Europäische Union

2011/747/: Beschluss der Kommission vom 24. Mai 2011 über die staatliche Beihilfe C 88/97, die die Französische Republik zugunsten von Crédit Mutuel durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3436) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0747. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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an die CDC überwiesen; siehe Erwägungsgrund 40. (20)  Im Gegensatz zu den neuen Einlagenbeständen, die ab dem Erlass vom 27. September 1991 in vollem Umfang bei der DCD zentral erfasst wurden; siehe Erwägungsgrund 39. (21)  Siehe Erwägungsgründe 36 und 50. (22)  EuGH, Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Rechtssache C-280/00, Slg. 2003, I-7747. (23)   ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4. (24)  Crédit Mutuel verweist lediglich auf Erwägungsgrund 13 der Ausweitungsentscheidung, in dem die Kommission die finanziellen Ergebnisse von Crédit Mutuel im Jahr 2004 anspricht (Bilanzhöhe, Nettoergebnis, Betriebskoeffizient, Eigenmittel und Solvabilitätskoeffizient). (25)  Hierbei handelt es sich i) um den IARD-Korrekturfaktor; ii) die Berechnung einer normalen Marge (angemessener Gewinn) und iii) um die Verantwortung der Gesellschafter. Siehe Anhang I der Ausweitungsentscheidung. (26)  Crédit Mutuel verweist auf Randnummer 21 des Gemeinschaftsrahmens von 2005, wonach, wenn die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erhebliche jährliche Kostenschwankungen aufweist, eine außerordentliche Überkompensation von mehr als 10 % für bestimmte Jahre erforderlich werden kann. (27)  Von Arthur Andersen wurde ein Verfahren für die Berechnung der Kosten der Eigenmittel vorgeschlagen, dessen Effekt darin bestand, dass sich die Kosten der Eigenmittel gegenüber der ursprünglichen Bewertung durch Crédit Mutuel erhöhten. Arthur Andersen schlug vor, einen als Verhältnis zwischen dem Ergebnis vor Steuern und dem Eigenkapital berechneten Satz zugrundezulegen. Dieser Satz würde nach Angaben von Arthur Andersen die Gesamtrentabilität der Bank besser ausdrücken, wogegen Crédit Mutuel als Eigenmittelkosten den Betrag der tatsächlich ausgeschütteten Dividenden zugrundegelegt hatte, also einen Zinsfuß von 6 % für sämtliche Tätigkeiten der Bank. (28)  Siehe Erwägungsgrund 25 der Ausweitungsentscheidung. (29)  Siehe Erwägungsgrund 28 der Ausweitungsentscheidung. (30)  Frankreich verweist hierbei lediglich auf Erwägungsgrund 13 der Ausweitungsentscheidung, in dem die Kommission die Bilanzergebnisse von Crédit Mutuel für das Jahr 2004 erwähnt (Bilanzsumme, Nettoergebnis, Betriebskoeffizient, Eigenmittel und Solvabilitätskoeffizient). (31)   ABl. L 386 vom 30.12.1989, S. 1. (32)  Zu den Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Berater der Kommission und dem Berater von Crédit Mutuel siehe Fußnote 25. (*1)  Diese Angaben fallen unter die Geheimhaltungspflicht von Geschäftsgeheimnissen (33)  Die erste Änderung hängt mit der durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 über Spareinlagen und Finanzsicherheit eingeführte Aufnahme der verbindlichen Einzahlung in den Spareinlagengarantiefonds zusammen, die zweite Änderung hängt mit der Änderung der Berechnung der Eigenmittel zur Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns ab 1999 zusammen. (34)   ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17) ersetzt. (35)  Nach den Ausführungen der französischen Behörden konnte die CDC aufgrund der Senkung der Vermittlungsprovision die Finanzierungskosten der Vermieter von Sozialwohnungen senken. (36)  Siehe Erwägungsgrund 50 der Ausweitungsentscheidung: „[…] die Kommission zielt im vorliegenden Verfahren lediglich auf die Vermittlungsprovision als einziges Verfahren ab, das möglicherweise Elemente einer staatlichen Beihilfe enthält.“ (37)  Siehe Erwägungsgrund 41. (38)  Siehe Fußnote 22. (39)  Die französischen Behörden beziehen sich auf das Gesetz über die Eröffnung und Schließung von Bankfilialen, das im Jahr 1987 aufgehoben wurde. Von 1987 bis 1991 bestand jedoch eine Kontrollregelung für Crédit Mutuel. Die Vorschriften sahen eine Genehmigungsregelung, nicht jedoch eine Regelung über ein offizielles Verbot der Schließung von Filialen oder von Umstrukturierungen, insbesondere ab 1987, vor. Diese Kontrollregelung entfiel zum 1. Juli 1991 im allgemeiner gehaltenen Rahmen der Neuverhandlungen über die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Staat und Crédit Mutuel. (40)  Siehe Erwägungsgrund 29 der Ausweitungsentscheidung. (41)  Siehe Erwägungsgrund 34 und Fußnote 14. (42)  Gesetz Nr. 82-1152 vom 30. Dezember 1982 (JORF vom 31.12.1982, S. 3995). (43)  Siehe Randnummer 93 des Urteils in der Rechtssache Altmark (siehe Fußnote 22). (44)  Gemäß Randnummer 7 des Gemeinschaftsrahmens von 2005: „Sind diese Voraussetzungen [d. h. die vier Voraussetzungen der Rechtssache Altmark] nicht gegeben und ist der Tatbestand des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag [jetzt Artikel 107 Absatz 1 AEUV] erfüllt, dann stellt der für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährte Ausgleich jedoch eine staatliche Beihilfe dar“ (Hervorhebungen durch die Verfasser). (45)  Diese Prüfung erfolgt unabhängig davon, dass durch die Reform vom 1. Januar 2009 der Verstoß gegen das europäische Recht über öffentliche Vergabeverfahren beendet wurde, der aus der direkten Vergabe der Maßnahme im öffentlichen Interesse, die in der Entgegennahme von Spareinlagen für die Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus bestand, an Crédit Mutuel bestand. (46)  Gemäß dem Übereinkommen zwischen dem Staat und Crédit Mutuel über die Festlegung der Modalitäten für die Umsetzung des Erlasses vom 27. September 1991 „überweist die CDC an Crédit Mutuel […] jährlich den Ausgleichssatz am letzten Arbeitstag des Jahres“. (47)  EuG, Urteil vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission, Rechtssache T-358/94, Slg. 1996, II-2019, insbesondere Randnummern 58 und 61. Siehe außerdem den Beschluss der Kommission 2010/606/EU vom 26. Februar 2010 über die Staatliche Beihilfe C 9/09 (ex NN 49/08, NN 50/08 und NN 45/08) des Königreichs Belgien, der Französichen Republik und des Großherzogtums Luxemburg zugunsten von Dexia SA (ABl. L 274 vom 19.10.2010, S. 54), Erwägungsgründe 123, 124 und 125. (48)  EuGH, Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, Rechtssache C-730/79, Slg. 1980, 2671, Randnummern 11 und 12. (49)  EuGH, Urteil vom 13. Juli 1988, Frankreich/Kommission, Rechtssache C-102/87, Slg. 1988, 4067, Randnummer 19. (50)  Siehe Erwägungsgrund 45 der Entscheidung vom 10. Mai 2007. (51)  Siehe Erwägungsgründe 58 und 90 der Entscheidung vom 10. Mai 2007. (52)  Siehe Erwägungsgrund 223 der Entscheidung vom 10. Mai 2007. (53)  Siehe Randnummer 14 des Gemeinschaftsrahmens von 2005. (54)  Siehe die Tabellen in den Erwägungsgründen 68, 69, 73, 75, 76 und 79 der Ausweitungsentscheidung. (55)  Es handelt sich hier überwiegend um Fälle, in denen die mit einem Gemeinwohlauftrag beauftragten Unternehmen im audiovisuellen Sektor tätig waren (siehe beispielsweise die Entscheidung 2004/838/EG der Kommission vom 10. Dezember 2003 über staatliche Beihilfen Frankreichs für France 2 und France 3 (ABl. L 361 vom 8.12.2004, S. 21)). (56)  Siehe Fußnote 46. (57)  Siehe Randnummer 21 des Gemeinschaftsrahmens von 2005. Als Antwort auf das Argument von Crédit Mutuel (siehe Fußnote 24), mit dem die Anwendung des Gesamtansatzes gemäß dem zweiten und dritten Satz der Randnummer 21 des Gemeinschaftsrahmens von 2005 gefordert wurde, wonach in bestimmten Jahren ausnahmsweise eine Überkompensierung von über 10 % erforderlich sein kann, wenn die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erhebliche jährliche Kostenschwankungen aufweist, erinnert die Kommission daran, dass gemäß dem vierten Satz der Randnummer 21 eine solche Überkompensation, die „ausnahmsweise […] für das Funktionieren der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ notwendig sein kann, vom Mitgliedstaat „der Kommission in der Anmeldung“ darzulegen ist (Unterstreichungen durch die Verfasser). Allerdings wurde die betreffende Maßnahme der Kommission zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, weshalb die Kommission feststellt, dass Crédit Mutuel das Vorliegen besonderer Umstände, die ausnahmsweise für bestimmte Jahre die Zulässigkeit einer Überkompensation von über 10 % rechtfertigen, nicht nachgewiesen hat. (58)  Siehe beispielsweise die Entscheidung 2004/848/EG der Kommission vom 10. Dezember 2003 über staatliche Beihilfen Frankreichs für France 2 und France 3 (ABl. L 361 vom 8. Dezember 2004, S. 21). (59)  Siehe Mitteilung der Kommission über aktuelle bei Beihilfe-Rückforderungen angewandte Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze für 25 Mitgliedstaaten, gültig ab 1. Januar 2007 (ABl. C 317 vom 23.12.2006, S. 2). Siehe auch folgende Website: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.html (60)  Siehe Erwägungsgrund 39. (61)  Siehe insbesondere die Stellungnahme des Wettbewerbsrats (Stellungnahme Nr. 96-A-12 vom 17. September 1996, S. 8), einen Informationsbericht des Senators Alain Lambert (Bericht Nr. 52 vom 30. Oktober 1996, S. 72) sowie eine Untersuchung von Nathalie Daley vom Centre d’économie industrielle CERNA (La banque de détail en France: de l’intermédiation aux services, Februar 2001, S. 9). (62)  Siehe Erwägungsgründe 52 und 53 der Ausweitungsentscheidung. (63)  Siehe Erwägungsgrund 67 der Ausweitungsentscheidung: „Die möglichen Ergebnisse im Zusammenhang mit dem Alleinvertrieb des Blauen Sparbuchs konnten nicht quantifiziert werden.“ (64)  Siehe Erwägungsgrund 48 der Ausweitungsentscheidung und Randnummer 14 des Gemeinschaftsrahmens von 2005, der besagt: „Die Höhe des Ausgleichs darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und einer angemessenen Rendite aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen abzudecken“ (Unterstreichungen durch die Verfasser). (65)  Siehe Randnummer 18 des Gemeinschaftsrahmens von 2005. (66)  Siehe Anhang 1 Abschnitt 2 der Ausweitungsentscheidung, Erwägungsgründe 124 bis 137. (67)  Siehe Anhang 1 Abschnitt 2 der Ausweitungsentscheidung, Erwägungsgrund 132. (68)  Siehe Erwägungsgründe 39 und 40. (69)  Die Angaben der Tabelle sind das Ergebnis von Berechnungen der Bankenkommission (Commission Bancaire): http://www.banquedefrance.fr/fr/supervi/analyses_comparatives/analyses_comparatives.htm) (*2)  Beträge vor 1998 in Milliarden FRF, danach in Milliarden EUR. (*3)  Die Daten für 2008 sind Schätzwerte. (70)  Die nachstehenden Referenzsätze werden für die Jahre 1992 bis 2008 angesetzt: 10,61; 11; 8,93; 7,94; 8,22; 7,01; 5,83; 4,77; 5,7; 6,33; 5,06; 4,8; 4,43; 4,08; 3,7; 4,62; 5,19. (*4)  Kumulierte und aktualisierte konsolidierte Bilanzsumme in Mio. EUR unter Berücksichtigung der Vermittlungsprovision, der Nettoerträge (Kosten minus Einnahmen), der zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen, der freien Verwendungen und der Verwendungen von allgemeinem Interesse unter Ansatz eines angemessenen Gewinns von 5 Basispunkten für die zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen sowie eines angemessenen Gewinns von durchschnittlich 6 % der für Verwendungen von allgemeinem Interesse und freie Verwendungen eingesetzten Eigenmittel (siehe Unterabschnitte 7.2.1 bis 7.2.4). (*5)  Nicht kumulierte und nicht aktualisierte konsolidierte Bilanzsumme in Mio. EUR unter Berücksichtigung der Vermittlungsprovision, der Nettoerträge (Kosten minus Einnahmen), der zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen, der freien Verwendungen und der Verwendungen von allgemeinem Interesse unter Ansatz eines angemessenen Gewinns von 5 Basispunkten für die zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen sowie eines angemessenen Gewinns von durchschnittlich 6 % der für Verwendungen von allgemeinem Interesse und freie Verwendungen eingesetzten Eigenmittel (siehe Unterabschnitte 7.2.1 bis 7.2.4)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.