Europäische Union

2001/685/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der KataLeuna GmbH Catalysts (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 403)

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Quellenkennung: 32001D0685. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d Konsolidierung dieses Marktes eher positiv auf den Wettbewerb und die Marktstruktur auswirken. (84) Aus den dargelegten Gründen führt die von KataLeuna beabsichtigte Kapazitätsausweitung auf [...](92) Tonnen pro Jahr auf dem relevanten Markt nicht zu einer unzumutbaren Verfälschung des Wettbewerbs. (85) Aus den in den Randnummern 63 bis 84 dargelegten Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass die angemeldete Beihilfe die in Absatz 3.2.2 Ziffer ii) der Leitlinien genannte Bedingung erfuellt, sie dürfe keine unzumutbare Verfälschung des Wettbewerbs verursachen. Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (86) Den Leitlinien zufolge muss die Beihilfe in einem Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung stehen. In Absatz 3.2.2 Ziffer iii) der Leitlinien ist festgelegt, dass sich die Beihilfe auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen muss. Von den Beihilfeempfängern wird ein erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung verlangt. (87) Die Kommission hat in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens festgestellt, dass der Beitrag des Investors zur Umstrukturierung bei 24 % und die Intensität der Beihilfe bei 72 % liegt(93). Aus diesem Grund hatte sie Zweifel daran, dass die Beihilfe auf das für die geplante Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränkt ist und der Beitrag des Investors im Sinne der Leitlinien als erheblicher Beitrag eingestuft werden kann. (88) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland mehrere Bemerkungen zur Berechnung der Beihilfesumme und zum höheren Investorbeitrag gemacht hat. (89) Erstens stellt Deutschland im Hinblick auf die Finanzierung der Investitionen fest, dass der Privatisierungsvertrag CRI zwar lediglich zu Investitionen in Höhe von mindestens 70 Mio. DEM verpflichte, dass aber in ihm weitere Investitionen bis zu einem Gesamtbetrag von 86,6 Mio. DEM vorgesehen seien. Gemäß dem Privatisierungsvertrag erhöht sich bei diesem Investitionsumfang die von CRI aufzubringende Kapitalrücklage. (90) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland mit Schreiben vom 4. September 2000 einen detaillierten Investitionsplan für KataLeuna vorgelegt hat, demzufolge bis Ende August 2000 76 Mio. DEM der insgesamt geplanten [...](94) Mio. DEM investiert wurden. Die restlichen Investitionen in Höhe von [...](95) Mio. DEM wurden bis Ende 2000 getätigt. (91) Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass der Investitionsumfang in Überschreitung des im Privatisierungsvertrag festgelegten Mindestbetrags bei 86,6 Mio. DEM liegt, wodurch sich die vom Investor aufzubringende Kapitalrücklage vertragsgemäß auf [...](96) Mio. DEM erhöht, und dass dies bei der Berechnung des Investorbeitrags zu den Kosten der Umstrukturierung zu berücksichtigen ist. (92) Zweitens erläutert Deutschland zu den Infrastrukturinvestitionen in Höhe von 2 Mio. DEM, die Verpflichtung der BvS zur Finanzierung der Infrastruktureinrichtungen sei entfallen, da die entsprechenden Maßnahmen in Übereinstimmung mit der Entscheidung 1999/646/EG aus dem Budget von InfraLeuna finanziert würden. (93) Die Kommission stellt fest, dass der Entscheidung 1999/646/EG zufolge InfraLeuna die Verantwortung für die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktureinrichtungen und Dienstleistungen auf dem Gelände der Leuna-Werke von der BvS übernommen hat. In Artikel 1 dieser Entscheidung wird festgestellt, dass Zahlungen Deutschlands an InfraLeuna bis in Höhe von 1018 Mio. DEM keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Da die Bereitstellung der Infrastruktureinrichtungen durch InfraLeuna erfolgen wird und die Finanzierung durch die BvS entfällt, werden die vorgesehenen Infrastrukturinvestitionen in Höhe von 2 Mio. DEM in Übereinstimmung mit der genannten Entscheidung nicht als Beihilfe zur zweiten Umstrukturierung betrachtet. (94) Im Hinblick auf die Kosten für Abrissmaßnahmen in Höhe von 3 Mio. DEM führt Deutschland zwei Argumente dafür an, dass diese Maßnahme nicht als Beihilfe zur zweiten Umstrukturierung zu betrachten sei. Erstens bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Maßnahmen und dem Umstrukturierungskonzept und die anfallenden Kosten seien dem Zeitraum vor der zweiten Privatisierung zuzuordnen. Zweitens wären die Kosten für diese Maßnahmen wegen der vom schlechten Zustand der Gebäude herrührenden Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer ohnehin von der öffentlichen Hand zu tragen gewesen. (95) Die Kommission stellt fest, dass sie bereits in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens dargelegt hat, dass am Standort durchgeführte Abrissmaßnahmen normalerweise vom Investor zu finanzieren sind. Durch eine Finanzierung dieser Maßnahmen aus öffentlichen Mitteln werden dem Unternehmen Kosten erspart, die es normalerweise selbst tragen müsste. Deshalb werden öffentliche Beiträge zu diesen Maßnahmen als Beihilfe betrachtet. Dass der Abriss der in Rede stehenden Gebäude erfolgen musste, weil ihre Nutzung für die Produktion wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer nicht mehr möglich war, ändert nichts an dieser Situation. KataLeuna ist im Gegenteil als Arbeitgeber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten nicht durch den Zustand der Anlagen am Standort derartigen Gefahren ausgesetzt werden. Die Finanzierung von Maßnahmen zur Gewährleistung sicherer Arbeitsbedingungen ist normalerweise Aufgabe des Unternehmens und nicht der öffentlichen Hand. Aus diesem Grund werden öffentliche Beiträge zu solchen Maßnahmen als Beihilfe betrachtet. (96) Zu den ungewöhnlichen Gewährleistungen in Höhe von bis zu 2 Mio. DEM und den im Rahmen der Erstprivatisierung erstatteten 0,827 Mio. DEM erklärt Deutschland, diese Kosten hingen nicht mit der zweiten Privatisierung zusammen, sondern rührten aus der Erstprivatisierung her und seien deshalb nicht als im Rahmen der zweiten Privatisierung anfallende Umstrukturierungskosten zu betrachten. (97) Die Kommission stellt fest, dass CRI KataLeuna mit allen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten übernommen hat. Dazu gehören auch die aus der gescheiterten Erstprivatisierung herrührenden ungewöhnlichen Gewährleistungen und Erstattungen. Folglich wären diese Kosten eigentlich vom Investor zu tragen. Mit der Finanzierung dieser Maßnahmen durch eine öffentliche Einrichtung werden dem Unternehmen Kosten erspart werden, die es normalerweise selbst tragen müsste. Aus diesem Grund werden öffentliche Beiträge zu diesen Maßnahmen als Beihilfe betrachtet. (98) Zu den für Investitionen verwendeten 17,6 Mio. DEM aus der Erstprivatisierung erklärt Deutschland, dieser Betrag sei nicht als neue Beihilfe zu betrachten, da er aus den liquiden Mitteln stamme, die das Unternehmen mit Hilfe einer vereinbarten Beihilfe zur Erstprivatisierung gebildet habe. Es handele sich dabei also nicht um einen Beitrag der BvS zur zweiten Umstrukturierung. (99) Die Kommission stellt fest, dass bei zur Finanzierung von Umstrukturierungsmaßnahmen bestimmten Beihilfen stets ein gemeinsam mit dem Investor erstellter detaillierter Umstrukturierungsplan vorliegen muss. Er ist integraler Bestandteil des Vorhabens, für das die Beihilfe bestimmt ist, und ihre Genehmigung beinhaltet auch die Billigung des Vorhabens. Scheitert das Vorhaben, für das die Beihilfe genehmigt wurde, so entfällt damit deren Rechtsgrundlage, und sie kann nicht einfach als genehmigte Beihilfe für ein anderes Vorhaben verwendet werden. (100) Zusätzlich unterstreicht die Kommission, dass es bei der Erstprivatisierung - wie im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens dargelegt - um ein Konzept ging, das Aktivitäten an zwei Standorten umfasste: bei KataLeuna in Leuna und bei der Chemie GmbH in Bitterfeld-Wolfen. Nach dem Scheitern der Erstprivatisierung wurden die beiden Standorte getrennt, und der Investor des ersten Konzepts führte die Aktivitäten in Bitterfeld fort, während die BvS weitere Versuche zur Privatisierung von KataLeuna unternahm. Somit handelt es sich bei der ersten und der zweiten Privatisierung um völlig unterschiedliche Konzepte, die sogar verschiedene Unternehmen betreffen. (101) Zu dem von Deutschland vorgebrachten Argument, bei den 17,6 Mio. DEM handele es sich um frei verfügbare liquide Mittel von KataLeuna, die aus der im Zusammenhang mit der Erstprivatisierung gewährten Beihilfe stammen, stellt die Kommission fest, dass es sich der Anmeldung vom Januar 1999 zufolge bei diesem Betrag um einen Teil der Summe von insgesamt 55,8 Mio. DEM handelt, die gemäß dem Vertrag über die Erstprivatisierung für Investitionen und Verlustausgleich vorgesehen war. Deutschland erklärt in der Anmeldung, der Betrag sei auf ein Sonderkonto eingezahlt worden, von dem Geld für die genannten Zwecke zur Verfügung gestellt worden sei. Da aber kaum Investitionen stattfanden, wurde der Großteil des Geldes nie abgerufen, was für die BvS zu beträchtlichen Einsparungen führte. Deshalb war beim Scheitern der Erstprivatisierung noch ein großer Teil der für Investitionen und Verlustausgleich bestimmten Summe vorhanden. (102) Somit stellt die Kommission fest, dass es sich der Anmeldung zufolge bei den 17,6 Mio. DEM nicht um frei verfügbare liquide Mittel von KataLeuna handelt, sondern um Gelder, die gemäß dem Privatisierungsvertrag zur Verwendung für bestimmte Zwecke im Zusammenhang mit zwei Unternehmen an unterschiedlichen Standorten vorgesehen waren und nie zur Auszahlung gelangten, weil keine entsprechenden Investitionen getätigt wurden. Diese Gelder wurden von der BvS kontrolliert und verwaltet und beim Scheitern der Erstprivatisierung als eingesparte Mittel der BvS betrachtet. (103) Aus diesen Gründen wird der Beitrag der BvS in Höhe von 17,6 Mio. DEM zu den im Zuge der zweiten Privatisierung durchgeführten Investitionen als neue Beihilfe zur Umstrukturierung betrachtet. (104) Bezugnehmend auf den höheren Investorbeitrag listet Deutschland vier Kategorien zusätzlicher Maßnahmen auf, die als Beitrag des Investors zur zweiten Umstrukturierung zu betrachten seien. (105) Bei dem zusätzlichen Beitrag zu Forschung und Entwicklung in Höhe von [...](97) Mio. DEM, der zusätzlichen Investitionssumme von [...](98) Mio. DEM und den zusätzlichen Verlusten in Höhe von [...](99) Mio. DEM ist die Kommission der Ansicht, dass diese Summen als Investorbeitrag zur zweiten Umstrukturierung zu betrachten sind; sie werden deshalb in die Gesamtkosten der Umstrukturierung einbezogen. (106) Die Kosten für Management und Personal in Höhe von [...](100) Mio. DEM und die Verluste in Höhe von [...](101) Mio. DEM, die laut Privatisierungsvertrag vom Investor zu tragen sind, sind hingegen nach Ansicht der Kommission nicht als zusätzlicher Investorbeitrag zur zweiten Privatisierung zu betrachten. Die Deckung der Verluste von [...](102) Mio. DEM und die Verstärkung des Managements sowie der Marketing- und Vertriebsaktivitäten von KataLeuna waren im Privatisierungsvertrag vorgesehen und sind deshalb bereits durch den ursprünglichen, in diesem Vertrag vorgesehenen Investorbeitrag abgedeckt. (107) Vor dem Hintergrund der Ausführungen in den Randnummern 86 bis 103 stellt die Kommission fest, dass sich die Kosten der Umstrukturierung folgendermaßen zusammensetzen: Finanzierung durch den Investor: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Finanzierung durch die BvS: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Sonstige als Beihilfen betrachtete finanzielle Beiträge der öffentlichen Hand: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Sonstige nicht als Beihilfen betrachtete finanzielle Beiträge der öffentlichen Hand: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (108) Die Gesamtkosten der Umstrukturierung belaufen sich somit auf 130,924 Mio. DEM. Die Beiträge der öffentlichen Hand summieren sich zu 86,284 Mio. DEM, von denen 79,284 Mio. DEM als Beihilfe(103) betrachtet werden. Der Investorbeitrag liegt bei 44,64 Mio. DEM. Die Beihilfeintensität beträgt somit 60 % und der Investorbeitrag 34 %. (109) Bei der Einleitung des Verfahrens hat die Kommission Zweifel am tatsächlichen Charakter des Vorhabens angemeldet, da es sich eher um eine Neuinvestition als um eine Umstrukturierung zu handeln schien. Nach Ansicht der Kommission sollte sich dies in Fällen, in denen die Kosten für Neuinvestitionen einen erheblichen Teil der Umstrukturierungskosten ausmachen, in der Höhe des Investorbeitrags widerspiegeln. Dabei stützt sie sich auf die Tatsache, dass bei reinen Investitionsvorhaben in Fördergebieten die Hoechstgrenzen für Regionalbeihilfen gelten, während nach den Leitlinien viel höhere Beihilfesummen zulässig sind. (110) Die Kommission stellt fest, dass der Investor seinen Beitrag auf 34 % der Umstrukturierungskosten erhöht hat. Die Kommission erkennt auch die von Deutschland und von CRI vorgebrachten Argumente an, denen zufolge der größte Teil der Investitionen getätigt wurde, um zur Anpassung an Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen veraltete Anlagen auszutauschen und damit zugleich die Herstellung von Produkten in einer Qualität und in Mengen zu ermöglichen, die die langfristige Rentabilität des Unternehmens sicherstellen. Die vorhandenen Anlagen, die zum Teil noch aus den sechziger Jahren stammten, waren dazu nicht geeignet. (111) Nach Ansicht der Kommission ist im vorliegenden Fall der Investorbeitrag von 34 % als erheblich im Sinne der Leitlinien und angesichts der Tatsache, dass die Investitionen einen Großteil der Umstrukturierungskosten ausmachen, auch als ausreichend zu betrachten. (112) Aus den in den Randnummern 90 bis 111 dargelegten Gründen erfuellt die angemeldete Beihilfe nach Ansicht der Kommission die Bedingung in Absatz 3.2.2 Ziffer ii) der Leitlinien, der zufolge sie im Verhältnis zu den Kosten und zum Nutzen der Umstrukturierung stehen muss. (113) Deutschland ist verpflichtet, der Kommission im Zeitraum 2000-2005 alljährlich einen Bericht über die bei der Umstrukturierung erzielten Fortschritte zu übermitteln. Der Bericht ist jeweils bis Ende März des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen. Er muss alle Informationen enthalten, die die Kommission benötigt, um den Eingang der Beihilfe beim Unternehmen, die Durchführung des vereinbarten Umstrukturierungsplans und die finanzielle Lage des Unternehmens zu überwachen. SCHLUSSFOLGERUNGEN (114) Die Kommission bedauert, dass Deutschland die Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Da die Beihilfe aber den Leitlinien der Gemeinschaft zur Beurteilung von staatlichen Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten entspricht, stellt die Kommission fest, dass sie mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von insgesamt 25,287 Mio. EUR (49,457 Mio. DEM), die Deutschland zugunsten der KataLeuna GmbH Catalysts, Leuna, Sachsen-Anhalt, gewährt hat bzw. gewähren wird, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannte staatliche Beihilfe darf ausschließlich zur Umstrukturierung der KataLeuna GmbH Catalysts gemäß dem der Kommission vorgelegten Umstrukturierungsplan verwendet werden. Artikel 3 Deutschland hat der Kommission im Zeitraum 2000 bis 2005 alljährlich einen Bericht über die bei der Umstrukturierung erzielten Fortschritte zu übermitteln. Der Bericht ist jeweils bis Ende März des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen. Er muss alle Informationen enthalten, die die Kommission benötigt, um den Eingang der Beihilfe beim Unternehmen, die Durchführung des vereinbarten Umstrukturierungsplans und die finanzielle Lage des Unternehmens zu überwachen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 13. Februar 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 142 vom 20.5.2000, S. 26. (2) Vergleiche Fußnote 1. (3) Ehemalige Leuna-Katalysatoren GmbH. Das Unternehmen war die mit der Produktion von Katalysatoren befasste rechtliche Teileinheit der LEUNA-WERKE. (4) Betriebsgeheimnis. (5) Betriebsgeheimnis. (6) Betriebsgeheimnis. (7) In den Absätzen 40-46 des Beschlusses der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wird festgestellt, dass die mit der Erstprivatisierung verknüpfte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, weil sie den Treuhandregimes von 1992 und 1995 genügt. In dieser Entscheidung wurde daher nur die mit der zweiten Privatisierung verknüpfte Beihilfe geprüft. Siehe Fußnote 1, S. 31f. (8) Betriebsgeheimnis. (9) Betriebsgeheimnis. (10) Betriebsgeheimnis. (11) Betriebsgeheimnis. (12) Betriebsgeheimnis. (13) Betriebsgeheimnis. (14) Betriebsgeheimnis. (15) Betriebsgeheimnis. (16) Betriebsgeheimnis. (17) Betriebsgeheimnis. (18) Betriebsgeheimnis. (19) Betriebsgeheimnis. (20) Betriebsgeheimnis. (21) Betriebsgeheimnis. (22) Betriebsgeheimnis. (23) Betriebsgeheimnis. (24) Betriebsgeheimnis. (25) Betriebsgeheimnis. (26) Betriebsgeheimnis. (27) Die zur Beseitigung von "Altlasten" bestimmten öffentlichen Mittel werden nicht als Beihilfe betrachtet. Siehe Absatz 69 des Beschlusses der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens. (28) Betriebsgeheimnis. (29) Betriebsgeheimnis. (30) Fassung von 1994: ABl. C 368 vom 23.12.1994, S.12; Fassung von 1999: ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (31) Siehe Fußnote 10. (32) Betriebsgeheimnis. (33) Betriebsgeheimnis. (34) Betriebsgeheimnis. (35) Betriebsgeheimnis. (36) Betriebsgeheimnis. (37) ABl. L 260 vom 6.10.1999, S. 1. (38) Betriebsgeheimnis. (39) Betriebsgeheimnis. (40) Betriebsgeheimnis. (41) Betriebsgeheimnis. (42) Betriebsgeheimnis. (43) Betriebsgeheimnis. (44) Betriebsgeheimnis. (45) Betriebsgeheimnis. (46) Siehe Fußnote 11 (47) Siehe Fußnote 11. (48) Betriebsgeheimnis. (49) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (50) Siehe Tabelle in Randnummer 68. (51) Quelle: The Catalyst Group. (52) Betriebsgeheimnis. (53) Betriebsgeheimnis. (54) Betriebsgeheimnis. (55) Betriebsgeheimnis. (56) Betriebsgeheimnis. (57) Betriebsgeheimnis. (58) Quelle: The Catalyst Group. (59) Betriebsgeheimnis. (60) Betriebsgeheimnis. (61) Betriebsgeheimnis. (62) Betriebsgeheimnis. (63) Betriebsgeheimnis. (64) Betriebsgeheimnis. (65) Betriebsgeheimnis. (66) Betriebsgeheimnis. (67) Betriebsgeheimnis. (68) Betriebsgeheimnis. (69) Betriebsgeheimnis. (70) Betriebsgeheimnis. (71) Betriebsgeheimnis. (72) Betriebsgeheimnis. (73) Betriebsgeheimnis. (74) Betriebsgeheimnis. (75) Betriebsgeheimnis. (76) Betriebsgeheimnis. (77) Betriebsgeheimnis. (78) Betriebsgeheimnis. (79) Betriebsgeheimnis. (80) Betriebsgeheimnis. (81) Betriebsgeheimnis. (82) Betriebsgeheimnis. (83) Betriebsgeheimnis. (84) Betriebsgeheimnis. (85) Betriebsgeheimnis. (86) Betriebsgeheimnis. (87) Betriebsgeheimnis. (88) Betriebsgeheimnis. (89) Betriebsgeheimnis. (90) Betriebsgeheimnis. (91) Betriebsgeheimnis. (92) Betriebsgeheimnis. (93) Der öffentliche Zuschuss zur Beseitigung von "Altlasten" in Höhe von 5 Mio. DEM wurde nicht als Beihilfe betrachtet. Siehe Beschluss der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens. (94) Betriebsgeheimnis. (95) Betriebsgeheimnis. (96) Betriebsgeheimnis. (97) Betriebsgeheimnis. (98) Betriebsgeheimnis. (99) Betriebsgeheimnis. (100) Betriebsgeheimnis. (101) Betriebsgeheimnis. (102) Betriebsgeheimnis. (103) 29,827 Mio. DEM der Beihilfe werden auf der Grundlage genehmigter Beihilferegelungen gewährt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.