Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

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C12 rakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß An­ hang II Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Cha­ 44-45 C13 rakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließ­ lich für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 44 und 45 Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder An­ 51 C14 stalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Union für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für For­ 53 C15 schungszwecke Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur 54 C16 Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose 57 C17 oder Behandlung Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle 59 C18 Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen 60 C19 Sportveranstaltungen Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren 61 C20 In Anhang III aufgeführte Gegenstände für Blinde 66 C21 In Anhang IV aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von den Blin­ 67 Absatz 1 Buchstabe a C22 den selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich und Absatz 2 Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) In Anhang IV aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von bestimm­ 67 Absatz 1 Buchstabe b C23 ten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (ein­ und Absatz 2 schließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) L 69/204 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Artikel Code Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von 68 Absatz 1 Buchstabe a C24 den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden und Absatz 2 (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von 68 Absatz 1 Buchstabe b C25 bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden und Absatz 2 (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände 74 C26 Auszeichnungen und Ehrengaben 81 C27 Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen 82 C28 Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Wa­ 85 C29 ren Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von ge­ 86 C30 ringem Wert Zur Absatzförderung eingeführte Werbedrucke und Werbegegen­ 87-89 C31 stände Auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder ver­ 90 C32 brauchte Waren Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren 95 C33 Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechts­ 102 C34 schutz zuständigen Stellen Werbematerial für den Fremdenverkehr 103 C35 Verschiedene Dokumente und Gegenstände 104 C36 Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während 105 C37 ihrer Beförderung Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung 106 C38 Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcon­ 107 C39 tainern Waren für Friedhöfe und Gedenkstätten für Kriegsopfer 112 C40 Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung 113 C41 Befreiung von den Ausfuhrabgaben Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirt­ 115 C51 schaftlichen Betriebes aus der Union in ein Drittland Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel 121 C52 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/205 Vorübergehende Verwendung Artikel der Delegierten Verfahren Verordnung (EU) Code 2015/2446 Paletten 208 und 209 D01 Container 210 und 211 D02 Beförderungsmittel 212 D03 Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwe­ 219 D04 cken eingeführte Waren Betreuungsgut für Seeleute 220 D05 Ausrüstung für Katastropheneinsätze 221 D06 Medizinisch-chirurgisches Material und Labormaterial 222 D07 Tiere 223 D08 Waren im Zusammenhang mit den Besonderheiten der Grenzzone 224 D09 Ton-, Bild oder Datenträger 225 D10 Werbematerial 225 D11 Berufsausrüstung 226 D12 Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät 227 D13 Umschließungen, gefüllt 228 D14 Umschließungen, leer 228 D15 Formen, Matrizen, Klischees, Modelle, Geräte zum Messen, Überprü­ 229 D16 fen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände Spezialwerkzeuge und -instrumente 230 D17 Waren, die Versuchen unterzogen werden sollen 231 Buchstabe a D18 Waren, die im Rahmen eines Kaufvertrags mit Erprobungsvorbehalt 231 Buchstabe b D19 eingeführt werden Waren, die zur Durchführung von Versuchen bestimmt sind 231 Buchstabe c D20 Muster 232 D21 Austauschproduktionsmittel 233 D22 Waren, die auf einer öffentlichen Veranstaltung ausgestellt oder vor­ 234 Absatz 1 D23 geführt werden sollen Sendungen zur Ansicht (sechs Monate) 234 Absatz 2 D24 L 69/206 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Artikel der Delegierten Verfahren Verordnung (EU) Code 2015/2446 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 234 Absatz 3 D25 Buchstabe a Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden 234 Absatz 3 D26 Buchstabe b Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung 235 D27 Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswir­ 236 Buchstabe b D28 kungen eingeführt werden Waren, die gelegentlich und für längstens drei Monate eingeführt 236 Buchstabe a D29 werden Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Ein­ 206 D51 fuhrabgaben Landwirtschaftliche Erzeugnisse Verfahren Code Einfuhr Verwendung des Einheitspreises für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderblicher E01 Waren (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex und Artikel 142 Absatz 6 der Durchfüh­ rungsverordnung (EU) 2015/2447. Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Verordnung (EG) Nr. 543/2011) E02 Ausfuhr Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine ausfuhrlizenzpflichtige Erstattung beantragt wird E51 (Anhang-I-Waren) Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenz­ E52 pflichtig ist (Anhang-I-Waren) In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt E53 wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist (Anhang-I-Waren) Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine bescheinigungspflichtige Erstattung beantragt wird E61 (Nicht-Anhang-I-Waren) Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht bescheini­ E62 gungspflichtig ist (Nicht-Anhang-I-Waren) In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt E63 wird und für die keine Erstattungsbescheinigung erforderlich ist (Nicht-Anhang-I-Waren) In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt E71 wird und die bei der Berechnung der Mindestkontrollsätze nicht berücksichtigt werden 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/207 Sonstige Verfahren Code Einfuhr Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (Artikel 203 Zollkodex) F01 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 159 der F02 Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: landwirtschaftliche Erzeugnisse) Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 158 Ab­ F03 satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: Ausbesserung oder Instandsetzung) In die Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich ausgeführt oder wieder­ F04 ausgeführt wurden (Artikel 205 Absatz 1 Zollkodex) Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung F06 vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG Befreiung von den Einfuhrabgaben für Fischereierzeugnisse und sonstige Meereserzeugnisse, die F21 von in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Schiffen aus in Hoheitsgewässern eines Drittlands gefangen werden Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, die aus in Hoheitsgewässern eines Drittlands F22 gefangenen Fischereierzeugnissen und sonstigen Meereserzeugnissen an Bord eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Fab­ rikschiffes hergestellt wurden Waren, die im Rahmen der passiven Veredelung ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein F31 Lagerverfahren übergeführt werden Waren, die im Rahmen der aktiven Veredelung ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein F32 Lagerverfahren übergeführt werden Waren in einer Freizone, die ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Zolllagerverfahren F33 übergeführt werden Waren, die nach Überführung in die Endverwendung ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in F34 ein Zolllagerverfahren übergeführt werden Überlassung von für eine Veranstaltung oder den Verkauf bestimmten Waren der vorübergehen­ F41 den Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr, wobei der Betrag der Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen ermittelt wird, die für diese Waren im Zeitpunkt der Annahme der Zoll­ anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gelten Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Veredelungserzeugnissen, wenn die Berech­ F44 nung der Einfuhrabgaben gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex erfolgt Ausfuhr Ausfuhren zu militärischen Zwecken F51 L 69/208 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Verfahren Code Bevorratung F61 Bevorratung mit Waren, die für die Gewährung einer Erstattung in Betracht kommen F62 Einlagerung in ein Vorratslager (Artikel 37 bis 40 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der F63 Kommission (1) Auslagerung von zur Bevorratung bestimmten Waren aus einem Vorratslager F64 (1) OJ L 186, 17.7.2009, p. 1. 2. Die ausschließlich für nationale Zwecke vorgesehenen Codes müssen aus einem numerischen Zeichen gefolgt von zwei alphanumerischen Zeichen gemäß der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats bestehen. Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier In diesem Feld sind alphanumerische Codes der Form an..26 anzugeben. Jeder Code besteht aus drei verschiedenen Elementen. Die Elemente werden voneinander durch einen Bindestrich (-) getrennt. Das erste Element (a1), für das drei verschiedene Buchstaben vorgesehen sind, dient der Unterscheidung zwischen den drei nachfolgend aufgeführten Kategorien. Mit dem zweiten Element (an..3), das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das dritte Element (an..20) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen näheren Angaben wie der Kennnummer oder eines sonstigen eindeutigen Hinweises. 1. Das erste Element (a1): Summarische Anmeldung = X Ursprüngliche Anmeldung = Y Vorpapier = Z 2. Das zweite Element (an..3): Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem „Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente“. Dieses Verzeichnis enthält auch den Code „CLE“ für „Datum und Referenznummer der Anschreibung der Waren in der Buchführung“ (Artikel 182 Zollkodex). Das Datum wird wie folgt codiert: JJJJMMTT. 3. Das dritte Element (an..20): Hier ist die Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis anzugeben, anhand deren das Dokument zu erkennen ist. Beispiele: — Bei dem Vorpapier handelt es sich um ein Versandpapier T1, das von der Bestimmungszollstelle unter der Nummer „238544“ registriert worden ist. Der Code lautet daher „Z-821-238544“ („Z“ für Vorpapier, „821“ für das Versandverfahren und „238544“ für die Registriernummer des Dokuments (bzw. MRN für NCTS-Vorgänge)). — Als summarische Anmeldung wird ein Manifest mit der Nummer „2222“ verwendet; hieraus ergibt sich der Code „X-785-2222“. („X“ für die summarische Anmeldung, „785“ für das Manifest und „2222“ für die Kennnummer des Manifests.) — Die Anschreibung der Waren in der Buchführung erfolgte am 14. Februar 2002. „Y-CLE-20020214-5“ („Y“ als Hinweis auf die ursprüngliche Anmeldung, „CLE“ für die Anschreibung in der Buchführung, die Ziffern „20020214“ für das Datum in der Reihenfolge Jahr (2002), Monat (02) und Tag (14) sowie die (5) als Referenznummer der Anschreibung) 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/209 Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente Containerliste 235 Ladeliste 270 Packliste 271 Pro-forma-Rechnung 325 Handelsrechnung 380 Hausfrachtbrief 703 Sammelkonnossement 704 Konnossement 705 Frachtbrief CIM (Eisenbahn) 720 Frachtbrief SMGS (Eisenbahn) 722 LKW-Frachtbrief 730 Luftfrachtbrief 740 Frachtbrief der Fluggesellschaft (MAWB) 741 Paketkarte (Postpakete) 750 Multimodales/kombiniertes Beförderungspapier 760 Frachtmanifest 785 Ladungsverzeichnis 787 Anmeldung zum Unionsversandverfahren — gemischte Sendungen (T) 820 Anmeldung zum externen Unionsversandverfahren (T1) 821 Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren (T2) 822 Carnet TIR 952 Carnet ATA 955 Aktenzeichen/Datum der Anschreibung in der Buchführung CLE Auskunftsblatt INF3 IF3 Auskunftsblatt INF8 IF8 L 69/210 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente Manifest — vereinfachtes Verfahren MNS Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren — Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) T2F 2015/2446 T2M T2M Summarische Eingangsanmeldung 355 Summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung 337 Sonstige ZZZ Wurde das Vorpapier auf der Grundlage des Einheitspapier erstellt, so setzt sich die Kurzbezeichnung aus den für Feld 1, erstes Unterfeld, vorgesehenen Codes zusammen (IM, EX, CO und EU). Feld 43: Bewertungsmethode Für die Methoden zur Bestimmung des Zollwerts der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes: Code Relevante Bestimmungen des Zollkodex Methode 1 Artikel 70 Zollkodex Transaktionswert eingeführter Waren 2 Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a Zollko­ Transaktionswert gleicher Waren dex 3 Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b Zollko­ Transaktionswert ähnlicher Waren dex 4 Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c Zollko­ Deduktive Methode dex 5 Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d Zollko­ Errechneter Wert dex 6 Artikel 74 Absatz 3 Zollkodex Wertbestimmung auf der Grundlage der verfügbaren Daten (Schlussmethode) Feld 44: Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Bewilligungen 1. Besondere Vermerke Für besondere Vermerke aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter dem betreffenden Vermerk angebracht, es sei denn, die Unionsvorschriften sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird. Beispiel:

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.