Europäische Union

2011/747/: Beschluss der Kommission vom 24. Mai 2011 über die staatliche Beihilfe C 88/97, die die Französische Republik zugunsten von Crédit Mutuel durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3436) Text von Bedeutung für den EWR

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hließliche Vertriebsrecht für das Blaue Sparbuch entstand. Die Untersuchung der zeitlichen Abfolge zeigt, dass der Einlagenbestand auf dem Blauen Sparbuch sowie die anderen Einlagenbestände bis zum Wendepunkt der Jahre 1985-1987 stark angewachsen sind. Die Zunahme von Krediten an Privathaushalte setzt sich über dieses Datum hinaus fort und liegt bei Crédit Mutuel höher als bei seinen wichtigsten Konkurrenten. Der Experte des Cabinet Glais schließt daraus, dass „die Wirkung des Blauen Sparbuchs somit in der Anziehung von Kunden gelegen zu haben scheint und dass sich die positive Wirkung ab Mitte der achtziger Jahre ohne Anstieg der Einlagen fortgesetzt zu haben scheint. Es sind also die anfänglich als Stammkunden gewonnen Kunden, welche die expansionistische Strategie Crédit Mutuel von dieser Zeit an gefördert zu haben scheinen.“ Vor allem anhand eines Indikators für das Bestehen aleatorischer wirtschaftlicher Rückschläge anhand der Aktivitätsvariablen und durch die Modellierung einer einfachen Gleichung für die Kreditnachfrage kam der Experte zu der Schlussfolgerung, dass die Tätigkeit Crédit Mutuel (besonders im Kreditgeschäft) von der durchschnittlichen Entwicklung des Bankenmarkts abgekoppelt gewesen zu sein schein. Der Experte erklärt dieses Phänomen durch die Tatsache, dass Crédit Mutuel seine Kunden stärker als Stammkunden an sich zu binden vermag als andere Bankennetze, beispielsweise mittels des Blauen Sparbuchs. (53) In einem zweiten Schreiben schlug das Cabinet Glais (von Dezember 2000) eine erneute ökonometrische Analyse des Kaptivitätsgrades der Kundschaft jedes Bankennetzes vor. Die Ergebnisse der Analyse bestätigen dem Experten zufolge die Hypothese, derzufolge Crédit Mutuel und die Sparkassen über Mittel verfügen, die es ihnen ermöglichen, ihre Kunden wesentlich stärker an sich zu binden, als es den anderen Banken gelingt. Aber es ist unmöglich festzustellen, ob der Vertrieb eines steuerfreien Sparbuchs oder die Nutzung eines dichten Filialnetzes in verschiedenen Regionen (zwei gemeinsame Instrumente, über die diese Netze verfügen) der Grund für diese stärkere Kundenbindung sind. (54) Am Rande des vorliegenden Verfahrens erhielt die Kommission außerdem eine von den Beschwerdeführern vorgelegte Ergänzungsschrift, in der die Ansicht vertreten wurde, dass der im April 1997 erfolgte Kauf der Crédit Industriel et Commercial (CIC) durch Crédit Mutuel im Zuge der Privatisierung dieses Bankinstituts, das vorher im Besitz des staatlichen Versicherungskonzerns GAN war, durch die Beihilfen ermöglicht wurde, die Crédit Mutuel im Zusammenhang mit dem Blauen Sparbuch erhielt und die ihm eine Steigerung seines Anteils am Depositenmarkt von 2 % im Jahr 1969 auf etwa 6,9 % im Jahr 1997 ermöglichten. Die Eigenmittel des Unternehmens erfuhren den Beschwerdeführern zufolge dank der betreffenden Beihilfen ein rasches Wachstum von 650 Mio. FRF (99 Mio. EUR) im Jahr 1974 auf 47,3 Mrd. FRF (7,2 Mrd. EUR) im Jahr 1997. (55) Darüber hinaus enthält die Klage der „Association des Victimes du Crédit Mutuel“ („Vereinigung der Geschädigten von Crédit Mutuel“) vom 19. September 2006 den einfachen Vorwurf der „Unterschlagung öffentlicher Spargelder zu privaten und gewerblichen Zwecken […] zum Schaden der Sparer und der französischen Wirtschaft“, allerdings ohne wirkliche Argumentation oder Belege für eine möglicherweise rechtswidrige staatliche Beihilfe. 4.   STELLUNGNAHMEN DRITTER (56) Im Anschluss an die Veröffentlichung über die Einleitungsentscheidung vom 6. Februar 1998 erhielt die Kommission Anmerkungen zahlreicher interessierter Parteien. (57) Einige Konkurrenten von Crédit Mutuel betonten die Nachteile, die sie ihrer Ansicht nach dadurch erleiden, dass Crédit Mutuel das alleinige Recht auf Vertrieb des Blauen Sparbuchs besitzt. Diese Banken vertraten mehrheitlich die Ansicht, dass sie durch die Lockwirkung des Blauen Sparbuchs Kunden an Crédit Mutuel verlieren, und äußerten den Wunsch, dass dieses Alleinrecht aufgehoben wird. Entsprechende Kommentare wurden durch die folgenden Einrichtungen an die Kommission gerichtet:   Banque Dupuy de Parseval   Banque Natexis   Banque de Picardie   Banque Populaire de Bourgogne   Banque Populaire Bretagne Atlantique   Banque Populaire du Centre   Banque Populaire Centre-Atlantique   Banque Populaire de Champagne   Banque Populaire de la Côte d’Azur   Banque Populaire du Dauphiné et des Alpes du Sud   Banque Populaire de Franche-Comté, du Maconnais et de l’Ain   Banque Populaire du Haut-Rhin   Banque Populaire de La Loire   Banque Populaire de Lorraine   Banque Populaire de Lyon   Banque Populaire du Midi   Banque Populaire du Massif Central   Banque Populaire de l’Ouest   Banque Populaire Provençale et Corse   Banque Populaire des Pyrénées Orientales, de l’Aude et de l’Ariège   Banque Populaire du Quercy et de l’Agenais   Banque Populaire Savoisienne   Banque Populaire de la Région Économique de Strasbourg   Banque Populaire du Sud-Ouest   Banque Populaire du Tarn et de l’Aveyron   B.P.ROP Banque Populaire   Banque de Savoie   Crédit Commercial de France   Crédit Commercial du Sud-Ouest   Crédit Lyonnais   Société Générale   Union des Banques à Paris. (58) Darüber hinaus erhielt die Kommission neben den in Abschnitt 4 behandelten Stellungnahmen zur Verteidigung von Crédit Mutuel die Stellungnahmen der folgenden Dritten zugunsten des Systems des Blauen Sparbuchs:   Herr Bertholet, Abgeordneter des Departements Drôme   Herr Blondel, Mitglied des Conseil Général des Departements Nord   Herr Cabot, Direktor des Centre Régional Information Jeunesse de Toulouse   Herr Cormorèche, Bürgermeister von Montuel   Herr Cornelis, Mitglied des Conseil Général des Departements Nord   Herr Chavannes, Bürgermeister von Angoulême   Herr Crépeau, Abgeordneter des Departements Charente Maritime   Herr Debavelaere, Senator des Departements Pas-de-Calais   Herr Decool, Bürgermeister von Brouckerque   Herr Delevoye, Senator des Departements Pas-de-Calais   Herr Delnatte, Abgeordneter des Departements Nord   Herr Dolez, Abgeordneter des Departements Nord   Herr Ewald, Regionalvertreter der Association pour le Droit à l’Initiative Economique   Herr Fronton, Union Départementale des Associations Familiales de Haute-Garonne   Herr Foy, Senator des Departements Nord   Herr Galiègue, Vorsitzender der Caisse de Crédit Mutuel de Solesmes   Frau Gournay, Bürgermeister von Caestre   Frau Armelle Guinebertière, Abgeordnete im Europa-Parlament   Herr Hervé, Bürgermeister von Rennes   Herr Humez, Vorsitzender des Comité départemental de lutte contre la mucoviscidose du Pas-de-Calais   Frau Ingelaere, Vorsitzende von Flandr’action   Herr Juppé, Abgeordneter und Bürgermeister von Bordeaux   Herr Lapalu, Vorsitzender der Association Animation et Gestion d’Organismes Privés   Herr Lazaro, Abgeordneter des Departements Nord   Herr Lebreton, Vorsitzender des Conseil Général des Departements Côtes-d’Armor   Herr Ledieu, Bürgermeister von Cateau-Cambrésis   Herr Leleu, Verwaltungsratsmitglied Crédit Mutuel Nord   Herr Maille, Präsident der Communauté Urbaine de Brest   Herr Masclet, Mitglied des Conseil Régional der Region Nord-Pas-de-Calais   Herr Méhaignerie, Vorsitzender des Conseil Général des Departements Ille-et-Vilaine   Herr Mio., Mitglied des Conseil Régional der Region Nord-Pas-de-Calais   Frau Novak, Vorsitzende der Association pour le Droit à l’Initiative Economique   Frau Permuy, Mitglied des Conseil Régional der Region Nord-Pas-de-Calais   Herr Albert Rivaux, Mitglied des Conseil Général des Departements Pas-de-Calais   Herr de Rohan, Vorsitzender des Conseil régional (Regionalrat) der Bretagne   Herr Valla, Mitglied des Conseil Général des Departements Ardèche   Herr Vanlerenberghe, Bürgermeister von Arras   Herr Villain, Bürgermeister von Cambrai   Herr de Villiers, Abgeordneter des Departements Vendée. (59) In den allermeisten Stellungnahmen der Dritten wurde die Rolle unterstrichen, die Crédit Mutuel, insbesondere auf regionaler Ebene, für die Finanzierung der Sozialwirtschaft, ganz besonders der Vereinigungen ohne Erwerbszweck, spiele. Außerdem wurde die begleitende Rolle von Crédit Mutuel bei den unteren Volksschichten unterstrichen, aus denen ein beträchtlicher Teil der Kunden von Crédit Mutuel stammt. Mehrere gewählte Kommunalvertreter unterstrichen die Rolle von Crédit Mutuel bei der Gründung von Unternehmen und der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie bei der Entwicklung lokaler Initiativen gemeinsam mit den Gebietskörperschaften. Andere vertraten die Ansicht, dass Crédit Mutuel durch seine dezentralen Strukturen besser dem lokalen Bedarf und der Notwendigkeit einer ausgewogenen Entwicklung der Region entspreche als zentral organisierte Einrichtungen. 5.   STELLUNGNAHMEN VON CRÉDIT MUTUEL (60) Crédit Mutuel wirft der Kommission die besonders lange Verfahrensdauer vor. (61) Darüber hinaus erstreckte sich das Urteil des Gerichts Erster Instanz nicht nur auf eine fehlende Begründung, sondern umfasst auch Kritikpunkte an der Begründung der Kommission, die angeblich in der Ausweitungsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, insbesondere hinsichtlich der Berechnung einer möglichen Überkompensation. In dieser Hinsicht wirft Crédit Mutuel der Kommission vor, dass sie die positiven Jahressalden aufaddiert, ohne die Salden der negativen Jahre abzuziehen, was dem im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (im Folgenden „Gemeinschaftsrahmen von 2005“) (23), empfohlenen Verfahren widerspricht. (62) Nach Angaben der Bank erfüllt die Vermittlungsprovision die vier Voraussetzungen des Urteils in der Rechtssache Altmark: a) Zu der ersten Voraussetzung führt Crédit Mutuel aus, dass er zwei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbrachte, die zum einen in der Aufrechterhaltung einer umfangreichen Zahl von Filialen in ländlichen Gebieten im Interesse der Raumplanung bestanden, zum anderen in der Entgegennahme von Spareinlagen, die zur Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus verwendet werden sollten. Hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Filialen im ländlichen Raum widerspricht Crédit Mutuel den Schlussfolgerungen der Kommission, wonach die französischen Rechtstexte und Vorschriften viel zu vage sind, als dass Crédit Mutuel eine derartige Aufgabe zugewiesen werden und die erste Voraussetzung des Urteils in der Rechtssache Altmark erfüllt werden könnte. Nach Aussagen von Crédit Mutuel kommt die Kommission zu dieser Schlussfolgerung aufgrund des Umstands, dass in den Texten von Crédit Mutuel keine besonderen Auflagen hinsichtlich seines Engagements im Bankensektor in seiner Gesamtheit gemacht wurden. Darüber hinaus vertritt Crédit Mutuel die Auffassung, dass die Kommission versuche, ihm die Beweislast für den Nachweis aufzubürden, dass die erste Voraussetzung des Urteils in der Rechtssache Altmark erfüllt ist, was jedoch in der entsprechenden Rechtsprechung nicht vorgesehen sei; b) zu der zweiten Voraussetzung unterstreicht Crédit Mutuel, dass die Vermittlungsprovision zeitgleich mit der Pflicht zur zentralen Erfassung der Mittel bei der CDC eingeführt wurde und dass die Verfahren zur Berechnung dieser Provision auf objektive und transparente Weise festgelegt wurden; c) zu der dritten Voraussetzung vertritt die Bank die Auffassung, dass die Vergütung nicht ausreicht, um die Kosten für die Entgegennahme der Spareinlagen zu decken, da die Tätigkeit im Zusammenhang mit der zentralen Erfassung bei der CDC einen negativen Saldo für den gesamten Zeitraum 1991-2005 ausweist; d) Crédit Mutuel hält die vierte Voraussetzung ebenfalls für erfüllt. Der Betrag der Vermittlungsprovision soll entsprechend den Kosten ermittelt worden sein, die Crédit Mutuel tatsächlich für den Vertrieb des Blauen Sparbuchs entstanden sind. Bei Crédit Mutuel handele es sich um ein gut geführtes Unternehmen im Sine des Urteils in der Rechtssache Altmark, da die Verwaltungskosten der Bank zu den niedrigsten Kosten der Branche zählen. Die Kommission habe dies außerdem in ihrer Ausweitungsentscheidung (24) anerkannt. Nach Auffassung der Bank hat die Kommission die Gründe, aus denen sie diese Voraussetzung nicht für erfüllt hält, nicht ausreichend untermauert. (63) Auf jeden Fall ist Crédit Mutuel der Auffassung, dass die Maßnahme nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Crédit Mutuel kritisiert insbesondere das Verfahren zur Berechnung der Überkompensation, die in der Ausweitungsentscheidung dargestellt ist. Nach den Einlassungen der Bank sind der Kommission zunächst Berechnungsfehler bei ihrer Bewertung des Gesamtergebnisses der Betriebsrechnung zum Blauen Sparbuch unterlaufen, indem die fehlerhaften Schlussfolgerungen ihres Beraters übernommen worden, obwohl noch ungeklärte strittige Punkte zwischen dem Berater der Kommission und dem Berater von Crédit Mutuel bestanden (25). (64) Darüber hinaus erhebt Crédit Mutuel Widerspruch gegen das von der Kommission angewandte jährliche Verfahren (d. h. es werden nur die zugehörigen Beträge der Jahre der Überkompensation berücksichtigt, es erfolgt aber kein Ausgleich unter Hinzuziehung der Beträge der Jahre der Unterkompensation), was verschiedenen Präzedenzfällen, der für nichtig erklärten Entscheidung und nach Aussagen der Bank auch dem Gemeinschaftsrahmen von 2005 (26) zuwiderliefe. Die Kommission müsse einen Gesamtansatz (d. h. sämtliche Beträge der Jahre, in denen eine Überkompensation vorlag, müssten mit den Beträgen der Jahre mit Unterkompensation verrechnet werden) für den gesamten Zeitraum 1991-1998 einerseits und für den gesamten Zeitraum ab 1999 andererseits anwenden. (65) Zudem hat die Kommission in ihrer Ausweitungsentscheidung den angemessenen Gewinn nicht richtig berücksichtigt. Sie stützte ihre Beurteilung des angemessenen Gewinns auf die Kosten der vorgeschriebenen Eigenmittel, die auf 6 % geschätzt wurden, wogegen die Kosten eine Belastung in der Kostenrechnung und keine Marge darstellen. Die Kommission hätte die von Arthur Andersen empfohlene Ertragsrate der Eigenmittel berücksichtigen müssen (27). Außerdem hat sie die Berechnung des angemessenen Gewinns somit auf einer schrumpfenden Grundlage aufgebaut, die ab dem Zeitpunkt, da sämtliche Einlagen zentral bei der CDC erfasst sind, gleich null wird, da für diese Einlagen keine gesetzlich vorgeschriebenen Eigenmittelkosten anfallen. Crédit Mutuel betont, dass der von der Kommission verwendete Indikator dazu führt, dass jede normale Marge auf das Blaue Sparbuch wegfällt. Nach den Ausführungen der Bank muss jedoch jede Bank, selbst für eine zentralisierte Verwendung ohne Eigenmittelkosten im strengen rechtlichen Sinne des Rentabilitätskoeffizienten, eine normale Marge erzielen können. (66) Außerdem hat die Kommission die Kosten nicht richtig berücksichtigt, die durch den anderen Gemeinwohlauftrag anfallen, welchen Crédit Mutuel nach eigener Auffassung erfüllt, und zwar die Aufrechterhaltung von Filialen im ländlichen Raum, durch die das Sparen breiter Bevölkerungsschichten im gesamten Staatsgebiet gefördert werden soll, indem ein möglichst großer Teil der Bevölkerung Zugang zu einer Bank erhält. (67) Darüber hinaus bestreitet Crédit Mutuel das Bestehen einer möglichen Lockwirkung. Er erinnert daran, dass die Kommission in ihrer für nichtig erklärten Entscheidung eingeräumt habe, dass diese Lockwirkung nicht offiziell habe nachgewiesen werden können, und ist der Ansicht, dass sich seither keine neuen Sachverhalte ergeben haben. (68) Zum Verfahren führt Crédit Mutuel mehrere allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts an, mit denen er jede Rückforderung einer potenziellen Beihilfe anficht, insbesondere den Grundsatz des berechtigten Vertrauens und der Einhaltung einer angemessenen Frist. 6.   STELLUNGNAHMEN FRANKREICHS (69) Frankreich hält die Voraussetzungen nach dem Urteil in der Rechtssache Altmark für erfüllt: a) Hinsichtlich der ersten Voraussetzung betont Frankreich, dass die Kommission anerkannt habe, dass Crédit Mutuel mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Form der Entgegennahme von Spareinlagen, die für die Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus bestimmt waren, beauftragt worden war. Frankreich erinnert daran, dass die Kommission in ihrer Ausweitungsentscheidung angegeben hat, dass die Aufrechterhaltung von Filialen im ländlichen Raum aus Gründen der Raumplanung ebenfalls als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (28) gelten könne, nimmt aber nicht zu den von der Kommission in ihrer Ausweitungsentscheidung dargelegten Argumenten Stellung, wonach die erste Voraussetzung des Urteils in der Rechtssache Altmark nicht erfüllt ist, da keine nationalen Rechtsvorschriften oder Verordnungen existieren, die eine Aufgabe im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV in ausreichend klarer Form vorschreiben (29); b) hinsichtlich der zweiten Voraussetzung ist Frankreich der Auffassung, dass die Ausgleichsparameter im Vorfeld in objektiver und transparenter Form festgelegt wurden; c) hinsichtlich der dritten Voraussetzung macht Frankreich geltend, dass der Ausgleichsbetrag (die Vermittlungsprovision) nicht die zur Deckung der Kosten des Systems erforderliche Höhe überschritt, wobei auf die Kostenrechnung zum Blauen Sparbuch von Crédit Mutuel für die Jahre 1999 bis 2005 hingewiesen wurde; d) die vierte Voraussetzung soll ebenfalls erfüllt sein, wobei Frankreich geltend machte, dass die Geschäftsführung durch Crédit Mutuel die vorgeschriebenen Effizienzkriterien erfüllt (30). (70) Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilfe verweist Frankreich auf die vor der Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 dargelegten Argumente: a) Die Voraussetzung staatlicher Mittel ist nicht erfüllt, da der Gewinn von Crédit Mutuel aus den nicht zentral bei der CDC erfassten Spareinlagen (freie Verwendungen und Verwendungen von allgemeinem Interesse) aus Mitteln privater Herkunft stammte (von den Sparern getätigte Spareinlagen) und nicht im Zugriff der öffentlichen Behörden stand; b) der Handel zwischen den Mitgliedstaaten konnte nicht beeinträchtigt werden, bevor der Binnenmarkt für Bank- und Finanztätigkeiten zum 1. Januar 1993 im Nachgang zur Annahme der zweiten Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (im Folgenden „zweite Bankenrichtlinie“) (31) vollendet wurde. Ab diesem Stichtag vertraten die französischen Behörden die Auffassung, dass aufgrund des Fehlens eines europäischen Genossenschaftsstatuts und der Einschränkungen, die diese Sachlage für die grenzüberschreitende Expansion der genossenschaftlich organisierten Unternehmen wie Crédit Mutuel mit sich brachte, die Sparkassen von Crédit Mutuel keine Geschäftstätigkeit jenseits der Landesgrenzen ausübten. Die Einlagen auf den Konten des Blauen Sparbuchs, die von Nichtgebietsansässigen eröffnet worden waren, beliefen sich zudem auf weniger als 0,1 % des Spareinlagenbestands. Die französischen Behörden stellten außerdem fest, dass die ausländischen Bankinstitute in Frankreich auf ein ganz anderes Marktsegment als das von Crédit Mutuel abzielten; c) die von der CDC für die zentral erfassten Spareinlagenbestände auf dem Blauen Sparbuch an Crédit Mutuel gezahlte Vermittlungsprovision konnte keine Beihilfe darstellen, sondern lediglich die Vergütung einer von der Bank erbrachten Dienstleistung, deren Preis im Jahr 1991 vertraglich auf 1,3 % festgelegt worden war. Die französischen Behörden betonten die Bedeutung der Verwaltungskosten des Blauen Sparbuchs, die auf die Zahl der Sparbücher zurückzuführen waren, deren Einlagebetrag weniger als 5 000 FRF (762 EUR) betrug. Sie bezogen sich dabei auf die Ergebnisse der Kostenrechnung von Crédit Mutuel (nach Einleitung der entsprechenden Maßnahme) und kamen zu der Schlussfolgerung, dass dieser Vergütungsbetrag in vollem Umfang gerechtfertigt war. Sie machten geltend, dass sämtliche Vorteile, die das Blaue Sparbuch für Crédit Mutuel mit sich bringen würde, den Kosten im Zusammenhang mit einem Ziel von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gegenübergestellt werden müssten. Sie wiesen in diesem Zusammenhang die Kommission auf die zunehmende Zweckbindung der Spareinlagen des Sparbuchs für finanzielle Verwendungen von allgemeinem Interesse hin, deren Anteil von 50 % des Spareinlagenbestands des Blauen Sparbuchs von 1975 bis 1983 auf 65 % von 1983 bis 1991 sowie auf 100 % der zentral bei der CDC erfassten Spareinlagenbestände im Jahr 1998 stieg; d) würde unterstellt, dass wirklich eine Beihilfe vorlag, so hätte diese auf jeden Fall bereits bestanden, da das System des Blauen Sparbuchs vor der Liberalisierung des Bankensektors zum 1. Januar 1993 (Ablauf der Frist für die Umsetzung der zweiten Bankenrichtlinie) eingeführt worden war. (71) In ihrer Mitteilung vom 26. Oktober 2001 führen die französischen Behörden den Grund an, aus dem es sich, falls die Kommission bei der Einstufung als Beihilfe bliebe, in jedem Fall um eine gemäß Artikel 106 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe handeln würde. Sie werfen der Kommission Fehler bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Betriebsrechnung zum Blauen Sparbuch vor, da die Kommission sich nicht an das vom Berater von Crédit Mutuel empfohlene Verfahren gehalten hat (32). Außerdem manchen sie geltend, dass die Kommission einen angemessenen Gewinn berücksichtigen müsse, dessen Höhe sie auf […] (*1) veranschlagen. (72) In ihren Anmerkungen zur Ausweitungsentscheidung werfen die französischen Behörden der Kommission unter anderem vor, eine „asymmetrische Argumentation“ zu verfolgen, indem für die Jahre, in denen eine Überkompensation vorlag (1991, 1992, 1993 und 1998) kein Ausgleich durch die Jahre geschaffen wurde, in denen eine Unterkompensation vorlag (1994 bis 1997), und außerdem in Anhang 1 der Ausweitungsentscheidung in vollem Umfang die Schlussfolgerungen ihres Beraters zu den drei Punkten der abweichenden Auslegung zwischen Frankreich und der Kommission aufgegriffen zu haben. Frankreich betonte, dass bei den vom Staat gezahlten Vergütungen für das System des Blauen Sparbuchs während des gesamten Zeitraums 1999-2005 eine Unterkompensation bestand. Der Betrag der Vermittlungsprovision überschritt also nicht den zur Deckung der Kosten für den Vertrieb des Sparbuchs notwendigen Betrag, wie er in den Angaben in der Kostenrechnung zum Blauen Sparbuch zum Ausdruck kommt, die gemeinsam mit der Kommission (vorbehaltlich zwei Anpassungen (33)) erarbeitet wurde und die Auflagen der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (34) erfüllt. Darüber hinaus erläuterte Frankreich, dass die in jüngster Zeit erfolgte Absenkung der Vermittlungsprovision in erster Linie den Bedürfnissen der Akteure der Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus entgegenkam (35). (73) Die französischen Behörden betonen, dass seit 1999 ein Mechanismus für die Erstattung einer etwaigen Überkompensation besteht. (74) Ferner erläuterte Frankreich, dass das Risiko der Illiquidität über einen Zeitraum von einem Monat von Crédit Mutuel und das Risiko der Illiquidität über einen Monat hinaus von der CDC getragen werde. Außerdem betonte Frankreich, dass bei den auf dem Blauen Sparbuch entgegengenommenen Beträgen der Prozentwert für die Risikogewichtung für den für die Solvabilitätsspanne erforderlichen Eigenmittelbedarf gleich Null war. Frankreich legte dar, dass die Gewichtung des Risikos für den Eigenmittelbedarf von Crédit Mutuel für die übri

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.