Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

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Quellenkennung: 32016R0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/103 L 69/104 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/105 L 69/106 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/107 L 69/108 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/109 Anlage B3 MUSTER — EINHEITSPAPIER — ERGÄNZUNGSVORDRUCK (Vordrucksatz aus acht Exemplaren) 1) Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Anlage C1 Titel 1 Abschnitt A enthalten. L 69/110 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/111 L 69/112 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/113 L 69/114 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/115 L 69/116 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/117 L 69/118 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/119 L 69/120 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/121 L 69/122 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/123 L 69/124 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/125 L 69/126 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Anlage B4 MUSTER — EINHEITSPAPIER — ERGÄNZUNGSVORDRUCK ALS AUSDRUCK BEI EDV-GESTÜTZTER BEARBEITUNG DER ANMELDUNGEN IN FORM VON ZWEI AUFEINANDERFOLGENDEN SÄTZEN ZU JE VIER EXEMPLAREN 1) Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Anlage C1 Titel 1 Abschnitt A enthalten. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/127 L 69/128 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/129 L 69/130 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/131 L 69/132 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/133 L 69/134 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/135 Anlage B5 ANGABE DER EXEMPLARE GEMÄSS DEN ANLAGEN B1 UND B3 AUF DENEN DIE EINTRAGUNGEN IN DURCHSCHRIFT ERSCHEINEN MÜSSEN (einschließlich Exemplar Nr. 1) Nummer des Nummer des Nummer der Exemplare Nummer der Exemplare Feldes Feldes I. FELDER FÜR DIE BETEILIGTEN 1 1 bis 8 ausgenommen mittleres Unter­ 27 1 bis 5 (1) feld: 1 bis 3 28 1 bis 3 2 1 bis 5 (1) 29 1 bis 3 3 1 bis 8 30 1 bis 3 4 1 bis 8 31 1 bis 8 5 1 bis 8 32 1 bis 8 6 1 bis 8 33 erstes Unterfeld links: 1 bis 8 7 1 bis 3 weitere Unterfelder: 1 bis 3 8 1 bis 5 (1) 34a 1 bis 3 9 1 bis 3 34b 1 bis 3 10 1 bis 3 35 1 bis 8 11 1 bis 3 36 — 12 — 37 1 bis 3 13 1 bis 3 38 1 bis 8 14 1 bis 4 39 1 bis 3 15 1 bis 8 40 1 bis 5 (1) 15a 1 bis 3 41 1 bis 3 15b 1 bis 3 42 — 16 1, 2, 3, 6, 7 und 8 43 — 17 1 bis 8 44 1 bis 5 (1) 17a 1 bis 3 45 — 17b 1 bis 3 46 1 bis 3 18 1 bis 5 (1) 47 1 bis 3 19 1 bis 5 (1) 48 1 bis 3 20 1 bis 3 49 1 bis 3 21 1 bis 5 (1) 50 1 bis 8 22 1 bis 3 51 1 bis 8 23 1 bis 3 52 1 bis 8 24 1 bis 3 53 1 bis 8 25 1 bis 5 (1) 54 1 bis 4 26 1 bis 3 55 — 56 — II. FELDER FÜR DIE BEHÖRDEN A 1 bis 4 (2) C 1 bis 8 (2) B 1 bis 3 D 1 bis 4 (1) Von den Beteiligten darf in keinem Fall verlangt werden, dass sie diese Felder für die Zwecke des Unionsversandverfahrens auf dem Exemplar Nr. 5 ausfüllen. (2) Dem Versendungsmitgliedstaat freigestellt. L 69/136 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Anlage B6 ANGABE DER EXEMPLARE GEMÄSS DEN ANLAGEN B2 UND B4 AUF DENEN DIE EINTRAGUNGEN IN DURCHSCHRIFT ERSCHEINEN MÜSSEN (einschließlich Exemplar Nr. 1/6) Nummer des Nummer des Nummer der Exemplare Nummer der Exemplare Feldes Feldes I. FELDER FÜR DIE BETEILIGTEN 1 1 bis 4 ausgenommen mittleres Unter­ 27 1 bis 4 feld: 1 bis 3 28 1 bis 3 2 1 bis 4 29 1 bis 3 3 1 bis 4 30 1 bis 3 4 1 bis 4 31 1 bis 4 5 1 bis 4 32 1 bis 4 6 1 bis 4 33 erstes Unterfeld links: 1 bis 4 7 1 bis 3 weitere Unterfelder: 1 bis 3 8 1 bis 4 34a 1 bis 3 9 1 bis 3 34b 1 bis 3 10 1 bis 3 35 1 bis 4 11 1 bis 3 36 1 bis 3 12 1 bis 3 37 1 bis 3 13 1 bis 3 38 1 bis 4 14 1 bis 4 39 1 bis 3 15 1 bis 4 40 1 bis 4 15a 1 bis 3 41 1 bis 3 15b 1 bis 3 42 1 bis 3 16 1 bis 3 43 1 bis 3 17 1 bis 4 44 1 bis 4 17a 1 bis 3 45 1 bis 3 17b 1 bis 3 46 1 bis 3 18 1 bis 4 47 1 bis 3 19 1 bis 4 48 1 bis 3 20 1 bis 3 49 1 bis 3 21 1 bis 4 50 1 bis 4 22 1 bis 3 51 1 bis 4 23 1 bis 3 52 1 bis 4 24 1 bis 3 53 1 bis 4 25 1 bis 4 54 1 bis 4 26 1 bis 3 55 — 56 — II. FELDER FÜR DIE BEHÖRDEN A 1 bis 4 (1) C 1 bis 4 B 1 bis 3 D/J 1 bis 4 (1) Dem Versendungsmitgliedstaat freigestellt. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/137 Anlage C1 MERKBLATT ZUM EINHEITSPAPIER TITEL I ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 1. Die Zollverwaltung eines jeden Mitgliedstazollrechtlich freien Verkehr, auch im Rahmen der Endverwendung, oder zum steuerrechtlich freien Verkehr ats ergänzt das Merkblatt soweit erforderlich. 2. Die Bestimmungen dieses Titels stehen dem Drucken von papiergestützten Zollanmeldungen und Unterlagen zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die nicht im internen Unionsversandverfahren befördert werden, mittels öffentlicher oder privater Datenverarbeitungsanlagen, formlos auf Papier, unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen, nicht entgegen. A. ALLGEMEINE DARSTELLUNG 1. Die papiergestützten Zollanmeldungen sind auf Durchschreibepapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu drucken. Das Papier muss möglichst undurchsichtig sein, damit die Eintragungen auf der einen Seite die Lesbarkeit der Eintragungen auf der anderen nicht beeinträchtigen; es muss so fest sein, dass es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert. 2. Für alle Exemplare ist weißes Papier zu verwenden. Auf den Exemplaren für das Unionsversandverfahren (1, 4 und 5) haben jedoch die Felder 1 (erstes und drittes Unterfeld), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Unterfeld links), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 einen grünen Grund. Die Vordrucke sind mit grüner Tinte zu drucken. 3. Die Abmessungen der Felder beruhen horizontal auf einem Zehntel Zoll und vertikal auf einem Sechstel Zoll. Die Abmessungen der Unterfelder beruhen horizontal auf einem Zehntel Zoll. 4. Die einzelnen Exemplare sind wie folgt auf den Vordrucken nach den Mustern in den Anlagen B1 und B3 farblich zu kennzeichnen: — die Exemplare 1, 2, 3 und 5 weisen am rechten Rand einen durchgehenden roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen auf; — die Exemplare 4, 6, 7 und 8 weisen am rechten Rand einen unterbrochenen blauen, roten, grünen bzw. gelben Streifen auf; Auf den Vordrucken gemäß den Mustern in den Anlagen B2 und B4 weisen die Exemplare 1/6, 2/7, 3/8 und 4/5 am rechten Rand einen durchgehenden und rechts davon einen unterbrochenen roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen auf. Die Streifen sind ungefähr 3 mm breit. Der unterbrochene Streifen besteht aus einer Folge von 3 mm langen Quadraten und 3 mm Zwischenraum. Die Exemplare, auf denen die Daten der in den Anlagen B1 und B3 genannten Vordrucke in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anlage B5 genannt. Die Exemplare, auf denen die Daten der in den Anlagen B2 und B4 genannten Vordrucke in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anlage B6 genannt. 5. Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind. 6. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vordrucke den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten müssen. Darüber hinaus können sie den Druck der Vordrucke von einer vorherigen technischen Zulassung abhängig machen. 7. Die Vordrucke und die Ergänzungsvordrucke sind zu verwenden, a) wenn in einer Unionsregelung auf eine Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr Bezug genommen wird; L 69/138 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 b) gegebenenfalls während der in einer Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit im Handel zwischen der Union in ihrer Zusammensetzung vor dem Beitritt und den neuen Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Staaten mit Waren, für die die Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung noch nicht vollständig abgebaut sind oder die anderen in der Beitrittsakte vorgesehenen Maßnahmen unterworfen bleiben; c) wenn eine Unionsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht, insbesondere im Rahmen des Unionsversandverfahrens für die Versandanmeldung für Reisende und für das Ausfallverfahren. 8. Die in diesen Fällen verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke bestehen aus den Exemplaren, die für die Erfüllung der Förmlichkeiten für ein oder mehrere Zollverfahren benötigt werden, wobei aus den folgenden acht Exemplaren auszuwählen ist: — Exemplar Nr. 1, das von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt wird, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten (gegebenenfalls Versendungsförmlichkeiten) oder Förmlichkeiten des Unionsversandverfahrens erfüllt werden; — Exemplar Nr. 2 das für die Statistik des Ausfuhrmitgliedstaats bestimmt ist. Dieses Exemplar kann auch im Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen unterschiedliche Steuervorschriften gelten, für die Statistik des Versendungsmitgliedstaats verwendet werden; — Exemplar Nr. 3, das nach Bescheinigung durch die Zollstelle dem Ausführer zurückgegeben wird; — Exemplar Nr. 4, das von der Bestimmungszollstelle nach Abschluss eines Unionsversandverfahrens oder als Dokument zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren aufbewahrt wird; — Exemplar Nr. 5, das als Rückschein für das Unionsversandverfahren verwendet wird; — Exemplar Nr. 6, das von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt wird, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden; — Exemplar Nr. 7, das für die Statistik des Einfuhrmitgliedstaats bestimmt ist. Dieses Exemplar kann auch im Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen unterschiedliche Steuervorschriften gelten, für die Statistik des Einfuhrmitgliedstaats verwendet werden; — Exemplar Nr. 8, das dem Empfänger zurückgegeben wird. Verschiedene Kombinationen von Exemplaren sind möglich, beispielsweise: — Ausfuhrverfahren, passives Veredelungsverfahren oder Wiederausfuhr: Exemplare 1, 2 und 3; — Unionsversandverfahren: Exemplare 1, 4 und 5; — Zollverfahren bei der Einfuhr: Exemplare 6, 7 und 8. 9. In bestimmten Fällen muss darüber hinaus am Bestimmungsort der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen werden. Dann ist das Exemplar Nr. 4 als Dokument T2L zu verwenden. 10. Es steht den Beteiligten mithin frei, Vordrucksätze nach ihrer Wahl drucken zu lassen, sofern diese mit dem amtlichen Muster übereinstimmen. Ein Vordrucksatz ist so zu gestalten, dass in den Fällen, in denen eine in beiden Mitgliedstaaten gleichlautende Angabe einzutragen ist, diese unmittelbar vom Ausführer oder vom Inhaber des Verfahrens in das Exemplar Nr. 1 eingetragen wird und aufgrund einer chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift auf sämtlichen anderen Exemplaren erscheint. Soll dagegen aus den verschiedensten Gründen (insbesondere unterschiedliche Angaben je nach Verfahrensabschnitt) eine Angabe nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen weitergegeben werden, so wird die Wiedergabe durch Desensibilisierung des Durchschreibepapiers auf die betreffenden Exemplare beschränkt. Werden die Anmeldungen unter Einsatz eines Datenverarbeitungssystems zur Bearbeitung der Anmeldungen erstellt, so können aus vollständigen Vordrucksätzen entnommene Sätze verwendet werden, die aus Exemplaren mit jeweils doppelter Funktion bestehen: 1/6, 2/7, 3/8, 4/5. Dabei ist auf jedem Satz die Nummerierung der entsprechenden Exemplare hervorzuheben, indem die Randnummerierung der nichtverwendeten Exemplare gestrichen wird. Diese Vordrucksätze sind so gestaltet, dass die in den verschiedenen Exemplaren benötigten Angaben aufgrund der chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift erscheinen. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/139 11. Werden gemäß der Allgemeinen Bemerkung 2 die Anmeldungen zur Überführung in ein Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr oder die Dokumente zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren die nicht im internen Unionsversandverfahren befördert werden, formlos auf Papier mittels privater oder öffentlicher Datenverar­ beitungsanlagen erstellt, so müssen die betreffenden Anmeldungen oder Unterlagen allen Formvorschriften einschließlich der Vorschriften für die Rückseite der Vordrucke (im Falle der für das Unionsversandverfahren verwendeten Exemplare) genügen, die im Zollkodex der Union oder in dieser Verordnung vorgesehen sind; ausgenommen sind Vorschriften über: — die Farbe des Drucks; — die Verwendung von Schrägdrucken; — das Aufdrucken eines Untergrunds bei den Feldern für das Unionsversandverfahren. Der Abgangszollstelle braucht nur ein Exemplar der Versandanmeldung vorgelegt zu werden, wenn diese dort EDV- gestützt bearbeitet wird. B. VERLANGTE ANGABEN Die Vordrucke enthalten jeweils sämtliche Felder, die dem oder den jeweiligen Zollverfahren entsprechend nur zum Teil auszufüllen sind. Folgender Tabelle ist zu entnehmen, welche Felder unbeschadet der Anwendung vereinfachter Verfahren für die jeweiligen Zollverfahren auszufüllen sind. Der Status der in dieser Tabelle festgelegten Felder wird durch die unter Titel II näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Feldern nicht berührt. Es sei darauf hingewiesen, dass die Einteilung in die nachfolgenden Kategorien nicht der Tatsache vorgreift, dass bestimmte Angaben naturgemäß nur unter bestimmten Bedingungen von Bedeutung sind und folglich nur verlangt werden, wenn die Umstände es erfordern. So wird die besondere Maßeinheit in Feld 41 (Kategorie „A“) nur verlangt, wenn dies im TARIC vorgesehen ist. Feld Nr. A B C D E F G H I J 1(1) A A A A A A A A 1(2) A A A A A A A A 1(3) A A 2 B [1] A B B B B B B B 2 (Nr.) A A A A A B A B B 3 A [2][3] A [2][3] A [2][3] A [2][3] A [2][3] A [2][3] A [2][3] A [2][3] A [2][3] A [2][3] 4 B B B A [4] A B B 5 A A A A A A A A A A 6 B

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.