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2010/231/GASP: Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-06-17

Quellenkennung: 32010D0231. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(2)   Den Personen oder Organisationen nach Absatz 1 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. (3)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zulassen, die a)  für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind; b)  ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen; c)  ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften dienen; d)  für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind — nach Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat und Billigung durch den Sanktionsausschuss; e)  Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung bestand vor der Benennung der betreffenden Person oder Organisation durch den Sanktionsausschuss, begünstigt nicht eine Person oder Organisationen nach Artikel 2 und wurde dem Sanktionsausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt. (4)   Die Ausnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a, b und c können gewährt werden, nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. (5)   Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift — auf eingefrorenen Konten — von a)  Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder b)  fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem auf diese Konten restriktive Maßnahmen Anwendung fanden, mit der Maßgabe, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen. ▼M20 (6)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a)  den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, b)  internationalen Organisationen, c)  humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, d)  bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen, e)  den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder f)  angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt. ▼B Artikel 7 Der Rat erstellt die Liste im ►M4  Anhang I ◄ und ändert diese entsprechend den Feststellungen entweder des Sicherheitsrates oder des Sanktionsausschusses. Artikel 8 (1)   Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Organisation in die Liste auf und hat dafür eine entsprechende Begründung vorgelegt, so nimmt der Rat diese Person oder Organisation in den ►M4  Anhang I ◄ auf. Der Rat setzt die betreffende Person oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und der Begründung in Kenntnis, und gibt dabei dieser Person oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme. (2)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Organisation entsprechend. Artikel 9 Der ►M4  Anhang I ◄ enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisationen erforderlich sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Name, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Organisationen können diese Angaben Name, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Der ►M4  Anhang I ◄ enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss. Artikel 10 Dieser Beschluss wird im Einklang mit einschlägigen Beschlüssen des Sicherheitsrates gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben. Artikel 11 Der Gemeinsame Standpunkt 2009/138/GASP wird aufgehoben. Artikel 12 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. ▼M4 ANHANG I ▼M1 LISTE DER IN ARTIKEL 2 GENANNTEN PERSONEN UND EINRICHTUNGEN ▼M11 I.    Personen 1. Yasin Ali Baynah (alias: a) Ali, Yasin Baynah, b) Ali, Yassin Mohamed, c) Baynah, Yasin, d) Baynah, Yassin, e) Baynax, Yasiin Cali, f) Beenah, Yasin, g) Beenah, Yassin, h) Beenax, Yasin, i) Beenax, Yassin, j) Benah, Yasin, k) Benah, Yassin, l) Benax, Yassin, m) Beynah, Yasin, n) Binah, Yassin, o) Cali, Yasiin Baynax) Geburtsdatum: 24. Dezember 1965. Staatsangehörigkeit: Somalia. Alternative Staatsangehörigkeit: Schweden. Aufenthaltsort: Rinkeby, Stockholm, Schweden; Mogadischu, Somalia. Tag der Benennung durch die VN: 12. April 2010. Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5774673. Yasin Ali Baynah hat Anschläge auf die Übergangs-Bundesregierung und die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) angestiftet. Er hat ferner Unterstützung und Gelder im Namen der Allianz für die Wiederbefreiung Somalias und von Hisbul Islam mobilisiert, die beide aktiv an Handlungen beteiligt waren, die den Frieden und die Sicherheit in Somalia bedrohen, darunter die Ablehnung des Abkommens von Dschibuti und Anschläge auf die Übergangs-Bundesregierung und die Einsatzkräfte der AMISOM in Mogadischu. 2. Hassan Dahir Aweys (alias: a) Ali, Sheikh Hassan Dahir Aweys, b) Awes, Hassan Dahir, c) Awes, Shaykh Hassan Dahir, d) Aweyes, Hassen Dahir, e) Aweys, Ahmed Dahir, f) Aweys, Sheikh, g) Aweys, Sheikh Hassan Dahir, h) Dahir, Aweys Hassan, i) Ibrahim, Mohammed Hassan, j) OAIS, Hassan Tahir, k) Uways, Hassan Tahir, l) „Hassan, Sheikh“) Geburtsdatum: 1935. Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Somalia. Tag der Benennung durch die VN: 12. April 2010. Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5774682. Hassan Dahir Aweys wirkte und wirkt als politisches und ideologisches Oberhaupt verschiedener bewaffneter Oppositionsgruppen, die für wiederholte Verstöße gegen das allgemeine und vollständige Waffenembargo und/oder für Handlungen verantwortlich sind, die das Friedensabkommen von Dschibuti, die Übergangs-Bundesregierung und die Einsatzkräfte der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) bedrohen. Von Juni 2006 bis September 2007 war AWEYS als Vorsitzender des Zentralkomitees der Union Islamischer Gerichte tätig. Im Juli 2008 hat er sich selbst zum Vorsitzenden des Asmara-Flügels der Allianz für die Wiederbefreiung Somalias ernannt. Im Mai 2009 wurde er zum Vorsitzenden von Hisbul Islam, einer Allianz von Gegnern der Übergangs-Bundesregierung, ernannt. In jeder dieser Positionen hat AWEYS mit seinen Erklärungen und Handlungen unmissverständlich und anhaltend die Absicht bekundet, die Übergangs-Bundesregierung zu demontieren und die AMISOM mit Gewalt aus Somalia zu vertreiben. 3. Hassan Abdullah Hersi Al-Turki (alias: a) Al-Turki, Hassan, b) Turki, Hassan, c) Turki, Hassan Abdillahi Hersi, d) Turki, Sheikh Hassan, e) Xirsi, Xasan Cabdilaahi, f) Xirsi, Xasan Cabdulle) Geburtsdatum: ca. 1944. Geburtsort: Ogaden-Region, Äthiopien. Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Somalia. Tag der Benennung durch die VN: 12. April 2010. Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5774683. Hassan Abdullah Hersi Al-Turki gehörte seit Mitte der 1990er-Jahre zu den Anführern einer bewaffneten Milizgruppe und war an zahlreichen Verstößen gegen das Waffenembargo beteiligt. 2006 stellte Al-Turki Kräfte für die Einnahme von Mogadischu durch die Union Islamischer Gerichte, und wurde zu einem militärischen Führer der Gruppe, die mit Al-Shabaab verbunden ist. Seit 2006 hat Al-Turki von ihm kontrolliertes Gebiet für die Ausbildung verschiedener bewaffneter Oppositionsgruppen, darunter Al-Shabaab, zur Verfügung gestellt. Im September 2007 war Al-Turki in einem Video des Nachrichtensenders Al-Dschasira über die Milizausbildung unter seiner Führung zu sehen. 4. Ahmed Abdi aw-Mohamed (alias: a) Abu Zubeyr, Muktar Abdirahman, b) Abuzubair, Muktar Abdulrahim, c) Aw Mohammed, Ahmed Abdi, d) Aw-Mohamud, Ahmed Abdi, e) „Godane“, f) „Godani“, g) „Mukhtar, Shaykh“, h) „Zubeyr, Abu“) Geburtsdatum: 10. Juli 1977. Geburtsort: Hargeisa, Somalia. Staatsangehörigkeit: Somalia. Tag der Benennung durch die VN: 12. April 2010. Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5774684. Ahmed Abdi Aw-Mohamed gehört zu den Anführern von Al-Shabaab und wurde im Dezember 2007 öffentlich zum Emir der Bewegung ernannt. Er übt die Befehlsgewalt für Operationen von Al-Shabaab in ganz Somalia aus. Aw-Mohamed hat den Friedensprozess von Dschibuti als eine ausländische Verschwörung angeprangert und in einer Tonaufnahme für die somalischen Medien vom Mai 2009 bestätigt, dass seine Kräfte an den jüngsten Kampfhandlungen in Mogadischu beteiligt gewesen waren. ▼M1 5. Fuad Mohamed Khalaf (alias a) Fuad Mohamed Khalif, b) Fuad Mohamed Qalaf, c) Fuad Mohammed Kalaf, d) Fuad Mohamed Kalaf, e) Fuad Mohammed Khalif, f) Fuad Khalaf, g) Fuad Shongale, h) Fuad Shongole, i) Fuad Shangole, j) Fuad Songale, k) Fouad Shongale, l) Fuad Muhammad Khalaf Shongole) Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Mogadischu, Somalia. Alternativer Aufenthaltsort: Somalia. Datum der Benennung durch die VN: 12. April 2010. Fuad Mohamed Khalaf hat finanzielle Unterstützung für Al-Shabaab begünstigt; im Mai 2008 veranstaltete er in Moscheen in Kismaayo (Somalia) zwei Spendenaktionen für Al-Shabaab. Im April 2008 verübten Khalaf und mehrere andere Personen Autobombenanschläge auf äthiopische Stützpunkte und Teile der somalischen Übergangs-Bundesregierung in Mogadischu (Somalia). Im Mai 2008 haben Khalaf und eine Gruppe von Kämpfern eine Polizeistation in Mogadischu angegriffen und eingenommen, wobei mehrere Soldaten getötet oder verwundet wurden. ▼M11 6. Bashir Mohamed Mahamoud (alias: a) Bashir Mohamed Mahmoud, b) Bashir Mahmud Mohammed, c) Bashir Mohamed Mohamud, d) Bashir Mohamed Mohamoud, e) Bashir Yare, f) Bashir Qorgab, g) Gure Gap, h) „Abu Muscab“, i) „Qorgab“) Geburtsdatum: a) 1979, b) 1980, c) 1981, d) 1982 Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Mogadischu, Somalia. Tag der Benennung durch die VN: 12. April 2010. Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5774965. Bashir Mohamed Mahamoud ist ein militärischer Befehlshaber von Al-Shabaab. Mahamoud gehörte ab Ende 2008 auch zu den etwa zehn Mitgliedern des Führungsrates von Al-Shabaab. Mahamoud und ein Gefährte waren für den Mörserangriff auf die somalische Übergangs-Bundesregierung in Mogadischu vom 10. Juni 2009 verantwortlich. ▼M9 ————— ▼M11 8. Fares Mohammed Mana'a (alias: a) Faris Mana'a, b) Fares Mohammed Manaa) Geburtsdatum: 8. Februar 1965. Geburtsort: Sadah, Jemen. Reisepass-Nr.: 00514146; Ausstellungsort: Sanaa, Jemen. Personalausweis-Nr.: 1417576; Ausstellungsort: Al-Amana, Jemen; Ausstellungsdatum: 7. Januar 1996. Tag der Benennung durch die VN: 12. April 2010. Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5774972. Fares Mohammed Mana'a hat direkt oder indirekt Rüstungsgüter oder sonstiges Wehrmaterial an Somalia geliefert, verkauft oder weitergegeben, was einen Verstoß gegen das Waffenembargo darstellt. Mana'a ist als Waffenschmuggler bekannt. Im Oktober 2009 hat die jemenitische Regierung als Teil ihrer Bemühungen um die Eindämmung der Waffenflut im Land, wo die Zahl der Waffen die der Bevölkerung übersteigen soll, eine schwarze Liste von Waffenhändlern veröffentlicht, die von Mana'a angeführt wird. „Faris Mana'a ist ein bedeutender Händler im illegalen Waffengeschäft und das ist wohlbekannt“, heißt es im Juni 2009 im Bericht eines US-Journalisten, der Kommentator für Jemen ist, einen halbjährlichen Länderbericht verfasst und Beiträge für die Jane's Intelligence Group geschrieben hat. In Artikeln, die im Dezember 2007 und im Januar 2008 in der „Yemen Times“ erschienen sind, wird auf Mana'a als „Sheikh Fares Mohammed Mana'a, ein Waffenhändler“ bzw. „Sheikh Faris Mana'a, ein Waffenhändler“ Bezug genommen. Seit Mitte 2008 dient Jemen als Drehscheibe für illegale Waffenlieferungen zum Horn von Afrika, insbesondere für Waffenlieferungen per Schiff nach Somalia. Unbestätigten Berichten zufolge war Faris Mana'a mehrfach an Lieferungen nach Somalia beteiligt. 2004 war Mana'a an Verträgen über Waffen aus Osteuropa beteiligt, die angeblich an somalische Kämpfer verkauft wurden. Obwohl das Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen Somalia seit 1992 besteht, lässt sich das Interesse Mana'as am Waffenschmuggel nach Somalia bis mindestens 2003 zurückverfolgen. Mana'a hat 2003 ein Angebot über den Kauf Tausender Waffen aus Osteuropa unterbreitet und über seine Absicht informiert, einige der Waffen in Somalia zu verkaufen. 9. Hassan Mahat Omar (alias: a) Hassaan Hussein Adam, b) Hassane Mahad Omar, c) Xassaan Xuseen Adan, d) Asan Mahad Cumar, e) Abu Salman, f) Abu Salmaan, g) Sheikh Hassaan Hussein). Geburtsdatum: 10. April 1979. Geburtsort: Garissa, Kenia. Staatsangehörigkeit: möglicherweise Äthiopien. Reisepass-Nr.: A 1180173 Kenia,gültig bis 20. August 2017. Personalausweis-Nr.: 23446085. Aufenthaltsort: Nairobi, Kenia. Tag der Benennung durch die VN: 28. Juli 2011. Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5774975. Hassan Mahat Omar ist an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen. Er ist Imam und einer der Führer von Masjid-ul-Axmar, eines Al-Shabaab angeschlossenen informellen Zentrums in Nairobi. Er war auch an der Gewinnung neuer Mitglieder und dem Sammeln von Geldern für Al-Shabaab beteiligt, u. a. online über die mit Al-Shabaab verbundene Website „alqimmah.net“. Außerdem hat er in einem Chatroom von Al-Shabaab Fatwas herausgegeben, in denen zu Anschlägen gegen die Übergangs-Bundesregierung aufgerufen wurde. 10. Omar Hammami (alias: a) Abu Maansuur Al-Amriki, b) Abu Mansour Al-Amriki, c) Abu Mansuur Al-Amriki, d) Umar Hammami, e) Abu Mansur Al-Amriki). Geburtsdatum: 6. Mai 1984. Geburtsort: Alabama, Vereinigte Staaten von Amerika. Staatsangehörigkeit: Vereinigte Staaten von Amerika. Besitzt vermutlich auch die syrische Staatsangehörigkeit. Reisepass-Nr.: 403062567 (USA). Sozialversicherungsnr. 423-31-3021 (USA). Aufenthaltsort: Somalia. Weitere Angaben: verheiratet mit einer Somalierin; lebte 2005 in Ägypten und übersiedelte 2009 nach Somalia. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5774980. Tag der Benennung durch die VN: 28. Juli 2011. Omar Hammami ist an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen. Er ist ein führendes Mitglied von Al-Shabaab. Er ist an der Rekrutierung, Finanzierung und Besoldung ausländischer Kämpfer in Somalia beteiligt. Er gilt als Experte für Sprengstoffe und Kriegsführung im Allgemeinen. Seit Oktober 2007 war er in Fernsehberichten und in Propagandavideos von Al-Shabaab zu sehen. Er wurde in einem Video über die Ausbildung von Al-Shabaab-Kämpfern gezeigt. Außerdem war er in Videos und auf Websites zu sehen, die der Anwerbung von Kämpfern für Al-Shabaab dienen. ▼M10 ————— ▼M11 12. Aboud Rogo Mohammed (alias: a) Aboud Mohammad Rogo, b) Aboud Seif Rogo, c) Aboud Mohammed Rogo, d) Sheikh Aboud Rogo, e) Aboud Rogo Muhammad, f) Aboud Rogo Mohamed) Geburtsdatum: 11. November 1960. Alternatives Geburtsdatum: a) 11. November 1967, b) 11. November 1969, c) 1. Januar 1969. Geburtsort: Insel Lamu, Kenia. Tag der Benennung durch die VN: 25. Juli 2012. Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5775562. Der von Kenia aus agierende Extremist Aboud Rogo Mohammed hat den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedroht, indem er Al-Shabaab — einer Einrichtung, die von dem gemäß der Resolution 751 (1992) betreffend Somalia und der Resolution 1907 (2009) betreffend Eritrea eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in eine entsprechende Liste aufgenommen wurde, weil sie sich an Handlungen beteiligt, die direkt oder indirekt den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen — finanzielle, materielle, logistische oder technische Unterstützung geleistet hat. Aboud Rogo Mohammed ist ein extremistischer, in Kenia lebender islamischer Geistlicher. Im Rahmen seiner Kampagne zur Förderung von Gewalt in ganz Ostafrika übt er nach wie vor Einfluss auf extremistische Gruppierungen in Ostafrika aus. Zu Aboud Rogos Aktivitäten gehört auch die Beschaffung von Finanzmitteln für Al-Shabaab. Als wichtigster ideologischer Führer von Al Hijra, früher bekannt als Muslim Youth Center, nutzte Aboud Rogo Mohammed die extremistische Gruppierung als ein Mittel zur Radikalisierung von hauptsächlich Suaheli sprechenden Afrikanern und zu ihrer Anwerbung für gewaltsame militante Handlungen in Somalia. Zwischen Februar 2009 und Februar 2012 rief Aboud in einer Reihe von aufwieglerischen Vorträgen wiederholt zur gewaltsamen Ablehnung des Friedensprozesses in Somalia auf. In diesen Vorträgen rief Rogo wiederholt zur Anwendung von Gewalt sowohl gegen die Vereinten Nationen als auch die Einsatzkräfte der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) auf und forderte seine Zuhörerschaft nachdringlich auf, nach Somalia zu reisen, um sich Al-Shabaabs Kampf gegen die Regierung Kenias anzuschließen. Aboud Rogo Mohammed berät überdies angeworbene Kenianer, die sich Al-Shabaab anschließen, wie sie der Entdeckung durch die kenianischen Behörden entgehen können und auf welchen Routen sie von Mombasa und/oder Lamu in die Al-Shabaab-Hochburgen in Somalia, insbesondere Kismayo, reisen sollen. Er hat zahlreichen Kenianern, die für Al-Shabaab angeworben wurden, die Reise nach Somalia erleichtert. Im September 2011 warb Rogo in Mombasa (Kenia) Personen für Reisen nach Somalia an, vermutlich um dort terroristische Operationen durchzuführen. Im September 2008 organisierte Rogo in Mombasa ein Treffen, um Mittel zur Finanzierung von Al-Shabaab-Aktivitäten in Somalia zu beschaffen. 13. Abubaker Shariff Ahmed (alias: a) Makaburi, b) Sheikh Abubakar Ahmed, c) Abubaker Shariff Ahmed, d) Abu Makaburi Shariff, e) Abubaker Shariff, f) Abubakar Ahmed) Geburtsdatum: 1962. Alternatives Geburtsdatum: 1967. Geburtsort: Kenia. Aufenthaltsort: Majengo-Gebiet, Mombasa, Kenia. Tag der Benennung durch die VN: 23. August 2012. Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5775564. Abubaker Shariff Ahmed ist führend bei der Vermittlung und Anwerbung von jungen kenianischen Muslimen für gewaltsame militante Handlungen in Somalia und ein enger Gefährte von Aboud Rogo. Er leistet extremistischen Gruppierungen in Kenia (und anderswo in Ostafrika) materielle Unterstützung. Durch seine häufigen Reisen in Al-Shabaab-Hochburgen in Somalia, darunter auch Kismayo, konnte er enge Beziehungen zu ranghohen Al-Shabaab-Mitgliedern unterhalten. Abubaker Shariff Ahmed ist überdies an der Beschaffung und der Verwaltung der Gelder von Al-Shabaab beteiligt, einer Einrichtung, die von dem gemäß der Resolution 751 (1992) betreffend Somalia und der Resolution 1907 (2009) betreffend Eritrea eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wegen der Beteiligung an Handlungen, die direkt oder indirekt den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, in eine entsprechende Liste aufgenommen wurde. Abubaker Shariff Ahmed predigte in Moscheen in Mombasa, dass junge Männer nach Somalia reisen, extremistische Handlungen begehen, für Al-Qaida kämpfen und US-Bürger töten sollen. Abubaker Shariff Ahmed wurde Ende Dezember 2010 von den kenianischen Behörden wegen des Verdachts auf Beteiligung an dem Bombenattentat auf einen Busbahnhof in Nairobi festgenommen. Abubaker Shariff Ahmed ist überdies Anführer einer kenianischen Jugendorganisation in Mombasa mit Verbindungen zu Al-Shabaab. Im Jahr 2010 war Abubaker Shariff Ahmed im Majengo-Gebiet in Mombasa (Kenia) als Anwerber und Vermittler für Al-Shabaab tätig. 14. Maalim Salman (alias: a) Mu'alim Salman, b) Mualem Suleiman, c) Ameer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.