Europäische Union

2011/747/: Beschluss der Kommission vom 24. Mai 2011 über die staatliche Beihilfe C 88/97, die die Französische Republik zugunsten von Crédit Mutuel durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3436) Text von Bedeutung für den EWR

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24.11.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 309/23 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 24. Mai 2011 über die staatliche Beihilfe C 88/97, die die Französische Republik zugunsten von Crédit Mutuel durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3436) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/747/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 25. Januar 1991 erhoben die Association française des banques (nachstehend „AFB“), die Chambre syndicale des banques populaires und der Crédit Agricole Beschwerde und machten geltend, dass Crédit Mutuel staatliche Beihilfen durch den französischen Staat gewährt worden waren. (2) Das erste Informationsersuchen der Kommission zum „Blauen Sparbuch“ („Livret bleu“) wurde mit Schreiben vom 27. Mai 1991 formuliert. (3) Mit Schreiben vom 6. Februar 1998 unterrichtete die Kommission die französischen Behörden über ihre Entscheidung, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 108 Absatz 2 AEUV) hinsichtlich der möglicherweise in dem Sparinstrument „Blaues Sparbuch“ („Livret bleu“) (2) enthaltenen Beihilfemaßnahmen einzuleiten. (4) Am 8. April 1998 haben die französischen Behörden die von der Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens gestellten Fragen beantwortet. (5) Am 18. Juni 1998 richtete Crédit Mutuel an die Kommission ein Schreiben, in dem er Argumente anführte, mit denen die Einstufung der von der Einleitung des Verfahrens betroffenen Maßnahmen als staatliche Beihilfen zurückgewiesen werden sollte, sowie ein Dossier mit der Kostenrechnung zum Blauen Sparbuch. Auch zahlreiche Beteiligte legten der Kommission ihre Stellungnahmen vor (siehe Abschnitte 3 und 4, Erwägungsgründe 48 bis 59); die Kommission hat diese am 3. September 1998 an die französischen Behörden übermittelt. (6) Die Beschwerdeführer richteten mit Schreiben vom 29. Oktober 1999, 16. Mai 2000, 16. Oktober 2000 und 19. Januar 2001 vier ergänzende Schriftsätze an die Kommission, welche die Kommission am 21. Februar 2000 und 3. November 2000 an die französischen Behörden übermittelte. (7) Am 5. Februar 2001 leitete die Kommission die von der AFB vorgelegten Dokumente an die französischen Behörden weiter. (8) Von November 1998 bis Dezember 1999 führte auf Veranlassung der Kommission ein Berater (3) (im Folgenden bezeichnet als „Berater der Kommission“) eine Prüfung der Kostenrechnung zum Blauen Sparbuch durch. Der Bericht des Beraters wurde den französischen Behörden und Crédit Mutuel am 10. Januar 2000 zur Prüfung vorgelegt. Am 7. Februar 2000 fand zum Thema dieses Berichts eine technische Konzertationssitzung der Kommissionsdienststellen (unterstützt von ihrem Berater), der französischen Behörden und Crédit Mutuel statt. (9) Mit Schreiben vom 14. September 1999 forderten die Kommissionsdienststellen die französischen Behörden auf, die Gemeinwohlaufträge, mit denen Crédit Mutuel beauftragt ist, zu präzisieren. Am 21. Februar 2000, 3. November 2000 und 5. Februar 2001 übersandten die Kommissionsdienststellen den französischen Behörden zur Stellungnahme diverse Unterlagen (4) zur Frage einer möglichen „Lockwirkung“ des Blauen Sparbuchs, welche die Beschwerdeführer dem Dossier beigefügt hatten (siehe Unterabschnitt 7.2.3, Erwägungsgründe 110 bis 118). Die französischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahmen am 1. Februar 2001. (10) Am 11. April 2000 ging bei der Kommission eine Beschwerde der EU-Bankenvereinigung (Fédération bancaire de l’Union européenne — FBE) im Zusammenhang mit den Beihilfen ein, welche der französische Staat Crédit Mutuel in Form der Ausschließlichkeit des Vertriebs des Blauen Sparbuchs gewährt hatte. (11) Im Mai 2000 erteilte der Landesverband von Crédit Mutuel dem Wirtschaftsprüfungsunternehmen Arthur Andersen einen Auftrag, der die Überprüfung der Methodik der Kostenrechnung von Crédit Mutuel und die Erstellung der Betriebsrechnung zum Blauen Sparbuch umfasste. Dieser Auftrag wurde im September 2000 mit der Einreichung eines detaillierten Berichts über die Betriebsrechnung zum Blauen Sparbuch abgeschlossen; in diesem Bericht wurde das Ergebnis der Kostenrechnung zum Blauen Sparbuch auf einen Verlust vor Steuern von 498 Mio. FRF (Französische Francs) veranschlagt. Diese Schlussfolgerung stützte sich auf die Berücksichtigung von „Korrekturfaktoren“. Am 2. Februar 2001 fand eine Sitzung der Kommission und Crédit Mutuel zur Erörterung dieses Berichts statt. Als Reaktion auf Bemerkungen der Kommission ersuchte Crédit Mutuel das Unternehmen Arthur Andersen, eine Mitteilung mit Datum vom 8. Februar 2001 zu übermitteln, in der die als „Korrektur der überhöhten Gewichtung der IARD-Aktivitäten [Schadensversicherungsmaßnahmen (5) von Crédit Mutuel]“ bezeichnete angewandte Methode gerechtfertigt wurde, welche Hauptgegenstand der Kritik der Kommissionsdienststellen gewesen war. (12) Im April 2001 forderte die Kommission ihren Berater auf, die Abweichungen zwischen seinem Bericht und dem Bericht von Arthur Andersen festzustellen und die Änderungen der Daten oder der Methodik zu ermitteln, die gegebenenfalls in seinen vorherigen Bericht aufgenommen werden könnten. Am 23. Juli 2001 wurde ein neuer Abschlussbericht des Beraters der Kommission vorgelegt. In ihm wird das Ergebnis der Kostenrechnung zum Blauen Sparbuch auf einen kumulierten, nicht kapitalisierten Gewinn von 1,074 Mrd. FRF (163,7 Mio. EUR) veranschlagt. Dieser Bericht wurde am selben Tag an die französischen Behörden übermittelt. Bei einer Sitzung der Kommission, der französischen Behörden, Crédit Mutuel und Arthur Andersen am 26. Juli 2001 teilten Crédit Mutuel und Arthur Andersen mit, dass sie mit den endgültigen Schlussfolgerungen des Beraters der Kommission nicht übereinstimmen. Das Unternehmen Arthur Andersen blieb in einem Dokument vom 13. September 2001, das als Anlage zu einer Mitteilung der französischen Behörden vom 15. September 2001 übersandt wurde, bei seinen früheren Schlussfolgerungen. Die französischen Behörden richteten an die Kommission eine neuerliche Mitteilung mit einer juristischen Analyse des Blauen Sparbuchs in Bezug auf das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht (Schreiben vom 26. Oktober 2001) sowie eine Mitteilung vom 7. Januar 2002 bezüglich der Kosten des Gemeinwohlauftrags, in der ohne Anführung neuer Aspekte die von Crédit Mutuel bereits vorgelegten Zahlen wiederholt wurden. (13) In der von den französischen Behörden am 26. Oktober 2001 an die Kommission übermittelten Mitteilung wurde erläutert, warum nach Auffassung der französischen Behörden i) das System des Blauen Sparbuchs keine Beihilfe darstellte, ii) es sich nur um eine bereits bestehende Beihilfe handeln könne, falls die Kommission die Einstufung als Beihilfe beibehält, und iii) es sich auf jeden Fall um eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe handele. (14) Mit Entscheidung vom 15. Januar 2002 (6) (nachstehend „für nichtig erklärte Entscheidung“) erklärte die Kommission die Beihilfe der französischen Republik zugunsten von Crédit Mutuel für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (15) Die Entscheidung vom 15. Januar 2002 wurde durch Gerichtsurteil vom 18. Januar 2005 (7) für nichtig erklärt. (16) Die Kommission hat keine Berufung gegen das Urteil des Gerichts eingelegt. Gemäß Artikel 266 Absatz 1 AEUV ist die Kommission gehalten, die Maßnahmen zu ergreifen, die mit der Ausführung des Urteils verbunden sind. Im Bereich der staatlichen Beihilfen bedeutet dies, dass das Verfahren nach der Nichtigerklärung der Entscheidung in die Phase der förmlichen Untersuchung zurückverwiesen wird. (17) Mit Entscheidung vom 7. Juni 2006 (8) (nachstehend „Ausweitungsentscheidung“) hat die Kommission das förmliche Prüfverfahren ausgeweitet und den Gegenstand seiner Beurteilung einer möglichen Beihilfe klargestellt. (18) Frankreich hat der Kommission seine Stellungnahme zur Ausweitungsentscheidung mit Schreiben vom 1. September 2006 und 7. September 2006 übermittelt. (19) Am 19. September 2006 ging bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde der „Association des Victimes du Crédit Mutuel“ ein. (20) Die Stellungnahme von Crédit Mutuel ging bei der Kommission mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 ein. (21) Die Kommission übermittelte die Stellungnahme von Crédit Mutuel mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 an die französischen Behörden. (22) Auf Ersuchen der Kommission um ergänzende Auskünfte vom 22. September 2006 und vom 28. November 2006 gab Frankreich mit Schreiben vom 8. November 2006 und vom 28. Februar 2007 weitere Stellungnahmen ab. (23) Die Kommission traf am 19. Dezember 2006 mit den französischen Behörden und am 15. Januar 2007 mit Crédit Mutuel zusammen. (24) Am 10. Mai 2007 nahm die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 86 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 106 Absatz 3 AEUV) in Verbindung mit Artikel 43 und 49 EG-Vertrag (jetzt Artikel 49 und 56 AEUV) an, wonach Frankreich verpflichtet wurde, die Gewährung besonderer Rechte (9) für Crédit Mutuel, die Caisses d’Épargne und die Banque Populaire für den Vertrieb des Blauen Sparbuchs (im Falle von Crédit Mutuel) bzw. des „Livret A“ („Sparbuch A“) (im Falle der Caisses d’Épargne und La Poste) einzustellen (10). (25) Da Frankreich die besonderen Rechte für den Vertrieb des Sparbuchs A und des Blauen Sparbuchs nicht innerhalb der in der Entscheidung vom 10. Mai 2007 festgesetzten Frist von neun Monaten eingestellt hat, hat die Kommission das gemäß Artikel 226 EG-Vertrag (jetzt Artikel 258 AEUV) vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und Frankreich am 5. Juni 2008 ein Aufforderungsschreiben wegen Nichteinhaltung der Entscheidung übermittelt. (26) Am 19. September 2009 forderte die Kommission von Frankreich neue Informationen an, worauf Frankreich am 13. Oktober 2009 geantwortet hat. (27) Am 8. Oktober 2009 stellte die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren ein, nachdem Frankreich durch die Reform vom 1. Januar 2009, mit der der Vertrieb des Sparbuchs A und des Blauen Sparbuchs reformiert wurde (11), seiner Pflicht zur Einstellung der besonderen Rechte für den Vertrieb dieser Sparbücher nachgekommen ist (12). (28) Im Jahresverlauf 2010 hat die Kommission per E-Mail mehrere Fragen an Crédit Mutuel gerichtet, welche Crédit Mutuel — ebenfalls per E-Mail — beantwortet hat. (29) Durch den vorliegenden Beschluss wird das Verfahren über die möglichen Beihilfeelemente im System des Blauen Sparbuchs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (13) abgeschlossen. 2.   BESCHREIBUNG DES SYSTEMS DES BLAUEN SPARBUCHS 2.1.   Beschreibung von Crédit Mutuel (30) Crédit Mutuel ist eine dezentrale Banken- und Versicherungsgruppe, die aus einem landesweiten Netz von Kassen besteht, welche den Status von Genossenschaften mit variabler Kapitalausstattung haben. Crédit Mutuel unterliegt dem Gesetz vom 10. September 1947, in dem die Grundsätze der genossenschaftlichen Strukturen festgelegt sind. Die Organisationsform umfasst drei Ebenen: lokal, regional und national. (31) Die Gruppe Crédit Mutuel zählt unter ihren beiden Namen (Crédit Mutuel und Crédit Industriel et Commercial (im Folgenden „CIC“)) fast 6 000 Filialen und mehr als 72 000 Angestellte. Die lokalen Sparkassen von Crédit Mutuel gehören den 18 Regionalverbänden an, die im Landesverband von Crédit Mutuel als zentralem Verbandsorgan zusammengeschlossen sind. Der CIC ist ein Zusammenschluss von sechs Regionalbanken und spezialisierten Filialen in Frankreich und im Ausland. (32) Darüber hinaus ist Crédit Mutuel als Bankengruppe mit einer zentralen Leitungsebene organisiert, die für die Gesamtpolitik verantwortlich ist. Es besteht eine interne finanzielle Solidarität auf Landesverbandsebene, wodurch die Liquidität der Regionalverbände gewährleistet wird. Die Gruppe weist hinsichtlich des Wettbewerbsrechts die Merkmale eines einzigen Unternehmens auf, da sie auf zentraler Ebene über eine einzige zentrale Entscheidungsstelle verfügt. 2.2.   Beschreibung des Blauen Sparbuchs (33) Das Blaue Sparbuch war eine staatliche reglementierte Sparform, die ausschließlich von Crédit Mutuel vertrieben wurde. (34) Dieses Sparprodukt war gemäß den Bestimmungen des Finanzberichtigungsgesetzes von 1975 teilweise von der Steuer befreit (14). Die den Sparern auf die Einlagen gezahlten Zinsen waren zu zwei Dritteln von der Steuer befreit. Der Satz der auf die Spareinlagen gezahlten Bruttozinsen wurde vom Staat so festgesetzt, dass der Nettosatz nach Steuerabzug (15) dem Zinssatz des Sparbuchs A entsprach, das ebenfalls steuerbefreit war. (35) Der Zinssatz des Blauen Sparbuchs wurde vom Staat auf einem Niveau oberhalb der Inflationsrate mit Bindung an den Geldmarkt festgelegt. Der letzte Nettozinssatz des Blauen Sparbuchs vor Auslaufen dieser Sparform mit der Reform vom 1. Januar 2009 (siehe Erwägungsgrund 41) betrug 4 % (16). Der Höchstbetrag, der von den Sparern auf das Blaue Sparbuch eingezahlt werden konnte, betrug 15 300 EUR. Der Spareinlagenbestand des Blauen Sparbuchs steig von 13 Mrd. EUR (85 Mrd. FRF) im Jahr 1991 auf 22 Mrd. EUR im Jahr 2008. (36) Die Merkmale des Blauen Sparbuchs — sofortige Verfügbarkeit der Mittel, zulässige Einzahlungsbeträge ab 15 EUR, Gebührenfreiheit (vor allem bei der Eröffnung) usw. — brachten eine hohe Liquidität mit sich. Außerdem konnten vom Blauen Sparbuch automatische Abhebungen für die Staatskasse oder öffentlich-rechtliche Unternehmen wie die EDF oder France Télécom eingerichtet werden. Das Blaue Sparbuch, das sich als Sparform an Privatpersonen richtete, ähnelte in gewisser Hinsicht somit also einem Girokonto. (37) Die Pflichten im Zusammenhang mit der Verwendung der über das Blaue Sparbuch entgegengenommenen Anlagemittel entwickelten sich im Laufe der Zeit weiter. (38) Anfangs war Crédit Mutuel verpflichtet, 50 % der Mittel (dieser Anteil wurde 1983 (17) auf 65 % der Mittel und 80 % der neu entgegengenommenen Einlagen erhöht) für so genannte Verwendungen „von allgemeinem Interesse“ (insbesondere zur Finanzierung der lokalen Gebietskörperschaften und anderer öffentlicher Einrichtungen) einzusetzen, während der verbleibende Teil zur freien Verwendung durch die Bank stand (im Folgenden „freie Verwendungen“ genannt). (39) Dieses System wurde durch einen Erlass vom 27. September 1991 (18) zur Angleichung des Blauen Sparbuchs an das System des Sparbuchs A („Livret A“) tiefgreifend reformiert. Ab dem Datum dieses Erlasses wurden sämtliche neuen Spareinlagen (19) zentral bei der Caisse des Dépôts et Consignation (im Folgenden „CDC“) erfasst, die im Gegenzug eine Vermittlungsprovision an Crédit Mutuel entrichtete. Diese Provision, die sich zunächst auf 1,3 % der auf das Konto der CDC übertragenen Spareinlagen des Blauen Sparbuchs belief, wurde zum 1. Januar 2005 auf 1,2 % und zum 1. November 2005 auf 1,1 % gesenkt. Die CDC setzt die durch Crédit Mutuel entgegengenommenen Spargelder in erster Linie zur Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus ein. (40) Diese umfassende Reform des Systems ging darüber hinaus mit einer nach und nach vollzogenen Neuverwendung der vorhandenen Spareinlagenbestände einher (20). Seit dem Datum des Erlasses vom 27. September 1991 bis zum Ende des ersten Halbjahres 1999 ging der Anteil der vorhandenen „Verwendungen von allgemeinem Interesse“ und der „freien Verwendungen“ nach und nach zurück, bis schließlich der Gesamtbetrag der Einlagen auf dem Konto der CDC erfasst wurde. In Mrd. FRF und in % 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 Durchschnittliche jährliche Spareinlagen 85,5 83 80,2 83,4 88,7 91,5 92,7 98,1 98,7 Zentral bei der CDC erfasste Verwendungen 1  % 7  % 12  % 24  % 39  % 46  % 51  % 69  % 100  % Verwendungen von allgemeinem Interesse 67  % 54  % 46  % 35  % 27  % 20  % 15  % 10  % 0  % Freie Verwendungen 32  % 39  % 42  % 41  % 35  % 34  % 34  % 21  % 0  % Quelle: Littlejohn Fraser (41) Zum 1. Januar 2009 trat eine Reform des Sparbuchs A und des Blauen Sparbuchs in Kraft, aufgrund derer sämtliche Banken das Sparbuch A vertreiben dürfen, so dass die Unterscheidung zwischen Sparbuch A und Blauem Sparbuch wegfällt. Seit dem 1. Januar 2009 handelt es sich beim „Blauen Sparbuch“ Crédit Mutuel nur noch um ein Sparbuch A, das unter einem anderen Namen vertrieben wird. Die Existenz des Blauen Sparbuchs — und damit das ausschließliche Vertriebsrecht durch Crédit Mutuel — endete zu diesem Zeitpunkt. 2.3.   Beschreibung der Gründe, die zur Eröffnung/Ausweitung des Verfahrens geführt haben (42) Wie in der Ausweitungsentscheidung (21) dargelegt, hielt die Kommission es für möglich, dass Frankreich Crédit Mutuel durch die Vermittlungsprovision eine Beihilfe gewährt hat. (43) Aus dem Urteil in der Rechtssache Altmark des Gerichtshofes folgt, dass Ausgleiche für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 AEUV darstellen, wenn sie bestimmte kumulative Bedingungen erfüllen, wie sie im Urteil in der Rechtssache Altmark vom 24. Juli 2003 aufgeführt sind (22). (44) In ihrer Ausweitungsentscheidung kam die Kommission zu der Auffassung, dass die vierte Bedingung in der Rechtsprechung in der Rechtssache Altmark insofern nicht erfüllt ist, als der Staat die Aufgabe der Entgegennahme von Spareinlagen, die für den sozialen Wohnungsbau eingesetzt werden sollen, nicht durch ein öffentliches Ausschreibungsverfahren an den Bieter mit dem günstigsten Angebot vergeben hat, sondern direkt durch Verhandlungen mit Crédit Mutuel, wodurch zunächst keine Gewähr dafür gegeben ist, dass die Crédit Mutuel gewährte Vergütung nicht über dem von einem gut geführten Unternehmen verlangten Vergütungsniveau liegt. Außerdem war die Kommission der Auffassung, dass die französischen Behörden nicht nachgewiesen haben, dass die Höhe der Vergütungen anhand der Kosten eines durchschnittlichen gut geführten Unternehmens im Bankensektor ermittelt wurde. Um darzulegen, dass die Höhe der Vergütungen anhand einer Analyse der Kosten ermittelt wurde, welche ein gut geführtes Unternehmen im Sinne der Rechtsprechung der Rechtssache Altmark zu tragen hätte, genügt es nicht, dass die französischen Behörden unterstreichen, dass Crédit Mutuel ein gut geführtes Unternehmen ist. (45) Nach dem Angaben der Kommission handelte es sich bei der Vermittlungsprovision um staatliche Mittel, die einen selektiven Vorteil darstellen könnten, welcher geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und die der Kommission nicht mitgeteilt worden war. Die Vermittlungsprovision enthielt daher möglicherweise Elemente einer unzulässigen Beihilfe. (46) In ihrer Ausweitungsentscheidung hielt es die Kommission für möglich, dass diese Maßnahme nicht mit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 106 Absatz 2 AEUV) vereinbar ist, und kam zu der Auffassung, dass keine der in Absatz 2 und 3 des Artikels 87 EG-Vertrag (jetzt Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV) aufgeführten Ausnahmen anwendbar sein dürfte. (47) Sie hielt es aufgrund der Berechnungen ihres Beraters vielmehr für möglich, dass der Ausgleichsbetrag den Betrag überschritt, der unter Berücksichtigung der zugehörigen Einnahmen sowie eines angemessenen Gewinns für die Ausführung dieser Verpflichtung erforderlich war, um die durch die Ausführung der Gemeinwohlverpflichtung (Entgegennahme der für den sozialen Wohnungsbau bestimmten Spareinlagen) entstehenden Kosten zu decken. Da die Kommission darauf hingewiesen hatte, dass der Ausgleichsbetrag sämtliche in jeder beliebigen Form vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteile enthalten müsse, berücksichtigte sie in der Berechung des Ausgleichsbetrags nicht nur die Nettokosten der Entgegennahme der zentralisierten Spareinlagen bei der CDC, sondern auch das Ergebnis (Kosten oder Gewinn) der Verwendungen von allgemeinem Interesse und der freien Verwendungen. Aus dem Bericht des Beraters der Kommission ging hervor, dass für die Jahre 1991, 1992, 1993 und 1998 eine Überkompensation für Crédit Mutuel vorlag. 3.   ARGUMENTE DER BESCHWERDEFÜHRER (48) Die Argumente der Beschwerdeführer wurden von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 6. Februar 1998 über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 108 Absatz 2 AEUV) vorgebracht. In den seither übermittelten Ergänzungsschriften werden die nachstehenden neuen Argumente vorgebracht. (49) In einer Mitteilung der AFB (die Ende Februar 1999 aktualisiert und der Kommission im Oktober 1999 vorgelegt wurde) über die Lockwirkung des Blauen Sparbuchs wurde der Bankenreinerlös, der durch die Lockwirkung des Blauen Sparbuchs generiert wurde, auf 17 Mrd. FRF (2,6 Mrd. EUR) geschätzt, wobei davon ausgegangen wurde, dass die Steigerung der Marktanteile von Crédit Mutuel in sämtlichen Marktsegmenten im Zeitraum 1986-1997 ausschließlich aus dem Vertrieb des Blauen Sparbuchs herrührte. (50) Eine von der Caisse Nationale du Crédit Agricole durchgeführte Studie, die im Mai 2000 übermittelt wurde, analysiert die Entwicklung der Anzahl der Filialen von Crédit Mutuel. Daraus wird ersichtlich, dass die Gesamtzahl der permanenten Filialen von Crédit Mutuel von 1991 bis 1994 zurückgegangen ist, dann allmählich angestiegen ist und im Jahr 1998 wieder das Niveau von 1990 erreicht hat. Die Entwicklung ist je nach Region verschieden: Die Zahl der permanenten bzw. in der Folgezeit nicht permanenten Filialen ist in den Regionen, in denen Crédit Mutuel historisch stark vertreten war (Pays de la Loire, Bretagne, Elsass), gesunken, während sie sich in den anderen Regionen erhöht hat. Es ist also wahrscheinlich, dass Crédit Mutuel seine Verbreitung in den ländlichen Gebieten verringert hat, um seine Präsenz in städtischen Gebieten zu verstärken. Diese Daten scheinen die Behauptungen von Crédit Mutuel zu widerlegen, denen zufolge er während der neunziger Jahre gezwungen war, eine starke Präsenz in ländlichen Gebieten aufrechtzuerhalten. Sie zeigen auch, dass Crédit Mutuel auch nach Aufhebung jeglicher behördlicher Kontrolle in der Lage ist, ein außergewöhnlich dichtes Netz aufrechtzuerhalten. (51) Die AFB richtete ein Schreiben mit Datum vom 4. Juni 1998 an die Kommission, in dem geltend gemacht wurde, dass die Provision von 1,3 % auf die bei der CDC zentral erfassten Spareinlagenbestände des Blauen Sparbuchs überhöht sei, da die Sparkassen und die Postbank von der CDC zum gleichen Zeitpunkt nur 1,20 % bzw. 1,50 % der Mittel aus dem Sparbuch A erhielten, die ebenfalls zentral bei der CDC erfasst wurden. Die AFB führte in diesem Schreiben an, dass sie Anfang 1997 den französischen Behörden vorgeschlagen habe, die Entgegennahme von Spargeldern auf dem Blauen Sparbuch zu übernehmen, und zwar bei einer Provision von nur 1 %, dass aber die Regierung auf dieses Angebot nicht geantwortet habe. Die AFB unterstrich insbesondere, dass der Bericht von April 1998 des Herrn Douyère, Abgeordneter, über die Modernisierung der Sparkassen besagt, dass die Entgegennahmekosten einer mittleren Sparkasse wie derjenigen der Region Bourgogne 0,96 % ihrer Einlagen betragen und dass es keinen Grund dafür gibt, dass Crédit Mutuel höhere Verwaltungskosten hat. (52) Ein Schreiben des Cabinet Glais vom August 2000, das auf Ersuchen der AFB beigefügt wurde, enthielt statistische Angaben hinsichtlich des Wettbewerbsvorteils, der Crédit Mutuel durch das aussc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.