Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2268 der Kommission vom 6. September 2021 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf die zugrunde liegende Methodik und Darstellung von Performance-Szenarien, die Darstellung von Kosten und die Methodik für die Berechnung von Gesamtkostenindikatoren, die Darstellung und den Inhalt von Informationen über die frühere Wertentwicklung und die Darstellung von Kosten von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (PRIIP) mit verschiedenen Anlageoptionen und die Anpassung der Übergangsregelung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für PRIIP-Hersteller, die Fondsanteile als zugrunde liegende Anlageoptionen anbieten, an die in diesem Artikel festgelegte verlängerte Übergangsregelung (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32021R2268. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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20.12.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union LI 455/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2268 DER KOMMISSION vom 6. September 2021 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf die zugrunde liegende Methodik und Darstellung von Performance-Szenarien, die Darstellung von Kosten und die Methodik für die Berechnung von Gesamtkostenindikatoren, die Darstellung und den Inhalt von Informationen über die frühere Wertentwicklung und die Darstellung von Kosten von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (PRIIP) mit verschiedenen Anlageoptionen und die Anpassung der Übergangsregelung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für PRIIP-Hersteller, die Fondsanteile als zugrunde liegende Anlageoptionen anbieten, an die in diesem Artikel festgelegte verlängerte Übergangsregelung (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Erfahrungen aus den ersten Jahren der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission (2) haben gezeigt, dass bestimmte Elemente der Darstellung und des Inhalts der Basisinformationsblätter überarbeitet werden müssen. Diese Überarbeitung ist notwendig, damit Kleinanleger unabhängig von den jeweiligen Marktbedingungen weiterhin geeignete Informationen über die verschiedenen Arten von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten („PRIIP“) erhalten, insbesondere nach einer anhaltenden Phase mit positiver Marktentwicklung. (2) Um Kleinanlegern verständliche, nicht irreführende und für die verschiedenen Arten von PRIIP relevante Informationen bereitzustellen, sollten die in den Basisinformationsblättern dargestellten Performance-Szenarien keine allzu positiven Aussichten für mögliche künftige Renditen enthalten. Die Wertentwicklung der zugrunde liegenden Anlagen und die Wertentwicklung der nicht-strukturierten Investmentfonds und anderer ähnlicher PRIIP sind direkt miteinander verbunden. Die zugrunde liegende Methodik für die Darstellung der Performance-Szenarien sollte daher angepasst werden, um zu vermeiden, sich auf eine statistische Methode zu stützen, die zu Performance-Szenarien führt, die die beobachteten Renditen erhöhen könnten. Die zugrunde liegende Methodik für die Darstellung von Performance-Szenarien sollte ebenfalls angepasst werden, um sicherzustellen, dass diese Szenarien auf einem längeren Zeitraum beobachteter Renditen beruhen und sowohl Perioden mit positivem als auch negativem Wachstum erfassen, sodass im Laufe der Zeit stabilere Performance-Szenarien entstehen und prozyklische Ergebnisse minimiert werden. Rückvergleiche, bei denen die Ergebnisse dieser Methodik mit der tatsächlich beobachteten Wertentwicklung von PRIIP verglichen wurden, haben gezeigt, dass durch diese Methodik für die Darstellung von Performance-Szenarien geeignete vorausschauende Schätzungen bereitgestellt werden können. (3) Um zu vermeiden, dass Performance-Szenarien als beste Prognosen angesehen werden, müssen deutlichere Warnhinweise in Bezug auf diese Szenarien vorgesehen werden. Die in einfachen Worten formulierte Offenlegung zusätzlicher Einzelheiten zu den Annahmen, auf denen diese Szenarien beruhen, sollte ferner das Risiko unangemessener Erwartungen hinsichtlich möglicher künftiger Renditen verringern. (4) Für Kleinanleger sind Informationen über die Kosten zum Vergleichen verschiedener PRIIP wichtig. Damit Kleinanleger die verschiedenen Arten von Kostenstrukturen der verschiedenen PRIIP und die Bedeutung dieser Strukturen für ihre individuellen Verhältnisse besser verstehen können, sollten die Informationen über die Kosten in den Basisinformationsblättern eine Beschreibung der wichtigsten Kostenelemente enthalten. Um den Verkauf von PRIIP und die Beratung dazu zu erleichtern, sollten die Indikatoren für einzelne Kostenelemente darüber hinaus mit Informationen in Einklang gebracht werden, die im Rahmen der sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union offengelegt werden, insbesondere der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Gleichzeitig muss die Vergleichbarkeit aller Arten von PRIIP in Bezug auf die Gesamtkosten gewährleistet werden. In den Basisinformationsblättern sollte die Bedeutung von Gesamtkostenindikatoren klargestellt werden, damit Kleinanleger diese Gesamtkostenindikatoren besser verstehen können. (5) Um die wirtschaftlichen Merkmale bestimmter Anlageklassen und derjenigen PRIIP besser zu berücksichtigen, die nicht genügend Transaktionen generieren, um Marktbewegungen mit ausreichender statistischer Sicherheit auszuschließen, sollte bei der überarbeiteten Methodik für die Berechnung der Transaktionskosten ein differenzierterer und verhältnismäßigerer Ansatz verwendet werden. Diese Methodik sollte ferner ausschließen, dass möglicherweise negative Transaktionskosten entstehen, um das Risiko zu vermeiden, Kleinanleger zu verwirren. (6) Bei PRIIP mit verschiedenen Anlageoptionen sollte eine angepasste Darstellung der Informationen über Kosten festgelegt werden, damit Kleinanleger die Auswirkungen dieser verschiedenen Anlageoptionen auf die Kosten besser verstehen. (7) Damit Kleinanleger das Auftreten von Volatilität bei den Renditen linearer PRIIP und zugrunde liegender linearer Anlageoptionen sowie die frühere Wertentwicklung unter bestimmten Marktbedingungen beobachten, verstehen und vergleichen können, müssen bestimmte Anforderungen an den standardisierten Inhalt und die Darstellung der früheren Wertentwicklung in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 festgelegt werden, indem bestimmte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission (5) aufgenommen und angepasst werden. Der standardisierte Inhalt und die Darstellung der früheren Wertentwicklung sollten die Informationen im Rahmen der Performance-Szenarien ergänzen. Die Basisinformationsblätter für diese linearen PRIIP und zugrunde liegenden linearen Anlageoptionen sollten im Abschnitt „Sonstige zweckdienliche Angaben“ Querverweise auf separate Dokumente oder Websites mit Informationen über die frühere Wertentwicklung enthalten. (8) Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die Anteile von OGAW verkaufen oder über diese beraten, sind gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 bis zum 31. Dezember 2021 von den Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung befreit. Wenn ein Mitgliedstaat Vorschriften bezüglich des Formats und des Inhalts des Basisinformationsblatts gemäß den Artikeln 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) auf Fonds anwendet, die keine OGAW-Fonds sind und die Kleinanlegern angeboten werden, gilt die Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 für Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die Kleinanleger über Anteile dieser Fonds beraten oder diese an Kleinanleger verkaufen. Um für solche Fonds eine einheitliche Übergangsregelung zu schaffen, ist es Herstellern von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten („PRIIP-Herstellern“) nach Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung 2017/653, der im Einklang mit Artikel 18 der genannten Delegierten Verordnung bis 31. Dezember 2021 gilt, gestattet, im Einklang mit den Artikeln 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG erstellte Dokumente weiter zu verwenden, soweit es sich bei mindestens einer der zugrunde liegenden Anlageoptionen um einen OGAW- oder Nicht-OGAW-Fonds handelt. Nach dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 soll die Übergangsregelung nach Artikel 32 der Verordnung bis zum 30. Juni 2022 verlängert werden. PRIIP-Hersteller müssen in der Lage sein, während des Geltungszeitraums dieser Übergangsregelung weiter im Einklang mit den Artikeln 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG erstellte Dokumente zu verwenden. (9) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 sollte daher entsprechend geändert werden. (10) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (die „Europäischen Aufsichtsbehörden“) vorgelegt wurde. (11) Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe „Bankensektor“ (8), der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe „Versicherung und Rückversicherung“ (9) und der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe „Wertpapiere und Wertpapiermärkte“ (10) eingeholt. (12) In Anbetracht der Tatsache, dass die technischen Regulierungsstandards eng miteinander verbunden sind, und um sicherzustellen, dass die durch sie eingeführten Anforderungen vollständig kohärent sind, ist es angebracht, einen einzigen Rechtsakt zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 festgelegten technischen Regulierungsstandards zu erlassen. (13) Damit PRIIP-Hersteller und Personen, die PRIIP verkaufen oder über diese beraten, ausreichend Zeit haben, um sich auf die Verpflichtung zur Erstellung eines Basisinformationsblatts nach den neuen Anforderungen vorzubereiten, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Juli 2022 gelten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben f bis i angefügt: „f) gegebenenfalls in Fällen, in denen der PRIIP-Hersteller aus rechtlichen, administrativen oder vertriebsmäßigen Gründen einer Unternehmensgruppe angehört, Name dieser Gruppe; g) handelt es sich bei dem PRIIP um einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder einen alternativen Investmentfonds (AIF), Kennzeichnung des OGAW oder AIF einschließlich der Anteilsklasse oder des Teilfonds an sichtbarer Stelle; h) gegebenenfalls Einzelheiten zur Zulassung; i) handelt es sich bei dem PRIIP um einen OGAW oder AIF, und wird ein OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG verwaltet, oder handelt es sich um eine Investmentgesellschaft gemäß Artikel 27 der genannten Richtlinie (zusammen ‚OGAW-Verwaltungsgesellschaft‘), die in Bezug auf diesen OGAW Rechte gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie ausübt, oder wird ein AIF von einem Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet, der in Bezug auf diesen AIF Rechte gemäß den Artikeln 31, 32 und 33 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) ausübt, einen zusätzlichen Hinweis im Hinblick auf diese Tatsache. (*1)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).“;" b) folgender Absatz wird angefügt: „Im Fall eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse wird gemäß Absatz 1 Buchstabe g die Bezeichnung des OGAW oder AIF nach der Bezeichnung des Teilfonds oder der Anteilsklasse angegeben. Existiert eine Kennziffer zur Identifizierung des OGAW oder AIF, des Teilfonds oder der Anteilsklasse, ist sie Bestandteil der OGAW- oder AIF-Identifizierung.“ 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Die folgenden Absätze 2a, 2b und 2c werden eingefügt: „2a.   Handelt es sich bei dem PRIIP um einen OGAW oder AIF, enthalten die Informationen in dem Abschnitt ‚Um welche Art von Produkt handelt es sich?‘ des Basisinformationsblatts die wesentlichen Merkmale eines OGAW oder AIF, über die ein Kleinanleger informiert werden muss, auch wenn diese Merkmale nicht Teil der Beschreibung der Ziele und der Anlagepolitik im Prospekt eines OGAW gemäß Artikel 68 der Richtlinie 2009/65/EG oder der Beschreibung der Anlagestrategie und Ziele des AIF gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU sind, einschließlich: a) der Hauptkategorien der infrage kommenden Finanzinstrumente, die Gegenstand der Anlage sind; b) der Möglichkeit, dass der Kleinanleger OGAW- oder AIF-Anteile auf Anfrage wieder verkaufen kann; in diesem Hinweis wird auch die Häufigkeit der Rückkaufgeschäfte angegeben, oder gegebenenfalls ein Hinweis hinzugefügt, dass keine Möglichkeit besteht, Anteile auf Anfrage zu verkaufen; c) der Angabe, ob der OGAW oder AIF ein bestimmtes Ziel in Bezug auf einen branchenspezifischen, geografischen oder anderen Marktsektor bzw. in Bezug auf spezifische Vermögenswertkategorien verfolgt; d) der Angabe, ob der OGAW oder AIF eine diskretionäre Anlagewahl gestattet und ob dieser Ansatz eine Bezugnahme auf eine Benchmark beinhaltet oder impliziert, und wenn ja, welche; e) der Angabe, ob Dividendenerträge ausgeschüttet oder erneut angelegt werden. Wenn im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe d eine Bezugnahme auf eine Benchmark besteht, wird der Ermessensspielraum bei ihrer Nutzung angegeben. Für den Fall, dass der OGAW oder AIF ein indexgebundenes Ziel verfolgt, wird dies ebenfalls vermerkt. 2b.   Die in Absatz 2a genannten Informationen enthalten, soweit erforderlich, Folgendes: a) investiert der OGAW oder AIF in Schuldtitel, die Angabe, ob diese Schuldtitel von Unternehmen, Regierungen oder anderen Stellen ausgegeben wurden, sowie gegebenenfalls die Mindestratinganforderungen; b) handelt es sich bei dem OGAW oder AIF um einen strukturierten Investmentfonds, eine Erläuterung sämtlicher Elemente in einfachen Worten, die für ein korrektes Verständnis des Ertrags und der für die Bestimmung der Wertentwicklung erwarteten Faktoren erforderlich sind. Dazu gehören erforderlichenfalls Verweise auf die detaillierten Informationen über den Algorithmus und seine Funktionsweise, die im Prospekt des OGAW oder der Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF enthalten sind; c) ist die Wahl der Vermögenswerte an bestimmte Kriterien gebunden, eine Erläuterung dieser Kriterien wie ‚Wachstum‘, ‚Wert‘ oder ‚hohe Dividenden‘; d) werden spezifische Vermögensverwaltungstechniken zugrunde gelegt, wie z. B. ‚Hedging‘, ‚Arbitrage‘ oder ‚Leverage‘, eine Erläuterung der Faktoren mit einfachen Worten, die die Wertentwicklung des OGAW oder AIF beeinflussen dürften. 2c.   Die Informationen in den Absätzen 2a und 2b unterscheiden zwischen den großen Anlagekategorien, so wie sie in Absatz 2a Buchstaben a und c sowie Absatz 2b Buchstabe a dargelegt sind, und dem von der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder einem AIFM gewählten Anlageansatz im Sinne von Absatz 2a Buchstabe d und Absatz 2b Buchstaben b, c und d. Der Abschnitt ‚Um welche Art von Produkt handelt es sich?‘ des Basisinformationsblatts kann andere als die in den Absätzen 2a und 2b genannten Elemente enthalten, einschließlich der Beschreibung der Anlagestrategie des OGAW oder AIF, soweit diese Elemente zur angemessenen Beschreibung der Ziele und Anlagepolitik des OGAW oder AIF erforderlich sind.“; b) die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt: „6.   Handelt es sich bei dem PRIIP um einen OGAW oder AIF, stimmen die Ermittlung und Erläuterung der in den Anhängen II und III dieser Verordnung genannten Risiken mit dem internen Verfahren zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung von Risiken überein, das von der OGAW-Verwaltungsgesellschaft gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder vom AIFM gemäß der Richtlinie 2011/61/EU angenommen wurde. Verwaltet eine Verwaltungsgesellschaft mehr als einen OGAW oder verwaltet ein AIFM mehr als einen AIF, werden die Risiken auf kohärente Art und Weise ermittelt und erläutert. 7.   Handelt es sich bei dem PRIIP um einen OGAW oder AIF, enthält der Abschnitt ‚Um welche Art von Produkt handelt es sich?‘ des Basisinformationsblatts die folgenden Informationen für jeden Mitgliedstaat, in dem der OGAW oder AIF vertrieben wird: a) den Namen der Verwahrstelle; b) die Angabe, wo und wie weitere Informationen über den OGAW oder den AIF, Kopien des OGAW-Prospekts oder Kopien der Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF, der letzte Jahresbericht und nachfolgende Halbjahresberichte des OGAW gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2009/65/EG oder der letzte Jahresbericht des AIF gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU erhältlich sind, wobei anzugeben ist, in welcher Sprache oder welchen Sprachen diese Dokumente zur Verfügung stehen und dass sie kostenlos erhältlich sind; c) die Angabe, wo und wie weitere praktische Informationen erhältlich sind, einschließlich der Angabe, wo die aktuellsten Anteilspreise abrufbar sind.“ 3. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Gegebenenfalls wird ein deutlicher Warnhinweis im Hinblick auf die zusätzlichen Kosten hinzugefügt, die von Personen berechnet werden können, die das PRIIP verkaufen oder über dieses beraten.“; b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3.   In der Tabelle ‚Zusammensetzung der Kosten‘ im Abschnitt ‚Welche Kosten entstehen?‘ des Basisinformationsblatts geben die PRIIP-Hersteller die Gesamtindikatoren für die folgenden Kostenarten an: a) einmalige Kosten, wie beispielsweise Ein- und Ausstiegskosten; b) wiederkehrende Kosten, wobei zwischen Portfolio-Transaktionskosten und anderen wiederkehrenden Kosten unterschieden wird; c) zusätzliche Kosten, wie beispielsweise Erfolgsgebühren oder Carried Interest.“; c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4.   Die PRIIP-Hersteller beschreiben die verschiedenen Kosten, die in der Tabelle ‚Zusammensetzung der Kosten‘ im Abschnitt ‚Welche Kosten entstehen?‘ des Basisinformationsblatts gemäß Anhang VII enthalten sind, und geben an, wo und inwieweit diese Kosten von den tatsächlichen Kosten abweichen, die dem Kleinanleger entstehen können, und wie und inwieweit diese Kosten davon abhängen, ob der Kleinanleger bestimmte Optionen ausübt oder nicht.“ 4. In Artikel 8 wird folgender Absatz 3 angefügt: „3.   Für OGAW im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe a, AIF im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe b oder fondsgebundene Versicherungsanlageprodukten im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe c enthält der Abschnitt ‚Sonstige zweckdienliche Angaben‘ des Basisinformationsblatts Folgendes: a) einen Link zu der Webseite oder einen Verweis auf ein Dokument, wo die vom PRIIP-Hersteller gemäß Anhang VIII veröffentlichten Informationen über die frühere Wertentwicklung zur Verfügung gestellt werden; b) die Anzahl der Jahre, für die Daten über frühere Wertentwicklungen vorgelegt werden. Für PRIIP gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 5, bei denen es sich um offene Fonds handelt, und andere PRIIP, die gezeichnet werden können, werden die Berechnungen früherer Performance-Szenarien monatlich veröffentlicht, und im Abschnitt ‚Sonstige zweckdienliche Informationen‘ wird angegeben, wo diese Berechnungen zu finden sind.“ 5. Kapitel II erhält folgenden Titel: „KAPITEL II SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DAS BASISINFORMATIONSBLATT FÜR PRIIP MIT VERSCHIEDENEN ANLAGEOPTIONEN“ . 6. Artikel 10 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) ein Basisinformationsblatt für jede zugrunde liegende Anlageoption innerhalb des PRIIP gemäß Kapitel I mit Informationen über das PRIIP insgesamt, wobei jedes Basisinformationsblatt den Fall enthält, dass der Kleinanleger nur in eine Anlageoption investiert; b) ein generisches Basisinformationsblatt zur Beschreibung des PRIIP gemäß Kapitel I, sofern in den Artikeln 11 bis 14 nichts anderes bestimmt ist, einschließlich einer Beschreibung, wo die spezifischen Informationen über jede zugrunde liegende Anlageoption zu finden sind.“ 7. Artikel 11 Buchstabe c wird gestrichen. 8. Artikel 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe d wird gestrichen; b) Absatz 2 wird gestrichen. 9. Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung: „Artikel 13 Abschnitt ‚Welche Kosten entstehen?‘ im generischen Basisinformationsblatt Im Abschnitt ‚Welche Kosten entstehen?‘ geben die PRIIP-Hersteller abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Folgendes an: a) wenn die Kosten des PRIIP, abgesehen von den Kosten für die zugrunde liegende Anlageoption, nicht in einer einzigen Zahl angegeben werden können, auch wenn diese Kosten je nach der gewählten zugrunde liegenden Anlageoption variieren: i) den Kostenbereich für das PRIIP in den Tabellen ‚Kosten im Zeitverlauf‘ und ‚Zusammensetzung der Kosten‘ gemäß Anhang VII; ii) einen Hinweis darauf, dass die Kosten für den Kleinanleger je nach zugrunde liegenden Anlageoptionen variieren; b) wenn die Kosten des PRIIP, abgesehen von den Kosten der zugrunde liegenden Anlageoptionen, in einer einzigen Zahl angegeben werden können: i) die Kosten, die in den Tabellen ‚Kosten im Zeitverlauf‘ und ‚Zusammensetzung der Kosten‘ gemäß Anhang VII getrennt vom Kostenbereich für die vom PRIIP angebotenen zugrunde liegenden Anlageoptionen aufgeführt sind; ii) einen Hinweis darauf, dass die Gesamtkosten für den Kleinanleger aus einer Kombination der Kosten für die gewählten zugrunde liegenden Anlageoptionen und anderen Kosten des PRIIP bestehen und je nach den zugrunde liegenden Anlageoptionen variieren. Artikel 14 Spezifische Informationen über jede zugrunde liegende Anlageoption Die spezifischen Informationen über jede zugrunde liegende Anlageoption gemäß Artikel 10 Buchstabe b werden in einem spezifischen Informationsblatt bereitgestellt, das das generische Basisinformationsblatt ergänzt. PRIIP-Hersteller geben für jede zugrunde liegende Anlageoption Folgendes an: a) einen Warnhinweis, soweit relevant; b) die Anlageziele und die zu deren Erreichung eingesetzten Mittel sowie den angestrebten Zielmarkt gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3; c) einen Gesamtrisikoindikator mit Erläuterung sowie Performance-Szenarien gemäß Artikel 3; d) eine Darstellung der Kosten gemäß Artikel 5 mit einem Hinweis, ob diese Kosten alle Kosten des PRIIP in dem Fall umfassen, dass der Kleinanleger nur in diese spezifische Anlageoption investiert; e) für zugrunde liegende Anlageoptionen, bei denen es sich um OGAW im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe a, AIF im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe b oder fondsgebundene Versicherungsanlageprodukte im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe c handelt, Informationen über die frühere Wertentwicklung gemäß Artikel 8 Absatz 3. Für die in den Buchstaben a bis e dieses Absatzes genannten Informationen wird die Struktur der entsprechenden Teile der Mustervorlage in Anhang I eingehalten.“ 10. Folgendes K

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.