Europäische Union

2001/685/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der KataLeuna GmbH Catalysts (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 403)

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Avis juridique important | 32001D0685 2001/685/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der KataLeuna GmbH Catalysts (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 403) Amtsblatt Nr. L 245 vom 14/09/2001 S. 0026 - 0039 Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der KataLeuna GmbH Catalysts (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 403) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/685/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Deutschland hat mit Schreiben vom 8. Januar 1999 die Beihilfemaßnahmen für die KataLeuna GmbH Catalysts bei der Kommission angemeldet und sie von der erfolgten Durchführung der Maßnahmen in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 19. März 1999, 7. Mai 1999, 26. August 1999, 28. September 1999, 26. Oktober 1999, 8. Dezember 1999 und 30. Dezember 1999 hat Deutschland der Kommission ergänzende Angaben geliefert. (2) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 16. März 2000 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (4) Die Stellungnahmen, die sie von den Beteiligten erhalten hat, sind Deutschland zugeleitet worden, das mit Schreiben vom 24. Juli 2000 hierzu seine Bemerkungen abgegeben hat. Mit Schreiben vom 11. August 2000, 4. September 2000 und 30. November 2000 hat Deutschland der Kommission ergänzende Angaben geliefert. II. DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (5) Die Gründung der KataLeuna GmbH Catalysts(3) (nachstehend "KataLeuna" genannt) erfolgte am 1. Oktober 1994 durch Abspaltung von der LEUNA-WERKE GmbH. (6) Der Katalysatorenhersteller KataLeuna ist in Leuna (Sachsen-Anhalt) ansässig, einem Gebiet, das unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fällt. 1999 beschäftigte das Unternehmen 85 Mitarbeiter. Der Anmeldung zufolge konzentriert KataLeuna seine Tätigkeit auf die Forschung und Entwicklung im Bereich industrieller Katalysatorsysteme. (7) Die Katalysatoren werden in der Chemieindustrie (24 %) und der petrochemischen Industrie (24 %), im Umweltschutz (36 %) und bei der Polymerisation (16 %) verwendet. (8) Für KataLeuna ist vor allem das Marktsegment der Chemiekatalysatoren relevant, und hier insbesondere das Geschäftsfeld der Hydrierkatalysatoren und der Selektivhydrierung mit einem Weltmarktvolumen von 600 Mio. DEM im Jahr 1998. (9) 1998 stellte KataLeuna drei Produkte her: Hydrierkatalysatoren auf Nickelgrundlage, Selektivhydrierkatalysatoren auf Palladiumgrundlage und Absorptionsmassen auf Nickelgrundlage. Die Produkte wurden zu [...](4) % in Deutschland, zu [...](5) % im übrigen Europa und zu [...](6) % außerhalb Europas abgesetzt. (10) Zur zweiten Privatisierung von KataLeuna, die Gegenstand dieser Entscheidung ist(7), kam es, als die BvS mit einem am 24. Juli 1998 geschlossenen Vertrag ihre gesamten Anteile (100 %) an die CRI Deutschland GmbH (nachstehend "CRI" genannt) verkaufte, eine Tochtergesellschaft von CRI International (USA). Der - bezahlte - Kaufpreis betrug 1,3 Mio. DEM. (11) Auf der Suche nach einem Investor für die zweite Privatisierung wurden mit 15 interessierten Unternehmen aus dem Chemiesektor Gespräche geführt, mit drei davon detaillierte Gespräche, und mit zwei Unternehmen kam es zu Verhandlungen. Nachdem eines der beiden Unternehmen sein Angebot zurückgezogen hatte, verblieb CRI als einziger Bieter und damit Meistbietender. (12) CRI International ist ein in den USA ansässiges 100 %iges Tochterunternehmen der Royal Dutch Shell-Unternehmensgruppe. Es wurde am 1. Januar 1995 gegründet, um das gesamte Katalysatorgeschäft von Shell einschließlich der Anteile an den Jointventures Criterion (49 %), Zeolyst International (50 %) und CRI-MET (50 %) in einem einzigen Unternehmen zusammenzufassen. Die wichtigsten Tätigkeitsfelder von CRI International sind Forschung und Entwicklung, Herstellung und Verkauf, Kundendienst und Wiederaufbereitung für die Erdöl- und Chemieindustrie. CRI Catalysts ist weltweit tätig, um schnell auf den Bedarf der Kunden reagieren und die jeweils neuesten Katalysatorprodukte und entsprechenden Dienstleistungen anbieten zu können. 1998 verzeichnete CRI International einen konsolidierten Umsatz von [...](8) Mio. USD und einen Gewinn von [...](9) Mio. USD. (13) CRI hat einen Umstrukturierungsplan für KataLeuna vorgelegt, der folgende Maßnahmen umfasst: - CRI verpflichtet sich, bis 31. Dezember 2002 mindestens 75 Arbeitnehmer zu beschäftigen, davon mindestens [...](10) im Bereich Forschung und Entwicklung. Mindestens [...](11) von diesen müssen diplomierte Naturwissenschaftler sein oder einen vergleichbaren akademischen Grad besitzen. Bis 31. Dezember 2002 ist bei Unterschreitung der Beschäftigtenzahl eine Vertragsstrafe zu zahlen. - Mit einer Marketing- und Verkaufsstrategie sollen Kundenkreis und Produktsortiment erweitert und unter Nutzung der Verbindungen von Shell und CRI neue Märkte erschlossen werden. Die Umsätze von KataLeuna sollen zukünftig zu je [...](12) % in Europa und den USA und zu [...](13) % in Asien erzielt werden. - Der Umstrukturierungsplan sieht eine Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen des Shell-Konzerns in Form der gemeinsamen Nutzung von vorhandenen Technologien und Know-how vor. Große Bedeutung werden auch die konzerninternen Lieferbeziehungen erlangen. [...](14) - Der Umstrukturierungsplan sieht eine umfassende Modernisierung der Produktionsanlagen vor, die mit einem deutlichen Ausbau der Gesamtkapazität verbunden ist. Ende 2000 sollten die Investitionen abgeschlossen sein und ab Anfang 2001 die neuen Kapazitäten zur Verfügung stehen. - Der Finanzplan sieht ab 2001 einen positiven Cashflow und ab 2003 Gewinne vor. In der Anmeldung wird ausgeführt, dass bei Realisierung der geplanten Investitionen und der Erweiterung des Vertriebsnetzes der Umsatz mit dem vorhandenen Produktsortiment bis auf [...](15) Mio. DEM pro Jahr gesteigert werden kann. Mit der geplanten Erweiterung des Sortiments soll innerhalb von etwa zehn Jahren ein Jahresumsatz von ca. [...](16) Mio. DEM möglich werden. (14) Zur Kapazitätsentwicklung wird in der Anmeldung angegeben, dass die vorhandenen Kapazitäten die Produktion von 200-300 Tonnen pro Jahr ermöglichen. (15) Derzeit betreibt KataLeuna drei Produktionsanlagen: - eine Nickel-Kontaktanlage mit einer Kapazität von [...](17) Jahrestonnen (Produktionsumfang 1997: [...](18) Tonnen), - eine Tonerde-Kontaktanlage mit einer je nach Produkt und verwendetem Material möglichen Maximalkapazität von [...](19) Jahrestonnen (Auslastungsgrad 1997: [...](20) %), - eine Edelmetall-Kontaktanlage mit einer Kapazität von [...](21) Jahrestonnen (Produktionsumfang 1997: [...](22) Tonnen). Die Gesamtkapazität der Anlagen beläuft sich somit zurzeit auf höchstens [...](23) Tonnen pro Jahr. (16) CRI plant den Bau einer neuen Anlage zur Produktion von Schwermetallkatalysatoren mit einer Kapazität von [...](24) Jahrestonnen sowie eine Anlage zur Herstellung von Edelmetallkatalysatoren mit einer Kapazität von [...](25) Jahrestonnen. Für die letztgenannte Anlage sollen die vorhandenen Gebäude und - nach gründlicher Modernisierung - Teile der vorhandenen technischen Ausrüstung genutzt werden. Ein Teil der Anlage wird neu errichtet. Insgesamt sieht das Umstrukturierungskonzept eine Kapazität von [...](26) Tonnen pro Jahr vor. Die Umstrukturierung würde somit zu einer Kapazitätsausweitung um mehr als 100 % führen. (17) Zur Finanzierung der Umstrukturierung ist festzuhalten, dass sich der vertraglich vereinbarte Investitionsumfang auf 70 Mio. DEM beläuft. Die Investitionen sind zwischen 1998 und dem 31. Dezember 2002 vorzunehmen (30 Mio. bis 31. Dezember 1999 und 40 Mio. bis 31. Dezember 2002, vertragsstrafenbewehrt). Laut Anmeldung sollten die Modernisierungsinvestitionen bis Ende 2000 durchgeführt sein. (18) Die Finanzierung der zweiten Privatisierung wird nach den von Deutschland mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen wie folgt zwischen der öffentlichen Hand und dem Investor aufgeteilt: Finanzierung durch den Investor: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Finanzierung durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Sonstige finanzielle Beiträge der öffentlichen Hand: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (19) Gemäß der Anmeldung und der in der Folge von Deutschland gelieferten Unterlagen beläuft sich somit der Gesamtbeitrag der öffentlichen Hand auf 86,284 Mio. DEM, von denen 81,284 Mio. DEM als Beihilfe zu betrachten sind(27), und der des Investors auf 26,8 Mio. DEM. Die Gesamtkosten der zweiten Privatisierung betragen demnach 113,084 Mio. DEM. (20) Die Kommission hat in ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt, dass die Gesamtproduktionskapazität von KataLeuna von [...](28) Tonnen auf [...](29) Tonnen pro Jahr ansteigen wird, das heißt um mehr als 100 %. (21) Gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft zur Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(30) (nachfolgend "Leitlinien") darf die Beihilfe jedoch - auch wenn auf dem relevanten Markt keine strukturellen Überkapazitäten bestehen - ausschließlich zur Wiederherstellung der Rentabilität verwendet werden und dem Beihilfeempfänger nicht ermöglichen, während der Durchführung des Umstrukturierungsplans seine Produktionskapazitäten auszuweiten, es sei denn in dem für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendigen Ausmaß ohne unzumutbare Wettbewerbsverfälschung. (22) Die Kommission hat in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens erklärt, dass sie auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht feststellen kann, dass in den Sektoren des Katalysatormarkts, in denen KataLeuna nach seiner Umstrukturierung tätig werden will, keine Überkapazitäten herrschen. Ebenso wenig reichen die Informationen für die Feststellung aus, dass wegen der Marktstruktur in diesen Sektoren künftiger KataLeuna-Tätigkeit die Beihilfe nicht zu einer unzumutbaren Wettbewerbsverfälschung führen wird. (23) Weiter hat die Kommission festgestellt, dass der Beitrag des Investors zu den Gesamtkosten der Umstrukturierung bei 24 % liegt und die Beihilfeintensität 72 % beträgt(31). Die Kommission hatte deshalb Zweifel, dass die Beihilfe auf das für die geplante Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränkt ist und der Beitrag des Investors im Sinne der Leitlinien als erheblicher Beitrag eingestuft werden kann. Da die Investition eher eine Neuinvestition als eine Umstrukturierung darzustellen scheint, erschien der Kommission darüber hinaus der tatsächliche Charakter der Investition fraglich. (24) Aufgrund dieser Umstände hatte die Kommission Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe sowie daran, dass die Beihilfe nicht zu einer unzumutbaren Wettbewerbsverfälschung führen wird. III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (25) Die Kommission hat vom Vereinigten Königreich und von CRI Catalysts Stellungnahmen zur Einleitung des Verfahrens erhalten. (26) Das Vereinigte Königreich begrüßt die von der Kommission durchgeführte Prüfung und betont, die korrekte Umsetzung der Leitlinien durch die Mitgliedstaaten müsse sichergestellt werden. Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt, nach Abstimmung mit dem Chemiesektor sei sie der Ansicht, dass die von Deutschland gewährte Beihilfe KataLeuna einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschaffe und einen verzerrenden Einfluss auf den Wettbewerb in der europäischen Industrie ausgeübt habe. (27) CRI Catalysts bezieht sich in seiner Stellungnahme auf Informationen zum Markt für Hydrierkatalysatoren, die das Unternehmen von dritter Seite erhalten habe bzw. die öffentlich zugänglich seien. Dort sei von jährlichen Wachstumsraten in Höhe von 4-5 % die Rede. Gegenwärtig halte KataLeuna einen Marktanteil von nur [...](32) %. Im langfristigen Geschäftsplan von KataLeuna sei darüber hinaus lediglich eine Steigerung des Absatzes auf maximal [...](33) Mio. USD vorgesehen, was einem Markanteil von lediglich [...](34) % entspreche. Dies stütze die Schlussfolgerung, dass die Pläne von KataLeuna zur Entwicklung des Unternehmens nur sehr geringen Einfluss auf den Wettbewerb in diesem umfangreichen Wachstumsmarkt hätten. CRI Catalysts zufolge zeigen sich die Kunden des Unternehmens besorgt über die Konsolidierung des Sektors und die zahlreichen Übernahmen, zu denen es in den letzten Jahren kam, und sehen in der Gründung von KataLeuna einen Gewinn für den Wettbewerb, eine Umkehrung des Trends zu einem Markt mit immer weniger Wettbewerbern und ein Mittel zur Abwendung der damit verbundenen Gefahr höherer Preise. Darüber hinaus verzeichne KataLeuna 2000 einen um 50 % höheren Umsatz als 1999, was gleichfalls darauf hindeute, dass der Markt mehr als genug Raum biete für zumindest einen weiteren kleineren Wettbewerber. (28) CRI Catalysts widerspricht auch der Feststellung der Kommission, dass sich der Investorbeitrag auf 24 % beläuft, und erklärt, die Berechnung des Investorbeitrags durch die deutsche Regierung, die zu einem Wert von 33 % gelangt, sei genauer. Was den Charakter der Maßnahme angeht, so handele es sich dabei ohne jeden Zweifel um eine einfache Umstrukturierung, die keine neuen Elemente enthalte: Technik, Kunden, Produktionsprozesse, Art der Ausrüstung, Zulieferer und Beschäftigte seien nach der Umstrukturierung die gleichen wie zuvor. Die baulichen Veränderungen seien im Interesse der Gesundheit der Arbeitnehmer und der Sicherheit am Arbeitsplatz erforderlich gewesen. Bei den neuen Anlagen handele es sich zum Großteil um neuere Versionen der bereits vor der Privatisierung vorhandenen Anlagen. Mit unsicheren und umweltschädlichen Gebäuden und Maschinen könne das Unternehmen nicht betrieben werden. IV. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (29) Deutschland konzentriert sich bei seinen Bemerkungen auf vier Punkte: die Marktsituation, den Umstrukturierungscharakter des Vorhabens, die Berechnung der Beihilfe und den höheren Investorbeitrag. Zur Untermauerung seiner Argumente hat Deutschland der Kommission weitere Unterlagen zugeleitet. (30) Zur Marktsituation erklärt Deutschland, es sei durchaus zutreffend, dass - wie die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens festgestellt hat - in einigen Segmenten des Marktes für Katalysatoren Überkapazitäten vorhanden sind. Dies gelte zum Beispiel für Katalysatoren für die Kraftfahrzeugindustrie. In diesen Marktsegmenten engagiere sich KataLeuna jedoch weder gegenwärtig, noch sei dies nach der Durchführung des Umstrukturierungsplans vorgesehen. Die Unternehmenstätigkeit von KataLeuna beschränke sich auf den Sektor Chemiekatalysatoren und hier vor allem auf das Geschäftsfeld der Hydrierkatalysatoren. Dort gebe es keine Überkapazitäten. KataLeuna konzentriere sich auf Nischenprodukte und gemäß den Anforderungen einzelner Kunden maßgefertigte Katalysatoren. (31) Weiter stellt Deutschland fest, die Berechnungen, mit denen die Kommission bei dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens auf der Grundlage der Marktanteile des Unternehmens in Teilsegmenten des Markts für Hydrierkatalysatoren den Marktanteil von KataLeuna ermittelt hat, seien ungenau und könnten zu falschen Schlussfolgerungen führen. Eine exakte Bestimmung der Marktanteile sei auf dieser Grundlage sehr schwierig, da die vorhandenen Produktionskapazitäten den verschiedenen Teilsegmenten nicht ausreichend genau zugeordnet werden könnten. Eine realistische Ermittlung der Marktanteile könne nur für die größeren Marktsegmente wie den Sektor Hydrierkatalysatoren erfolgen. (32) Deutschland erklärt, in den letzten Jahren hätten einige Katalysatorhersteller insbesondere im Bereich der Chemiekatalysatoren zusätzliche Kapazitäten aufgebaut und würden dies in der nahen Zukunft fortsetzen. Dies beweise, dass der für KataLeuna relevante Markt keine Überkapazitäten aufweisen könne, sondern dass vielmehr zusätzliche Kapazitäten erforderlich seien, um die wachsende Nachfrage nach Katalysatoren für chemische Prozesse zu decken. Diese Ansicht werde durch die äußerst positiven Marktprognosen und die erwartete Zunahme der Nachfrage nach Chemiekatalysatoren gestützt. Demzufolge werde der Markt weiter wachsen, und zwar in einem Umfang, der den geplanten Umsatz von KataLeuna bei weitem übertreffe. (33) Weiter erklärt Deutschland, die Katalysatormärkte seien sehr konsolidiert und würden von wenigen großen Anbietern mit hohen Marktanteilen beherrscht. Die Möglichkeit, hier einen weiteren Anbieter zu etablieren, könne sich nur positiv auf den Wettbewerb auswirken und werde auch für die Verbraucher von Nutzen sein. (34) Deutschland zufolge ist die Kapazitätsausweitung bei KataLeuna auf das für die Sicherung der Rentabilität des Unternehmens unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt. Eine Ausweitung in dieser Größenordnung sei im Umstrukturierungsplan von Anfang an vorgesehen gewesen. Weiter legt Deutschland dar, in der Katalysatorindustrie könne die Produktionskapazität nie zu 100 % ausgenutzt werden. Dies liege an den Produktionsverfahren, bei denen zur Umstellung der Anlagen nach Fertigstellung der kundenspezifischen Chargen regelmäßige Unterbrechungen notwendig seien. Die Herstellung von Hydrierkatalysatoren erfolge im Wesentlichen in kleinen Chargen und nicht als Massenfertigung gleichartiger Produkte. Auch sei es unwirtschaftlich, Produkte dieser Art in großen Mengen auf Vorrat herzustellen, und darüber hinaus sei aufgrund saisonaler Nachfrageschwankungen eine gewisse Flexibilität bei der Produktion erforderlich. (35) In Bezug auf den Charakter des Vorhabens erläutert Deutschland, dieses sei als echte Umstrukturierung gemäß den Anforderungen der Leitlinien zu betrachten. Die Tätigkeit von KataLeuna sei nach der Übernahme des Unternehmens durch CRI ohne Unterbrechung auf der vorhandenen Grundlage weitergeführt worden, und zwar mit denselben Mitarbeitern in denselben Funktionen, den vorhandenen Aufträgen, den bestehenden Verträgen mit denselben Lieferanten, derselben Produktion und unverändertem Produktsortiment sowie mit den vorhandenen Anlagen, die unter denselben technischen Voraussetzungen nach denselben Verfahren und mit denselben Materialien betrieben worden seien. Parallel zur Weiterführung der Tätigkeit habe man schrittweise den Umstrukturierungsplan von CRI umgesetzt. (36) Deutschland erläutert, der Umstrukturierungsplan umfasse die folgenden Elemente: 1. Unternehmensinterne Maßnahmen - Reduzierung des Personalbestands, Stärkung der wissenschaftlichen Bereiche, Einsatz neuer Mitarbeiter im Marketingbereich mit entsprechenden Erfahrungen; - Marketing/Vertrieb: Entwicklung neuer Strategien, Nutzung der Vertriebskanäle und Kontakte von CRI/Shell, Durchdringung neuer Märkte als Teil des Shell-Konzerns, Erweiterung des Kundenkreises; - Produktsortiment: Anpassung des vorhandenen Sortiments durch den Verzicht auf unrentable Produkte und die Konzentration auf neue Produkte und zukunftsträchtige Marktsegmente; - Verstärkung der F& E-Tätigkeit des Unternehmens zur stärkeren Konzentration von Forschung und Entwicklung auf neue hochwertige Produkte und Verfahren. 2. Investitionen - Modernisierung der vorhandenen Anlagen zur Anpassung an die Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen; - wo die Modernisierung unwirtschaftlich ist, Abriss der alten und Errichtung neuer Anlagen, die die Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen erfuellen. 3. Finanzielle Maßnahmen - Kapitalzuführung (durch CRI und BvS) und Verlustausgleich. (37) Deutschland zufolge sind die Investitionen nur ein im Rahmen des Gesamtumstrukturierungskonzepts durchgeführter Teil der Umstrukturierung des Unternehmens. Die Investitionen allein könnten die langfristige Rentabilität des Unternehmens nicht sicherstellen; dazu seien weitere Maßnahmen wie die Umgestaltung des Produktsortiments, neue Marketingstrategien und eine finanzielle Umstrukturierung notwendig. Somit erfuelle der Umstrukturierungsplan die Anforderungen der Leitlinien, und das Vorhaben sei als echte Umstrukturierung zu betrachten. (38) Deutschland legt weiter dar, die Investitionen seien zum Großteil dazu verwendet worden, veraltete Anlagen, die wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer nicht mehr weiter genutzt werden konnten, durch neue zu ersetzen. Die Modernisierung der Altanlagen wäre nicht praktikabel gewesen und hätte noch höhere Kosten verursacht als die Investition in neue Anlagen. (39) Was die Höhe der Beihilfe angeht, so widerspricht Deutschland zum Teil den von der Kommission angestellten Berechnungen. (40) Zur Finanzierung der Investitionen erklärt Deutschland, im Privatisierungsvertrag sei festgelegt, dass CRI mindestens 70 Mio. DEM zu investieren habe; darüber hinaus seien weitere Investitionen vorgesehen, die die Gesamtsumme auf 86,6 Mio. DEM erhöhten. CRI werde jedoch insgesamt [...](35) Mio. DEM investieren und somit mehr als den im Privatisierungsvertrag vorgesehenen Betrag. Diese Investitionen würden vor Ende 2000 getätigt werden. Aus diesem Grund sei die vom Investor zu zahlende Kapitalrücklage in Übereinstimmung mit dem Privatisierungsvertrag entsprechend auf [...](36) Mio. DEM angepasst worden. (41) Zu den Infrastrukturinvestitionen in Höhe von 2 Mio. DEM, die nach dem Umstrukturierungsplan von der BvS finanziert werden, erklärt Deutschland, die BvS werde dieser Verpflichtung zur Finanzierung der Infrastruktur nicht nachkommen. Da der Entscheidung 1999/646/EG der Kommission vom 25. November 1998 über Maßnahmen Deutschlands zugunsten der InfraLeuna Infrastruktur und Service GmbH(37) zufolge die Finanzierung der Infrastruktureinrichtungen durch die BvS über InfraLeuna nicht als Beihilfe zu betrachten sei, würden die in Rede stehenden Maßnahmen in Übereinstimmung mit der genannten Entscheidung aus dem Budget von InfraLeuna finanziert. Deshalb habe man auf die im Umstrukturierungsplan vorgesehene Finanzierung von Infrastruktureinrichtungen im Umfang von 2 Mio. DEM aus öffentlichen Mitteln verzichtet, da es sich um allgemeine, von InfraLeuna durchzuführende Infrastrukturmaßnahmen handele. (42) Zu den Kosten für Abrissmaßnahmen in Höhe von 3 Mio. DEM gibt Deutschland zwei unterschiedliche Begründungen dafür, dass diese Kosten nicht als im Rahmen des vorliegenden Umstrukturierungskonzepts anfallende Umstrukturierungskosten betrachtet werden sollten. (43) Zunächst erklärt Deutschland mit Schreiben vom 11. Mai 2000, die Abrissmaßnahmen seien auf jeden Fall notwendig und hingen nicht unmittelbar mit dem Umstrukturierungskonzept zusammen. Sie umfassten den Abriss der alten Anlagen und Gebäude, die infolge der vor der zweiten Privatisierung vorgenommenen Kapazitätsverringerung nicht mehr gebraucht würden. Diese Maßnahmen seien von einer öffentlichen Einrichtung durchzuführen. Die entstehenden Kosten könnten nicht als Umstrukturierungskosten im Rahmen des vorliegenden Konzepts betrachtet werden, sondern seien dem Zeitraum vor der zweiten Privatisierung zuzuordnen. (44) Dann erklärt Deutschland mit Schreiben vom 30. November 2000, die Abrissmaßnahmen beträfen vor allem die Gebäude 7671 (Baujahr 1940) und 8320 (Baujahr 1944) und umfassten sowohl den Abriss als auch die Sanierung des kontaminierten Bod

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.