Europäische Union

1999/687/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. September 1999 betreffend ein Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/34.010 Nederlandse Vereniging van Banken (GSA-Vereinbarung 1991), Sache IV/33.793 Nederlandse Postorderbond, Sache IV/34.234 Verenigde Nederlandse Uitgeversbedrijven und Sache IV/34.888 Nederlandse Organisatie van Tijdschriften Uitgevers/Nederlandse Christelijke Radio Vereniging) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2056) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0687 1999/687/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. September 1999 betreffend ein Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/34.010 Nederlandse Vereniging van Banken (GSA-Vereinbarung 1991), Sache IV/33.793 Nederlandse Postorderbond, Sache IV/34.234 Verenigde Nederlandse Uitgeversbedrijven und Sache IV/34.888 Nederlandse Organisatie van Tijdschriften Uitgevers/Nederlandse Christelijke Radio Vereniging) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2056) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 271 vom 21/10/1999 S. 0028 - 0040 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. September 1999 betreffend ein Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/34.010 Nederlandse Vereniging van Banken (GSA-Vereinbarung 1991), Sache IV/33.793 Nederlandse Postorderbond, Sache IV/34.234 Verenigde Nederlandse Uitgeversbedrijven und Sache IV/34.888 Nederlandse Organisatie van Tijdschriften Uitgevers/Nederlandse Christelijke Radio Vereniging) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2056) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (1999/687/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf Artikel 2, im Hinblick auf den Antrag auf Erteilung eines Negativattestes und die Anmeldung zur Erteilung einer Freistellung, die am 10. Juli 1991 gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 eingereicht wurden, im Hinblick auf die am 21. Januar 1991, 7. Juni 1991, 13. September 1991, 10. Februar 1992 und 31. Oktober 1993 gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingereichten Beschwerden, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 11. Juni 1993, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten, nach der gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und gemäß der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates(3) an die beteiligten Parteien und an Dritte ergangenen Aufforderung, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern, nach der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 an interessierte Dritte ergangenen Aufforderung, sich zu der Absicht der Kommission, eine befürwortende Stellungnahme zur angemeldeten Vereinbarung abzugeben, zu äußern(4), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT Die Anmeldung (1) Am 10. Juli 1991 hat die Nederlandse Vereniging van Banken (im folgenden "NVB" genannt) im Namen ihrer Mitglieder eine Vereinbarung betreffend die Einführung eines gemeinsamen Einzahlungs- und Lastschriftverfahrens (im folgenden "GSA-Vereinbarung" genannt) mit dem Antrag auf Erteilung eines Negativattestes oder einer Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 des EG-Vertrags angemeldet(5). Das Lastschriftverfahren ("acceptgiro") ist ein Zahlungsinstrument, das häufig von Unternehmen (Inkassanten) bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen ihrer Kunden, wie zum Beispiel Strom- und Telefonrechnungen, Versicherungsprämien und Abonnements, benutzt wird. (2) Die Anmeldung betrifft faktisch eine geänderte Fassung einer früheren GSA-Vereinbarung, der GSA-Vereinbarung 1985. Die Änderung bezieht sich insbesondere auf die Einführung eines Ausgleichs zwischen Banken für die Bearbeitung von Lastschrift-Formularen in Höhe von 0,30 NLG (0,14 EUR) pro bearbeitetes Formular. Dieser Ausgleich zwischen Banken ist gemäß GSA-Vereinbarung von der Bank des Inkassanten (kreditierende Bank) an die Bank des Käufers (debitierende Bank) zu zahlen. Mit diesem Ausgleich sollen die Kosten für die Bearbeitung von Lastschrift-Formularen durch die debitierende Bank teilweise erstattet werden. Die Beschwerden (3) Im Zeitraum 1991-1993 gingen bei der Kommission mehrere Beschwerden von Großnutzern des Lastschriftsystems ein, nämlich eines Branchenverbands für Versandunternehmen (Nederlandse Postorderbond)(6), einer Organisation, die die Interessen von Verkehrsteilnehmern vertritt und Dienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt (ANWB), einer Dachorganisation vornehmlich auf Landesebene tätiger karitativer Einrichtungen ("Centraal Bureau Fondsenwerving"), eines Unternehmens, das Zeitschriften und Fachzeitschriften verlegt (Verenigde Nederlandse Uitgeversbedrijven, VNU)(7), einer Organisation, die die Interessen niederländischer Zeitschriftenverleger vertritt (Nederlandse Organisatie van Tijdschriften Uitgevers, NOTU), und einer Rundfunkanstalt (Nederlandse Christelijke Radio Vereniging, NCRV)(8). (4) Die Beschwerden beziehen sich insbesondere auf die wettbewerbseinschränkenden Wirkungen der in der GSA-Vereinbarung multilateral festgelegten Bankenvergütung, die nach Ansicht der Beschwerdeführer als Preisabsprache zwischen den Banken im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 anzusehen ist. Außerdem betrachten einige Beschwerdeführer die ihrer Meinung nach systematische Weitergabe des Ausgleichs zwischen Banken durch die kreditierenden Banken an Unternehmen, die das Lastschriftsystem nutzen, als abgestimmte Verhaltensweise im Sinne dieses Artikels. Ferner soll nach Ansicht einiger Beschwerdeführer ein Verstoß gegen Artikel 82 des Vertrags vorliegen, da die Großbanken ihre individuelle oder kollektive Machtstellung mißbrauchen könnten, indem sie Unternehmen, die Lastschriften nutzen, unangemessene Gebühren berechnen. Die Parteien der angemeldeten Vereinbarung (5) Unterzeichner der GSA-Vereinbarung sind die ABN AMRO Bank NV, die Coöperatieve Centrale Raiffeisen-Boerenleenbank BA, die ING Bank NV (vormals NMB Postbank Groep NV), die Postbank NV (die seit 1992 zur ING Bank gehört, jedoch unter eigenem Namen tätig ist), der Nederlandse Spaarbankbond und die Interpay/BankGiroCentrale (vormals BankGiroCentrale). Außerdem haben zahlreiche Banken (Ende 1997: 58) eine sogenannte Beitrittserklärung unterzeichnet, in der sie sich zur Annahme aller aus der GSA-Vereinbarung erwachsenden Rechte und Pflichten gegenüber den Unterzeichnern und den sonstigen Banken, die eine Beitrittserklärung unterzeichnet haben, bereit erklären. Die Namen aller an der GSA beteiligten Banken sind in Anhang I aufgeführt. (6) Die ABN AMRO Bank NV (im folgenden "ABN AMRO" genannt) ist eine hundertprozentige Tochter der ABN AMRO Holding NV, die nach einer Fusion der Algemene Bank Nederland NV (ABN Bank) und der Amsterdam-Rotterdam Bank NV (AMRO Bank) gegründet wurde. Die Zahl der Girokonten betrug 1998 etwa 3,85 Mio., davon rund 270000 Geschäftsgirokonten. Die Bilanzsumme der ABN AMRO belief sich 1997 auf 836,4 Mrd. NLG (380,2 Mrd. EUR). Damit ist die ABN AMRO, gemessen an der Bilanzsumme, die größte Bank der Niederlande(9). (7) Die Coöperatieve Centrale Raiffeisen-Boerenleenbank BA (im folgenden "Rabobank" genannt) ist eine Genossenschaft, an der 445 Banken kapitalmäßig beteiligt sind. Jede dieser Banken besitzt den Rechtsstatus einer Genossenschaft. Die Geschäftskreditnehmer unter den Kunden sind automatisch Mitglied der Vereinigung. Privatpersonen können ebenfalls Mitglied werden. Die Zahl der Kontoinhaber der Rabobank betrug 1998 etwa 6,1 Mio, davon 0,6 Mio. Geschäftskontoinhaber. Die Bilanzsumme belief sich Ende 1998 auf 423 Mrd. NLG (192,3 Mrd. EUR). Die Rabobank ist damit, gemessen an der Bilanzsumme, die zweitgrößte Bank der Niederlande(10). (8) Die ING Bank entstand am 1. Januar 1992 durch Fusion des Versicherungsunternehmens Nationale Nederlanden NV und der NMB Postbank Groep. Letztere ging ihrerseits drei Jahre zuvor aus einer Fusion zwischen der Nederlandsche Middenstandsbank NV (NMB) und der Postbank, eines ehemaligen staatlichen Unternehmens, hervor. Die Zahl der Privatkontoinhaber der ING betrug 1998 ungefähr 1,2 Mio., die der Geschäftskontoinhaber etwa 205000. Die Postbank, die zur ING Bank gehört, jedoch unter eigenem Namen tätig ist und ein eigenes Girosystem unterhält, hatte 1998 7,1 Mio. Privat- und 560000 Geschäftskontoinhaber. Die konsolidierte Bilanzsumme der ING Bank betrug 1998 (inkl. BBL) etwa 630 Mrd. NLG (286,5 Mrd EUR)(11). (9) Der Nederlandse Spaarbankbond ist eine Vereinigung der Sparkassen. Die fünf angeschlossenen (Spar)kassen, und zwar die Fortis Bank, die SNS Bank Nederland, die Samenwerkende Groninger Bondsspaarbanken, die Stichting Nutsspaarbank sowie die Stichting Bondsspaarbank, sind eigenständig. Der Nederlandse Spaarbankbond hat die GSA-Vereinbarung 1991 im Namen der ihm angeschlossenen Sparkassen unterzeichnet. Die Zahl der Kontoinhaber beläuft sich insgesamt auf mehr als 2,5 Mio. Die gemeinsame Bilanzsumme der angeschlossenen Sparkassen betrug 1998 etwa 115 Mrd. NLG (52,3 Mrd. EUR)(12). (10) Interpay Nederland (im folgenden "Interpay" genannt) ist eine technische Hilfsstelle für den Zahlungsverkehr zwischen den Banken und Giroinstituten und gewährleistet unter anderem die zentrale Bearbeitung von Überweisungsaufträgen. Interpay ist ein Joint-venture nahezu aller allgemeiner Banken, der Rabobank sowie der Mitglieder des Nederlandse Spaarbankbond. Sie entstand am 1. Januar 1994 durch Fusion der BankGiroCentrale (BGC) (zuständig für die Bearbeitung von Giroüberweisungen und Erstunterzeichner der GSA-Vereinbarung), BeaNet (zuständig für die Bearbeitung von Überweisungen über Geldautomaten) und Eurocard Nederland (zuständig für die Abwicklung von Kreditkartengeschäften). Interpay verwaltet das Zahlungssystem der Banken, mit Ausnahme der Postbank NV, die, wie ausgeführt, ein eigenes bargeldloses Zahlungssystem unterhält. In dem Bemühen um ein nationales Zahlungssystem hat sich die Verbindung zwischen dem Interpay- und dem Postbank-System jedoch bedeutend verbessert. 1998 wurden über Interpay/BGC fast 2 Mrd. bargeldlose Vorgänge in Höhe von insgesamt 2728 Mrd. NLG (1240 Mrd. EUR) abgewickelt. Die Zahl der bearbeiteten Lastschriften betrug 1998 217 Mio. im Wert von 84,9 Mrd. NLG (38,6 Mrd. EUR). An Interpay beteiligen sich ungefähr 70 Banken(13). (11) Die NVB wurde am 8. Mai 1989 mit dem satzungsmäßigen Zweck gegründet, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene die Interessen in den Niederlanden tätiger Kreditinstitute und des niederländischen Bankwesens im allgemeinen zu fördern. Nahezu alle in den Niederlanden operierenden Banken, darunter auch Zweigstellen ausländischer Banken, sind Mitglied der NVB. Die NVB hat die GSA-Vereinbarung im Namen ihrer Mitglieder angemeldet, ist ansonsten jedoch keine Vertragspartei. Das System der Lastschriftverfahren Allgemeines (12) Die Anmeldung und die Beschwerden beziehen sich auf das niederländische Lastschrift-System. Dieses System ist für regelmäßig wiederkehrende und verbindliche inländische Zahlungen bestimmt, das heißt für Zahlungen zwischen Debitoren und Kreditoren (Unternehmen), die in den Niederlanden ein Konto unterhalten, wobei ein Unternehmen einen relativ großen und festen Kundenkreis hat und Zahler und Empfänger nicht in unmittelbarem Kontakt stehen ("Fernzahlung"). Beispiele sind Zahlungen für Abonnements, Strom- und Telefonrechnungen, Bestellungen (mit Ratenzahlung), Versicherungen und dergleichen. Das Lastschriftverfahren findet also keine Verwendung im Einzelhandel sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe, wo es zum persönlichen Kontakt zwischen Debitor und Kreditor kommt. Funktionsweise des Lastschrift-Systems (13) Das Lastschrift-System, das Ende der 70er Jahre als gemeinsames Zahlungsprodukt der Postbank und der sonstigen Banken auf den Markt gebracht wurde, funktioniert wie folgt (siehe Schema Anhang II). Das Unternehmen, das sich für das Lastschrift-System entscheidet (der Inkassant oder Kreditor) schließt mit seiner Bank (der kreditierenden Bank) einen Vertrag. In diesem Vertrag werden die Bedingungen festgelegt, unter denen das Unternehmen das Lastschrift-System nutzen kann. Nach der Lieferung oder gleichzeitig mit der Lieferung oder Leistung sendet das Unternehmen dem Kunden (dem Debitor) ein Lastschrift-Formular. Die Lastschrift-Formulare, die vom Inkassanten in Standardform bei der Bank oder direkt bei der Druckerei bestellt werden können, werden vom Unternehmen soweit als möglich vorkodiert. Ein weitgehend vorkodiertes Lastschrift-Formular enthält bereits die Kontonummer des Unternehmens, die Kontonummer des Kunden, den zu zahlenden Betrag und den Verwendungszweck. Diese Angaben erscheinen auf dem Lastschrift-Formular zugleich als Zahlencodes. Der Kunde braucht dann nur noch zu unterschreiben und das unterschriebene Formular an seine Bank zu senden. (14) Die Bank des Kunden (die debitierende Bank) wandelt die Codes mit Hilfe von Spezialgeräten (optische Leser) in elektronische Daten um und belastet das Konto des Kunden. Je mehr relevante Daten auf dem Formular kodiert sind, desto höher ist der Automatisierungsgrad bei der Bearbeitung. Nichtkodierte Informationen müssen manuell in elektronische Daten umgewandelt werden(14). (15) Anschließend gibt die debitierende Bank die für die Kreditierung des Kontos des Unternehmens notwendigen (elektronischen) Daten an die entsprechende Clearingstelle weiter, d. h. an die Girozentrale der Postbank bzw. an Interpay (für die sonstigen Banken). Dabei wird nicht zwischen bankinternen Transaktionen (das heißt Transaktionen, bei denen Kreditor und Debitor dieselbe Bank haben) und Transaktionen zwischen Banken unterschieden. Nach Angaben der Banken wird so der Zersplitterung von Informationen Einhalt geboten. Die Girozentralen sortieren alle eingegangenen Lastschriftvorgänge nach Kreditorenkonten und senden diese Daten im Anschluß, sofern notwendig über das entsprechende Girosystem, an die jeweiligen kreditierenden Banken. Vorteile des Lastschrift-Systems (16) Der Vorteil des Lastschrift-Systems gegenüber anderen Zahlungsinstrumenten, wie zum Beispiel einfachen Überweisungen und Schecks, besteht darin, daß die Bearbeitung der Formulare und die Ausführung der Überweisung weitgehend automatisiert werden können. Die Bearbeitungskosten sind daher relativ moderat, obgleich die Transaktion relativ schneller abgewickelt werden kann. Das Lastschrift-System hat auch administrative Vorteile für die betroffenen Inkassanten, die mit automatischen Buchungssystemen arbeiten. Sie können die Daten in bezug auf die bearbeiteten Lastschrift-Formulare von der Bank in Form eines elektronischen Datenträgers (Band oder Diskette) erhalten und damit ihre eigene Buchhaltung automatisch aktualisieren. Dadurch kommt es zu Einsparungen, weil die Zahlungen nicht mehr einzeln verbucht werden müssen. Außerdem kommen die Inkassanten schneller zu ihrem Geld. Entwicklung des Lastschrift-Systems (17) In den Niederlanden werden Lastschriften als Zahlungsmittel häufig genutzt. 1998 wurden über Interpay/BGC etwa 217 Mio. Lastschriften über einen Betrag von insgesamt etwa 84,9 Mrd. NLG (38,9 Mrd. EUR) abgewickelte(15). Die Girozentrale der Postbank hat 1998 [...](16) Lastschriften im Gesamtwert von [...] *(17) bearbeitet. Im Zeitraum 1985-1998 stieg die Zahl der Unternehmen, die einen Vertrag zur Benutzung von Lastschrift-Formularen geschlossen haben, von 54140 auf 97676(18). (18) Die drei größten am Lastschrift-System teilnehmenden Banken sind die Postbank, die ABN AMRO Bank und die Rabobank. Auf diese drei Banken entfielen 1998 nach eigenen Angaben etwa 91 % der Lastschrift-Verträge, 86 % der Debitierungen, 70 % der Kreditierungen, 87 % des Werts der Debitierungen und 50 % des Werts der Kreditierungen(19). Das Zustandekommen der Bankenvergütung (19) Nach Angaben der NVB, die die GSA-Vereinbarung, wie erwähnt, im Namen der Banken angemeldet hat, führte die Abstimmung der beiden in den Niederlanden bestehenden bargeldlosen Zahlungssysteme, nämlich des Girosystems von Interpay (ursprünglich BankGiroCentrale) und des Systems der Postbank, in dem Bemühen um ein nationales Zahlungssystem zu einer Zunahme bei der Benutzung des Lastschriftverfahrens (und damit der absoluten Beträge der Bearbeitungskosten)(20). Für das optimale Funktionieren nur eines Zahlungssystems mußte nach Ansicht der NVB die debitierende Bank Tätigkeiten - die Umwandlung schriftlicher Zahlungsaufträge in elektronische Daten - für die kreditierende Bank ausführen. In der GSA-Vereinbarung (und insbesondere in der darin enthaltenen einheitlichen Bankenvergütung) wird der NVB zufolge anerkannt, daß die kreditierende Bank von den Dienstleistungen der debitierenden Bank profitiert und daß sie sich entsprechend an der Erstattung der mit diesen Dienstleistungen verbundenen Kosten beteiligt(21). Die ursprünglich angemeldete Vereinbarung (20) Die am 1. Juli 1991 auf unbegrenzte Zeit in Kraft getretene GSA-Vereinbarung ist im Grunde eine geänderte Fassung der (als solche bei der Kommission nicht angemeldeten) GSA-Vereinbarung von 1985. Die Änderung betrifft insbesondere die Einführung der Bestimmung betreffend eine einheitliche Vergütung für die Bearbeitung von Lastschrift-Formularen durch die debitierende Bank in Höhe von 0,30 NLG (0,14 EUR) pro bearbeitetem Lastschrift-Formular, die von der kreditierenden Bank zu zahlen ist (Ausgleich zwischen Banken). Dabei ist explizit festgelegt, daß es den teilnehmenden Banken durchaus freisteht, anderen als der kreditierenden Bank Kosten für die Bearbeitung von Lastschrift-Formularen in Rechnung zu stellen. (21) Die Höhe der Bankenvergütung wurde 1991 anhand der tatsächlichen Kosten für die Umwandlung der Zahlungsinformationen in elektronische Daten festgelegt, die, nach Angaben der NVB, der Bank mit dem effizientesten Bearbeitungsverfahren entstehen. Da die Banken der Annahme sind, daß die sich aus der Bearbeitung durch die debitierende Bank ergebenden Vorteile der kreditierenden sowie der debitierenden Bank gleichermaßen zugute kommen, wurde die Bankenvergütung auf die Hälfte dieser Bearbeitungskosten der debitierenden Bank festgesetzt. (22) Die GSA-Vereinbarung sieht ferner vor, daß die Teilnehmer beim technischen Austausch bestimmte Formulare und Spezifikationen zu verwenden haben. Außerdem sind einige Punkte aufgeführt, die einer genaueren Regelung bedürfen. Die betreffenden Spezifikationen und genaueren Regelungen sind nicht Bestandteil der Anmeldung und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. (23) Zudem enthielt die ursprünglich angemeldete Fassung der Vereinbarung eine Bestimmung, wonach Teilnehmer darauf verzichten mußten, Inkassanten für Gutschriften auf ein bestimmtes Konto besondere Vorteile zu gewähren. Zunächst war es den Teilnehmern auch untersagt, während der Laufzeit der Vereinbarung ein eigenes Lastschrift-Verfahren einzuführen. (24) Im Gegensatz zur früheren GSA-Vereinbarung von 1985 wurde die angemeldete GSA-Vereinbarung von den einzelnen Banken und nicht von der NVB unterzeichnet. Ein Sekretariat, die BGC, überwacht die Einhaltung der Vereinbarung. Änderungen der ursprünglich angemeldeten Vereinbarung nach Anhörung durch die Kommission (25) Anfang 1992 hatten die Dienststellen der Kommission nach Anhörung der an der GSA-Vereinbarung beteiligten Banken ihre Beschwerden gegen drei wettbewerbseinschränkende Teile der angemeldeten Vereinbarung mitgeteilt, die die Erteilung einer Freistellung in jedem Fall unmöglich machen würden. Erstens betraf es das Verbot, Inkassanten im Zusammenhang mit dem Unterhalten eines bestimmten Kreditorenkontos Vorteile zu gewähren (Artikel 4), zweitens das Verbot, ein eigenes Lastschrift-Verfahren einzuführen (Artikel 14) und drittens den einheitlichen Ausgleich zwischen Banken (Artikel 5). (26) Nach Auskunft der Banken wurden seinerzeit die ersten beiden Bestimmungen in die frühere GSA-Vereinbarung aufgenommen, um die Verknüpfung der beiden Girosysteme, des Systems der Postbank einerseits und des Systems der BGC andererseits, in bezug auf das integrierte Zahlungsprodukt Lastschrift sicherzustellen. Beide Bestimmungen wurden von den Parteien nicht mehr für unverzichtbar gehalten und daher mit Wirkung vom 26. März 1992 gestrichen. (27) Ebenfalls mit Wirkung vom 26. März 1992 wurde die dritte Bestimmung, der feste Ausgleich zwischen Banken, geändert. Einzelne Banken dürfen künftig auf bilateraler Basis einen geringeren Betrag als 0,30 NLG (0,14 EUR) als Vergütung für die Bearbeitung eines Lastschrift-Formulars vereinbaren. Der feste Ausgleich zwischen Banken wurde damit zu einem Hoechstbetrag. Dabei wurde nochmals unterstrichen, daß es sowohl debitierenden als auch kreditierenden Banken freisteht, auch anderen Beteiligten Kosten für die Bearbeitung von Lastschrift-Formularen in Rechnung zu stellen. Der geänderte Text von Artikel 5 lautet wie folgt: "Zur Vergütung der Kosten, die dem debitierenden Institut bei der Bearbeitung von Lastschrift-Formularen, auch zugunsten des kreditierenden Instituts, im Rahmen der GSA entstehen, wird - vorbehaltlich eines eventuell auf bilateraler Grundlage durch einzelne Banken zu vereinbarenden geringeren Betrags - dem kreditierenden Institut vom debitierenden Institut ein Betrag in Höhe von 0,30 NLG pro bearbeitetem Lastschrift-Formular in Rechnung gestellt. Dieser Betrag wurde anhand der bei der effizientesten Bearbeitung von Lastschrift-Formularen ermittelten Kosten festgelegt und wird bei nachweislicher Änderung dieser Kosten angepaßt. Ein diesbezüglicher Beschluß kann auf Vorschlag eines jeden an der GSA teilnehmenden Instituts gefaßt werden. Dem Vorschlag sind Unterlagen zum Nachweis der angeführten Kostenänderung beizufügen. Die Kostenvergütung gemäß diesem Artikel läßt den einzelnen an der GSA teilnehmenden Instituten (debitierende und kreditierende Institute) in ihrer Politik, anderen Kosten für die Bearbeitung von Lastschrift-Formularen gemäß der GSA in Rechnung zu stellen, freie Hand." Das Verfahren Ablehnung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen (28) Die Kommission hat durch Beschluß vom 7. Februar 1992 den Antrag eines der Beschwerdeführer, des Nederlandse Postorderbond, auf einstweilige Maßnahmen abgelehnt. Die Kommission hat dabei unter anderem in Erwägung gezogen, daß der Standpunkt, einzig und allein die Anwendung der GSA-Vereinbarung führe zu erheblichem Schaden für die Mitglieder des Nederlandse Postorderbond, nicht richtig ist, da die Weitergabe der Bankenvergütung von den individuellen Entscheidungen der jeweiligen Banken abhängt. Die Kommission hielt es auf den ersten Blick auch nicht für glaubhaft, daß die niederländischen Banken vereinbart hätten oder nach gegenseitiger Absprache dazu übergegangen wären, die Bankenvergütung in allen Fällen an die Inkassanten weiterzugeben. Ebensowenig handelt es sich nach Ansicht der Kommission um einen erheblichen und irreparablen Schaden, da die Mitglieder des Nederlandse Postorderbond die von den Banken berechneten Gebühren ganz oder teilweise an ihre Kunden weitergeben oder über ein Verfahren bei einem nationalen Gericht zurückfordern können, sollte deren Unrechtmäßigkeit festgestellt werden. Gegen diesen Beschluß wurde kein Einspruch erhoben. Beschwerdepunkte vom 14. Juni 1993 (29) Am 14. Juni 1993 teilte die Kommission der NVB Beschwerdepunkte mit, mit denen sie darlegte, daß die in der GSA-Vereinbarung multilateral festgelegte Bankenvergütung einen Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags darstellt und die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 nicht erfuellt. Diese Beschwerdepunkte wurden am 20. Juni 1997 von der Kommission zurückgezogen. Bemerkungen Dritter (30) In einer am 9. September 1997 veröffentlichten Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 hat die Kommission angekündigt, sie werde eine wohlwollende Haltung gegenüber der angemeldeten Vereinbarung einnehmen. In diesem Zusammenhang verwies die Kommission insbesondere auf eine Vereinbarung zwischen den Banken, die gewerblichen Nutzer förmlich über den "Default"-(Standard-)Charakter sowie die Höhe der Interbank-Vergütung und über entsprechende Änderungen zu informieren. Außerdem verwies d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.