Europäische Union

1999/242/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. März 1999 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache nr. IV/36.237 - TPS) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 387)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0242. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

das TPS zustehende Recht, ein Angebot in letzter Instanz anzunehmen oder abzulehnen, die TPS auferlegte Verpflichtung, ein Programm oder einen Dienst eines Gesellschafters zu den für letzteren günstigsten Konditionen zu übernehmen und schließlich die von den Vertragsparteien eingegangene Verpflichtung, TPS ein Exklusivrecht zur Übertragung eines Programms oder eines Dienstes zu überlassen. (101) Es stellt sich die Frage, ob die von den Gesellschaftern eingegangene Verpflichtung, ihre Programme zuallererst TPS anzubieten, nicht eine mit der Gründung der Plattform zusammenhängende Nebenabrede ist. Da jedoch durch diese für zehn Jahre geltende Klausel das Angebot an Spartenprogrammen und Bildschirmdiensten beschnitten wird, ist Artikel 85 Absatz 1 in diesem Fall anwendbar. 3. Einer besonderen Prüfung bedarf das TPS eingeräumte Exklusivrecht zur Ausstrahlung der Vollprogramme von TF 1, France 2, France 3 und M6 (§ 6 der Übereinkunft) (102) Mit dieser Klausel wird TPS das Recht eingeräumt, exklusiv die sogenannten Vollprogramme (oder terrestrischen Kanäle) verschlüsselt und in digitaler Form über Satellit auszustrahlen. Diese Programme werden auch in das Kabelnetz eingespeist und dort normalerweise im Rahmen des sogenannten "Antennendienstes" angeboten. (103) Die Vollprogramme haben in Frankreich von jeher die höchsten Einschaltquoten, nämlich 90 % unter den Fernsehzuschauern insgesamt ungeachtet der Empfangsart und 75,1 % unter den Kabelkunden. (104) Aber auch am digitalen Empfang der Programme besteht Interesse. Hierfür dürfte eine französische Besonderheit verantwortlich sein: Zwar ist der Empfang über Antenne immer noch am weitesten verbreitet, doch ist die Empfangsqualität in einigen Regionen Frankreichs bisweilen mittelmäßig bis schlecht. Der Médiamétrie-Studie zufolge, die sich auf den Zeitraum November bis Dezember 1997 erstreckt(25), liegen 9254000, der 22330000 mit einem Fernseher ausgestatteten Haushalte in Gegenden, in denen die Empfangsqualität der Vollprogramme schlecht ist. Die Zahlen haben jedoch nur Hinweischarakter, da sich die Untersuchung außer auf die vier von TPS exklusiv ausgestrahlten Vollprogramme auch auf Arte und La Cinquième erstreckte, die von 80,6 % der Haushalte empfangen werden können, sowie auf den terrestrisch ausgestrahlten Canal+-Sender. Hier sollen ca. [...](26) Haushalte eine schlechte Empfangsqualität haben. (105) Im Auftrag von TPS durchgeführte Umfragen ergaben, daß [...] der Befragten sich für ein Abonnement bei TPS entschieden haben, weil die Vollprogramme Teil des TPS-Programmbouquets sind. (106) Obwohl sich die Vollprogramme von den anderen Programmen weder grundsätzlich unterscheiden noch einen für Pay-TV typischen Inhalt bieten (dies beweist allein schon der Umstand, daß die beiden anderen digitalen Programmbouquets auch ohne Vollprogramme gestartet werden konnten, im Fall von CanalSatellite sogar mit großem Erfolg), besitzen sie doch beim Fernsehzuschauer eine nicht zu leugnende Bedeutung und Anziehungskraft, von der allein TPS profitiert. (107) Der Umstand, daß TPS als einzige Gesellschaft über die gesamte Laufzeit der Vereinbarung, d.h. über zehn Jahre, die genannten vier Programme ausstrahlen darf, wenn auch nur verschlüsselt und in digitaler Form via Satellit, stellt eine Wettbewerbsbeschränkung dar, da den TPS-Wettbewerbern dadurch der Zugang zu zugkräftigen Programmen verwehrt wird. (108) Artikel 85 Absatz 1 ist daher auf die Bestimmungen von § 6 der Übereinkunft vom 11. bzw. 18. April 1996 anwendbar. (109) Zudem hatte sich France Télévision ursprünglich verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß auch die Programme Arte und La Cinquième exklusiv über TPS ausgestrahlt werden, doch wurde diese Bestimmung infolge des Abschlusses eines Vertrages über die nicht exklusive Ausstrahlung zwischen TPS und den beiden Sendern hinfällig. Die Bestimmung wurde schließlich in einem der Kommission übermittelten Nachtrag vom 17. September 1998 von den Vertragsparteien gestrichen. C. Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten (110) Den Vereinbarungen zufolge soll die TPS-Plattform den gesamten französischen Sprachraum in Europa - d.h. in erster Linie Frankreich, aber auch Belgien und später Luxemburg - versorgen. Zum TPS-Angebot gehören außerdem auch einige Programme aus anderen Mitgliedstaaten. Die Vereinbarungen haben daher auch spürbare Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten im Bereich des entgeltlichen Fernsehens. (111) Die Gründung von TPS greift auch in den Markt für den Erwerb von Ausstrahlungsrechten ein, da sich die Gesellschaft als Veranstalterin von Spartenkanälen ihre Programme bei denjenigen besorgen muß, die die Rechte hieran besitzen. D. Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (112) Wie bereits dargelegt, erfuellen die Bestimmungen betreffend einerseits die TPS von den Gesellschaftern angebotenen Programme und Dienste sowie andererseits die Exklusivausstrahlung der Vollprogramme durch TPS den Tatbestand des Artikels 85 Absatz l EG-Vertrag. (113) Zu prüfen ist daher, ob die Bestimmungen die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 erfuellen. VERBESSERUNG DER PRDUKTION UND VERBREITUNG DER PRODUKTE UND VORTEILE FÜR DEN VERBRAUCHER 1. Angebotserweiterung - größere Verbreitung und erhöhte Produktion (114) Die Bestimmungen über das TPS eingeräumte Vorrecht auf Übernahme der Spartenkanäle und Bildschirmdienste, die von den Gesellschaften in eigener Regie veranstaltet werden oder über die sie effektiv verfügen können, sowie über das Recht auf Exklusivausstrahlung der Vollprogramme ermöglichen einem neuen Betreiber den Markteinstieg, wodurch sich das Angebot an Pay-TV-Diensten für den französischen Fernsehzuschauer erhöht. (115) Außerdem führt die Schaffung einer neuen Programmplattform automatisch zur Entwicklung neuer Spartenprogramme und neuer Dienste: TPS selbst hat vier neue Kanäle auf den Markt gebracht, von den TPS-Gesellschaftern wurden ebenfalls vier neue Kanäle gegründet und mit ausländischen Sendern, insbesondere arabischsprachigen, wurden Verträge über die Ausstrahlung ihrer Programme über die TPS-Plattform geschlossen. Die Gründung von TPS hat damit eine zweifellos positive Wirkung sowohl auf die Produktion durch das Entstehen neuer Kanäle, für die neue Programme hergestellt und Senderechte erworben werden müssen, als auch auf den Vertrieb der Produkte. (116) Generell führt die Herstellung einer Wettbewerbssituation auf dem Pay-TV-Markt dazu, daß die Betreiber versuchen werden, ihre Programm- und Dienstepalette weiter auszubauen und zu verbessern. (117) Mit der Zunahme der Zahl der Spartenkanäle steigt auch das über Kabel verfügbare Programmangebot, da die über die Satellitenplattform ausgestrahlten Kanäle in der Regel auch in das Kabelnetz eingespeist werden. Dadurch erhält auch das Kabelfernsehen neuen Aufschwung. 2. Vorteile für den Verbraucher (118) Die beiden oben erwähnten Klauseln ermöglichen einem neuen Betreiber den Markteinstieg und führen dadurch zu einer Erweiterung des Angebots und zur Entwicklung neuer Dienste unter Einsatz einer neuen Technologie, was für den Fernsehzuschauer nur von Vorteil sein kann. (119) Fraglos hat der Verbraucher auch von dem harten Konkurrenzkampf, der sich seit der Gründung von TPS zwischen dieser Programmplattform und CanalSatellite/Canal+ entwickelt hat, profitiert. Das erste spürbare Ergebnis waren die ihm angebotenen Einführungspreise und Sonderkonditionen: So war im Rahmen einer Werbeaktion ein Abonnement bei CanalSatellite Numérique, das 1996 noch 153 FRF kostete (Grundabonnement plus Spielfilmkanäle plus Musikangebot), 1997 bereits für 130 FRF zu haben (Grundabonnement plus vier Spielfilmkanäle plus Disney Channel für die Dauer eines Jahres), was dem Einführungspreis für ein Vollabonnement bei TPS zur gleichen Zeit entspricht. Oder für jeden Canal+-Abonnenten Empfang des Grundangebots von CanalSatellite für 50 FRF anstatt 98 FRF (im Herbst 1997). Das Einführungsangebot von TPS (Gratisabonnement für vier Monate) hat CanalSatellite außerdem zu weiteren Aktionen veranlaßt (z.B. kostenlose Parabolantenne, womit auch TPS wirbt). (120) Der Eintritt von TPS in den Markt und der hieraus resultierende Wettbewerb hat sich somit für den Endverbraucher in preislicher und anderweitiger Hinsicht ausgezahlt. 3. Unerläßlichkeit der Beschränkungen a) Klausel betreffend die TPS-Programme und Bildschirmdienste (121) Um über ein minimales Programmangebot - vor allem in Form von Spartenkanälen - verfügen und dieses vermarkten zu können, mußte TPS auf die von den Gesellschaftern selbst erstellten oder von ihnen kontrollierten Programme und Dienste zurückgreifen. TPS wurden auf diese Weise u.a. die Kanäle LCI, Série Club, Teva und Festival zur Übernahme angeboten. (122) Ohne die Möglichkeit des bevorzugten Zugangs zu diesen Programmen wäre TPS gezwungen gewesen, eine ganze Reihe von Programmen in Eigenregie herauszubringen, wodurch die Kosten für die Plattform noch weiter in die Höhe getrieben worden wären, oder es hätte sich um andere Kanäle bemühen müssen. Einige der beliebtesten Spartenkanäle in Frankreich werden jedoch exklusiv von CanalSatellite ausgestrahlt und liegen damit für TPS zumindest zeitweilig außer Reichweite. Theoretisch hätte noch die Möglichkeit bestanden, von AB-Sat die Kanäle zu übernehmen, an denen der Sender die alleinigen Rechte besitzt, doch wäre es für die beiden Plattformen unsinnig gewesen, gleichzeitig den Markt zu betreten, ohne zu versuchen, sich durch das Angebot voneinander abzusetzen und ein eigenes Image aufzubauen. Für TPS als Marktneuling, der sich gegenüber einem bereits fest etablierten Betreiber mit einem breitgefächerten und zugkräftigen Programmangebot behaupten muß, ist es daher außerordentlich wichtig, während der Anlaufphase bevorzugt Zugang zu den Spartenprogrammen seiner Gesellschafter zu haben, um sich in dieser Zeit profilieren und das Programmangebot aufrechterhalten zu können. Die Kommission hat sich bei der Bestimmung des Zeitraums, für den das Vorrecht gelten soll, auf die von den Vertragsparteien vorgelegten Daten und Prognosen gestützt - Investitionsbedarf für die Lancierung von TPS, Prognosen betreffend die Höhe der Verluste, den Zeitpunkt des Erreichens der Rentabilitätsgrenze, die hierfür erforderliche Abonnentenzahl und den möglichen Abonnentenschwund - sowie auf die in den ersten achtzehn Monaten erzielten Geschäftsergebnisse. Diese Faktoren sowie die augenblickliche Marktsituation und das derzeitige Kräfteverhältnis zwischen TPS auf der einen sowie Canal+ und CanalSatellite auf der anderen Seite haben die Kommission dazu veranlaßt, den Zeitraum, während dessen das fragliche Vorrecht als für TPS unerläßlich angesehen werden kann, mit drei Jahren zu veranschlagen. b) Klausel betreffend die Exklusivausstrahlung der vier Vollprogramme (123) Als Marktneuling ist es für TPS nicht leicht, sich auf dem Markt zu behaupten, zumal der Hauptkonkurrent zum Zeitpunkt des Starts von TPS über 4,2 Millionen Abonnenten bei Canal+ und 350000 Abonnenten bei CanalSatellite Analogique verfügte und im Februar 1996 gerade CanalSatellite Numérique eingeführt hatte. (124) Auch beim Erwerb von Pay-per-view-Übertragungsrechten an Spielfilmen und Sportveranstaltungen verfügt der Konkurrent Canal+ über eine äußerst starke Position. (125) Bei den Verhandlungen mit den amerikanischen Filmstudios hat TPS einen sehr viel schwereren Stand als Canal+, da Canal+ 12 Jahre lang in Frankreich einziger Ansprechpartner der amerikanischen Filmindustrie war. TPS konnte jedoch mit zwei Filmstudios einen Vertrag abschließen und Fernsehrechte für seine Spielfilmkanäle, hauptsächlich für das Spätabendprogramm im Anschluß an die Ausstrahlung der Spielfilme auf Canal+, aushandeln. Die Situation ist jedoch gemessen am Wert der gezeigten ausländischen Filme immer noch sehr unausgewogen, da Canal+ Rechte in einer Größenordnung von 85 % der Hollywood-Produktion (gemessen am Kassenerfolg der Filme) besitzt, während TPS nur einen Anteil von 15 % hat. (126) Zu berücksichtigen ist ferner, daß Neueinsteiger hohe Kosten zu tragen haben, da sich der Preis für Pay-TV-Rechte nach der Abonnentenzahl richtet und die Verleihfirmen ihre Preispolitik in Frankreich daher an den 4,3 Millionen Canal-Abonnenten ausrichten. (127) AB-Sat kann seinerseits als Produzent und Verleiher von Rechten selbst mehr als 30000 Stunden Sendezeit mit eigenem Programm fuellen und hat zudem mit einigen amerikanischen Studios Partnerschaftsverträge abgeschlossen. AB-Sat hat sich dazu entschlossen, eine Plattform mit einem Programmangebot zu installieren, das nicht unmittelbar mit dem auf Erstaufführungsrechte von Spielfilmen und populäre Sportereignisse setzenden Programm von CanalSatellite konkurriert, sondern dieses eher ergänzt. (128) Im Bereich des Sports, d.h. speziell im Bereich des in Frankreich besonders populären Fußballs, besitzt TPS einer Studie von Eurostat zufolge die Übertragungsrechte für 132 Spiele im Jahr, während sich Canal+ die Rechte an 242 Spielen der französischen Erstliga gesichert hat(27). (129) Um ein publikumswirksames Angebot zusammenstellen zu können, das sich von dem seiner Wettbewerber unterscheidet, und um die Schwierigkeit des Zugangs zu Ausstrahlungsrechten an Spielfilmen und Sportveranstaltungen zu umgehen, hat sich TPS daher auf die Exklusivausstrahlung der Vollprogramme verlegt. (130) Hierin liegt der wesentliche Unterschied zum Programmangebot der Wettbewerber. Da in einigen Gebieten Frankreichs die Empfangsqualität von auf terrestrischem Wege übertragenen Sendungen nicht immer die beste ist, hat TPS in diesen Gebieten mit den Vollprogrammen gleichzeitig ein zugkräftiges Produkt in seinem Angebot. (131) Ohne dieses Produkt wäre TPS aller Wahrscheinlichkeit nach nicht imstande, auf dem französischen Pay-TV-Markt erfolgreich zu bestehen und eine echte Alternative zum Gespann Canal+/CanalSatellite anzubieten, zumal das Spielfilmangebot von TPS weniger Erstaufführungen als das von Canal+ enthält und CanalSatellite das exklusive Übertragungsrecht für die Mehrzahl der in Frankreich bereits fest etablierten und populärsten Kanäle, die folglich die größten Aussichten auf eine hohe Abonnentenzahl bieten, besitzt. Anzumerken ist ferner, daß von CanalSatellite auch Kanäle ausgestrahlt wurden bzw. immer noch ausgestrahlt werden, an denen auch TPS-Gesellschafter beteiligt sind (LCI, Eurosport und der von TPS nicht ausgestrahlte Sender Paris Première(28)). (132) Es ist daher davon auszugehen, daß sich TPS ohne das Exklusivrecht für die Vollprogramme, die als Zuschauermagnet und Mittel zur Abgrenzung gegenüber anderen Programmangeboten wirken, nicht auf dem französischen Pay-TV-Markt etablieren könnte. (133) Mit steigenden Abonnentenzahlen, wachsender Erfahrung auf dem Pay-TV-Markt, die dazu führt, daß die Zuschauerwünsche bei der Programmgestaltung stärker berücksichtigt werden können und so ein fester Kreis von Zuschauern entsteht, und zunehmender Beliebtheit wird TPS jedoch mit der Zeit immer weniger auf dieses Exklusivrecht angewiesen sein. Die guten Geschäftsergebnisse von TPS in den ersten 18 Monaten seines Bestehens, die besser sind als erwartet (für [...] wurde mit [...] Abonnenten gerechnet, doch lag die Zahl im Juli 1998 bereits bei 457000), zeigen nicht nur, daß die Exklusivausstrahlung der vier Vollprogramme tatsächlich die erhoffte Abgrenzungs- und Sogwirkung hatte, sondern auch die Fähigkeit von TPS, sich früher als angenommen trotz der Konkurrenz durch Canal+ und CanalSatellite auf dem Markt zu etablieren, wenngleich zu sagen ist, daß auch die Ergebnisse von CanalSatellite deutlich über den ursprünglichen Prognosen liegen. (134) Die Kommission hält die in der Vereinbarung vorgesehene Frist von zehn Jahren, in denen TPS über das exklusive Ausstrahlungsrecht für die Vollprogramme verfügen soll, für überzogen, da die Etablierung auf dem Markt schon früher erfolgen muß. Damit sich TPS rasch etablieren und als ernstzunehmender Konkurrent auftreten kann, ist es außerordentlich wichtig, daß sich die Gesellschaft durch die vier Vollprogramme von der Konkurrenz abheben und sich dadurch möglichst schnell einen festen Abonnentenstamm sichern kann. Die Kommission hat sich trotz des Umstands, daß sich die weitere Entwicklung des Marktes und der Geschäftstätigkeit der Marktteilnehmer nicht mit letzter Sicherheit vorhersagen läßt (dies zeigen allein schon die Ergebnisse von CanalSatellite und TPS, die derzeit die ursprünglichen Prognosen übertreffen), bei der Festlegung des Zeitraums, in dem eine Exklusivausstrahlung der Vollprogramme durch TPS als vernünftig anzusehen ist, auf verschiedene Finanz- und Geschäftsdaten gestützt. Unter anderem wurden die Höhe der Anschubinvestitionen sowie die Prognosen in bezug auf die Gesamtverluste, das Erreichen der Rentabilitätsgrenze, die hierfür erforderliche Abonnentenzahl und den Abonnentenschwund als Richtwerte herangezogen. Diese Faktoren wurden vor dem Hintergrund der derzeitigen Marktsituation und des bestehenden Kräfteverhältnisses zwischen Canal+ und CanalSatellite einerseits sowie TPS andererseits geprüft. Dabei kam die Kommission zu dem Schluß, daß TPS das Exklusivrecht für die Ausstrahlung der vier Vollprogramme mindestens für die Dauer von drei Jahren benötigt. 4. Keine Ausschaltung des Wettbewerbs für einen wesentlichen Teil der fraglichen Produkte (135) Die Vereinbarungen über die Gründung von TPS schalten den Wettbewerb nicht aus, sondern fördern ihn im Gegenteil. Der Pay-TV-Markt ist vor allem durch den harten Wettbewerb, den TPS CanalSatellite liefert, in Bewegung geraten. CanalSatellite und AB-Sat allein hätten keine solche Wettbewerbssituation geschaffen, da AB-Sat wie schon gesagt eine Programmpolitik verfolgt, die nicht auf absoluten Wettbewerb mit Canal+ und CanalSatellite ausgerichtet ist. (136) Die Ergebnisse auf dem Pay-TV-Markt zeigen, daß der Wettbewerb keinesfalls ausgeschaltet ist: 1997 konnte Canal+ 100000 neue Abonnenten für sich verbuchen, wo doch der Hoechststand bei dem Premiumkanal bereits erreicht schien. CanalSatellite sieht seine Erwartungen sogar übertroffen: 900000 Abonnenten bereits Ende Juni 1998, ein Ergebnis, mit dem erst [...]* gerechnet worden war. Ende Juni 1998 waren ca. 70 % aller Pay-TV-Kunden in Frankreich bei Canal+, CanalSatellite Analogique und Numérique und dem Kabelnetzbetreiber NumériCâble abonniert. (137) Auch die Zahl der Kabelkunden wächst: NumériCâble hatte im Juli 1998 358456 Abonnenten (gegenüber 235680 im Mai 1997), France Telecom Câble 504162 (gegenüber 258310 im Mai 1997) und Lyonnaise Câble 416665 (gegenüber 300156 im Mai 1997)(29). Zweifellos hat das Kabelfernsehen von der Entwicklung des Satellitenfernsehens stark profitiert, denn die massiven Werbefeldzüge zugunsten des Satellitenfernsehens kommen eben vor allem den Spartenkanälen zugute, die auch über Kabel zu empfangen sind. (138) Es besteht daher kein Grund zu der Annahme, daß die Gründung von TPS den Wettbewerb auf dem Pay-TV-Markt und auf den angrenzenden Märkten, d.h. beim Erwerb von Übertragungsrechten oder bei der Vermarktung der Spartenkanäle, ausschalten könnte; vielmehr wurde der Wettbewerb durch das Auftauchen eines Marktneulings gestärkt. E. Dauer der Freistellung (139) Gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 17 ergeht eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag immer nur für eine bestimmte Zeit. Gemäß Artikel 6 derselben Verordnung darf die Erklärung nicht vor dem Tag der Anmeldung wirksam werden. (140) Gemäß den genannten Artikeln gilt die Erklärung für die in § 6 der Übereinkunft vom 11. bzw. 18. April 1996 enthaltene Klausel betreffend die Spartenprogramme und Bildschirmdienste sowie für die an gleicher Stelle verankerte Bestimmung über die Exklusivausstrahlung der vier Vollprogramme über TPS, die auf Schätzungen der Kommission unter Berücksichtigung der in den Randnummern 121 bis 134 genannten Faktoren beruht, ab dem Datum der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung für die dreijährige Dauer der Anlaufphase. Da TPS mit der Vermarktung seines Angebots bereits Mitte Dezember 1996 begonnen hat, gilt die Freistellungsentscheidung bis zum 15. Dezember 1999 - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ausgehend von ihrem jetzigen Kenntnisstand stellt die Kommission fest, daß für sie keine Veranlassung besteht, aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag gegen die Gründung von TPS durch TFl, France Télévision Entreprises, M6 und Suez Lyonnaise des Eaux vorzugehen. Artikel 2 Die Kommission sieht keine Veranlassung, während der Anlaufphase, d.h. bis zum 15. Dezember 1999, aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag gegen die Wettbewerbsklausel, wie sie im Nachtrag zu § 11 der Übereinkunft vom 11. bzw. 18. April 1996 und zu § 5 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages formuliert ist, vorzugehen. Artikel 3 Gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag werden die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag auf die in § 6 der Übereinkunft vom 11. bzw. 18. April 1996 enthaltene Klausel betreffend die Spartenkanäle und Bildschirmdienste von TPS sowie auf das an gleicher Stelle verankerte Recht zur Exklusivausstrahlung der vier Vollprogramme über TPS für die Zeit vom Tage der Anmeldung an bis zum 15. Dezember 1999 für unanwendbar erklärt. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: 1. Télévision Française 1 33, rue Vaugelas F - 75015 Paris 2. France 2 Maison France Télévision 7, Esplanade Henri de France F - 75907 Paris Cedex 15 3. France 3 Maison France Télévision 7, Esplanade Henri de France F - 75907 Paris Cedex 15 4. France Télécom 6, place d'Alleray F - 75015 Paris 5. Métropole Télévision 16, Cours Albert 1er F - 75008 Paris 6. Suez Lyonnaise des Eaux 72, Av. de la Liberté F - 92000 Nanterre Geschehen zu Brüssel am 3. März 1999. Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62 (2) ABl. C 65 vom 28.2.1998, S. 5. (3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1. Berichtigte Fassung in: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (4) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (5) Zahl der Abonnenten im Verhältnis zur Zahl der möglichen Anschlüsse. (6) ABl. L 364 vom 31.12.1994, S. 1, Randziffern 32 und 33; Sache Nr. IV/M.779 - Bertelsmann/CLT vom 7. Oktober 1996; Sache Nr. IV/M.993 - Bertelsmann/Kirch/Premiere, vom 27. Mai 1998. (7) ABl. C 364 vom 4.12.1996, S. 3. (8) ABl. L 53 vom 27.2.1999, S. 1. (9) Siehe Fußnote 8. (10) Ein 1996 durchgeführter Gebührenvergleich zeigt, daß der Preis eines Abonnements bei dem erdgebundenen Sender Canal+ Analogique mit 175 FRF nahezu genauso teuer war wie ein Abonnement bei dem über Satellit ausgestrahlten Sender CanalSatellite Numérique (98 FRF für das Grundabonnement; Aufpreis von 55 FRF für das Filmangebot und von 30 FRF für das Musikangebot). (11) Die Spielfilmprogramme von TPS werden von NumeriCâble, der von Canal+ kontrollierten Kabelgesellschaft, allerdings nicht ausgestrahlt. (12) "Pay-TV" bzw. Bezahlfernsehen steht für die verschlüsselte Übertragung von audiovisuellen Programmen gegen Bezahlung eines Abonnements, das Zugang zu einem Programmpaket oder einem Kanal gewährt, und zwar unabhängig vom Übertragungsmodus. Beim "Pay-per-View" zahlt der Zuschauer für jede empfangene verschlüsselte Sendung einzeln, wobei der Sendezeitpunkt vom Betreiber festgelegt wird. "Near-video-on-demand" bezeichnet einen auf mehreren Kanälen zu empfangenden "Pay-per-view"-Dienst (Multiplex- bzw. Mehrkanalbetrieb). Bei "Video-on-demand" zahlt der Verbraucher pro empfangene Sendung, kann jedoch den Zeitpunkt des Empfangs selbst bestimmen. (13) Siehe Fußnoten 6 und 8. (14) ABl. L 284 vom 3.10.1989, S. 36. (15) Satellifax vom 24. Juli 1998. (16) Avica - Januar 1998. Die Zahlen beziehen sich lediglich auf Kabelabonnenten, die einen individuellen Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber abgeschlossen haben. Nicht inbegriffen sind Abonnenten des sogenannten "Antennendienstes", mit dem die frei empfangbaren Sender umschrieben werden, die kein Pay-TV i

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.