Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung (Text von Bedeutung für den EWR)

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27.12.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 461/13 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2306 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 46 Absatz 7 Buchstabe b, Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 57 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 darf ein Produkt zum Zweck des Inverkehrbringens in der Union als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder als Umstellungserzeugnis aus einem Drittland eingeführt werden, wenn dieses Produkt den Unionsvorschriften über die ökologische/biologische Produktion oder den gleichwertigen Produktions- und Kontrollvorschriften eines Drittlands nach Artikel 48 der genannten Verordnung entspricht, das gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (2) anerkannt wurde, oder wenn es von einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Artikel 57 der Verordnung (EU) 2018/848 kontrolliert wurde, die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurde. (2) Damit die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Übereinstimmung der eingeführten Erzeugnisse mit der Verordnung (EU) 2018/848 überprüfen können, sollte für jede Sendung eine Kontrollbescheinigung vorliegen, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Drittlandes nach Durchführung der entsprechenden Überprüfungen der Sendungen ausgestellt wird. Diese Überprüfungen sollten stets eine Dokumentenprüfung und je nach Risiko eine Warenuntersuchung der Sendung umfassen. (3) Es müssen Vorschriften für den Inhalt der Kontrollbescheinigung, die Art und Weise ihrer Ausstellung und die für ihre Ausstellung verwendeten technischen Mittel festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten auch die Pflichten der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Teilkontrollbescheinigung abdecken. (4) Die amtlichen Kontrollen, denen zum Inverkehrbringen in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, um die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit der Verordnung (EU) 2018/848 zu überprüfen, sind Teil der amtlichen Kontrollen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) durchgeführt werden. (5) Es sind zusätzliche Vorschriften festzulegen, um die Kriterien und Bedingungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, vor deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union zu präzisieren. Diese Vorschriften sollten auch für Erzeugnisse gelten, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission (4) von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind. (6) Es sollten spezifische Vorschriften für amtliche Kontrollen von Sendungen festgelegt werden, die besonderen Zollverfahren unterliegen. (7) Darüber hinaus sollten die Pflichten der die Kontrollbescheinigung ausstellenden Kontrollbehörden und Kontrollstellen für Fälle festgelegt werden, in denen das Trade Control and Expert System (TRACES) gemäß Artikel 2 Nummer 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (5) nicht verfügbar ist. (8) Zudem müssen Vorschriften für Fälle festgelegt werden, in denen zuständige Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen in Drittländern nach der Meldung des Verdachts eines Verstoßes oder eines festgestellten Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2018/848, der bei der Überprüfung der Sendung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auftrat bzw. festgestellt wurde, eine Untersuchung durchführen müssen. (9) Die Verwendung des qualifizierten elektronischen Siegels in TRACES für die Ausstellung der Kontrollbescheinigung in Drittländern und für das Versehen dieser Bescheinigung und von Teilbescheinigungen mit dem Sichtvermerk durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist vor dem 1. Juli 2022 unter Umständen noch nicht möglich. Daher müssen bis zum 30. Juni 2022 geltende Übergangsbestimmungen für die Verwendung handschriftlich unterzeichneter Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen in Papierform als Alternative zur Verwendung elektronischer, mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versehener Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen festgelegt werden. (10) Derzeit sind in der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (6) Vorschriften über die Kontrollbescheinigung und die Teilkontrollbescheinigung für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 festgelegt. Da die vorliegende Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission (7) Vorschriften für die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/848 enthalten, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgehoben werden. (11) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt: a) die in Drittländern erfolgende Überprüfung von Sendungen von Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen, sowie die Ausstellung der Kontrollbescheinigung, b) amtliche Kontrollen von aus Drittländern in die Union eingeführten Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen, und c) die von den zuständigen Behörden, den Kontrollbehörden und den Kontrollstellen in Drittländern bei Verdacht eines Verstoßes oder einem festgestellten Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2018/848 zu ergreifenden Maßnahmen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Sendung“ eine Sendung im Sinne von Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2017/625 von Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen; im Falle von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, bezeichnet der Ausdruck jedoch eine Menge von Erzeugnissen unter einem oder mehreren Codes der Kombinierten Nomenklatur, die unter eine einzige Kontrollbescheinigung fallen und mit demselben Transportmittel aus demselben Drittland eingeführt werden; 2. „Grenzkontrollstelle“ eine Grenzkontrollstelle im Sinne von Artikel 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2017/625; 3. „Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ einen Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, an dem im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 amtliche Kontrollen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, durchgeführt werden; 4. „Kontrollstelle“ eine andere Kontrollstelle als eine Grenzkontrollstelle im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625; 5. „Dokumentenprüfung“ eine Dokumentenprüfung im Sinne von Artikel 3 Nummer 41 der Verordnung (EU) 2017/625; 6. „Nämlichkeitskontrolle“ eine Nämlichkeitskontrolle im Sinne von Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) 2017/625; 7. „Warenuntersuchung“ eine Warenuntersuchung im Sinne von Artikel 3 Nummer 43 der Verordnung (EU) 2017/625; 8. „qualifiziertes elektronisches Siegel“ ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8). Artikel 3 Überprüfung im Drittland (1)   Die gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannte zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle überprüft die Sendung gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission (9). (2)   Für die Zwecke der Artikel 48 und 57 der Verordnung (EU) 2018/848 überprüft die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Sendung hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der als gleichwertig anerkannten Produktionsnormen und Kontrollmaßnahmen. Diese Überprüfung umfasst systematische Dokumentenprüfungen und gegebenenfalls — auf der Grundlage einer Risikobewertung — Warenuntersuchungen, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt. (3)   Für die Zwecke der Absätze 2 bis 5 handelt es sich bei der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle um a) eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Artikel 57 der Verordnung (EU) 2018/848, die für die betreffenden Erzeugnisse und für das Drittland anerkannt wurde, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben oder in dem gegebenenfalls der letzte Vorgang zur Aufbereitung durchgeführt wurde, oder b) eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die von einer zuständigen Behörde eines anerkannten Drittlandes nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/848, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben oder in dem gegebenenfalls der letzte Vorgang zur Aufbereitung durchgeführt wurde, benannt wurde. (4)   Die Überprüfung gemäß Absatz 2 wird durchgeführt a) von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Erzeugers oder Verarbeiters des betreffenden Erzeugnisses oder b) wenn es sich bei dem Unternehmer oder der Unternehmergruppe, der bzw. die den letzten Vorgang zur Aufbereitung im Sinne von Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2018/848 durchführt, nicht um den Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses handelt, von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Unternehmers oder der Unternehmergruppe, der bzw. die den letzten Vorgang zur Aufbereitung durchführt. (5)   Mit den Dokumentenprüfungen gemäß Absatz 2 wird Folgendes überprüft: a) die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse und Zutaten; b) die Übereinstimmung des Volumens der in der Sendung enthaltenen Erzeugnisse mit den Massenbilanzprüfungen der jeweiligen Unternehmer gemäß der Bewertung durch die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle; c) die einschlägigen Beförderungs- und Handelspapiere (einschließlich Rechnungen) der Erzeugnisse; d) bei Verarbeitungserzeugnissen, dass alle ökologischen/biologischen Zutaten dieser Erzeugnisse von Unternehmern oder Unternehmergruppen erzeugt wurden, die in einem Drittland von einer gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle oder einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Artikel 57 der genannten Verordnung oder von einem gemäß Artikel 47 oder 48 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Drittland zertifiziert wurden, oder in der Union gemäß der genannten Verordnung erzeugt und zertifiziert wurden. Diese Dokumentenprüfungen stützen sich auf alle einschlägigen Unterlagen, einschließlich der den Unternehmern ausgestellten Bescheinigung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848, der Aufzeichnungen über die Inspektionen, des Produktionsplans für das betreffende Erzeugnis und der Aufzeichnungen der Unternehmer oder Unternehmergruppen, der verfügbaren Beförderungspapiere, der Geschäftspapiere und Finanzunterlagen sowie aller sonstigen Unterlagen, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für relevant erachtet werden. Artikel 4 Ausstellung der Kontrollbescheinigung (1)   Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Sendung gemäß Artikel 3 überprüft hat, stellt für jede Sendung eine Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 5 aus, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt. (2)   Wurde die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt, stellt sie die Kontrollbescheinigung für Sendungen, die Erzeugnisse mit hohem Risiko gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 enthalten, erst aus, wenn sie im Besitz der vollständigen Unterlagen über die Rückverfolgbarkeit ist und die Ergebnisse der Analysen der aus der Sendung entnommenen Proben gemäß Artikel 16 Absatz 6 der genannten Delegierten Verordnung erhalten und bewertet hat. Artikel 5 Format der Kontrollbescheinigung und Verwendung von TRACES (1)   Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt im Trade Control and Expert System (TRACES) die Kontrollbescheinigung nach dem Muster und den Erläuterungen im Anhang aus und füllt die Felder 1 bis 18 der Bescheinigung aus. (2)   Bei der Ausstellung der Kontrollbescheinigung lädt die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde alle Belege in TRACES hoch, darunter: a) gegebenenfalls die Ergebnisse der Analysen oder Tests, die an den entnommenen Proben durchgeführt wurden; b) die Geschäfts- und Beförderungspapiere wie das Konnossement, die Rechnungen und die Verpackungsliste sowie, wenn die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt wurde, den gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 erstellten Reiseplan. (3)   Die Kontrollbescheinigung wird in TRACES ausgestellt und trägt ein qualifiziertes elektronisches Siegel. Falls zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht verfügbar, werden die Angaben über die Anzahl der Packstücke gemäß Feld 13 der Kontrollbescheinigung und die Angaben gemäß den Feldern 16 und 17 sowie die in Absatz 2 genannten Unterlagen innerhalb von 10 Tagen nach der Ausstellung der Kontrollbescheinigung und in jedem Fall vor ihrer Überprüfung und dem Versehen mit dem Sichtvermerk durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 6 in die Kontrollbescheinigung aufgenommen oder aktualisiert. (4)   Die Kontrollbescheinigung wird abgefasst a) in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Union, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen; b) in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden soll, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind. (5)   Abweichend von Absatz 4 kann ein Mitgliedstaat einwilligen, dass Bescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union abgefasst werden und erforderlichenfalls eine beglaubigte Übersetzung beigelegt wird. Artikel 6 Amtliche Kontrollen von Sendungen (1)   Die zuständige Behörde an einer Grenzkontrollstelle oder gegebenenfalls an einem Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nimmt an Sendungen folgende amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 vor: a) Dokumentenprüfungen bei allen Sendungen, b) nach dem Zufallsprinzip durchgeführte Nämlichkeitskontrollen und c) Warenuntersuchungen in einer Häufigkeit, die von der Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2018/848 abhängt. Die Dokumentenprüfungen umfassen die Prüfung der Kontrollbescheinigung, aller sonstigen Belege gemäß Artikel 5 und gegebenenfalls der Ergebnisse der Analysen oder Tests, die an den entnommenen Proben durchgeführt wurden. Erfordert eine Kontrollbescheinigung Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, so kann die zuständige Behörde akzeptieren, dass die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung ausgestellt hat, die Angaben in TRACES aktualisiert, indem sie das Dokument nach dem in TRACES verfügbaren Verfahren ersetzt, ohne dass die Angaben in der ursprünglichen Bescheinigung, die die Identifizierung der Sendung, ihre Rückverfolgbarkeit und die Garantien betreffen, geändert werden. (2)   Bei Sendungen von Erzeugnissen mit hohem Risiko gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 führt die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Behörde systematische Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch, entnimmt mindestens eine repräsentative Stichprobe aus den Sendungen und prüft die Unterlagen gemäß Artikel 16 Absatz 6 der genannten Verordnung. Die zuständige Behörde legt ein repräsentatives, für die Kategorie, Menge und Verpackung des Erzeugnisses geeignetes Stichprobenverfahren fest. (3)   Nach der Überprüfung gemäß Absatz 1 und gegebenenfalls gemäß Absatz 2 trifft die zuständige Behörde eine Entscheidung über jede Sendung. Die Entscheidung über die Sendung wird in Feld 30 der Kontrollbescheinigung nach dem Muster und den Erläuterungen im Anhang eingetragen und enthält eine der folgenden Angaben: a) Die Sendung kann als Sendung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. b) Die Sendung kann als Sendung von Umstellungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. c) Die Sendung kann als Sendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. d) Die Sendung kann nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. e) Ein Teil der Sendung kann mit einer Teilkontrollbescheinigung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Die zuständige Behörde versieht die Kontrollbescheinigung in TRACES mit einem qualifizierten elektronischen Siegel. (4)   Für Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen, gilt Folgendes: a) Absatz 3 gilt zusätzlich zu den Vorschriften für die Verwendung des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) durch die zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/625 und an Kontrollstellen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission (10) sowie den Vorschriften für Entscheidungen über Sendungen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625; b) Dokumentenprüfungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a können für bestimmte ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse im Einklang mit den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden; c) Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c können für bestimmte ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse im Einklang mit den Artikeln 2 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 an Kontrollstellen durchgeführt werden. (5)   Die gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625 getroffene Entscheidung über Sendungen bezieht sich auf eine der Angaben gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels. Hat der Einführer durch Ausfüllen von Feld 23 der Kontrollbescheinigung die Überführung in ein besonderes Zollverfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung beantragt, so ist in der Entscheidung über Sendungen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625 das anwendbare Zollverfahren anzugeben. Die in der Kontrollbescheinigung vermerkte Entscheidung, dass die Sendung oder ein Teil davon nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann, wird der zuständigen Behörde, die amtliche Kontrollen durchführt, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h und Buchstabe j der Verordnung (EU) 2017/625 zu überprüfen, unverzüglich in TRACES mitgeteilt. Ergibt die im GGED gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625 getroffene Entscheidung, dass die Sendung nicht den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung entspricht, wird die zuständige Behörde, die die Entscheidung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels getroffen hat, von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle in TRACES entsprechend unterrichtet, damit die Kontrollbescheinigung aktualisiert wird. Darüber hinaus stellt jede zuständige Behörde, die amtliche Kontrollen durchführt, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h und Buchstabe j der Verordnung (EU) 2017/625 zu überprüfen, der zuständigen Behörde, die die Entscheidung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels getroffen hat, in TRACES alle relevanten Informationen wie etwa die Ergebnisse von Laboranalysen zur Verfügung, damit die Kontrollbescheinigung gegebenenfalls aktualisiert wird. (6)   Wird nur ein Teil einer Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so wird die Sendung vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in mehrere Partien aufgeteilt. Der Einführer füllt für jede Partie eine Teilkontrollbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 aus und übermittelt diese in TRACES. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Partie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden soll, überprüft die Partie und versieht die Teilkontrollbescheinigung in TRACES mit einem qualifizierten elektronischen Siegel. (7)   Bei Sendungen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Absatz 4 unterliegen, gestatten die Zollbehörden die Überlassung der Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr nur gegen Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten GGED gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 und einer gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels mit einem Sichtvermerk versehenen Kontrollbescheinigung, in der angegeben ist, dass die Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann. Wird die Sendung in mehrere Partien aufgeteilt, so verlangen die Zollbehörden die Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten GGED gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 und einer Teilkontrollbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307, deren Feld 12 die Angabe enthält, dass die Partie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann. Artikel 7 Besondere Zollverfahren (1)   Wird eine Sendung in ein Zolllagerverfahren oder ein Verfahren der aktiven Veredelung gemäß Artikel 240 Absatz 1 bzw. Artikel 256 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) übergeführt und einer oder mehreren Aufbereitungen gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes unterzogen, so überprüft die zuständige Behörde die Sendung gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung, bevor die erste Aufbereitung erfolgt. Die Bezugsnummer der Zollanmeldung, unter der die Waren für das Zolllagerverfahren oder die aktive Veredelung angemeldet wurden, wird vom Einführer in Feld 23 der Kontrollbescheinigung angegeben. Die Aufbereitungen gemäß Unterabsatz 1 sind auf folgende Arten von Vorgängen beschränkt: a) Verpackung oder Änderung der Verpackung oder b) Anbringung, Entfernung und Änderung von Etiketten, die die Form des Hinweises auf die ökologische/biologische Produktion betreffen. (2)   Nach den Aufbereitungen gemäß Absatz 1 überprüft die zuständige Behörde die Sendung und versieht die Kontrollbescheinigung vor der Überlassung der Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 6 mit einem Sichtvermerk. (3)   Vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr kann eine Sendung nach der Überprüfung der Kontrollbescheinigung und dem Versehen mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 6 unter zollamtlicher Überwachung in mehrere Partien aufgeteilt werden. Der Einführer füllt für jede aus der Aufteilung resultierende Part

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.