Europäische Union

2001/685/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der KataLeuna GmbH Catalysts (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 403)

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Quellenkennung: 32001D0685. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ens. Deutschland führt aus, der Boden westlich von Gebäude 7671 sei stark mit Schwermetallen kontaminiert und wegen der möglichen Verbreitung der gefährlichen Substanzen durch Boden und Luft sei eine Gefährdung der Arbeitnehmer nicht auszuschließen. Gebäude 8320 werde zur Produktion von Schwermetallkatalysatoren benutzt, die ebenfalls gefährliche Substanzen enthielten. Außerdem befinde sich das Gebäude in einem äußerst schlechten Zustand und die bauliche Sicherheit sei so stark beeinträchtigt, dass Einsturzgefahr bestehe. Für die Produktionstätigkeit des Unternehmens sei das Gebäude nicht mehr verwendbar. (45) Deutschland zufolge beschloss KataLeuna im August 1998, wegen der Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer in diesen Gebäuden jegliche Produktionstätigkeit einzustellen. Die Abrissmaßnahmen seien somit aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz unbedingt erforderlich, und selbst wenn sie nicht unter die Bestimmungen zu "Altlasten" fielen, seien die in ihrem Zusammenhang entstehenden Kosten ungeachtet der Privatisierung von der öffentlichen Hand zu tragen. Sie könnten also nicht als Beihilfe zur zweiten Umstrukturierung betrachtet werden. (46) Zu den ungewöhnlichen Gewährleistungen in Höhe von maximal 2 Mio. DEM erläutert Deutschland, diese stuenden im Zusammenhang mit Lieferverträgen, die im Zuge der Erstprivatisierung abgeschlossen wurden. Die Übernahme dieser Kosten durch die BvS hänge unmittelbar mit der Erstprivatisierung zusammen und sie seien daher nicht als im Rahmen der zweiten Privatisierung anfallende Umstrukturierungskosten zu betrachten. Das Gleiche gelte für die Erstattungen im Rahmen der Erstprivatisierung in Höhe von 0,827 Mio. DEM. Diese Kosten hingen nicht mit der zweiten Privatisierung zusammen, sondern rührten aus der Erstprivatisierung her. (47) Zu den 17,6 Mio. DEM aus der Erstprivatisierung, die für Investitionen bestimmt waren, erklärt Deutschland, nach dem Scheitern der Erstprivatisierung seien aus dieser noch liquide Mittel in Höhe von 17,6 Mio. DEM verfügbar gewesen. Die Beihilfen zur Erstprivatisierung seien mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie den Bestimmungen der Treuhandregelungen genügten. Bei Abschluss des Privatisierungsvertrags mit CRI habe die BvS diese liquiden Mittel zur Finanzierung des neuen Konzepts verwenden wollen. Dieser Betrag sei jedoch nicht als neue Beihilfe zu betrachten, da er aus verbliebenen Mitteln der Erstprivatisierung stamme, und somit sei er auch kein Beitrag der BvS zur zweiten Privatisierung. (48) Zum höheren Investorbeitrag erklärt Deutschland, der Investor CRI habe erheblich mehr zur Umstrukturierung beigetragen als im Privatisierungsvertrag vorgesehen. (49) Erstens, erläutert Deutschland, habe CRI in den Jahren 1999 und 2000 zusätzlich [...](38) Mio. DEM zu den Aktivitäten von KataLeuna im Bereich Forschung und Entwicklung beigetragen. (50) Zweitens habe CRI KataLeuna für den Bereich Marketing und Betrieb zwei leitende Mitarbeiter von anderen europäischen Standorten zur Verfügung gestellt und in den Bereichen Informationstechnologie, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie beim Management Unterstützung geleistet, unter anderem durch Transferierung von im Marketing und Vertrieb geschulten Mitarbeitern aus den USA. Die in den Jahren 1999 und 2000 für diese Maßnahmen angefallenen Kosten in Höhe von [...](39) Mio. DEM seien von CRI finanziert worden. (51) Drittens habe CRI [...](40) Mio. DEM investiert, d. h. [...](41) Mio. DEM mehr als den im Privatisierungsvertrag vorgesehenen Hoechstbetrag von 86,6 Mio. DEM. (52) Als vierten Punkt bringt Deutschland vor, der Gesamtverlust im Umstrukturierungszeitraum werde höher sein als erwartet. Diese zusätzlichen Verluste in Höhe von [...](42) Mio. DEM würden allein von CRI getragen. Sie seien vor allem auf den höheren Zinsaufwand zurückzuführen, der davon herrühre, dass die GA-Beiträge bis zur positiven Entscheidung der Kommission mit Bankkrediten finanziert würden. (53) Zu dem im Privatisierungsvertrag vorgesehenen Verlustausgleich erklärt Deutschland, auch der Teil der im Umstrukturierungszeitraum entstehenden Verluste, den vereinbarungsgemäß der Investor zu tragen habe, sei als Investorbeitrag zu betrachten. Der ursprünglichen Planung zufolge hätten die Verluste insgesamt [...](43) Mio. DEM erreicht. Nach dem Privatisierungsvertrag liege der von der BvS im Umstrukturierungszeitraum zu zahlende Verlustausgleich bei [...](44) Mio. DEM. Deutschland erklärt, die der ursprünglichen Vereinbarung zufolge vom Investor zu tragenden Verluste in Höhe von [...](45) Mio. DEM seien als Investorbeitrag zur Umstrukturierung zu betrachten. V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (54) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte gilt der zwischenstaatliche Handel als beeinträchtigt, wenn das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, in deren Rahmen zwischen Mitgliedstaaten gehandelt wird. (55) Die Kommission stellt fest, dass die angemeldete Beihilfe aus staatlichen Mitteln an ein einzelnes Unternehmen gewährt wird und dieses begünstigt, da die normalerweise bei der Durchführung des angemeldeten Umstrukturierungsvorhabens von ihm zu tragenden Kosten verringert werden. Der Beihilfeempfänger CRI ist außerdem über sein Mutterunternehmen CRI International sowohl im Bereich Forschung und Entwicklung als auch in Herstellung und Verkauf von Katalysatoren für die Erdöl- und die Chemieindustrie und damit in Branchen tätig, in denen zwischen Mitgliedstaaten gehandelt wird. Die fragliche Beihilfe fällt dadurch unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (56) Das angemeldete Vorhaben betrifft die Umstrukturierung des Unternehmens gemäß dem vom Investor vorgelegten Umstrukturierungsplan. Die Kommission stellt fest, dass Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten anhand der Leitlinien der Gemeinschaft zur Beurteilung von staatlichen Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu prüfen sind. (57) Die Kommission stellt fest, dass die neuen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zum 9. Oktober 1999 in Kraft traten(46). Gemäß Randnummer 101 dieser Leitlinien prüft die Kommission die Vereinbarkeit aller nicht notifizierten Beihilfen auf Grundlage der neuen Leitlinien, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach ihrer Veröffentlichung gewährt worden sind, und in allen anderen Fällen auf Grundlage der Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten. Da im vorliegenden Fall alle Beihilfen vor Veröffentlichung der neuen Leitlinien gewährt worden sind, sind die Beihilfen auf Grundlage der Leitlinien in der Fassung von 1994(47) zu prüfen. (58) Gemäß den Leitlinien gelangt die Kommission zu der Ansicht, dass eine Rettungs- und Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag dann zur Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit beitragen kann, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wenn die in den Leitlinien festgelegten Bedingungen erfuellt sind. (59) Gemäß Absatz 2.1 der Leitlinien gehören zu den typischen Symptomen eines Unternehmens in Schwierigkeiten eine rückläufige Rentabilität bzw. wachsende Verluste, sinkende Umsätze, ein verminderter Cashflow sowie ein niedriger Nettobuchwert. Die Kommission stellt fest, dass KataLeuna seit seiner Gründung 1994 Verluste erwirtschaftet hat, die im Jahr 1998 rund [...](48) Mio. DEM betrugen. Der Liquidationswert des Unternehmens betrug am 31. Dezember 1997 -4,8 Mio. DEM. Deshalb wird die Gesellschaft als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet, und Umstrukturierungsbeihilfen sind gemäß den Leitlinien zu prüfen. (60) Die Kommission stellt fest, dass von dem insgesamt 86,284 Mio. DEM umfassenden Beitrag der öffentlichen Hand zur zweiten Umstrukturierung 29,827 Mio. DEM auf der Grundlage genehmigter Beihilferegelungen gewährt werden und somit als bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(49) zu betrachten sind. Eine Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt durch die Kommission ist daher im Rahmen dieser Entscheidung nicht erforderlich. Die bestehende Beihilfe von 29,827 Mio. DEM findet jedoch bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Absatz 3.2.2 Ziffer iii) der Leitlinien Berücksichtigung. (61) Weiter stellt die Kommission fest, dass gemäß ihrer Praxis zur Umstrukturierung ostdeutscher Unternehmen die Privatisierung eines Unternehmens durch ein offenes Ausschreibungsverfahren erfolgen sollte, damit nicht der Verdacht entsteht, sie sei mit einer staatlichen Beihilfe für den Investor verbunden. Die Kommission unterstreicht, dass es in dieser Entscheidung nur um die Umstrukturierungsbeihilfe für KataLeuna geht, unbeschadet etwaiger Beihilfen zugunsten des Käufers selbst. Keine unzumutbare Verfälschung des Wettbewerbs (62) Den Leitlinien zufolge darf die Beihilfe nicht zu unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen führen. In Absatz 3.2.2 Ziffer ii) der Leitlinien ist vorgesehen, dass die Umstrukturierung im Fall einer strukturellen Überkapazität im entsprechenden Sektor mit einer Reduzierung der Kapazität des betroffenen Unternehmens verbunden sein muss. Wenn auf dem relevanten Markt keine strukturellen Überkapazitäten bestehen, darf die Beihilfe ausschließlich zur Wiederherstellung der Rentabilität verwendet werden und dem Beihilfeempfänger nicht ermöglichen, während der Durchführung des Umstrukturierungsplans seine Produktionskapazitäten auszuweiten, es sei denn in dem für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendigen Ausmaß ohne unzumutbare Wettbewerbsverfälschung. (63) Es wird festgestellt, dass die Kapazitätsausweitung im vorliegenden Fall über 100 % beträgt und die erweiterte Kapazität ab Anfang 2001 zur Verfügung stuende. (64) Die Kommission hat in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens erklärt, dass sie anhand der ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen nicht feststellen konnte, dass in den Sektoren des Katalysatormarkts, in denen KataLeuna nach seiner Umstrukturierung tätig werden will, keine Überkapazitäten herrschen und dass die Beihilfe auf diesen Märkten nicht zu einer unzumutbaren Wettbewerbsverfälschung führen wird. (65) Die Kommission stellt fest, dass KataLeuna auf dem Markt für Chemiekatalysatoren im Geschäftsfeld der Hydrierkatalysatoren mit einem Weltmarktvolumen von etwa 600 Mio. DEM tätig ist. Dieser Markt wird von den drei größten Produzenten (Engelhard, Süd-Chemie und SYNETIX) zu 75 % abgedeckt, von den vier größten (einschließlich Degussa-Hüls) zu 82 %; die restlichen 18 % teilen sich mehrere Firmen, u. a. Procatalyse SA, BASF, W.R. Grace, Activated Metals & Chemicals, Boreskov Institute, Kawaken Fine Chemicals, Nikki Universal und N.E. Chemcat. (66) Die der Kommission vorliegenden Informationen bestätigen den Befund, dass die Katalysatorindustrie sehr konsolidiert ist. 1997 gab es im Bereich der chemischen Hydrierkatalysatoren 31 Unternehmen, 1999 nur noch 27. Dieser Trend zur Konsolidierung dürfte sich fortsetzen und vielleicht sogar noch beschleunigen, da es immer schwieriger wird, beim technischen Service das bei einer kleineren Zahl größerer Kunden erforderliche Niveau zu halten, wenn weder die kritische Masse noch der notwendige Diversifizierungsgrad erreicht wird. Die Auswirkungen sind für alle Akteure der Katalysatorindustrie gleich - um zu überleben, werden sie weltweit in vielen verschiedenen Marktsegmenten und Wirtschaftszweigen agieren müssen. (67) Nach den der Kommission vorliegenden Informationen ist die Hydrierung der meistgenutzte industrielle Katalyseprozess. Er ist nicht auf eng definierte Endverbrauchersektoren begrenzt, sondern hat sowohl in der Erdöl- als auch in der Chemie-, Feinchemikalien- und Pharmaindustrie große Bedeutung und findet auch in der Polymerindustrie Anwendung. Der Markt für chemische Hydrierkatalysatoren ist wiederum in zwei Teilsegmente unterteilt: den der petrochemischen und den der industriellen Hydrierprozesse. Zusammen verzeichnen sie eine Wachstumsrate von fast 4,5 %(50). In den USA rechnet man beim Markt für Chemiekatalysatoren mit Wachstumsraten von über 8 % pro Jahr. Die durchschnittliche Wachstumsrate für chemische Katalysatoren im Zeitraum 1990-1998 war 4,5 %. (68) Zur globalen Entwicklung des Markts für Katalysatoren zur Hydrierung chemischer Substanzen im Zeitraum 1999-2005 liegen die folgenden Angaben in Mio. USD vor(51): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (69) Nach Angaben Deutschlands hat sich KataLeuna in starkem Maß auf die Bedienung von Marktnischen spezialisiert. Dazu zählen vor allem nach Kundenanforderung "maßgeschneiderte" Katalysatoren. Aufgrund der gewählten Fertigungstechnologien ist für KataLeuna eine Produktion im Teilbereich der petrochemischen Hydrierung nicht möglich. Deshalb konzentriert sich das Unternehmen auf den Bereich der industriellen Hydrierung, der die besten Wachstumsaussichten aufweist. (70) Die Kommission stellt fest, dass der von KataLeuna im Jahr 1999 erzielte Umsatz in Höhe von [...](52) Mio. DEM einem Marktanteil von [...](53) % am gesamten Markt für Hydrierkatalysatoren entspricht und einem Anteil von [...](54) % an dem für die industrielle Hydrierung. Der für 2005 erwartete Umsatz von [...](55) Mio. DEM würde einem Anteil von [...](56) % am gesamten Markt bzw. [...](57) % an dem für industrielle Hydrierkatalysatorsysteme entsprechen. (71) Die Kommission stellt fest, dass bei den Chemiekatalysatoren weltweit von einer Produktion in der Größenordnung von 90000 Jahrestonnen ± 10 % auszugehen ist. Die weltweit genutzte Produktionskapazität wird auf 120000 bis 130000 Tonnen pro Jahr geschätzt. Da die Hersteller Informationen zur Produktionskapazität als streng vertraulich behandeln, gibt es keine Aufstellungen zur Produktionskapazität nach Hersteller(58). Die vorgesehene Produktionskapazität von KataLeuna in Höhe von [...](59) Jahrestonnen entspricht einem Anteil von [...](60) % an der weltweit vorhandenen Kapazität. (72) Den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen zufolge nutzen die Katalysatorhersteller selten spezifische Produktionslinien bzw. -einheiten zur Festbettkatalysatorherstellung. In der Chemiekatalysatorindustrie werden die Produktionslinien chargenweise genutzt. Das heißt, dass der Produzent wegen des kostenaufwändigen Produktionsumfelds in Kombination mit geringen Produktionsvolumina in einem Durchgang immer nur wenige Tausend Tonnen herstellt und dann die Anlage anhält und reinigt, ehe ein weiterer Auftrag bearbeitet wird. Aus diesem Grund liegt die tatsächliche Betriebskapazität einer Anlage nur bei 50-70 % des theoretischen Maximums. (73) Mit Schreiben vom 21. Oktober 1999 erklärt Deutschland, dass die geplanten künftigen Kapazitäten von KataLeuna wie folgt genutzt werden sollen: - Zu [...](61) % für neue Katalysatortypen, die innerhalb der Forschungsabteilung von KataLeuna entwickelt werden und für deren Entwicklung anderswo keine Kapazitäten zur Verfügung stehen. Damit soll die Entwicklung neuer Katalysatortypen für neue Anwendungen und neue Marktsegmente fortgeführt werden. - Weitere [...](62) % sollen für die Zuschneidung von Katalysatoren auf den besonderen Bedarf einzelner Abnehmer verwendet werden, die selbst über eigene Forschungsabteilungen verfügen, aber zwecks Aufstockung der eigenen Kapazitäten nach unabhängigen Katalysatorherstellern Ausschau halten. - Weitere [...](63) % sollen für die Ausfuhr von Katalysatoren nach Nord- und Südamerika und in den pazifischen Raum bereitgestellt werden. Die Zusammenlegung von KataLeuna-Produkten mit anderen Katalysatoren von CRI soll die Ausfuhrmärkte aufwerten und KataLeuna bei der Erschließung neuer Ausfuhrmärkte unterstützen. - Ein großer Teil (mindestens [...](64)) der geplanten KataLeuna-Kapazität soll für die Herstellung von Katalysatoren in Zusammenarbeit mit Schwesterunternehmen innerhalb der Shell/CRI-Gruppe genutzt werden. (74) Die Kommission stellt fest, dass die maximale technische Produktionskapazität allein nicht indikativ ist, weil die tatsächliche Betriebskapazität einer Anlage wegen des Produktionsprozesses der Katalysatoren nur bei 50-70 % des theoretischen Maximums liegt. Jedoch stellt die Kommission fest, dass nach den ihr vorliegenden Informationen keine strukturellen Überkapazitäten auf diesem Markt bestehen. Außerdem ist es in Anbetracht der besonderen Umstände dieses Falles sehr wichtig zu konstatieren, dass der Markt ein Wachstumsmarkt ist. Daher ist gemäß den Leitlinien zwar keine Reduzierung der Kapazitäten erforderlich, die Beihilfe darf jedoch ausschließlich zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens verwendet werden und dem Beihilfeempfänger nicht ermöglichen, während der Durchführung des Umstrukturierungsplans seine Produktionskapazitäten auszuweiten, es sei denn in dem für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendigen Ausmaß ohne unzumutbare Wettbewerbsverfälschung. (75) Die Kommission stellt fest, dass im Umstrukturierungsplan eine Ausweitung der vorhandenen Produktionskapazität von [...](65) auf [...](66) Tonnen pro Jahr vorgesehen ist. (76) Dem Schreiben Deutschlands vom 26. August 1999 zufolge sollen mit den geplanten Anlagen etwa [...](67) Jahrestonnen produziert werden. Diese Zahl trägt der erforderlichen Flexibilität in der Produktion (Möglichkeit von Spitzenlastzeiten) und dem Produktmix Rechnung, der die unterschiedlichen Bedürfnisse der Kunden widerspiegelt. Nach Ansicht Deutschlands würde ein Produktionsumfang von [...](68) Jahrestonnen nicht ausreichen, um ein positives Betriebsergebnis zu erzielen. Während bei einer Jahresproduktion von [...](69) Tonnen mit einem Gewinn von [...](70) Mio. DEM gerechnet werden könne, sei bei einem Produktionsumfang von 1000 Tonnen voraussichtlich ein Verlust in gleicher Höhe zu verzeichnen. Dies sei darin begründet, dass die fixen Kosten, die Kosten für Forschung und Entwicklung und die für den Austausch alter Maschinen - unabhängig vom Produktionsumfang - gleich bleiben. Um diese Kosten zu decken und ein positives Ergebnis zu erzielen sei ein Ausstoß von mindestens [...](71) Jahrestonnen erforderlich. Aus diesem Grund sei die geplante Ausweitung der Produktionskapazitäten für die erfolgreiche Durchführung des Umstrukturierungsplans und die langfristige Rentabilität des Unternehmens unbedingt erforderlich. (77) Nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen liegt die tatsächliche Betriebskapazität einer Anlage nur bei 50 bis 70 % des theoretischen Maximums. Dass bei einer Anlage mit einer Gesamtkapazität von [...](72) Tonnen pro Jahr ein tatsächlicher Produktionsumfang von [...](73) Jahrestonnen angestrebt wird, stimmt mit diesen der Kommission vorliegenden allgemeinen Angaben überein. Zudem erfolgte die Berechnung des Betriebsergebnisses bei einem Produktionsumfang von [...](74) Jahrestonnen auf der Grundlage des Hoechstwerts von [...](75) Mio. DEM für den ab 2007 erwarteten Umsatz von KataLeuna, während das Betriebsergebnis bei einem Produktionsumfang von [...](76) Jahrestonnen auf der Grundlage eines Umsatzes von [...](77) Mio. DEM berechnet wurde. Die Kommission stellt fest, dass das dem Umsatz von [...](78) Mio. DEM zugeordnete negative Ergebnis und die fixen Kostenelemente der mit der Anmeldung vorgelegten Gewinn/Verlust-Prognose von KataLeuna für den Zeitraum 2002 bis 2007 entsprechen. (78) Bezüglich der fixen Kostenelemente des Umstrukturierungsplans stellt die Kommission fest, dass diese Kostenelemente den Besonderheiten des einschlägigen Industriezweigs entsprechen. Verhältnismäßig hohe Wartungskosten und hohe Kosten für Forschung und Entwicklung sind normale und wesentliche Elemente der Katalysatorenproduktion. Die Wartung ist aufgrund des ständig unterbrochenen Produktionprozesses notwendig. Investitionsaufwand für Forschung und Entwicklung ist eine Voraussetzung, um in diesem globalen Markt konkurrenzfähig zu bleiben und um Produkte, die den spezifischen Anforderungen verschiedener Kunden nachkommen, anbieten zu können. (79) Unter diesen Umständen scheint es nicht möglich, die Rentabilität des Unternehmens durch Senkung der fixen Kostenelemente wiederherzustellen. Die Kommission sieht daher keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass ein tatsächlicher Produktionsumfang von [...](79) Jahrestonnen das für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens erforderliche Mindestmaß darstellt. Da im Umstrukturierungsplan eine Ausweitung der Produktionskapazität auf den für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens erforderlichen Umfang vorgesehen ist, hat die Kommission somit zu prüfen, ob diese Kapazitätsausweitung zu einer unzumutbaren Verfälschung des Wettbewerbs führt. (80) Die Kommission stellt fest, dass es sich beim Markt für Hydrierkatalysatoren um einen stark konsolidierten globalen Markt handelt, der 1999 von 27 Produzenten beliefert wurde und den die drei wichtigsten Hersteller zu 75 % abdecken. Den Informationen der Kommission zufolge dürfte sich dieser Trend zur Konsolidierung wegen der globalen Ausrichtung des Geschäfts mit Hydrierkatalysatoren fortsetzen. (81) Die Produktionskapazität von KataLeuna entspricht einem Anteil von [...](80) % an den weltweit vorhandenen Produktionskapazitäten für Hydrierkatalysatoren. Der von KataLeuna im Jahr 1999 erzielte Umsatz in Höhe von [...](81) Mio. DEM entspricht einem Marktanteil von [...](82) % am Gesamtmarkt für Hydrierkatalysatoren bzw. von [...](83) % bei der industriellen Hydrierung. Für 2005 ist ein Umsatz in Höhe von [...](84) Mio. DEM vorgesehen gleich einem Marktanteil von [...](85) % am Gesamtmarkt bzw. von [...](86) % bei der industriellen Hydrierung. Der Umsatz soll in Zukunft zu je [...](87) % in Europa und den USA erzielt werden und zu [...](88) % in Asien. (82) Die Kommission stellt fest, dass der relevante Markt der Markt für chemische Hydrierkatalysatoren ist. Nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen ist die Berechnung der Marktanteile anhand von Teilsegmenten des Marktes sehr schwierig und kann zu falschen Schlussfolgerungen führen, da eine hinreichend genaue Zuordnung der vorhandenen Produktionskapazitäten zu den verschiedenen Teilsegmenten so gut wie unmöglich ist. Die Hersteller behandeln Informationen zur Produktionskapazität als streng vertraulich und es gibt keine Aufstellungen zur Produktionskapazität nach Hersteller. Die Marktteilnehmer sind in mehreren Segmenten tätig. Die Kommission stellt fest, dass eine Angebotssubstituierbarkeit für diese Märkte existiert. Eine Substituierbarkeit auf der Angebotsseite liegt vor, wenn Unternehmen verschiedenste Sorten oder Qualitäten eines Produktes absetzen. Die unterschiedlichen Qualitäten werden einem einzigen Produktmarkt zugeordnet, sofern die meisten Anbieter in der Lage sind, die verschiedenen Produkte unverzüglich und ohne erhebliche Zusatzkosten zu verkaufen. (83) Die Kommission stellt fest, dass gegenwärtig der Anteil von KataLeuna an der weltweit vorhandenen Produktionskapazität ([...](89) %) wie auch am relevanten Markt, dem für Hydrierkatalysatoren ([...](90) %) nur bescheiden ist. Der voraussichtliche zukünftige Marktanteil für 2005 liegt bei [...](91) %. Darüber hinaus trägt die Kommission auch der von Deutschland vorgebrachten Bemerkung Rechnung, die Marktpräsenz von KataLeuna als zusätzlicher Lieferant dürfte sich angesichts der starken Globalisierung un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.