Europäische Union

2000/12/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 in einem Verfahren gemäß Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache IV/36.888 - Fußball-Weltmeisterschaft 1998) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2295) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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WESENTLICHER TEIL DES GEMEINSAMEN MARKTES (115) Da das CFO über eine beherrschende Stellung auf den relevanten Märkten verfügte und die Bedingungen bestimmte, unter denen die Verbraucher im gesamten EWR in den Jahren 1996 und 1997 Pass-France-98-Kartenpakete und Einzelkarten erwerben konnten, erstreckte sich die beherrschende Stellung des CFO mindestens auf den gesamten EWR und damit auf einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag. I. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN (116) Für den Kartenvorverkauf auf den relevanten Produktmärkten erlegte das CFO der Allgemeinheit Verkaufsbedingungen auf, durch die die überwältigende Mehrheit der außerhalb Frankreichs wohnenden Verbraucher von diesen Märkten ausgeschlossen wurde. Das Erfordernis, für den Erwerb von Pass-France-98-Kartenpaketen und/oder Einzelkarten in den Jahren 1996 und 1997 eine Anschrift in Frankreich vorweisen zu müssen, beeinträchtigte den Handel zwischen Mitgliedstaaten erheblich. Argumente des CFO hinsichtlich der Auswirkungen auf den Handel (117) Die Argumente des CFO betreffend die Folgen seines Verhaltens für den Handel zwischen Mitgliedstaaten werden in den Randnummern 78 bis 83 behandelt. J. DIE ANMELDUNG VOM 11. JUNI 1997 (118) In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte führte das CFO aus, daß es die allgemeine Kartenvorverkaufsregelung der Kommission zum Zeitpunkt der Anmeldung im Juni 1997 erklärt hätte und etwaige Einwände gegen diese Regelungen zum damaligen Zeitpunkt hätten geltend gemacht werden müssen. Da die Kommission damals keine Einwände erhoben habe, hätte das CFO berechtigterweise davon ausgehen können, daß seine allgemeine Kartenvorverkaufsregelung gemeinschaftsrechtskonform war. Das CFO hält daher den Beschluß zur Einleitung des Verfahrens gegen das CFO für einen Bruch des Vertrauensschutzgrundsatzes im vom Europäischen Gerichtshof definierten Sinne. (119) Die Kommission weist diesen Vorwurf des CFO zurück. Sie räumt zwar ein, daß das CFO in der Anmeldung die Verfahren des Kartenvorverkaufs über die drei offiziellen Vertriebskanäle erklärt hatte. Die Kommission wurde jedoch damals nicht von der Anforderung an die Kaufinteressenten in Kenntnis gesetzt, für den Kartenerwerb beim CFO und in den Jahren 1996 und 1997 eine Postanschrift in Frankreich vorzuweisen(43). Ganz im Gegenteil hatte das CFO förmlich angegeben, daß die Pass-France-98-Kartenpakete zwar im wesentlichen für den Verkauf an Fußballfans auf lokaler und regionaler Grundlage bestimmt waren, de facto aber sämtlichen Interessenten zugänglich seien(44). (120) Außerdem kann ein Unternehmen, das bestimmte Vereinbarungen oder Regelungen anmeldet, nicht prinzipiell zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen, daß es legitimerweise hätte annehmen können, daß Vereinbarungen oder Regelungen, die zwar nicht unter die Anmeldung fallen, aber der Kommission zum Zeitpunkt der Anmeldung vielleicht mitgeteilt wurden, mit den Wettbewerbsbestimmungen des EG-Vertrags vereinbar seien. Da die Anmeldung des CFO ausschließlich Regelungen im Zusammenhang mit dem geplanten System zur Auswahl der zum Verkauf von Eintrittskarten für Endrundenspiele in Europa berechtigten Reiseveranstalter betraf, war die Kommission rechtlich verpflichtet, lediglich diese Regelungen zu prüfen. Ihr kann daher nicht zu einem späteren Zeitpunkt vorgehalten werden, förmliche Verfahren in bezug auf andere Regelungen eingeleitet zu haben, die ihr nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden waren. K. GELDBUSSEN (121) Gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 82 EG-Vertrag oder Artikel 54 EWR-Abkommen verstoßen, Geldbußen in Höhe von 1000 bis 1 Mio. EUR oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen. (122) Das von dieser Entscheidung erfaßte mißbräuchliche Verhalten, das eine Diskriminierung zugunsten von Verbrauchern zur Folge hatte, die eine Anschrift in Frankreich vorweisen konnten, kommt indirekt einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gleich, da der Kartenvorverkauf künstlich vom CFO im wesentlichen auf Verbraucher mit Wohnsitz in einem einzigen Mitgliedstaat beschränkt wurde. Dieses Verhalten verstößt gegen fundamentale Prinzipien des Gemeinschaftsrechts. (123) Die vom CFO angewandten Kartenvorverkaufsregelungen ähnelten denen vorhergehender Fußballweltmeisterschafts-Endrunden, und die im Zusammenhang mit der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft aufgeworfenen Probleme sind so spezifisch, daß sich die frühere Fallpraxis der Kommission oder die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht ohne weiteres auf diesen besonderen Sachverhalt übertragen lassen. Die Kommission ist daher zu der Schlußfolgerung gelangt, daß dem CFO zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt war, daß seine Kartenvorverkaufsregelung für die Jahre 1996 und 1997 gegen Gemeinschaftsrecht verstieß. (124) Die Kommission räumt ferner ein, daß das CFO sich durch förmliche und informelle Kontakte mit der Kommission und den französischen Wettbewerbsbehörden - soweit es das für erforderlich hielt - darum bemühte, zu gewährleisten, daß die Kartenvorverkaufsregelungen für die Fußballweltmeisterschaft 1998 mit Gemeinschafts- und nationalem Recht vereinbar waren. Die Kommission nimmt auch die Entscheidung des CFO zur Kenntnis, auf ihr Ersuchen hin seine Verkaufsregelung abzuändern, um Verbrauchern im ganzen EWR 1998 die Möglichkeit zu eröffnen, direkt beim CFO 175500 Einzelkarten zu erwerben. (125) Normalerweise verhängt die Kommission gegen ein Unternehmen, das eine beherrschende Stellung mißbraucht, Geldbußen, deren Betrag nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes und der Dauer der Zuwiderhandlung variieren kann. Aus den vorgenannten Gründen hält sie im Fall des CFO jedoch eine lediglich symbolische Geldbuße von 1000 EUR für angemessen. Hieraus können allerdings keine Rückschlüsse auf die Politik der Kommission in künftigen, ähnlich gelagerten Fällen gezogen werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit der Anwendung diskriminierender Regelungen für den Vorverkauf von Eintrittskarten zu den Spielen der Fußballweltmeisterschafts-Endrunde in den Jahren 1996 und 1997 an die Allgemeinheit verstieß das Comité français d'organisation de la Coupe du monde de football 1998 (CFO) gegen Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen. Durch diese Regelungen wurden den Verbrauchern außerhalb Frankreichs unfaire Handelsbedingungen auferlegt, die zu einer Einschränkung des Marktes für den Verkauf von 393200 Eintrittskarten im Rahmen von Pass-France-98-Kartenpaketen und 181000 Einzelkarten für das Eröffnungsspiel, die Viertel- und Halbfinalspiele, das Spiel um den dritten Platz und das Endspiel zum Nachteil dieser Verbraucher führten. Artikel 2 Gegen das CFO wird eine Geldbuße von 1000 EUR wegen des in Artikel 1 genannten Verstoßes festgesetzt. Artikel 3 Die Geldbuße ist innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung in Euro auf folgendes Bankkonto zu zahlen: Konto Nr. 310-0933000-43 Europäische Kommission Banque Bruxelles-Lambert Agence Européenne Rond Point Schuman/Schumanplein 5 B - 1040 Brüssel. Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind Verzugszinsen zu dem am ersten Werktag des Monats, in dem die Entscheidung erlassen wurde, von der Europäischen Zentralbank für Wertpapierpensionsgeschäfte angewandten Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkte fällig. Artikel 4 Die Entscheidung ist gerichtet an: Comité français d'organisation de la Coupe du monde de football 1998 (CFO) 23-25 rue de Berri F - 75008 Paris. Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 256 EG-Vertrag vollstreckbar. Brüssel, den 20. Juli 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. (4) Diese Genehmigung betraf allerdings nicht die beanstandeten Regelungen, auf die sich diese Entscheidung bezieht. (5) Artikel 34 der FIFA-Verordnung "Coupe du Monde de la FIFA" vom 31. Mai 1995. (6) Vereins- und Verbandsmitglieder der französischen Clubs. (7) Z. B. an Jugendprogramme. (8) Die UEFA (Europäischer Fußballbund) organisiert verschiedene Fußballwettbewerbe in Europa. Zu ihren Mitgliedern zählen (u. a.) sämtliche nationalen Fußballverbände des Europäischen Wirtschaftsraumes. (9) Karten ausschließlich für Spiele, an denen mindestens eine Nationalmannschaft aus der UEFA-Zone teilnahm. (10) Pass-France-98-Pakete unter Einschluß von Spielen im Stade de France enthielten keine Eintrittskarte für das Eröffnungsspiel. Kartenpakete für die Spielorte Lyon und Nantes enthielten lediglich Eintrittskarten für Vorrundenspiele, da in diesen Städten kein Achtelfinalspiel stattfand. (11) Wie vom CFO in seiner Antwort vom 4. Juni 1998 (Anhang 3) auf das förmliche Auskunftsverlangen der Kommission vom 15. Mai 1998 bestätigt. (12) Umfangreichere Kartenkontingente für die Hauptrunde erhielten nur jene Fußballverbände, deren Mannschaften sich qualifiziert hatten; diese Karten wurden folglich erst verteilt, als alle Teilnehmer feststanden. (13) Nicht enthalten sind folglich die Eintrittskarten, die von der FlFA nach Abschluß der Vorrunde ab 26. Juni 1998 an die noch im Turnier verbliebenen Fußballverbände weitergegeben wurden. (14) Siehe Antwort des CFO vom 27. Januar 1998 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 15. Januar 1998. (15) Siehe Antwort des CFO vom 4. Juni 1998 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 15. Mai 1998. (16) Siehe Buchstabe b) auf Seite 3 des CFO-Schreibens an die Kommission vom 11. Juni 1998. (17) Siehe Schreiben der Kommission vom 20. Februar 1998, in der das CFO zur Abstellung einer Praxis aufgefordert wurde, die die Kommission als mißbräuchliche Verhaltensweise im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag eingestuft hatte. (18) Siehe Randnummer 28. (19) Siehe die Internet-Seite vom 13.8.1998 (http://www.france98.com/english/tickets/faq.html zu Frage 10). Diese Regelung wurde vom CFO in zahlreichen Pressemitteilungen bestätigt, wonach der Kartenverkauf durch das CFO in den Jahren 1996 und 1997 an die französische Öffentlichkeit gerichtet war. (20) Siehe Internet-Seite vom 31.8.1998 (http://www.france98.com/english/tickets/out_france.html). (21) Bereits am 1. April 1997 waren sämtliche Pass-France-98-Pakete für Spiele in acht der zehn Stadien verkauft. Nur eine begrenzte Zahl von Kategorie-1-Paketen für Spiele in Montpellier und Saint-Etienne waren noch erhältlich. Auch diese waren jedoch am 27. Mai 1997 ausverkauft. (22) Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben b) und c) des Übereinkommens von 1985. (23) "Recommendations relatives à des lignes directrices pour le contrôle de la vente des billets lors de rencontres à haut risque" (verabschiedet auf der 5. Sitzung des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens über Gewalttätigkeit und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen von 1985) - Ad-hoc-Arbeitsgruppe Praktische Probleme (Straßburg, 14. November 1996). (24) Antwort des CFO vom 4. Juni 1998 (Punkt 24) auf das förmliche Auskunftsverlangen der Kommission vom 15. Mai 1998. (25) Siehe Schreiben des CFO an die Kommission vom 11. Juni 1998 (Seite 3, Buchstabe b). (26) Obwohl keine Begründung angeführt wird, kommt das CFO in bezug auf den Eintrittskartenverkauf durch die europäischen Reiseveranstalter in seiner Anmeldung bei der Kommission vom 11. Juni zu einer ähnlichen Schlußfolgerung: "(Les tour-opérateurs) forment un marché spécifique... Le marché peut donc, selon le CFO, être défini comme le marché de la vente de billets pour la Coupe du Monde 1998 par les professionnels du tourisme" (Abschnitt 6.1). (27) Vgl. Fußnote 26. (28) Der Blindverkauf von diesen Eintrittskarten ist zu unterscheiden vom Verkauf von Eintrittskarten für Vorrundenspiele, die in Pass-France-98-Paketen zusammengelegt wurden, um möglichst hohe Zuschauerzahlen zu erzielen. (29) Belegt durch die Ergebnisse der Verkäufe durch das CFO an EWR-Länder ab 22. April 1998, als 45 % der Entrittskarten an Abnehmer außerhalb Frankreichs verkauft wurden. (30) Randnummer 25f. - während etwa 38 % der Einzelkarten, die vom CFO nach dem 22. April 1998 verkauft wurden, von Abnehmern mit einer Anschrift außerhalb Frankreichs in Ländern gekauft wurden, deren Mannschaften sich für die Endrunde qualifiziert hatten, konnten lediglich 10 % dieser Kartenkategorie von Anhängern jener Mannschaften gekauft werden, die in dem betreffenden Spiel aufeinander trafen. Folglich war ein nennenswerter Anteil der Allgemeinheit außerhalb Frankreichs am Besuch von Spielen interessiert, an denen die eigene Nationalmannschaft nicht teilnahm. (31) Nur wenige Eintrittskarten dieser Art hätten zu Pass-France-98-Paketen gebündelt werden können. (32) Urteil vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T/83/91 Tetra Pak II, Slg. 1994, S. II-755, Rn. 114f. In seinem Urteil vom 2. März 1983 in der Rechtssache 7/82 (GVL), Slg. 1983, S. 483, hatte der Gerichtshof schon zuvor die besondere Verantwortung eines Monopolisten bei Diskriminierung aus Gründen der Nationalität oder des Wohnsitzes anerkannt. Der Gerichtshof hielt dabei fest: "Eine derartige Weigerung (der Verwertung von Rechten) eines Unternehmens, das eine tatsächliche Monopolstellung einnimmt, seine Dienste sämtlichen Personen zur Verfügung zu stellen, die darauf möglicherweise angewiesen sind, jedoch nicht zu einer bestimmten Gruppe gehören, die dieses Unternehmen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes festgelegt hat, ist als mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 Absatz 1 des Vertrages anzusehen" (Rn. 56 der Begründung). (33) Antwort des CFO auf das förmliche Auskunftsverlangen der Kommission vom 15. Januar 1998. (34) Z. B. unter Nutzung von Anschriften für postlagernde Sendungen oder Diensten der Botschaft. (35) Da das CFO in seinen Verkaufsinformationen mit ganz besonderem Nachdruck auf die Anforderung hinwies, in Frankreich wohnhaft zu sein, und andeutete, daß Abnehmer außerhalb Frankreichs nicht beliefert würden, ist es zweifelhaft, ob das CFO überhaupt zugelassen hätte, daß im Ausland wohnende Interessenten sich dieser Alternativen wirklich bedient hätten. (36) Die einschlägigen Ausführungen des CFO beziehen sich auch auf die Anwendbarkeit von Artikel 54 EWR-Abkommen. (37) In diesem Zusammenhang argumentierte das CFO, daß die Anwendbarkeit von Artikel 82 im Lichte von Artikel 3 Buchstabe g) EG-Vertrag auszulegen sei, wonach der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht werden darf. (38) Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72 (Continental Can), Slg. 1973, S. 215, Rn. 26: Danach bezieht sich Artikel 82 "... nicht nur auf Verhaltensweisen, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen kann, sondern auch auf solche, die ihnen durch einen Eingriff in die Struktur des tatsächlichen Wettbewerbs Schaden zufügen ...". (39) Zum Beispiel wird in Fällen einer übermäßig hohen Preisgestaltung die Prüfung verlangt, in welchem Ausmaß (falls überhaupt) ein beherrschendes Unternehmen einen Preis verlangt, der im Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert des Produkts oder der Dienstleistung unverhältnismäßig hoch ist. Auf diese Weise ist das Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils zu bestimmen, den das Unternehmen unter normalen Wettbewerbsbedingungen nicht hätte erreichen können, bevor auf übermäßig hohe Preise geschlossen werden kann. (40) Das CFO nennt folgende Rechtssachen: Rs. 41/90 Höfner, Slg. 1991, S. I-1979 und Rs. 179/90 Merci, Slg. 1991, S. I-5889. (41) Vgl. Fußnote 40. (42) Siehe Antwort des CFO vom 4. Juni 1998 (Punkt 24) auf das förmliche Auskunftsverlangen der Kommission vom 15. Mai 1998. (43) Zudem ist festzuhalten, daß zum Zeitpunkt der Anmeldung das CFO bereits sämtliche Pass-France-98-Kartenpakete unter der mißbräuchlichen Regelung, die hier in Rede steht, verkauft hatte. (44) Abschnitt 4.1 ii) der CFO-Anmeldung vom 11. Juni 1997.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.