Europäische Union

1999/687/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. September 1999 betreffend ein Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/34.010 Nederlandse Vereniging van Banken (GSA-Vereinbarung 1991), Sache IV/33.793 Nederlandse Postorderbond, Sache IV/34.234 Verenigde Nederlandse Uitgeversbedrijven und Sache IV/34.888 Nederlandse Organisatie van Tijdschriften Uitgevers/Nederlandse Christelijke Radio Vereniging) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2056) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0687. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie Kommission auf eine Vereinbarung zwischen den Banken, bei der diese auf Ersuchen der Kommission beschlossen haben, die Höhe der Interbank-Vergütung in regelmäßigen Abständen anhand eines Berichts eines unabhängigen Sachverständigen über die Gestehungskosten der effizientesten Bearbeitungsmethode zu überprüfen. Entsprechend der veröffentlichten Mitteilung hat die Kommission (gemeinsame) Bemerkungen des Nederlandse Postorderbond, der ANWB, des Centraal Bureau Fondsenwerving, der Verenigde Nederlandse Uitgeversbedrijven, der Nederlandse Organisatie van Tijdschriften Uitgevers und der Nederlandse Christelijke Radio Vereniging (alle Beschwerdeführer in dieser Rechtssache, siehe Randnummer 3, und nachstehend als solche bezeichnet) erhalten(22). Diese Bemerkungen sind vom OverlegOrgaan Nutsvoorzieningen und von der Gebruikersplatform Betalingsverkeer unterschrieben. (31) Die Bemerkungen der Beschwerdeführer können wie folgt zusammengefaßt werden. Zunächst sind sie der Ansicht, die in der GSA-Vereinbarung festgelegte Bankenvergütung entspreche in der Hauptsache nicht der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen(23), derzufolge der Auftraggeber die mit einer Überweisung verbundenen Kosten trägt, sofern er nichts anderes mit seiner Bank vereinbart hat. Außerdem sind die Beschwerdeführer der Meinung, daß kein legitimer Grund für die Einführung der Bankenvergütung bestand, insbesondere nicht die Integration der beiden in den Niederlanden bestehenden Zahlungssysteme. Die Beschwerdeführer bestreiten ferner, daß die kreditierende Bank von den von der belastenden Bank erbrachten Dienstleistungen profitieren soll. Ihrer Meinung nach müssen die Kosten, die sich aus der Bearbeitung des Zahlungsauftrags ergeben, wie zum Beispiel die Vorbereitung für die Zahlung, der debitierenden Bank angelastet werden. Den Ausführungen der Beschwerdeführer zufolge werde ein falscher Kostenanreiz geschaffen, indem die Kosten, die der Auftraggeber tragen müßte, auf den Inkassanten abgewälzt werden. II. RECHTLICHE BEURTEILUNG Der relevante Markt Der relevante Produktmarkt (32) Das Lastschrift-System unterliegt nur in begrenztem Maße dem Wettbewerb anderer Zahlungssysteme. Da es für Situationen bestimmt ist, in denen zwischen Kreditor und Debitor kein direkter Kontakt besteht ("Fernzahlung"), stellen die sogenannten Zahlungen am Verkaufspunkt, wie zum Beispiel Bargeld und Zahlungskarten wie PIN-Paß (nationale Kreditkarte) und "Chipknip"/ "Chipper" (das nationale elektronische Geld) keine wirkliche Alternative zum Lastschrift-System dar. Als Zahlungsinstrumente für Fernzahlungen sind im Prinzip geeignet: die Überweisung (einfacher Banküberweisungsauftrag), der Scheck, "Electronic-Banking" und das Einzugsverfahren. Mit Ausnahme - bis zu einem gewissen Grad - des Einzugsverfahrens kann jedoch keines dieser Zahlungsinstrumente als wirkliche Alternative zum Lastschriftverfahren gelten, und zwar aus folgenden Gründen: (33) Die einfache Überweisung und der Scheck mit Aufträgen in Papierform sind keine wirkliche Alternative, weil die damit verbundenen Bearbeitungskosten relativ hoch sind. Die Umwandlung der geschriebenen Informationen in elektronische Daten zur Bearbeitung des Vorgangs mit Hilfe von Computern ist relativ teuer. Außerdem haben beide Zahlungsinstrumente gegenüber Lastschriften wesentliche administrative Nachteile für die Inkassanten. Electronic-Banking stellt ebensowenig eine echte Alternative dar, weil noch immer relativ wenige Privatkunden mit den entsprechenden Geräten (Personalcomputer mit Modem) ausgestattet sind. (34) Nur das Einzugsverfahren ist - bis zu einem gewissen Grad - eine wirkliche Alternative zum Lastschrift-System. Das Einzugsverfahren eignet sich wie die Lastschriften ausgezeichnet für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen. Bei diesem System ermächtigt der Kunde den Inkassanten, bestimmte Zahlungen ohne vorherigen Auftrag von seinem Konto einzuziehen. Der Kunde kann solche Aufträge auf Wunsch im nachhinein rückgängig machen. (35) Zwischen Lastschrift und Einzugsverfahren bestehen jedoch auch Unterschiede. Banken für Privatkunden bieten im allgemeinen sowohl das Produkt Lastschrift als auch das Einzugsverfahren an. Für die Banken ist die Bearbeitung von Einzugsermächtigungen allerdings wesentlich kostengünstiger als die Bearbeitung von Lastschrift-Überweisungen, weil die für die Abwicklung der Zahlung relevanten Informationen von den Inkassanten bereits in elektronischer Form geliefert werden. Die Umwandlung gedruckter Daten in elektronische Daten entfällt somit. Der Inkassovorgang erfolgt vollkommen elektronisch ohne Formular. Somit können Banken den Kreditoren das Produkt Einzugsverfahren preisgünstiger anbieten als das Produkt Lastschriftverfahren. (36) Auch unterschiedliche Merkmale der beiden Zahlungsinstrumente können dazu führen, daß der Debitor die Zahlung per Lastschrift oder per Einzugsverfahren bevorzugt. Die folgenden Erwägungen können hier insbesondere eine Rolle spielen. Erstens muß der Kunde beim Lastschriftverfahren für jede Zahlung seiner Bank vorab einen gesonderten Zahlungsauftrag erteilen, indem er das Lastschrift-Formular unterschreibt und es unterschrieben der Bank zusendet. Der Kunde kann sich außerdem mit dem Lastschrift-Formular direkt zu seiner Bank begeben und den fälligen Betrag gegen zusätzliche Gebühren bar einzahlen (beispielsweise bei unzureichendem Saldo auf dem laufenden Konto). Der Kunde behält so eine bessere Kontrolle über den Zeitpunkt und die Art und Weise der Zahlung als beim Einzugsverfahren, wo die Kontrolle nur im nachhinein stattfindet. Einige Kunden werden deshalb das Lastschrift-System dem Einzugsverfahren vorziehen. Ein Vorteil des Einzugs besteht für den Kunden (und für den Kreditor) dann wiederum darin, daß die Zahlung immer rechtzeitig erfolgt, Säumnisgebühren vermieden werden und der Kunde selbst keine einzige Handlung verrichten muß. (37) Zweitens kann die Kunde-Unternehmen-Beziehung bei der Auswahl des Debitors zwischen beiden Zahlungssystemen den Ausschlag geben. In der Praxis scheinen Kunden insbesondere dann bereit zu sein, das Einzugsverfahren zu nutzen, wenn schon seit längerem eine Beziehung zu einem Unternehmen - wie zum Beispiel Versorgungsbetriebe - besteht, in das der Kunde außerdem großes Vertrauen hat. In anderen Fällen, in denen die Beziehung eher zeitlich begrenzt ist, beispielsweise bei Zeitschriftenabonnements, wird vom Einzugsverfahren wesentlich seltener Gebrauch gemacht. In einigen Fällen, wie zum Beispiel bei der monatlichen Tilgung der Hypothek und der Zinszahlung an bestimmte Versicherer, hat der Kunde keine Wahl und ist das Einzugsverfahren vorgeschrieben. (38) Die vorgenannten unterschiedlichen Merkmale deuten also darauf hin, daß das Einzugsverfahren eher nicht durch das Lastschriftverfahren ersetzt werden kann. Neben unterschiedlichen Merkmalen ist jedoch auch der Preis ein zu berücksichtigender Faktor(24). Unterschiedliche Gebühren, die die Banken und/oder Inkassanten ihren Kunden (Debitoren) für die Nutzung der beiden Zahlungssysteme berechnen, können nämlich die Entscheidung des Kunden zwischen dem Lastschrift-System und dem Einzugsverfahren beeinflussen. Kurz nach dem Zustandekommen der GSA-Vereinbarung im Juli 1991 haben die Banken damit begonnen, Kunden (Kreditoren) für die Benutzung von Lastschriften Gebühren in Rechnung zu stellen. Einige Inkassanten, wie zum Beispiel oftmals Versandunternehmen und Zeitungs- und Zeitschriftenverlage, geben die ihnen in Rechnung gestellten Kosten ganz oder teilweise weiter, indem sie ihre Preise danach staffeln, ob der Kunde Lastschriften oder das Einzugsverfahren benutzt, und indem sie beispielsweise einen Rabatt für die Zahlung per Einzugsverfahren gewähren. Ist für sie die Zahlung per Einzugsermächtigung preisgünstiger als die Zahlung per Lastschrift, dann darf davon ausgegangen werden, daß einige Kunden (Debitoren) ihre Bedenken gegenüber dem Einzugsverfahren hintanstellen werden. Quantitative Zahlen liegen dazu jedoch nicht vor, auch weil nicht alle Inkassanten (sichtbar) Kosten für die Benutzung von Lastschriften in Rechnung stellen und wenn sie es tun, diese Kosten oftmals nicht allzu hoch ausfallen. (39) Wohl aber ist bekannt, daß die Benutzung von Lastschriften seit 1992 allmählich leicht rückläufig ist. So wurden über Interpay/BGC 1991 etwa 237 Mio. (im Gesamtwert von 101 Mrd. NLG) Lastschrift-Aufträge (inklusive "actie-accept") abgewickelt, 1998 etwa 217 Mio. (somit ein Rückgang um ungefähr 7,6 % über vier Jahre). Im selben Zeitraum war bei der Benutzung des Einzugsverfahrens ein kräftiger Anstieg zu verzeichnen. 1991 lag die Zahl der Einzugsermächtigungen bei etwa 227 Mio. (im Gesamtwert von etwa 224 Mrd. NLG) und 1998 bei etwa 534 Mio. (somit ein Anstieg um etwa 135 %)(25). Die Steigerung beim Einzugsverfahren kann insbesondere auf Werbekampagnen von Banken und Inkassanten (unter dem Motto "Betaal op maat" ("Zahl nach Maß")) zur Förderung preisgünstigerer Zahlungsinstrumente zurückgeführt werden. Laut Interpay erfolgt die Zunahme beim Einzugsverfahren auf Kosten der Lastschriften, insbesondere bei privaten Debitoren, sowie der manuell ausgefuellten Überweisungsaufträge(26). (40) Zusammenfassend darf trotz der unterschiedlichen Merkmale von Lastschrift- und Einzugsverfahren davon ausgegangen werden, daß die Debitoren - bis zu einem gewissen Grade - bei einem relativen Preisanstieg des Produkts Lastschrift gegenüber dem Lastschriftverfahren auf das Einzugsverfahren umsteigen werden. Ein Anzeichen dafür könnte die leicht rückläufige Entwicklung beim Lastschriftverfahren seit 1992, kurz nach der Einführung der Gebührenberechnung für Lastschriften an Kreditoren und damit der möglichen Weitergabe an Debitoren, sein. Von Bedeutung ist auch, daß die von den Banken und Inkassanten offensichtlich mit Erfolg geführte Kampagne "Zahl nach Maß" zu einem Rückgang beim Lastschriftverfahren zugunsten der Einzugsermächtigungen geführt hat. Das Einzugsverfahren ist insofern bis zu einem gewissen Grade als Ersatz für das Lastschriftverfahren anzusehen. Als relevanter Produktmarkt sind daher das Lastschrift- und das Einzugsverfahren in Betracht zu ziehen. Der räumlich relevante Markt (41) Da das Lastschriftverfahren ein inländisches Zahlungssystem für Zahlungen zwischen Debitoren und Kreditoren ist, die in den Niederlanden ein Girokonto bei einer am Lastschrift-System teilnehmenden Bank unterhalten, ist der räumlich relevante Markt der niederländische Markt. Artikel 81 Absatz 1 Vereinbarung zwischen Unternehmen (42) Die Banken, die die GSA-Vereinbarung beziehungsweise eine Beitrittserklärung unterzeichnet haben, sind Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1. Die GSA-Vereinbarung ist daher eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1. Einschränkung des Wettbewerbs Zusammenhang im Beziehungsgeflecht einer Vierparteienvereinbarung (43) Am Lastschrift-System sind wie bei den meisten Zahlungssystemen prinzipiell vier Parteien beteiligt: der Debitor (der Auftraggeber), der Kreditor (der Begünstigte/der Inkassant), die Bank des Debitoren und die Bank des Kreditoren(27). Jede Partei steht in direkter Beziehung zu zwei anderen Parteien. Beispielsweise hat die kreditierende Bank einerseits eine direkte Beziehung zur debitierenden Bank, die in der GSA-Vereinbarung zum Ausdruck kommt, und andererseits zum Inkassanten, die im Lastschrift-Vertrag festgelegt ist. Die einzelnen Beziehungen im Vier-Parteien-Zahlungssystem sind im Zusammenhang zu betrachten. Preisabsprachen innerhalb einer der Beziehungen können eine Reaktion in den anderen Beziehungen hervorrufen und sich somit auf die Benutzung des Zahlungssystems als solches auswirken. (44) Die angemeldete Vereinbarung betreffend den Ausgleich der Bearbeitungskosten für Lastschriften steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beziehung zwischen der kreditierenden und der debitierenden Bank (der Beziehung zwischen Banken). Die Preisabsprache zwischen Banken kann sich jedoch sowohl auf die Beziehung zwischen der kreditierenden Bank und dem Kreditor als auch auf die Beziehung zwischen dem Kreditor und dem Debitor und damit auf das Funktionieren des Lastschrift-Systems als solches auswirken. Die kreditierende Bank kann ja beschließen, die Kosten des Ausgleichs zwischen Banken durch Erhöhung der Provision, die sie dem Kreditor in Rechnung stellt, weiterzugeben. Der Kreditor kann seinerseits beschließen, diese zusätzlichen Kosten an den Kunden, den Benutzer der Lastschrift, weiterzugeben. In diesem Fall können sich Kunden für einen Wechsel zu einem anderen von ihrer Bank oder einer Konkurrenzbank angebotenen Zahlungssystem entscheiden. (45) Diese potentielle Kette von Aktionen und Reaktionen ist ein Unterscheidungsmerkmal von Zahlungssystemen wie des Lastschrift-Systems, das bei der Bewertung vorhandener Einschränkungen des Wettbewerbs berücksichtigt werden muß: eine preisliche Wettbewerbseinschränkung innerhalb einer der vier Beziehungen eines Zahlungssystems, wie zum Beispiel ein multilateraler Ausgleich zwischen Banken, läßt sich erst dann angemessen bewerten, wenn nicht nur die Wirkungen in dieser Beziehung, sondern darüber hinaus auch die Wirkungen auf alle Beziehungen und damit die auf das Zahlungssystem als solches untersucht werden. Die multilaterale Bankenvergütung (46) Aus technischer Sicht kann ein einheitliches Lastschrift-System, nämlich ein Zahlungssystem, das Kreditoren und Debitoren, ungeachtet dessen, bei welcher Bank sie ein Konto führen, in Anspruch nehmen können, nur auf einer bestimmten multilateralen Grundlage bestehen. So sind kollektive Absprachen über technische Spezifikationen und über verfahrenstechnische Aspekte der Bearbeitung von Transaktionen für das reibungslose Funktionieren des Systems notwendig. Ferner muß aus praktischer Sicht zwischen den an der Abwicklung beteiligten Banken Übereinstimmung über eine eventuelle Verrechnung der Kosten bestehen: Verrechnung ja oder nein, wenn ja, dann wieviel. Angesichts der besonderen Merkmale eines Zahlungssystems wie des Lastschrift-Systems sind solche Verhandlungen natürlich a priori zu führen, das heißt, bevor das Zahlungssystem von den Banken tatsächlich zur Bearbeitung der von ihren Kunden ausgelösten Zahlungen angewandt wird. Die Art eines Zahlungssystems bringt es nämlich mit sich, daß mit der Auslösung eines Zahlungsvorgangs die Debitoren und Kreditoren auch sicher sein müssen, daß die Transaktion von den beteiligten Banken unverzüglich ausgeführt wird. Da die Wahl der Banken, die die Transaktion abwickeln, von ihren jeweiligen, das Produkt Lastschrift benutzenden Kontoinhabern getroffen wird, sind die Banken ab diesem Zeitpunkt "partenaires obligées", das heißt Partner, die zur gegenseitigen Zusammenarbeit verpflichtet sind. Preisverhandlungen sind daher nur dann reell, wenn sie im voraus stattfinden. Entscheiden sich die Banken zur Einführung eines Ausgleichs zwischen Banken, so kann dessen Höhe im Prinzip sowohl bilateral als auch multilateral vereinbart werden. (47) Im vorliegenden Fall haben die Banken eine einheitliche multilaterale Gebühr beschlossen, wenngleich diese Gebühr seit 1992 eine Hoechstgebühr ist. Einige Banken können auch die Initiative ergreifen und bilateral Gebühren vereinbaren. Die anderen Banken können sich dann einer dieser Banken anschließen, so daß diese Reihe bilateraler Gebühren auch für sie gilt(28). Banken könnten auch multilateral eine bestimmte Formel zur Berechnung einer Bankenvergütung mit bei den jeweiligen Banken unterschiedlichen Parametern vereinbaren(29). (48) Nach Ansicht der Kommission fällt eine Absprache über eine bilaterale Bankengebühr normalerweise nicht unter die Gebühr gemäß Artikel 81 Absatz 1. Eine Absprache über eine multilaterale Bankengebühr hingegen stellt eine unter Artikel 81 Absatz 1 fallende Wettbewerbsbeschränkung dar, weil die Banken dadurch in ihrem Ermessen, ihre Gebührenpolitik selbst zu bestimmen, erheblich eingeschränkt sind(30). Folglich dient die multilateral festgelegte Bankenvergütung im Sinne von Artikel 5 der GSA-Vereinbarung der Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1, weil sie das Ermessen der an der Vereinbarung beteiligten Banken einschränkt, in bilateralen Verhandlungen die Höhe einer Vergütung für die Bearbeitung von Lastschrift-Formularen festzulegen(31). (49) Wie die Praxis beweist, sind bilaterale Verhandlungen über Bankenvergütungen für die elektronische Bearbeitung von Lastschriften technisch möglich. Vor dem Inkrafttreten der GSA-Vereinbarung bestanden so zwischen einigen Großbanken bilaterale Absprachen über eine Erstattung dieser Kosten. (50) Zwar können die an der GSA-Vereinbarung teilnehmenden Banken seit der am 26. März 1992 vorgenommenen Änderung der festen Gebühr in eine Hoechstgebühr bilateral einen (geringeren) Ausgleich zwischen Banken für die Bearbeitung der Lastschrift-Formulare vereinbaren. Bisher hat jedoch keine der teilnehmenden Banken von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Änderung des Ausgleichs zwischen Banken von einer festen Gebühr in eine Hoechstgebühr hatte daher keinerlei praktische Bedeutung. (51) In ihrer Mitteilung betreffend grenzüberschreitende Überweisungen hat die Kommission darauf hingewiesen, daß die Wettbewerbseinschränkung, auf die die einheitliche Bankenvergütung hinausläuft, wahrscheinlich auch das Verhalten der Banken gegenüber ihren Kunden ungünstig beeinflussen wird. Im Lastschrift-System hat die Bankenvergütung eine wettbewerbseinschränkende Wirkung auf die Beziehung zwischen den (kreditierenden) Banken und ihren Kunden, weil feststeht, daß kreditierende Banken die von ihnen zu zahlende Bankenvergütung systematisch an ihre Kunden (die Inkassanten) weitergeben. Die von den einzelnen Banken erhobenen Gebühren an Inkassanten für die Bearbeitung von Lastschrift-Formularen sind zwar nicht einheitlich, infolge der Weitergabe des Ausgleichs zwischen Banken sind die erhobenen Gebühren jedoch strukturell nahezu einheitlich gestiegen. Die Bankengebühr dient somit praktisch als Grundlage für die Gebührenberechnung an die Kunden. (52) Aus Antworten auf ein Auskunftsersuchen vom 23. Dezember 1991 an drei Großbanken geht hervor, daß vor der Einführung des Ausgleichs zwischen Banken keine der drei Banken den Geschäftskunden (direkt) Kosten für die Benutzung von Lastschriften in Rechnung stellte und danach eine Gebühr von 0,45 NLG (Gutschrift ohne Anlagen) eingeführt wurde, von ABN AMRO ab 1. Juli 1991 (dem Datum des Inkrafttretens der GSA-Vereinbarung 1991), von der Rabobank ab 1. September 1991 (wenngleich die Gebühr von 0,45 NLG eine Mindestgebühr, abhängig von Zahl, Art und Informationen war) und von der damaligen NMB Postbank Groep ab 1. Januar 1992(32). Dabei bestätigte die NMB Postbank ausdrücklich, daß dem Geschäftskunden die Hälfte der Kosten für die elektronische Bearbeitung der Lastschriften, mit anderen Worten der Betrag der Bankenvergütung, berechnet wurde(33). Wie aus den Akten im Dossier hervorgeht, geben auch die Rabobank, die ABN AMRO und andere Teilnehmer an der GSA-Vereinbarung die Bankenvergütung in voller Höhe weiter(34). (53) Nicht festgestellt wurden Absprachen zwischen den Banken über die systematische Weitergabe der Bankengebühr. Die GSA-Vereinbarung stellt es ihnen ausdrücklich frei, eigenständig darüber zu entscheiden, ob sie weiterberechnet wird oder nicht. Wenn die Banken individuell beschließen, die jeweilige Gebühr weiterzuberechnen, dann ist das jedoch eine unmittelbare Folge der GSA-Vereinbarung, weil diese der kreditierenden Bank einen Kostenposten schafft, der zuvor nicht existierte. Ohne Bankengebühr gibt es nichts weiterzuberechnen. In diesem Sinne hat die vereinbarte Bankenvergütung eine wettbewerbseinschränkende Wirkung auf die Beziehung zwischen kreditierender Bank und Inkassant. (54) Die wettbewerbseinschränkende Wirkung der multilateralen Bankenvergütung auf die Beziehung zwischen kreditierender Bank und Kunde wird insofern potenziert, als jede der teilnehmenden Banken für bankinterne Lastschrift-Transaktionen für ihre Kunden (Kreditoren) dieselbe Gebühr wie für Lastschrift-Transaktionen zwischen Banken eingeführt hat, obwohl die GSA-Vereinbarung nur für Transaktionen zwischen Banken gilt. Damit wird es Inkassanten (Unternehmen) unmöglich gemacht, sich der Berechnung von Gebühren für die Benutzung von Lastschrift-Formularen zu entziehen. Ohne Gebührenberechnung oder bei niedrigeren Gebühren für bankinterne Lastschrift-Überweisungen hätten sie ja die Möglichkeit gehabt, bei mehreren Banken ein Konto zu eröffnen, um den bankinternen Charakter ihres Zahlungsverkehrs hervorzuheben und die (höheren) Gebühren für Lastschrift-Überweisungen zwischen Banken zu umgehen. (55) Die Wettbewerbseinschränkung ist spürbar, weil alle in den Niederlanden am Lastschrift-System teilnehmenden Banken an die GSA-Vereinbarung gebunden sind. Die Vereinbarung ist marktdeckend. Ein ausreichend starker Wettbewerb zwischen den Systemen kann die Folgen einer Bankengebühr für Gebühren, die den Kunden berechnet werden, zumindest dann begrenzen, wenn es in den anderen Systemen keine vergleichbaren Bankengebühren gibt(35). Die einzige Alternative zum Lastschrift-System, nämlich - bis zu einem gewissen Grade - das Einzugsverfahren, umfaßt jedoch auch eine Bankenvergütung. (56) Die GSA-Vereinbarung ist also eine Vereinbarung, die bezweckt und auch bewirkt, daß der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt insbesondere durch die direkte oder indirekte Festlegung der An- und Verkaufspreise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a) verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. In der obengenannten Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates hat die Kommission angekündigt, sie beabsichtige, eine wohlwollende Position gegenüber der GSA-Vereinbarung einzunehmen. Im Licht der Vorabentscheidung des Gerichtshofes vom 21. Januar 1999, Bagnasco v Banca Polupare di Novara (Rechtssache C-215/96 und C-216/96)(36) ist die Kommission zum Schluß gekommen, daß die GSA-Vereinbarung nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 81 Absatz 1 fällt, da der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten in keinem spürbaren Ausmaß beeinträchtigt wird. Dies kann wie folgt erklärt werden. Beeinflussung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten Allgemeines (57) Nach der ständigen Rechtsprechung ist von einer Vereinbarung zwischen Unternehmen zur Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer objektiven Bestandteile de facto und de jure mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine direkte oder indirekte, tatsächliche oder potentielle Beeinflussung der Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten zu erwarten, die der Verwirklichung der Ziele eines Gemeinsamen Marktes der Mitgliedstaaten schadet(37). Die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist üblicherweise die Folge verschiedener Faktoren, von denen jeder für sich genommen nicht unbedingt ausschlaggebend sein muß(38). (58) Zugleich findet nach der ständigen Rechtsprechung Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags nur auf Vereinbarungen Anwendung, bei denen eine mögliche spürbare Beeinflussung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten erkennbar ist(39). (59) Zur Beantwortung der Frage, ob die GSA-Vereinbarung - und insbesondere die Bestimmung betreffend den Ausgleich zwischen Banken - den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinflussen können, müssen im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs die folgenden Faktoren berücksichtigt werden. Die GSA-Vereinbarung gilt für das gesamte Territorium der Niederlande (60) Es muß vorausgeschickt werden, daß die GSA-Vereinbarung und die darin festgelegte Bankenvergütung im besonderen für das gesamte Territorium der Niederlande gelten. Alle Banken, die in den Niederlanden das Lastschriftverfahren anbieten wollen, sind praktisch gezwungen, der GSA-Vereinbarung beizutreten. Da Kreditoren und Debitoren ja nicht unbedingt ein Kont

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.