Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2148 der Kommission vom 8. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 in Bezug auf die Pistensicherheit und Luftfahrtdaten (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020R2148. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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if eintritt. c) In der Meldung des Zustands der Pistenoberfläche müssen alle wesentlichen Änderungen solange erfasst werden, bis die Piste nicht mehr kontaminiert ist. Tritt diese Situation ein, so gibt der Flugplatzbetreiber eine RCR heraus, mit der mitgeteilt wird, dass die Piste nass bzw. trocken ist. d) Messungen der Pistenreibung sind nicht Bestandteil der Meldung. e) Ist eine befestigte Piste oder ein Teil davon glatt und nass, stellt der Flugplatzbetreiber diese Information den betreffenden Flugplatznutzern zur Verfügung. Dies erfolgt durch die Generierung einer NOTAM mit Angabe des Ortes des betroffenen Teils.“ f) Folgende Anlage 1 wird angefügt: „Anlage 1 NOTAM-FORMAT “ g) Folgende Anlage 2 wird angefügt: Anlage 2 SNOWTAM-FORMAT h) Folgender Punkt ADR.OPS.B.003 wird eingefügt: „ ADR.OPS.B.003 Übergabe von Tätigkeiten — Bereitstellung betrieblicher Informationen a) Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren für die Übergabe betrieblicher Tätigkeiten zwischen am Betrieb und an der Instandhaltung des Flugplatzes beteiligtem Personal festzulegen und anzuwenden, um sicherzustellen, dass allen neuen Mitarbeitern die mit ihren Aufgaben verbundenen betrieblichen Informationen zur Verfügung stehen. b) Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren festzulegen und anzuwenden, um Organisationen, die auf dem Flugplatz tätig sind oder Dienste erbringen, flugplatzbezogene betriebliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die sich auf die Ausführung der Aufgaben des Personals dieser Organisationen auswirken können.“ i) Punkt ADR.OPS.B.010 wird wie folgt geändert: i) Die Buchstaben c, d und e erhalten folgende Fassung: „c) Das Schulungsprogramm ist gemäß Punkt ADR.OR.D.017 durchzuführen, wobei folgende Ausnahmen gelten: 1. Wiederholungslehrgänge müssen eine theoretische und eine fortlaufende praktische Schulung umfassen; 2. Befähigungsüberprüfungen müssen in Intervallen von höchstens 12 Monaten nach Abschluss der Erstausbildung durchgeführt werden. d) Die Schulung von im Rettungs- und Brandbekämpfungsdienst tätigen Personen muss so konzipiert sein, dass sie grundlegende Kenntnisse und praktische Fertigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vermittelt. e) Eine vorübergehende eingeschränkte Verfügbarkeit der Rettungs- und Brandbekämpfungsdienste des Flugplatzes aufgrund unvorhergesehener Umstände erfordert keine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde.“ ii) Buchstabe f wird gestrichen. j) Folgender Punkt ADR.OPS.B.016 wird eingefügt: „ ADR.OPS.B.016 Programm zur Kontrolle von Fremdkörperbruchstücken a) Der Flugplatzbetreiber hat ein Kontrollprogramm für Fremdkörperbruchstücke (FOD) festzulegen und anzuwenden und muss Organisationen, die auf dem Flugplatz tätig sind oder Dienste erbringen, zur Teilnahme an diesem Programm verpflichten. b) Im Rahmen des FOD-Kontrollprogramms muss der Flugplatzbetreiber (1) sicherstellen, dass das Personal sensibilisiert und eingebunden wird und dass diese Mitarbeiter die einschlägigen Schulungen erfolgreich abgeschlossen und ihre diesbezügliche Kompetenz nachgewiesen haben; (2) Maßnahmen zur Vermeidung der FOD-Bildung festlegen und anwenden; (3) Verfahren festlegen und anwenden, um i) FOD zu erkennen, einschließlich der Überwachung und Inspektion der Bewegungsfläche oder angrenzender Flächen gemäß einem Inspektionsplan und wann immer eine solche Inspektion aufgrund von Tätigkeiten, Wettererscheinungen oder Ereignissen, die zur Bildung von FOD geführt haben können, erforderlich ist; ii) FOD rasch zu beseitigen, einzugrenzen und zu entsorgen und dafür alle erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen; iii) im Falle identifizierter Flugzeugteile schnellstmöglich die Luftfahrzeugbetreiber zu informieren; c) Daten und Informationen zur Identifizierung von FOD-Quellen und diesbezügliche Entwicklungen zu erheben und zu analysieren und Korrektur- und/oder Präventivmaßnahmen durchzuführen, um die Wirksamkeit des Programms zu verbessern.“ k) Folgender Punkt ADR.OPS.B.024 wird eingefügt: „ ADR.OPS.B.024 Zulassung von Fahrzeugführern a) Außer in den unter Buchstabe d genannten Fällen ist für das Führen eines Fahrzeugs in Bereichen der Bewegungsfläche oder anderen Betriebsflächen eines Flugplatzes eine Zulassung erforderlich, die dem Fahrzeugführer vom Betreiber dieses Flugplatzes erteilt wird. Diese Zulassung wird einer Person ausgestellt, (1) der Aufgaben übertragen wurden, die mit dem Führen von Fahrzeugen in diesen Bereichen verbunden sind; (2) die in Besitz eines gültigen Führerscheins und jeder anderen für den Betrieb von Spezialfahrzeugen erforderlichen Fahrerlaubnis ist; (3) die erfolgreich ein entsprechendes Fahrschulungsprogramm absolviert und ihre Kompetenz gemäß Buchstabe b nachgewiesen hat; (4) die Sprachkenntnisse gemäß Punkt ADR.OPS.B.029 nachgewiesen hat, sofern diese Person beabsichtigt, ein Fahrzeug auf dem Rollfeld zu führen; (5) die von ihrem Arbeitgeber eine Schulung in Bezug auf die Nutzung des Fahrzeugs erhalten hat, das zum Betrieb auf dem Flugplatz bestimmt ist. b) Der Flugplatzbetreiber hat ein Fahrschulungsprogramm einerseits für Fahrer, die auf dem Vorfeld oder anderen Betriebsflächen, mit Ausnahme des Rollfelds, eingesetzt werden und andererseits für Fahrer, die auf dem Rollfeld eingesetzt werden, festzulegen und durchzuführen. Das Schulungsprogramm (1) muss an die Merkmale und den Betrieb des Flugplatzes, die Funktionen und Aufgaben des Fahrers sowie an die Bereiche des Flugplatzes, in denen die Fahrer eingesetzt werden dürfen, angepasst sein; (2) umfasst i) eine theoretische und praktische Schulung von angemessener Dauer in mindestens folgenden Bereichen: A) Rechtsrahmen und Eigenverantwortung; B) Fahrzeugstandards, betriebliche Anforderungen des Flugplatzes und Verfahren; C) Kommunikation; D) Sprechfunk (für Fahrer, die auf dem Rollfeld tätig sind); E) menschliches Leistungsvermögen; F) Einarbeitung in die Besonderheiten des Betriebsumfelds; ii) eine Kompetenzbeurteilung der Fahrer. c) Eine gemäß Buchstabe a ausgestellte Zulassung von Fahrzeugführern bezeichnet die Bereiche der Bewegungsfläche oder anderer Betriebsflächen, in denen der Fahrer ein Fahrzeug führen darf und behält ihre Gültigkeit solange (1) die Anforderungen gemäß den Punkten (a)(1) und (a)(2) erfüllt sind; (2) der Zulassungsinhaber i) eine Schulung und Befähigungsüberprüfungen gemäß den Punkten ADR.OR.D.017(f) und ADR.OR.D.017(g) absolviert und erfolgreich abschließt; ii) gegebenenfalls weiterhin die erforderlichen Sprachkenntnisse gemäß Punkt ADR.OPS.B.029 nachweist. d) Ungeachtet des Buchstabens a kann der Flugplatzbetreiber einer Person gestatten, vorübergehend ein Fahrzeug auf der Bewegungsfläche oder anderen Betriebsflächen zu führen, wenn (1) diese Person in Besitz eines gültigen Führerscheins und jeder anderen für den Betrieb von Spezialfahrzeugen erforderlichen Fahrerlaubnis ist; (2) das Fahrzeug von einem anderen Fahrzeug begleitet wird, das von einem gemäß Buchstabe a zugelassenen Fahrer geführt wird. e) Der Flugplatzbetreiber muss (1) ein System festlegen und Verfahren anwenden, um i) Zulassungen von Fahrzeugführern auszustellen und das Führen von Fahrzeugen vorübergehend zu genehmigen; ii) zu gewährleisten, dass Fahrer, denen eine Zulassung ausgestellt wurde, weiterhin die Anforderungen gemäß den Punkten (c)(1) und (c)(2) erfüllen; iii) zu überwachen, dass die Fahrer alle am Flugplatz geltenden Anforderungen an das Führen von Fahrzeugen erfüllen und geeignete Maßnahmen, einschließlich der Aussetzung und des Entzugs von Zulassungen oder Genehmigungen für das vorübergehende Führen von Fahrzeugen ergriffen werden; (2) die einschlägigen Aufzeichnungen führen.“ l) Punkt ADR.OPS.B.025 wird gestrichen. m) Die folgenden Punkte ADR.OPS.B.026, ADR.OPS.B.027, ADR.OPS.B.028 und ADR.OPS.B.029 werden eingefügt: „ ADR.OPS.B.026 Zulassung von Fahrzeugen a) Für den Betrieb eines Fahrzeugs auf der Bewegungsfläche oder anderen Betriebsflächen ist eine Zulassung erforderlich, die vom Betreiber des Flugplatzes erteilt wird. Die Zulassung kann erteilt werden, wenn das Fahrzeug bei Tätigkeiten eingesetzt wird, die den Betrieb des Flugplatzes betreffen, und wenn es (1) betriebsfähig und für den beabsichtigten Betrieb geeignet ist; (2) die Anforderungen an die Markierung und die Beleuchtung nach Punkt ADR.OPS.B.080 erfüllt; (3) mit einem Funkgerät ausgestattet ist, mit dem eine Zweiwege-Kommunikation auf der entsprechenden Frequenz der Flugverkehrsdienste und auf jeder anderen erforderlichen Frequenz möglich ist, sofern das Fahrzeug auf einer der folgenden Flächen eingesetzt werden soll: i) auf dem Rollfeld; ii) auf sonstigen Betriebsflächen, auf denen eine Kommunikation mit der Flugverkehrsdienststelle oder anderen Betriebseinheiten des Flugplatzes erforderlich ist; (4) mit einem Transponder oder einer anderen Bedieneinheit zur Unterstützung der Überwachung ausgestattet ist, wenn das Fahrzeug für den Betrieb auf dem Rollfeld bestimmt ist und der Flugplatz über ein Bodenverkehrsleit- und Kontrollsystem verfügt, dessen Einsatz die Verwendung eines Transponders oder einer anderen Bedieneinheit zur Unterstützung der Überwachung, die auf den Fahrzeugen angebracht ist, erforderlich macht. b) Der Flugplatzbetreiber begrenzt die Anzahl der Fahrzeuge, die für den Betrieb auf der Bewegungsfläche oder anderen Betriebsflächen zugelassen sind, auf die für den sicheren und effizienten Betrieb des Flugplatzes erforderliche Mindestanzahl. c) Eine gemäß Buchstabe a erteilte Zulassung (1) bezeichnet die Bereiche der Bewegungsfläche oder anderen Betriebsflächen, auf denen das Fahrzeug eingesetzt werden darf; (2) behält ihre Gültigkeit, solange die Anforderungen nach Buchstabe a erfüllt sind. d) Der Flugplatzbetreiber muss einem gemäß Buchstabe a für den Betrieb auf dem Flugplatz zugelassenen Fahrzeug ein Rufzeichen zuweisen, wenn dieses Fahrzeug mit einem Funkgerät ausgestattet sein muss. Das einem Fahrzeug zugewiesene Rufzeichen (1) darf keine Verwirrung in Bezug auf seine Identität hervorrufen; (2) muss seiner Funktion angemessen sein; (3) muss bei Fahrzeugen, die auf dem Rollfeld betrieben werden, mit der Flugverkehrsdienststelle abgestimmt und an die betreffenden Organisationen auf dem Flugplatz weitergeleitet werden. e) Abweichend von Buchstabe a kann der Flugplatzbetreiber Folgendes genehmigen: (1) den gelegentlichen Betrieb eines gemäß den Punkten (a)(1) und (a)(2) zugelassenen Fahrzeugs, das nicht mit einem gemäß Punkt (a)(3) erforderlichen Funkgerät und einem gemäß Punkt (a)(4) erforderlichen Transponder oder einer anderen Bedieneinheit zur Unterstützung der Überwachung ausgerüstet ist, auf den in den Punkten (a)(3) und (a)(4) genannten Flächen, sofern i) das Fahrzeug ständig von einem zugelassenen Fahrzeug begleitet wird, das die Anforderung nach Punkt (a)(3) und gegebenenfalls Punkt (a)(4) erfüllt; ii) das Begleitfahrzeug die Anforderungen an die Markierung und die Beleuchtung nach Punkt ADR.OPS.B.080 erfüllt; iii) keine Verfahren bei geringer Sicht in Kraft sind, wenn das Begleitfahrzeug auf dem Rollfeld betrieben werden soll; (2) die vorübergehende Einfahrt eines Fahrzeugs auf den Flugplatz und sein Betrieb auf der Bewegungsfläche oder anderen Betriebsflächen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) bei einer Sichtprüfung des Fahrzeugs wurde festgestellt, dass sein Zustand keine Gefahr für die Sicherheit darstellt; b) das Fahrzeug wird ständig von einem zugelassenen Fahrzeug begleitet, das i) beim Betrieb auf den in den Punkten (a)(3) und (a)(4) genannten Flächen die Anforderung nach Punkt (a)(3) und gegebenenfalls Punkt (a)(4) erfüllt; ii) die Anforderungen an die Markierung und die Beleuchtung nach Punkt ADR.OPS.B.080 erfüllt; c) es sind keine Verfahren bei geringer Sicht in Kraft, wenn das Fahrzeug auf dem Rollfeld betrieben werden soll. f) Der Flugplatzbetreiber muss (1) Verfahren festlegen und anwenden für i) die Ausstellung von Fahrzeugzulassungen und vorübergehenden Genehmigungen für die Einfahrt auf den Flugplatz und den Betrieb von Fahrzeugen; ii) die Zuweisung von Rufzeichen an Fahrzeuge; iii) die Überwachung der Übereinstimmung der Fahrzeuge mit Punkt ADR.OPS.B.026 und für die Einleitung geeigneter Maßnahmen, einschließlich der Aussetzung und des Entzugs von Fahrzeugzulassungen oder Genehmigungen für den vorübergehenden Betrieb von Fahrzeugen; (2) die einschlägigen Aufzeichnungen führen. ADR.OPS.B.027 Betrieb von Fahrzeugen a) Der Fahrer eines auf dem Rollfeld eingesetzten Fahrzeugs betreibt dieses (1) nur nach Genehmigung der Flugverkehrsdienststelle und gemäß den Anweisungen, die von dieser Dienststelle erteilt wurden; (2) unter Befolgung aller durch Markierungen und Zeichen vorgegebenen verbindlichen Anweisungen, es sei denn, die Flugverkehrsdienststelle hat eine anderweitige Genehmigung erteilt; (3) unter Befolgung aller durch Beleuchtungen vorgegebenen verbindlichen Anweisungen. b) Der Fahrer eines auf dem Rollfeld eingesetzten Fahrzeugs betreibt dieses im Einklang mit den folgenden Regeln: (1) Einsatzfahrzeuge, die einem Luftfahrzeug in Not zu Hilfe eilen, haben Vorrang vor jedem anderen Bodenverkehr; (2) vorbehaltlich der Bestimmungen von Punkt (1): i) landende, startende oder rollende Luftfahrzeuge haben Vorfahrt vor Fahrzeugen, einschließlich Fahrzeugen, die Luftfahrzeuge schleppen; ii) Fahrzeuge, die Luftfahrzeuge schleppen, haben Vorfahrt vor Fahrzeugen, die keine Luftfahrzeuge schleppen; iii) Fahrzeuge, die keine Luftfahrzeuge schleppen, müssen anderen Fahrzeugen, die keine Luftfahrzeuge schleppen gemäß den Anweisungen der Flugverkehrsdienststelle Vorfahrt gewähren; iv) unbeschadet der Bestimmungen unter den Ziffern (i), (ii) und (iii) müssen Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeuge, die Luftfahrzeuge schleppen, die Anweisungen der Flugverkehrsdienststelle befolgen. c) Der Fahrer eines Fahrzeugs mit Funkausrüstung, das auf dem Rollfeld betrieben wird oder betrieben werden soll, muss (1) vor dem Befahren des Rollfelds eine zufriedenstellende Zweiwege-Sprechfunkverbindung mit der Flugverkehrsdienststelle auf der entsprechenden Frequenz der Flugverkehrsdienste herstellen und eine ständige Hörbereitschaft auf der zugewiesenen Frequenz aufrechterhalten; (2) vor dem Befahren des Rollfelds eine Genehmigung der Flugverkehrsdienststelle einholen und darf nur gemäß der von der Flugverkehrsdienststelle erteilten Genehmigung handeln. Ungeachtet einer solchen Genehmigung bedarf das Befahren einer Piste oder eines Pistenstreifens oder eine Änderung des genehmigten Betriebs einer weiteren spezifischen Genehmigung durch die Flugverkehrsdienststelle; (3) sicherheitsrelevante Teile der per Sprechfunk vom Personal der Flugverkehrsdienste übermittelten Anweisungen wiederholen. Anweisungen für das Befahren von, das Anhalten vor, das Kreuzen von und den Betrieb auf einer Piste, einer Rollbahn oder einem Pistenstreifen müssen stets wiederholt werden; (4) dem Personal der Flugverkehrsdienststellen andere als die unter Punkt 3 genannten Anweisungen wiederholen oder auf eine Art und Weise bestätigen, dass deutlich daraus hervorgeht, dass die Anweisungen verstanden wurden und eingehalten werden. d) Hat der Fahrer eines auf dem Rollfeld eingesetzten Fahrzeugs Zweifel hinsichtlich der Position des Fahrzeugs in Bezug auf das Rollfeld, muss er (1) die Flugverkehrsdienststelle über die Umstände, einschließlich der letzten bekannten Position, unterrichten; (2) gleichzeitig, sofern von der Flugverkehrsdienststelle keine anderen Anweisungen erteilt wurden, die Piste, die Rollbahn oder einen anderen Teil des Rollfelds so zügig wie möglich zur Gewinnung eines sicheren Abstands räumen; (3) nach den in den Punkten 1 und 2 genannten Maßnahmen das Fahrzeug anhalten. e) Der Fahrer eines auf dem Rollfeld eingesetzten Fahrzeugs (1) darf sich beim Betrieb eines Fahrzeugs auf einem Pistenstreifen, wenn diese Piste für Start und Landung genutzt wird, der Piste nur bis zum Rollhalt oder zu sonstigen für diese Piste festgelegten Fahrstraßenhalte annähern; (2) darf auf folgenden Flächen kein Fahrzeug betreiben, wenn die Piste für Start und Landung genutzt wird: i) Teil des Pistenstreifens, der über die Pistenenden dieser Piste hinausgeht; ii) Sicherheitsfläche am Pistenende dieser Piste; iii) Freifläche, sofern vorhanden, in einer Entfernung, die ein Luftfahrzeug in der Luft gefährden würde. f) Der Fahrer eines auf dem Vorfeld eingesetzten Fahrzeugs mit Funkausrüstung muss, falls auf dem Flugplatz erforderlich, (1) vor dem Befahren des Vorfelds eine zufriedenstellende Zweiwege-Kommunikation mit der vom Flugplatzbetreiber benannten zuständigen Dienststelle herstellen; (2) eine ständige Hörbereitschaft auf der zugewiesenen Frequenz aufrechterhalten. g) Der Fahrer eines auf dem Vorfeld eingesetzten Fahrzeugs betreibt dieses im Einklang mit den folgenden Regeln: (1) nur nach Genehmigung der vom Flugplatzbetreiber benannten zuständigen Dienststelle und gemäß den Anweisungen, die von dieser Dienststelle erteilt wurden; (2) unter Befolgung aller durch Markierungen und Zeichen vorgegebenen verbindlichen Anweisungen, es sei denn, die vom Flugplatzbetreiber benannte zuständige Dienststelle hat eine anderweitige Genehmigung erteilt; (3) unter Befolgung aller durch Beleuchtungen vorgegebenen verbindlichen Anweisungen; (4) Einsatzfahrzeugen sowie rollenden, anrollenden, geschobenen oder geschleppten Luftfahrzeugen ist Vorfahrt zu gewähren; (5) anderen Fahrzeugen ist entsprechend den örtlichen Vorschriften Vorfahrt zu gewähren; (6) Einsatzfahrzeugen, die auf einen Notfall reagieren, ist stets Vorfahrt zu gewähren. h) Der Fahrer eines auf der Bewegungsfläche und anderen Betriebsflächen eingesetzten Fahrzeugs (1) betreibt das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den festgelegten Geschwindigkeitsbegrenzungen und Fahrwegen; (2) darf sich während der Fahrt nicht durch andere Tätigkeiten stören oder ablenken lassen; (3) hält die im Flugplatzhandbuch festgelegten Kommunikationsanforderungen und Betriebsverfahren ein. i) Der Fahrer eines Begleitfahrzeugs muss sicherstellen, dass der Fahrer des begleiteten Fahrzeugs dieses in Übereinstimmung mit den erteilten Anweisungen betreibt. j) Der Fahrer eines Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur in den vom Flugplatzbetreiber dafür bestimmten Bereichen abstellen. k) Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren festzulegen und anzuwenden, mit denen sichergestellt wird, dass auf der Bewegungsfläche und anderen Betriebsflächen eingesetzte Fahrer den Buchstaben a bis j genügen. ADR.OPS.B.028 Schleppen von Luftfahrzeugen Der Flugplatzbetreiber muss a) zur Gewährleistung der Sicherheit Verfahren für das Manövrieren von Luftfahrzeugen festlegen und Strecken bestimmen, die beim Schleppen eines Luftfahrzeugs auf der Bewegungsfläche zu nutzen sind; b) sicherstellen, dass während des Schleppens eine angemessene und geeignete Einweisung bereitgestellt wird; c) sicherstellen, dass geschleppte Luftfahrzeuge während des Schleppens gemäß den Bestimmungen in Punkt SERA.3215 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission (*2) Lichter führen; d) Verfahren festlegen und anwenden, um eine dem Schleppvorgang angemessene Kommunikation und Koordinierung zwischen der Organisation, die den Schleppvorgang durchführt, der Vorfeldkontrolldienststelle und der Flugverkehrsdienststelle sicherzustellen; e) Verfahren festlegen und anwenden, um die Sicherheit von Schleppvorgängen bei widrigen Witterungsverhältnissen oder Wetterbedingungen, auch durch Einschränkung oder Nichtgenehmigung solcher Vorgänge, zu gewährleisten. ADR.OPS.B.029 Sprachkenntnisse a) Eine nach Punkt ADR.OPS.B.024 zum Nachweis von Sprachkenntnissen verpflichtete Person, muss mindestens Sprachkenntnisse gemäß Buchstabe b sowohl auf der Ebene der Einsatzfähigkeit für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache in folgenden Sprachen nachweisen: (1) in englischer Sprache; und (2) in einer oder mehreren anderen Sprachen, die auf dem Flugplatz für die Funkkommunikation mit der Flugverkehrsdienststelle des Flugplatzes verwendet werden. b) Der Bewerber muss die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen: (1) effektiv zu kommunizieren sowohl bei rein akustischem Kontakt als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner; (2) präzise und deutlich über alltägliche und arbeitsbezogene Themen zu kommunizieren; (3) geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang zu verwenden; (4) die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich zu bewältigen; (5) einen Dialekt oder mit einem Akzent zu sprechen, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird. c) Die Sprachkenntnisse werden durch ein Zertifikat nachgewiesen, das von der die Bewertung vornehmenden Organisation ausgestellt wird, mit dem die Sprache bzw. Sprachen und das jeweilige Niveau der Sprachkompetenz bescheinigt und das Datum der Prüfung angegeben wird. d) Mit Ausnahme von Personen, die Sprachkenntnisse auf Expertenniveau nachgewiesen haben, müssen die Sprachkenntnisse neu bewertet werden, und zwar: (1) vier Jahre nach dem Datum der Bewertung, wenn sich die nachgewiesenen Sprachkenntnisse auf einem für die operative Anwendung ausreichendem Niveau bewegen; (2) sechs Jahre nach dem Datum der Bewertung, wenn sich die nachgewiesenen Sprachkenntnisse auf einem höheren Niveau bewegen. e) Der Nachweis der Sprachkenntnisse erfolgt mittels einer Bewertungsmethode, die Folgendes umfasst: (1) das Verfahren, anhand dessen die Bewertung durchgeführt wird; (2) die Qualifikationen des Bewerters, der die Bewertung der Sprachkenntnisse vornimmt; (3) das Beschwerdeverfahren. f) Der Flugplatzbetreiber muss Sprachkurse zur Aufrechterhaltung des geforderten Sprachniveaus seines Personals zur Verfügung stellen. g) Abweichend von Buchstabe a kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass englische Sprachkenntnisse für das in Punkt ADR.OPS.B.024 genannte Personal für die Zwecke der Funkkommunikation mit der Flugverkehrsdienststelle des Flugplatzes nicht vorgeschrieben sein müssen. In diesem Fall wird eine Sicherheitsbewertung durchgeführt, die sich auf einen oder mehrere Flugplätze erstreckt. h) Der Flugplatzbetreiber kann einer Person, die die Anforderungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt, eine Genehmigung erteilen bis zum (1) 7. Januar 2026 im Hinblick auf Kenntnisse der englischen Sprache; (2) 7. Januar 2023 im Hinblick auf Kenntnisse einer anderen als der englischen Sprache. (*2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1).“ "

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.