Europäische Union

2010/231/GASP: Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-06-17

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en Gegenstände „unverzichtbar“ ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe „Technologie“, „Herstellung“, „Verwendung“ und „unverzichtbar“ finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der der Europäischen Union ( 1 ) ANHANG V LISTE DER UNTER ARTIKEL 1c ABSATZ 2 FALLENDEN GEGENSTÄNDE 1. Nicht in Anhang IV unter Nummer 3 aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die besonders zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind (zum Beispiel Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Sprengschnüre); 2. „Technologie“, die für die „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in Nummer 1 und 3 aufgeführten Gegenstände „unverzichtbar“ ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe „Technologie“, „Herstellung“, „Verwendung“ und „unverzichtbar“ finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der der Europäischen Union.) 3. Die nachstehenden Explosivstoffe und Vorprodukte für Explosivstoffe sowie Mischungen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten: a)  Nitroglycerin als Verbindung oder Mischung mit den in Unternummer ML8a der gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union genannten „energetischen Materialien“ oder den in Unternummer ML8c genannten Metallpulvern (außer es ist in einzelnen medizinischen Dosen abgepackt/aufbereitet). b)  Salpetersäure; c)  Schwefelsäure. ( 1 )  ABl. C 98 vom 15.3.2018, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.