Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2148 der Kommission vom 8. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 in Bezug auf die Pistensicherheit und Luftfahrtdaten (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020R2148. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eines Managementsystems hat der Flugplatzbetreiber ein System für das Gefahrenabwehrmanagement einzurichten, mit dem der Schutz der Betriebsdaten, die er erhält oder erzeugt oder auf sonstige Weise nutzt, gewährleistet wird, sodass der Zugang zu diesen Daten auf Befugte beschränkt ist. c) In dem System für das Gefahrenabwehrmanagement des Flugplatzbetreibers ist Folgendes festzulegen: 1. Verfahren zur Beurteilung des Datensicherheitsrisikos und dessen Minderung, Überwachung und Verbesserung der Gefahrenabwehr, Überprüfungen der Gefahrenabwehr und Verbreitung der daraus gezogenen Lehren; 2. die zur Erkennung von Sicherheitsverletzungen und zur Alarmierung des Personals durch geeignete Sicherheitswarnungen vorgesehenen Mittel; 3. die Mittel zur Beherrschung der Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen und zur Ermittlung von Abhilfemaßnahmen und Minderungsverfahren, um eine Wiederholung zu verhindern. d) Der Flugplatzbetreiber muss gewährleisten, dass sein Personal im Hinblick auf die Sicherheit der Luftfahrtdaten sicherheitsüberprüft ist. e) Der Flugplatzbetreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seine Luftfahrtdaten vor Bedrohungen der Cybersicherheit zu schützen.“ b) Punkt ADR.OR.D.017 erhält folgende Fassung: „ ADR.OR.D.017 Schulungs- und Befähigungsüberprüfungsprogramme a) Der Flugplatzbetreiber hat ein Schulungsprogramm für die mit dem Betrieb, der Instandhaltung und dem Management des Flugplatzes befassten Personen festzulegen und durchzuführen, um ihre fortdauernde Kompetenz zu gewährleisten und sicherzustellen, dass sie sich der für den Betrieb des Flugplatzes relevanten Regeln und Verfahren sowie der Bedeutung ihrer Funktionen und Aufgaben für den Flugplatzbetrieb insgesamt bewusst sind. b) Das unter Buchstabe a genannte Schulungsprogramm (1) umfasst die Erstausbildung sowie Wiederholungs- Auffrischungs- und Kompetenzerhaltungslehrgänge, (2) entspricht den Funktionen und Aufgaben des Personals, (3) beinhaltet die geltenden betrieblichen Verfahren und Anforderungen des Flugplatzes sowie das Führen von Fahrzeugen. c) Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass das sonstige Personal, einschließlich des Personals anderer Organisationen, das auf dem Flugplatz tätig ist oder Dienste erbringt, das einen unbegleiteten Zugang zur Bewegungsfläche und anderen Betriebsflächen des Flugplatzes hat, angemessen geschult und für einen solchen unbegleiteten Zugang qualifiziert ist. d) Das unter Buchstabe c genannte Schulungsprogramm (1) umfasst die Erstausbildung sowie Wiederholungs- Auffrischungs- und Kompetenzerhaltungslehrgänge, (2) beinhaltet die geltenden betrieblichen Verfahren und Anforderungen des Flugplatzes sowie das Führen von Fahrzeugen. e) Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass das unter den Buchstaben a und c genannte Personal die erforderliche Erstausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, bevor es (1) seine Aufgaben unbeaufsichtigt durchführen kann, (2) unbegleiteten Zugang zur Bewegungsfläche und anderen Betriebsflächen des Flugplatzes erhält. Die Erstausbildung umfasst eine theoretische und praktische Schulung von angemessener Dauer und Beurteilungen der Kompetenz des Personal im Anschluss an die Ausbildung. f) Damit das unter den Buchstaben a und c genannte Personal seine Aufgaben weiterhin unbeaufsichtigt durchführen und den unbegleiteten Zugang zur Bewegungsfläche und anderen Betriebsflächen des Flugplatzes beibehalten kann, hat der Flugplatzbetreiber, sofern nichts anderes in diesem Teil und in Teil-ADR.OPS festgelegt wurde, sicherzustellen, dass dieses Personal hinsichtlich der für den Betrieb des Flugplatzes relevanten Regeln und Verfahren geschult wurde und folgende Lehrgänge erfolgreich abgeschlossen hat: (1) Wiederholungslehrgang in Intervallen von höchstens 24 Monaten nach Abschluss der Erstausbildung. Wird der Wiederholungslehrgang in den letzten drei Kalendermonaten des Intervalls durchgeführt, so beginnt der neue Intervall ab dem Ablaufdatum des ursprünglichen Intervalls; (2) Auffrischungslehrgang vor der Wiederaufnahme unbeaufsichtigter Tätigkeiten und vor Gewährung des unbegleiteten Zugangs zur Bewegungsfläche und anderen Betriebsflächen des Flugplatzes bei einer Abwesenheit von mindestens drei und höchstens 12 aufeinanderfolgenden Monaten. Bei einer Abwesenheit von mehr als 12 aufeinanderfolgenden Monaten muss das Personal erneut eine Erstausbildung gemäß Buchstabe c absolvieren; (3) Kompetenzerhaltungslehrgang aufgrund von Änderungen des Arbeitsumfelds oder gegebenenfalls der zugewiesenen Aufgaben. g) Der Flugplatzbetreiber hat für das unter Buchstabe a genannte Personal eine Befähigungsüberprüfung festzulegen und durchzuführen und für das unter Buchstabe c genannte Personal sicherzustellen, dass es seine Fähigkeiten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Einklang mit einem Befähigungsüberprüfungsprogramm unter Beweis gestellt hat, um zu gewährleisten, dass (1) das Personal seine Kompetenz beibehält, (2) dem Personal die für seine Funktionen und Aufgaben relevanten Regeln und Verfahren bekannt sind. Sofern in diesem Teil und im Teil ADR.OPS nichts anderes festgelegt ist, hat der Flugplatzbetreiber sicherzustellen, dass die unter den Buchstaben a und c genannten Personen in Abständen von höchstens 24 Monaten nach Abschluss ihrer Erstausbildung Befähigungsüberprüfungen ablegen. h) Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass (1) für die Schulungen angemessen ausgebildete und erfahrene Ausbilder und für die Beurteilungen und Befähigungsüberprüfungen entsprechende Prüfer eingesetzt werden, (2) für die Durchführung der Schulungen und gegebenenfalls für die Durchführung der Befähigungsüberprüfungen geeignete Einrichtungen, Mittel und Ausrüstungen verwendet werden. i) Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren für die Durchführung von Schulungsprogrammen und Befähigungsüberprüfungen festzulegen und anzuwenden sowie (1) geeignete Aufzeichnungen über Qualifikationen, Schulungen und Befähigungsüberprüfungen zu führen, um die Einhaltung dieser Anforderung nachzuweisen; (2) diese Aufzeichnungen dem betreffenden Personal auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und (3) wenn eine Person bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt wird, auf Anforderung die Aufzeichnungen zu dieser Person dem neuen Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.“ c) Punkt ADR.OR.D.035(d) wird wie folgt geändert: i) Punkt 6 erhält folgende Fassung: „6. das Gefahrenregister in der aktuellen Version;“. ii) Folgende Punkte 7 und 8 werden angefügt: „7. Zulassungen von Fahrzeugführern und gegebenenfalls Bescheinigungen über Sprachkenntnisse für mindestens vier Jahre nach Beendigung der Beschäftigung einer Person oder Widerruf oder Annullierung einer solchen Zulassung oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Tätigkeitsbereich von der zuständigen Behörde geprüft wurde; 8. Fahrzeugzulassungen und Fahrzeuginstandhaltungsaufzeichnungen des Flugplatzbetreibers für mindestens vier Jahre, nachdem ein Fahrzeug außer Betrieb genommen wurde oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Tätigkeitsbereich von der zuständigen Behörde geprüft wurde.“ 3. Anhang IV wird wie folgt geändert: a) Punkt ADR.OPS.A.010 erhält folgende Fassung: „ ADR.OPS.A.010 Anforderungen an die Datenqualität Der Flugplatzbetreiber hat förmliche Vereinbarungen mit den Organisationen zu schließen, mit denen er Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen austauscht, und Folgendes sicherzustellen: a) Alle relevanten Daten über den Flugplatz und die verfügbaren Dienste werden in der erforderlichen Qualität zur Verfügung gestellt; die Anforderungen an die Datenqualität (DQR) werden bei der Datengenerierung erfüllt und bei der Datenübermittlung eingehalten; b) die Genauigkeit der Luftfahrtdaten entspricht den Anforderungen des Luftfahrtdatenkatalogs; c) die Integrität der Luftfahrtdaten bleibt während des gesamten Datenprozesses von der Generierung bis zur Übermittlung auf der Grundlage der im Luftfahrtdatenkatalog festgelegten Integritätsklassifizierung erhalten. Darüber hinaus sind Verfahren einzuführen, damit (1) bei Routinedaten eine Verfälschung während der gesamten Datenverarbeitung vermieden wird; (2) es bei grundlegenden Daten in keinem Stadium des gesamten Prozesses zu einer Verfälschung kommt und gegebenenfalls zusätzliche Prozesse einbezogen werden, um potenziellen Risiken in der übergeordneten Systemarchitektur zu begegnen und die Datenintegrität auf dieser Stufe zu gewährleisten; (3) es bei kritischen Daten in keinem Stadium des gesamten Prozesses zu einer Verfälschung kommt und gegebenenfalls zusätzliche Verfahren zur Gewährleistung der Integrität aufgenommen werden, um die Auswirkungen von Fehlern, die bei einer eingehenden Analyse der gesamten Systemarchitektur als potenzielle Risiken für die Datenintegrität identifiziert wurden, vollständig abzufangen; d) die Auflösung der Luftfahrtdaten entspricht der tatsächlichen Datengenauigkeit; e) die Rückverfolgbarkeit der Luftfahrtdaten; f) die Zeitnähe der Luftfahrtdaten, einschließlich etwaiger Einschränkungen ihrer Gültigkeitsdauer; g) die Vollständigkeit der Luftfahrtdaten; h) das Format der gelieferten Daten entspricht den festgelegten Anforderungen.“ b) Folgende Punkte ADR.OPS.A.020 bis ADR.OPS.A.055 werden angefügt: „ ADR.OPS.A.020 Gemeinsame Bezugssysteme Für die Zwecke der Flugsicherung verwendet der Flugplatzbetreiber: a) das World Geodetic System — 1984 (WGS-84) als horizontales Bezugssystem; b) den Wert des mittleren Meeresspiegels (MSL) als vertikales Bezugssystem; c) den Gregorianischen Kalender und die koordinierte Weltzeit (UTC) als zeitliche Bezugssysteme. ADR.OPS.A.025 Datenfehlerdetektion und Authentifizierung Bei der Generierung, Verarbeitung oder der Übermittlung von Daten an den Anbieter von Flugberatungsdiensten (AIS) hat der Flugplatzbetreiber sicherzustellen, dass a) bei der Übermittlung und Speicherung von Luftfahrtdaten digitale Datenfehlerdetektionstechniken eingesetzt werden, um die anwendbaren Grade von Datenintegrität zu unterstützen; b) die Übertragung von Luftfahrtdaten einem geeigneten Authentifizierungsverfahren unterliegt, mit dem die Empfänger bestätigen können, dass die Daten oder Informationen durch eine zugelassene Quelle übermittelt wurden. ADR.OPS.A.030 Luftfahrtdatenkatalog Bei der Generierung, Verarbeitung oder der Übermittlung von Daten an den AIS-Anbieter hat der Flugplatzbetreiber sicherzustellen, dass die in Anhang III (Teil-ATM/ANS.OR) Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission (*1) genannten Luftfahrtdaten den Spezifikationen des Datenkatalogs entsprechen. ADR.OPS.A.035 Validierung und Verifizierung von Daten Bei der Generierung, Verarbeitung oder der Übermittlung von Daten an den AIS-Anbieter hat der Flugplatzbetreiber sicherzustellen, dass Validierungs- und Verifizierungsverfahren angewandt werden, sodass die Luftfahrtdaten die entsprechenden Anforderungen an die Datenqualität erfüllen. Darüber hinaus a) ist durch die Verifizierung sicherzustellen, dass die Luftfahrtdaten unverfälscht empfangen werden und durch den Luftfahrtdaten-Prozess keine Verfälschung entsteht; b) sind manuell eingegebene Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen unabhängig zu verifizieren, um etwaige bei diesem Verfahren entstandene Fehler zu erkennen; c) sind bei der Verwendung von Luftfahrtdaten für die Ableitung oder Berechnung neuer Luftfahrtdaten die jeweiligen Ausgangsdaten zu prüfen und zu validieren, sofern sie nicht aus einer verlässlichen Quelle stammen. ADR.OPS.A.040 Anforderungen an die Fehlerbehebung Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass a) bei der Datengenerierung und nach der Datenlieferung festgestellte Fehler bearbeitet, berichtigt oder gelöst werden; b) das Fehlermanagement von kritischen und grundlegenden Luftfahrtdaten Vorrang erhält. ADR.OPS.A.045 Metadaten Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass zu den Metadaten mindestens folgende Angaben gehören: a) die Bezeichnung der Organisationen oder Einrichtungen, die eine Handlung zur Generierung, Übermittlung oder Bearbeitung der Luftfahrtdaten vornehmen; b) die vorgenommene Handlung; c) Datum und Uhrzeit der Vornahme der Handlung. ADR.OPS.A.050 Datenübermittlung Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Luftfahrtdaten auf elektronischem Wege übermittelt werden. ADR.OPS.A.055 Werkzeuge und Software Bei der Generierung, Verarbeitung oder der Übermittlung von Luftfahrtdaten an den AIS-Anbieter hat der Flugplatzbetreiber sicherzustellen, dass Werkzeuge und Software, die zur Unterstützung oder Automatisierung von Luftfahrtdaten-Prozessen verwendet werden, ihre Funktionen erfüllen, ohne die Qualität der Luftfahrtdaten zu beeinträchtigen. (*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1).“ " c) Folgender Punkt ADR.OPS.A.057 wird angefügt: „ ADR.OPS.A.057 Generierung von NOTAM a) Der Flugplatzbetreiber muss (1) Verfahren festlegen und anwenden, gemäß denen er eine NOTAM generiert, die von dem zuständigen Anbieter von Flugberatungsdiensten herausgegeben wird und die folgende Informationen beinhaltet: i) Informationen über Errichtung, Zustand oder Änderung jeglicher luftfahrttechnischer Einrichtungen, Dienste, Verfahren oder Gefahren, deren rechtzeitige Kenntnis für das in den Flugbetrieb einbezogene Personal wesentlich ist; ii) Informationen vorübergehender Art und von kurzer Dauer oder Informationen, die flugbetrieblich signifikante und dauerhafte Änderungen bzw. vorübergehende Änderungen von langer Dauer betreffen, die kurzfristig vorgenommen werden, mit Ausnahme von umfangreichen Texten und/oder Grafiken; (2) das Flugplatzpersonal benennen, das nach dem erfolgreichen Abschluss entsprechender Schulungen und dem Nachweis seiner Kompetenz NOTAM generieren und den Anbietern von Flugberatungsdiensten, mit denen er Vereinbarungen getroffen hat, relevante Informationen zur Verfügung stellen kann; (3) sicherstellen, dass das sonstige Flugplatzpersonal, dessen Aufgaben die Nutzung von NOTAM beinhalten, die einschlägigen Schulungen erfolgreich abgeschlossen und seine diesbezügliche Kompetenz nachgewiesen hat. b) Der Flugplatzbetreiber hat eine NOTAM zu generieren, wenn folgende Informationen bereitgestellt werden müssen: (1) Aufnahme, Beendigung oder wesentliche Änderung des Betriebs von Flugplätzen oder Hubschrauberflugplätzen oder Pisten; (2) Aufnahme, Einstellung oder wesentliche Änderung des Betriebs von Flugplatzdiensten; (3) Herstellung, Einstellung oder wesentliche Änderung der Betriebsfähigkeit der Funknavigationsdienste und der Bord/Boden-Kommunikationsdienste, für die der Flugplatzbetreiber zuständig ist; (4) Nichtverfügbarkeit von Backup-Systemen und Sekundärsystemen mit direkten betrieblichen Auswirkungen; (5) Errichtung, Außerbetriebsetzung oder wesentliche Änderung optischer Hilfsmittel; (6) Unterbrechung oder Wiederinbetriebnahme wichtiger Komponenten von Flugplatzbefeuerungssystemen; (7) Festlegung, Aufhebung oder wesentliche Änderung der Verfahren für Flugsicherungsdienste, für die der Flugplatzbetreiber zuständig ist; (8) Auftreten oder Behebung größerer Mängel oder Hindernisse auf dem Rollfeld; (9) Änderungen und Einschränkungen der Verfügbarkeit von Kraftstoff, Öl und Sauerstoff; (10) Errichtung, Außerbetriebsetzung oder Wiederinbetriebnahme von Gefahrenfeuern, die Luftfahrthindernisse kennzeichnen; (11) geplante Laserlichtemissionen, Laserdisplays und Suchscheinwerfer in der Umgebung des Flugplatzes, wenn dadurch die Nachtsichtfähigkeit des Piloten beeinträchtigt sein dürfte; (12) Errichtung oder Beseitigung oder Änderung von Luftfahrthindernissen in den Start/Steigflug-, Fehlanflug- und Anflugbereichen sowie auf dem Pistenstreifen; (13) Änderungen der Rettungs- und Brandschutzkategorien des Flugplatzes oder Hubschrauberflugplatzes; (14) Vorhandensein, Beseitigung oder wesentliche Änderung gefährlicher Bedingungen aufgrund von Schnee, Schneematsch, Eis, radioaktiven Stoffen, toxischen Chemikalien, Vulkanascheablagerungen oder Wasser auf der Bewegungsfläche; (15) gänzlich oder teilweise glatte und nasse Piste; (16) Piste, die aufgrund von Pistenmarkierungsarbeiten nicht zur Verfügung steht; oder Informationen über die Zeitspanne, die erforderlich ist, um die Piste zur Verfügung zu stellen, sofern die für diese Arbeiten verwendete Ausrüstung gegebenenfalls entfernt werden kann; (17) Vorhandensein von Gefahren, die sich auf die Flugsicherung auswirken, einschließlich des Vorhandenseins von Wildtieren, Hindernissen, Schauflügen und Großveranstaltungen. c) Für die Zwecke des Buchstabens b hat der Flugplatzbetreiber sicherzustellen, dass (1) NOTAM mit einer ausreichenden Vorlaufzeit generiert werden, damit die betroffenen Parteien die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, es sei denn, es handelt sich um Funktionsuntüchtigkeit, Freisetzung radioaktiver Stoffe, toxische Chemikalien und andere nicht vorhersehbare Ereignisse; (2) NOTAM, mit denen die Funktionsuntüchtigkeit von zugehörigen Einrichtungen, Diensten und Flugnavigationshilfen am Flughafen gemeldet wird, eine Schätzung des Zeitraums der Funktionsuntüchtigkeit oder des Zeitpunkts, zu dem die Wiederherstellung des Dienstes erwartet wird, enthalten; (3) die in der NOTAM enthaltenen Informationen innerhalb von drei Monaten nach Herausgabe einer dauerhaften NOTAM in die betroffenen Luftfahrtinformationsprodukte aufgenommen werden; (4) die in der NOTAM enthaltenen Informationen innerhalb von drei Monaten nach Herausgabe einer vorübergehenden NOTAM von längerer Dauer in eine AIP-Ergänzung aufgenommen werden; (5) eine Ersatz-NOTAM generiert wird, wenn eine NOTAM mit einem geschätzten Ablauf der Gültigkeitsdauer unerwartet den Dreimonatszeitraum überschreitet, es sei denn, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Zustand für einen weiteren Zeitraum von mehr als drei Monaten anhalten wird; in diesem Fall hat der Flugplatzbetreiber sicherzustellen, dass die Informationen in einer AIP-Ergänzung veröffentlicht werden. d) Zudem hat der Flugplatzbetreiber sicherzustellen, dass (1) jede von ihm generierte NOTAM die anwendbaren Informationen, mit Ausnahme der Informationen nach Punkt (d)(4), in der im NOTAM-Format in Anlage 1 dieses Anhangs angegebenen Reihenfolge enthält; (2) sich der NOTAM-Text aus den Bedeutungen/einheitlichen Abkürzungen, die dem NOTAM-Code der ICAO zugewiesen sind, ergänzt durch ICAO-Abkürzungen, -Indikatoren, -Kennungen, -Bezeichnungen, Rufzeichen, Frequenzen, Zahlen und Klartext, zusammensetzt; (3) eine NOTAM, wie mit dem jeweiligen Anbieter von Flugberatungsdiensten vereinbart, in englischer Sprache oder in der Landessprache generiert wird; (4) Informationen zu Schnee, Schneematsch, Eis, Reif, stehendem Wasser oder Wasser in Verbindung mit Schnee, Schneematsch, Eis oder Reif auf der Bewegungsfläche über SNOWTAM verbreitet werden und die Angaben in der im SNOWTAM-Format in Anlage 2 dieses Anhangs angegebenen Reihenfolge enthalten; (5) beim Auftreten eines Fehlers in einer NOTAM eine NOTAM mit einer neuen Nummer generiert wird, die die fehlerhafte NOTAM ersetzt, oder die fehlerhafte NOTAM aufgehoben und eine neue NOTAM herausgegeben wird; (6) bei Generierung einer NOTAM, die eine frühere NOTAM aufhebt oder ersetzt, a) Serie und Nummer/Jahr der vorherigen NOTAM angegeben werden; b) Ortskennung und Gegenstand beider NOTAM identisch sind; (7) nur eine NOTAM durch eine neue NOTAM aufgehoben oder ersetzt wird; (8) jede generierte NOTAM nur einen Gegenstand und einen Zustand behandelt; (9) jede generierte NOTAM so kurz wie möglich und so erstellt ist, dass ihre Bedeutung klar ist, ohne dass ein anderes Dokument herangezogen werden muss; (10) eine generierte NOTAM, die dauerhafte oder vorübergehende Informationen von längerer Dauer enthält, geeignete Verweise auf das AIP oder die AIP-Ergänzung enthält; (11) die im Text der generierten NOTAM enthaltene ICAO-Ortskennung des Flugplatzes der im Dokument ‚Location Indicators‘ angegebenen Ortskennung entspricht; Eine verkürzte Form dieser Kennungen darf nicht verwendet werden. e) Nach der Veröffentlichung einer von ihm generierten NOTAM überprüft der Flugplatzbetreiber ihren Inhalt, um ihre Genauigkeit zu gewährleisten, und sorgt für die Verbreitung der Informationen an das gesamte relevante Flugplatzpersonal und alle entsprechenden Organisationen auf dem Flugplatz. f) Der Flugplatzbetreiber führt Aufzeichnungen über (1) die von ihm generierte NOTAM und die herausgegebenen NOTAM; (2) die Umsetzung der Punkte (a)(2) und (3).“ d) Folgender Punkt ADR.OPS.A.60 wird angefügt: „ ADR.OPS.A.060 Meldung von Oberflächenkontaminierungen Der Flugplatzbetreiber unterrichtet die Flugberatungsdienste und die Flugverkehrsdienststellen in Angelegenheiten von betrieblicher Bedeutung, die den Flugbetrieb und den Flugplatzbetrieb auf der Bewegungsfläche betreffen, insbesondere in Bezug auf das Vorhandensein folgender Kontaminierungen: a) Wasser; b) Schnee; c) Schneematsch; d) Eis; e) Reif; f) Vereisungsschutz oder Enteisungsmittel oder anderer Kontaminierungen; g) Schneeverwehungen oder Schneefegen.“ e) Folgender Punkt ADR.OPS.065 wird angefügt: „ ADR.OPS.A.065 Meldung des Zustands der Pistenoberfläche a) Der Flugplatzbetreiber muss den Zustand der Pistenoberfläche für jedes Pistendrittel unter Verwendung einer Meldung des Pistenzustands (RCR) angeben. Die Meldung muss den Pistenzustandscode (RWYCC) unter Verwendung der Zahlen 0 bis 6, den Kontaminierungsgrad und die Schichtdicke der Kontaminierung sowie eine Beschreibung mit folgenden Angaben enthalten: (1) COMPACTED SNOW (KOMPRIMIERTER SCHNEE); (2) DRY (TROCKEN); (3) DRY SNOW (TROCKENER SCHNEE); (4) DRY SNOW ON TOP OF COMPACTED SNOW (TROCKENER SCHNEE AUF KOMPRIMIERTEM SCHNEE); (5) DRY SNOW ON TOP OF ICE (TROCKENER SCHNEE AUF EIS); (6) FROST (REIF); (7) ICE (EIS); (8) SLIPPERY WET (GLATT UND NASS); (9) SLUSH (SCHNEEMATSCH); (10) SPECIALLY PREPARED WINTER RUNWAY (SPEZIELL FÜR DEN WINTER PRÄPARIERTE PISTE); (11) STANDING WATER (STEHENDES WASSER); (12) WATER ON TOP OF COMPACTED SNOW (WASSER AUF KOMPRIMIERTEM SCHNEE); (13) WET (NASS); (14) WET ICE (NASSES EIS); (15) WET SNOW (NASSER SCHNEE); (16) WET SNOW ON TOP OF COMPACTED SNOW (NASSER SCHNEE AUF KOMPRIMIERTEM SCHNEE); (17) WET SNOW ON TOP OF ICE (NASSER SCHNEE AUF EIS); (18) CHEMICALLY TREATED (CHEMISCH BEHANDELT); (19) LOOSE SAND (SAND). b) Eine Meldung wird vorgenommen, wenn eine wesentliche Änderung des Zustands der Pistenoberfläche aufgrund von Wasser, Schnee, Schneematsch, Eis oder Re

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.