Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2268 der Kommission vom 6. September 2021 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf die zugrunde liegende Methodik und Darstellung von Performance-Szenarien, die Darstellung von Kosten und die Methodik für die Berechnung von Gesamtkostenindikatoren, die Darstellung und den Inhalt von Informationen über die frühere Wertentwicklung und die Darstellung von Kosten von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (PRIIP) mit verschiedenen Anlageoptionen und die Anpassung der Übergangsregelung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für PRIIP-Hersteller, die Fondsanteile als zugrunde liegende Anlageoptionen anbieten, an die in diesem Artikel festgelegte verlängerte Übergangsregelung (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2022-07-14

Quellenkennung: 32021R2268. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Wenn Sie nach [.] [aussteigen] Wenn Sie nach (sofern zutreffend) (sofern zutreffend) [empfohlene Haltedauer] [aussteigen] Szenarien [für den Erlebensfall] Minimum [Geldbetrag] oder [Es gibt keine garantierte Mindestrendite [, wenn Sie vor [... Jahre/Monate/Tage] [aussteigen]] (sofern zutreffend) . Sie könnten Ihre Anlage ganz oder teilweise verlieren [oder Sie müssen weitere Zahlungen leisten, um Verluste zu decken] (sofern zutreffend)] Stressszenario Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten [] EUR [] EUR [] EUR   Jährliche Durchschnittsrendite [] % [] % [] % Pessimistisches Szenario Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten [] EUR [] EUR [] EUR   Jährliche Durchschnittsrendite [] % [] % [] % Mittleres Szenario Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten [] EUR [] EUR [] EUR   Jährliche Durchschnittsrendite [] % [] % [] % Optimistisches Szenario Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten [] EUR [] EUR [] EUR   Jährliche Durchschnittsrendite [] % [] % [] % (Sofern zutreffend) Szenario [im Todesfall] [Versichertes Ereignis] Wie viel die Begünstigten nach Abzug der Kosten erhalten könnten [] EUR [] EUR [] EUR Mustervorlage B: Zahlung regelmäßiger Anlagen oder Prämien Empfohlene Haltedauer: [] Anlagebeispiel: [1 000 EUR] pro Jahr (Sofern zutreffend) Versicherungsprämie: [Geldbetrag] pro Jahr   Wenn Sie nach 1 Jahr [aussteigen] Wenn Sie nach [.] [aussteigen] Wenn Sie nach (sofern zutreffend) (sofern zutreffend) [empfohlene Haltedauer] [aussteigen] Szenarien [für den Erlebensfall] Minimum [Geldbetrag] oder [Es gibt keine garantierte Mindestrendite [, wenn Sie vor [... Jahre/Monate/Tage] [aussteigen]] (sofern zutreffend) . Sie könnten Ihre Anlage ganz oder teilweise verlieren [oder Sie müssen weitere Zahlungen leisten, um Verluste zu decken] (sofern zutreffend)] Stressszenario Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten [] EUR [] EUR [] EUR   Jährliche Durchschnittsrendite [] % [] % [] % Pessimistisches Szenario Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten [] EUR [] EUR [] EUR   Jährliche Durchschnittsrendite [] % [] % [] % Mittleres Szenario Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten [] EUR [] EUR [] EUR   Jährliche Durchschnittsrendite [] % [] % [] % Optimistisches Szenario Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten [] EUR [] EUR [] EUR   Jährliche Durchschnittsrendite [] % [] % [] % Anlagebetrag im Zeitverlauf [] EUR [] EUR [] EUR (Sofern zutreffend) Szenario [im Todesfall] [Versichertes Ereignis] Wie viel die Begünstigten nach Abzug der Kosten erhalten könnten [] EUR [] EUR [] EUR Versicherungsprämie im Zeitverlauf [] EUR [] EUR [] EUR Mustervorlage C: PRIIP gemäß Anhang VI Nummer 76c (Autocallables) Empfohlene Haltedauer: Bis zur Kündigung oder Fälligkeit des Produkts Dies kann je nach Szenario unterschiedlich sein und ist in der Tabelle angegeben Anlagebeispiel: [10 000 EUR]   Wenn Sie nach 1 Jahr [aussteigen] Wenn Sie nach [.] [aussteigen] Wenn Sie bei Kündigung oder Fälligkeit [aussteigen] (sofern zutreffend) (sofern zutreffend)   Szenarien Minimum [Geldbetrag] oder [Es gibt keine garantierte Mindestrendite [, wenn Sie vor [... Jahre/Monate/Tage] [aussteigen]] (sofern zutreffend) . Sie könnten Ihre Anlage ganz oder teilweise verlieren [oder Sie müssen weitere Zahlungen leisten, um Verluste zu decken] (sofern zutreffend)] Stressszenario Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten [] EUR [] EUR [] EUR (Laufzeit des Produkts endet nach []) Jährliche Durchschnittsrendite [] % [] % [] % Pessimistisches Szenario Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten [] EUR [] EUR [] EUR (Laufzeit des Produkts endet nach []) Jährliche Durchschnittsrendite [] % [] % [] % Mittleres Szenario Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten [] EUR [] EUR [] EUR (Laufzeit des Produkts endet nach []) Jährliche Durchschnittsrendite [] % [] % [] % Optimistisches Szenario Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten [] EUR [] EUR [] EUR (Laufzeit des Produkts endet nach []) Jährliche Durchschnittsrendite [] % [] % [] % “ ANHANG VI Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 wird wie folgt geändert: 1.  Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a)  Vertriebsgebühr, soweit deren Höhe der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM bekannt ist; ist der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM die tatsächliche Höhe nicht bekannt, wird der Höchstbetrag der möglichen für das spezifische PRIIP bekannten Vertriebskosten angegeben;“. 2.  Nummer 5 wird wie folgt geändert: a)  Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung: „i)  OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder AIFM;“; b)  Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g)  Vertriebs- oder Marketingkosten, soweit deren Höhe der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM bekannt ist; ist der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM die tatsächliche Höhe nicht bekannt, wird der Höchstbetrag der möglichen für das spezifische PRIIP bekannten Vertriebskosten angegeben;“; c)  die Buchstaben j und k erhalten folgende Fassung: „j)  Zahlungen an Dritte, um die unvermeidlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Ankauf oder der Veräußerung von Vermögenswerten im Fonds-Portfolio zu decken (einschließlich Transaktionskosten gemäß den Nummern 7 bis 23c dieses Anhangs); k)  Wert der Waren oder Dienstleistungen, die von der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM oder einer verbundenen Person im Gegenzug für die Platzierung von Handelsaufträgen empfangen werden;“; d)  Buchstabe l Ziffer i erhält folgende Fassung: „i)  handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Wert um einen OGAW oder AIF, wird dessen letzte verfügbare Zahl des Gesamtkostenindikators verwendet, die erforderlichenfalls angepasst wird, um die tatsächlich angefallene Vertriebsgebühr auszuweisen; diese Zahl stützt sich entweder auf die von dem OGAW oder AIF oder dessen Betreiber oder der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM veröffentlichte Zahl, oder auf eine von einem zuverlässigen Dritten berechnete Zahl, wenn diese aktueller ist als die veröffentlichte Zahl;“; e)  Buchstabe m Ziffer i erhält folgende Fassung: „i)  der letzte verfügbare Gesamtkostenindikator des zugrunde liegenden PRIIP wird in die Berechnung einbezogen und erforderlichenfalls angepasst, um die tatsächliche angefallene Einstiegsgebühr auszuweisen;“; f)  Buchstabe q erhält folgende Fassung: „q)  implizite Kosten, die bei strukturierten Investmentfonds gemäß Abschnitt II dieses Anhangs und insbesondere den Nummern 36 bis 46 dieses Anhangs angefallen sind;“. 3.  Nummer 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a)  eine Erfolgsgebühr, die an die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder den AIFM oder einen Anlageberater zahlbar ist, einschließlich Erfolgsgebühren gemäß Nummer 24 dieses Anhangs;“. 4.  Die Nummern 7 und 8 erhalten folgende Fassung: „7.  Transaktionskosten werden annualisiert auf der Grundlage der durchschnittlichen Transaktionskosten berechnet, die während der drei vorangehenden Jahre bei dem PRIIP angefallen sind, wobei der Durchschnitt aus allen Transaktionen berechnet wird. Läuft ein PRIIP seit weniger als drei Jahren, werden die Transaktionskosten nach der unter den Nummern 21, 22 und 23 dieses Anhangs festgelegten Methodik berechnet. 8.  Die Transaktionsgesamtkosten bei einem PRIIP werden als Summe der gemäß den Nummern 8a bis 23a dieses Anhangs ermittelten Transaktionskosten in der Basiswährung des PRIIP für alle Einzeltransaktionen des PRIIP in dem angegebenen Zeitraum berechnet. Diese Summe wird mittels Division durch die durchschnittlichen Nettovermögenswerte des PRIIP im selben Zeitraum in einen Prozentsatz umgerechnet.“ 5.  Folgende Nummer 8a wird eingefügt: „8a.  Ein Mindestwert von expliziten Transaktionskosten gemäß Nummer 11a dieses Anhangs wird offengelegt.“ 6.  Nummer 10 erhält folgende Fassung: „10.  Bei Anlagen in anderen Instrumenten oder Vermögenswerten werden Schätzungen der Transaktionskosten unter Anwendung der unter den Nummern 19 und 20 dieses Anhangs beschriebenen Methodik herangezogen. Transaktionskosten im Zusammenhang mit nicht-finanziellen Vermögenswerten werden gemäß Nummer 20a dieses Anhangs berechnet.“ 7.  In Nummer 11 wird folgender Buchstabe c angefügt: „c)  der Verwässerungsschutzvorteil wird nur berücksichtigt, soweit er die Transaktionsgesamtkosten nicht unter die expliziten Transaktionskosten bringt.“ 8.  Die folgenden Nummern 11a und 11b werden eingefügt: „11a.  Zu den expliziten Kosten gehören die Kosten und Gebühren, die bei dem PRIIP anfallen und die aus der Finanzanlage des Kleinanlegers in das PRRIP gezahlt werden, um die zugrunde liegenden Vermögenswerte des PRIIP zu erwerben oder zu veräußern, beispielsweise an Makler oder andere Vermittler gezahlte Provisionen, Stempelgebühren oder Marktsteuern, Vertragsgebühren und Ausführungsgebühren für OTC-Derivate, sofern relevant. 11b.  Die expliziten Gesamtkosten werden als die Summe der Kosten berechnet, die bei allen von den PRIIP in den vorangegangenen drei Jahren durchgeführten Transaktionen angefallen sind. Diese Summe wird mittels Division durch die durchschnittlichen Nettovermögenswerte des PRIIP im selben Zeitraum in einen Prozentsatz umgerechnet. Die offenzulegenden expliziten Mindestkosten werden annualisiert auf der Grundlage der durchschnittlichen expliziten Kosten berechnet, die während der drei vorangehenden Jahre bei dem PRIIP angefallen sind, wobei der Durchschnitt aus allen Transaktionen berechnet wird.“ 9.  Die Nummern 14 und 15 erhalten folgende Fassung: „14.  Der Eingangspreis wird als Marktmittelpreis der Anlage zu dem Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Transaktionsorder an eine andere Person übermittelt wird. Wird die Transaktionsorder an einem anderen Tag als dem Tag abgewickelt, an dem sie ursprünglich an eine andere Person übermittelt wurde, so wird der Eröffnungspreis der Anlage am Tag der Transaktion oder, wenn der Eröffnungspreis nicht verfügbar ist, der vorherige Schlusspreis als Eingangspreis festgelegt. Ist zum Zeitpunkt der Übermittlung der Transaktionsorder an eine andere Person kein Preis verfügbar, wird der zuletzt verfügbare Preis, oder wenn ein aktueller Preis nicht verfügbar ist, ein vertretbarer unabhängiger Preis, oder wenn ein vertretbarer unabhängiger Preis nicht verfügbar ist, der Eröffnungspreis am Tag der Transaktion oder, wenn der Eröffnungspreis nicht verfügbar ist, der vorherige Schlusspreis als Eingangspreis festgelegt. Wird ein Auftrag ohne Übermittlung an eine andere Person ausgeführt, wird der Marktmittelpreis der Anlage zum Zeitpunkt der Transaktionsausführung als Eingangspreis festgelegt. 15.  Sind keine Informationen über den Zeitpunkt der Übermittlung der Transaktionsorder an eine andere Person (oder keine hinreichend exakten Angaben hierzu) verfügbar oder liegen keine Informationen über den Preis zu diesem Zeitpunkt vor, darf ein vertretbarer unabhängiger Preis oder, wenn ein vertretbarer unabhängiger Preis nicht verfügbar ist, der Eröffnungspreis der Anlage am Tag der Transaktion oder, wenn der Eröffnungspreis nicht verfügbar ist, der vorherige Schlusspreis als Eingangspreis herangezogen werden.“ 10.  Nummer 18 erhält folgende Fassung: „18.  Bei der Berechnung der Kosten im Zusammenhang mit Ordern, die ursprünglich Gegenstand einer Auktion waren, wird der Eingangspreis als Mittelpreis unmittelbar vor der Auktion berechnet. Bei der Berechnung der Kosten im Zusammenhang mit Ordern, die zu einem zuvor festgelegten Zeitpunkt ausgeführt werden, wird der Eingangspreis zu diesem zuvor festgelegten Zeitpunkt berechnet, auch wenn die Ausführungsorder vor diesem Zeitpunkt übermittelt wurde.“ 11.  Nach Nummer 18 werden folgende Überschrift und folgende Nummer 18a eingefügt: „ Außerbörsliche Transaktionen 18a.  Abweichend von den Nummern 12 bis 16 dieses Anhangs werden bei außerbörslichen Transaktionen die tatsächlichen Transaktionskosten wie folgt berechnet: a)  wird eine Transaktion ausgeführt, nachdem Geld- und Briefkurs von mehr als einer potenziellen Gegenpartei eingeholt wurden, wird der Eingangspreis wie folgt festgelegt: i)  der Mittelwert zwischen dem besten Geldkurs und dem besten Briefkurs, wobei der beste Geldkurs unter dem besten Briefkurs liegt; ii)  der beste Geldkurs im Fall eines Verkaufs oder der beste Briefkurs im Fall eines Kaufs, wobei der beste Geldkurs höher ist als der beste Briefkurs; b)  wird eine Transaktion ausgeführt, ohne dass sowohl Geld- als auch Briefkurse eingeholt wurden, werden die Transaktionskosten durch die Multiplikation der Anzahl der abgewickelten Anteile mit der Hälfte des Werts der Spanne zwischen dem Geldkurs und dem Briefkurs des Instruments berechnet, wobei der Wert dieser Spanne wie folgt berechnet wird: i)  aus einer Zusammensetzung von Echtzeitmarkt-Geld-/-Briefkursen, sofern verfügbar; ii)  wenn keine Echtzeitmarkt-Geld-/-Briefkurse verfügbar sind, werden sie durch Bezugnahme auf folgende Spannen ermittelt: —  entweder von früheren Transaktionen mit Vermögenswerten, die ähnliche Merkmale (Dauer, Fälligkeit, Kupon, Call-/Put-Fähigkeit) und Liquidität aufweisen, wobei Transaktionen herangezogen werden, die zuvor vom PRIIP-Hersteller ausgeführt wurden; oder —  von Daten, die von einem unabhängigen Dritten überprüft wurden, oder einer Vermögensbewertung durch einen unabhängigen Dritten.“ 12.  Folgende Nummer 20a wird eingefügt: „20a.  Bei der Berechnung von Kosten im Zusammenhang mit nicht-finanziellen Vermögenswerten werden die Transaktionskosten als die Summe der tatsächlichen Kosten berechnet, die direkt im Zusammenhang mit dieser Transaktion stehen, einschließlich aller Gebühren, Provisionen, Steuern und sonstigen Zahlungen (wie Verwässerungsschutzgebühren), soweit diese Vermögenswerte aus den Vermögenswerten des PRIIP stammen. Bei einer Kostenabschreibung über einen in den Rechnungslegungsmethoden des PRIIP festgelegten Zeitraum entsprechen die tatsächlichen Kosten den in den letzten drei Jahren abgeschriebenen Kostenbeträgen.“ 13.  Nach Nummer 23 werden folgende Überschrift und folgende Nummer 23a eingefügt: „ Geringe Anzahl von Transaktionen und andere ähnliche Fälle 23a.  Abweichend von den Nummern 12 bis 18a dieses Anhangs können die Transaktionskosten nach der unter Nummer 21 Buchstabe b dieses Anhangs dargelegten Methodik berechnet werden, soweit eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)  in den letzten drei Jahren wurden nur sehr wenige Transaktionen im Rahmen eines PRIIP durchgeführt; b)  der Gesamtwert aller in den letzten drei Jahren durchgeführten Transaktionen macht einen sehr geringen Prozentsatz des Nettoinventarwerts des PRIIP aus; c)  die Schätzung der Transaktionsgesamtkosten ist im Vergleich zur Schätzung der Gesamtkosten nicht signifikant.“ 14.  Nach Nummer 23a werden folgende Überschrift und die folgenden Nummern 23b und 23c eingefügt: „ Verwendung von Daten vor dem 31. Dezember 2024 23b.  Bis zum 31. Dezember 2024 können die Transaktionskosten für PRIIP, bei denen es sich um OGAW oder AIF handelt, für die ein Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2021 Vorschriften über das Format und den Inhalt des Basisinformationsblatts gemäß den Artikeln 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG anwendet, nach der in Nummer 21 dieses Anhangs festgelegten Methodik berechnet werden. 23c.  Investiert ein Versicherungsanlageprodukt in einen OGAW oder AIF gemäß Nummer 23b dieses Anhangs, können die Transaktionskosten für diese Anlagen bis zum 31. Dezember 2024 nach der in Nummer 21 dieses Anhangs festgelegten Methodik berechnet werden.“ 15.  Überschrift I von Teil 2 erhält folgende Fassung: „I. IN TABELLE 1 ‚KOSTEN IM ZEITVERLAUF‘ AUFZUNEHMENDE KUMULIERTE KOSTENWERTE“ 16.  Die Nummern 61 und 62 erhalten folgende Fassung: „61.  Bei den Gesamtkosten handelt es sich um alle dem PRIIP-Hersteller für die betreffende Haltedauer bekannten Kosten, gegebenenfalls einschließlich der Ausstiegskosten, die wie folgt berechnet werden: a)  bei Investmentfonds die Summe der Kosten gemäß den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs zuzüglich der Summe der Kosten gemäß den Nummern 4 und 6 dieses Anhangs; b)  bei anderen PRIIP als Investmentfonds, ausgenommen PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 30, die Summe der Kosten gemäß den Nummern 27 und 28 dieses Anhangs zuzüglich der Summe der Kosten gemäß den Nummern 31 und 32 dieses Anhangs; c)  bei PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 30 die Summe der Kosten gemäß den Nummern 34 und 35 dieses Anhangs; d)  bei Versicherungsanlageprodukten die Summe der Kosten gemäß den Nummern 47 und 48 dieses Anhangs zuzüglich der Summe der Kosten gemäß den Nummern 50 und 51 dieses Anhangs. 62.  Die Tabelle ‚Kosten im Zeitverlauf‘ enthält auch die kumulierten Gesamtkostenindikatoren des PRIIP, die als Renditeminderung aufgrund der gemäß den Nummern 70, 71 bis 72 dieses Anhangs berechneten Gesamtkosten berechnet werden.“ 17.  Die Überschrift nach Nummer 62 wird gestrichen. 18.  Nummer 63 erhält folgende Fassung: „63.  Wird für die Berechnung der Kostenwerte eine Annahme über die Wertentwicklung des PRIIP benötigt (für monetäre oder prozentuale Angaben), wird die für die Berechnung verwendete Wertentwicklung des PRIIP gemäß Nummer 71 dieses Anhangs ermittelt.“ 19.  Nach Nummer 63 werden die folgende Überschrift II von Teil 2 und die folgende Unterüberschrift eingefügt: „II. GESAMTKOSTENINDIKATOREN FÜR JEDE IN TABELLE 2 ‚ZUSAMMENSETZUNG DER KOSTEN‘ AUFZUNEHMENDE KOSTENART Einmalige Kosten und Indikatoren für einmalige Kosten “. 20.  Nummer 64 erhält folgende Fassung: „64.  Bei der Berechnung der Indikatoren für die Einstiegs- und Ausstiegskosten sind die Kosten zu berücksichtigen, die gemäß Teil 1 dieses Anhangs als Einstiegs- oder Ausstiegskosten angegeben sind. Bei Versicherungsanlageprodukten stellen die Indikatoren für die Einstiegs- und Ausstiegskosten des PRIIP die Minderung der jährlichen Rendite aufgrund der Einstiegs- und Ausstiegskosten unter der Annahme dar, dass das PRIIP bis zum Ende der empfohlenen Haltedauer gehalten wird, berechnet gemäß den Nummern 70, 71 und 72 dieses Anhangs. Bei PRIIP stellen die Indikatoren für die Einstiegs- und Ausstiegskosten die Kosten in monetären Einheiten dar, wenn das Produkt ein Jahr lang gehalten wird (oder für die empfohlene Haltedauer, falls diese kürzer ist), berechnet unter der Annahme einer Nettowertentwicklung von 0 %.“ 21.  Die Überschrift nach Nummer 64 und die Nummern 65, 66 und 67 erhalten folgende Fassung: „ Indikatoren für wiederkehrende Kosten: Transaktionskosten und andere wiederkehrende Kosten 65.  Die Indikatoren für die wiederkehrenden Kosten des PRIIP werden wie folgt berechnet: a)  bei Versicherungsanlageprodukten als die Minderung der jährlichen Rendite aufgrund dieser Kosten unter der Annahme, dass das PRIIP bis zum Ende der empfohlenen Haltedauer gehalten wird, berechnet gemäß den Nummern 70, 71 und 72 dieses Anhangs; b)  bei PRIIP als Betrag der laufenden Kosten in monetären Einheiten, wenn das Produkt ein Jahr lang gehalten wird (oder für die empfohlene Haltedauer, falls diese kürzer ist), berechnet unter der Annahme einer Nettowertentwicklung von 0 %. 66.  Bei der Berechnung des Indikators für die Transaktionskosten werden die folgenden Kosten berücksichtigt: a)  bei Investmentfonds die unter den Nummern 7 bis 23c dieses Anhangs genannten Transaktionskosten; b)  bei anderen PRIIP als Investmentfonds, ausgenommen PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 30, die unter Nummer 29 Buchstabe c dieses Anhangs genannten Kosten; c)  bei Versicherungsanlageprodukten die unter Nummer 52 Buchstabe h dieses Anhangs genannten Kosten. 67.  Bei der Berechnung des Indikators für sonstige wiederkehrende Kosten (in Anhang VII als ‚Verwaltungsgebühren und sonstige Verwaltun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.