Europäische Union

2000/628/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. April 2000 über die von Italien der "Centrale del Latte di Roma" gewährten Beihilfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1173) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0628. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ohne Deckung. Deshalb vertritt Italien die Auffassung, dass der Verlust insgesamt nur 96,654 Mrd. ITL beträgt und im Zeitraum 1993-1996 ausgeglichen wurde. (44) Nach Ansicht der italienischen Behörden sollte durch die von der Stadt Rom übernommenen Verluste die finanzielle Solidität von ACCL im Hinblick auf die künftige Privatisierung wiederhergestellt werden. Folglich sei der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers beachtet worden. (45) Die italienischen Behörden weisen darauf hin, dass die Handelsbedingungen durch diese Maßnahme nicht beeinträchtigt werden. Hierzu macht Italien geltend, dass ACCL hauptsächlich auf dem Markt für Frischmilch tätig war, bei dem aufgrund der für die Produtkvermarktung geltenden Gesetzesvorschriften (die Vermarktung darf nicht später als vier Tage nach dem Abfuellen stattfinden) praktisch nur solche Orte für den Verkauf in Frage kommen, die verhältnismäßig nahe an den Produktionsgebieten liegen. Demzufolge sei der Markt für Frischmilch in Italien ein typischer Regionalmarkt, und es würde mit Ausnahme einiger norditalienischer Regionen kein Handel mit anderen Mitgliedstaaten stattfinden. (46) Falls der fragliche Verlustausgleich nach Auffassung der Kommission dennoch als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten sei, macht Italien geltend, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) erfuellt seien, da es sich seiner Auffassung nach um eine Beihilfe handelt, die mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vereinbar ist(11). (47) Italien vertritt die Ansicht, dass bei den Maßnahmen zugunsten von ACCL die Bedingungen der geltenden Leitlinien voll und ganz erfuellt wurden, da sie im Rahmen eines auf die Wiederherstellung der Effizienz und Rentabilität des Unternehmens abzielenden Umstrukturierungsplans durchgeführt wurden, wobei unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen vermieden und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurden. (48) ACCL war im Sinne der einschlägigen Leitlinien ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Nach Ansicht Italiens gelangt man unweigerlich zu dieser Schlussfolgerung, wenn man die Notwendigkeit des alljährlichen Ausgleichs der Betriebsverluste berücksichtigt. (49) Im Hinblick auf die künftige Privatisierung des Unternehmens erarbeitete ein Sachverständigenteam für den Zeitraum 1995-1997 einen Umstrukturierungsplan (den sogenannten "Unternehmensplan") mit dem Ziel, das Unternehmen umzustrukturieren und zu dynamisieren sowie die Produktion und die Absatzbedingungen zu verbessern. Der Plan sah drei aufeinanderfolgende Phasen vor: Umstrukturierung im Jahr 1995, Konsolidierung im Jahr 1996 und Diversifizierung der Produktion im Jahr 1997. (50) Der Plan umfasste interne Umstrukturierungsmaßnahmen, mit denen die langfristige Rentabilität von ACCL wiederhergestellt werden sollte. Die wichtigsten Maßnahmen waren die folgenden: - Straffung der Gemeinkosten und der Produktionskosten; - starker Personalabbau (von 610 Beschäftigten im Jahr 1993 auf 402 im Jahr 1997); - Ersatzinvestitionen (10 Mrd. ITL) zur Verbesserung der Effizienz und zur Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt ohne Kapazitätserhöhung; - Umstrukturierung und effiziente Gestaltung der Vertriebswege; - Neuausrichtung der Erzeugnispalette auf Produkte mit hoher Wertschöpfung (UHT-Milch, spezielle Milchsorten, Joghurt, Fruchtsäfte usw.). (51) Diese innerbetrieblichen Maßnahmen waren geeignet, innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Rentabilität des Unternehmens und somit das finanzielle Gleichgewicht wiederherzustellen. Dank der Umsetzung des Umstrukturierungsplans gelang es dem Unternehmen, ein positives Ergebnis zu erzielen (1,5 Mrd. ITL laut Bilanz von 1998). (52) In Bezug auf die Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen heben die italienischen Behörden hervor, dass die Maßnahmen ausschließlich mit der Wiederherstellung der finanzwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der ACCL im Zusammenhang standen und keine negativen Auswirkungen auf die Position der Konkurrenten hatten. Die einzige Wirkung sämtlicher durchgeführter Maßnahmen habe in einem erheblichen Personalabbau, einer höheren Effizienz der Produktionsanlagen und einer Diversifizierung der Produktpalette an Erzeugnissen mit hoher Wertschöpfung bestanden. Zur Bekräftigung dieser Argumente führt Italien an, dass gemäß den Schlussfolgerungen der italienischen Kartellbehörden, die den Erwerb von ACCL im Licht von Artikel 81 und 82 EG-Vertrag geprüft hatten, die Maßnahmen zugunsten des Unternehmens keine negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Milchmarkt hatten. Italien hebt ferner hervor, dass ACCL weder eine aggressive Vermarktungsstrategie verfolgt noch einen an sich gebundenen Verbraucherstamm geschaffen habe. (53) Weiter führen die italienischen Behörden an, dass der Umstrukturierungsplan dem angestrebten Ziel, d. h. dem Verkauf der ACCL zu den bestmöglichen Bedingungen, angemessen gewesen sei, wobei sie hinzufügten, dass ACCL mit ihren eigenen Mitteln einen maßgeblichen Beitrag zu dem Umstrukturierungsprozess geleistet habe (44 Mrd. ITL). Darüber hinaus weist Italien darauf hin, dass die Stadt Rom im Fall der Liquidation des Unternehmens weitaus höhere Kosten hätte bestreiten müssen. (54) Nach Auffassung der italienischen Behörden wurde die Wirtksamkeit des Umstrukturrierungsplans auch durch den privaten Erwerber bestätigt, der, nachdem er die Kontrolle über das Unternehmen übernommen hatte, die Orientierungen und den Unternehmensplan befolgt habe. (55) Sofern die Beihilfe nach Ansicht der Kommission nicht mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar sein sollte, wird darauf verwiesen, dass die in Liquidation gestellte ACCL und nicht die "Centrale del Latte di Roma SpA" die Begünstige der Maßnahme sei. Da nach Auffassung der italienischen Behörden im Rahmen des Verkaufsverfahrens die marktwirtschaftlichen Bedingungen vollständigt beachtet wurden, haben ihrer Einschätzung nach die "Centrale del Latte di Roma SpA" und deren Erwerber auch keinen Vorteil aus den vorher gewährten Beihilfen gezogen. Demzufolge müssten die Beihilfen von ACCL und nicht von der "Centrale del Latte di Roma SpA" zurückgefordert werden. Beihilfen an die Milcherzeuger in Latium (56) Italien hat geltend gemacht, dass ACCL niemals Milch zu höheren als den marktüblichen Preisen von den örtlichen Erzeugern und auch keine über ihren Bedarf hinaus gehenden Mengen aufgekauft habe. Bezüglich der an die Erzeuger gezahlten Preise hebt Italien hervor, dass ACCL die Bestimmungen des italienischen Gesetzes Nr. 88 vom 16. März 1988, d. h. der Vorschriften für Branchenvereinbarungen und für Verträge betreffend den Anbau und den Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse, angewandt habe. (57) Zur Bekräftigung dieser Einlassung legte Italien eine statistische Übersicht vor, in der die von ACCL gezahlten Preise den von einem Privatunternehmer in der Region Latium entrichteten Preisen gegenübergestellt wurden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (58) In Bezug auf die durch ACCL abgenommenen Rohstoffmengen versichert Italien, der Rohmilchankauf sei entsprechend den mit den Erzeugerverbänden abgeschlossenen Lieferverträgen erfolgt. Die von Italien übermittelten Informationen belegen, dass die Gesamtmenge der von ACCL gekauften Rohstoffe zwischen 1993 und 1997 kontinuierlich verringert wurde und das Verhältnis zwischen abgefuellten Erzeugnissen und Milchlieferungen innerhalb desselben Zeitraums konstant blieb (es lag zwischen 90 % und 93 %). Privatisierung von ACCL (59) Entsprechend den Angaben der italienischen Behörden wurde die Privatisierung von ACCL gemäß dem italienischen Gesetz Nr. 474/94 betreffend den Verkauf von öffentlichem Eigentum durchgeführt, wonach derartige Verkäufe auch freihändig im Wege direkter Verhandlungen erfolgen können. Nach Auffassung der italienischen Behörden schreiben die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in solchen Fällen keine öffentliche Ausschreibung vor, was jedoch die Transparenz des Verfahrens nicht beeinträchtigen würde. (60) Die Privatisierung wurde mit Hilfe eines ausgewählten Beraters gemäß dem in der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge(12) vorgesehenen Procedere durchgeführt. Bei diesem Berater handelte es sich um "JP Morgan", eine angesehene internationale Geschäftsbank. (61) Nach Einschätzung der italienischen Behörden war die Veröffentlichung der Bekanntmachung der Privatisierung von ACCL in zwei überregionalen Tageszeitungen mehr als ausreichend, um die breite Öffentlichkeit davon in Kenntnis zu setzen. Als Beweis hebt Italien hervor, dass der Berater 25 Angebote erhalten hat. Was das Fehlen von Bekanntmachungen in der internationalen Presse betrifft, so erklärt Italien, dass aufgrund der Besonderheiten des Marktes für Frischmilch und der spezifischen Aspekte der Privatisierung davon ausgegangen wurde, dass sich ausschließlich italienische Unternehmen sowie bereits auf dem italienischen Staatsgebiet tätige ausländische Firmen dafür interessieren würden. Die italienischen Behörden schließen aus, dass noch nicht in Italien niedergelassene Unternehmen interessiert gewesen wären, und heben hervor, dass es merkwürdig wäre, wenn etwaige ausländische Unternehmen mit der Absicht, sich in Italien niederzulassen, nicht regelmäßig das wichtigste täglich erscheinende Finanzblatt lesen würden, in dem eine der Ankündigungen veröffentlicht wurde. (62) Hinsichtlich der Zuschlagserteilung an den Meistbietenden zitieren die italienischen Behörden die Ausführungen der Kommission anläßlich der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2: "ist zu bemerken, dass dieser eine erheblich höhere Summe bot als die anderen Bewerber (106,6 Mrd. ITL). Dieses Angebot lag auch erheblich über dem von einem unabhängigen Sachverständigen festgestellten Schätzwert des Unternehmens (75,272 Mrd. ITL), obgleich der Käufer verschiedene unternehmerische Verpflichtungen einging". Nach Einschätzung der italienischen Behörden reicht diese Bewertung zusammen mit dem Grad an Offenheit und Transparenz des Angebots in jedem Fall aus, um zu gewährleisten, dass dem Käufer keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gewährt wurde. (63) Die Behauptung der Kommission, wonach auch dann, wenn ACCL erheblich über seinem Schätzwert an den Meistbietenden verkauft wurde, eine staatliche Beihilfe im Verkaufspreis enthalten sein kann, wenn der private Kapitalgeber einen niedrigeren Preis als den, der ohne diese Klauseln gezahlt worden wäre, entrichtet hat, ist nach Ansicht der italienischen Behörden rein abstrakt und spekulativ sowie ohne jeglichen Bezug zur Praxis. (64) Schließlich darf nach Auffassung der italienischen Behörden der allgemeine Grundsatz, wonach eine Privatisierung an keine Bedingungen geknüpft werden darf, nicht als uneingeschränkt gültig betrachtet werden. Die erteilten Auflagen könnten sehr wohl mit dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers vereinbar sein (Italien führt als Beispiel den Verkauf von Rolls Royce an, der zwischen zwei Privatunternehmen stattgefunden hat). (65) Zweitens verfügt die Kommission nach Ansicht der italienischen Behörden über keine empirischen Daten, um zu beweisen, dass die bei der Privatisierung gestellten Bedingungen den Marktwert des Unternehmens in irgendeiner Weise, geschweige denn wesentlich, beeinflusst haben. Die italienischen Behörden heben hervor, dass das für die Bestimmung des Marktwerts herangezogene Gutachten ohne Berücksichtigung sämtlicher Auflagen erstellt wurde und der Endpreis um 29 % höher lag als der Schätzwert. Ferner betont Italien, dass der vom Käufer gebotene Endpreis (106,6 Mrd. ITL) dem Preis entsprach, den ein Bewerber geboten hatte, der nicht bereit war, die Bedingungen zu akzeptieren. (66) Die italienischen Behörden bekräftigen, dass keine einzige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellt sei und dass vielmehr ihrer Einschätzung nach dem Erwerber kein Vorteil aus dem Privatisierungsverfahren erwachsen sei. (67) Sofern die Privatisierung nach Auffassung der Kommission eine staatliche Beihilfe umfassen sollte, machen die italienischen Behörden hilfsweise geltend, dass diese im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten sei, da sie die Privatisierung fördern und die normalerweise durch die öffentlichen Unternehmen bewirkten Wettbewerbsverfälschungen beseitigen sollte. (68) Hinsichtlich der Auflage für den Käufer der "Centrale del Latte di Roma SpA", mindestens 80 % seiner Rohstoffmengen bei den örtlichen Milcherzeugern zu beziehen, macht Italien geltend, dass diese Bedingung keine staatliche Beihilfe darstellt, da nach Maßgabe eben dieser Klauseln die Rohmilchabnahme zu marktüblichen Bedingungen erfolgen musste. IV BEURTEILUNG Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (69) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (70) Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(13) legt fest, dass vobehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf die Herstellung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen - zu denen praktisch sämtliche Erzeugnisse von ACCL gehören (Frischmilch, UHT-Milch, Jogurt und andere Milcherzeugnisse) - anwendbar sind. (71) Demzufolge sind die Artikel 87 bis 89 EG-Vertrag vollständig auf die Maßnahmen der Stadt Rom zugunsten von ACCL anzuwenden. Um das Vorhandensein staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags zu bewerten, hat die Kommission drei Maßnahmen getrennt voneinander untersucht: den Ausgleich von Betriebsverlusten, die Maßnahmen zugunsten der Milcherzeuger in Latium und die im Rahmen der Privatisierung gewährten Beihilfen. Ausgleich von Betriebsverlusten (72) Die Kommission akzeptiert das Vorbringen der italienischen Behörden, nach deren Auffassung sich die beglichenen Schulden auf insgesamt 96,6 Mrd. ITL belaufen: Erstens müssen die Jahre 1992 (die Gründung von ACCL erfolgte im Dezember 1992) und 1997 (der Verkauf des Betriebs fand im Juni 1997 statt) herausgenommen werden; zweitens pflichtet die Kommission der Tatsache bei, dass ein erheblicher Anteil der Schulden von ACCL durch Eigenmittel (99,25 Mrd. ITL) gedeckt wurde und für 5 Mrd. ITL überhaupt keine Deckung erfolgte. (73) Demnach hat die Stadt Rom zwischen 1993 und 1996 regelmäßig die Betriebsverluste von ACCL bis zu einem Gesamtbetrag von 96,6 Mrd. ITL ausgeglichen. Diese Ausgleichsmaßnahmen sind daher als Gewährung von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln (die Stadtverwaltung Rom ist eine staatliche Behörde) zugunsten eines agro-industriellen Betriebes zu betrachten, dem daraus unbestreitbar ein unrechtmäßiger wirtschaftlicher und finanzieller Vorteil zum Schaden anderer, nicht in den Genuss dieses Zuschusses kommender Wettbewerber in Italien und in anderen Mitgliedstaaten erwachsen ist. (74) Die in Rede stehenden Maßnahmen beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten: Im Milchsektor findet nämlich ein beachtlicher innergemeinschaftlicher Handel statt. 1998 importierte Italien Milch aus der gesamten übrigen Europäischen Union in einem Umfang von 4,34 Mio. Tonnen, während sich die Ausfuhren Italiens in die anderen Länder der Union auf insgesamt 20391 Tonnen beliefen. Im gleichen Jahr erreichte die italienische Milchproduktion einen Wert von 4,2 Mrd. ECU, gegenüber einem Wert der entsprechenden Produktion der gesamten Union in Höhe von 38,5 Mrd. ECU(14). (75) Auf Gemeinschaftsebene sind keine spezifischen Angaben zum Handel mit dem Haupterzeugnis von ACCL (Frischmilch) verfügbar. 1997 hielt ACCL bei diesem Erzeugnis einen Anteil von 60 % am römischen Markt. Gleichwohl vertritt Italien die Auffassung, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten aufgrund der Besonderheiten des Frischmilchmarktes durch die Beihilfe nicht beeinträchtigt wird (strenge Verfallsdaten und Vermarktung im regionalen Bereich). (76) Der relevante Markt, der im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehen ist, ist jedoch nach Einschätzung der Kommission der Milchmarkt der gesamten Europäischen Union, der sämtliche, potentiell oder tatsächlich mit der Frischmilch von ACCL konkurrierende Milchsorten sowie den Markt von Ersatzprodukten umfasst, die beim Erwerb durch die Verbraucher an die Stelle von Frischmilch treten könnten (insbesondere UHT-Milch). Darüber hinaus gelangte der Gerichtshof zu der Einschätzung, dass eine Beihilfe für ein Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten auch dann beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen kann, wenn dieses Unternehmen im Wettbewerb mit aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnissen steht, ohne selbst an den Ausfuhren beteiligt zu sein. Eine solche Situation kann auch vorliegen, wenn auf dem betreffenden Sektor keine Überkapazität besteht. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Behilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern. Eine solche Beihilfe kann somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen(15). (77) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die für den Ausgleich der Betriebsverluste von ACCL bestimmten Maßnahmen unter das Verbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. Beihilfen an die Milcherzeuger in Latium (78) Bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vertrat die Kommission in Anbetracht der Behauptung des Beschwerdeführers hinsichtlich der an die örtlichen Erzeuger gezahlten überhöhten Preise bzw. der höheren Liefermengen die Auffassung, das Betreiben von ACCL als "öffentliches Dienstleistungsunternehmen", dessen Betriebsverluste jährlich ausgeglichen wurden, stelle eine staatliche Beihilfe zugunsten der Milcherzeuger in Latium dar. (79) Laut Aussage der italienischen Behörden existiert keine spezielle Vorschrift, die ACCL gezwungen hätte, die Milch von den Erzeugern in Latium zu beziehen. Darüber hinaus hat die Kommission festgestellt, dass sich ACCL in ihrer vormals betriebenen Preispolitik an das Preisniveau hielt, das durch die Branchenvereinbarungen für Milch vorgegeben war. Aus der Kommission übermittelten statistischen Angaben geht eindeutig hervor, dass die von ACCL gezahlten Preise durchweg niedriger waren als die eines im Milchsektor tätigen privaten Großunternehmens. Ebenso belegen die statistischen Angaben, dass die aufgekauften Mengen immer im Verhältnis zur Produktionskapazität von ACCL standen. (80) Ausgehend von den durch die italienischen Behörden übermittelten Informationen und mangels Beweisen für eine solche vorteilhafte Preispolitik zugunsten der Milcherzeuger in Latium kam die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Tätigkeit von ACCL zwischen 1993 und 1997 nicht mit der Gewährung staatlicher Beihilfen an diese im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag verbunden war. Privatisierung von ACCL (81) Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags konnte die Kommission ausgehend von damals verfügbaren Informationen nicht ausschließen, dass dem Käufer im Rahmen des Privatisierungsverfahrens eine Beihilfe zugute kam. (82) Die Kommission hat Bedenken in zweierlei Hinsicht. Erstens war die Bekanntmachung der Privatisierung von ACCL lediglich in zwei italienischen Tageszeitungen erschienen, wobei nicht auszuschließen ist, dass sich andere europäische Unternehmen für die Privatisierung interessiert hätten. Zweitens war der Verkauf, obgleich das Unternehmen zu einem deutlich über dem Schätzwert liegenden Preis an den Meistbietenden veräußert wurde, an bestimmte Bedingungen geknüpft. Es können Elemente staatlicher Beihilfen enthalten sein, wenn der private Kapitalgeber einen niedrigeren Preis entrichtet hat als den, der ohne diese Klauseln - insbesondere betreffend die Erhaltung eines bestimmten Beschäftigungsniveaus und den Bezug von Rohmilch bei den örtlichen Erzeugern - gezahlt worden wäre. (83) Italien hat den von der Kommission bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 verfolgten Ansatz angefochten und die Auffassung vertreten, dass die Privatisierung keine staatlichen Beihilfen an den Käufer im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthält. (84) Den einzelnen Gründen für die Bedenken der Kommission halten die italienischen Behörden entgegen, dass die Veröffentlichung der Bekanntmachung mehr als ausreichend gewesen sei, um die breite Öffentlichkeit über die Privatisierung von ACCL zu informieren, schließlich seien ja 25 Angebote eingegangen. Zudem behaupten sie, die Argumente, wonach sich die an die Privatisierung geknüpften Bedingungen auf den Marktwert des Unternehmens hätten auswirken können, seien abstrakt und spekulativ, und sie bestreiten das Vorhandensein objektiver Faktoren, die belegen, dass der Preis durch diese Bedingungen beeinflusst wurde. Demzufolge versichert Italien, dass keine staatlichen Mittel verwendet wurden. (85) Bei der Vorprüfung der Behilfe hat die Kommission einzig und allein die Praxis, die sie stets im Zusammenhang mit dem Verkauf von öffentlichem Eigentum verfolgt hat, zugrunde gelegt (siehe Randnummer 32). Nach Ansicht der Kommission muss die anfängliche Prüfung nun durch eine Bewertung des Privatisierungsverfahrens im Licht der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand(16) ergänzt werden. (86) Gemäß dieser Mitteilung enthält der Verkauf von Bauten oder Grundstücken, der nach einem hinreichend publizierten, allgemeinen und bedingungsfreien Bietverfahren erfolgt, keine staatliche Beihilfe. Diese Bestimmung kann auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden, da der Verkauf des Unternehmens nicht bedingungsfrei erfolgte. (87) Dieselbe Mitteilung enthält auch Vorschriften zur Feststellung des Vorhandenseins staatlicher Beihilfen bei Verkäufen ohne bedingungsfreies Bietverfahren. In einem solchen Fall muss vor den Verkaufsverhandlungen der Marktwert eines Vermögensgegenstands im Wege einer unabhängigen Bewertung durch einen Gutachter für Wertermittlung bestimmt werden. Dabei kann eine Abweichung bis zu 5 % gegenüber dem festgelegten Marktwert als marktkonform betrachtet werden. Ferner können besondere Verpflichtungen, die mit dem Gebäude oder Grundstück und nicht mit dem Käufer oder seinen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, im öffentlichen Interesse an den Verkauf geknüpft werden, solange sie jeder potentielle Käufer unabhängig davon, ob und in welcher Branche er gewerblich tätig ist, zu erfuellen hätte und grundsätzlich erfuellen könnte. (88) Aus dieser Mitteilung geht hervor, dass die Mitgliedstaaten beim Verkauf öffentlicher Vermögenswerte weder verpflichtet sind, förmliche öffentliche Ausschreibungen durchzuführen noch die Richtlinien der Gemeinschaft betreffend die öffentliche Auftragsvergabe anzuwenden. Unabhängig davon, ob eine aktive und umfassende Bekanntmachung erfolgte oder nicht, ist demnach der Verkauf öffentlicher Vermögenswerte im Rahmen direkter Verhandlungen nach den EU-Vorschriften zulässig. (89) Was den Verkaufspreis des Unternehmens im Fall einer Veräußerung ohne förmliche Ausschreibung anbelangt, so verlangt die Kommission nur, da

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.