Europäische Union

2000/628/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. April 2000 über die von Italien der "Centrale del Latte di Roma" gewährten Beihilfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1173) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0628. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ss der Verkaufspreis dem Marktwert der Vermögensgegenstände entspricht, wie er durch die Bewertung des unabhängigen Sachverständigen ermittelt wurde. (90) Zunächst sei darauf verwiesen, dass vor den Abschlussverhandlungen gemäß Artikel 2343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Italiens ein unabhängiges Gutachten erstellt wurde. Der vom Präsidenten des Tribunale di Roma bestellte Sachverständige hatte den Gesamtwert der "Centrale del Latte die Roma SpA" auf 75,272 Mrd. ITL geschätzt. Die Kommission hat sich davon überzeugt, dass der Verkauf an den Meistbietenden erfolgt ist, dessen Angebot (106,6 Mrd. ITL) 29 % über dem durch das Gutachten ermittelten Marktwert des Unternehmens lag. (91) In Bezug auf die Verkaufsbedingungen weist die Kommission zunächst darauf hin, dass der an besondere Bedingungen geknüpfte Verkauf öffentlicher Vermögenswerte gemäß dem Gemeinschaftsrecht zulässig ist, sofern diese Bedingungen keine Diskriminierung zwischen den Käufern bewirken. Bei dem in Rede stehenden Verkauf führt wirklich keine der Bedingungen (Erhaltung von Arbeitsplätzen, Durchführung eines Unternehmensplans, Verpflichtung zum Bezug von mindestens 80 % der Rohstoffe bei den örtlichen Erzeugern und keine Verlegung des Produktionsstandorts aus Rom für einen Zeitraum von fünf Jahren) zu einer Diskriminierung zwischen den Käufern. Darüber hinaus vertritt die Kommission die Auffassung, dass einige dieser Bedingungen den tatsächlichen Marktwert des Unternehmens beeinflussen könnten. Was den Erhalt eines bestimmten Beschäftigungsniveaus anbelangt, so hat die Kommission festgestellt, dass sich der Käufer zum Erhalt von lediglich 200 der insgesamt 392 vorhandenen Arbeitsplätze verpflichtet hat. Eingedenk der anderen Angebote und der Schätzwerte des Unternehmensplans erscheint diese Anzahl von Arbeitsplätzen einem normalen Betrieb des Unternehmens angemessen. Der Käufer hatte sich ferner zur Durchführung eines Unternehmensplans mit Investitionen für einen Gesamtbetrag von 59,409 Mrd. ITL verpflichtet, der über dem von den anderen Bewerbern angebotenen Investitionsvolumen lag. Die übrigen Bedingungen zielen offenbar darauf ab, die Weiterführung des Produktionsmodells des Unternehmens zu gewährleisten. Die Kommission stimmt jedoch mit den italienischen Behörden dahingehend überein, dass die Auswirkungen dieser Bedingungen auf den Marktwert nicht berechnet werden können und dass sie durch die Tatsache, dass das Angebot des ausgewählten Bewerbers wesentlich über dem von einem unabhängigen Gutachter ermittelten Wert des Unternehmens lag (42 %), ausgeglichen werden können. (92) Die ursprünglichen Bedenken der Kommission hinsichtlich einer etwaigen Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag im Rahmen des Privatisierungsverfahrens wurden damit zerstreut. (93) In Anbetracht der vorstehenden Schlussfolgerung hielt die Kommission eine weitere Prüfung der Verkaufsbedingungen nach Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags nicht mehr für erforderlich. Eventuelle Ausnahmen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag (94) Unter Berücksichtigung der vormaligen Bewertung kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Vorhandensein staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags lediglich für einen der drei Aspekte bestätigt werden kann, die ursprünglich für die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 in Betracht gezogen wurden, nämlich für den Ausgleich der Betriebsverluste von ACCL. (95) Gleichwohl gilt das in Artikel 87 Absatz 1 enthaltene Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen nicht ohne Einschränkung. Aufgrund des Charakters der betreffenden Beihilfemaßnahmen sowie ihrer Ziele sind die in Absatz 2 desselben Artikels aufgezählten Ausnahmen eindeutig nicht anwendbar. Im übrigen hat sich Italien bei diesen Maßnahmen auch nicht auf die Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 2 berufen. (96) In Artikel 87 Absatz 3 werden die Voraussetzungen präzisiert, unter denen staatliche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt muss vom Standpunkt der Gemeinschaft und nicht vom Standpunkt eines einzelnen Mitgliedstaats aus geprüft werden. Die Ausnahmeregelungen für das Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen sind im Interesse des Funktionierens des Binnenmarkts restriktiv auszulegen. (97) Die Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) ist offenkundig nicht anwendbar, da die Beihilfe nicht darauf abzielt, die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, zu fördern. (98) Was die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) anbelangt, so ist die betreffende Beihilfe weder dafür bestimmt, ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern noch eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Italiens zu beheben. (99) Und schließlich ist die Beihilfe weder dafür bestimmt noch dafür geeignet, die Ziele gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) voranzubringen oder zu verwirklichen. (100) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (101) Einleitend stellte die Kommission fest, dass ACCL von Ende 1992 bis zu ihrem Verkauf Mitte 1997 in einem rechtlichen Rahmen für öffentliche Dienstleistungen tätig war, in welchem etwaige Betriebsverluste durch die Stadt Rom auszugleichen waren. Im Grunde würde die Kommission solche Verlustdeckungen normalerweise als Betriebsbeihilfen betrachten, die keine nachhaltige Wirkung auf die Entwicklung des Wirtschaftszweigs oder Wirtschaftsgebiets haben(17). (102) Dessenungeachtet behauptet Italien, diese Beihilfen würden die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag erfuellen, da sie mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vereinbar seien(18). Zunächst hatte die Kommission diese Bestimmungen im Licht der Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung und der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag galten, geprüft. Diese Leitlinien wurden dann Mitte des Jahres 1999 kodifiziert(19). Gemäß Punkt 7.5 b) der neuen Leitlinien prüft die Kommission alle vor deren Inkrafttreten gewährten Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt auf der Grundlage der Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten. (103) Da das Unternehmen ACCL systematisch Jahr für Jahr Betriebsverluste verzeichnete, ist davon auszugehen, dass es die Bedingungen erfuellte, um im Sinne von Punkt 2.1 der heranzuziehenden Leitlinien als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet zu werden. (104) Nach Einschätzung der Kommission wird die Begleichung der Schulden durch die Stadt Rom dem allgemeinen Ziel der Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht gerecht, wonach solchen Unternehmen lediglich eine kurze Atempause gewährt werden soll, während der eine langfristige Lösung gesucht wird. Rettungsbeihilfen können nur dann genehmigt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfuellen: - Es muss sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahlbaren Krediten zum Marktzinssatz handeln; - ihre Höhe muss auf den für die Weiterführung des Unternehmens notwendigen Betrag begrenzt sein (z. B. Deckung der Lohnkosten, der laufenden Versorgung); - sie dürfen nur für den Zeitraum gezahlt werden (in der Regel höchstens sechs Monate), der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Sanierungsplan zu erarbeiten; - sie müssen durch akute soziale Gründe gerechtfertigt sein und dürfen die Lage des Wirtschafszweigs in den anderen Mitgliedstaaten nicht in unvertretbarer Weise negativ beeinflussen; - sie dürfen grundsätzlich nur eimal gewährt werden. (105) Die oben beschriebenen Verlustdeckungen erbringen keine Rendite zum Marktzinssatz und sind auch keine einmaligen Vorgänge. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass sie die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten festgelegt Bedingungen erfuellen. (106) Gemäß den einschlägigen Leitlinien kommen Umstrukturierungsbeihilfen nur dann für eine Genehmigung in Betracht, wenn sie die nachtstehend angeführten allgemeinen Bedingungen erfuellen: a) Wiederherstellung der Rentabilität Ein Umstrukturierungsplan muss in jedem Fall die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben. Die Verbesserung seiner Wirtschaftlichkeit muss vor allem durch entsprechende unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden. Externe Faktoren dürfen nur berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Marktprognosen allgemein anerkannt werden. Zur Erfuellung der Rentabilitätskriterien muss der Umstrukturierungsplan das Unternehmen in die Lage versetzen, alle anfallenden Kosten, einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten, selbst zu tragen und eine Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals zu erwirtschaften, so dass das Unternehmen aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen kann. b) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen durch die Beihilfe Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen. Zeigt eine objektive Beurteiligung der Nachfrage- und Angebotsbedingungen, dass strukturelle Überkapazitäten bestehen, so muss der Umstrukturierungsplan durch eine endgültige Reduzierung oder Stillegung von Kapazitäten einen im Verhältnis zur Beihilfe stehenden Beitrag zur Umstrukturierung des betreffenden Marktes innerhalb der Europäischen Gemeinschaft leisten. c) Verhältnismäßigkeit der Beihilfe in Bezug auf die Kosten und den Nutzen der Umstrukturierung Höhe und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Daher müssen die Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung einen erheblichen Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leisten. Um die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen in Grenzen zu halten, sollte die Beihilfe nicht in einer Form oder einem Umfang gewährt werden, die dem Unternehmen eine überschüssige Liquidität zuführt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten verwenden könnte. d) Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans und Einhaltung der Auflagen Das Unternehmen muss den von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen und alle in der diesbezüglichen Kommissionsentscheidung niedergelegten Auflagen erfuellen. e) Kontrolle und Jahresbericht Die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfen ist regelmäßig auf der Grundlage entsprechender Berichte zu kontrollieren. (107) Generell besteht kein offenkundiger Zusammenhang zwischen der bei der Deckung der Betriebsverluste angewandten Regelung für "öffentliche Dienstleitungen" und etwaigen Umstrukturierungsmaßnahmen, die innerhalb des Unternehmens durchgeführt wurden. Der Verlustausgleich begann vielmehr im Jahr 1992, während der Umstrukturierungsplan (der sogenannte "Unternehmensplan 1995-1997") erst 1995 auf den Weg gebracht wurde. (108) Zur Wiederherstellung der Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums stütz sich der Plan auf die folgenden Maßnahmen: - Senkung der Produktionskosten um 5,6 % durch eine höhere Effizienz der industriellen Bearbeitung; - Senkung der allgemeinen Arbeitskosten um 37,5 %, hauptsächlich durch Personalalabbau und Senkung des Verwaltungsaufwands. Laut Unternehmensplan sollten etwa 200 Arbeitsplätze gestrichen werden (Reduzierung der 488 Mitarbeiter, die vor der Durchführung des Plans beschäftigt waren, auf 280 im Jahr 1997). Die Betriebskosteneinsparung wurde auf 15 Mrd. ITL jährlich geschätzt. - Verwirklichung eines Investitionsplans von jährlich 9,8 Mrd. ITL bis zum Jahr 1997, der vor allem darauf abzielte, die vorhandenen Produktionslinien, insbesondere die für UHT-Milch, zu modernisieren. - Der Unternehmensplan beruhte auf einer Neuausrichtung der Erzeugnispalette. Er sah eine Absatzsteigerung für abgefuellte Milcherzeugnisse um insgesamt 6 % vor, was summa summarum einer Verringerung des Absatzes von Frischmilch um 5 % und einer erheblichen Steigerung des Verkaufs anderer Milcherzeugnisse entspricht: Rahm (+ 60 %), Joghurt und UHT-Milch (300 %). Bis 1997 war einer Umsatzsteigerung um 37 % vorgesehen. - Umstrukturierung der als inneffizient betrachteten Vertriebswege und Entwicklung einer neuen Vermarktungsstrategie. (109) Der Unternehmensplan von ACCL enthält ein Bündel entscheidender innerbetrieblicher Maßnahmen, die im Sinne der gemeinschaftlichen Leitlinien als Sanierungsplan betrachtet werden können. Trotzdem sah der Plan von Anfang an keine wirkliche Wiederherstellung der Rentabilität, sondern eine Erhöhung der Nettoergebnisse vor (von - 13 Mrd. ITL im Jahr 1995 auf - 5,9 Mrd. ITL im Jahr 1997), was lediglich den Grundstein für eine Gewinnerwirtschaftung gelegt hätte. Es war also keine Wiederherstellung der Rentabilität im Sinne der Leitlinie geplant, d. h. die Erzielung einer Wirtschaftlichkeit, die ausreicht, um alle anfallenden Kosten selbst zu tragen und eine bestimmte Verzinsung des eingesetzten Kapitals zu erwirtschaften. Auch wenn das Unternehmen 1998, d. h. nach der Privatisierung, in der Tat positive Ergebnisse zu verzeichnen hatte (1,5 Mrd. ITL), ist die Kommission der Auffassung, dass das neue Unternehmen aufgrund des Verkaufs nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten (siehe Randnummer 125 und Punkt 7 der neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(20)) betrachtet werden kann. Zudem sind diese Gewinne offenbar auf die Verwirklichung eines weiteren Pakets von Maßnahmen zurückzuführen. Auch unter Berücksichtigung einiger mit der Liquidation der ACCL verbundener außerordentlicher Aufwendungen fiel das Betriebsergebnis 1997 vielmehr eindeutig negativ aus (- 57,1 Mrd. ITL), was darauf schließen lässt, dass der Unternehmensplan (wie er von Italien bestätigt wurde) nicht vollständig verwirklicht wurde. Demnach kann die Kommission nicht feststellen, dass die erste Bedingung der Umstrukturierungsleitlinien erfuellt wäre. (110) Was die Einhaltung der zweiten Bedingung anbelangt, so enthält der Unternehmensplan von ACCL für den Zeitraum 1995-1997 keine einzige Festlegung in Bezug auf Maßnahmen, mit denen nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit ausgeglichen werden sollten. Bestehen auf der Ebene der Gemeinschaft strukturelle Überkapazitäten auf dem Markt, auf dem der Beihilfeempfänger tätig ist, so muss die Umstrukturierungsbeihilfe darüber hinaus durch eine endgültige Reduzierung oder Stillegung von Kapazitäten einen Beitrag zur Umstrukturierung des betreffenden Marktes leisten. ACCL war im Sektor Milch und Milcherzeugnisse tätig, in dem auf Gemeinschaftsebene eine erhebliche Überkapazität vorhanden ist. Dies beweisen die strengen sektoralen Beschränkungen von Investitionsbeihilfen, die während des Zeitraums, in dem die Umstrukturierung durchgeführt wurde, sowohl für die Primärerzeugung (Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur(21)) als auch für die Verarbeitung und Vermarktung von Milcherzeugnissen (Punkt 2.3 des Anhangs zur Entscheidung 94/173/EG der Kommission(22)) galten. Weder der Unternehmensplan noch die Erklärungen der italienischen Behörden enthalten irgendeinen Hinweis auf den Abbau von Produktions- oder Vermarktungskapazitäten. Nach Einschätzung der Kommission ist daher die zweite Bedingung der Umstrukturierungsleitlinien ebenfalls nicht erfuellt. (111) Die dritte Bedingung bezieht sich auf das Verhältnis zwischen den Kosten der Umstrukturierungsbeihilfe und dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen. Diese Bedingung ist nicht erfuellt, weil die Kommission angesichts der Form der Beihilfe (Ausgleich von Betriebsverlusten) nicht davon ausgehen kann, dass die Beihilfen auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindenstmaß beschränkt waren; durch das von dem Unternehmen angewandte System der Verlustdeckung wurde vielmehr forwährend mehr Liquidität zugeführt, als für den Umstrukturierungsprozess benötigt wurde (siehe Randnummer 107). (112) Deshalb ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass der Umfang der Beihilfe den einschlägigen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht entspricht. Anwendbarkeit von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag (113) Bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrag war die Kommission der Auffassung, dass die Tätigkeiten von ACCL keinerlei besondere Merkmale aufwiesen, wonach eine etweige Ausnahme im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag in Betracht gekommen wäre(23). Darüber hinaus können Unternehmen, die unter eine gemeinsame Marktorganisation fallende Erzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag herstellen und verkmarkten, nach Auffassung der Kommission nicht als mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraute Unternehmen im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 betrachten werden. (114) In ihrer Antwort haben die italienischen Behörden diesen Standpunkt der Kommission nicht angefochten. (115) Infolgendessen bestätigt die Kommission ihren vormals geäußerten Standpunkt, wonach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag auf ein Unternehmen, das Milcherzeugnisse herstellt und vermarktet, nicht anwendbar ist. V SCHLUSSFOLGERUNGEN (116) Die Kommission stellt fest, dass die Bestimmungen betreffend den Ausgleich der von ACCL zwischen 1992 und 1997 verzeichneten Verluste staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. (117) Allerdings vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Bestimmungen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag an die Milcherzeuger von Latium darstellen. Ebenso enthält das Verfahren zur Privatisierung von ACCL nach Auffassung der Kommission keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (118) Die Kommission bedauert, dass Italien die Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. (119) Sie stellt aufgrund der vorstehenden Bewertung fest, dass für die unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrg fallenden Beihilfen keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 in Betracht kommt. Ebenso ist die Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 86 Absatz 2 auf diese Beihilfen nicht anwendbar, so dass sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. (120) Die vorstehende Schlussfolgerung lässt den etwaigen Standpunkt der Kommission nach Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag zu den fraglichen Bestimmungen des italienischen Gesetzes Nr. 142 vom 8 juni 1990 über die kommunale Selbstverwaltung unberührt. (121) In Fällen wie diesem, in denen nicht angemeldete Beihilfen gewährt werden, ohne die endgültige Entscheidung der Kommission abzuwarten, ist aufgrund der Unabdingbarkeit der Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, deren unmittelbare Wirkung der Gerichtshof mit seinen Urteilen vom 19. Juni 1973 (Rechtssache 77/72, Carmine Capolongo gegen Azienda Agricola Maya)(24), vom 11. Dezember 1973 (Rechtssache 120/73, Gebr. Lorenz GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland)(25) und vom 22. März 1977 (Rechtssache 78/76, Steinicke und Weinlig gegen Bundesrepublik Deutschland)(26) anerkannt hat, jedwede rückwirkende Genehmigung der Beihilfen ausgeschlossen (Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Andere gegen Frankreich(27)). (122) Nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 des EG-Vertrags(28) entscheidet im Fall von Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die Rückforderung ist notwendig, um die vorherige Situation durch Beseitigung aller finanziellen Vorteile, die dem Beihilfeempfänger nach der Beihilfegewährung unrechtmäßig zugute kamen, wiederherzustellen. (123) Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 umfasst die zurückzufordernde Beihilfe Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar. (124) Die Rückforderung der Beihilfen muss nach den italienischen Verfahrensvorschriften erfolgen. Für den Beihilfebetrag sind Zinsen fällig, die von dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar sind. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet(29). (125) Im vorliegenden Fall muss das Unternehmen, von dem die Beihilfe zurückzufordern ist, genauer spezifiziert werden. Von 1992 bis 1997 empfing ACCL Beihilfen in Höhe von insgesamt 96,6 Mrd. ITL für den Ausgleich von Betriebsverlusten. Durch den Beschluss der Stadt Rom vom 8. Juli 1996 wurden die Vermögenswerte der ACCL auf die "Centrale del Latte di Roma SpA" übertragen. Letztere wurde später zu marktüblichen Konditionen verkauft, wodurch der Staat gegenüber einer herkömmlichen Liquidation das bestmögliche finanzielle Ergebnis erzielte. Angesichts dieser Situation stellt die Kommission fest, dass es sich bei der betreffenden Maßnahme um ein mit einem "asset deal" vergleichbares Geschäft handelte, bei dem die "Centrale del Latte di Roma SpA" nur ein Instrument war. Zudem hat der Käufer (ein privater Großkonzern) keinerlei Vorteil aus den vorherigen Beihilfen gezogen. Da er nicht mehr die entsprechende Rechtspersönlichkeit aufweist, ist er nicht verpflichtet, die Beihilfen zu erstatten. Die Beihilfen müssen deshalb von ACCL zurückgezahlt werden. (126) Die vorliegende Entscheidung lässt die etwaigen Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) unberührt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Maßnahmen zum Ausgleich der Betriebsverluste, welche die "Azienda Comunale Centrale del Latte di Roma" zwischen 1992 und 1997 zu verzeichnen hatte, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag an die Milcherzeuger in Latium dar. (2) Das Verfahren zur Privatisierung der "Azienda Comunale Centrale del Latte di Roma" beinhaltet keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (3) Die Bestimmungen betreffend den Ausgleich der Betriebsverluste, welche die "Azienda Comunale Centrale del Latte di Roma" zwischen 1992 und 1997 zu verzeichnen hatte, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Die italienischen Behörden ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 Absatz 3 genannten, unrechtmäßig gewährten Beihilfen innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Empfängern zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt nach den italienischen Verfahren. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.