Europäische Union

2000/12/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 in einem Verfahren gemäß Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache IV/36.888 - Fußball-Weltmeisterschaft 1998) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2295) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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abgesetzt wurden. Außerdem wertete das CFO den Beschluß sowohl der europäischen Reiseveranstalter als auch der nationalen Fußballverbände, die ihnen zur Verfügung stehenden Eintrittskarten nicht im Rahmen von Pass-France-98-Paketen anzubieten, als Beweis dafür, daß die Nachfrage nach Pass-France-98-Paketen außerhalb Frankreichs nicht vorhanden und der relevante geographische Markt daher auf in Stadionnähe wohnende Verbraucher in Frankreich beschränkt war. (80) Die Kommission weist diese Argumente zurück. Es kann angesichts des europaweiten Interesses an der Endrunde nicht ausgeschlossen werden, daß eine signifikante Zahl von Verbrauchern außerhalb Frankreichs Pass-France-98-Tickets hätte erwerben wollen. Die Auffassung der Kommission wird auch zum Teil durch die Beobachtung des Kaufverhaltens von Verbrauchern außerhalb Frankreichs in bezug auf Einzelkarten für die Spiele der Vorrunde und des Achtelfinales unterstützt, die vom CFO ab 22. April 1998 verkauft wurden; hierbei zeigen die Verkaufsdaten eindeutig, daß Verbraucher außerhalb Frankreichs nicht ausschließlich an Spielen interessiert waren, an denen ihre eigene Nationalmannschaft beteiligt war(30). (81) Es ist durchaus plausibel, daß zahlreiche Interessenten außerhalb Frankreichs so viele Hin- und Rückreisen wie nötig in Kauf genommen hätten, um sämtliche Spiele zu verfolgen, zu denen sie ihr Pass-France-98-Kartenpaket berechtigt hätte, sofern sie überhaupt die Möglichkeit gehabt hätten, beim CFO Pass-France-Pakete zu erwerben. Dies gilt zwar angesichts der Nähe zur belgischen Grenze ganz besonders für die Pass-France-98-Kartenpakete für die Spiele in Lens, aber auch Interessenten in anderen Ländern wären voraussichtlich durchaus zur Reise an für sie gut erreichbare Spielorte bereit gewesen (z. B. Fußballfans aus Spanien zu den Stadien in Bordeaux und Toulouse, solche aus Italien nach Marseille). (82) Außerdem ist es unabhängig von den vom CFO genannten Statistiken ausgesprochen gut möglich, daß Interessenten aus anderen Ländern bereit gewesen wären, für den Zeitraum der Vorrunden- und (falls erforderlich) Achtelfinalspiele eine Unterkunft am Spielort oder in seiner Nähe zu suchen, um den garantierten Besuch mehrerer Spiele mit einem Aufenthalt in einem bekanntermaßen für ausländische Touristen attraktiven Reiseland zu verbinden. (83) Der Beschluß der europäischen Reiseveranstalter, die ihnen in Form von Pass-France-98-Paketen zugewiesenen Eintrittskarten einzeln zu verkaufen, kann nicht als Hinweis auf eine fehlende Nachfrage nach Pass France 98 außerhalb Frankreichs gedeutet werden. Der Verkauf von Einzelkarten in Verbindung mit anderen Dienstleistungen beruhte vielmehr auf dem Wunsch, das Einnahmepotential voll auszuschöpfen, was mit Pass France 98 nicht hätte verwirklicht werden können. Daß die nationalen Fußballverbände keine Pass-France-98-Kartenpakete angeboten haben, hält die Kommission angesichts der Beschaffenheit der ihnen zugewiesenen Eintrittskarten(31) und wegen eines fehlenden wirtschaftlichen Anreizes hierfür für nicht relevant. E. BEHERRSCHENDE STELLUNG (84) Das CFO war in den Jahren 1996 und 1997 die einzige Verkaufsstelle für Pass-France-98-Pakete und Einzelkarten. Aus diesem Grund und angesichts der von jedem Wettbewerbsdruck unbeeinflußten Handlungsfreiheit verfügte das CFO auf den relevanten Märkten über eine beherrschende Stellung. Verantwortung des CFO als beherrschendes Unternehmens auf den relevanten Märkten (85) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichtshofs erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften trägt ein Unternehmen in einer beherrschenden Stellung trägt eine besondere Verantwortung dafür, daß durch sein Verhalten der unverfälschte Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht gestört wird. Der sachliche Anwendungsbereich der besonderen Verantwortung ist anhand der spezifischen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln, die eine Situation geschwächten Wettbewerbs erkennen lassen(32). (86) Der Anwendungsbereich der Verantwortung der Parteien ist daher im Verhältnis zum Grad ihrer beherrschenden Stellung und den spezifischen Marktmerkmalen zu prüfen, die die Wettbewerbslage beeinträchtigen könnten. (87) Unter besonderer Berücksichtigung des signifikanten Abstands zwischen der Nachfrage nach Pass-France-98-Paketen und Einzelkarten und ihrem Angebot durch das CFO in den Jahren 1996 und 1997 war das CFO als De-facto-Monopolist eindeutig verpflichtet, eine nicht diskriminierende Regelung für den freien Verkauf von Eintrittskarten für die WM-Endrunde in den Jahren 1996 und 1997 im gesamten EWR unabhängig davon zu gewährleisten, daß die Nachfrage von Interessenten außerhalb Frankreichs für bestimmte Angebote an Eintrittskarten im Vergleich zur Nachfrage der in Frankreich ansässigen Interessenten möglicherweise deutlich geringer war. Ausnahmen sind zwar denkbar, müssen aber einzeln und objektiv daraufhin überprüft werden, ob sie sich wirklich auf die für die Erreichung des angestrebten Ziels unbedingt erforderlichen Mindestregelungen beschränken. F. MISSBRAUCH (88) Angesichts a) der Verkaufsbedingungen für den Blindverkauf von Eintrittskarten durch das CFO in den Jahren 1996 und 1997, b) der vom CFO auf seinen offiziellen Weltmeisterschafts-Internet-Seiten angebotenen Verkaufsinformationen, von denen die Allgemeinheit außerhalb Frankreichs vernünftigerweise annehmen konnte, daß sie verläßlich waren, und c) der Einschränkung der Möglichkeiten für Interessenten außerhalb Frankreichs, Eintrittskarten zu reservieren, mißbrauchte das CFO seine beherrschende Stellung auf den relevanten Märkten, da sein Verhalten den außerhalb Frankreichs wohnenden Verbrauchern unfaire Handelsbedingungen aufzwang, was dazu führte, daß der Markt zum Nachteil dieser Verbraucher eingeschränkt wurde. Das Erfordernis einer Postanschrift in Frankreich (89) Abnehmer außerhalb Frankreichs konnten Eintrittskarten beim CFO direkt und frei erwerben, falls sie eine Postanschrift in Frankreich vorzuweisen in der Lage waren, an die die Eintrittskarten geschickt werden konnten(33). (90) Zum Zeitpunkt des Verkaufs von Pass-France-98-Paketen und Einzelkarten durch das CFO hatten Interessenten in Frankreich wenig Schwierigkeiten, eine geeignete Adresse für die Zustellung anzugeben. Für die Mehrheit der Interessenten außerhalb Frankreichs jedoch wäre ein direkter Eintrittskartenerwerb beim CFO in den Jahren 1996 und 1997 nur mit Hilfe von völlig willkürlichen, unpraktischen und außergewöhnlichen Arrangements(34) möglich gewesen(35). Unabhängig davon, daß es überhaupt fraglich ist, ob sie jemals angemessen über den Umstand informiert wurden, daß Eintrittskarten direkt beim CFO erworben werden konnten, wurden die Interessenten außerhalb Frankreichs durch das Erfordernis einer Postanschrift in Frankreich gezielt diskriminiert, da in Frankreich wohnhafte Kaufinteressenten wesentlich einfacher in der Lage waren, dieses Erfordernis zu erfuellen. (91) Diese Diskriminierung kam de facto dem Aufzwingen unfairer Handelsbedingungen gegenüber den Abnehmern außerhalb Frankreichs durch das CFO gleich und führte zu einer Einschränkung des Marktes zum Nachteil dieser Verbraucher beim Angebot von 393200 Eintrittskarten im Rahmen von Pass-France-98-Paketen und 181000 Eintrittskarten für das Eröffnungsspiel, die Viertel- und Halbfinale, das Spiel um den dritten Platz und das Finale durch das CFO unter Verstoß gegen Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen. Verkaufsinformation durch das CFO (92) Ab dem 6. Mai 1997 informierte das CFO auf seinen offiziellen Weltmeisterschafts-Internet-Seiten über die Möglichkeiten für Interessenten innerhalb wie außerhalb Frankreichs, Eintrittskarten für die Endrunde zu erwerben. Den Abnehmern außerhalb Frankreichs wurde mitgeteilt, daß Eintrittskarten entweder bei zugelassenen Reiseveranstaltern oder bei den nationalen Fußballverbänden erworben werden konnten. Es wurde mit keinem Wort darauf hingewiesen, daß Eintrittskarten direkt beim CFO bestellt werden konnten. Außerdem wurde die Information so dargestellt, daß der Eindruck entstand, das CFO würde keine Eintrittskarten direkt an Abnehmer außerhalb Frankreichs verkaufen, so daß Nichtfranzosen, die Frankreich besuchen und Eintrittskarten für die Endrundenspiele erwerben wollten, verpflichtet wären, sich an die nationalen Fußballverbände oder die Reiseveranstalter zu wenden. (93) Durch diese Informationspolitik wurde die Nachfrage nach den vom CFO im Jahr 1997 blind verkauften Einzelkarten ausschließlich auf französische Staatsbürger oder andere in Frankreich wohnende Interessenten beschränkt. Nichtfranzosen oder zumindest nicht in Frankreich wohnende Ausländer hingegen dürften durch diese Darstellung vom Versuch abgehalten worden sein, Einzelkarten direkt beim CFO zu erwerben. Dadurch wurde der Markt für die 181000 Eintrittskarten für das Eröffnungsspiel, die Viertel- und Halbfinale, das Spiel um den dritten Platz und das Finale vom CFO unter Verstoß gegen Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen zum Nachteil der Verbraucher außerhalb Frankreichs eingeschränkt. Möglichkeiten zur Reservierung von Eintrittskarten direkt beim CFO (94) Unter den verschiedenen Möglichkeiten, Eintrittskarten beim CFO zu bestellen, stand den außerhalb Frankreichs wohnenden Interessenten nur die Form der schriftlichen Bestellung zur Verfügung. Telefonische Reservierungen konnten nur innerhalb des französischen Mutterlands vorgenommen werden. Bestellungen über Minitel (ein speziell für die Einwohner Frankreichs konzipiertes und von diesen verwendetes Informationssystem) waren für außerhalb Frankreichs wohnende Interessenten nur über das Internet und zu zusätzlichen Kosten von 350 FRF zugänglich. Auch Kartenreservierungen über die Zweigstellen des Crédit Agricole konnten lediglich in Frankreich vorgenommen werden. (95) Da man schon im voraus mit einer sehr großen Nachfrage nach Pass-France-98-Paketen im Verhältnis zum begrenzten Angebot rechnen konnte, war die Möglichkeit einer schnellen Reservierung von Eintrittskarten von immenser Bedeutung für die Allgemeinheit. Verbraucher, denen lediglich die Möglichkeit einer schriftlichen Kartenbestellung offen stand, waren gegenüber solchen Verbrauchern im Nachteil, denen andere, schnellere Reservierungsmöglichkeiten offenstanden. (96) Für die vom CFO im Jahr 1997 direkt verkauften Einzelkarten mußten Bestellungen zwischen dem 18. September und dem 18. Oktober 1997 eingehen. Auch wenn die Eintrittskarten nicht nach dem Eingangsdatum der Bestellungen zugeteilt wurden, waren die Einwohner Frankreichs gegenüber den Einwohnern des übrigen EWR im Vorteil, da Antragsformulare nur bei den Zweigstellen des Crédit Agricole in Frankreich erhältlich waren. (97) Somit waren im Hinblick auf die Möglichkeiten, Pass-France-98-Kartenpakete und Einzelkarten direkt beim CFO in den Jahren 1996 und 1997 zu bestellen, die Abnehmer außerhalb Frankreichs diskriminiert. Argumentet des CFO im Hinblick auf den Mißbrauch der beherrschenden Stellung (98) In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission vertrat das CFO unter Berufung auf die bisherige Fallpraxis der Kommission und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Auffassung, daß es keine beherrschende Stellung mißbraucht haben konnte, da bestimmte Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 82 EG-Vertrag(36) nicht erfuellt waren: Auswirkungen des CFO-Verhaltens auf die Wettbewerbsstruktur (99) Nach Auffassung des CFO muß ein gegen Artikel 82 verstoßendes Verhalten die Wettbewerbsstruktur in einem bestimmten Markt zum Nachteil der Konkurrenten des beherrschenden Unternehmens beeinträchtigen, da die einschlägige Vorschrift nicht darauf abzielt, unmittelbar die Interessen der Verbraucher zu schützen(37). Das CFO bestreitet deswegen, daß sein Verhalten unter Artikel 82 fällt, da das Erfordernis einer Anschrift in Frankreich für den Kartenverkauf in den Jahren 1996 und 1997 die Wettbewerbsstruktur auf den relevanten Märkten nicht beeinträchtigt habe. (100) Die Kommission weist diese Auslegung von Artikel 82 zurück. Auch wenn die Anwendbarkeit von Artikel 82 oftmals eine Bewertung der Folgen des Verhaltens eines Unternehmens auf die Wettbewerbsstruktur in einem bestimmten Markt verlangt, ist seine Anwendbarkeit auch dann nicht auszuschließen, wenn solche Folgen nicht eintreten. Artikel 82 schützt nämlich auch die Interessen der Verbraucher und verbietet deswegen sowohl Verhaltensweisen von beherrschenden Unternehmen, die den freien und ungestörten Wettbewerb beeinträchtigen, als auch solche, die unmittelbar für den Verbraucher von Nachteil sind. Somit kann Artikel 82 auch von sich aus, wie vom Europäischen Gerichtshof in einem früheren Fall ausdrücklich bestätigt wurde(38), gegebenenfalls auf Situationen angewendet werden, in denen das Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens direkt die Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, auch wenn keine Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur festgestellt werden. Wirtschaftlicher Vorteil (101) Nach Ansicht des CFO mißbraucht ein Unternehmen seine beherrschende Stellung nur dann, wenn es die sich aus dieser beherrschenden Stellung ergebenden Möglichkeiten in einer Weise nutzt, um Gewinnspannen im Handel abzuschöpfen, die es unter normalen und ausreichend wirksamen Wettbewerbsbedingungen nicht abgeschöpft hätte. Dem CFO hingegen entstand weder ein finanzieller noch ein Wettbewerbsvorteil durch das Erfordernis für die Interessenten, für den Kauf der in den Jahren 1996 und 1997 angebotenen Karten eine Anschrift in Frankreich vorzuweisen, und somit habe das Unternehmen auch keinen Gewinn mit seinen Maßnahmen erzielt. (102) Die Kommission weist dieses Argument zurück. Belege für das Erzielen eines finanziellen oder wettbewerblichen Vorteils für das beherrschende Unternehmen als Ergebnis seiner Maßnahmen können einen zusätzlichen Beweis dafür bieten, daß ein Mißbrauch vorliegt, sind aber für die Feststellung einer mißbräuchlichen Verhaltensweise nicht konstitutiv(39). Im vorliegenden Fall hatte das Verhalten des CFO eine Diskriminierung von Verbrauchern außerhalb Frankreichs zur Folge, die indirekt einer Diskriminierung dieser Verbraucher aus Gründen der Staatsangehörigkeit unter Verstoß gegen fundamentale Rechtsprinzipien der Gemeinschaft gleichkam. Dieses Verhalten kann im vorliegenden Fall nicht deswegen als außerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 82 liegend eingestuft werden, weil das CFO als beherrschendes Unternehmen aus seinen Maßnahmen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteile erzielt hat. Einschränkung der Märkte (103) Das CFO bestreitet die Schlußfolgerung der Kommission, daß es seine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 82 Buchstabe b) EG-Vertrag durch Einschränkung der Märkte für Pass-France-98-Pakete und Einzelkarten zum Nachteil von Verbrauchern außerhalb Frankreichs mißbraucht hätte, und begründet dies wie folgt: a) Wenn die Reiseveranstalter wie vom CFO vorgesehen Pass-France-98-Kartenpakete angeboten hätten, wäre der Markt nicht eingeschränkt worden, da die Verbraucher außerhalb Frankreichs Gelegenheit gehabt hätten, Pass-France-98-Pakete zu erwerben, ohne eine Anschrift in Frankreich vorweisen zu müssen. Den Vorverkaufsmarkt für Einzelkarten hätte das CFO überhaupt nicht eingeschränkt, da diese Eintrittskarten zu verschiedenen Zeiten im ganzen EWR über alle drei Vertriebskanäle angeboten worden seien. b) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(40) mißbraucht ein Unternehmen seine beherrschende Stellung durch Einschränkung des Marktes im Sinne von Artikel 82 Buchstabe b) EG-Vertrag nur dann, wenn es den fehlenden Wettbewerbsdruck nicht zu der ansonsten zwangsläufig notwendigen Leistungsverbesserung nutzt. Da die Zahl der verfügbaren Eintrittskarten für die Spiele notwendigerweise begrenzt war und die Verkaufsregelung des CFO auf die Qualität des Produkts keinen Einfluß hatte, hätte nach Ansicht des CFO auch das Vorhandensein von Wettbewerbsdruck auf dem Markt zu keiner Leistungsverbesserung auf Seiten des CFO geführt. Daher könne sein Verhalten nicht als mißbräuchlich im Sinne von Artikel 82 Buchstabe b) EG-Vertrag eingestuft werden. (104) Die Kommission weist beide Argumente zurück. Als beherrschendes Unternehmen auf den einschlägigen sachlichen Märkten war das CFO verpflichtet, den Eintrittskartenverkauf nicht einzuschränken, und zwar unabhängig davon, ob andere Wirtschaftsbeteiligte solche Eintrittskarten verkauften oder hätten verkaufen können. Was die Ausführung des CFO zum Anwendungsbereich von Artikel 82 Buchstabe b) EG-Vertrag betrifft, so ist festzuhalten, daß das Erfordernis einer Anschrift in Frankreich unleugbar den geographischen Markt für den Verkauf von Eintrittskarten durch das CFO in den Jahren 1996 und 1997 zum Nachteil der Verbraucher außerhalb Frankreich einschränkte. Die Anwendung dieser Verkaufsregelung stellt einen Mißbrauch der beherrschenden Stellung des CFO genau entsprechend dem einschlägigen Wortlaut von Artikel 82 Buchstabe b) EG-Vertrag dar. Diese Schlußfolgerung widerspricht keineswegs der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die sich das CFO bezieht(41). Der Einwand des CFO, daß es seine Leistung unter den vorhandenen Wettbewerbsbedingungen nicht hätte verbessern können, ist deswegen irrelevant. G. SICHERHEIT (105) Die Gewährleistung der Sicherheit bei Fußballspielen ist von wesentlicher Bedeutung und kann unter besonderen Umständen die Durchführung besonderer Kartenverkaufsregelungen durch die Turnierveranstalter rechtfertigen. Um festzustellen, ob und in welchem Ausmaß Sicherheitserwägungen ein Kartenvorverkaufssystem rechtfertigen, das anderenfalls als gemeinschaftsrechtswidrig hätte gelten müssen, ist jede einzelne Regelung für sich genommen objektiv darauf zu prüfen, inwieweit ein angemessenes Verhältnis zum angestrebten Sicherheitsziel gewahrt bleibt. Sicherheit bei Fußballspielen (106) Wesentliches Bestreben des CFO war es, in Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens von 1985 rivalisierende Fangruppen in den Fußballstadien voneinander getrennt zu halten. (107) Um diese Trennung zu verwirklichen, vergab das CFO an die nationalen Fußballverbände der beiden Mannschaften, die im jeweiligen Spiel aufeinandertrafen, Sitzplatzkarten für einander gegenüberliegende Stadionenden. Die den Anhängern der am Spiel teilnehmenden Mannschaften vorbehaltenen Eintrittskarten wurden somit nicht blind vom CFO verkauft, sondern zu einem Zeitpunkt in den Kartenverkauf gegeben, als die Spielpaarungen bekannt waren. (108) Die im Kartenvorverkauf vom CFO 1996 und 1997 angebotenen Eintrittskarten waren für neutrale Zuschauer bestimmt und wurden vom CFO ausschließlich an Abnehmer verkauft, die eine Anschrift in Frankreich vorweisen konnten und damit in bezug auf sämtliche Spiele als neutral galten. Allerdings hat das CFO die Kommission auch auf das Urteil von Sachverständigen hingewiesen, wonach Interessenten, die Eintrittskarten ohne Kenntnis der Spielpaarungen erwerben, in der Regel friedfertig sind und kein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen. Dieses Urteil scheint zuzutreffen, da Interessenten diese Art von Karten offensichtlich in dem Wunsch erwerben, einem Fußballspiel beizuwohnen, ohne daß für sie eine Rolle spielt, welche Mannschaften dabei aufeinandertreffen. Ihr Kartenwunsch ist somit nicht durch ihre Unterstützung für eine bestimmte Mannschaft begründet. (109) Daraus ist zu folgern, daß Interessenten, die Karten "blind" kaufen wollen, unabhängig von ihrer Nationalität grundsätzlich nicht in sicherheitstechnischer Hinsicht als Anhänger eines bestimmten Teams eingestuft werden sollten. Sie sollten daher grundsätzlich auch nicht von Regelungen betroffen sein, die die Trennung rivalisierender Fangruppen gemäß dem Übereinkommen von 1985 bezwecken. Die Verpflichtung der Interessenten, die 1996 und 1997 beim CFO Eintrittskarten im "blinden" Vorverkauf erwerben wollten, zur Vorlage einer Postanschrift in Frankreich war somit unverhältnismäßig und trug in keinerlei Hinsicht zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Sicherheit bei den Fußballspielen bei. Argumente des CFO zu Sicherheitsfragen (110) In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission und während der mündlichen Anhörung hat das CFO seine diskriminierende Kartenvorverkaufsregelung mit Sicherheitserwägungen zu begründen versucht. Demnach hätten möglicherweise Anhänger der das Spiel bestreitenden Mannschaften Plätze in den für neutrale Zuschauer reservierten Stadionbereichen erhalten, wenn das CFO 1996 und 1997 Eintrittskarten im gesamten EWR frei angeboten hätte. Daher wäre das CFO beim Kartenvorverkauf 1996 und 1997 nicht in der Lage gewesen, sämtliche Zuschauer im gesamten EWR als neutral einzustufen, ohne gleichzeitig die Bestimmungen des Übereinkommens von 1985 und der daran anknüpfenden Leitlinien zu verletzen, in denen eine vollständige Trennung rivalisierender Zuschauergruppen gefordert wurde. (111) Nach Angabe des CFO wäre es a) auch nicht möglich gewesen, die Eintrittskarten "blind" im Vorverkauf 1996 und 1997 abzusetzen und den Eintrittskartenbesitzern erst dann ihre genauen Sitzplätze zuzuweisen, wenn die Spielpaarungen bekannt gewesen wären, und b) sei auch kein Vergleich möglich zwischen dem Kartenverkauf durch das CFO in den Jahren 1996 und 1997 an Abnehmer, die eine Anschrift in Frankreich vorweisen konnten, und dem Kartenverkauf im Jahr 1998 an Abnehmer, die eine Anschrift im EWR vorweisen konnten, da der Kartenverkauf im zweiten Fall nach der Gruppenauslosung stattfand, als die Spielpaarungen der Vorrunde bekannt waren. (112) Das Argument des CFO, daß es unmöglich alle Interessenten aus dem EWR in den Jahren 1996 und 1997 als neutral hätte behandeln können, ist zurückzuweisen. Das Übereinkommen von 1985 fordert gezielt eine echte Trennung rivalisierender Zuschauergruppen durch (u. a.) eine strenge Kontrolle des Kartenverkaufs. Die Einstufung sämtlicher Interessenten, die keine Anschrift in Frankreich vorweisen konnten, als potentiell rivalisierende Anhänger durch das CFO in den Jahren 1996 und 1997 war unverhältnismäßig, da sie die generelle Friedfertigkeit der Interessenten, die Karten zu einem Zeitpunkt erwerben wollten, als die Spielpaarungen noch nicht bekannt waren, ignorierte. Wie das CFO bei einer früheren Gelegenheit selbst bestätigt hat(42), waren Interessenten, die Eintrittskarten "blind" erwarben, nicht als spezifisches Sicherheitsrisiko anzusehen. Deswegen hatte das CFO Unrecht, Interessenten, die keine Anschrift in Frankreich vorweisen konnten, aber 1996 und 1997 bei ihm Eintrittskarten erwerben wollten, im sicherheitstechnischen Sinne als potentielle rivalisierende Anhänger zu betrachten. (113) Aber selbst wenn die an dieser Art von Eintrittskarten interessierten Verbraucher als spezifisches Sicherheitsrisiko zu betrachten gewesen wären (was die Kommission zurückweist), ist es unwahrscheinlich, daß ein Zuschauer, der seine Eintrittskarte im Blindverkauf erworben (und sich damit im für neutrale Zuschauer reservierten Teil des Stadions wiedergefunden) hätte, und der dabei zufälligerweise eine Karte für ein Spiel der Nationalmannschaft seines Heimatlandes erworben hätte, neben Anhängern des gegnerischen Teams (oder in deren Nähe) plaziert gewesen wäre, denn auch die letztgenannten hätten sich aufgrund der gleichen Kette von Zufällen im selben Stadionbereich wiederfinden müssen. Somit war das Risiko, daß das CFO durch Gleichbehandlung aller Interessenten beim Kartenvorverkauf in den Jahren 1996 und 1997 gegen das Übereinkommen von 1985 verstoßen hätte, statistisch gesehen unerheblich. (114) Aufgrund obiger Ausführungen ist der Einwand des CFO, daß eine Platzzuweisung an die Besitzer "blind" erworbener Eintrittskarten nach Bekanntwerden der Spielpaarungen unmöglich gewesen wäre und daß die Verkaufsregelung von 1998 nicht mit derjenigen der Vorjahre vergleichbar sei, für diese Entscheidung irrelevant (siehe Randnummer 111). H.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.