Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32021R2306. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie eine Teilkontrollbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 aus und übermittelt diese in TRACES. (4)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Partie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden soll, überprüft die Partie gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 und versieht die Teilkontrollbescheinigung in TRACES mit einem qualifizierten elektronischen Siegel. (5)   Die Aufbereitung und Aufteilung gemäß den Absätzen 1 und 3 erfolgen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Kapitel III und IV der Verordnung (EU) 2018/848. Artikel 8 Notfallregelungen für TRACES bei Nichtverfügbarkeit und im Falle höherer Gewalt (1)   Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die die Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 4 ausstellen, halten eine ausfüllbare Vorlage dieser Bescheinigung nach dem Muster im Anhang sowie aller gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 erforderlichen Unterlagen, die in TRACES hochgeladen werden können, bereit. (2)   Ist TRACES oder eine seiner Funktionen länger als 24 Stunden kontinuierlich nicht verfügbar, so können seine Nutzer für die Aufzeichnung und den Austausch von Informationen eine ausfüllbare Vorlage gemäß Absatz 1 in Papierform oder elektronischer Form verwenden. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Absatz 1 versieht jede ausgestellte Bescheinigung mit einer Referenz und führt ein Register der ausgestellten Bescheinigungen in chronologischer Reihenfolge, um die Übereinstimmung mit der alphanumerischen Referenz zu gewährleisten, die von TRACES, sobald dieses wieder funktioniert, vergeben wird. Werden Kontrollbescheinigungen in Papierform verwendet, so werden diese durch nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen ungültig. (3)   Sobald TRACES oder seine Funktionen wieder verfügbar sind, verwenden die Nutzer die gemäß Absatz 2 aufgezeichneten Informationen, um die Kontrollbescheinigung elektronisch zu erstellen und die Unterlagen gemäß Absatz 1 hochzuladen. (4)   Gemäß Absatz 2 erstellte Bescheinigungen und Unterlagen werden mit dem Vermerk „während eines Systemausfalls erstellt“ versehen. (5)   Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung. Darüber hinaus unterrichten die zuständigen Behörden, die Kontrollbehörden oder die Kontrollstellen die Kommission unverzüglich über ein solches Ereignis, und die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen tragen innerhalb von zehn Kalendertagen nach Ende dieses Ereignisses alle erforderlichen Angaben in TRACES ein. (6)   Artikel 5 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend für gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erstellte Bescheinigungen und Unterlagen. Artikel 9 Verwendung der Kontrollbescheinigung und der Teilkontrollbescheinigung durch die Zollbehörden Bei Erzeugnissen, die amtlichen Kontrollen an einem Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 unterliegen, gestatten die Zollbehörden die Überlassung einer Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr nur gegen Vorlage einer Kontrollbescheinigung, deren Feld 30 die Angabe enthält, dass die Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann. Wird die Sendung in mehrere Partien aufgeteilt, so verlangen die Zollbehörden die Vorlage einer Teilkontrollbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307, deren Feld 12 die Angabe enthält, dass die Partie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann. Artikel 10 Von einer zuständigen Behörde, einer Kontrollbehörde oder einer Kontrollstelle in einem Drittland bereitzustellende Informationen über den Verdacht eines Verstoßes oder einen festgestellten Verstoß bei Sendungen (1)   Wird eine zuständige Behörde, eine Kontrollbehörde oder eine Kontrollstelle in einem Drittland von der Kommission entsprechend benachrichtigt, nachdem die Kommission gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 eine Mitteilung eines Mitgliedstaats über den Verdacht eines Verstoßes oder einen festgestellten Verstoß erhalten hat, der die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in einer Sendung beeinträchtigt, so führt sie eine Untersuchung durch. Die zuständige Behörde, die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle antwortet der Kommission und dem Mitgliedstaat, der die ursprüngliche Mitteilung übermittelt hat (meldender Mitgliedstaat), innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung, unterrichtet sie über die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der Ergebnisse der Untersuchung, und stellt alle sonstigen verfügbaren und/oder vom meldenden Mitgliedstaat verlangten Informationen anhand der Vorlage in Anhang II Abschnitt X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission (12) zur Verfügung. (2)   Die zuständige Behörde, die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle stellt alle weiteren Informationen zur Verfügung, die von einem Mitgliedstaat in Bezug auf zusätzliche getroffene Maßnahmen angefordert werden. Die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann die zuständige Behörde, die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle auffordern, unverzüglich das Verzeichnis aller Unternehmer oder Unternehmergruppen in der ökologischen/biologischen Produktionskette, zu der die Sendung gehört, sowie der für sie zuständigen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen zur Verfügung zu stellen. (3)   Wurde die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt, so gilt Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698. Artikel 11 Übergangsbestimmungen für Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen in Papierform (1)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 kann die Kontrollbescheinigung bis zum 30. Juni 2022 in Papierform ausgestellt werden, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde. Die Bescheinigung in Papierform muss folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie trägt in Feld 18 die handschriftliche Unterschrift der befugten Person der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Bescheinigung ausstellt, sowie den amtlichen Stempel; b) sie wird ausgestellt, bevor die Sendung, auf die sie sich bezieht, das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt. (2)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 3 gilt bis zum 30. Juni 2022 Folgendes: a) Wird die Kontrollbescheinigung gemäß Absatz 1 in Papierform ausgestellt, so wird diese Bescheinigung, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde, auf dem Papier in den Feldern 23, 25 und 30 mit der handschriftlichen Unterschrift der befugten Person der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle bzw. am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr versehen; b) wird die Kontrollbescheinigung in TRACES ausgestellt und trägt sie gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 ein qualifiziertes elektronisches Siegel, so kann diese Bescheinigung, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde, auf dem Papier in den Feldern 23, 25 und 30 mit der handschriftlichen Unterschrift der befugten Person der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle bzw. am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr versehen werden. (3)   Die Kontrollbehörden, Kontrollstellen und zuständigen Behörden vergewissern sich in jeder Phase der Ausstellung der Kontrollbescheinigung und gegebenenfalls des Versehens mit dem Sichtvermerk, dass die Angaben in der Kontrollbescheinigung in Papierform mit den Angaben in der in TRACES ausgefüllten Bescheinigung übereinstimmen. Werden die Angaben zur Anzahl der Packstücke gemäß Feld 13 der Kontrollbescheinigung oder die Angaben in den Feldern 16 und 17 der Bescheinigung nicht in der Kontrollbescheinigung in Papierform eingetragen oder unterscheiden sich diese Angaben von den Angaben in der in TRACES ausgefüllten Bescheinigung, so berücksichtigen die zuständigen Behörden für die Zwecke der Überprüfung der Sendung und des Versehens der Bescheinigung mit dem Sichtvermerk nur die in TRACES eingetragenen Angaben. (4)   Die Kontrollbescheinigung in Papierform gemäß Absatz 1 wird der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union, an der die Sendung amtlichen Kontrollen unterzogen wird, oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt. Die zuständige Behörde gibt die Bescheinigung in Papierform an den Einführer zurück. (5)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 4 kann die Teilkontrollbescheinigung bis zum 30. Juni 2022 auf dem Papier mit dem Sichtvermerk versehen werden, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde. Die Teilbescheinigung in Papierform muss folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie wird auf dem Papier in Feld 12 mit der handschriftlichen Unterschrift der befugten Person der zuständigen Behörde versehen; b) sie trägt in Feld 13 die handschriftliche Unterschrift des Empfängers der Partie. Die zuständige Behörde gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gibt diese Teilkontrollbescheinigung in Papierform an die Person zurück, die sie vorgelegt hat. Artikel 12 Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird aufgehoben. Die genannte Verordnung gilt jedoch weiterhin für die Zwecke des Ausfüllens und des Versehens mit dem Sichtvermerk von noch offenen, vor dem 1. Januar 2022 ausgestellten Kontrollbescheinigungen und von noch offenen, vom Einführer vor dem 1. Januar 2022 vorgelegten Teilkontrollbescheinigungen sowie für die Zwecke der Erklärung des ersten Empfängers oder des Empfängers in der Kontrollbescheinigung oder der Teilkontrollbescheinigung. Artikel 13 Inkrafttreten und Geltungsbeginn Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Oktober 2021 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1. (2)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1). (3)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1). (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und Vorschriften über den Ort der amtlichen Kontrollen solcher Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124 der Kommission (siehe Seite 5 dieses Amtsblatts). (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37). (6)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25). (7)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Festlegung von Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind (siehe Seite 30 dieses Amtsblatts). (8)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). (9)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Erzeugern und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, und durch Vorschriften über deren Überwachung und Kontrolle sowie sonstige Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden (ABl. L 336 vom 23.9.2021, S. 7). (10)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 64). (11)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1). (12)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission vom 22. Februar 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 6). ANHANG TEIL I KONTROLLBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN ERZEUGNISSEN UND UMSTELLUNGSERZEUGNISSEN IN DIE EUROPÄISCHE UNION 1. Ausstellende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle 2. Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (1): ☐ Einhaltung der Vorschriften (Artikel 46) ☐ Als gleichwertig anerkanntes Drittland (Artikel 48) ☐ Als gleichwertig anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle (Artikel 57) oder ☐ Gleichwertigkeit im Rahmen einer Handelsvereinbarung (Artikel 47) 3. Referenznummer der Kontrollbescheinigung 4. Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses 5. Ausführer 6. Unternehmer, der das Erzeugnis kauft oder verkauft, ohne es zu lagern oder physisch zu handhaben 7. Kontrollbehörde oder Kontrollstelle 8. Ursprungsland 9. Ausfuhrland 10. Grenzkontrollstelle/Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr 11. Bestimmungsland 12. Einführer 13. Beschreibung der Erzeugnisse Ökologisch/biologisch oder in Umstellung Anzahl KN-Code Handelsbezeichnung Kategorie Packstücke Losnummer Nettogewicht 14. Nummer des Behältnisses 15. Nummer des Verschlusses (Siegels) 16. Gesamtbruttogewicht 17. Transportmittel Verkehrsträger Kennzeichen Internationales Beförderungspapier 18. Erklärung der in Feld 1 angegebenen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Bescheinigung ausstellt Hiermit wird bescheinigt, dass diese Bescheinigung auf der Grundlage der Kontrollen ausgestellt wurde, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission (2) in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften (Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 der Kommission) oder der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission (3) in Bezug auf die Gleichwertigkeit (Artikel 47, 48 oder 57 der Verordnung (EU) 2018/848) vorgeschrieben sind, und dass die oben genannten Erzeugnisse den Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen. Datum Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person/qualifiziertes elektronisches Siegel Stempel der ausstellenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle 19. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer 20. Vorabinformation Datum Uhrzeit 21. Zur Verbringung nach 22. Angaben zum anderen Ort der Kontrolle 23. Besondere Zollverfahren Zolllager ☐ Aktive Veredelung ☐ Name und Anschrift des für das/die Zollverfahren verantwortlichen Unternehmers: Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die den für das/die Zollverfahren verantwortlichen Unternehmer zertifiziert ☐ Überprüfung der Sendung vor dem/den besonderen Zollverfahren Weitere Angaben Behörde und Mitgliedstaat Datum Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person Referenznummer der Zollanmeldung für das/die Zollverfahren 24. Erster Empfänger in der Europäischen Union 25. Kontrolle durch die zuständige Behörde Dokumentenprüfungen ☐ Zufriedenstellend ☐ Nicht zufriedenstellend Für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt ☐ Ja ☐ Nein Behörde und Mitgliedstaat Datum Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person/qualifiziertes elektronisches Siegel 26. Zur Verbringung von der Grenzkontrollstelle zu einem anderen Ort der Kontrolle 27. Angaben zum anderen Ort der Kontrolle ☐ Ja ☐ Nein   28. Transportmittel von der Grenzkontrollstelle zum anderen Ort der Kontrolle 29. Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen Nämlichkeitskontrolle ☐ Zufriedenstellend ☐ Nicht zufriedenstellend Warenuntersuchungen ☐ Zufriedenstellend ☐ Nicht zufriedenstellend   Laborprüfung ☐ Ja ☐ Nein   Prüfungsergebnis ☐ Zufriedenstellend ☐ Nicht zufriedenstellend   30. Entscheidung der zuständigen Behörde ☐ Als ökologisch/biologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. ☐ Als Sendung von Umstellungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. ☐ Als nichtökologisch/nichtbiologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. ☐ Die Sendung kann nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. ☐ Ein Teil der Sendung kann in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Weitere Angaben Behörde an Grenzkontrollstelle/am anderen Ort der Kontrolle/am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und Mitgliedstaat Datum Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person/qualifiziertes elektronisches Siegel 31. Erklärung des ersten Empfängers Hiermit wird bestätigt, dass die Verpackung oder das Behältnis und gegebenenfalls die Kontrollbescheinigung bei der Annahme der Erzeugnisse ☐ mit Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 im Einklang stehen; ☐ mit Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 nicht im Einklang stehen. Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person Datum TEIL II HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN DES MUSTERS DER KONTROLLBESCHEINIGUNG Die Felder 1 bis 18 sind von der jeweiligen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Drittland auszufüllen. Feld 1: Name, Anschrift und Code der gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Artikel 57 der genannten Verordnung oder einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die von einer zuständigen Behörde eines Drittlandes nach Artikel 47 oder 48 der genannten Verordnung benannt wurde. Diese Kontrollbehörde oder Kontrollstelle füllt auch die Felder 2 bis 18 aus. Feld 2: In diesem Feld sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführt, die für die Ausstellung und Verwendung dieser Bescheinigung maßgeblich sind; es ist die jeweils zutreffende Bestimmung auszuwählen. Feld 3: Vom elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) automatisch vergebene Nummer der Bescheinigung. Feld 4: Name und Anschrift des/der Unternehmer(s), der/die die Erzeugnisse in dem in Feld 8 genannten Drittland erzeugt oder verarbeitet hat/haben. Feld 5: Name und Anschrift des Unternehmers, der die Erzeugnisse aus dem in Feld 9 genannten Land ausführt. Der Ausführer ist der Unternehmer, der den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung im Sinne von Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2018/848 der in Feld 13 genannten Erzeugnisse ausführt und die Erzeugnisse in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen gemäß Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 versiegelt. Feld 6: Geben Sie gegebenenfalls Namen und Anschrift eines oder mehrerer Unternehmer(s) an, der/die das Erzeugnis kauft/kaufen oder verkauft/verkaufen, ohne es zu lagern oder physisch zu handhaben. Feld 7: Name und Anschrift der Kontrollstelle(n) oder -behörde(n) zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion bei der Erzeugung oder Verarbeitung in dem in Feld 8 genannten Land. Feld 8: Ursprungsland ist/sind das Land/die Länder, in dem/denen das Erzeugnis erzeugt/angebaut oder verarbeitet wurde. Feld 9: Ausfuhrland ist das Land, in dem das Erzeugnis dem letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung im Sinne von Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2018/848 unterzogen und in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen versiegelt wurde. Feld 10: Für Sendungen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, sind der Name und der von TRACES vergebene eindeutige alphanumerische Code der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union anzugeben, an der die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission (4) durchgeführt werden. Für Sendungen, die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission (5) von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sind der Name und der von TRACES vergebene eindeutige alphanumerische Code des betreffenden Orts der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union anzugeben, an dem die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission durchgeführt werden. Die Angaben in diesem Feld können vom Einführer oder seinem Vertreter vor der Ankunft der Sendung an der Grenzkontrollstelle oder am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei Bedarf geändert werden. Feld 11: Bestimmungsland ist das Land des ersten Empfängers in der Europäischen Union. Feld 12: Für den Einführer gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission (6), der die Sendung persönlich oder durch einen Vertreter zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorstellt, Angabe von Name, Anschrift und Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (7). Feld 13: Beschreibung der Erzeugnisse, einschließlich — der Angabe, ob es sich um ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse handelt, — des Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (8) für die betreffenden Erzeugnisse (soweit möglich 8-stellig), — der Handelsbezeichnung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.