Europäische Union

2011/747/: Beschluss der Kommission vom 24. Mai 2011 über die staatliche Beihilfe C 88/97, die die Französische Republik zugunsten von Crédit Mutuel durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3436) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0747. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gen Sparprodukte und sonstigen Mittel außer dem Blauen Sparbuch zwischen 1999 und 2005 zwischen […] und […] % variierte. Die französischen Behörden betonten, dass Crédit Mutuel, da ab dem Zeitpunkt der vollständigen zentralen Erfassung der Einlagen bei der CDC im Jahr 1999 kein stichhaltiger Grund für die Anwendung des europäischen Rentabilitätskoeffizienten bestand, zur Berechnung des angemessenen Gewinns für das Blaue Sparbuch Eigenmittelkosten angesetzt habe, die anhand der Kosten der anderen Sparprodukte und sonstigen Mittel ermittelt wurden, wobei gleichzeitig eine Deckelung ([…] bis […] % zwischen 1999 und 2005) vorgenommen wurde. Auf Ersuchen der Kommission legte Frankreich außerdem nähere Angaben zu der Kompensationsmarge für die Bildung einer verbindlichen Reserve bei der Banque de France vor. 7.   BEWERTUNG 7.1.   Vorliegen einer Beihilfe (75) In ihrer Ausweitungsentscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass die von der CDC an Crédit Mutuel gezahlte Vermittlungsprovision die einzige Maßnahme darstellte, bei der vom Vorliegen von Beihilfeelementen auszugehen war (36). (76) Die mögliche Beihilfe, die in der Vermittlungsprovision enthalten ist, wurde am 27. September 1991 durch den auf den selben Tag datierten Erlass eingeführt und wird im vorliegenden Beschluss bis zur Liberalisierung des Vertriebs des Sparbuchs A und der Harmonisierung des Blauen Sparbuchs mit diesem Sparbuch zum 1. Januar 2009 untersucht (37). 7.1.1.   Die Voraussetzungen des Urteils in der Rechtssache Altmark sind nicht erfüllt (77) Es sei angemerkt, dass gemäß dem Urteil in der Rechtssache Altmark (38) die als Gegenleistung für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gezahlten Vergütungen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, sofern vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. (78) In ihrer Stellungnahme in Beantwortung der Ausweitungsentscheidung verweisen die französischen Behörden und Crédit Mutuel auf das Vorliegen von zwei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, d. h. die Aufrechterhaltung einer wesentlichen Präsenz von Filialen im ländlichen Raum aus Gründen der Raumplanung sowie die Entgegennahme von Spareinlagen, die zur Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus gedacht sind. (79) Noch vor Einführung der betreffenden Maßnahme bestand allerdings für Crédit Mutuel keinerlei Verpflichtung mehr, im ländlichen Raum Filialen aufrechtzuerhalten, nachdem das Gesetz über die Eröffnung und Schließung von Bankfilialen im Jahr 1987 aufgehoben worden war und die Kontrollregelung (die für Crédit Mutuel von 1987 bis 1991 weitergeführt worden sein soll) zum 1. Juli 1991 entfiel (39). Die französischen Behörden und Crédit Mutuel erhoben im Übrigen keine Einwände gegen die Schlussfolgerungen der Ausweitungsentscheidung, wonach „nach 1991 [also nach dem 1. Juli 1991] kein Rechtsakt mehr bestand, auf dessen Grundlage Crédit Mutuel im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Artikel 106 AEUV] die unter Randnummer 23 Unterpunkt iii oben beschriebene Aufgabe [Aufrechterhaltung von Filialen im ländlichen Raum aus Gründen der Raumplanung] hätte übertragen werden können“ (40). (80) Daher kann lediglich im Hinblick auf die Aufgabe der Entgegennahme von Spareinlagen zur Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus überprüft werden, ob das Urteil in der Rechtssache Altmark anwendbar ist. (81) Die Kommission erinnert daran, dass den Mitgliedstaaten ein breiter Ermessensspielraum hinsichtlich der Art der Dienstleistungen zur Verfügung steht, die als von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden können. Sie ist der Auffassung, dass die Erlasse über die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 9 des Finanzberichtigungsgesetzes von 1975 (41) und von Artikel 24 des Finanzberichtigungsgesetzes für 1982 (42), insbesondere der Erlass vom 27. September 1991, Crédit Mutuel eindeutig die Aufgabe (entsprechend der Definition in Artikel R323-10 und R 331-14 der französischen Bau- und Wohnungsordnung (Code de la construction et de l’habitation)) zuweisen, Mittel entgegenzunehmen, die an die CDC zu übertragen sind, so dass diese den sozialen Wohnungsbau finanzieren kann. Nach Einschätzung der Kommission hat Frankreich damit, dass diese Aufgabe als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft wurde, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. (82) Gemäß der vierten Voraussetzung des Urteils in der Rechtssache Altmark ist, wenn „die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das […] den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.“ (43). (83) Nach Auffassung der Kommission ist die vierte Voraussetzung hinsichtlich der Entgegennahme von zentral erfassten Spareinlagen bei der CDC für die Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus nicht erfüllt. Hierzu ist festzustellen, dass der Staat diese Aufgabe nicht dem Bieter mit dem günstigsten Angebot im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge übertragen hat, sondern durch direkte Verhandlungen mit Crédit Mutuel. Die Höhe der Vermittlungsprovision wurde nicht anhand der Kosten ermittelt, die einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstehen. Die Höhe der Vermittlungsprovision von 1,3 % konnte sich vielmehr nicht an Crédit Mutuel für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse tatsächlich entstandenen Kosten orientieren, da im September noch keine getrennte Buchführung für das Blaue Sparbuch existierte, anhand derer die direkt für das Blaue Sparbuch anfallenden Kosten in der Buchführung der Bank hätten nachverfolgt werden können. Die getrennte Buchführung des Blauen Sparbuchs wurde erst mehrere Jahre später eingeführt und rückwirkend für die Jahre bis 1991 rekonstruiert. Es liegen also keine Anzeichen dafür vor, dass die Höhe der Vermittlungsprovision anhand der Kosten ermittelt wurde, die einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen bei der Erfüllung des betreffenden Gemeinwohlauftrags entstanden. Die französischen Behörden machen geltend, dass Crédit Mutuel grundsätzlich als gut geführtes Unternehmen zu betrachten ist. Sie belegen diese Feststellung allerdings nicht wirklich, sondern verweisen in erster Linie auf Erwägungsgrund 13 der Ausweitungsentscheidung, in dem die Kommission lediglich auf das finanzielle Gesamtergebnis (Bilanzsumme, Nettoergebnis, Betriebskoeffizient, Eigenmittel und Solvabilitätskoeffizient) von Crédit Mutuel im Jahr 2004 eingeht. Wenn ein Mitgliedstaat also die Höhe der Ausgleichszahlung anhand einer Analyse der Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens ermittelt hat, dürfte er ohne Schwierigkeiten in der Lage sein, dies gegenüber der Kommission nachzuweisen und ihr die angewandte Methodik darzulegen, was im vorliegenden Fall allerdings von Frankreich unterlassen wurde. Abschließend scheint der Umstand, dass die Vermittlungsprovision von Crédit Mutuel ab dem Zeitpunkt als der Vertrieb des Sparbuchs A und des Blauen Sparbuchs zum 1. Januar 2009 liberalisiert wurde, von 1,1 % auf 0,6 % gesunken ist, darauf hinzudeuten, dass die Höhe dieser Provision über dem Satz lag, der auf der Grundlage der Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens, das den gleichen Gemeinwohlauftrag erfüllt, ermittelt worden wäre. (84) Da die Voraussetzungen aus dem Urteil in der Rechtssache Altmark kumulativ zu betrachten sind, genügt es, dass eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist, damit das Urteil nicht anwendbar ist und die betreffende Maßnahme möglicherweise eine staatliche Beihilfe darstellt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die betreffende Maßnahme die vierte Voraussetzung des Urteils in der Rechtssache Altmark nicht erfüllt. Das Urteil in der Rechtssache Altmark ist also nicht anwendbar, weshalb zu prüfen ist, ob diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt (44) (45). 7.1.2.   Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilfe sind erfüllt (85) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 7.1.2.1.   Zurechenbarkeit zum Staat oder staatliche Mittel (86) Die Vermittlungsprovision wurde Crédit Mutuel jährlich von der CDC auf der Grundlage eines Übereinkommens zwischen dem Staat und Crédit Mutuel ausbezahlt, in dem die Modalitäten für die Umsetzung des Erlasses vom 27. September 1991 festgelegt wurden (46). Die Höhe der Vermittlungsprovision wird vom Staat als Ausgleich für die Übernahme von Gemeinwohlverpflichtungen festgesetzt. Außerdem ist die CDC ein öffentliches Unternehmen, das gegenüber dem Staat rechenschaftspflichtig ist (47). Die Voraussetzung der staatlichen Zurechenbarkeit ist also erfüllt. 7.1.2.2.   Selektivität (87) Die Vermittlungsprovision wurde ausschließlich von Crédit Mutuel als Gegenleistung für die Entgegennahme der bei der CDC zentral erfassten Spareinlagen, die für die Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus bestimmt waren, über das Blaue Sparbuch gewährt, dessen Alleinvertriebsrecht bei Crédit Mutuel lag. Diese Maßnahme hatte also selektiven Charakter. 7.1.2.3.   Da die Voraussetzungen des Urteils in der Rechtssache Altmark nicht anwendbar sind: Prüfung auf Vorliegen eines wettbewerbsverfälschenden Vorteils (88) Da es sich um die Übertragung staatlicher Mittel zu den alleinigen Gunsten von Crédit Mutuel handelte, wurde durch die Vermittlungsprovision die Wettbewerbsstellung dieser Bank gegenüber ihren Wettbewerbern verbessert. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes wird durch die Verbesserung der Wettbewerbsstellung eines Unternehmens nach der Gewährung einer staatlichen Beihilfe im Allgemeinen der Nachweis erbracht, dass es zu einer Verzerrung der Wettbewerbs mit den anderen Unternehmen kommt, die keine entsprechende Beihilfe erhalten haben (48). 7.1.2.4.   Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (89) Darüber hinaus liegt nach der ständigen Rechtsprechung eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten vor, wenn das Unternehmen, das die Beihilfe erhält, seine Geschäftstätigkeit in einem wettbewerbsoffenen Bereich ausübt, in dem ein Handel zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet (49). Bereits 1979 lag jedoch der Anteil ausländischer Banken am Kreditgeschäft bei 8 % (davon 4 % bei Niederlassungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, 4 % bei Filialunternehmen nach französischer Rechtsform) und am Einlagengeschäft bei 4,5 % (2 % bzw. 2,5 %). Der Anteil europäischer Banken aus Ländern außerhalb Frankreichs an der Gesamtzahl ausländischer Banken belief sich bei Kreditgeschäften auf 50 %, bei Einlagengeschäften auf 70 %. Crédit Mutuel stand also bereits in den siebziger Jahren im Wettbewerb mit ausländischen Bankennetzen auf französischem Staatsgebiet. Darüber hinaus war der Markt für liquides Banksparen, zu dem das Blaue Sparbuch, aber auch das Codevi, das LEP, das Livret Jeune (Jugendsparbuch), die herkömmlichen Banksparkonten sowie das CEL (50) gehörten, während des untersuchten Zeitraums bereits für den Wettbewerb geöffnet. (90) Die Kommission stellt zusammenfassend fest, dass die vier Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilfe erfüllt sind. 7.1.2.5.   Rechtswidrigkeit der Beihilfemaßnahme (91) Die Beihilfemaßnahme ist rechtswidrig, da sie nicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission angemeldet wurde und außerdem durchgeführt wurde, nachdem in Frankreich der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in Kraft getreten war. (92) Als Antwort auf das Argument der französischen Behörden, wonach die Beihilfe vorlag, weil sie vor Ablauf der Umsetzungsfrist der zweiten Bankenrichtlinie am 1. Januar 1993 beschlossen wurde, macht die Kommission geltend, dass durch diese Richtlinie der Binnenmarkt im Bereich der Kreditinstitute unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs vollzogen werden sollte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der betreffende Markt vor dem Beschluss über die Vermittlungsprovision für den Wettbewerb geschlossen war, sondern lediglich, dass noch gewisse Hindernisse bei der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr im Bankensektor bestanden. In der Entscheidung vom 10. Mai 2007 wird hervorgehoben, dass das Blaue Sparbuch zu einem „Markt“ für liquides Banksparen gehört, was die Öffnung der betreffenden Wirtschaftstätigkeit für den Wettbewerb impliziert und keinesfalls das Argument der französischen Behörden untermauert, wonach die betreffende Tätigkeit erst 1993 für den Wettbewerb geöffnet wurde. Die Entscheidung verweist vielmehr auf einen bestehenden „reifen“ Markt (51). 7.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (93) Da die betreffende Maßnahme Elemente einer staatlichen Beihilfe enthält, hat die Kommission die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt zu prüfen. (94) Artikel 106 Absatz 2 AEUV besagt: „Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind […], gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.“ (95) Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs, der Praxis der Kommission und dem Gemeinschaftsrahmen von 2005 bedeutet Artikel 106 Absatz 2 AEUV, dass eine staatliche Beihilfe für ein Unternehmen, das mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beauftragt wurde, als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten kann, wenn die Beihilfemaßnahme die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) die erbrachte Dienstleistung weist die Merkmale einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf; b) das Unternehmen wurde vom Staat durch einen oder mehrere amtliche Rechtsakte mit der Erbringung dieser Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beauftragt; c) die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit sind gewährt, und d) die Entwicklung des Handels wird nicht in einem den Interessen der Union zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigt. (96) Die Voraussetzungen a und b sind aus den in Erwägungsgrund 81 dargelegten Gründen erfüllt. (97) Hinsichtlich Voraussetzung d liegen der Kommission keinerlei Hinweise darauf vor, dass der innergemeinschaftliche Handel derart stark beeinträchtigt wurde, dass die Beihilfe diese Voraussetzung nicht erfüllt. Insbesondere durch die Entscheidung vom 10. Mai 2007 wurde das Ende des Alleinvertriebsrechts des Blauen Sparbuchs verlangt, da die an den Vertrieb des Blauen Sparbuchs gekoppelten Sonderrechte eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Gemeinschaft darstellten (52). Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vermittlungsprovision, soweit damit der Crédit Mutuel übertragene Gemeinwohlauftrag nicht überkompensiert wurde, die Entwicklung des Handels in einem den Interessen der Unio zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigt. (98) Die Kommission prüft daher nachstehend, ob die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit gewahrt sind, d. h. ob der Ausgleichsbetrag, um den es sich bei der Vermittlungsprovision handelt, nicht den Betrag überschreitet, der notwendig ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und einer angemessenen Rendite aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen abzudecken (53). (99) Bei ihrer Prüfung des Nichtvorliegens einer möglichen Überkompensation (siehe Unterabschnitt 7.2.5) verfolgt die Kommission — für den Zeitraum zwischen 27. September 1991 (siehe Unterabschnitt 7.2.1) und 31. Dezember 2005 — einen Gesamtansatz (siehe Unterabschnitt 7.2.2). Sie berücksichtigt dabei sämtliche Vorteile, die mit dem Blauen Sparbuch zusammenhängen, ohne allerdings eine mögliche Lockwirkung einzubeziehen, deren Ausmaß nicht ermittelt werden konnte (siehe Unterabschnitt 7.2.3). Es wird ein angemessener Gewinn angesetzt (siehe Unterabschnitt 7.2.4), einschließlich der zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen. 7.2.1.   Beginn des untersuchten Zeitraums am 27. September 1991 (100) In der Ausweitungsentscheidung wurden die Ergebnisse des gesamten Jahres 1991 in die Berechnung der Nettoerträge des Blauen Sparbuchs, mit der das Vorliegen einer möglichen Überkompensation beurteilt werden sollte, aufgenommen (54). Anders ausgedrückt, die Nettoerträge aus den freien Verwendungen und den Verwendungen von allgemeinem Interesse wurden ab dem 1. Januar 1991 berücksichtigt. (101) Wie bereits in den Erwägungsgründen 75 und 76 dargelegt, ist die Vermittlungsprovision als einzige Maßnahme in der vorliegenden Angelegenheit strittig; das Prinzip der Vermittlungsprovision wurde am 27. September 1991 eingeführt, und gleichzeitig wurde Crédit Mutuel mit der zentralen Erfassung seiner Einlagen bei der CDC beauftragt, um Mittel für die Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus bereitzustellen. Vor diesem Zeitpunkt gab es weder die Vermittlungsprovision noch die zentrale Erfassung bei der CDC. Demzufolge muss die Kommission mit ihrer Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe ab diesem Stichtag beginnen. (102) Die Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dürfen also nicht vor dem 27. September 1991 angefallen sein. Anders ausgedrückt, erst ab der Einführung der betreffenden Beihilfemaßnahme (der Vermittlungsprovision) dürfen die Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die durch diese Beihilfe finanziert wurde, berücksichtigt werden. Die Kommission vertritt zusammenfassend die Auffassung, dass ihre Ausweitungsentscheidung insofern nicht stimmig war, als die Beihilfemaßnahme alleine auf die am 27. September 1991 eingeführte Vermittlungsprovision beschränkt wurde, zugleich aber weiterhin die Nettoerträge der Blauen Sparbücher für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 27. September 1991 berücksichtigt wurden. (103) Da Crédit Mutuel außerstande ist, die Nettoerträge der Verwendungen von allgemeinem Interesse und der freien Verwendungen anders als auf Jahresbasis mitzuteilen, kommt die Kommission zu der Auffassung, dass für das Jahr 1991 lediglich die Nettoerträge für den Zeitraum vom 27. September 1991 bis zum 31. Dezember 1991 zu berücksichtigen und die Nettoerträge des Gesamtjahres 1991 anteilig entsprechend der Zahl der Tage in diesem Zeitraum, also 96 von 365 Tagen, zu übernehmen sind. Die Nettoerträge der zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen für das Jahr 1991 können in vollem Umfang berücksichtigt werden, da, wie in Erwägungsgrund 101 dargelegt, diese zentrale Erfassung nach dem 27. September 1991 eingeführt wurde, so dass sich gemäß Definition kein Teil dieser Erträge auf den Zeitraum zwischen 1. Januar 1991 und 27. September 1991 bezieht. 7.2.2.   Gesamtansatz bis Ende 2005 und in den folgenden Jahren jährlicher Ansatz (104) In ihrer Ausweitungsentscheidung empfahl die Kommission die Annahme eines jährlichen Ansatzes für die Beurteilung, ob eine mögliche Überkompensation vorlag. Dieser Ansatz ergibt sich aus dem Gemeinschaftsrahmen von 2005 und stellt eine Änderung gegenüber der in der Vergangenheit gewählten Praxis dar. Als die Kommission vor der Annahme des Gemeinschaftsrahmens von 2005 das Vorliegen einer möglichen Überkompensation zu beurteilen hatte, verfolgte sie einen Ansatz, der als „Gesamtansatz“ bezeichnet werden kann, gemäß dem die den Jahren der Überkompensation zuzurechnenden Beträge uneingeschränkt durch die Beträge aus den Jahren der Unterkompensation ausgeglichen werden konnten (55). (105) Gemäß Randnummer 26 des Gemeinschaftsrahmens von 2005 wendet die Kommission auf die nicht mitgeteilten Beihilfen die Bestimmungen dieses Gemeinschaftsrahmens an, wenn die Beihilfe nach Veröffentlichung des Gemeinschaftsrahmens im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt wurde, bzw. sie wendet in allen anderen Fällen die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe geltenden Bestimmungen an. Die fragliche Beihilfe wurde jährlich bewilligt (56) und wurde nicht mitgeteilt. Die Veröffentlichung des Gemeinschaftsrahmens von 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgt am 29. November 2005. Daher sind auf den Zeitraum vor dem Jahr 2006 die zum Zeitpunkt der Vergabe der Beihilfe geltenden Bestimmungen und auf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende der Maßnahme am 31. Dezember 2008 der Gemeinschaftsrahmen von 2005 anzuwenden. (106) Im Gemeinschaftsrahmen von 2005 wird insofern ein „jährlicher“ Ansatz empfohlen, als die Berechnung einer möglichen Überkompensation jährlich erfolgen muss, ohne dass der Betrag einer jährlichen Überkompensation auf das nächste Jahr übertragen werden kann, außer wenn dieser Betrag die jährliche Kompensation um nicht mehr als 10 % überschreitet (57). (107) Als die Kommission andererseits vor der Annahme des Gemeinschaftsrahmens von 2005 überprüfte, ob das Unternehmen nicht im Rahmen der Erfüllung des Gemeinwohlauftrags eine Überkompensation erhalten hatte, verfolgte sie dabei einen „Gesamtansatz“ (siehe Erwägungsgrund 104) (58). (108) Bei dem Gesamtansatz werden die Jahr auf Jahr kumulierten Nettoerträge jedes einzelnen Jahres unter Ansatz des Referenzsatzes aktualisiert, der jährlich für Frankreich zum 1. Januar jeden Jahres (59) festgelegt wird. 7.2.3.   Die berücksichtigten Vorteile (109) Gemäß Randnummer 17, erster Satz, des Gemeinschaftsrahmens von 2005 sind „auf der Einnahmenseite zumindest sämtliche mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erwirtschafteten Erträge zu berücksichtigen.“ Bei der Prüfung, ob nicht etwa eine Überkompensation vorliegt, sind daher die Nettoerträge der Verwendungen von allgemeinem Interesse und der freien Verwendungen während des Untersuchungszeitraums zu berücksichtigen. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es sich bei diesen Erträgen um die Einnahmen handelt, die von Frankreich ab dem 27. September zugunsten von Crédit Mutuel im Rahmen dessen eingeführt wurden, dass Crédit Mutuel die zur Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus über die CDC vorgesehene Dienstleistung von allgemeinem Interesse übernimmt. Diese Verwendungen sind in der Kostenrechnung an bestimmte Mittel gekoppelt, und zwar an die Spareinlagen, die über den Vertrieb des Blauen Sparbuchs eingesammelt wurden. Unter den Bedingungen eines Wettbewerbsmarktes (ohne das Sonderrecht auf Vertrieb eines steuerfreien Sparprodukts) wäre Crédit Mutuel nicht in der Lage gewesen, sich diese Mittel zu gleichen Kosten zu beschaffen, weshalb die entsprechenden Verwendungen und Mittel beim wirtschaftlichen Gesamtbild des Blauen Sparbuchs mit berücksichtigt werden müssen. Zudem hat auch Frankreich die seit 1991 bestehende Verbindung zwischen diesen Verwendungen — dem Blauen Sparbuch und der Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.