Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021R2306. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, — der Erzeugniskategorie gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission (9), — der Anzahl der Packstücke (Anzahl der Boxen, Kartons, Beutel, Eimer usw.), — der Partienummer und — des Nettogewichts. Feld 14: Nummer des Behältnisses: fakultativ. Feld 15: Nummer des Verschlusses (Siegels): fakultativ. Feld 16: Gesamtbruttogewicht, ausgedrückt in entsprechenden Einheiten (kg, Liter usw.). Feld 17: Verwendete Transportmittel vom Ursprungsland bis zur Ankunft des Erzeugnisses an der Grenzkontrollstelle oder am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, an der/dem die Sendung überprüft und die Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk versehen wird. Verkehrsträger: Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straße, Sonstiges. Kennzeichen des Transportmittels: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname(n), bei Bahntransport Zug- und Waggonnummer, bei Straßenfahrzeugen Kennzeichen, ggf. auch Kennzeichen des Anhängers. Bei Fähren ist sowohl die Bezeichnung der Fährverbindung als auch das Kennzeichen des Straßenfahrzeugs anzugeben. Feld 18: Erklärung der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Bescheinigung ausstellt. Bitte wählen Sie die entsprechende Delegierte Verordnung der Kommission aus. Die handschriftliche Unterschrift der bevollmächtigten Person und der Stempel sind nur bei Kontrollbescheinigungen erforderlich, die bis zum 30. Juni 2022 gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 in Papierform ausgestellt werden. Feld 19: Name, Anschrift und EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307. Dieses Feld ist von dem in Feld 12 angegebenen Einführer auszufüllen, wenn dieser Einführer nicht der für die Sendung verantwortliche Unternehmer ist. Feld 20: Bei einer Sendung von Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen und amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, geben Sie bitte das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit der Ankunft an der Grenzkontrollstelle an. Bei einer Sendung von Erzeugnissen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, geben Sie bitte das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit der Ankunft am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß der genannten Verordnung an. Feld 21: Vom Einführer oder gegebenenfalls von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer auszufüllen, um zu beantragen, dass die Erzeugnisse für weitere amtliche Kontrollen zu einem anderen Ort der Kontrolle in der Union verbracht werden, wenn die Sendung von den zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wurde. Dieses Feld betrifft nur Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen. Feld 22: Geben Sie den Namen des anderen Orts der Kontrolle in dem Mitgliedstaat an, zu dem die Erzeugnisse zum Zweck der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen verbracht werden sollen, wenn die Sendung von den zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle für solche Kontrollen ausgewählt wurde. Vom Einführer oder gegebenenfalls von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer auszufüllen. Dieses Feld betrifft nur Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen. Feld 23: Dieses Feld ist von der zuständigen Behörde und vom Einführer auszufüllen. Bei Erzeugnissen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen, ist dieses Feld von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle auszufüllen. Die handschriftliche Unterschrift der bevollmächtigten Person ist bei Kontrollbescheinigungen erforderlich, die bis zum 30. Juni 2022 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 auf Papier mit dem Sichtvermerk versehen werden. Feld 24: Name und Anschrift des ersten Empfängers in der Europäischen Union. Dieses Feld ist vom Einführer auszufüllen. Feld 25: Dieses Feld ist von der zuständigen Behörde nach Durchführung der Dokumentenprüfungen gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 auszufüllen. Werden die Dokumentenprüfungen mit „nicht zufriedenstellend“ bewertet, so ist Feld 30 auszufüllen. Die zuständige Behörde muss angeben, ob die Sendung für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wurde. Die Unterschrift der bevollmächtigten Person/das qualifizierte elektronische Siegel ist nur erforderlich, wenn es sich bei der zuständigen Behörde um eine andere als die in Feld 30 angegebene Behörde handelt. Die handschriftliche Unterschrift der bevollmächtigten Person ist nur bei Kontrollbescheinigungen erforderlich, die bis zum 30. Juni 2022 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 auf Papier mit dem Sichtvermerk versehen werden. Feld 26: Von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle auszufüllen, wenn die Sendung für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wurde und die Sendung für weitere amtliche Kontrollen zu dem anderen Ort der Kontrolle verbracht werden kann. Dieses Feld betrifft nur Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen. Feld 27: Im Falle der Verbringung zu einem anderen Ort der Kontrolle sind der Name der Kontrollstelle in dem Mitgliedstaat, zu der die Waren zwecks Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen verbracht werden sollen, sowie deren Kontaktdaten und der für den anderen Ort der Kontrolle von TRACES vergebene eindeutige alphanumerische Code anzugeben. Von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle auszufüllen. Dieses Feld betrifft nur Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen. Feld 28: Siehe Hinweise zu Feld 17. Dieses Feld ist auszufüllen, wenn die Sendung für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zu einem anderen Ort der Kontrolle verbracht wird. Feld 29: Dieses Feld ist von der zuständigen Behörde auszufüllen, wenn die Erzeugnisse für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wurden. Feld 30: Dieses Feld ist von der zuständigen Behörde gegebenenfalls nach der Aufbereitung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 und in allen Fällen nach der Überprüfung der Sendung gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung auszufüllen. Die zuständige Behörde muss die geeignete Option auswählen und gegebenenfalls weitere Angaben hinzufügen, die sie für relevant erachtet. Wurde die Option „Die Sendung kann nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden“ oder „Ein Teil der Sendung kann in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden“ ausgewählt, so sind unter „Zusätzliche Angaben“ die relevanten Angaben zu machen. Bei Erzeugnissen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen, ist dieses Feld von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle auszufüllen. Wird die Sendung für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 zu einem anderen Ort der Kontrolle verbracht, ist dieses Feld von der zuständigen Behörde an diesem Ort der Kontrolle auszufüllen. Unter „Behörde an Grenzkontrollstelle/am anderen Ort der Kontrolle/am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ ist der Name der zuständigen Behörde anzugeben. Die handschriftliche Unterschrift der bevollmächtigten Person ist nur bei Kontrollbescheinigungen erforderlich, die bis zum 30. Juni 2022 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 auf Papier mit dem Sichtvermerk versehen werden. Feld 31: Dieses Feld ist bei der Annahme der Erzeugnisse nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vom ersten Empfänger auszufüllen, indem nach Durchführung der Kontrollen gemäß Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 eine Option ausgewählt wird. Die handschriftliche Unterschrift des ersten Empfängers ist bei Kontrollbescheinigungen erforderlich, die bis zum 30. Juni 2022 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306auf Papier mit dem Sichtvermerk versehen werden. (1)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1). (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Erzeugern und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, und durch Vorschriften über deren Überwachung und Kontrolle sowie sonstige Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden (ABl. L 336 vom 23.9.2021, S. 7). (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse zu übermitteln sind, sowie über die Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind (ABl. L 292 vom 16.8.2021, S. 20). (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 13). (5)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und Vorschriften über den Ort der amtlichen Kontrollen solcher Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124 der Kommission (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 5). (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Festlegung von Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind (ABl. L 461vom 27.12.2021, S. 30). (7)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1). (8)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1). (9)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission mit Vorschriften zur Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 24).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.