Europäische Union

2000/628/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. April 2000 über die von Italien der "Centrale del Latte di Roma" gewährten Beihilfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1173) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32000D0628. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32000D0628 2000/628/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. April 2000 über die von Italien der "Centrale del Latte di Roma" gewährten Beihilfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1173) (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 265 vom 19/10/2000 S. 0015 - 0028 Entscheidung der Kommission vom 11. April 2000 über die von Italien der "Centrale del Latte di Roma" gewährten Beihilfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1173) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2000/628/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 37, nach Aufforderung der Betroffenen zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln(2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I DAS VERFAHREN (1) Am 4. Dezember 1996 erhielt die Kommission eine Beschwerde über den Beschluss der Stadt Rom vom 8. Juli 1996 zur Privatisierung der "Azienda Comunale Centrale del Latte" (ACCL) im Wege privater Verhandlungen. Gemäß dieser Beschwerde hatte ACCL außerdem zwischen 1992 und 1994 erhebliche Betriebsverluste verzeichnet (den Angaben zufolge in Höhe von 156,6 Mrd. ITL), die von der Stadt Rom gedeckt wurden. Nach Auffassung des Beschwerdeführers handelte es sich bei den genannten Maßnahmen um staatliche Beihilfen zugunsten von ACCL, die mit den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags unvereinbar sind. (2) Mit Schreiben vom 25. März 1997 bat die Kommission die italienischen Behörden um zusätzliche Informationen über die vermeintlichen staatlichen Beihilfen, die mit Schreiben vom 25. Juli 1997 (Eingangsvermerk 31. Juli 1997) durch die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union übermittelt wurden. (3) Da der Kommission im Zusammenhang mit einer Schuldenübernahme oder Privatisierung von ACCL keine staatlichen Beihilfe nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gemeldet worden waren, beschloss sie, diesen Vorgang als nicht gemeldete Beihilfe unter der Nummer NN 185/97 zu registrieren. (4) Die Kommission setzte Italien mit Schreiben SG (98) D/3692 vom 8. Mai 1998 von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen der Beihilfen zur Deckung der Betriebsverluste von ACCL, der Beihilfen an die Milcherzeuger in Latium und der Privatisierung von ACCL sowie etwaiger durch das Privatisierungsverfahren dem Käufer gewährter Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Der Vorgang wurde unter der Nummer C 28/98 registriert. (5) Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Die Kommission forderte die anderen Betroffenen auf, sich zu den betreffenden Maßnahmen zu äußern. (6) Mit Schreiben vom 6. Juli 1998 (Eingangsvermerk 7. Juli 1998) und vom 26. Juli 1998 (Eingangsvermerk 28. Juli 1998) übermittelten die italienischen Behörden der Kommission ihre Bemerkungen zu den fraglichen Beihilfen. In Beantwortung eines weiteren Schreibens der Kommission vom 21. September 1999 übermittelte Italien mit Schreiben vom 13. Januar 2000 (Eingangsvermerk 19. Januar 2000) zusätzliche Angaben. (7) Von sonstigen Betroffenen erhielt die Kommission keine Stellungnahmen. II BESCHREIBUNG (8) Die "Azienda Comunale Centrale del Latte" wurde am 10. Dezember 1992 zur Herstellung und Vermarktung abgefuellter Frischmilch und anderer Milcherzeugnisse (Rahm, Joghurt, UHT-Milch) als "öffentliches Dienstleistungsunternehmen" gegründet. Demnach musste der Eigentümer (die Stadt Rom) alle etwaigen Betriebsverluste von ACCL übernehmen, da das Unternehmen nicht privatem Recht unterlag, sonder lediglich ein Betrieb der Stadt Rom mit getrennter Buchführung war. (9) ACCL kaufte und verarbeitete Frischmilch von örtlichen Erzeugern, die verarbeitet, abgefuellt und unter dem Namen "Centrale del Latte" vertrieben wurde. Darüber hinaus produzierte sie UHT-Milch und Jogurt. Die Erzeugnisse wurden auf dem lokalen Markt (Rom und Umgebung) vertrieben, der allerdings mit 4 Mio. Verbrauchern eine beachtliche Größe hatte. (10) Herkömmlicherweise lag der Produktionsschwerpunkt von ACCL bei Frischmilch, mit der zunächst fast das gesamte Absatzvolumen erzielt wurde; mit der Entwicklung anderer Milcherzeugnisse ist der Anteil von Frischmilch jedoch stetig zurückgegangen und lag 1996 bei 85 %. Im gleichen Zeitraum war bei den übrigen Erzeugnissen (wie Joghurt und UHT-Milch) ein Anstieg zu verzeichnen, und während sie 1994 nur etwa 6 % der Erlöse ausmachten, verdoppelte sich hier der Verkauf im ersten Halbjahr 1995 dank der Entwicklung einer neuer Produktlinie. Der Absatz von UHT-Milch stieg mit der Erschließung neuer Märkte 1996 um 129 %, während bei Joghurt und Frischrahm im gleichen Zeitraum ein Zuwachs von 45,3 % bzw. 34,8 % zu verzeichnen war. Zum Zeitpunkt der Privatisierung verfügte ACCL trotz stetigen Rückgangs bei ihrem Haupterzeugnis Frischmilch mit 60 % noch über einen erheblichen Anteil am römischen Markt, während er bei den anderen Erzeugnissen damals unbedeutend war (z. B. 1 bis 2 % bei UHT-Milch). (11) Von Anfang an konnte ACCL als ein Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden, das regelmäßig negative Betriebsergebnisse verbuchte. Die wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten waren wohl vor allem auf überdimensionierte Produktiosanlagen und eine zu niedrige Kapazitätsauslastung zurückzuführen. Die Personalkosten waren hoch, und die Arbeitskräfte besaßen nich die nötige Qualifikation für die vom Markt verlangten spezialisierten Tätigkeiten. Demzufolge erreichten Umsatz und Produktivität pro Beschäftigten nur die Hälfte des Durchschnitts des betreffenden Wirtschaftssektors. Ferner war ACCL auch für ihre Managementprobleme und für häufige Arbeitskonflikte bekannt. Ausgleich von Betriebsverlusten (12) Seit 1992 belief sich der Jahresumsatz des Unternehmens auf rund 170 Mrd. ITL, bei Nettoverlusten von 45,3 Mrd. ITL im Jahr 1992 und 30,7 Mrd. ITL im Jahr 1993. Durch Personalabbau (Streichung von 141 Stellen) und andere außerordentliche Verluste erhöhte sich der Nettoverlust 1994 auf 75,6 Mrd. ITL. 1995 lag der Gesamtverlust bei 30,0 Mrd. ITL und 1996 bei 33,4 Mrd. ITL (einschließlich 23,7 Mrd. ITL, die in diesen Jahren als außerordentliche Verluste verbucht wurden). Die Vorausschauen für 1997(4) deuteten auf einen Betriebsverlust von 17,664 Mrd. ITL hin. (13) Gemäß den Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 142 vom 8. Juni 1990 über die kommuale Selbstverwaltung wurden all diese Betriebsverluste jedes Jahr von der Stadt Rom ausgeglichen. Demzufolge ging die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 davon aus, dass im Zeitraum 1992-1997 Schulden in Höhe von insgesamt 215,1 Mrd. ITL beglichen wurden. (14) Bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Unterstützung der Stadt Rom in Gestalt des Ausgleichs der Betriebsverluste von ACCL eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Diese Beihilfe kann Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen, da sie Betriebsverluste eines Unternehmens ausglich, das in einem Sektor (Milcherzeugnisse) tätig ist, in dem ein beachtlicher innergemeinschaftlicher Handel stattfindet. (15) In diesem speziellen Fall war die Kommission der Auffassung, dass es sich um Betriebsbeihilfen handelte, die der von ihr bei der Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag verfolgten Praxis entgegen stehen und per se keine nachhaltige Wirkung auf die Entwicklung des Wirtschaftszweigs oder Wirtschaftsgebiets haben(5). (16) Die Kommission stellte fest, dass ACCL in Anbetracht ihres "strukturellen" Betriebsverlustes gemäß den bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag geltenden Leitlinien der Gemeinschaft als ein Unternehmen "in Schwierigkeiten" betrachtet werden könnte(6). Nach Auffassung der Kommission war der Ausgleich dieser Verluste zwangsläufig mit Ausgaben verbunden, die im Zusammenhang mit einem Umstrukturierungsplan stehen konnten (Personalabbau, Investitionen, Produktionsumstellung). Gleichwohl waren nach Ansicht der Kommission offenbar zwei der drei wichtigsten Voraussetzungen für die Anerkennung als Umstrukturierungsbeihilfe nach diesen Leitlinien (Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen durch die Beihilfe und Verhältnismäßigkeit zwischen Kosten und den Nutzen der Umstrukturierung) nicht erfuellt. (17) Nach Einschätzung der Kommission fiel die Beihilfe somit augenscheinlich in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, ohne für eine Ausnahme gemäß Absätze 2 und 3 des genannten Artikels in Betracht zu kommen. (18) Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit mit den einschlägigen Beihilfevorschriften musste nach Ansicht der Kommission in diesem Fall weiter berücksichtigt werden, dass der Ausgleich der Betriebsverluste in einem rechtlichen Rahmen für "öffentliche Dienstleistungen" erfolgte. Demnach betrieb die Stadt Rom mit der Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung von Trinkmilch durch ACCL als "Sonderunternehmen" (Azienda speciale) eine "öffentliche Dienstleistung" und war dadurch verpflichtet, die sogenannten Sozialkosten, die diesem Sonderunternehmen durch diese "öffentliche Dienstleistung" entstanden, auszugleichen. (19) Gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich behindert. Nach dem damaligen Informationsstand wiesen die Tätigkeiten von ACCL jedoch offenbar keinerlei besondere Merkmale auf, wonach eine etwaige Ausnahme nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag in Betracht gekommen wäre(7). (20) Außerdem könnten Unternehmen, die unter eine gemeinsame Marktorganisation fallende Erzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag herstellen und vermarkten, nach Auffassung der Kommission nicht als mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraute Unternehmen im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 betrachtet werden. Die Funktionsweise des Gemeinsamen Marktes für Milch und Milcherzeugnisse (wie für andere Erzeugnisse, die unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen) ist unvereinbar mit staatlichen Eingriffen auf dem Markt über Unternehmen, die andere Ziele als die des wirtschaftlichen Ertrags verfolgen. (21) Aufgrund dieser Feststellungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf die Beihilfe der Stadt Rom in Form des Ausgleichs der Betriebsverluste von ACCL uneingeschränkt Anwendung finden. Beihilfen für die Milcherzeugner in Latium (22) Die Unterstützung der örtlichen Milcherzeuger gilt als einer der Gründe dafür, dass ACCL der Status eines "öffentlichen Dienstleistungsunternehmens" zuerkannt wurde. Nach den bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 3 vorliegenden Informationen hatte ACCL mit den Milcherzeugergenossenschaften in der Region Latium Lieferverträge zu besonders günstigen Preisen für die Erzeuger abgeschlossen, die dem Unternehmen höhere Milchmengen einbrachten, als es auf dem freien Markt hätte absetzen können. Ferner sollen die "staatlichen Behörden" in Italien ACCL vorgeschrieben haben, ihre Milch in "benachteiligten" Gebieten zu höheren Preisen zu beziehen. (23) Gemäß den Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation werden die Milchpreise durch den Markt bestimmt. Unter diesen Voraussetzungen müssen die Differenzen zwischen den von den Verarbeitungsbetrieben angebotenen Preisen dem Verhältnis von Angebot und Nachfrage sowie der Absatzpolitik und der finanziellen Solidität der Unternehmen entsprechen. Da ACCL alljährlich erhebliche Betriebsverluste aufwies, konnte das Unternehmen die hohen Preise und die Abnahmegarantie für die örtlichen Erzeuger offensichtlich nur dadurch aufrechterhalten, dass es unter der Regelung für "öffentliche Dienstleistungen" geführt wurde, nach der der Staat jährlich die Verluste auszugleichen hatte. (24) Deshalb betrachtet die Kommission die Anerkennung von ACCL als "öffentliches Dienstleistungsunternehmen" und die öffentliche Finanzierung der Milchlieferungen zu günstigen Erzeugerpreisen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 als staatliche Beihilfe an die Milcherzeuger in Latium. Die fragliche Beihilfe ist im Grunde genommen als Teil der gesamten Betriebsverluste der ACCL seit ihrer Gründung im Jahr 1992 anzusehen. Aus den gleichen Gründen, die im Zusammenhang mit dem Ausgleich der Betriebsverluste von ACCL dargelegt wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist und darüber hinaus gegen die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse verstößt(8). (25) Da Unklarheit in Bezug auf die genauen Modalitäten und die Höhe dieser Beihilfen bestand, bat die Kommission die italienischen Behörden um Übermittllung aller zweckdienlichen Angaben, die der Bewertung der Gesamthöhe der vom italienischen Staat an die Milcherzeuger in Latium seit Gründung von ACCL im Jahr 1992 gewährten Beihilfe dienen können, insbesondere um statistische Angaben zu den Lieferungen der Milcherzeuger aus der Region Latium und den von ACCL gezahlten Preisen, ferner zu den Durchschnittspreisen bzw. (wenn möglich) zu den Abnahmepreisen anderer Unternehmen auf dem Markt. Alle einschlägigen Rechtsvorschriften sollten ebenfalls vorgelegt werden. Privatisierung von ACCL (26) Im Juni 1995 wurde von der Stadt Rom die Privatisierung von ACCL eingeleitet. Im November 1995 bestellte sie einen Berater zur Ausarbeitung eines Unternehmensplans ("JP Morgan"), der Ende März 1996 eine Bewertung des Unternehmens und einen Vorschlag für die Durchführung des Verkaufs vorlegte. (27) Am 8. Juli 1996 beschloss die Stadt Rom, ACCL nicht mehr als "öffentliches Dienstleistungsunternehmen" zu führen und im Hinblick auf seine Privatisierung in eine Aktiengesellschaft (SpA) umzuwandeln. Dieser Beschluss betraf auch die Durchführung des Verkaufs, der über direkte Verhandlungen und nach bestimmten, mit der Kontrolle des Staates über das Verfahren und dem Schutz der Interessen der Arbeitnehmer und der örtlichen Milcherzeuger zusammenhängenden Kriterien erfolgen sollte. Kraft dieses Beschlusses wurden die Vermögenswerte von ACCL auf die "Centrale del Latte di Roma SpA" übertragen, deren Gesellschaftskapital in Höhe von 200 Mio. ITL zu 95 % der Stadt Rom und zu 5 % dem Unternehmen "Risorse per Roma SpA" zugeteilt wurde, das wiederum zu 100 % der Stadt Rom gehörte. Die Privatisierung sollte über eine Kapitalerhöhung durch den bzw. die Käufer erfolgen. Die Passiva der "Azienda Speciale Centrale del Latte" wurden weiterhin in der Bilanz des zuletzt genannten Unternehmens ausgewiesen, das liquidiert werden sollte. (28) Im Rahmen des Verkaufsverfahrens wurde am 2. und 3. Oktober 1996 in zwei großen italienischen Tageszeitungen eine Bekanntmachung veröffentlicht, in der interessierte Unternehmen zur Teilnahme am Verfahren zum Verkauf von Anteilen der "Centrale del Latte SpA" aufgefordert wurden. Beim Berater gingen fristgemäß 25 Vorschläge von Einzelunternehmen und Unternehmensgemeinschaften (Joint Ventures) ein. Am 30. Dezember 1996 forderte der Berater alle interessierten Unternehmen zur Einreichung von Angeboten auf. Nachdem der Berater vier vollständige Angebote erhalten hatte, legte er eine Bericht vor und empfahl darin, mit allen vier Interessenten direkte Verhandlungen aufzunehmen. Zwischen dem 5. März und dem 6. Mai 1997 führte der Berater die abschließenden Verhandlungen mit den in Frage kommenden Unternehmen. (29) Inzwischen war der wirtschaftliche Wert des Unternehmens am 22. Mai 1997 durch einen unabhängigen Sachverständigen, der gemäß Artikel 2343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Italiens vom Präsidenten des Tribunale di Roma bestellt wurde, geschätzt worden. Entsprechend dem Gutachen betrug der wirtschaftliche Wert der "Centrale del Latte di Roma SpA" 75,272 Mrd. ITL. (30) Nach der abschließenden Verhandlungsrunde empfahl der Berater in einem Bericht an die Stadt Rom den Verkauf der "Centrale del Latte di Roma SpA" an das Unternehmen A*(9), da dieses das günstigste Angebot unterbreitet hatte: 75,472 Mrd. ITL für einen Anteil von 75 % und 106,6 Mrd. ITL für das gesamte Aktienkapital des Unternehmens. Die anderen Bewerber hatten wesentlich weniger geboten: Gesellschaft B* 55,105 Mrd. ITL, Gesellschaft C* 43,944 Mrd. und Gesellschaft D* 37,5 Mrd. für einen Kapitalanteil von 75 %. Hinsichtlich des Anteils von 20 %, der den örtlichen Frischmilcherzeugern vorbehalten war, entschied die Stadt Rom, dass für diese dieselben Preisbedingungen gelten sollten, wie sie vom Hauptkäufer für den Kapitalanteil von 75 % geboten wurden. Darüber hinaus war im Bericht des Beraters Folgendes festgehalten: - Das Angebot des Unternehmens A* umfasste einen Unternehmensplan, wonach in den nächsten fünf Jahren 59,409 Mrd. ITL investiert werden sollten (21,003 Mrd. ITL in die industrielle Modernisierung und 38,406 Mrd. ITL in das Marketing). Die anderen Bewerber hatten für den gleichen Zeitraum ein wesentlich niedrigeres Investitionsvolumen vorgesehen: 58,014 Mrd. ITL, 55,405 Mrd. bzw. 41,345 Mrd. ITL; - Das Unternehmen A* beabsichtigte die Erhaltung von 200 der insgesamt 392 Arbeitsplätze für die kommenden fünf Jahre; die übrigen Unternehmen wollten 300, 256 bzw. 142 Arbeitsplätze erhalten. - Das Unternehmen A* verpflichtete sich, mindestens 80 % seiner Rohstoffmengen bei den Milcherzeugern aus Latium zu beziehen (einer der Bieter war nicht bereit, eine solche Verpflichtung einzugehen) und den Standort des Betriebes in Rom zu belassen. (31) Am 26. Juni 1997 beschloss die Stadt Rom, 75 % des Aktienkapitals der "Centrale del Latte di Roma SpA" für einen Gesamtbetrag von 75,472 Mrd. ITL an das Unternehmen A* zu veräußern. Die übrigen 25 % wurden später für einen Gesamtpreis von 106,6 Mrd. ITL an dasselbe Unternehmen verkauft. (32) Gemäß ihrer gängigen Praxis geht die Kommission davon aus, dass bei der Privatisierung eines öffentlichen Unternehmens keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten sind, wenn: - der Verkauf im Rahmen eines allen offenstehenden, transparenten und an keine weiteren Bedingungen geknüpften Ausschreibungswettbewerbs oder vergleichbaren Verfahrens stattfindet; - das Unternehmen an den Meistbietenden veräußert wird; - alle Bieter über genügend Zeit und Informationen verfügen, um eine angemessene Bewertung der Vermögenswerte vornehmen zu können, auf die sich ihr Angebot stützt(10). (33) Die Kommission stellte fest, dass sich die Stadt Rom dafür entschieden hatte, keine öffentliche Ausschreibung durchzuführen. Offenbar handelte es sich dabei um eine bewusste Entscheidung mit dem Ziel, die Kontinuität der Produktion, die weitere Belieferung durch die örtlichen Erzeuger und die Stabilität des Unternehmens zu sichern. Im vorliegenden Fall stellte die Kommission fest, dass die Bekanntmachungen lediglich in zwei überregionalen Tageszeitungen veröffentlicht wurden. Da ein etwaiges Interesse anderer europäischer Unternehmen an der Privatisierung nicht auszuschließen ist, ist die Kommission der Ansicht, dass dieses Verfahren möglicherweise nicht genügt hat, um eine breite Beteiligung von im Ausland operierenden Unternehmen zu garantieren. (34) In Bezug auf die Informationspflicht kam die Kommission zu dem Schluss, dass den potentiellen Erwerbern im Rahmen des Privatisierungsverfahrens genügend Zeit und Informationen für die Formulierung ihrer Angebote zur Verfügung standen. (35) Hinsichtlich des Zuschlags für den Meistbietenden stellte die Kommission fest, dass dieser einen wesentlich höheren Betrag als die anderen Bewerber (106,6 Mrd. ITL) geboten hatte. Das Angebot lag zudem deutlich über dem von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelten Schätzwert des Unternehmens (75,272 Mrd. ITL), obgleich der Käufer verschiedene kostenaufwendige Verpflichtungen übernommen hatte. (36) Auch wenn das Unternehmen zu einem erheblich über seinem Schätzwert liegenden Preis an den Meistbietenden verkauft wurde, könnten nach Ansicht der Kommission Elemente staatlicher Beihilfen enthalten sein, wenn der private Kapitalgeber einen niedrigeren Preis als den, der ohne diese Klauseln gezahlt worden wäre, entrichtet hat. Nach Auffassung der Kommission ist als Marktwert des Unternehmens der Preis anzusehen, den ein privater Kapitalgeber ohne jegliche Auflagen, insbesondere in Bezug auf die Erhaltung eines bestimmten Beschäftigungsniveaus und den Bezug von Rohstoffen bei den örtlichen Erzeugern, gezahlt hätte. (37) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen konnte die Kommission nach ihrem damaligen Informationsstand nicht ausschließen, dass dem Käufer des Unternehmens im Rahmen des Privatisierungsverfahrens eine Beihilfe gewährt worden ist. (38) Neben der Gewährung einer etwaigen Beihilfe für den Verkäufer durch das Privatisierungsverfahren hat die Kommission auch die Auswirkungen der vorteilhaften Verkaufsbedingungen zugunsten der Milcherzeuger in Latium geprüft. Demnach mussten sich die Bewerber verpflichten, fünf Jahre lang mindestens 80 % (bzw. einen anderen, gegebenenfalls rechtlich vorgeschriebenen Anteil) der Rohstoffe von den Milcherzeugern der Region Latium zu einem dem Marktpreisniveau entsprechenden Abnahmepreis zu beziehen. (39) Für ein Unternehmen, das vor allem Frischmilch herstellt, hat die Entfernung zu den Rohmilchlieferanten entscheidenden Einfluss auf den Produktions- und Vermarktungsprozess. Die Milcherzeuger in Latium genießen dadurch einen "natürlichen" Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Erzeugern in Italien und in der Gemeinschaft. Wenn dieser Wettbewerbsvorteil nicht genügt, vorhandene Nachteile auszugleichen, so arbeiten diese Erzeuger nach Auffassung der Kommission insgesamt nicht so wirtschaftlich wie andere gemeinschaftliche Erzeuger. Die Auflage für das Unternehmen, mindestens 80 % seiner Rohstoffmenge bei den Milcherzeugern in Latium zu beziehen, lässt somit vermuten, dass dies unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht geschehen wäre. (40) Die vorgesehene Möglichkeit, die 80%ige Bezugspflicht gegebenenefalls auf einen "rechtlich vorgeschriebenen Anteil" zu senken, erscheint der Kommission zu vage, da ihr in der gemeinsamen Marktorganisation keine Bestimmung bekannt ist, die eine solche Regelung zulässt. Die Kommission forderte die italienischen Behörden auf, ihr alle sachdienlichen Informationen zur Beurteilung dieser Klausel, einschließlich geltender Rechtsvorschriften, zu übermitteln. (41) Die Auflage für den Käufer, mindestens 80 % seiner Rohstoffmenge bei den örtlichen Erzeugern zu beziehen, ist eine Vorzugsbehandlung, die einer staatlichen Beihilfe zu deren Gunsten gleichkommt und gegen die gemeinsame Marktorganisation verstößt. III BEMERKUNGEN ITALIENS (42) Die italienischen Behörden haben ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 6. Juli 1998, 26. Juli 1998 und 13. Januar 2000 übermittelt. Ausgleich der Betriebsverluste (43) Italien bestreitet die Einschätzung, wonach der ausgeglichene Verlust einem Gesamtbetrag von 215,1 Mrd. ITL entsprochen haben soll, und bemängelt die Tatsache, dass die Kommission den Zeitraum 1992-1997 für ihre Berechnungen zugrunde gelegt hat. Als Erstes müsse das Jahr 1992 außer Acht gelassen werden (ACCL wurde im Dezember 1992 gegründet); zudem müsse berücksichtigt werden, das die Ausgaben im Jahr 1997 maßgeblich durch die erfolgte Liquidation beeinflusst wurden. Des Weiteren seien die Gesamtverluste zu einem erheblichen Anteil (99,25 Mrd. ITL) durch Eigenmittel der ACCL gedeckt gewesen, und nur 5 Mrd. ITL seien völlig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.