieses Beschlusses aufgeführten Gegenstände handelt. Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen der Transaktionen, von denen sie Kenntnis haben, in Bezug auf verdächtige Käufe von oder verdächtige Nachfragen nach diesen sonstigen Gegenständen seitens natürlicher oder juristischer Personen in Somalia und geben diese Informationen an die Regierung der Bundesrepublik Somalias, den Sanktionsausschuss und die durch die Resolution 2713 (2023) eingesetzte Sachverständigengruppe für Somalia weiter. ▼M19 Artikel 2 (1)   Die in Artikel 3, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen Personen und Einrichtungen verhängt, die nach Feststellung des Sanktionsausschusses a)  an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, hierzu zählt unter anderem: i)  die Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen, ii)  Handlungen, die den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Somalia bedrohen, iii)  Handlungen, die die Bundesregierung Somalias oder die ATMIS mit Gewalt bedrohen; b)  gegen das Waffenembargo oder die Beschränkungen des Weiterverkaufs und der Weitergabe von Waffen oder das Verbot der Bereitstellung damit verbundener Hilfe nach Artikel 1 verstoßen haben; c)  die Gewährung humanitärer Hilfe an Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindern; d)  politische und militärische Führer sind, die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia Kinder in bewaffneten Konflikten rekrutieren oder einsetzen; e)  für Verstöße gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia verantwortlich sind, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Zivilpersonen, insbesondere Kinder und Frauen, in Situationen bewaffneten Konflikts, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführung und Vertreibung; f)  mit Al-Shabaab in Verbindung stehen beziehungsweise mit Handlungen und Tätigkeiten, die darauf hindeuten, dass eine Person oder Einrichtung mit Al-Shabaab in Verbindung steht, darunter: i)  Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen oder zur Unterstützung von Al-Shabaab oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, ii)  Lieferung, Verkauf oder Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an Al-Shabaab und iii)  Unterstützung von Handlungen oder Aktivitäten von Al-Shabaab oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger durch Rekrutierungen oder andere Leistungen. (2)   Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind in Anhang I aufgeführt. ▼B Artikel 3 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die direkte und indirekte Lieferung, den direkten und indirekten Verkauf oder die direkte und indirekte Weitergabe von Waffen und militärischer Ausrüstung und die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe oder Ausbildung, finanzieller Hilfe und sonstiger Hilfe einschließlich Investitionen, Vermittlungsdienste oder anderer finanzieller Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung, der Instandhaltung oder der Nutzung von Waffen und militärischer Ausrüstung an Personen oder Einrichtungen nach Artikel 2 zu verhindern. Artikel 4 (1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen gemäß ihren nationalen Befugnissen und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Flughäfen und Seehäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Somalia, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 3 verboten ist. (2)   Für Flugzeuge und Schiffe, die Ladung nach oder aus Somalia befördern, gilt die Pflicht einer zusätzlichen Vorabanmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen. (3)   Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen und entsorgen (entweder durch Vernichtung oder Unbrauchbarmachung) die von ihnen entdeckte Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 3 verboten ist. ▼M19 Artikel 4a Gemäß den Nummern 11 bis 21 der Resolution 2182 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen können Mitgliedstaaten, die einzelstaatlich oder im Rahmen freiwilliger multinationaler Marinepartnerschaften, wie der „multinationalen Seestreitkräfte“, in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung Somalias tätig werden, in den somalischen Hoheitsgewässern und auf Hoher See vor der Küste Somalias bis einschließlich zum Arabischen Meer und zum Persischen Golf Schiffe, die Somalia anlaufen oder verlassen, überprüfen, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass diese Schiffe a)  unter Verstoß gegen das Holzkohle-Embargo Holzkohle aus Somalia befördern; b)  unter Verstoß gegen das Waffenembargo gegen Somalia direkt oder indirekt Waffen oder militärisches Gerät nach Somalia befördern; c)  Waffen oder militärisches Gerät zu Personen oder Einrichtungen befördern, die vom Sanktionsausschuss benannt wurden; d)  unter Verstoß gegen das Verbot von Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen gemäß Anlage C Teil 1 der Resolution 2662 (2022) der Vereinten Nationen Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen befördern. ▼B Artikel 5 (1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Personen nach Artikel 2 in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen. (2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (3)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss a)  im Einzelfall feststellt, dass eine solche Einreise oder Durchreise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Pflichten, gerechtfertigt ist; b)  im Einzelfall feststellt, dass eine Ausnahmeregelung auf sonstige Weise die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Somalia und der Stabilität in der Region fördern würde. (4)   Genehmigt ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen. Artikel 6 (1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Personen oder Organisationen nach Artikel 2 befinden oder die von Organisationen gehalten werden, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder von Personen oder Organisationen befinden, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln und vom Sanktionsausschuss benannt wurden, werden eingefroren. Die betreffenden Personen und Organisationen sind im ►M4  Anhang I ◄ aufgeführt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.