Europäische Union

2000/12/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 in einem Verfahren gemäß Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache IV/36.888 - Fußball-Weltmeisterschaft 1998) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2295) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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h zu machen; eine Ausnahme waren lediglich Beschränkungen aus Sicherheitsgründen. Allerdings trachtete das CFO nicht nach einer Beeinflussung der kommerziellen Entscheidungen der nationalen Fußballverbände im Hinblick auf das Verfahren des Weiterverkaufs der Eintrittskarten. (48) Nach Kenntnis des CFO schränkte lediglich der englische Fußballverband den freien Verkauf an die Allgemeinheit dadurch ein, daß die Eintrittskarten ausschließlich an Mitglieder eines offiziellen Fanclubs weitergegeben wurden, um den Erwerb durch Hooligans zu verhindern. Reiseveranstalter (49) Nach einem entsprechenden Ersuchen der Kommission in Reaktion auf die Anmeldung der Verkaufsregelung durch das CFO im Juni 1999(18) regelte das CFO den Kartenverkauf in einer Weise, die den europäischen Reiseveranstaltern den Verkauf von Eintrittskarten im gesamten EWR erlaubte. Außerdem ließ das CFO den europäischen Reiseveranstaltern die Wahl der Verkaufsmethode und nahm keinen Einfluß auf deren geschäftliche Entscheidungen. Der Kommission ist nicht bekannt, daß ein europäischer Reiseveranstalter den Weiterverkauf der Eintrittskarten territorial oder in einer anderen Weise eingeschränkt hätte. K. MÖGLICHKEITEN FÜR DIE ALLGEMEINHEIT ZUR RESERVIERUNG VON EINTRITTSKARTEN BEIM CFO IN DEN JAHREN 1996 UND 1997 (50) Abgesehen davon, daß auf jeden Fall eine Postanschrift in Frankreich vorgewiesen werden mußte, konnte die Allgemeinheit Pass-France-98-Pakete und Einzelkarten direkt beim CFO auf folgende Weise bestellen: a) Schriftliche Reservierung (Pass-France-98-Pakete und Einzelkarten): Es bestand die Möglichkeit, Pass-France-98-Pakete und Einzelkarten beim CFO schriftlich zu reservieren. Für eine Teilnahme an der Verlosung der Einzelkarten am 19. Dezember 1997 mußte ein besonderes Antragsformular eingereicht werden, das bei allen Zweigstellen des Crédit Agricole in Frankreich erhältlich war. b) Reservierung über Minitel (nur Pass France 98): Pass-France-98-Pakete konnten über das in Frankreich weit verbreitete telematische Minitel-System bestellt werden. Für Abnehmer außerhalb Frankreichs war diese Form der Reservierung nur durch ein Abonnement des Minitel-Dienstes über das Internet mit Zusatzkosten von 350 FRF möglich. c) Telefonische Reservierung (nur Pass France 98): Pass-France-98-Pakete konnten auch telefonisch bestellt werden. Die Telefonnummer war für Personen, die von außerhalb des französischen Mutterlands anrufen wollten, nicht zugänglich. d) Reservierung bei den Zweigstellen des Crédit Agricole (nur Pass France 98): Pass-France-98-Pakete konnten über die in den 2500 Zweigstellen des Crédit Agricole in Frankreich verfügbaren Minitel-Geräte bestellt werden. L. INFORMATION DER ALLGEMEINHEIT DURCH DAS CFO ÜBER DAS INTERNET (51) Am 6. Mai 1997 machte das CFO der Allgemeinheit innerhalb und außerhalb Frankreichs eine Internet-Adresse zugänglich, auf der u. a. Informationen und Beratung über Möglichkeiten des Erwerbs von Eintrittskarten für die WM-Endrunde abgerufen werden konnten. (52) Den nicht in Frankreich wohnenden Interessenten wurde auf dieser Seite ausdrücklich mitgeteilt, daß beim CFO keine Eintrittskarten für Abnehmer außerhalb Frankreichs zur Verfügung gestellt wurden(19). Interessenten außerhalb Frankreichs wurde geraten, sich stattdessen entweder an einen zugelassenen Reiseveranstalter oder den heimischen Fußballverband zu wenden, um Eintrittskarten für die Endrunde zu erwerben(20). Als die Internetseiten am 6. Mai 1997 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, war die überwältigende Mehrheit der Pass-France-98-Kartenpakete bereits vom CFO an Abnehmer verkauft worden, die eine Anschrift in Frankreich vorweisen konnten(21). M. SICHERHEIT Das Europäische Übereinkommen zur Verringerung von Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen (1985). (53) Die Ausrichtung der Fußball-Weltmeisterschaft wirft Sicherheitsprobleme auf, die zu berücksichtigen sind. (54) Das CFO wollte mit seinen Sicherheitsmaßnahmen die Grundsätze des Europäischen Übereinkommens zur Verringerung von Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen aus dem Jahre 1985 (nachstehend "Übereinkommen von 1985") umsetzen. Nach diesem Übereinkommen sind Maßnahmen zu treffen, durch die Gewalt oder Fehlverhalten bei Sportveranstaltungen verhütet oder unterbunden werden. Zu diesen Maßnahmen zählen u. a. die wirksame Trennung rivalisierender Anhänger und, um dieses Ziel zu erreichen, eine strenge Kontrolle des Eintrittskartenverkaufs(22). Im Übereinkommen wird jedoch nicht ausgeführt, auf welche Weise diese Trennung bzw. Kontrolle erreicht werden soll. (55) Außerdem berücksichtigte das CFO die 1996 vom Ständigen Ausschuß des Übereinkommens von 1985 verabschiedeten Leitlinien für die Kontrolle des Kartenverkaufs bei besonders risikoträchtigen Fußballspielen. Auch in diesen Leitlinien wird darauf hingewiesen, wie wichtig die Aufrechterhaltung einer strengen Kontrolle über den Kartenverkauf ist, um die Trennung rivalisierender Anhänger bei Fußballspielen zu gewährleisten(23). Sicherheitserwägungen im Zusammenhang mit dem "Blindverkauf" von Eintrittskarten (56) Nach Auffassung des CFO werden Karten im Blindverkauf (sowohl Pass France 98 als auch Einzelkarten) generell von friedfertigen Zuschauern erworben. die kein Sicherheitsrisiko darstellen. Dementsprechend sei das Sicherheitsrisiko beim Kartenverkauf für Spiele, bei denen die Gegner bereits feststehen, erheblich höher(24). Zuschauertrennung durch den Kartenvorverkauf (57) In Anlehnung an das Übereinkommen von 1985 war das CFO um die Anwendung von Regelungen bemüht, durch die gewährleistet werden konnte, daß die Anhänger der beiden das Spiel bestreitenden Mannschaften unabhängig vom Spielort und von der Stelle der Paarung im Turnierverlauf an den entgegengesetzten Enden des Stadions plaziert sein würden. Sitzplätze in diesen Stadionbereichen wurden vom CFO als Plätze mit niedrigem Risiko eingestuft. Sämtliche den Fußballverbänden der Teilnehmerländer überlassene und zum freien Weiterverkauf gedachte Eintrittskarten waren für diese Sitzplätze mit niedrigem Risiko bestimmt. Generell sollten nicht unter diese Kategorie fallende Sitzplätze sogenannten neutralen Zuschauern vorbehalten werden, von denen man annehmen konnte, daß sie keine der beiden das Spiel bestreitenden Mannschaften unterstützen würden. Aus Sicherheitsgründen und nach dem Modell der Regelungen bei früheren Turnieren stufte das CFO die Angehörigen der Gastgebernation (in diesem Fall Frankreich) im Hinblick auf die Sitzezuteilung für sämtliche Spiele der Endrunde als neutral ein. Kartenvorverkauf durch das CFD in den Jahren 1996 und 1997 (58) Beim freien Kartenvorverkauf (Pass-France-98-Pakete und einzelne Karten) in den Jahren 1996 und 1997 betrachtete das CFO sämtliche Interessenten, die eine Anschrift in Frankreich vorweisen konnten, als neutral(25). Kartenverkauf durch das CFO im Jahre 1998 (59) Beim Verkauf von Einzelkarten für die Vorrundenspiele nach dem 22. April 1998 (also zu einem Zeitpunkt, als die Spielpaarungen bekannt waren) unterschied das CFO zwischen Bestellungen aus Ländern der das Spiel bestreitenden Nationalmannschaften und Bestellungen aus anderen EWR-Ländern. Besteller aus der ersten der beiden genannten Kategorien wurden automatisch als Anhänger ihrer Nationalmannschaft eingestuft und erhielten demgemäß Eintrittskarten für jene Sitzplätze zugewiesen, die gezielt für diese Zuschauergruppe reserviert worden waren. Besteller aus Ländern der zweiten Kategorie galten als neutral und erhielten daher Eintrittskarten aus dem entsprechenden Sitzplatzkontingent. Kartenverkauf durch europäische Reiseveranstalter und nationale Fußballverbände (60) Von den europäischen Reiseveranstaltern verlangte das CFO Angaben zur Nationalität des jeweiligen Erwerbers der Eintrittskarte sowie die Auskunft, welches Team der Käufer unterstützte. Von den nationalen Fußballverbänden verlangte das CFO das Einholen bestimmter Angaben zur Identität des Käufers einschließlich Name, Anschrift und unterstützte Mannschaft. Sonstige Sicherheitsmaßnahmen (61) Zusätzlich zu den oben genannten Regelungen ergriff das CFO weitere Maßnahmen, um soweit wie möglich einen sicheren Ablauf der Fußballspiele auch in der Praxis zu gewährleisten. Ungefähr 35500 Eintrittskarten wurden vom CFO absichtlich nicht zum Verkauf angeboten, um gegebenenfalls eine strikte Trennung der Anhängerschaft der Mannschaften zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ergriff das CFO auch Maßnahmen gegen den Schwarzmarkthandel mit Eintrittskarten sowie gegen die Fälschung von Eintrittskarten. N. ARGUMENTE DES CFO ZUM SACHVERHALT (62) Während der mündlichen Anhörung vertrat das CFO die Auffassung, daß auch die 359500 gezielt als Pass-France-98-Pakete an französische Vereins- und Verbandsmitglieder sowie die 18550 an behinderte Zuschauer verkauften Eintrittskarten zum Kartenkontingent zu rechnen wären, das der Allgemeinheit im freien Verkauf zur Verfügung gestellt worden sei. (63) Die Kommission kann dieser Auffassung nicht zustimmen. Interessenten im EWR mußten sehr spezifische Voraussetzungen erfuellen, um einer dieser beiden Gruppen zugeordnet zu werden; beide Gruppen unterscheiden sich von jener Interessentenkategorie, auf die sich diese Entscheidung bezieht. Eintrittskarten, die im Rahmen von Pass-France-98-Paketen für Mitglieder der französischen Fußballvereine und -verbände reserviert waren, und Einzelkarten, die dem Verkauf an Behinderte vorbehalten waren, können als solche nicht zu den Eintrittskarten gezählt werden, die der Allgemeinheit angeboten wurden. Auch das CFO selbst hatte anläßlich früherer Kontakte mit der Kommission immer zwischen dem Kartenverkauf an die Allgemeinheit einerseits und dem an die französischen Vereins- und Verbandsmitglieder (Famille du Football Français) und an Behinderte andererseits unterschieden. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. ARTIKEL 82 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 54 EWR-ABKOMMEN (64) Nach Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dieser Mißbrauch kann insbesondere bestehen in der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen oder der Einschränkung des Marktes zum Schaden der Verbraucher. B. UNTERNEHMEN (65) Ein Unternehmen im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt jede - auch nicht auf Gewinn ausgerichtete - Tätigkeit, die auf den Austausch von Wirtschaftsgütern gerichtet ist. Da das CFO für den Verkauf von über 2,6 Millionen Eintrittskarten für die Fußball-WM verantwortlich war, von denen etwa 1,55 Millionen frei angeboten wurden, übte es eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und ist daher als Unternehmen im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen anzusehen. C. SACHLICH RELEVANTE MÄRKTE (66) Der sachlich relevante Markt kann anhand des Ausmaßes bestimmt werden, in dem etwaige Wettbewerber in der Lage sind, das betroffene Unternehmen in seinem Verhalten einzuschränken und daran zu hindern, unabhängig von Wettbewerbsdruck zu handeln. Um den Umfang des sachlich relevanten Markts und das Ausmaß der Handlungsfreiheit von Unternehmen auf diesem Markt festzustellen, ist unter anderem zu prüfen, auf welche Weise Verbraucher wahrscheinlich auf Veränderungen im Preis des fraglichen Produkts oder der fraglichen Dienstleistung reagieren würden. Der sachlich relevante Markt wird in der Regel auf ein einziges Produkt oder eine einzige Dienstleistung beschränkt sein, wenn ein kleiner, aber signifikanter Preisanstieg (z. B. 10 %) nicht zu einem meßbaren Umstieg der Verbrauchernachfrage auf Ersatzprodukte oder -dienstleistungen führt. (67) Mit Blick auf den Eintrittskartenvorverkauf durch das CFO in den Jahren 1996 und 1997 ist daher zu prüfen, in welchem Ausmaß a) der Allgemeinheit angemessene Ersatzprodukte für Eintrittskarten zu Spielen der Fußballweltmeisterschaft zur Verfügung standen, b) der Allgemeinheit angemessene Ersatzprodukte für jene Pass-France-98-Kartenpakete zur Verfügung standen, die vom CFO 1996 und 1997 "blind" verkauft wurden und c) der Allgemeinheit angemessene Ersatzprodukte für Einzelkarten zur Verfügung standen, die vom CFO 1997 "blind" verkauft wurden. Ersatzprodukte für Eintrittskarten zur Fußballweltmeisterschafts-Endrunde (68) Angesichts von Beschaffenheit und Stellenwert der Fußballweltmeisterschafts-Endrunde hätte ein Preisanstieg von mindestens 10 % bei den Eintrittskarten aus den nachstehenden Gründen nicht zu einem meßbaren Umstieg der Verbrauchernachfrage auf andere konkurrierende Produkte geführt: a) Die im Verhältnis zu anderen Sportarten konkurrenzlose Popularität des Fußballsports in Europa und der ganzen Welt Andere Sportarten stoßen durchaus regional auf ein großes Interesse der Allgemeinheit, aber nur der Fußball kann eine so starke, breite, dauerhafte und loyale Anhängerschaft in Europa und weltweit mobilisieren. Außerdem bestehen zwischen den einzelnen Sportarten Unterschiede, und Verbraucher, die sich für eine Sportart begeistern, werden sich nicht notwendigerweise auch für andere Sportarten interessieren. Jene Teile der Allgemeinheit, die den Spielen der Fußball-WM-Endrunde beiwohnen wollen, würden den Besuch anderer internationaler Sportereignisse außerhalb des Fußballsports wohl auch dann kaum als angemessenen Ersatz einstufen, wenn die Preise für Eintrittskarten zur Fußball-WM um (mindestens) 10 % steigen würden. b) Die überragende Bedeutung der Fußballweltmeisterschafts-Endrunde gegenüber sämtlichen anderen Fußballturnieren Fußball wird in vielen, wenn nicht sogar allen europäischen Ländern sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene gespielt. Auf nationaler Ebene spielen einheimische Mannschaften in der Regel wöchentlich, wobei eine Spielzeit ein Jahr dauert. Auf internationaler Ebene nehmen die besten Spieler jeder qualifizierten Nation an der Endrunde der Fußball-Europameisterschaft teil, die alle vier Jahre stattfindet. Zwar weisen auch nationale und europäische Fußballturniere oft hohe Zuschauerzahlen auf, aber nur die Endrunde der Fußballweltmeisterschaft bietet der Öffentlichkeit die Gelegenheit, die besten Spieler und die besten Mannschaften der ganzen Welt im Rahmen eines Turniers zu beobachten und zu bewerten. c) Die zeitliche Ansetzung der Fußballweltmeisterschafts-Endrunde im Verhältnis zu anderen Fußballwettbewerben in Europa Auch wenn möglicherweise in den Augen der Allgemeinheit Eintrittskarten für Spiele der Fußball-Europameisterschaft im Verhältnis zu Eintrittskarten für Spiele der Fußballweltmeisterschafts-Endrunde identische Produkte darstellen können, stellt der Besuch der einen Veranstaltung keinen Ersatz für die andere dar, da beide Turniere in zweijährigem Abstand voneinander stattfinden. d) Das Verhältnis der Nachfrage nach Eintrittskarten zur Fußball-WM zum verfügbaren Angebot Wenn die Nachfrage nach Eintrittskarten das verfügbare Angebot erheblich überschreitet, ist es unwahrscheinlich, daß die Verbraucher ihr Verhalten im Fall eines kleinen, aber signifikanten Preisanstiegs ändern. Da den vom CFO im Jahr 1997 verkauften 181000 Einzelkarten eine Nachfrage in Höhe von 1043000 Bestellungen gegenüberstand, ist davon auszugehen, daß die Nachfrage nach Eintrittskarten von einem Preisanstieg von mindestens 10 % unberührt geblieben wäre. Ersatzprodukte für die Pass-France-98-Kartenpakete, die vom CFO in den Jahren 1996 und 1997 "blind" verkauft wurden (69) 1996 und 1997 verkaufte das CFO Pass-France-98-Kartenpakete für Spiele, deren Teilnehmermannschaften noch nicht feststanden. Die Nachfrage nach diesen Kartenpaketen beschränkte sich daher auf Zuschauer, die nicht an einer oder mehreren bestimmten Mannschaften interessiert waren, sondern lediglich eine Reihe von Endrundenspielen in einem bestimmten Stadion sehen wollten. Die Vermarktung dieser Karten unterschied sich somit von der durch die nationalen Fußballverbände und die europäischen Reiseveranstalter, die Einzelkarten nach der Gruppenauslosung und somit zu einem Zeitpunkt verkauften, als das Interesse an und die Nachfrage nach Eintrittskarten für die Endrundenspiele signifikant angestiegen waren. (70) Angesichts der relativ begrenzten Zahl von Eintrittskarten, die zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt von den nationalen Fußballverbänden einzeln verkauft wurden, werden die potentiellen Käufer der Pass-France-98-Kontingente diese kaum als Ersatzprodukte für die vom CFO in den Jahren 1996 und 1997 angebotenen Kartenpakete angesehen haben. (71) Für den Kartenverkauf durch europäische Reiseveranstalter gelten ähnliche Erwägungen. Selbst wenn sich die europäischen Reiseveranstalter dafür entschieden hätten, das ihnen zugeteilte begrenzte Kartenkontingent teilweise oder ganz in Form von Pass-France-98-Paketen zu veräußern, hätten sie diese mehrheitlich oder gar ausschließlich zusammen mit anderen Dienstleistungen angeboten und damit den Preis für das Kartenpaket erheblich erhöht. Die Verbraucher hätten somit auch nicht zum Zeitpunkt, als das CFO 1996 und 1997 seine Pass-France-98-Kontingente verkaufte, die unsicheren Perspektiven eines späteren Kartenverkaufs durch die europäischen Reiseveranstalter als Ersatzprodukt für den früheren Kartenverkauf durch das CFO angesehen(26). Alternativen zum Blindverkauf von Einzelkarten durch das CFO im Jahr 1997 (72) Von den 181000 Eintrittskarten für das Eröffnungsspiel, die Viertel- und Halbfinale, das Spiel um den dritten Platz und das Finale, die vom CFO im Jahr 1997 frei angeboten wurden, ging nur ein kleiner Teil an die nationalen Fußballverbände. Nur jene Verbände, deren Nationalmannschaft sich für die nächste Stufe dieser Hauptrunde qualifizieren konnte, erhielten größere Mengen zusätzlicher Eintrittskarten für diese besonders attraktiven Spiele. Ein Großteil dieser Karten ging an die Anhänger der beiden an dem Spiel beteiligten Mannschaften. Angesichts dieses begrenzten Angebots konnten Interessenten, die im Jahr 1997 für diese Spiele Eintrittskarten erwerben wollten, die nationalen Fußballverbände kaum als geeignete alternative Bezugsquelle betrachten. (73) In bezug auf den Verkauf von Eintrittskarten für die Hauptrunde durch die europäischen Reiseveranstalter gelten angesichts der geringen Zahl der ihnen zur Verfügung gestellten Karten ähnliche Erwägungen. Außerdem vertrieben die europäischen Reiseveranstalter die meisten, wenn nicht alle dieser Eintrittskarten in Verbindung mit anderen Dienstleistungen, wodurch sich der Preis für die Karten erheblich erhöhte. Somit hätte die Allgemeinheit zum Zeitpunkt, als das CFO 1997 181000 Karten für die Hauptrunde "blind" anbot, die Aussicht eines späteren Eintrittskartenerwerbs bei den europäischen Reiseveranstaltern keinesfalls als Ersatz für diese früher vom CFO verkauften Karten angesehen(27). Schlußfolgerung zum sachlich relevanten Markt (74) Aufgrund der vorausgegangenen Analyse sind die sachlich relevanten Märkte im Sinne der Entscheidung wie folgt zu definieren: a) der Markt für den Blindverkauf von 393200 Eintrittskarten im Rahmen von Pass-France-98-Kartenpaketen an die Allgemeinheit durch das CFO in den Jahren 1996 und 1997 sowie b) der Markt für den Blindverkauf von 181000 Einzelkarten für das Eröffnungsspiel, die Viertel- und Halbfinale, das Spiel um den dritten Platz und das Endspiel durch das CFO im Jahre 1997 an die Allgemeinheit. Ausführungen des CFO zur Frage der sachlich relevanten Märkte (75) Das CFO definiert die sachlich relevanten Märkte für den freien Verkauf von Eintrittskarten für die Fußballweltmeisterschafts-Endrunde 1998 wie folgt: a) der Markt für Pass-France-98-Kartenpakete und b) der Markt für vom CFO, den nationalen Verbänden und den Reiseveranstaltern verkaufte Einzelkarten für sämtliche Endrundenspiele unabhängig davon, ob sie "blind" oder zu einem Zeitpunkt verkauft wurden, als die Spielpaarungen bekannt waren. Damit weicht das CFO insoweit vom Standpunkt der Kommission ab, als es nicht zwischen dem Verkauf von Einzelkarten durch das CFO in 1997 und dem von 1998 durch die drei offiziellen Vertriebskanäle unterscheidet. (76) Bei den relevanten Märkten im Sinne dieser Entscheidung werden die unterschiedlichen Merkmale der Märkte für Pass-France-98-Pakete einerseits und Einzelkarten andererseits ausdrücklich anerkannt. Das Argument des CFO, daß der Blindverkauf von Einzelkarten durch das CFO in 1997 durch Verkäufe durch das CFO oder andere Vertriebskanäle zu einem späteren Zeitpunkt substituierbar wäre, wird nicht akzeptiert. Ausschlaggebend für die Definition sachlich relevanter Märkte ist die Identifizierung tatsächlicher Wettbewerber eines Unternehmens, die dessen Wettbewerbsverhalten einschränken und es daran hindern können, unabhängig von tatsächlichem Wettbewerbsdruck zu handeln. Eine Analyse der Bedingungen, unter denen der Verkauf von Einzelkarten für die Hauptrundenspiele 1997 durch das CFO vorgenommen wurde, bestätigt die Tatsache, daß das CFO zu jenem Zeitpunkt frei von jeglichem Wettbewerbsdruck handeln konnte. Es ging um Eintrittskarten für hochattraktive Spiele, bei denen die Zahl der Bestellungen von Verbrauchern, die eine Anschrift in Frankreich vorweisen konnten, das Angebot an solchen Karten um fast das Sechsfache übertraf, obwol zu jenem Zeitpunkt die teilnehmenden Mannschaften noch nicht bekannt waren(28). Angesichts eines derart hohen Nachfrageniveaus und der Tatsache, daß die Verbraucher 1997 in den nationalen Fußballverbänden und den europäischen Reiseveranstaltern kaum realistische alternative Lieferquellen ausmachen konnten, war das CFO eindeutig in der Lage, beim Verkauf dieser Karten de facto als Monopolist frei von jeglichem Wettbewerbsdruck durch andere Unternehmen aufzutreten. D. GEOGRAPHISCH RELEVANTER MARKT (77) Angesichts der breit gestreuten Nachfrage nach Eintrittskarten im gesamten EWR(29) umfaßt der geographisch relevante Markt für den freien Verkauf von Pass-France-98-Paketen und Einzelkarten durch das CFO in den Jahren 1996 und 1997 mindestens sämtliche Länder innerhalb des EWRs. Trotz der breit gestreuten Nachfrage nach diesen Eintrittskarten wurde der Kartenvorverkauf durch die Verkaufsbedingungen des CFO künstlich auf Verbraucher beschränkt, die entweder in Frankreich wohnhaft waren oder eine Anschrift in Frankreich vorweisen konnten. Argumente des CFO im Hinblick auf den Umfang des Kartenverkaufs im Rahmen von Pass France 98 (78) Auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission und während der mündlichen Anhörung hat das CFO in bezug auf den Kartenverkauf von Pass France 98 1996 und 1997 geltend gemacht, daß das Erfordernis einer Postanschrift in Frankreich für Verbraucher außerhalb Frankreichs keine Folgen hatte und der geographische Markt daher nicht über Frankreich hinausreichte. Nach Auffassung des CFO konnten lediglich Verbraucher, die in der Nähe der Spielorte der Fußball-WM wohnten, an Pass-France-98-Kartenpaketen interessiert sein, da die teilnehmenden Mannschaften noch nicht bekannt waren und mit dem Erwerb dieses Kartenpakets für den Käufer weitere Einschränkungen verbunden waren (insbesondere eine Beherbergung in der Nähe des Stadions über einen längeren Zeitraum hinweg oder mehrere Hin- und Rückreisen vom Wohnort zum Stadion, um allen Spielen beiwohnen zu können). (79) Zum Beleg für seine Auffassung verwies das CFO die Kommission auf den Umstand, daß zwischen 71 % und 91 % der Pass-France-98-Pakete im Departement des jeweiligen Spielorts oder den unmittelbar angrenzenden Departements

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.