Europäische Union

2011/747/: Beschluss der Kommission vom 24. Mai 2011 über die staatliche Beihilfe C 88/97, die die Französische Republik zugunsten von Crédit Mutuel durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3436) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0747. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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durch die Umlenkung der entsprechenden Spareinlagen an die CDC — bestätigt (60). Anders ausgedrückt, als Frankreich Crédit Mutuel am 27. September 1991 die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse übertrug, die in der Entgegennahme von zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen bestand, welche für die Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus bestimmt waren, bestätigte Frankreich damit die Vergabe des Vertriebs des Blauen Sparbuchs an Crédit Mutuel. Der aus der Verwendung der auf diesem Sparbuch eingezahlten Mittel ist daher ab diesem Stichtag als Einnahmen zu betrachten, die Crédit Mutuel für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt wurden. (110) Der Beschwerdeführer und andere Behörden oder Einrichtungen (der Wettbewerbsrat sowie Berichte von Parlamentsabgeordneten oder von Forschungseinrichtungen (61)) sind der Auffassung, dass das Alleinvertriebsrecht des Blauen Sparbuchs eine „Lockwirkung“ ausübte, aufgrund derer Crédit Mutuel Kunden gewinnen und an sich binden konnte, denen er weitere Bankprodukte über das Blaue Sparbuch hinaus verkauft hat. In der Ausweitungsentscheidung hat die Kommission nicht ausgeschlossen, dass durch das Blaue Sparbuch aufgrund dessen Lockwirkung indirekte Erlöse generiert werden konnten (62), sie erinnerte jedoch daran, dass solche Erträge bisher noch nicht quantifiziert werden konnten (63). (111) Zum Abschluss der Untersuchung dieser Angelegenheit stellt die Kommission fest, dass, auch wenn die Existenz einer Lockwirkung nicht ausgeschlossen werden kann, anhand der von ihr zusammengetragenen Daten eine mögliche Lockwirkung im vorliegenden Fall nicht hinreichend genau quantifiziert werden kann. (112) In den von den Beschwerdeführern eingereichten Dokumenten wird das Vorliegen von Lockwirkungen unterstellt, allerdings wird deren Vorliegen nicht offiziell nachgewiesen und vor allem wird die finanzielle Auswirkung dieser Lockwirkungen nicht präzise evaluiert. (113) Zu den Erhebungen des Cabinet Glais (siehe Erwägungsgründe 52 und 53) stellt die Kommission fest, dass Crédit Mutuel zu Recht geltend machen kann, dass durch diese statistischen Analysen kein sicherer Beweis für eine quantifizierbare Lockwirkung erbracht werden kann. (114) In den Stellungnahmen der Beschwerdeführer wurden drei subjektive Evaluierungen vorgestellt. Zunächst schlugen die Beschwerdeführer vor dem Hintergrund dessen, dass die anderen Banken angeboten hatten, das Blaue Sparbuch gegen eine Provision von 1 % zu vertreiben, eine näherungsweise Größenordnung der Lockwirkung vor, indem sie die Differenz zwischen der Höhe der Provision, die Crédit Mutuel erhält, und dem Satz von 1 % berechneten, d. h. 0,3 %, was ungefähr 300 Mio. FRF jährlich entspricht. Allerdings lässt sich nicht nachweisen, dass die Wettbewerber von Crédit Mutuel diese Aufgabe während des untersuchten Zeitraums zu den gleichen Bedingungen zu diesem Vergütungssatz von 1 % hätten wahrnehmen können. Außerdem wird durch das erstere Argument die Lockwirkung nicht nachgewiesen, sondern es scheint vielmehr erneut unterstellt zu werden, dass Crédit Mutuel eine Überkompensation gewährt wurde, was aber, wie dargelegt wurde, nicht der Fall ist. Es ist also nicht nachzuweisen, dass die Lockwirkung der Differenz zwischen der Vermittlungsprovision und der niedrigeren theoretischen Provision entspricht, welche die Wettbewerber von Crédit Mutuel als erhobene Gegenleistung für den von ihnen übernommenen Vertrieb des Blauen Sparbuchs angeboten hatten. (115) Nach dem zweiten von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Verfahren würde die Lockwirkung entsprechend dem Wachstum der Marktanteile von Crédit Mutuel gemessen. Ein derartiges Bewertungsverfahren kann allerdings nicht anerkannt werden, da es sich auf die Behauptung stützt, dass die gewonnenen Marktanteile ausschließlich auf das Blaue Sparbuch zurückzuführen sind, eine Behauptung, die durch keinerlei objektive Gegebenheiten untermauert wurde. (116) Die dritte Bewertung des Alleinvertriebsrechts stützt sich auf den durch die Steuerfreiheit des Blauen Sparbuchs verursachten Steuerausfall. Hätte Crédit Mutuel ein Sparbuch ohne Steuerbefreiung anbieten wollen, für das unabhängig von der steuerlichen Situation der Sparer der gleiche Nettoertrag wie für das Blaue Sparbuch angeboten würde, so wären ihm effektiv Substitutionskosten in Höhe des fiktiven Steuerbetrags entstanden, den die Sparer (möglicherweise) zu entrichten gehabt hätten. Den Beschwerdeführern zufolge ist davon auszugehen, dass der über den Zeitraum 1991-1997 kumulierte Steuervorteil in der Größenordnung von 4,5 Mrd. FRF Crédit Mutuel Vorteile in Höhe desselben Betrages gebracht hat. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, weil Crédit Mutuel das Blaue Sparbuch höchstwahrscheinlich nicht unter denselben Bedingungen vertrieben hätte, wenn er die Kosten der Steuerbefreiung, die übrigens unmittelbar den Genossenschaftsmitgliedern zugute kam, vollständig hätte übernehmen müssen. (117) Die betreffenden möglichen Vorteile sind schwierig im Einzelnen zu ermitteln und zu quantifizieren. Der aus der Nutzung des Blauen Sparbuchs erwachsende unmittelbare wirtschaftliche Vorteil ist direkt anhand der Buchführung zum Blauen Sparbuch zu messen. Der wirtschaftliche Vorteil aus dem Verkauf von anderen Produkten oder Dienstleistungen an durch das Blaue Sparbuch als Stammkunden gewonnene Kunden wäre dagegen in der Kostenrechnung dieser anderen Produkte erkennbar, wenn es unmittelbar möglich wäre zu unterscheiden, was an Kunden verkauft wurde, die durch das Blaue Sparbuch an Crédit Mutuel gebunden oder angezogen wurde, und was an Kunden verkauft wurde, die aus anderen Gründen zu Crédit Mutuel kamen; allerdings ist diese Unterscheidung nicht möglich. Aus diesen Gründen konnte der Berater der Kommission mittels der für die Evaluierung der Gesamtheit der unmittelbar aus dem Blauen Sparbuch gezogenen wirtschaftlichen Vorteile anwendbaren Buchführungsmethode keine Evaluierung der Folgewirkungen vornehmen. (118) Die komplizierteren Evaluierungsversuche der Lockwirkung durch den Berater der Kommission waren nicht von Erfolg gekrönt. Daher gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass sie einen von der Lockwirkung ausgehenden möglichen Vorteil bei der Berechung zur Überprüfung, dass keine mögliche Überkompensation vorliegt, nicht berücksichtigen kann. 7.2.4.   Berechnung des angemessenen Gewinns (119) Bei der Überprüfung, dass für das mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beauftragte Unternehmen keine Überkompensation vorliegt, ist der angemessene Gewinn bzw. die angemessene Rendite zu berücksichtigen (64). Der Gemeinschaftsrahmen von 2005 besagt: „Unter angemessener Rendite ist ein angemessener Kapitalertrag unter Berücksichtigung des von dem Unternehmen […] eingegangenen Risikos, sofern überhaupt vorhanden, zu verstehen. In der Regel darf die Rendite die in dem betreffenden Sektor in den Jahren zuvor erzielte durchschnittliche Rendite nicht übersteigen.“ (65) (120) Die Kommission stellte in der Ausweitungsentscheidung (66) fest, dass auf die Verwendungen von allgemeinem Interesse sowie auf die freien Verwendungen ein angemessener Gewinn von durchschnittlich 6 % der Eigenmittel für diese Verwendungen anzusetzen ist. Dieser Satz, der von Jahr zu Jahr variiert und durchschnittlich 6 % beträgt, entspricht dem ursprünglich von Crédit Mutuel vorgeschlagenen Rentabilitätskoeffizient: Crédit Mutuel hatte als Eigenmittelkosten den Betrag der in dem betreffenden Jahr ausgeschütteten Dividenden angesetzt. Im vorliegenden Beschluss weicht die Kommission hinsichtlich der Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns im Rahmen der Prüfung, ob nicht eine mögliche Überkompensation vorliegt, im Hinblick auf die freien Verwendungen und die Verwendungen von allgemeinem Interesse nicht von dem bereits in der Ausweitungsentscheidung verfolgten und in Abschnitt 7.2.5 beschriebenen Konzept ab. (121) In ihrer Ausweitungsentscheidung (67) vertrat die Kommission allerdings die Auffassung, dass sie diesen angemessenen Gewinn nicht auf die zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen in Ansatz bringen müsse, da für diese unter dem Aspekt der Aufsichtsvorschriften keine Eigenmittelkosten anfallen, da diese Einlagen nicht von Crédit Mutuel investiert wurden, sondern lediglich an die CDC übertragen wurden. Unter Aufsichtsvorschriften gilt das Kreditrisiko für die zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen als gleich dem Risiko der Auslage gegenüber dem Staat (Republik Frankreich), was einer Risikogewichtung gleich Null entspricht und keine Eigenmittel erfordert. (122) Würde kein angemessener Gewinn für die zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen einbehalten, so bedeutete dies, dass der angemessene Gesamtgewinn (zum einen hinsichtlich der Verwendungen von allgemeinem Interesse und der freien Verwendungen, zum anderen hinsichtlich der zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen) von 1991 bis 1999 abnimmt und ab 2000 ganz verschwindet, nachdem im Jahr 1999 der gesamte Einlagenbestand zentral bei der CDC erfasst wurde (68). (123) In ihrem Schreiben vom 1. September 2006, in dem die französischen Behörden ihre Stellungnahme zur Ausweitungsentscheidung abgaben, bestätigten die Behörden, dass die zentral bei der CDC erfassten Mittel kein vorgeschriebenes Eigenkapital verzehren. Nach den Ausführungen der französischen Behörden schlägt „Crédit Mutuel aufgrund dessen, dass die Stichhaltigkeit für die Anwendung des europäischen Rentabilitätskoeffizienten ab der vollständigen Erfassung bei der CDC im Jahr 1999 fehlt, [vor], die Eigenmittelkosten, die anhand der Eigenmittelkosten anderer Sparprodukte und anderer Mittel ermittelt wurden, für die Berechnung des angemessenen Gewinns für das Blaue Sparbuch zugrunde zu legen.“ Die Kommission hält eine solche Vorgehensweise nicht für zufrieden stellend, da sie darauf hinausliefe, dass den zentral bei der CDC erfassten Mitteln künstlich ein vorgeschriebener Kapitalbedarf zugewiesen wird, der vom durchschnittlichen Kapitalbedarf der übrigen Aktiva von Crédit Mutuel abhängig wäre, welche aber vom Blauen Sparbuch völlig unabhängig sind. (124) Der fehlende Bedarf an vorgeschriebenem Eigenkapital unterstreicht das fehlende Risiko eines Kreditausfalls, wie es bei den zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen der Fall ist. Die Entgegennahme der Spareinlagen für Rechnung der CDC bedeutet ebenfalls kein Liquiditätsrisiko (mit Ausnahme des innermonatlichen Risikos) und auch kein Risiko der Fristentransformation, da der der CDC zugewiesene Betrag monatlich entsprechend der Entwicklung der Spareinlagen angepasst wird und der von der CDC gezahlte Zins umgehend den Sparern gutgeschrieben wird. Es ist somit sicher, dass diese Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für Crédit Mutuel mit einem geringen wirtschaftlichen Risiko verbunden ist. Bestimmte andere Risikotypen wie das betriebliche Risiko, das wirtschaftliche Risiko (das Risiko, dass die Vergütungshöhe die aufgelaufenen Kosten nicht deckt), das rechtliche Risiko oder das Risiko einer Rufschädigung bestehen dagegen durchaus. Bestimmte Banktätigkeiten wie der Vertrieb genossenschaftlicher Mittel, die Vermögensverwaltung oder der Vertrieb von Finanzprodukten (wie Aktien oder Schuldverschreibungen) verzehren dagegen kein vorgeschriebenes Eigenkapital, sind aber dennoch äußerst rentabel. Es besteht also kein direkter Zusammenhang zwischen dem Verzehr von vorgeschriebenem Eigenkapital — der auf der Grundlage von Aufsichtsvorschriften berechnet wird, deren besonderes Ziel jedoch keinesfalls die Bewertung der Rentabilität einer Maßnahme ist — und dem erwarteten Gewinn einer Tätigkeit. (125) Es ist allerdings festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Kommission zwar Crédit Mutuel zugesteht, aus den zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen einen angemessenen Gewinn zu erzielen, sie zugleich aber anerkennt, dass die Ermittlung der angemessenen Höhe dieses Gewinns ein Vorgang ist, der eine komplexe wirtschaftliche Würdigung erfordert. Das Blaue Sparbuch ist ein atypisches Bankprodukt mit einer Kombination aus Eigenschaften eines Sparprodukts und eines Girokontos, dessen vereinnahmte Spareinlagen bei einer öffentlichen Behörde zentral erfasst werden. Es existieren also keine unmittelbar vergleichbaren Produkte, die einen Anhaltspunkt für einen angemessenen Gewinn für eine ähnliche Tätigkeit liefern könnten. (126) Da ein hinreichend mit dem Blauen Sparbuch vergleichbares Produkt fehlt, ist die Kommission der Ansicht, dass sie im vorliegenden Fall zwei Indikatoren für die Bewertung heranziehen kann, ob für die zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen ein bestimmter Gewinn als angemessen gelten kann. Bei diesen beiden Indikatoren handelt es sich um: a) die Gewinnmarge des französischen Bankensektors, d. h. das Ergebnis vor Steuern dividiert durch den Umsatz (im vorliegenden Fall wird der Umsatz der Banken durch ihre operativen Ergebnisse ausgedrückt). Werden die Zahlen für den französischen Bankensektor für den untersuchten Zeitraum (vom 27. September 1991 bis Ende 2008) angesetzt, beträgt die Gewinnmarge durchschnittlich 23 % pro Jahr; b) die Rendite des französischen Bankensektors, d. h. das Ergebnis vor Steuern dividiert durch den Betrag der Aktiva. Die durchschnittliche jährliche Rendite liegt für den gesamten untersuchten Zeitraum bei 45 Basispunkten (0,45 %). (127) Die nachstehende Tabelle (69) zeigt die Gewinnmarge und die Rendite des französischen Bankensektors im Zeitraum 1993-2008 (Daten vor 1993 liegen nicht vor):   1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 (*3) Ergebnis vor Steuern (*2) 15,2 2,7 25,0 41,0 67,5 14,4 19,8 22,5 24,6 23,5 23,4 29,6 31,3 46,2 34,3 –4,4 Operatives Ergebnis (*2) 362,4 335,4 345,6 356,1 375,3 60,8 64,6 70,5 74,9 77,0 80,6 83,5 89,5 104,1 98,0 79,1 Gewinnmarge 4,2  % 0,8  % 7,2  % 11,5  % 18  % 23,7  % 30,6  % 31,9  % 32,8  % 30,6  % 29,0  % 35,5  % 35,0  % 44,4  % 35,1  % –5,6  % Durchschnittliche Gewinnmarge 22,8  % Aktiva (*2) Nicht verfügbar 16 333 17 216 18 291 19 894 3 052 3 394 3 452 3 783 3 793 3 960 4 390 5 275 6 041 7 061 7 699 Rendite Nicht verfügbar 0,02  % 0,15  % 0,22  % 0,34  % 0,47  % 0,58  % 0,65  % 0,65  % 0,62  % 0,59  % 0,68  % 0,59  % 0,77  % 0,49  % –0,05  % Durchschnittliche Rendite 0,45  % (128) Zur Berechnung der Gewinnmarge und der Rendite von Crédit Mutuel bei der Entgegennahme der zentral bei der DCD erfassten Spareinlagen setzt die Kommission die folgenden Werte an: a) für den Nenner der Gewinnmarge die Erträge aus der Entgegennahme der zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen, also den jährlichen Betrag der Vermittlungsprovision; b) für den Nenner der Rendite die an die CDC übertragenen Spareinlagen; c) für den Zähler, also den Ertrag vor Steuern: Nach Auffassung der Kommission wurde bei Ansatz einer Marge von 4,2 % auf die Entgegennahme der Spareinlagen bei der CDC als angemessener Gewinn, d. h. eines Ertrags vor Steuern von 4,2 % der von der CDC gezahlten Vermittlungsprovision, Crédit Mutuel keine Überkompensation gezahlt (siehe Tabelle unter Erwägungsgrund 132). (129) Zum zweiten Indikator (Rendite) stellt die Kommission fest, dass sich bei Ansatz einer Rendite von 5 Basispunkten als angemessener Gewinn auf die Entgegennahme der zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen, d. h. wenn ein Ertrag vor Steuern gleich 0,05 % des Gesamtbetrags der an die CDC übertragenen Spareinlagen zugrunde gelegt wird, ergibt, dass Crédit Mutuel für die Verwaltung des Blauen Sparbuchs in dem betreffenden Zeitraum keine Überkompensation gewährt wurde. (130) Nach dem Gemeinschaftsrahmen von 2005 darf der angemessene Gewinn die in dem betreffenden Sektor in dem betreffenden Zeitraum zuvor erzielte durchschnittliche Rendite nicht übersteigen. Würde eine Gewinnmarge von 4,2 % genehmigt, so entspräche dies weniger als einem Fünftel der durchschnittlichen Gewinnmarge des Bankensektors (22,8 %). Da es sich bei der Entgegennahme der zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen, wie in Erwägungsgrund 124 dargelegt, um eine risikoarme Tätigkeit mit entsprechend geringem Ertrag handelt, hält die Kommission eine Gewinnmarge von 4,2 % nicht für offensichtlich überhöht, d. h. diese Marge kann im vorliegenden Fall als angemessener Gewinn gelten. (131) Ebenso ist die Kommission der Auffassung, dass ein Gewinn von 5 Basispunkten für die zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen im Hinblick auf die durchschnittliche Rendite von 45 Basispunkten, die der französische Bankensektor im untersuchten Zeitraum erreicht hat, angemessen ist und einen unteren und konservativen Schwellenwert dessen darstellt, was als Gewinn gelten kann, und im vorliegenden Fall nicht offenkundig unangemessen ist. Darüber hinaus spiegelt diese geringe Höhe des Gewinns in angemessener Weise das von Crédit Mutuel bei der Entgegennahme der Spareinlagen für die CDC eingegangene Risiko wider, das, wie in Erwägungsgrund 124 dargelegt, nur gering ist. 7.2.5.   Überprüfung des Nichtvorliegens einer Überkompensation (132) Aufgrund der vorstehenden Überlegungen wurde von der Kommission — wie in der nachstehenden Tabelle dargestellt — nach den Verfahren gemäß Unterabschnitt 7.2.1 bis 7.2.4 überprüft, dass keine Überkompensation vorlag (70): (in Mio. EUR)   KOMPENSATION ÜBER- ODER UNTERKOMPENSATION Jahr Vermittlungsprovision (jährlich) Gesamtansatz (*4) (bis Ende 2005) Jährlicher Ansatz (*5) (ab 2006) 1991 (vom 27.9.1991 bis 31.12.1991) 1,5 43,8 Nicht anwendbar (der Gesamtansatz kommt bis 2005 zum Ansatz, siehe Unterabschnitt 7.2.2) 1992 9,1 125,1 1993 16,8 184,0 1994 36,6 127,3 1995 59,5 114,5 1996 74,7 107,8 1997 82,3 88,4 1998 118,9 92,0 1999 188,9 98,3 2000 188,2 106,3 2001 181,9 91,3 2002 187,8 76,3 2003 197,7 61,2 2004 204,4 45,7 2005 196,7 15,0 2006 (…)   –39,1 2007 (…)   –24,3 2008 (…)   –6,1 (133) Es ist festzustellen, dass die Überkompensation zum Jahresende 2005 (15 Mio. EUR) weniger als 10 % der Kompensation für das Jahr 2005 (196,7 Mio. EUR) ausmacht. gemäß Randnummer 21 des Gemeinschaftsrahmens von 2005 kann dieser Betrag auf das Folgejahr übertragen werden. Das Endergebnis entspricht einer Unterkompensation in Höhe von – 6,1 Mio. EUR zum Jahresende 2008 für den gesamten betrachteten Zeitraum. (134) Die Kommission kann hieraus folgern, dass Crédit Mutuel durch die Vermittlungsprovision keine Überkompensation für die ihm vom 27. September 1991 bis Ende 2008 übertragene Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erhalten hat. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (135) Die Kommission stellt fest, dass die Französische Republik die in Rede stehende Maßnahme unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat. Dennoch kann die Beihilfe gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, da der vom Staat gewährte Ausgleich den zur Deckung der durch die Wahrnehmung der Gemeinwohlverpflichtungen verursachten Kosten — unter Berücksichtigung der zugehörigen Einnahmen sowie eines angemessenen Gewinns für die Wahrnehmung dieser Verpflichtungen — nicht überschritten hat — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die die Französische Republik Crédit Mutuel auf der Grundlage des Erlasses vom 27. September 1991 zur Festlegung der Crédit Mutuel auferlegten Verwendungen von allgemeinem Interesse gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 24. Mai 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 146 vom 12.5.1998, S. 6 und ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 12. (2)  Es handelt sich hierbei um die gewerbliche Bezeichnung des betreffenden Sparbuchs, das bis 31. Dezember 2008 in Artikel L221-1 des Code Monétaire et financier (Gesetzbuch über das Währungs- und Finanzwesen) unter der Bezeichnung „Compte spécial sur livret du Crédit Mutuel“ („Spezielles Sparkonto von Crédit Mutuel“) aufgeführt war. (3)  Der unabhängige Wirtschaftsprüfer („chartered accountant“) Littlejohn Frazer, unterstützt durch zwei französische Wirtschaftsprüfungsfirmen, Auditec und Scacchi. (4)  Darunter zwei statistische Untersuchungen des Beratungsbüros „Concurrence et Stratégie“ unter der Leitung von Wirtschaftsprofessor Michel Glais. (5)  IARD bedeutet „Incendie, Accidents, Risques Divers“ („Feuer, Unfälle, verschiedene Risiken“). (6)  Entscheidung 2003/216/EG der Kommission vom 15. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, die die Französische Republik zugunsten Crédit Mutuel durchgeführt hat (ABl. L 88 vom 4.4.2003, S. 39). (7)  EuG, Urteil vom 18. Januar 2005, Confédération nationale du Crédit Mutuel/Kommission, Rechtssache T-93/02, Slg. 2005, II-143. (8)  Entscheidung C 88/97 der Kommission vom 7. Juni 2006 zum Crédit Mutuel (Blaues Sparbuch), Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 12). (9)  Crédit Mutuel hält das alleinige Recht für den Vertrieb des Blauen Sparbuchs. Dieses Recht wurde in der Entscheidung vom 10. Mai 2007 als besonderes Recht eingestuft, da das Blaue Sparbuch und das Sparbuch A („Livret A“) praktisch identisch sind. (10)  Entscheidung K(2007) 2110 vom 10. Mai 2007, verfügbar auf der Website der Europäischen Kommission unter: http://ec.europa.eu/competition/liberalisation/livret_a_de.pdf. (11)  Siehe Erwägungsgrund 41. (12)  Siehe Pressemitteilung der Kommission vom 8. Oktober 2009, verfügbar auf der Website der Kommission unter: http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/09/1482&format=HTML&aged=1&language=DE&guiLanguage=de. (13)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (14)  Artikel 9 des Finanzberichtigungsgesetzes Nr. 75-1242 vom 27. Dezember 1975 für 1975 (JORF vom 28.12.1975). (15)  Nach dem verbindlichen Quellenbesteuerungsverfahren, das von Crédit Mutuel für den Sparer durchgeführt wird. (16)  Dieser Satz lag zum Zeitpunkt der für nichtig erklärten Entscheidung bei 3 %; siehe Anmerkung unten auf Seite 6. Der Zinssatz des Sparbuchs A betrug am 1. Februar 2011 2 % steuerfrei. (17)  Erlass vom 31. Oktober 1983, „Montant de l’obligation d’emploi d’intérêt général du Crédit Mutuel“, JORF vom 9. November 1983, S. 3278. (18)  Erlass vom 27. September 1991 zur Definition der Verwendungen von allgemeinem Interesse Crédit Mutuel, JORF Nr. 275 vom 26. November 1991, S. 15383. (19)  Der bestehende Einlagenbestand wurde dagegen nach und nach

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.