Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

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Quellenkennung: 32016R0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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B B B B [4] B B 7 C C C C C A [5] C C C 8 B B B B B A [6] B B B 8 (Nr.) B B B B B B A A A 12 B B 14 B B B B B B B B B L 69/140 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Feld Nr. A B C D E F G H I J 14 (Nr.) A A A A A A A A A 15 A [2] 15a B B B B B A [5] A A B 17 A [2] 17a A A A B A A [5] B B B 17b B B B 18 (Kenn- B [1][7] B [7] B [7] A [7] B [7] B [7] zeichen) [24] 18 (Staats­ A [8] zugehörig­ [24] keit) 19 A [9] A [9] A [9] A [9] A [9] B [4] A [9] A [9] A [9] 20 B [10] B [10] B [10] B [10] B [10] 21 (Kenn- A [1] B [8] zeichen) 21 (Staats­ A [8] A [8] A [8] A [8] A [8] A [8] zugehörig­ keit) 22 (Wäh­ B B B A A rung) 22 (Betrag) B B B C C 23 B [11] B [11] B [11] B [11] B [11] 24 B B B B B 25 A B A B A B A A B 26 A [12] B [12] A [12] B [12] A [12] B [12] A [13] A [13] B [13] 27 B 29 B B B B B B B B 30 B B [1] B B B B [14] B B B 31 A A A A A A A A A A 32 A [3] A [3] A [3] A [3] A [3] A [3] A [3] A [3] A [3] A [3] 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/141 Feld Nr. A B C D E F G H I J 33(1) A A A A A [16] A [17] A A B 33(2) A A B 33(3) A A A A B 33(4) A A A A B 33(5) B B B B B B B B 34a C [1] A C C C A A A 34b B B B 35 B A B A B A A B B A 36 A A [17] 37(1) A A A A A A A A 37(2) A A A A A A A A 38 A A A A A A [17] A [17] A [18] A A 39 B [19] B 40 A A A A A A A A A A 41 A A A A A A A A 42 A A 43 B B 44 A A A A A A [4] A A A A 45 B B 46 A [25] B [25] A [25] B [25] A [25] A [25] A [25] B [25] 47 (Art) BC [20] BC [20] BC [20] A [18] A [18] [21] [21] [22] [22] 47 (Be­ B B B B A [18] A [18] B messungs­ [21] [21] grundlage) [22] [22] 47 (Satz) BC [20] BC [20] BC [20] BC [18] BC [20] [20] [22] L 69/142 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Feld Nr. A B C D E F G H I J 47 (Betrag) BC [20] BC [20] BC [20] BC [18] BC [20] [20] [22] 47 (insge­ BC [20] BC [20] BC [20] BC [18] BC [20] samt) [20] [22] 47 (ZA) B B B B [18] B [22] 48 B B B B B 49 B [23] A B [23] A B [23] B [23] B [23] A 50 C C C A 51 A [4] 52 A 53 A 54 A A A A A A A A A 55 A 56 A Legende: Spalten Codes für Feld 37, erstes Unterfeld A: Ausfuhr/Versendung 10, 11, 23 B: Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung 76, 77 von Sondererstattungen bei der Ausfuhr oder Herstellungsverfah­ ren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zoll­ kontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattun­ gen C: Wiederausfuhr im Anschluss an ein besonderes Verfahren mit 31 Ausnahme des Zolllagerverfahren D: Wiederausfuhr im Anschluss an ein Zolllagerverfahren 31 E: Passive Veredelung 21, 22 F: Versandverfahren G: Zollrechtlicher Status von Unionswaren H: Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr 01, 07, 40, 42, 43, 45, 48, 49, 61, 63, 68 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/143 Spalten Codes für Feld 37, erstes Unterfeld I: Überführung von Waren in die aktive Veredelung oder die vorü­ 51, 53, 54 bergehende Verwendung J: Überführung in ein Zolllagerverfahren 71, 78 Symbole in den Feldern: A: Obligatorisch: Diese Angaben werden in jedem Mitgliedstaat verlangt. B: Fakultativ für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht. C: Fakultativ für die Wirtschaftsbeteiligten: Diese Angaben können die Wirtschaftsbeteiligten von sich aus machen, sie dürfen von den Mitgliedstaaten jedoch nicht verlangt werden. Anmerkungen: [1] Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, sind diese Angaben obligato­ risch. [2] Angaben, die nur bei Verfahren verlangt werden, die nicht EDV-gestützt bearbeitet werden. [3] Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine einzige Warenposition, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld nichts einzutragen ist, da die Ziffer „1“ bereits in Feld 5 anzugeben war. [4] Im NCTS ist dieses Feld gemäß den in Anlage C2 vorgesehenen Modalitäten obligatorisch. [5] Angaben, die nur bei EDV-gestützten Verfahren verlangt werden. [6] Die Benutzung dieses Feldes steht den Mitgliedstaaten frei, wenn der Empfänger weder in der Union noch in ei­ nem Land des gemeinsamen Versandverfahrens ansässig ist. [7] Nicht zu verwenden bei Postsendungen oder Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen. [8] Nicht zu verwenden bei Postsendungen, Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen oder im Ei­ senbahnverkehr. [9] Diese Angabe ist erforderlich, wenn die Verfahren nicht EDV-gestützt bearbeitet werden. Bei EDV-gestützten Ver­ fahren brauchen die Mitgliedstaaten diese Angabe nicht zu verlangen, weil sie auch aus anderen Bestandteilen der Anmeldung hervorgeht und so der Kommission gemäß den Vorschriften über die Erstellung von Außenhandelss­ tatistiken übermittelt werden kann. [10] Die Angabe im dritten Unterfeld dieses Feldes darf von den Mitgliedstaaten nur verlangt werden, wenn die Zoll­ verwaltung den Zollwert für den Wirtschaftsbeteiligten berechnet. [11] Diese Angabe darf von den Mitgliedstaaten nur in Ausnahmefällen verlangt werden, in denen von den unter [vor­ mals Titel V Kapitel 6] festgelegten Vorschriften für die monatliche Festlegung der Wechselkurse abgewichen wird. [12] Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Ausfuhrförmlichkeiten bei der Ausgangsstelle aus der Union erfüllt werden. [13] Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Einfuhrförmlichkeiten bei der Eingangszollstelle in die Union erfüllt werden. [14] Dieses Feld kann im NCTS gemäß den in Anlage C2 vorgesehenen Modalitäten verwendet werden. [16] Dieses Unterfeld ist auszufüllen: — wenn die Versandanmeldung von derselben Person zusammen mit oder im Anschluss an eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, oder — wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist. [17] Nur auszufüllen, wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist. L 69/144 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 [18] Diese Angabe wird für Waren, die für eine Einfuhrabgabenbefreiung in Betracht kommen, nicht verlangt, sofern die Zollbehörden sie nicht für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der betreffenden Waren für er­ forderlich halten. [19] Die Mitgliedstaaten können die Anmelder von dieser Verpflichtung entbinden, sofern sie mit ihren Systemen diese Information automatisch und zweifelsfrei den übrigen Angaben der Anmeldung entnehmen können. [20] Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbe­ teiligten auf der Grundlage der anderen Angaben in der Anmeldung vornehmen. In anderen Fällen liegt es im Er­ messen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angabe verlangen oder nicht. [21] Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbe­ teiligten auf der Grundlage der anderen Angaben in der Anmeldung vornehmen. [22] Die Mitgliedstaaten können den Zollanmelder von der Benutzung dieses Feldes freistellen, wenn der Zollanmel­ dung das in Artikel 6 der vorliegenden Delegierten Verordnung vorgesehene Papier beigefügt ist. [23] Dieses Feld ist auszufüllen, wenn die Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren zur Beendigung des Zoll­ lagerverfahrens dient. [24] Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbe­ hörden den Inhaber des Verfahrens ermächtigen, dieses Feld beim Abgang leer zu lassen, wenn aus logistischen Gründen zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht be­ kannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die richtigen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden. [25] Der Mitgliedstaat, der die Anmeldung annimmt, kann von der Verpflichtung, diese Angaben bereitzustellen, abse­ hen, wenn er eine zutreffende Beurteilung vornehmen kann und Berechnungsmethoden eingeführt wurden, die ein mit statistischen Anforderungen zu vereinbarendes Ergebnis ermöglichen. C. VERWENDUNG DES VORDRUCKS In den Fällen, in denen der verwendete Vordrucksatz mindestens ein Exemplar enthält, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem verwendet werden soll, in dem der Vordruck ursprünglich ausgefüllt wurde, sind die Vordrucke mit Schreibmaschine oder in einem mechanographischen oder ähnlichen Verfahren ausfüllen. Um das Ausfüllen mit der Schreibmaschine zu erleichtern, ist der Vordruck so in die Maschine einzuführen, dass der erste Buchstabe der in Feld 2 zu machenden Angaben in das kleine Positionsfeld in der oberen linken Ecke eingetragen wird. In den Fällen, in denen alle Exemplare des verwendeten Satzes im selben Mitgliedstaat verwendet werden sollen, können sie auch leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Blockschrift ausgefüllt werden, soweit eine solche Möglichkeit in diesem Mitgliedstaat vorgesehen ist. Das gleiche gilt für Angaben in den Exemplaren, die für die Anwendung des Unionsversandverfahrens benötigt werden. Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, dass eine neue Anmeldung abgegeben wird. Die Vordrucke können ferner im Wege eines anderen technischen Reproduktionsverfahrens als oben aufgeführt ausgefüllt werden. Sie können ferner durch ein technisches Reproduktionsverfahren erstellt und ausgefüllt werden, sofern die Vorschriften betreffend Muster, Abmessungen des Vordrucks, Sprache, Lesbarkeit, Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie Änderungen genau eingehalten werden. Nur die mit einer laufenden Nummer versehenen Felder sind vom Beteiligten erforderlichenfalls auszufüllen. Die übrigen mit einem Großbuchstaben versehenen Felder sind amtlichen Eintragungen vorbehalten. Die Exemplare, die bei der Ausfuhrzollstelle (oder gegebenenfalls bei der Zollstelle der Versendung) oder bei der Abgangszollstelle verbleiben sollen, müssen vom Beteiligten unbeschadet der Allgemeinen Bemerkung 2 auf dem Original handschriftlich unterzeichnet werden. Die Abgabe einer vom Anmelder oder von seinem Vertreter unterzeichneten Anmeldung bei einer Zollstelle gilt als Willenserklärung des Beteiligten, die betreffenden Waren zur Überführung in das beantragte Verfahren anzumelden; unbeschadet der etwaigen Anwendung strafrechtlicher Vorschriften gilt die Abgabe der Anmeldung ferner als Verpflichtung gemäß den Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Folgendes: — die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben, 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/145 — die Echtheit der beigefügten Unterlagen, und — die Einhaltung aller Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das betreffende Verfahren. Mit seiner Unterschrift übernimmt der Inhaber des Verfahrens oder gegebenenfalls sein bevollmächtigter Vertreter die Haftung für alle Angaben im Zusammenhang mit dem Unionsversandverfahren im Sinne der Bestimmungen über das Unionsversandverfahren im Zollkodex und in dieser Verordnung und gemäß dem vorstehenden Buchstaben B. Im Zusammenhang mit den Förmlichkeiten für das Unionsversandverfahren und am Bestimmungsort wird darauf hingewiesen, dass jeder Beteiligte den Inhalt seiner Anmeldung vor Unterschriftsleistung und Abgabe derselben bei der Zollstelle genau prüfen sollte. Insbesondere hat der Beteiligte jede festgestellte Abweichung zwischen den anzumeldenden Waren und den Angaben, die sich gegebenenfalls schon auf den zu verwendenden Vordrucken befinden, unverzüglich der Zollstelle mitzuteilen. In einem derartigen Fall müssen für die Anmeldung neue Vordrucke verwendet werden. Vorbehaltlich des Titels III dürfen Felder, die nicht auszufüllen sind, keinerlei Angaben oder Zeichen aufweisen. TITEL II ANMERKUNGEN ZU DEN EINZELNEN FELDERN A. ZOLLFÖRMLICHKEITEN FÜR DIE AUSFUHR/DEN VERSAND, DIE WIEDERAUSFUHR, DIE ÜBERFÜHRUNG IN DAS ZOLLLAGER- ODER HERSTELLUNGSVERFAHREN UNTER ZOLLAMTLICHER ÜBERWACHUNG UND IM RAHMEN VON ZOLLKONTROLLEN VON WAREN, DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN, DER PASSIVEN VEREDELUNG, DEM UNIONSVERSANDVERFAHREN UNTERLIEGEN UND/ODER DEN NACHWEIS DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN ERBRINGEN Feld 1: Anmeldung Im ersten Unterfeld ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Code anzugeben. Im zweiten Unterfeld ist die Art der Anmeldung mit dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode anzugeben. Im dritten Unterfeld ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode anzugeben. Feld 2: Versender/Ausführer Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Versender/Ausführer nicht über eine EORI-Nummer, kann die Zollverwaltung ihm für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen. Der Begriff „Ausführer“ ist in dieser Anlage im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften der Union zu verstehen. Unter „Versender“ ist der Beteiligte zu verstehen, der in den in Artikel 134 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen die Funktion eines Ausführers ausübt. Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten. Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in dieses Feld die Angabe „Verschiedene“ einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Versender/Ausführer beizufügen ist. Feld 3: Vordrucke Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke. Werden ein Vordruck EX und zwei Vordrucke EX/c vorgelegt, so ist der Vordruck EX mit 1/3, der erste Vordruck EX/c mit 2/3 und der zweite Vordruck EX/c mit 3/3 zu kennzeichnen. Werden für die Anmeldung anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden Vordrucksätze hinsichtlich der Anzahl der Vordrucke als einer. Feld 4: Ladelisten Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten oder der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern). L 69/146 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Feld 5: Warenpositionen Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungs­ vordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder 31, die ausgefüllt werden müssen. Feld 6: Packstücke insgesamt Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht. Feld 7: Kennnummer Bei dieser Angabe handelt es sich um die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.