24.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/23


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2011

über die staatliche Beihilfe C 88/97, die die Französische Republik zugunsten von Crédit Mutuel durchgeführt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3436)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/747/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 25. Januar 1991 erhoben die Association française des banques (nachstehend „AFB“), die Chambre syndicale des banques populaires und der Crédit Agricole Beschwerde und machten geltend, dass Crédit Mutuel staatliche Beihilfen durch den französischen Staat gewährt worden waren.

(2)

Das erste Informationsersuchen der Kommission zum „Blauen Sparbuch“ („Livret bleu“) wurde mit Schreiben vom 27. Mai 1991 formuliert.

(3)

Mit Schreiben vom 6. Februar 1998 unterrichtete die Kommission die französischen Behörden über ihre Entscheidung, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 108 Absatz 2 AEUV) hinsichtlich der möglicherweise in dem Sparinstrument „Blaues Sparbuch“ („Livret bleu“) (2) enthaltenen Beihilfemaßnahmen einzuleiten.

(4)

Am 8. April 1998 haben die französischen Behörden die von der Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens gestellten Fragen beantwortet.

(5)

Am 18. Juni 1998 richtete Crédit Mutuel an die Kommission ein Schreiben, in dem er Argumente anführte, mit denen die Einstufung der von der Einleitung des Verfahrens betroffenen Maßnahmen als staatliche Beihilfen zurückgewiesen werden sollte, sowie ein Dossier mit der Kostenrechnung zum Blauen Sparbuch. Auch zahlreiche Beteiligte legten der Kommission ihre Stellungnahmen vor (siehe Abschnitte 3 und 4, Erwägungsgründe 48 bis 59); die Kommission hat diese am 3. September 1998 an die französischen Behörden übermittelt.

(6)

Die Beschwerdeführer richteten mit Schreiben vom 29. Oktober 1999, 16. Mai 2000, 16. Oktober 2000 und 19. Januar 2001 vier ergänzende Schriftsätze an die Kommission, welche die Kommission am 21. Februar 2000 und 3. November 2000 an die französischen Behörden übermittelte.

(7)

Am 5. Februar 2001 leitete die Kommission die von der AFB vorgelegten Dokumente an die französischen Behörden weiter.

(8)

Von November 1998 bis Dezember 1999 führte auf Veranlassung der Kommission ein Berater (3) (im Folgenden bezeichnet als „Berater der Kommission“) eine Prüfung der Kostenrechnung zum Blauen Sparbuch durch. Der Bericht des Beraters wurde den französischen Behörden und Crédit Mutuel am 10. Januar 2000 zur Prüfung vorgelegt. Am 7. Februar 2000 fand zum Thema dieses Berichts eine technische Konzertationssitzung der Kommissionsdienststellen (unterstützt von ihrem Berater), der französischen Behörden und Crédit Mutuel statt.

(9)

Mit Schreiben vom 14. September 1999 forderten die Kommissionsdienststellen die französischen Behörden auf, die Gemeinwohlaufträge, mit denen Crédit Mutuel beauftragt ist, zu präzisieren. Am 21. Februar 2000, 3. November 2000 und 5. Februar 2001 übersandten die Kommissionsdienststellen den französischen Behörden zur Stellungnahme diverse Unterlagen (4) zur Frage einer möglichen „Lockwirkung“ des Blauen Sparbuchs, welche die Beschwerdeführer dem Dossier beigefügt hatten (siehe Unterabschnitt 7.2.3, Erwägungsgründe 110 bis 118). Die französischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahmen am 1. Februar 2001.

(10)

Am 11. April 2000 ging bei der Kommission eine Beschwerde der EU-Bankenvereinigung (Fédération bancaire de l’Union européenne — FBE) im Zusammenhang mit den Beihilfen ein, welche der französische Staat Crédit Mutuel in Form der Ausschließlichkeit des Vertriebs des Blauen Sparbuchs gewährt hatte.

(11)

Im Mai 2000 erteilte der Landesverband von Crédit Mutuel dem Wirtschaftsprüfungsunternehmen Arthur Andersen einen Auftrag, der die Überprüfung der Methodik der Kostenrechnung von Crédit Mutuel und die Erstellung der Betriebsrechnung zum Blauen Sparbuch umfasste. Dieser Auftrag wurde im September 2000 mit der Einreichung eines detaillierten Berichts über die Betriebsrechnung zum Blauen Sparbuch abgeschlossen; in diesem Bericht wurde das Ergebnis der Kostenrechnung zum Blauen Sparbuch auf einen Verlust vor Steuern von 498 Mio. FRF (Französische Francs) veranschlagt. Diese Schlussfolgerung stützte sich auf die Berücksichtigung von „Korrekturfaktoren“. Am 2. Februar 2001 fand eine Sitzung der Kommission und Crédit Mutuel zur Erörterung dieses Berichts statt. Als Reaktion auf Bemerkungen der Kommission ersuchte Crédit Mutuel das Unternehmen Arthur Andersen, eine Mitteilung mit Datum vom 8. Februar 2001 zu übermitteln, in der die als „Korrektur der überhöhten Gewichtung der IARD-Aktivitäten [Schadensversicherungsmaßnahmen (5) von Crédit Mutuel]“ bezeichnete angewandte Methode gerechtfertigt wurde, welche Hauptgegenstand der Kritik der Kommissionsdienststellen gewesen war.

(12)

Im April 2001 forderte die Kommission ihren Berater auf, die Abweichungen zwischen seinem Bericht und dem Bericht von Arthur Andersen festzustellen und die Änderungen der Daten oder der Methodik zu ermitteln, die gegebenenfalls in seinen vorherigen Bericht aufgenommen werden könnten. Am 23. Juli 2001 wurde ein neuer Abschlussbericht des Beraters der Kommission vorgelegt. In ihm wird das Ergebnis der Kostenrechnung zum Blauen Sparbuch auf einen kumulierten, nicht kapitalisierten Gewinn von 1,074 Mrd. FRF (163,7 Mio. EUR) veranschlagt. Dieser Bericht wurde am selben Tag an die französischen Behörden übermittelt. Bei einer Sitzung der Kommission, der französischen Behörden, Crédit Mutuel und Arthur Andersen am 26. Juli 2001 teilten Crédit Mutuel und Arthur Andersen mit, dass sie mit den endgültigen Schlussfolgerungen des Beraters der Kommission nicht übereinstimmen. Das Unternehmen Arthur Andersen blieb in einem Dokument vom 13. September 2001, das als Anlage zu einer Mitteilung der französischen Behörden vom 15. September 2001 übersandt wurde, bei seinen früheren Schlussfolgerungen. Die französischen Behörden richteten an die Kommission eine neuerliche Mitteilung mit einer juristischen Analyse des Blauen Sparbuchs in Bezug auf das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht (Schreiben vom 26. Oktober 2001) sowie eine Mitteilung vom 7. Januar 2002 bezüglich der Kosten des Gemeinwohlauftrags, in der ohne Anführung neuer Aspekte die von Crédit Mutuel bereits vorgelegten Zahlen wiederholt wurden.

(13)

In der von den französischen Behörden am 26. Oktober 2001 an die Kommission übermittelten Mitteilung wurde erläutert, warum nach Auffassung der französischen Behörden i) das System des Blauen Sparbuchs keine Beihilfe darstellte, ii) es sich nur um eine bereits bestehende Beihilfe handeln könne, falls die Kommission die Einstufung als Beihilfe beibehält, und iii) es sich auf jeden Fall um eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe handele.

(14)

Mit Entscheidung vom 15. Januar 2002 (6) (nachstehend „für nichtig erklärte Entscheidung“) erklärte die Kommission die Beihilfe der französischen Republik zugunsten von Crédit Mutuel für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(15)

Die Entscheidung vom 15. Januar 2002 wurde durch Gerichtsurteil vom 18. Januar 2005 (7) für nichtig erklärt.

(16)

Die Kommission hat keine Berufung gegen das Urteil des Gerichts eingelegt. Gemäß Artikel 266 Absatz 1 AEUV ist die Kommission gehalten, die Maßnahmen zu ergreifen, die mit der Ausführung des Urteils verbunden sind. Im Bereich der staatlichen Beihilfen bedeutet dies, dass das Verfahren nach der Nichtigerklärung der Entscheidung in die Phase der förmlichen Untersuchung zurückverwiesen wird.

(17)

Mit Entscheidung vom 7. Juni 2006 (8) (nachstehend „Ausweitungsentscheidung“) hat die Kommission das förmliche Prüfverfahren ausgeweitet und den Gegenstand seiner Beurteilung einer möglichen Beihilfe klargestellt.

(18)

Frankreich hat der Kommission seine Stellungnahme zur Ausweitungsentscheidung mit Schreiben vom 1. September 2006 und 7. September 2006 übermittelt.

(19)

Am 19. September 2006 ging bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde der „Association des Victimes du Crédit Mutuel“ ein.

(20)

Die Stellungnahme von Crédit Mutuel ging bei der Kommission mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 ein.

(21)

Die Kommission übermittelte die Stellungnahme von Crédit Mutuel mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 an die französischen Behörden.

(22)

Auf Ersuchen der Kommission um ergänzende Auskünfte vom 22. September 2006 und vom 28. November 2006 gab Frankreich mit Schreiben vom 8. November 2006 und vom 28. Februar 2007 weitere Stellungnahmen ab.

(23)

Die Kommission traf am 19. Dezember 2006 mit den französischen Behörden und am 15. Januar 2007 mit Crédit Mutuel zusammen.

(24)

Am 10. Mai 2007 nahm die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 86 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 106 Absatz 3 AEUV) in Verbindung mit Artikel 43 und 49 EG-Vertrag (jetzt Artikel 49 und 56 AEUV) an, wonach Frankreich verpflichtet wurde, die Gewährung besonderer Rechte (9) für Crédit Mutuel, die Caisses d’Épargne und die Banque Populaire für den Vertrieb des Blauen Sparbuchs (im Falle von Crédit Mutuel) bzw. des „Livret A“ („Sparbuch A“) (im Falle der Caisses d’Épargne und La Poste) einzustellen (10).

(25)

Da Frankreich die besonderen Rechte für den Vertrieb des Sparbuchs A und des Blauen Sparbuchs nicht innerhalb der in der Entscheidung vom 10. Mai 2007 festgesetzten Frist von neun Monaten eingestellt hat, hat die Kommission das gemäß Artikel 226 EG-Vertrag (jetzt Artikel 258 AEUV) vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und Frankreich am 5. Juni 2008 ein Aufforderungsschreiben wegen Nichteinhaltung der Entscheidung übermittelt.

(26)

Am 19. September 2009 forderte die Kommission von Frankreich neue Informationen an, worauf Frankreich am 13. Oktober 2009 geantwortet hat.

(27)

Am 8. Oktober 2009 stellte die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren ein, nachdem Frankreich durch die Reform vom 1. Januar 2009, mit der der Vertrieb des Sparbuchs A und des Blauen Sparbuchs reformiert wurde (11), seiner Pflicht zur Einstellung der besonderen Rechte für den Vertrieb dieser Sparbücher nachgekommen ist (12).

(28)

Im Jahresverlauf 2010 hat die Kommission per E-Mail mehrere Fragen an Crédit Mutuel gerichtet, welche Crédit Mutuel — ebenfalls per E-Mail — beantwortet hat.

(29)

Durch den vorliegenden Beschluss wird das Verfahren über die möglichen Beihilfeelemente im System des Blauen Sparbuchs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (13) abgeschlossen.

2.   BESCHREIBUNG DES SYSTEMS DES BLAUEN SPARBUCHS

2.1.   Beschreibung von Crédit Mutuel

(30)

Crédit Mutuel ist eine dezentrale Banken- und Versicherungsgruppe, die aus einem landesweiten Netz von Kassen besteht, welche den Status von Genossenschaften mit variabler Kapitalausstattung haben. Crédit Mutuel unterliegt dem Gesetz vom 10. September 1947, in dem die Grundsätze der genossenschaftlichen Strukturen festgelegt sind. Die Organisationsform umfasst drei Ebenen: lokal, regional und national.

(31)

Die Gruppe Crédit Mutuel zählt unter ihren beiden Namen (Crédit Mutuel und Crédit Industriel et Commercial (im Folgenden „CIC“)) fast 6 000 Filialen und mehr als 72 000 Angestellte. Die lokalen Sparkassen von Crédit Mutuel gehören den 18 Regionalverbänden an, die im Landesverband von Crédit Mutuel als zentralem Verbandsorgan zusammengeschlossen sind. Der CIC ist ein Zusammenschluss von sechs Regionalbanken und spezialisierten Filialen in Frankreich und im Ausland.

(32)

Darüber hinaus ist Crédit Mutuel als Bankengruppe mit einer zentralen Leitungsebene organisiert, die für die Gesamtpolitik verantwortlich ist. Es besteht eine interne finanzielle Solidarität auf Landesverbandsebene, wodurch die Liquidität der Regionalverbände gewährleistet wird. Die Gruppe weist hinsichtlich des Wettbewerbsrechts die Merkmale eines einzigen Unternehmens auf, da sie auf zentraler Ebene über eine einzige zentrale Entscheidungsstelle verfügt.

2.2.   Beschreibung des Blauen Sparbuchs

(33)

Das Blaue Sparbuch war eine staatliche reglementierte Sparform, die ausschließlich von Crédit Mutuel vertrieben wurde.

(34)

Dieses Sparprodukt war gemäß den Bestimmungen des Finanzberichtigungsgesetzes von 1975 teilweise von der Steuer befreit (14). Die den Sparern auf die Einlagen gezahlten Zinsen waren zu zwei Dritteln von der Steuer befreit. Der Satz der auf die Spareinlagen gezahlten Bruttozinsen wurde vom Staat so festgesetzt, dass der Nettosatz nach Steuerabzug (15) dem Zinssatz des Sparbuchs A entsprach, das ebenfalls steuerbefreit war.

(35)

Der Zinssatz des Blauen Sparbuchs wurde vom Staat auf einem Niveau oberhalb der Inflationsrate mit Bindung an den Geldmarkt festgelegt. Der letzte Nettozinssatz des Blauen Sparbuchs vor Auslaufen dieser Sparform mit der Reform vom 1. Januar 2009 (siehe Erwägungsgrund 41) betrug 4 % (16). Der Höchstbetrag, der von den Sparern auf das Blaue Sparbuch eingezahlt werden konnte, betrug 15 300 EUR. Der Spareinlagenbestand des Blauen Sparbuchs steig von 13 Mrd. EUR (85 Mrd. FRF) im Jahr 1991 auf 22 Mrd. EUR im Jahr 2008.

(36)

Die Merkmale des Blauen Sparbuchs — sofortige Verfügbarkeit der Mittel, zulässige Einzahlungsbeträge ab 15 EUR, Gebührenfreiheit (vor allem bei der Eröffnung) usw. — brachten eine hohe Liquidität mit sich. Außerdem konnten vom Blauen Sparbuch automatische Abhebungen für die Staatskasse oder öffentlich-rechtliche Unternehmen wie die EDF oder France Télécom eingerichtet werden. Das Blaue Sparbuch, das sich als Sparform an Privatpersonen richtete, ähnelte in gewisser Hinsicht somit also einem Girokonto.

(37)

Die Pflichten im Zusammenhang mit der Verwendung der über das Blaue Sparbuch entgegengenommenen Anlagemittel entwickelten sich im Laufe der Zeit weiter.

(38)

Anfangs war Crédit Mutuel verpflichtet, 50 % der Mittel (dieser Anteil wurde 1983 (17) auf 65 % der Mittel und 80 % der neu entgegengenommenen Einlagen erhöht) für so genannte Verwendungen „von allgemeinem Interesse“ (insbesondere zur Finanzierung der lokalen Gebietskörperschaften und anderer öffentlicher Einrichtungen) einzusetzen, während der verbleibende Teil zur freien Verwendung durch die Bank stand (im Folgenden „freie Verwendungen“ genannt).

(39)

Dieses System wurde durch einen Erlass vom 27. September 1991 (18) zur Angleichung des Blauen Sparbuchs an das System des Sparbuchs A („Livret A“) tiefgreifend reformiert. Ab dem Datum dieses Erlasses wurden sämtliche neuen Spareinlagen (19) zentral bei der Caisse des Dépôts et Consignation (im Folgenden „CDC“) erfasst, die im Gegenzug eine Vermittlungsprovision an Crédit Mutuel entrichtete. Diese Provision, die sich zunächst auf 1,3 % der auf das Konto der CDC übertragenen Spareinlagen des Blauen Sparbuchs belief, wurde zum 1. Januar 2005 auf 1,2 % und zum 1. November 2005 auf 1,1 % gesenkt. Die CDC setzt die durch Crédit Mutuel entgegengenommenen Spargelder in erster Linie zur Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus ein.

(40)

Diese umfassende Reform des Systems ging darüber hinaus mit einer nach und nach vollzogenen Neuverwendung der vorhandenen Spareinlagenbestände einher (20). Seit dem Datum des Erlasses vom 27. September 1991 bis zum Ende des ersten Halbjahres 1999 ging der Anteil der vorhandenen „Verwendungen von allgemeinem Interesse“ und der „freien Verwendungen“ nach und nach zurück, bis schließlich der Gesamtbetrag der Einlagen auf dem Konto der CDC erfasst wurde.

In Mrd. FRF und in %

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

1998

1999

Durchschnittliche jährliche Spareinlagen

85,5

83

80,2

83,4

88,7

91,5

92,7

98,1

98,7

Zentral bei der CDC erfasste Verwendungen

1  %

7  %

12  %

24  %

39  %

46  %

51  %

69  %

100  %

Verwendungen von allgemeinem Interesse

67  %

54  %

46  %

35  %

27  %

20  %

15  %

10  %

0  %

Freie Verwendungen

32  %

39  %

42  %

41  %

35  %

34  %

34  %

21  %

0  %

Quelle: Littlejohn Fraser

(41)

Zum 1. Januar 2009 trat eine Reform des Sparbuchs A und des Blauen Sparbuchs in Kraft, aufgrund derer sämtliche Banken das Sparbuch A vertreiben dürfen, so dass die Unterscheidung zwischen Sparbuch A und Blauem Sparbuch wegfällt. Seit dem 1. Januar 2009 handelt es sich beim „Blauen Sparbuch“ Crédit Mutuel nur noch um ein Sparbuch A, das unter einem anderen Namen vertrieben wird. Die Existenz des Blauen Sparbuchs — und damit das ausschließliche Vertriebsrecht durch Crédit Mutuel — endete zu diesem Zeitpunkt.

2.3.   Beschreibung der Gründe, die zur Eröffnung/Ausweitung des Verfahrens geführt haben

(42)

Wie in der Ausweitungsentscheidung (21) dargelegt, hielt die Kommission es für möglich, dass Frankreich Crédit Mutuel durch die Vermittlungsprovision eine Beihilfe gewährt hat.

(43)

Aus dem Urteil in der Rechtssache Altmark des Gerichtshofes folgt, dass Ausgleiche für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 AEUV darstellen, wenn sie bestimmte kumulative Bedingungen erfüllen, wie sie im Urteil in der Rechtssache Altmark vom 24. Juli 2003 aufgeführt sind (22).

(44)

In ihrer Ausweitungsentscheidung kam die Kommission zu der Auffassung, dass die vierte Bedingung in der Rechtsprechung in der Rechtssache Altmark insofern nicht erfüllt ist, als der Staat die Aufgabe der Entgegennahme von Spareinlagen, die für den sozialen Wohnungsbau eingesetzt werden sollen, nicht durch ein öffentliches Ausschreibungsverfahren an den Bieter mit dem günstigsten Angebot vergeben hat, sondern direkt durch Verhandlungen mit Crédit Mutuel, wodurch zunächst keine Gewähr dafür gegeben ist, dass die Crédit Mutuel gewährte Vergütung nicht über dem von einem gut geführten Unternehmen verlangten Vergütungsniveau liegt. Außerdem war die Kommission der Auffassung, dass die französischen Behörden nicht nachgewiesen haben, dass die Höhe der Vergütungen anhand der Kosten eines durchschnittlichen gut geführten Unternehmens im Bankensektor ermittelt wurde. Um darzulegen, dass die Höhe der Vergütungen anhand einer Analyse der Kosten ermittelt wurde, welche ein gut geführtes Unternehmen im Sinne der Rechtsprechung der Rechtssache Altmark zu tragen hätte, genügt es nicht, dass die französischen Behörden unterstreichen, dass Crédit Mutuel ein gut geführtes Unternehmen ist.

(45)

Nach dem Angaben der Kommission handelte es sich bei der Vermittlungsprovision um staatliche Mittel, die einen selektiven Vorteil darstellen könnten, welcher geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und die der Kommission nicht mitgeteilt worden war. Die Vermittlungsprovision enthielt daher möglicherweise Elemente einer unzulässigen Beihilfe.

(46)

In ihrer Ausweitungsentscheidung hielt es die Kommission für möglich, dass diese Maßnahme nicht mit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 106 Absatz 2 AEUV) vereinbar ist, und kam zu der Auffassung, dass keine der in Absatz 2 und 3 des Artikels 87 EG-Vertrag (jetzt Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV) aufgeführten Ausnahmen anwendbar sein dürfte.

(47)

Sie hielt es aufgrund der Berechnungen ihres Beraters vielmehr für möglich, dass der Ausgleichsbetrag den Betrag überschritt, der unter Berücksichtigung der zugehörigen Einnahmen sowie eines angemessenen Gewinns für die Ausführung dieser Verpflichtung erforderlich war, um die durch die Ausführung der Gemeinwohlverpflichtung (Entgegennahme der für den sozialen Wohnungsbau bestimmten Spareinlagen) entstehenden Kosten zu decken. Da die Kommission darauf hingewiesen hatte, dass der Ausgleichsbetrag sämtliche in jeder beliebigen Form vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteile enthalten müsse, berücksichtigte sie in der Berechung des Ausgleichsbetrags nicht nur die Nettokosten der Entgegennahme der zentralisierten Spareinlagen bei der CDC, sondern auch das Ergebnis (Kosten oder Gewinn) der Verwendungen von allgemeinem Interesse und der freien Verwendungen. Aus dem Bericht des Beraters der Kommission ging hervor, dass für die Jahre 1991, 1992, 1993 und 1998 eine Überkompensation für Crédit Mutuel vorlag.

3.   ARGUMENTE DER BESCHWERDEFÜHRER

(48)

Die Argumente der Beschwerdeführer wurden von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 6. Februar 1998 über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 108 Absatz 2 AEUV) vorgebracht. In den seither übermittelten Ergänzungsschriften werden die nachstehenden neuen Argumente vorgebracht.

(49)

In einer Mitteilung der AFB (die Ende Februar 1999 aktualisiert und der Kommission im Oktober 1999 vorgelegt wurde) über die Lockwirkung des Blauen Sparbuchs wurde der Bankenreinerlös, der durch die Lockwirkung des Blauen Sparbuchs generiert wurde, auf 17 Mrd. FRF (2,6 Mrd. EUR) geschätzt, wobei davon ausgegangen wurde, dass die Steigerung der Marktanteile von Crédit Mutuel in sämtlichen Marktsegmenten im Zeitraum 1986-1997 ausschließlich aus dem Vertrieb des Blauen Sparbuchs herrührte.

(50)

Eine von der Caisse Nationale du Crédit Agricole durchgeführte Studie, die im Mai 2000 übermittelt wurde, analysiert die Entwicklung der Anzahl der Filialen von Crédit Mutuel. Daraus wird ersichtlich, dass die Gesamtzahl der permanenten Filialen von Crédit Mutuel von 1991 bis 1994 zurückgegangen ist, dann allmählich angestiegen ist und im Jahr 1998 wieder das Niveau von 1990 erreicht hat. Die Entwicklung ist je nach Region verschieden: Die Zahl der permanenten bzw. in der Folgezeit nicht permanenten Filialen ist in den Regionen, in denen Crédit Mutuel historisch stark vertreten war (Pays de la Loire, Bretagne, Elsass), gesunken, während sie sich in den anderen Regionen erhöht hat. Es ist also wahrscheinlich, dass Crédit Mutuel seine Verbreitung in den ländlichen Gebieten verringert hat, um seine Präsenz in städtischen Gebieten zu verstärken. Diese Daten scheinen die Behauptungen von Crédit Mutuel zu widerlegen, denen zufolge er während der neunziger Jahre gezwungen war, eine starke Präsenz in ländlichen Gebieten aufrechtzuerhalten. Sie zeigen auch, dass Crédit Mutuel auch nach Aufhebung jeglicher behördlicher Kontrolle in der Lage ist, ein außergewöhnlich dichtes Netz aufrechtzuerhalten.

(51)

Die AFB richtete ein Schreiben mit Datum vom 4. Juni 1998 an die Kommission, in dem geltend gemacht wurde, dass die Provision von 1,3 % auf die bei der CDC zentral erfassten Spareinlagenbestände des Blauen Sparbuchs überhöht sei, da die Sparkassen und die Postbank von der CDC zum gleichen Zeitpunkt nur 1,20 % bzw. 1,50 % der Mittel aus dem Sparbuch A erhielten, die ebenfalls zentral bei der CDC erfasst wurden. Die AFB führte in diesem Schreiben an, dass sie Anfang 1997 den französischen Behörden vorgeschlagen habe, die Entgegennahme von Spargeldern auf dem Blauen Sparbuch zu übernehmen, und zwar bei einer Provision von nur 1 %, dass aber die Regierung auf dieses Angebot nicht geantwortet habe. Die AFB unterstrich insbesondere, dass der Bericht von April 1998 des Herrn Douyère, Abgeordneter, über die Modernisierung der Sparkassen besagt, dass die Entgegennahmekosten einer mittleren Sparkasse wie derjenigen der Region Bourgogne 0,96 % ihrer Einlagen betragen und dass es keinen Grund dafür gibt, dass Crédit Mutuel höhere Verwaltungskosten hat.

(52)

Ein Schreiben des Cabinet Glais vom August 2000, das auf Ersuchen der AFB beigefügt wurde, enthielt statistische Angaben hinsichtlich des Wettbewerbsvorteils, der Crédit Mutuel durch das ausschließliche Vertriebsrecht für das Blaue Sparbuch entstand. Die Untersuchung der zeitlichen Abfolge zeigt, dass der Einlagenbestand auf dem Blauen Sparbuch sowie die anderen Einlagenbestände bis zum Wendepunkt der Jahre 1985-1987 stark angewachsen sind. Die Zunahme von Krediten an Privathaushalte setzt sich über dieses Datum hinaus fort und liegt bei Crédit Mutuel höher als bei seinen wichtigsten Konkurrenten. Der Experte des Cabinet Glais schließt daraus, dass „die Wirkung des Blauen Sparbuchs somit in der Anziehung von Kunden gelegen zu haben scheint und dass sich die positive Wirkung ab Mitte der achtziger Jahre ohne Anstieg der Einlagen fortgesetzt zu haben scheint. Es sind also die anfänglich als Stammkunden gewonnen Kunden, welche die expansionistische Strategie Crédit Mutuel von dieser Zeit an gefördert zu haben scheinen.“ Vor allem anhand eines Indikators für das Bestehen aleatorischer wirtschaftlicher Rückschläge anhand der Aktivitätsvariablen und durch die Modellierung einer einfachen Gleichung für die Kreditnachfrage kam der Experte zu der Schlussfolgerung, dass die Tätigkeit Crédit Mutuel (besonders im Kreditgeschäft) von der durchschnittlichen Entwicklung des Bankenmarkts abgekoppelt gewesen zu sein schein. Der Experte erklärt dieses Phänomen durch die Tatsache, dass Crédit Mutuel seine Kunden stärker als Stammkunden an sich zu binden vermag als andere Bankennetze, beispielsweise mittels des Blauen Sparbuchs.

(53)

In einem zweiten Schreiben schlug das Cabinet Glais (von Dezember 2000) eine erneute ökonometrische Analyse des Kaptivitätsgrades der Kundschaft jedes Bankennetzes vor. Die Ergebnisse der Analyse bestätigen dem Experten zufolge die Hypothese, derzufolge Crédit Mutuel und die Sparkassen über Mittel verfügen, die es ihnen ermöglichen, ihre Kunden wesentlich stärker an sich zu binden, als es den anderen Banken gelingt. Aber es ist unmöglich festzustellen, ob der Vertrieb eines steuerfreien Sparbuchs oder die Nutzung eines dichten Filialnetzes in verschiedenen Regionen (zwei gemeinsame Instrumente, über die diese Netze verfügen) der Grund für diese stärkere Kundenbindung sind.

(54)

Am Rande des vorliegenden Verfahrens erhielt die Kommission außerdem eine von den Beschwerdeführern vorgelegte Ergänzungsschrift, in der die Ansicht vertreten wurde, dass der im April 1997 erfolgte Kauf der Crédit Industriel et Commercial (CIC) durch Crédit Mutuel im Zuge der Privatisierung dieses Bankinstituts, das vorher im Besitz des staatlichen Versicherungskonzerns GAN war, durch die Beihilfen ermöglicht wurde, die Crédit Mutuel im Zusammenhang mit dem Blauen Sparbuch erhielt und die ihm eine Steigerung seines Anteils am Depositenmarkt von 2 % im Jahr 1969 auf etwa 6,9 % im Jahr 1997 ermöglichten. Die Eigenmittel des Unternehmens erfuhren den Beschwerdeführern zufolge dank der betreffenden Beihilfen ein rasches Wachstum von 650 Mio. FRF (99 Mio. EUR) im Jahr 1974 auf 47,3 Mrd. FRF (7,2 Mrd. EUR) im Jahr 1997.

(55)

Darüber hinaus enthält die Klage der „Association des Victimes du Crédit Mutuel“ („Vereinigung der Geschädigten von Crédit Mutuel“) vom 19. September 2006 den einfachen Vorwurf der „Unterschlagung öffentlicher Spargelder zu privaten und gewerblichen Zwecken […] zum Schaden der Sparer und der französischen Wirtschaft“, allerdings ohne wirkliche Argumentation oder Belege für eine möglicherweise rechtswidrige staatliche Beihilfe.

4.   STELLUNGNAHMEN DRITTER

(56)

Im Anschluss an die Veröffentlichung über die Einleitungsentscheidung vom 6. Februar 1998 erhielt die Kommission Anmerkungen zahlreicher interessierter Parteien.

(57)

Einige Konkurrenten von Crédit Mutuel betonten die Nachteile, die sie ihrer Ansicht nach dadurch erleiden, dass Crédit Mutuel das alleinige Recht auf Vertrieb des Blauen Sparbuchs besitzt. Diese Banken vertraten mehrheitlich die Ansicht, dass sie durch die Lockwirkung des Blauen Sparbuchs Kunden an Crédit Mutuel verlieren, und äußerten den Wunsch, dass dieses Alleinrecht aufgehoben wird. Entsprechende Kommentare wurden durch die folgenden Einrichtungen an die Kommission gerichtet:

 

Banque Dupuy de Parseval

 

Banque Natexis

 

Banque de Picardie

 

Banque Populaire de Bourgogne

 

Banque Populaire Bretagne Atlantique

 

Banque Populaire du Centre

 

Banque Populaire Centre-Atlantique

 

Banque Populaire de Champagne

 

Banque Populaire de la Côte d’Azur

 

Banque Populaire du Dauphiné et des Alpes du Sud

 

Banque Populaire de Franche-Comté, du Maconnais et de l’Ain

 

Banque Populaire du Haut-Rhin

 

Banque Populaire de La Loire

 

Banque Populaire de Lorraine

 

Banque Populaire de Lyon

 

Banque Populaire du Midi

 

Banque Populaire du Massif Central

 

Banque Populaire de l’Ouest

 

Banque Populaire Provençale et Corse

 

Banque Populaire des Pyrénées Orientales, de l’Aude et de l’Ariège

 

Banque Populaire du Quercy et de l’Agenais

 

Banque Populaire Savoisienne

 

Banque Populaire de la Région Économique de Strasbourg

 

Banque Populaire du Sud-Ouest

 

Banque Populaire du Tarn et de l’Aveyron

 

B.P.ROP Banque Populaire

 

Banque de Savoie

 

Crédit Commercial de France

 

Crédit Commercial du Sud-Ouest

 

Crédit Lyonnais

 

Société Générale

 

Union des Banques à Paris.

(58)

Darüber hinaus erhielt die Kommission neben den in Abschnitt 4 behandelten Stellungnahmen zur Verteidigung von Crédit Mutuel die Stellungnahmen der folgenden Dritten zugunsten des Systems des Blauen Sparbuchs:

 

Herr Bertholet, Abgeordneter des Departements Drôme

 

Herr Blondel, Mitglied des Conseil Général des Departements Nord

 

Herr Cabot, Direktor des Centre Régional Information Jeunesse de Toulouse

 

Herr Cormorèche, Bürgermeister von Montuel

 

Herr Cornelis, Mitglied des Conseil Général des Departements Nord

 

Herr Chavannes, Bürgermeister von Angoulême

 

Herr Crépeau, Abgeordneter des Departements Charente Maritime

 

Herr Debavelaere, Senator des Departements Pas-de-Calais

 

Herr Decool, Bürgermeister von Brouckerque

 

Herr Delevoye, Senator des Departements Pas-de-Calais

 

Herr Delnatte, Abgeordneter des Departements Nord

 

Herr Dolez, Abgeordneter des Departements Nord

 

Herr Ewald, Regionalvertreter der Association pour le Droit à l’Initiative Economique

 

Herr Fronton, Union Départementale des Associations Familiales de Haute-Garonne

 

Herr Foy, Senator des Departements Nord

 

Herr Galiègue, Vorsitzender der Caisse de Crédit Mutuel de Solesmes

 

Frau Gournay, Bürgermeister von Caestre

 

Frau Armelle Guinebertière, Abgeordnete im Europa-Parlament

 

Herr Hervé, Bürgermeister von Rennes

 

Herr Humez, Vorsitzender des Comité départemental de lutte contre la mucoviscidose du Pas-de-Calais

 

Frau Ingelaere, Vorsitzende von Flandr’action

 

Herr Juppé, Abgeordneter und Bürgermeister von Bordeaux

 

Herr Lapalu, Vorsitzender der Association Animation et Gestion d’Organismes Privés

 

Herr Lazaro, Abgeordneter des Departements Nord

 

Herr Lebreton, Vorsitzender des Conseil Général des Departements Côtes-d’Armor

 

Herr Ledieu, Bürgermeister von Cateau-Cambrésis

 

Herr Leleu, Verwaltungsratsmitglied Crédit Mutuel Nord

 

Herr Maille, Präsident der Communauté Urbaine de Brest

 

Herr Masclet, Mitglied des Conseil Régional der Region Nord-Pas-de-Calais

 

Herr Méhaignerie, Vorsitzender des Conseil Général des Departements Ille-et-Vilaine

 

Herr Mio., Mitglied des Conseil Régional der Region Nord-Pas-de-Calais

 

Frau Novak, Vorsitzende der Association pour le Droit à l’Initiative Economique

 

Frau Permuy, Mitglied des Conseil Régional der Region Nord-Pas-de-Calais

 

Herr Albert Rivaux, Mitglied des Conseil Général des Departements Pas-de-Calais

 

Herr de Rohan, Vorsitzender des Conseil régional (Regionalrat) der Bretagne

 

Herr Valla, Mitglied des Conseil Général des Departements Ardèche

 

Herr Vanlerenberghe, Bürgermeister von Arras

 

Herr Villain, Bürgermeister von Cambrai

 

Herr de Villiers, Abgeordneter des Departements Vendée.

(59)

In den allermeisten Stellungnahmen der Dritten wurde die Rolle unterstrichen, die Crédit Mutuel, insbesondere auf regionaler Ebene, für die Finanzierung der Sozialwirtschaft, ganz besonders der Vereinigungen ohne Erwerbszweck, spiele. Außerdem wurde die begleitende Rolle von Crédit Mutuel bei den unteren Volksschichten unterstrichen, aus denen ein beträchtlicher Teil der Kunden von Crédit Mutuel stammt. Mehrere gewählte Kommunalvertreter unterstrichen die Rolle von Crédit Mutuel bei der Gründung von Unternehmen und der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie bei der Entwicklung lokaler Initiativen gemeinsam mit den Gebietskörperschaften. Andere vertraten die Ansicht, dass Crédit Mutuel durch seine dezentralen Strukturen besser dem lokalen Bedarf und der Notwendigkeit einer ausgewogenen Entwicklung der Region entspreche als zentral organisierte Einrichtungen.

5.   STELLUNGNAHMEN VON CRÉDIT MUTUEL

(60)

Crédit Mutuel wirft der Kommission die besonders lange Verfahrensdauer vor.

(61)

Darüber hinaus erstreckte sich das Urteil des Gerichts Erster Instanz nicht nur auf eine fehlende Begründung, sondern umfasst auch Kritikpunkte an der Begründung der Kommission, die angeblich in der Ausweitungsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, insbesondere hinsichtlich der Berechnung einer möglichen Überkompensation. In dieser Hinsicht wirft Crédit Mutuel der Kommission vor, dass sie die positiven Jahressalden aufaddiert, ohne die Salden der negativen Jahre abzuziehen, was dem im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (im Folgenden „Gemeinschaftsrahmen von 2005“) (23), empfohlenen Verfahren widerspricht.

(62)

Nach Angaben der Bank erfüllt die Vermittlungsprovision die vier Voraussetzungen des Urteils in der Rechtssache Altmark:

a)

Zu der ersten Voraussetzung führt Crédit Mutuel aus, dass er zwei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbrachte, die zum einen in der Aufrechterhaltung einer umfangreichen Zahl von Filialen in ländlichen Gebieten im Interesse der Raumplanung bestanden, zum anderen in der Entgegennahme von Spareinlagen, die zur Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus verwendet werden sollten. Hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Filialen im ländlichen Raum widerspricht Crédit Mutuel den Schlussfolgerungen der Kommission, wonach die französischen Rechtstexte und Vorschriften viel zu vage sind, als dass Crédit Mutuel eine derartige Aufgabe zugewiesen werden und die erste Voraussetzung des Urteils in der Rechtssache Altmark erfüllt werden könnte. Nach Aussagen von Crédit Mutuel kommt die Kommission zu dieser Schlussfolgerung aufgrund des Umstands, dass in den Texten von Crédit Mutuel keine besonderen Auflagen hinsichtlich seines Engagements im Bankensektor in seiner Gesamtheit gemacht wurden. Darüber hinaus vertritt Crédit Mutuel die Auffassung, dass die Kommission versuche, ihm die Beweislast für den Nachweis aufzubürden, dass die erste Voraussetzung des Urteils in der Rechtssache Altmark erfüllt ist, was jedoch in der entsprechenden Rechtsprechung nicht vorgesehen sei;

b)

zu der zweiten Voraussetzung unterstreicht Crédit Mutuel, dass die Vermittlungsprovision zeitgleich mit der Pflicht zur zentralen Erfassung der Mittel bei der CDC eingeführt wurde und dass die Verfahren zur Berechnung dieser Provision auf objektive und transparente Weise festgelegt wurden;

c)

zu der dritten Voraussetzung vertritt die Bank die Auffassung, dass die Vergütung nicht ausreicht, um die Kosten für die Entgegennahme der Spareinlagen zu decken, da die Tätigkeit im Zusammenhang mit der zentralen Erfassung bei der CDC einen negativen Saldo für den gesamten Zeitraum 1991-2005 ausweist;

d)

Crédit Mutuel hält die vierte Voraussetzung ebenfalls für erfüllt. Der Betrag der Vermittlungsprovision soll entsprechend den Kosten ermittelt worden sein, die Crédit Mutuel tatsächlich für den Vertrieb des Blauen Sparbuchs entstanden sind. Bei Crédit Mutuel handele es sich um ein gut geführtes Unternehmen im Sine des Urteils in der Rechtssache Altmark, da die Verwaltungskosten der Bank zu den niedrigsten Kosten der Branche zählen. Die Kommission habe dies außerdem in ihrer Ausweitungsentscheidung (24) anerkannt. Nach Auffassung der Bank hat die Kommission die Gründe, aus denen sie diese Voraussetzung nicht für erfüllt hält, nicht ausreichend untermauert.

(63)

Auf jeden Fall ist Crédit Mutuel der Auffassung, dass die Maßnahme nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Crédit Mutuel kritisiert insbesondere das Verfahren zur Berechnung der Überkompensation, die in der Ausweitungsentscheidung dargestellt ist. Nach den Einlassungen der Bank sind der Kommission zunächst Berechnungsfehler bei ihrer Bewertung des Gesamtergebnisses der Betriebsrechnung zum Blauen Sparbuch unterlaufen, indem die fehlerhaften Schlussfolgerungen ihres Beraters übernommen worden, obwohl noch ungeklärte strittige Punkte zwischen dem Berater der Kommission und dem Berater von Crédit Mutuel bestanden (25).

(64)

Darüber hinaus erhebt Crédit Mutuel Widerspruch gegen das von der Kommission angewandte jährliche Verfahren (d. h. es werden nur die zugehörigen Beträge der Jahre der Überkompensation berücksichtigt, es erfolgt aber kein Ausgleich unter Hinzuziehung der Beträge der Jahre der Unterkompensation), was verschiedenen Präzedenzfällen, der für nichtig erklärten Entscheidung und nach Aussagen der Bank auch dem Gemeinschaftsrahmen von 2005 (26) zuwiderliefe. Die Kommission müsse einen Gesamtansatz (d. h. sämtliche Beträge der Jahre, in denen eine Überkompensation vorlag, müssten mit den Beträgen der Jahre mit Unterkompensation verrechnet werden) für den gesamten Zeitraum 1991-1998 einerseits und für den gesamten Zeitraum ab 1999 andererseits anwenden.

(65)

Zudem hat die Kommission in ihrer Ausweitungsentscheidung den angemessenen Gewinn nicht richtig berücksichtigt. Sie stützte ihre Beurteilung des angemessenen Gewinns auf die Kosten der vorgeschriebenen Eigenmittel, die auf 6 % geschätzt wurden, wogegen die Kosten eine Belastung in der Kostenrechnung und keine Marge darstellen. Die Kommission hätte die von Arthur Andersen empfohlene Ertragsrate der Eigenmittel berücksichtigen müssen (27). Außerdem hat sie die Berechnung des angemessenen Gewinns somit auf einer schrumpfenden Grundlage aufgebaut, die ab dem Zeitpunkt, da sämtliche Einlagen zentral bei der CDC erfasst sind, gleich null wird, da für diese Einlagen keine gesetzlich vorgeschriebenen Eigenmittelkosten anfallen. Crédit Mutuel betont, dass der von der Kommission verwendete Indikator dazu führt, dass jede normale Marge auf das Blaue Sparbuch wegfällt. Nach den Ausführungen der Bank muss jedoch jede Bank, selbst für eine zentralisierte Verwendung ohne Eigenmittelkosten im strengen rechtlichen Sinne des Rentabilitätskoeffizienten, eine normale Marge erzielen können.

(66)

Außerdem hat die Kommission die Kosten nicht richtig berücksichtigt, die durch den anderen Gemeinwohlauftrag anfallen, welchen Crédit Mutuel nach eigener Auffassung erfüllt, und zwar die Aufrechterhaltung von Filialen im ländlichen Raum, durch die das Sparen breiter Bevölkerungsschichten im gesamten Staatsgebiet gefördert werden soll, indem ein möglichst großer Teil der Bevölkerung Zugang zu einer Bank erhält.

(67)

Darüber hinaus bestreitet Crédit Mutuel das Bestehen einer möglichen Lockwirkung. Er erinnert daran, dass die Kommission in ihrer für nichtig erklärten Entscheidung eingeräumt habe, dass diese Lockwirkung nicht offiziell habe nachgewiesen werden können, und ist der Ansicht, dass sich seither keine neuen Sachverhalte ergeben haben.

(68)

Zum Verfahren führt Crédit Mutuel mehrere allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts an, mit denen er jede Rückforderung einer potenziellen Beihilfe anficht, insbesondere den Grundsatz des berechtigten Vertrauens und der Einhaltung einer angemessenen Frist.

6.   STELLUNGNAHMEN FRANKREICHS

(69)

Frankreich hält die Voraussetzungen nach dem Urteil in der Rechtssache Altmark für erfüllt:

a)

Hinsichtlich der ersten Voraussetzung betont Frankreich, dass die Kommission anerkannt habe, dass Crédit Mutuel mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Form der Entgegennahme von Spareinlagen, die für die Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus bestimmt waren, beauftragt worden war. Frankreich erinnert daran, dass die Kommission in ihrer Ausweitungsentscheidung angegeben hat, dass die Aufrechterhaltung von Filialen im ländlichen Raum aus Gründen der Raumplanung ebenfalls als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (28) gelten könne, nimmt aber nicht zu den von der Kommission in ihrer Ausweitungsentscheidung dargelegten Argumenten Stellung, wonach die erste Voraussetzung des Urteils in der Rechtssache Altmark nicht erfüllt ist, da keine nationalen Rechtsvorschriften oder Verordnungen existieren, die eine Aufgabe im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV in ausreichend klarer Form vorschreiben (29);

b)

hinsichtlich der zweiten Voraussetzung ist Frankreich der Auffassung, dass die Ausgleichsparameter im Vorfeld in objektiver und transparenter Form festgelegt wurden;

c)

hinsichtlich der dritten Voraussetzung macht Frankreich geltend, dass der Ausgleichsbetrag (die Vermittlungsprovision) nicht die zur Deckung der Kosten des Systems erforderliche Höhe überschritt, wobei auf die Kostenrechnung zum Blauen Sparbuch von Crédit Mutuel für die Jahre 1999 bis 2005 hingewiesen wurde;

d)

die vierte Voraussetzung soll ebenfalls erfüllt sein, wobei Frankreich geltend machte, dass die Geschäftsführung durch Crédit Mutuel die vorgeschriebenen Effizienzkriterien erfüllt (30).

(70)

Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilfe verweist Frankreich auf die vor der Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 dargelegten Argumente:

a)

Die Voraussetzung staatlicher Mittel ist nicht erfüllt, da der Gewinn von Crédit Mutuel aus den nicht zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen (freie Verwendungen und Verwendungen von allgemeinem Interesse) aus Mitteln privater Herkunft stammte (von den Sparern getätigte Spareinlagen) und nicht im Zugriff der öffentlichen Behörden stand;

b)

der Handel zwischen den Mitgliedstaaten konnte nicht beeinträchtigt werden, bevor der Binnenmarkt für Bank- und Finanztätigkeiten zum 1. Januar 1993 im Nachgang zur Annahme der zweiten Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (im Folgenden „zweite Bankenrichtlinie“) (31) vollendet wurde. Ab diesem Stichtag vertraten die französischen Behörden die Auffassung, dass aufgrund des Fehlens eines europäischen Genossenschaftsstatuts und der Einschränkungen, die diese Sachlage für die grenzüberschreitende Expansion der genossenschaftlich organisierten Unternehmen wie Crédit Mutuel mit sich brachte, die Sparkassen von Crédit Mutuel keine Geschäftstätigkeit jenseits der Landesgrenzen ausübten. Die Einlagen auf den Konten des Blauen Sparbuchs, die von Nichtgebietsansässigen eröffnet worden waren, beliefen sich zudem auf weniger als 0,1 % des Spareinlagenbestands. Die französischen Behörden stellten außerdem fest, dass die ausländischen Bankinstitute in Frankreich auf ein ganz anderes Marktsegment als das von Crédit Mutuel abzielten;

c)

die von der CDC für die zentral erfassten Spareinlagenbestände auf dem Blauen Sparbuch an Crédit Mutuel gezahlte Vermittlungsprovision konnte keine Beihilfe darstellen, sondern lediglich die Vergütung einer von der Bank erbrachten Dienstleistung, deren Preis im Jahr 1991 vertraglich auf 1,3 % festgelegt worden war. Die französischen Behörden betonten die Bedeutung der Verwaltungskosten des Blauen Sparbuchs, die auf die Zahl der Sparbücher zurückzuführen waren, deren Einlagebetrag weniger als 5 000 FRF (762 EUR) betrug. Sie bezogen sich dabei auf die Ergebnisse der Kostenrechnung von Crédit Mutuel (nach Einleitung der entsprechenden Maßnahme) und kamen zu der Schlussfolgerung, dass dieser Vergütungsbetrag in vollem Umfang gerechtfertigt war. Sie machten geltend, dass sämtliche Vorteile, die das Blaue Sparbuch für Crédit Mutuel mit sich bringen würde, den Kosten im Zusammenhang mit einem Ziel von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gegenübergestellt werden müssten. Sie wiesen in diesem Zusammenhang die Kommission auf die zunehmende Zweckbindung der Spareinlagen des Sparbuchs für finanzielle Verwendungen von allgemeinem Interesse hin, deren Anteil von 50 % des Spareinlagenbestands des Blauen Sparbuchs von 1975 bis 1983 auf 65 % von 1983 bis 1991 sowie auf 100 % der zentral bei der CDC erfassten Spareinlagenbestände im Jahr 1998 stieg;

d)

würde unterstellt, dass wirklich eine Beihilfe vorlag, so hätte diese auf jeden Fall bereits bestanden, da das System des Blauen Sparbuchs vor der Liberalisierung des Bankensektors zum 1. Januar 1993 (Ablauf der Frist für die Umsetzung der zweiten Bankenrichtlinie) eingeführt worden war.

(71)

In ihrer Mitteilung vom 26. Oktober 2001 führen die französischen Behörden den Grund an, aus dem es sich, falls die Kommission bei der Einstufung als Beihilfe bliebe, in jedem Fall um eine gemäß Artikel 106 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe handeln würde. Sie werfen der Kommission Fehler bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Betriebsrechnung zum Blauen Sparbuch vor, da die Kommission sich nicht an das vom Berater von Crédit Mutuel empfohlene Verfahren gehalten hat (32). Außerdem manchen sie geltend, dass die Kommission einen angemessenen Gewinn berücksichtigen müsse, dessen Höhe sie auf […] (*1) veranschlagen.

(72)

In ihren Anmerkungen zur Ausweitungsentscheidung werfen die französischen Behörden der Kommission unter anderem vor, eine „asymmetrische Argumentation“ zu verfolgen, indem für die Jahre, in denen eine Überkompensation vorlag (1991, 1992, 1993 und 1998) kein Ausgleich durch die Jahre geschaffen wurde, in denen eine Unterkompensation vorlag (1994 bis 1997), und außerdem in Anhang 1 der Ausweitungsentscheidung in vollem Umfang die Schlussfolgerungen ihres Beraters zu den drei Punkten der abweichenden Auslegung zwischen Frankreich und der Kommission aufgegriffen zu haben. Frankreich betonte, dass bei den vom Staat gezahlten Vergütungen für das System des Blauen Sparbuchs während des gesamten Zeitraums 1999-2005 eine Unterkompensation bestand. Der Betrag der Vermittlungsprovision überschritt also nicht den zur Deckung der Kosten für den Vertrieb des Sparbuchs notwendigen Betrag, wie er in den Angaben in der Kostenrechnung zum Blauen Sparbuch zum Ausdruck kommt, die gemeinsam mit der Kommission (vorbehaltlich zwei Anpassungen (33)) erarbeitet wurde und die Auflagen der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (34) erfüllt. Darüber hinaus erläuterte Frankreich, dass die in jüngster Zeit erfolgte Absenkung der Vermittlungsprovision in erster Linie den Bedürfnissen der Akteure der Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus entgegenkam (35).

(73)

Die französischen Behörden betonen, dass seit 1999 ein Mechanismus für die Erstattung einer etwaigen Überkompensation besteht.

(74)

Ferner erläuterte Frankreich, dass das Risiko der Illiquidität über einen Zeitraum von einem Monat von Crédit Mutuel und das Risiko der Illiquidität über einen Monat hinaus von der CDC getragen werde. Außerdem betonte Frankreich, dass bei den auf dem Blauen Sparbuch entgegengenommenen Beträgen der Prozentwert für die Risikogewichtung für den für die Solvabilitätsspanne erforderlichen Eigenmittelbedarf gleich Null war. Frankreich legte dar, dass die Gewichtung des Risikos für den Eigenmittelbedarf von Crédit Mutuel für die übrigen Sparprodukte und sonstigen Mittel außer dem Blauen Sparbuch zwischen 1999 und 2005 zwischen […] und […] % variierte. Die französischen Behörden betonten, dass Crédit Mutuel, da ab dem Zeitpunkt der vollständigen zentralen Erfassung der Einlagen bei der CDC im Jahr 1999 kein stichhaltiger Grund für die Anwendung des europäischen Rentabilitätskoeffizienten bestand, zur Berechnung des angemessenen Gewinns für das Blaue Sparbuch Eigenmittelkosten angesetzt habe, die anhand der Kosten der anderen Sparprodukte und sonstigen Mittel ermittelt wurden, wobei gleichzeitig eine Deckelung ([…] bis […] % zwischen 1999 und 2005) vorgenommen wurde. Auf Ersuchen der Kommission legte Frankreich außerdem nähere Angaben zu der Kompensationsmarge für die Bildung einer verbindlichen Reserve bei der Banque de France vor.

7.   BEWERTUNG

7.1.   Vorliegen einer Beihilfe

(75)

In ihrer Ausweitungsentscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass die von der CDC an Crédit Mutuel gezahlte Vermittlungsprovision die einzige Maßnahme darstellte, bei der vom Vorliegen von Beihilfeelementen auszugehen war (36).

(76)

Die mögliche Beihilfe, die in der Vermittlungsprovision enthalten ist, wurde am 27. September 1991 durch den auf den selben Tag datierten Erlass eingeführt und wird im vorliegenden Beschluss bis zur Liberalisierung des Vertriebs des Sparbuchs A und der Harmonisierung des Blauen Sparbuchs mit diesem Sparbuch zum 1. Januar 2009 untersucht (37).

7.1.1.   Die Voraussetzungen des Urteils in der Rechtssache Altmark sind nicht erfüllt

(77)

Es sei angemerkt, dass gemäß dem Urteil in der Rechtssache Altmark (38) die als Gegenleistung für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gezahlten Vergütungen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, sofern vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sind.

(78)

In ihrer Stellungnahme in Beantwortung der Ausweitungsentscheidung verweisen die französischen Behörden und Crédit Mutuel auf das Vorliegen von zwei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, d. h. die Aufrechterhaltung einer wesentlichen Präsenz von Filialen im ländlichen Raum aus Gründen der Raumplanung sowie die Entgegennahme von Spareinlagen, die zur Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus gedacht sind.

(79)

Noch vor Einführung der betreffenden Maßnahme bestand allerdings für Crédit Mutuel keinerlei Verpflichtung mehr, im ländlichen Raum Filialen aufrechtzuerhalten, nachdem das Gesetz über die Eröffnung und Schließung von Bankfilialen im Jahr 1987 aufgehoben worden war und die Kontrollregelung (die für Crédit Mutuel von 1987 bis 1991 weitergeführt worden sein soll) zum 1. Juli 1991 entfiel (39). Die französischen Behörden und Crédit Mutuel erhoben im Übrigen keine Einwände gegen die Schlussfolgerungen der Ausweitungsentscheidung, wonach „nach 1991 [also nach dem 1. Juli 1991] kein Rechtsakt mehr bestand, auf dessen Grundlage Crédit Mutuel im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Artikel 106 AEUV] die unter Randnummer 23 Unterpunkt iii oben beschriebene Aufgabe [Aufrechterhaltung von Filialen im ländlichen Raum aus Gründen der Raumplanung] hätte übertragen werden können“ (40).

(80)

Daher kann lediglich im Hinblick auf die Aufgabe der Entgegennahme von Spareinlagen zur Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus überprüft werden, ob das Urteil in der Rechtssache Altmark anwendbar ist.

(81)

Die Kommission erinnert daran, dass den Mitgliedstaaten ein breiter Ermessensspielraum hinsichtlich der Art der Dienstleistungen zur Verfügung steht, die als von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden können. Sie ist der Auffassung, dass die Erlasse über die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 9 des Finanzberichtigungsgesetzes von 1975 (41) und von Artikel 24 des Finanzberichtigungsgesetzes für 1982 (42), insbesondere der Erlass vom 27. September 1991, Crédit Mutuel eindeutig die Aufgabe (entsprechend der Definition in Artikel R323-10 und R 331-14 der französischen Bau- und Wohnungsordnung (Code de la construction et de l’habitation)) zuweisen, Mittel entgegenzunehmen, die an die CDC zu übertragen sind, so dass diese den sozialen Wohnungsbau finanzieren kann. Nach Einschätzung der Kommission hat Frankreich damit, dass diese Aufgabe als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft wurde, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

(82)

Gemäß der vierten Voraussetzung des Urteils in der Rechtssache Altmark ist, wenn „die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das […] den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.“ (43).

(83)

Nach Auffassung der Kommission ist die vierte Voraussetzung hinsichtlich der Entgegennahme von zentral erfassten Spareinlagen bei der CDC für die Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus nicht erfüllt. Hierzu ist festzustellen, dass der Staat diese Aufgabe nicht dem Bieter mit dem günstigsten Angebot im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge übertragen hat, sondern durch direkte Verhandlungen mit Crédit Mutuel. Die Höhe der Vermittlungsprovision wurde nicht anhand der Kosten ermittelt, die einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstehen. Die Höhe der Vermittlungsprovision von 1,3 % konnte sich vielmehr nicht an Crédit Mutuel für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse tatsächlich entstandenen Kosten orientieren, da im September noch keine getrennte Buchführung für das Blaue Sparbuch existierte, anhand derer die direkt für das Blaue Sparbuch anfallenden Kosten in der Buchführung der Bank hätten nachverfolgt werden können. Die getrennte Buchführung des Blauen Sparbuchs wurde erst mehrere Jahre später eingeführt und rückwirkend für die Jahre bis 1991 rekonstruiert. Es liegen also keine Anzeichen dafür vor, dass die Höhe der Vermittlungsprovision anhand der Kosten ermittelt wurde, die einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen bei der Erfüllung des betreffenden Gemeinwohlauftrags entstanden. Die französischen Behörden machen geltend, dass Crédit Mutuel grundsätzlich als gut geführtes Unternehmen zu betrachten ist. Sie belegen diese Feststellung allerdings nicht wirklich, sondern verweisen in erster Linie auf Erwägungsgrund 13 der Ausweitungsentscheidung, in dem die Kommission lediglich auf das finanzielle Gesamtergebnis (Bilanzsumme, Nettoergebnis, Betriebskoeffizient, Eigenmittel und Solvabilitätskoeffizient) von Crédit Mutuel im Jahr 2004 eingeht. Wenn ein Mitgliedstaat also die Höhe der Ausgleichszahlung anhand einer Analyse der Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens ermittelt hat, dürfte er ohne Schwierigkeiten in der Lage sein, dies gegenüber der Kommission nachzuweisen und ihr die angewandte Methodik darzulegen, was im vorliegenden Fall allerdings von Frankreich unterlassen wurde. Abschließend scheint der Umstand, dass die Vermittlungsprovision von Crédit Mutuel ab dem Zeitpunkt als der Vertrieb des Sparbuchs A und des Blauen Sparbuchs zum 1. Januar 2009 liberalisiert wurde, von 1,1 % auf 0,6 % gesunken ist, darauf hinzudeuten, dass die Höhe dieser Provision über dem Satz lag, der auf der Grundlage der Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens, das den gleichen Gemeinwohlauftrag erfüllt, ermittelt worden wäre.

(84)

Da die Voraussetzungen aus dem Urteil in der Rechtssache Altmark kumulativ zu betrachten sind, genügt es, dass eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist, damit das Urteil nicht anwendbar ist und die betreffende Maßnahme möglicherweise eine staatliche Beihilfe darstellt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die betreffende Maßnahme die vierte Voraussetzung des Urteils in der Rechtssache Altmark nicht erfüllt. Das Urteil in der Rechtssache Altmark ist also nicht anwendbar, weshalb zu prüfen ist, ob diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt (44) (45).

7.1.2.   Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilfe sind erfüllt

(85)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

7.1.2.1.   Zurechenbarkeit zum Staat oder staatliche Mittel

(86)

Die Vermittlungsprovision wurde Crédit Mutuel jährlich von der CDC auf der Grundlage eines Übereinkommens zwischen dem Staat und Crédit Mutuel ausbezahlt, in dem die Modalitäten für die Umsetzung des Erlasses vom 27. September 1991 festgelegt wurden (46). Die Höhe der Vermittlungsprovision wird vom Staat als Ausgleich für die Übernahme von Gemeinwohlverpflichtungen festgesetzt. Außerdem ist die CDC ein öffentliches Unternehmen, das gegenüber dem Staat rechenschaftspflichtig ist (47). Die Voraussetzung der staatlichen Zurechenbarkeit ist also erfüllt.

7.1.2.2.   Selektivität

(87)

Die Vermittlungsprovision wurde ausschließlich von Crédit Mutuel als Gegenleistung für die Entgegennahme der bei der CDC zentral erfassten Spareinlagen, die für die Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus bestimmt waren, über das Blaue Sparbuch gewährt, dessen Alleinvertriebsrecht bei Crédit Mutuel lag. Diese Maßnahme hatte also selektiven Charakter.

7.1.2.3.   Da die Voraussetzungen des Urteils in der Rechtssache Altmark nicht anwendbar sind: Prüfung auf Vorliegen eines wettbewerbsverfälschenden Vorteils

(88)

Da es sich um die Übertragung staatlicher Mittel zu den alleinigen Gunsten von Crédit Mutuel handelte, wurde durch die Vermittlungsprovision die Wettbewerbsstellung dieser Bank gegenüber ihren Wettbewerbern verbessert. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes wird durch die Verbesserung der Wettbewerbsstellung eines Unternehmens nach der Gewährung einer staatlichen Beihilfe im Allgemeinen der Nachweis erbracht, dass es zu einer Verzerrung der Wettbewerbs mit den anderen Unternehmen kommt, die keine entsprechende Beihilfe erhalten haben (48).

7.1.2.4.   Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten

(89)

Darüber hinaus liegt nach der ständigen Rechtsprechung eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten vor, wenn das Unternehmen, das die Beihilfe erhält, seine Geschäftstätigkeit in einem wettbewerbsoffenen Bereich ausübt, in dem ein Handel zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet (49). Bereits 1979 lag jedoch der Anteil ausländischer Banken am Kreditgeschäft bei 8 % (davon 4 % bei Niederlassungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, 4 % bei Filialunternehmen nach französischer Rechtsform) und am Einlagengeschäft bei 4,5 % (2 % bzw. 2,5 %). Der Anteil europäischer Banken aus Ländern außerhalb Frankreichs an der Gesamtzahl ausländischer Banken belief sich bei Kreditgeschäften auf 50 %, bei Einlagengeschäften auf 70 %. Crédit Mutuel stand also bereits in den siebziger Jahren im Wettbewerb mit ausländischen Bankennetzen auf französischem Staatsgebiet. Darüber hinaus war der Markt für liquides Banksparen, zu dem das Blaue Sparbuch, aber auch das Codevi, das LEP, das Livret Jeune (Jugendsparbuch), die herkömmlichen Banksparkonten sowie das CEL (50) gehörten, während des untersuchten Zeitraums bereits für den Wettbewerb geöffnet.

(90)

Die Kommission stellt zusammenfassend fest, dass die vier Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilfe erfüllt sind.

7.1.2.5.   Rechtswidrigkeit der Beihilfemaßnahme

(91)

Die Beihilfemaßnahme ist rechtswidrig, da sie nicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission angemeldet wurde und außerdem durchgeführt wurde, nachdem in Frankreich der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in Kraft getreten war.

(92)

Als Antwort auf das Argument der französischen Behörden, wonach die Beihilfe vorlag, weil sie vor Ablauf der Umsetzungsfrist der zweiten Bankenrichtlinie am 1. Januar 1993 beschlossen wurde, macht die Kommission geltend, dass durch diese Richtlinie der Binnenmarkt im Bereich der Kreditinstitute unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs vollzogen werden sollte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der betreffende Markt vor dem Beschluss über die Vermittlungsprovision für den Wettbewerb geschlossen war, sondern lediglich, dass noch gewisse Hindernisse bei der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr im Bankensektor bestanden. In der Entscheidung vom 10. Mai 2007 wird hervorgehoben, dass das Blaue Sparbuch zu einem „Markt“ für liquides Banksparen gehört, was die Öffnung der betreffenden Wirtschaftstätigkeit für den Wettbewerb impliziert und keinesfalls das Argument der französischen Behörden untermauert, wonach die betreffende Tätigkeit erst 1993 für den Wettbewerb geöffnet wurde. Die Entscheidung verweist vielmehr auf einen bestehenden „reifen“ Markt (51).

7.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

(93)

Da die betreffende Maßnahme Elemente einer staatlichen Beihilfe enthält, hat die Kommission die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt zu prüfen.

(94)

Artikel 106 Absatz 2 AEUV besagt: „Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind […], gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.“

(95)

Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs, der Praxis der Kommission und dem Gemeinschaftsrahmen von 2005 bedeutet Artikel 106 Absatz 2 AEUV, dass eine staatliche Beihilfe für ein Unternehmen, das mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beauftragt wurde, als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten kann, wenn die Beihilfemaßnahme die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

die erbrachte Dienstleistung weist die Merkmale einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf;

b)

das Unternehmen wurde vom Staat durch einen oder mehrere amtliche Rechtsakte mit der Erbringung dieser Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beauftragt;

c)

die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit sind gewährt, und

d)

die Entwicklung des Handels wird nicht in einem den Interessen der Union zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigt.

(96)

Die Voraussetzungen a und b sind aus den in Erwägungsgrund 81 dargelegten Gründen erfüllt.

(97)

Hinsichtlich Voraussetzung d liegen der Kommission keinerlei Hinweise darauf vor, dass der innergemeinschaftliche Handel derart stark beeinträchtigt wurde, dass die Beihilfe diese Voraussetzung nicht erfüllt. Insbesondere durch die Entscheidung vom 10. Mai 2007 wurde das Ende des Alleinvertriebsrechts des Blauen Sparbuchs verlangt, da die an den Vertrieb des Blauen Sparbuchs gekoppelten Sonderrechte eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Gemeinschaft darstellten (52). Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vermittlungsprovision, soweit damit der Crédit Mutuel übertragene Gemeinwohlauftrag nicht überkompensiert wurde, die Entwicklung des Handels in einem den Interessen der Unio zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigt.

(98)

Die Kommission prüft daher nachstehend, ob die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit gewahrt sind, d. h. ob der Ausgleichsbetrag, um den es sich bei der Vermittlungsprovision handelt, nicht den Betrag überschreitet, der notwendig ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und einer angemessenen Rendite aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen abzudecken (53).

(99)

Bei ihrer Prüfung des Nichtvorliegens einer möglichen Überkompensation (siehe Unterabschnitt 7.2.5) verfolgt die Kommission — für den Zeitraum zwischen 27. September 1991 (siehe Unterabschnitt 7.2.1) und 31. Dezember 2005 — einen Gesamtansatz (siehe Unterabschnitt 7.2.2). Sie berücksichtigt dabei sämtliche Vorteile, die mit dem Blauen Sparbuch zusammenhängen, ohne allerdings eine mögliche Lockwirkung einzubeziehen, deren Ausmaß nicht ermittelt werden konnte (siehe Unterabschnitt 7.2.3). Es wird ein angemessener Gewinn angesetzt (siehe Unterabschnitt 7.2.4), einschließlich der zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen.

7.2.1.   Beginn des untersuchten Zeitraums am 27. September 1991

(100)

In der Ausweitungsentscheidung wurden die Ergebnisse des gesamten Jahres 1991 in die Berechnung der Nettoerträge des Blauen Sparbuchs, mit der das Vorliegen einer möglichen Überkompensation beurteilt werden sollte, aufgenommen (54). Anders ausgedrückt, die Nettoerträge aus den freien Verwendungen und den Verwendungen von allgemeinem Interesse wurden ab dem 1. Januar 1991 berücksichtigt.

(101)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 75 und 76 dargelegt, ist die Vermittlungsprovision als einzige Maßnahme in der vorliegenden Angelegenheit strittig; das Prinzip der Vermittlungsprovision wurde am 27. September 1991 eingeführt, und gleichzeitig wurde Crédit Mutuel mit der zentralen Erfassung seiner Einlagen bei der CDC beauftragt, um Mittel für die Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus bereitzustellen. Vor diesem Zeitpunkt gab es weder die Vermittlungsprovision noch die zentrale Erfassung bei der CDC. Demzufolge muss die Kommission mit ihrer Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe ab diesem Stichtag beginnen.

(102)

Die Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dürfen also nicht vor dem 27. September 1991 angefallen sein. Anders ausgedrückt, erst ab der Einführung der betreffenden Beihilfemaßnahme (der Vermittlungsprovision) dürfen die Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die durch diese Beihilfe finanziert wurde, berücksichtigt werden. Die Kommission vertritt zusammenfassend die Auffassung, dass ihre Ausweitungsentscheidung insofern nicht stimmig war, als die Beihilfemaßnahme alleine auf die am 27. September 1991 eingeführte Vermittlungsprovision beschränkt wurde, zugleich aber weiterhin die Nettoerträge der Blauen Sparbücher für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 27. September 1991 berücksichtigt wurden.

(103)

Da Crédit Mutuel außerstande ist, die Nettoerträge der Verwendungen von allgemeinem Interesse und der freien Verwendungen anders als auf Jahresbasis mitzuteilen, kommt die Kommission zu der Auffassung, dass für das Jahr 1991 lediglich die Nettoerträge für den Zeitraum vom 27. September 1991 bis zum 31. Dezember 1991 zu berücksichtigen und die Nettoerträge des Gesamtjahres 1991 anteilig entsprechend der Zahl der Tage in diesem Zeitraum, also 96 von 365 Tagen, zu übernehmen sind. Die Nettoerträge der zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen für das Jahr 1991 können in vollem Umfang berücksichtigt werden, da, wie in Erwägungsgrund 101 dargelegt, diese zentrale Erfassung nach dem 27. September 1991 eingeführt wurde, so dass sich gemäß Definition kein Teil dieser Erträge auf den Zeitraum zwischen 1. Januar 1991 und 27. September 1991 bezieht.

7.2.2.   Gesamtansatz bis Ende 2005 und in den folgenden Jahren jährlicher Ansatz

(104)

In ihrer Ausweitungsentscheidung empfahl die Kommission die Annahme eines jährlichen Ansatzes für die Beurteilung, ob eine mögliche Überkompensation vorlag. Dieser Ansatz ergibt sich aus dem Gemeinschaftsrahmen von 2005 und stellt eine Änderung gegenüber der in der Vergangenheit gewählten Praxis dar. Als die Kommission vor der Annahme des Gemeinschaftsrahmens von 2005 das Vorliegen einer möglichen Überkompensation zu beurteilen hatte, verfolgte sie einen Ansatz, der als „Gesamtansatz“ bezeichnet werden kann, gemäß dem die den Jahren der Überkompensation zuzurechnenden Beträge uneingeschränkt durch die Beträge aus den Jahren der Unterkompensation ausgeglichen werden konnten (55).

(105)

Gemäß Randnummer 26 des Gemeinschaftsrahmens von 2005 wendet die Kommission auf die nicht mitgeteilten Beihilfen die Bestimmungen dieses Gemeinschaftsrahmens an, wenn die Beihilfe nach Veröffentlichung des Gemeinschaftsrahmens im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt wurde, bzw. sie wendet in allen anderen Fällen die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe geltenden Bestimmungen an. Die fragliche Beihilfe wurde jährlich bewilligt (56) und wurde nicht mitgeteilt. Die Veröffentlichung des Gemeinschaftsrahmens von 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgt am 29. November 2005. Daher sind auf den Zeitraum vor dem Jahr 2006 die zum Zeitpunkt der Vergabe der Beihilfe geltenden Bestimmungen und auf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende der Maßnahme am 31. Dezember 2008 der Gemeinschaftsrahmen von 2005 anzuwenden.

(106)

Im Gemeinschaftsrahmen von 2005 wird insofern ein „jährlicher“ Ansatz empfohlen, als die Berechnung einer möglichen Überkompensation jährlich erfolgen muss, ohne dass der Betrag einer jährlichen Überkompensation auf das nächste Jahr übertragen werden kann, außer wenn dieser Betrag die jährliche Kompensation um nicht mehr als 10 % überschreitet (57).

(107)

Als die Kommission andererseits vor der Annahme des Gemeinschaftsrahmens von 2005 überprüfte, ob das Unternehmen nicht im Rahmen der Erfüllung des Gemeinwohlauftrags eine Überkompensation erhalten hatte, verfolgte sie dabei einen „Gesamtansatz“ (siehe Erwägungsgrund 104) (58).

(108)

Bei dem Gesamtansatz werden die Jahr auf Jahr kumulierten Nettoerträge jedes einzelnen Jahres unter Ansatz des Referenzsatzes aktualisiert, der jährlich für Frankreich zum 1. Januar jeden Jahres (59) festgelegt wird.

7.2.3.   Die berücksichtigten Vorteile

(109)

Gemäß Randnummer 17, erster Satz, des Gemeinschaftsrahmens von 2005 sind „auf der Einnahmenseite zumindest sämtliche mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erwirtschafteten Erträge zu berücksichtigen.“ Bei der Prüfung, ob nicht etwa eine Überkompensation vorliegt, sind daher die Nettoerträge der Verwendungen von allgemeinem Interesse und der freien Verwendungen während des Untersuchungszeitraums zu berücksichtigen. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es sich bei diesen Erträgen um die Einnahmen handelt, die von Frankreich ab dem 27. September zugunsten von Crédit Mutuel im Rahmen dessen eingeführt wurden, dass Crédit Mutuel die zur Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus über die CDC vorgesehene Dienstleistung von allgemeinem Interesse übernimmt. Diese Verwendungen sind in der Kostenrechnung an bestimmte Mittel gekoppelt, und zwar an die Spareinlagen, die über den Vertrieb des Blauen Sparbuchs eingesammelt wurden. Unter den Bedingungen eines Wettbewerbsmarktes (ohne das Sonderrecht auf Vertrieb eines steuerfreien Sparprodukts) wäre Crédit Mutuel nicht in der Lage gewesen, sich diese Mittel zu gleichen Kosten zu beschaffen, weshalb die entsprechenden Verwendungen und Mittel beim wirtschaftlichen Gesamtbild des Blauen Sparbuchs mit berücksichtigt werden müssen. Zudem hat auch Frankreich die seit 1991 bestehende Verbindung zwischen diesen Verwendungen — dem Blauen Sparbuch und der Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus durch die Umlenkung der entsprechenden Spareinlagen an die CDC — bestätigt (60). Anders ausgedrückt, als Frankreich Crédit Mutuel am 27. September 1991 die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse übertrug, die in der Entgegennahme von zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen bestand, welche für die Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus bestimmt waren, bestätigte Frankreich damit die Vergabe des Vertriebs des Blauen Sparbuchs an Crédit Mutuel. Der aus der Verwendung der auf diesem Sparbuch eingezahlten Mittel ist daher ab diesem Stichtag als Einnahmen zu betrachten, die Crédit Mutuel für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt wurden.

(110)

Der Beschwerdeführer und andere Behörden oder Einrichtungen (der Wettbewerbsrat sowie Berichte von Parlamentsabgeordneten oder von Forschungseinrichtungen (61)) sind der Auffassung, dass das Alleinvertriebsrecht des Blauen Sparbuchs eine „Lockwirkung“ ausübte, aufgrund derer Crédit Mutuel Kunden gewinnen und an sich binden konnte, denen er weitere Bankprodukte über das Blaue Sparbuch hinaus verkauft hat. In der Ausweitungsentscheidung hat die Kommission nicht ausgeschlossen, dass durch das Blaue Sparbuch aufgrund dessen Lockwirkung indirekte Erlöse generiert werden konnten (62), sie erinnerte jedoch daran, dass solche Erträge bisher noch nicht quantifiziert werden konnten (63).

(111)

Zum Abschluss der Untersuchung dieser Angelegenheit stellt die Kommission fest, dass, auch wenn die Existenz einer Lockwirkung nicht ausgeschlossen werden kann, anhand der von ihr zusammengetragenen Daten eine mögliche Lockwirkung im vorliegenden Fall nicht hinreichend genau quantifiziert werden kann.

(112)

In den von den Beschwerdeführern eingereichten Dokumenten wird das Vorliegen von Lockwirkungen unterstellt, allerdings wird deren Vorliegen nicht offiziell nachgewiesen und vor allem wird die finanzielle Auswirkung dieser Lockwirkungen nicht präzise evaluiert.

(113)

Zu den Erhebungen des Cabinet Glais (siehe Erwägungsgründe 52 und 53) stellt die Kommission fest, dass Crédit Mutuel zu Recht geltend machen kann, dass durch diese statistischen Analysen kein sicherer Beweis für eine quantifizierbare Lockwirkung erbracht werden kann.

(114)

In den Stellungnahmen der Beschwerdeführer wurden drei subjektive Evaluierungen vorgestellt. Zunächst schlugen die Beschwerdeführer vor dem Hintergrund dessen, dass die anderen Banken angeboten hatten, das Blaue Sparbuch gegen eine Provision von 1 % zu vertreiben, eine näherungsweise Größenordnung der Lockwirkung vor, indem sie die Differenz zwischen der Höhe der Provision, die Crédit Mutuel erhält, und dem Satz von 1 % berechneten, d. h. 0,3 %, was ungefähr 300 Mio. FRF jährlich entspricht. Allerdings lässt sich nicht nachweisen, dass die Wettbewerber von Crédit Mutuel diese Aufgabe während des untersuchten Zeitraums zu den gleichen Bedingungen zu diesem Vergütungssatz von 1 % hätten wahrnehmen können. Außerdem wird durch das erstere Argument die Lockwirkung nicht nachgewiesen, sondern es scheint vielmehr erneut unterstellt zu werden, dass Crédit Mutuel eine Überkompensation gewährt wurde, was aber, wie dargelegt wurde, nicht der Fall ist. Es ist also nicht nachzuweisen, dass die Lockwirkung der Differenz zwischen der Vermittlungsprovision und der niedrigeren theoretischen Provision entspricht, welche die Wettbewerber von Crédit Mutuel als erhobene Gegenleistung für den von ihnen übernommenen Vertrieb des Blauen Sparbuchs angeboten hatten.

(115)

Nach dem zweiten von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Verfahren würde die Lockwirkung entsprechend dem Wachstum der Marktanteile von Crédit Mutuel gemessen. Ein derartiges Bewertungsverfahren kann allerdings nicht anerkannt werden, da es sich auf die Behauptung stützt, dass die gewonnenen Marktanteile ausschließlich auf das Blaue Sparbuch zurückzuführen sind, eine Behauptung, die durch keinerlei objektive Gegebenheiten untermauert wurde.

(116)

Die dritte Bewertung des Alleinvertriebsrechts stützt sich auf den durch die Steuerfreiheit des Blauen Sparbuchs verursachten Steuerausfall. Hätte Crédit Mutuel ein Sparbuch ohne Steuerbefreiung anbieten wollen, für das unabhängig von der steuerlichen Situation der Sparer der gleiche Nettoertrag wie für das Blaue Sparbuch angeboten würde, so wären ihm effektiv Substitutionskosten in Höhe des fiktiven Steuerbetrags entstanden, den die Sparer (möglicherweise) zu entrichten gehabt hätten. Den Beschwerdeführern zufolge ist davon auszugehen, dass der über den Zeitraum 1991-1997 kumulierte Steuervorteil in der Größenordnung von 4,5 Mrd. FRF Crédit Mutuel Vorteile in Höhe desselben Betrages gebracht hat. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, weil Crédit Mutuel das Blaue Sparbuch höchstwahrscheinlich nicht unter denselben Bedingungen vertrieben hätte, wenn er die Kosten der Steuerbefreiung, die übrigens unmittelbar den Genossenschaftsmitgliedern zugute kam, vollständig hätte übernehmen müssen.

(117)

Die betreffenden möglichen Vorteile sind schwierig im Einzelnen zu ermitteln und zu quantifizieren. Der aus der Nutzung des Blauen Sparbuchs erwachsende unmittelbare wirtschaftliche Vorteil ist direkt anhand der Buchführung zum Blauen Sparbuch zu messen. Der wirtschaftliche Vorteil aus dem Verkauf von anderen Produkten oder Dienstleistungen an durch das Blaue Sparbuch als Stammkunden gewonnene Kunden wäre dagegen in der Kostenrechnung dieser anderen Produkte erkennbar, wenn es unmittelbar möglich wäre zu unterscheiden, was an Kunden verkauft wurde, die durch das Blaue Sparbuch an Crédit Mutuel gebunden oder angezogen wurde, und was an Kunden verkauft wurde, die aus anderen Gründen zu Crédit Mutuel kamen; allerdings ist diese Unterscheidung nicht möglich. Aus diesen Gründen konnte der Berater der Kommission mittels der für die Evaluierung der Gesamtheit der unmittelbar aus dem Blauen Sparbuch gezogenen wirtschaftlichen Vorteile anwendbaren Buchführungsmethode keine Evaluierung der Folgewirkungen vornehmen.

(118)

Die komplizierteren Evaluierungsversuche der Lockwirkung durch den Berater der Kommission waren nicht von Erfolg gekrönt. Daher gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass sie einen von der Lockwirkung ausgehenden möglichen Vorteil bei der Berechung zur Überprüfung, dass keine mögliche Überkompensation vorliegt, nicht berücksichtigen kann.

7.2.4.   Berechnung des angemessenen Gewinns

(119)

Bei der Überprüfung, dass für das mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beauftragte Unternehmen keine Überkompensation vorliegt, ist der angemessene Gewinn bzw. die angemessene Rendite zu berücksichtigen (64). Der Gemeinschaftsrahmen von 2005 besagt: „Unter angemessener Rendite ist ein angemessener Kapitalertrag unter Berücksichtigung des von dem Unternehmen […] eingegangenen Risikos, sofern überhaupt vorhanden, zu verstehen. In der Regel darf die Rendite die in dem betreffenden Sektor in den Jahren zuvor erzielte durchschnittliche Rendite nicht übersteigen.“ (65)

(120)

Die Kommission stellte in der Ausweitungsentscheidung (66) fest, dass auf die Verwendungen von allgemeinem Interesse sowie auf die freien Verwendungen ein angemessener Gewinn von durchschnittlich 6 % der Eigenmittel für diese Verwendungen anzusetzen ist. Dieser Satz, der von Jahr zu Jahr variiert und durchschnittlich 6 % beträgt, entspricht dem ursprünglich von Crédit Mutuel vorgeschlagenen Rentabilitätskoeffizient: Crédit Mutuel hatte als Eigenmittelkosten den Betrag der in dem betreffenden Jahr ausgeschütteten Dividenden angesetzt. Im vorliegenden Beschluss weicht die Kommission hinsichtlich der Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns im Rahmen der Prüfung, ob nicht eine mögliche Überkompensation vorliegt, im Hinblick auf die freien Verwendungen und die Verwendungen von allgemeinem Interesse nicht von dem bereits in der Ausweitungsentscheidung verfolgten und in Abschnitt 7.2.5 beschriebenen Konzept ab.

(121)

In ihrer Ausweitungsentscheidung (67) vertrat die Kommission allerdings die Auffassung, dass sie diesen angemessenen Gewinn nicht auf die zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen in Ansatz bringen müsse, da für diese unter dem Aspekt der Aufsichtsvorschriften keine Eigenmittelkosten anfallen, da diese Einlagen nicht von Crédit Mutuel investiert wurden, sondern lediglich an die CDC übertragen wurden. Unter Aufsichtsvorschriften gilt das Kreditrisiko für die zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen als gleich dem Risiko der Auslage gegenüber dem Staat (Republik Frankreich), was einer Risikogewichtung gleich Null entspricht und keine Eigenmittel erfordert.

(122)

Würde kein angemessener Gewinn für die zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen einbehalten, so bedeutete dies, dass der angemessene Gesamtgewinn (zum einen hinsichtlich der Verwendungen von allgemeinem Interesse und der freien Verwendungen, zum anderen hinsichtlich der zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen) von 1991 bis 1999 abnimmt und ab 2000 ganz verschwindet, nachdem im Jahr 1999 der gesamte Einlagenbestand zentral bei der CDC erfasst wurde (68).

(123)

In ihrem Schreiben vom 1. September 2006, in dem die französischen Behörden ihre Stellungnahme zur Ausweitungsentscheidung abgaben, bestätigten die Behörden, dass die zentral bei der CDC erfassten Mittel kein vorgeschriebenes Eigenkapital verzehren. Nach den Ausführungen der französischen Behörden schlägt „Crédit Mutuel aufgrund dessen, dass die Stichhaltigkeit für die Anwendung des europäischen Rentabilitätskoeffizienten ab der vollständigen Erfassung bei der CDC im Jahr 1999 fehlt, [vor], die Eigenmittelkosten, die anhand der Eigenmittelkosten anderer Sparprodukte und anderer Mittel ermittelt wurden, für die Berechnung des angemessenen Gewinns für das Blaue Sparbuch zugrunde zu legen.“ Die Kommission hält eine solche Vorgehensweise nicht für zufrieden stellend, da sie darauf hinausliefe, dass den zentral bei der CDC erfassten Mitteln künstlich ein vorgeschriebener Kapitalbedarf zugewiesen wird, der vom durchschnittlichen Kapitalbedarf der übrigen Aktiva von Crédit Mutuel abhängig wäre, welche aber vom Blauen Sparbuch völlig unabhängig sind.

(124)

Der fehlende Bedarf an vorgeschriebenem Eigenkapital unterstreicht das fehlende Risiko eines Kreditausfalls, wie es bei den zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen der Fall ist. Die Entgegennahme der Spareinlagen für Rechnung der CDC bedeutet ebenfalls kein Liquiditätsrisiko (mit Ausnahme des innermonatlichen Risikos) und auch kein Risiko der Fristentransformation, da der der CDC zugewiesene Betrag monatlich entsprechend der Entwicklung der Spareinlagen angepasst wird und der von der CDC gezahlte Zins umgehend den Sparern gutgeschrieben wird. Es ist somit sicher, dass diese Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für Crédit Mutuel mit einem geringen wirtschaftlichen Risiko verbunden ist. Bestimmte andere Risikotypen wie das betriebliche Risiko, das wirtschaftliche Risiko (das Risiko, dass die Vergütungshöhe die aufgelaufenen Kosten nicht deckt), das rechtliche Risiko oder das Risiko einer Rufschädigung bestehen dagegen durchaus. Bestimmte Banktätigkeiten wie der Vertrieb genossenschaftlicher Mittel, die Vermögensverwaltung oder der Vertrieb von Finanzprodukten (wie Aktien oder Schuldverschreibungen) verzehren dagegen kein vorgeschriebenes Eigenkapital, sind aber dennoch äußerst rentabel. Es besteht also kein direkter Zusammenhang zwischen dem Verzehr von vorgeschriebenem Eigenkapital — der auf der Grundlage von Aufsichtsvorschriften berechnet wird, deren besonderes Ziel jedoch keinesfalls die Bewertung der Rentabilität einer Maßnahme ist — und dem erwarteten Gewinn einer Tätigkeit.

(125)

Es ist allerdings festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Kommission zwar Crédit Mutuel zugesteht, aus den zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen einen angemessenen Gewinn zu erzielen, sie zugleich aber anerkennt, dass die Ermittlung der angemessenen Höhe dieses Gewinns ein Vorgang ist, der eine komplexe wirtschaftliche Würdigung erfordert. Das Blaue Sparbuch ist ein atypisches Bankprodukt mit einer Kombination aus Eigenschaften eines Sparprodukts und eines Girokontos, dessen vereinnahmte Spareinlagen bei einer öffentlichen Behörde zentral erfasst werden. Es existieren also keine unmittelbar vergleichbaren Produkte, die einen Anhaltspunkt für einen angemessenen Gewinn für eine ähnliche Tätigkeit liefern könnten.

(126)

Da ein hinreichend mit dem Blauen Sparbuch vergleichbares Produkt fehlt, ist die Kommission der Ansicht, dass sie im vorliegenden Fall zwei Indikatoren für die Bewertung heranziehen kann, ob für die zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen ein bestimmter Gewinn als angemessen gelten kann. Bei diesen beiden Indikatoren handelt es sich um:

a)

die Gewinnmarge des französischen Bankensektors, d. h. das Ergebnis vor Steuern dividiert durch den Umsatz (im vorliegenden Fall wird der Umsatz der Banken durch ihre operativen Ergebnisse ausgedrückt). Werden die Zahlen für den französischen Bankensektor für den untersuchten Zeitraum (vom 27. September 1991 bis Ende 2008) angesetzt, beträgt die Gewinnmarge durchschnittlich 23 % pro Jahr;

b)

die Rendite des französischen Bankensektors, d. h. das Ergebnis vor Steuern dividiert durch den Betrag der Aktiva. Die durchschnittliche jährliche Rendite liegt für den gesamten untersuchten Zeitraum bei 45 Basispunkten (0,45 %).

(127)

Die nachstehende Tabelle (69) zeigt die Gewinnmarge und die Rendite des französischen Bankensektors im Zeitraum 1993-2008 (Daten vor 1993 liegen nicht vor):

 

1993

1994

1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008 (*3)

Ergebnis vor Steuern (*2)

15,2

2,7

25,0

41,0

67,5

14,4

19,8

22,5

24,6

23,5

23,4

29,6

31,3

46,2

34,3

–4,4

Operatives Ergebnis (*2)

362,4

335,4

345,6

356,1

375,3

60,8

64,6

70,5

74,9

77,0

80,6

83,5

89,5

104,1

98,0

79,1

Gewinnmarge

4,2  %

0,8  %

7,2  %

11,5  %

18  %

23,7  %

30,6  %

31,9  %

32,8  %

30,6  %

29,0  %

35,5  %

35,0  %

44,4  %

35,1  %

–5,6  %

Durchschnittliche Gewinnmarge

22,8  %

Aktiva (*2)

Nicht verfügbar

16 333

17 216

18 291

19 894

3 052

3 394

3 452

3 783

3 793

3 960

4 390

5 275

6 041

7 061

7 699

Rendite

Nicht verfügbar

0,02  %

0,15  %

0,22  %

0,34  %

0,47  %

0,58  %

0,65  %

0,65  %

0,62  %

0,59  %

0,68  %

0,59  %

0,77  %

0,49  %

–0,05  %

Durchschnittliche Rendite

0,45  %

(128)

Zur Berechnung der Gewinnmarge und der Rendite von Crédit Mutuel bei der Entgegennahme der zentral bei der DCD erfassten Spareinlagen setzt die Kommission die folgenden Werte an:

a)

für den Nenner der Gewinnmarge die Erträge aus der Entgegennahme der zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen, also den jährlichen Betrag der Vermittlungsprovision;

b)

für den Nenner der Rendite die an die CDC übertragenen Spareinlagen;

c)

für den Zähler, also den Ertrag vor Steuern: Nach Auffassung der Kommission wurde bei Ansatz einer Marge von 4,2 % auf die Entgegennahme der Spareinlagen bei der CDC als angemessener Gewinn, d. h. eines Ertrags vor Steuern von 4,2 % der von der CDC gezahlten Vermittlungsprovision, Crédit Mutuel keine Überkompensation gezahlt (siehe Tabelle unter Erwägungsgrund 132).

(129)

Zum zweiten Indikator (Rendite) stellt die Kommission fest, dass sich bei Ansatz einer Rendite von 5 Basispunkten als angemessener Gewinn auf die Entgegennahme der zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen, d. h. wenn ein Ertrag vor Steuern gleich 0,05 % des Gesamtbetrags der an die CDC übertragenen Spareinlagen zugrunde gelegt wird, ergibt, dass Crédit Mutuel für die Verwaltung des Blauen Sparbuchs in dem betreffenden Zeitraum keine Überkompensation gewährt wurde.

(130)

Nach dem Gemeinschaftsrahmen von 2005 darf der angemessene Gewinn die in dem betreffenden Sektor in dem betreffenden Zeitraum zuvor erzielte durchschnittliche Rendite nicht übersteigen. Würde eine Gewinnmarge von 4,2 % genehmigt, so entspräche dies weniger als einem Fünftel der durchschnittlichen Gewinnmarge des Bankensektors (22,8 %). Da es sich bei der Entgegennahme der zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen, wie in Erwägungsgrund 124 dargelegt, um eine risikoarme Tätigkeit mit entsprechend geringem Ertrag handelt, hält die Kommission eine Gewinnmarge von 4,2 % nicht für offensichtlich überhöht, d. h. diese Marge kann im vorliegenden Fall als angemessener Gewinn gelten.

(131)

Ebenso ist die Kommission der Auffassung, dass ein Gewinn von 5 Basispunkten für die zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen im Hinblick auf die durchschnittliche Rendite von 45 Basispunkten, die der französische Bankensektor im untersuchten Zeitraum erreicht hat, angemessen ist und einen unteren und konservativen Schwellenwert dessen darstellt, was als Gewinn gelten kann, und im vorliegenden Fall nicht offenkundig unangemessen ist. Darüber hinaus spiegelt diese geringe Höhe des Gewinns in angemessener Weise das von Crédit Mutuel bei der Entgegennahme der Spareinlagen für die CDC eingegangene Risiko wider, das, wie in Erwägungsgrund 124 dargelegt, nur gering ist.

7.2.5.   Überprüfung des Nichtvorliegens einer Überkompensation

(132)

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen wurde von der Kommission — wie in der nachstehenden Tabelle dargestellt — nach den Verfahren gemäß Unterabschnitt 7.2.1 bis 7.2.4 überprüft, dass keine Überkompensation vorlag (70):

(in Mio. EUR)

 

KOMPENSATION

ÜBER- ODER UNTERKOMPENSATION

Jahr

Vermittlungsprovision

(jährlich)

Gesamtansatz (*4)

(bis Ende 2005)

Jährlicher Ansatz (*5)

(ab 2006)

1991 (vom 27.9.1991 bis 31.12.1991)

1,5

43,8

Nicht anwendbar

(der Gesamtansatz kommt bis 2005 zum Ansatz, siehe Unterabschnitt 7.2.2)

1992

9,1

125,1

1993

16,8

184,0

1994

36,6

127,3

1995

59,5

114,5

1996

74,7

107,8

1997

82,3

88,4

1998

118,9

92,0

1999

188,9

98,3

2000

188,2

106,3

2001

181,9

91,3

2002

187,8

76,3

2003

197,7

61,2

2004

204,4

45,7

2005

196,7

15,0

2006

(…)

 

–39,1

2007

(…)

 

–24,3

2008

(…)

 

–6,1

(133)

Es ist festzustellen, dass die Überkompensation zum Jahresende 2005 (15 Mio. EUR) weniger als 10 % der Kompensation für das Jahr 2005 (196,7 Mio. EUR) ausmacht. gemäß Randnummer 21 des Gemeinschaftsrahmens von 2005 kann dieser Betrag auf das Folgejahr übertragen werden. Das Endergebnis entspricht einer Unterkompensation in Höhe von – 6,1 Mio. EUR zum Jahresende 2008 für den gesamten betrachteten Zeitraum.

(134)

Die Kommission kann hieraus folgern, dass Crédit Mutuel durch die Vermittlungsprovision keine Überkompensation für die ihm vom 27. September 1991 bis Ende 2008 übertragene Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erhalten hat.

8.   SCHLUSSFOLGERUNG

(135)

Die Kommission stellt fest, dass die Französische Republik die in Rede stehende Maßnahme unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat. Dennoch kann die Beihilfe gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, da der vom Staat gewährte Ausgleich den zur Deckung der durch die Wahrnehmung der Gemeinwohlverpflichtungen verursachten Kosten — unter Berücksichtigung der zugehörigen Einnahmen sowie eines angemessenen Gewinns für die Wahrnehmung dieser Verpflichtungen — nicht überschritten hat —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe, die die Französische Republik Crédit Mutuel auf der Grundlage des Erlasses vom 27. September 1991 zur Festlegung der Crédit Mutuel auferlegten Verwendungen von allgemeinem Interesse gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 24. Mai 2011

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)   ABl. C 146 vom 12.5.1998, S. 6 und ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 12.

(2)  Es handelt sich hierbei um die gewerbliche Bezeichnung des betreffenden Sparbuchs, das bis 31. Dezember 2008 in Artikel L221-1 des Code Monétaire et financier (Gesetzbuch über das Währungs- und Finanzwesen) unter der Bezeichnung „Compte spécial sur livret du Crédit Mutuel“ („Spezielles Sparkonto von Crédit Mutuel“) aufgeführt war.

(3)  Der unabhängige Wirtschaftsprüfer („chartered accountant“) Littlejohn Frazer, unterstützt durch zwei französische Wirtschaftsprüfungsfirmen, Auditec und Scacchi.

(4)  Darunter zwei statistische Untersuchungen des Beratungsbüros „Concurrence et Stratégie“ unter der Leitung von Wirtschaftsprofessor Michel Glais.

(5)  IARD bedeutet „Incendie, Accidents, Risques Divers“ („Feuer, Unfälle, verschiedene Risiken“).

(6)  Entscheidung 2003/216/EG der Kommission vom 15. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, die die Französische Republik zugunsten Crédit Mutuel durchgeführt hat (ABl. L 88 vom 4.4.2003, S. 39).

(7)  EuG, Urteil vom 18. Januar 2005, Confédération nationale du Crédit Mutuel/Kommission, Rechtssache T-93/02, Slg. 2005, II-143.

(8)  Entscheidung C 88/97 der Kommission vom 7. Juni 2006 zum Crédit Mutuel (Blaues Sparbuch), Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 12).

(9)  Crédit Mutuel hält das alleinige Recht für den Vertrieb des Blauen Sparbuchs. Dieses Recht wurde in der Entscheidung vom 10. Mai 2007 als besonderes Recht eingestuft, da das Blaue Sparbuch und das Sparbuch A („Livret A“) praktisch identisch sind.

(10)  Entscheidung K(2007) 2110 vom 10. Mai 2007, verfügbar auf der Website der Europäischen Kommission unter: http://ec.europa.eu/competition/liberalisation/livret_a_de.pdf.

(11)  Siehe Erwägungsgrund 41.

(12)  Siehe Pressemitteilung der Kommission vom 8. Oktober 2009, verfügbar auf der Website der Kommission unter: http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/09/1482&format=HTML&aged=1&language=DE&guiLanguage=de.

(13)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(14)  Artikel 9 des Finanzberichtigungsgesetzes Nr. 75-1242 vom 27. Dezember 1975 für 1975 (JORF vom 28.12.1975).

(15)  Nach dem verbindlichen Quellenbesteuerungsverfahren, das von Crédit Mutuel für den Sparer durchgeführt wird.

(16)  Dieser Satz lag zum Zeitpunkt der für nichtig erklärten Entscheidung bei 3 %; siehe Anmerkung unten auf Seite 6. Der Zinssatz des Sparbuchs A betrug am 1. Februar 2011 2 % steuerfrei.

(17)  Erlass vom 31. Oktober 1983, „Montant de l’obligation d’emploi d’intérêt général du Crédit Mutuel“, JORF vom 9. November 1983, S. 3278.

(18)  Erlass vom 27. September 1991 zur Definition der Verwendungen von allgemeinem Interesse Crédit Mutuel, JORF Nr. 275 vom 26. November 1991, S. 15383.

(19)  Der bestehende Einlagenbestand wurde dagegen nach und nach an die CDC überwiesen; siehe Erwägungsgrund 40.

(20)  Im Gegensatz zu den neuen Einlagenbeständen, die ab dem Erlass vom 27. September 1991 in vollem Umfang bei der DCD zentral erfasst wurden; siehe Erwägungsgrund 39.

(21)  Siehe Erwägungsgründe 36 und 50.

(22)  EuGH, Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Rechtssache C-280/00, Slg. 2003, I-7747.

(23)   ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4.

(24)  Crédit Mutuel verweist lediglich auf Erwägungsgrund 13 der Ausweitungsentscheidung, in dem die Kommission die finanziellen Ergebnisse von Crédit Mutuel im Jahr 2004 anspricht (Bilanzhöhe, Nettoergebnis, Betriebskoeffizient, Eigenmittel und Solvabilitätskoeffizient).

(25)  Hierbei handelt es sich i) um den IARD-Korrekturfaktor; ii) die Berechnung einer normalen Marge (angemessener Gewinn) und iii) um die Verantwortung der Gesellschafter. Siehe Anhang I der Ausweitungsentscheidung.

(26)  Crédit Mutuel verweist auf Randnummer 21 des Gemeinschaftsrahmens von 2005, wonach, wenn die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erhebliche jährliche Kostenschwankungen aufweist, eine außerordentliche Überkompensation von mehr als 10 % für bestimmte Jahre erforderlich werden kann.

(27)  Von Arthur Andersen wurde ein Verfahren für die Berechnung der Kosten der Eigenmittel vorgeschlagen, dessen Effekt darin bestand, dass sich die Kosten der Eigenmittel gegenüber der ursprünglichen Bewertung durch Crédit Mutuel erhöhten. Arthur Andersen schlug vor, einen als Verhältnis zwischen dem Ergebnis vor Steuern und dem Eigenkapital berechneten Satz zugrundezulegen. Dieser Satz würde nach Angaben von Arthur Andersen die Gesamtrentabilität der Bank besser ausdrücken, wogegen Crédit Mutuel als Eigenmittelkosten den Betrag der tatsächlich ausgeschütteten Dividenden zugrundegelegt hatte, also einen Zinsfuß von 6 % für sämtliche Tätigkeiten der Bank.

(28)  Siehe Erwägungsgrund 25 der Ausweitungsentscheidung.

(29)  Siehe Erwägungsgrund 28 der Ausweitungsentscheidung.

(30)  Frankreich verweist hierbei lediglich auf Erwägungsgrund 13 der Ausweitungsentscheidung, in dem die Kommission die Bilanzergebnisse von Crédit Mutuel für das Jahr 2004 erwähnt (Bilanzsumme, Nettoergebnis, Betriebskoeffizient, Eigenmittel und Solvabilitätskoeffizient).

(31)   ABl. L 386 vom 30.12.1989, S. 1.

(32)  Zu den Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Berater der Kommission und dem Berater von Crédit Mutuel siehe Fußnote 25.

(*1)  Diese Angaben fallen unter die Geheimhaltungspflicht von Geschäftsgeheimnissen

(33)  Die erste Änderung hängt mit der durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 über Spareinlagen und Finanzsicherheit eingeführte Aufnahme der verbindlichen Einzahlung in den Spareinlagengarantiefonds zusammen, die zweite Änderung hängt mit der Änderung der Berechnung der Eigenmittel zur Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns ab 1999 zusammen.

(34)   ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17) ersetzt.

(35)  Nach den Ausführungen der französischen Behörden konnte die CDC aufgrund der Senkung der Vermittlungsprovision die Finanzierungskosten der Vermieter von Sozialwohnungen senken.

(36)  Siehe Erwägungsgrund 50 der Ausweitungsentscheidung: „[…] die Kommission zielt im vorliegenden Verfahren lediglich auf die Vermittlungsprovision als einziges Verfahren ab, das möglicherweise Elemente einer staatlichen Beihilfe enthält.“

(37)  Siehe Erwägungsgrund 41.

(38)  Siehe Fußnote 22.

(39)  Die französischen Behörden beziehen sich auf das Gesetz über die Eröffnung und Schließung von Bankfilialen, das im Jahr 1987 aufgehoben wurde. Von 1987 bis 1991 bestand jedoch eine Kontrollregelung für Crédit Mutuel. Die Vorschriften sahen eine Genehmigungsregelung, nicht jedoch eine Regelung über ein offizielles Verbot der Schließung von Filialen oder von Umstrukturierungen, insbesondere ab 1987, vor. Diese Kontrollregelung entfiel zum 1. Juli 1991 im allgemeiner gehaltenen Rahmen der Neuverhandlungen über die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Staat und Crédit Mutuel.

(40)  Siehe Erwägungsgrund 29 der Ausweitungsentscheidung.

(41)  Siehe Erwägungsgrund 34 und Fußnote 14.

(42)  Gesetz Nr. 82-1152 vom 30. Dezember 1982 (JORF vom 31.12.1982, S. 3995).

(43)  Siehe Randnummer 93 des Urteils in der Rechtssache Altmark (siehe Fußnote 22).

(44)  Gemäß Randnummer 7 des Gemeinschaftsrahmens von 2005: „Sind diese Voraussetzungen [d. h. die vier Voraussetzungen der Rechtssache Altmark] nicht gegeben und ist der Tatbestand des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag [jetzt Artikel 107 Absatz 1 AEUV] erfüllt, dann stellt der für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährte Ausgleich jedoch eine staatliche Beihilfe dar“ (Hervorhebungen durch die Verfasser).

(45)  Diese Prüfung erfolgt unabhängig davon, dass durch die Reform vom 1. Januar 2009 der Verstoß gegen das europäische Recht über öffentliche Vergabeverfahren beendet wurde, der aus der direkten Vergabe der Maßnahme im öffentlichen Interesse, die in der Entgegennahme von Spareinlagen für die Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus bestand, an Crédit Mutuel bestand.

(46)  Gemäß dem Übereinkommen zwischen dem Staat und Crédit Mutuel über die Festlegung der Modalitäten für die Umsetzung des Erlasses vom 27. September 1991 „überweist die CDC an Crédit Mutuel […] jährlich den Ausgleichssatz am letzten Arbeitstag des Jahres“.

(47)  EuG, Urteil vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission, Rechtssache T-358/94, Slg. 1996, II-2019, insbesondere Randnummern 58 und 61. Siehe außerdem den Beschluss der Kommission 2010/606/EU vom 26. Februar 2010 über die Staatliche Beihilfe C 9/09 (ex NN 49/08, NN 50/08 und NN 45/08) des Königreichs Belgien, der Französichen Republik und des Großherzogtums Luxemburg zugunsten von Dexia SA (ABl. L 274 vom 19.10.2010, S. 54), Erwägungsgründe 123, 124 und 125.

(48)  EuGH, Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, Rechtssache C-730/79, Slg. 1980, 2671, Randnummern 11 und 12.

(49)  EuGH, Urteil vom 13. Juli 1988, Frankreich/Kommission, Rechtssache C-102/87, Slg. 1988, 4067, Randnummer 19.

(50)  Siehe Erwägungsgrund 45 der Entscheidung vom 10. Mai 2007.

(51)  Siehe Erwägungsgründe 58 und 90 der Entscheidung vom 10. Mai 2007.

(52)  Siehe Erwägungsgrund 223 der Entscheidung vom 10. Mai 2007.

(53)  Siehe Randnummer 14 des Gemeinschaftsrahmens von 2005.

(54)  Siehe die Tabellen in den Erwägungsgründen 68, 69, 73, 75, 76 und 79 der Ausweitungsentscheidung.

(55)  Es handelt sich hier überwiegend um Fälle, in denen die mit einem Gemeinwohlauftrag beauftragten Unternehmen im audiovisuellen Sektor tätig waren (siehe beispielsweise die Entscheidung 2004/838/EG der Kommission vom 10. Dezember 2003 über staatliche Beihilfen Frankreichs für France 2 und France 3 (ABl. L 361 vom 8.12.2004, S. 21)).

(56)  Siehe Fußnote 46.

(57)  Siehe Randnummer 21 des Gemeinschaftsrahmens von 2005. Als Antwort auf das Argument von Crédit Mutuel (siehe Fußnote 24), mit dem die Anwendung des Gesamtansatzes gemäß dem zweiten und dritten Satz der Randnummer 21 des Gemeinschaftsrahmens von 2005 gefordert wurde, wonach in bestimmten Jahren ausnahmsweise eine Überkompensierung von über 10 % erforderlich sein kann, wenn die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erhebliche jährliche Kostenschwankungen aufweist, erinnert die Kommission daran, dass gemäß dem vierten Satz der Randnummer 21 eine solche Überkompensation, die „ausnahmsweise […] für das Funktionieren der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ notwendig sein kann, vom Mitgliedstaat „der Kommission in der Anmeldung“ darzulegen ist (Unterstreichungen durch die Verfasser). Allerdings wurde die betreffende Maßnahme der Kommission zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, weshalb die Kommission feststellt, dass Crédit Mutuel das Vorliegen besonderer Umstände, die ausnahmsweise für bestimmte Jahre die Zulässigkeit einer Überkompensation von über 10 % rechtfertigen, nicht nachgewiesen hat.

(58)  Siehe beispielsweise die Entscheidung 2004/848/EG der Kommission vom 10. Dezember 2003 über staatliche Beihilfen Frankreichs für France 2 und France 3 (ABl. L 361 vom 8. Dezember 2004, S. 21).

(59)  Siehe Mitteilung der Kommission über aktuelle bei Beihilfe-Rückforderungen angewandte Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze für 25 Mitgliedstaaten, gültig ab 1. Januar 2007 (ABl. C 317 vom 23.12.2006, S. 2). Siehe auch folgende Website: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.html

(60)  Siehe Erwägungsgrund 39.

(61)  Siehe insbesondere die Stellungnahme des Wettbewerbsrats (Stellungnahme Nr. 96-A-12 vom 17. September 1996, S. 8), einen Informationsbericht des Senators Alain Lambert (Bericht Nr. 52 vom 30. Oktober 1996, S. 72) sowie eine Untersuchung von Nathalie Daley vom Centre d’économie industrielle CERNA (La banque de détail en France: de l’intermédiation aux services, Februar 2001, S. 9).

(62)  Siehe Erwägungsgründe 52 und 53 der Ausweitungsentscheidung.

(63)  Siehe Erwägungsgrund 67 der Ausweitungsentscheidung: „Die möglichen Ergebnisse im Zusammenhang mit dem Alleinvertrieb des Blauen Sparbuchs konnten nicht quantifiziert werden.“

(64)  Siehe Erwägungsgrund 48 der Ausweitungsentscheidung und Randnummer 14 des Gemeinschaftsrahmens von 2005, der besagt: „Die Höhe des Ausgleichs darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und einer angemessenen Rendite aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen abzudecken“ (Unterstreichungen durch die Verfasser).

(65)  Siehe Randnummer 18 des Gemeinschaftsrahmens von 2005.

(66)  Siehe Anhang 1 Abschnitt 2 der Ausweitungsentscheidung, Erwägungsgründe 124 bis 137.

(67)  Siehe Anhang 1 Abschnitt 2 der Ausweitungsentscheidung, Erwägungsgrund 132.

(68)  Siehe Erwägungsgründe 39 und 40.

(69)  Die Angaben der Tabelle sind das Ergebnis von Berechnungen der Bankenkommission (Commission Bancaire): http://www.banquedefrance.fr/fr/supervi/analyses_comparatives/analyses_comparatives.htm)

(*2)  Beträge vor 1998 in Milliarden FRF, danach in Milliarden EUR.

(*3)  Die Daten für 2008 sind Schätzwerte.

(70)  Die nachstehenden Referenzsätze werden für die Jahre 1992 bis 2008 angesetzt: 10,61; 11; 8,93; 7,94; 8,22; 7,01; 5,83; 4,77; 5,7; 6,33; 5,06; 4,8; 4,43; 4,08; 3,7; 4,62; 5,19.

(*4)  Kumulierte und aktualisierte konsolidierte Bilanzsumme in Mio. EUR unter Berücksichtigung der Vermittlungsprovision, der Nettoerträge (Kosten minus Einnahmen), der zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen, der freien Verwendungen und der Verwendungen von allgemeinem Interesse unter Ansatz eines angemessenen Gewinns von 5 Basispunkten für die zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen sowie eines angemessenen Gewinns von durchschnittlich 6 % der für Verwendungen von allgemeinem Interesse und freie Verwendungen eingesetzten Eigenmittel (siehe Unterabschnitte 7.2.1 bis 7.2.4).

(*5)  Nicht kumulierte und nicht aktualisierte konsolidierte Bilanzsumme in Mio. EUR unter Berücksichtigung der Vermittlungsprovision, der Nettoerträge (Kosten minus Einnahmen), der zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen, der freien Verwendungen und der Verwendungen von allgemeinem Interesse unter Ansatz eines angemessenen Gewinns von 5 Basispunkten für die zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen sowie eines angemessenen Gewinns von durchschnittlich 6 % der für Verwendungen von allgemeinem Interesse und freie Verwendungen eingesetzten Eigenmittel (siehe Unterabschnitte 7.2.1 bis 7.2.4)