Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2148 der Kommission vom 8. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 in Bezug auf die Pistensicherheit und Luftfahrtdaten (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020R2148. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n) Punkt ADR.OPS.B.030 erhält folgende Fassung: ADR.OPS.B.030 Bodenverkehrsleit- und Kontrollsystem a) Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass auf dem Flugplatz ein Bodenverkehrsleit- und Kontrollsystem zur Verfügung steht. b) Als Teil des Bodenverkehrsleit- und Kontrollsystems muss der Flugplatzbetreiber in Abstimmung mit dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten die Notwendigkeit der Festlegung von Standardrollwegen für Luftfahrzeuge auf dem Flugplatz prüfen. Bei vorhandenen Standardrollwegen muss der Flugplatzbetreiber (1) sicherstellen, dass diese für den Flugplatzverkehr, die Bauart und die beabsichtigten Tätigkeiten angemessen und geeignet sowie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind; (2) dem Anbieter von Flugberatungsdiensten die einschlägigen Informationen für die Veröffentlichung im AIP zur Verfügung stellen. c) Erfordert der Betrieb des Bodenverkehrsleit- und Kontrollsystems die Verwendung eines Transponders durch Luftfahrzeuge auf der Bewegungsfläche, stimmt sich der Flugplatzbetreiber mit dem Anbieter von Flugsicherungsdiensten über Folgendes ab: (1) die einschlägigen Transponder-Betriebsverfahren, die von Luftfahrzeugbetreibern einzuhalten sind; (2) die Bereitstellung der einschlägigen Informationen für die Veröffentlichung im AIP durch den Anbieter von Flugberatungsdiensten.“ o) Folgender Punkt ADR.OPS.B.031 wird eingefügt: „ADR.OPS.B.031 Kommunikation a) Die Kommunikation zwischen den Fahrzeugen und der Flugverkehrsdienststelle erfolgt gemäß den geltenden Anforderungen in Abschnitt 14 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012. b) Der Flugplatzbetreiber legt in Abstimmung mit dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten Kommunikationsverfahren fest, die Folgendes umfassen: (1) die für die Kommunikation zwischen der Flugverkehrsdienststelle und den Fahrzeugen, die auf dem Rollfeld eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen, zu verwendenden Frequenzen und Sprachen; (2) die Kommunikation zwischen der Flugverkehrsdienststelle und den Personen, die auf dem Rollfeld eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen; (3) die Funkkommunikation zur Verbreitung signifikanter flugplatzbezogener Informationen, die die Sicherheit von Vorgängen auf dem Rollfeld beeinträchtigen können; (4) die Signale und anderen Kommunikationsmittel, die unter allen Sichtbedingungen bei Funkausfall zwischen der Flugverkehrsdienststelle und Fahrzeugen oder Personen auf dem Rollfeld zu verwenden sind.“ p) Folgender Punkt ADR.OPS.B.033 wird eingefügt: „ADR.OPS.B.033 Kontrolle der Bewegung von Personen a) Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren festzulegen und anzuwenden, um (1) den Zugang zur Bewegungsfläche und zu anderen Betriebsflächen auf Personen zu beschränken, deren Aufgaben den Zugang zu diesen Flächen erforderlich machen; (2) sicherzustellen, dass diese Personen nur dann unbegleiteten Zugang zu diesen Flächen erhalten, wenn sie eine entsprechende Schulung erhalten und ihre Kompetenz nachgewiesen haben; (3) die Bewegung von Personen auf dem Vorfeld zu kontrollieren und sicherzustellen, dass ein- oder aussteigende Fluggäste oder Fluggäste, die zum, vom oder über das Vorfeld laufen müssen, i) von geschultem und kompetentem Personal begleitet werden; ii) nicht die stationären Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Luftfahrzeugservice und der Bodenabfertigung beeinträchtigen; iii) vor im Betrieb befindlichen Luftfahrzeugen geschützt sind, einschließlich der Auswirkungen von Triebwerken sowie dem Betrieb von Fahrzeugen oder anderen Tätigkeiten. b) Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren festzulegen und anzuwenden, die gewährleisten, dass (1) das Personal, dessen Aufgaben den Zugang zum Rollfeld ohne ein Fahrzeug erforderlich machen, diese Fläche ordnungsgemäß und sicher betreten und seinen Tätigkeiten nachgehen kann; (2) dieses Personal i) angemessen ausgerüstet ist, einschließlich Warnbekleidung, Orientierungshilfen und Geräten, die eine Zweiwege-Kommunikation mit der Flugverkehrsdienststelle und der jeweiligen Dienststelle des Flugplatzbetreibers während solcher Tätigkeiten ermöglichen; ii) vor Betreten des Rollfelds eine Genehmigung der Flugverkehrsdienststelle einholt. Ungeachtet einer solchen Genehmigung bedarf das Betreten einer Piste oder eines Pistenstreifens oder eine Änderung der genehmigten Tätigkeit einer weiteren spezifischen Genehmigung durch die Flugverkehrsdienststelle; iii) das Rollfeld nicht betritt, wenn Verfahren bei geringer Sicht in Kraft sind.“ q) Punkt ADR.OPS.B.035 erhält folgende Fassung: „ADR.OPS.B.035 Betrieb bei winterlichen Verhältnissen a) Ist mit dem Betrieb des Flugplatzes unter Bedingungen zu rechnen, in denen sich Schnee, Schneematsch oder Eis auf der Bewegungsfläche ansammeln kann, muss der Flugplatzbetreiber einen Schneeplan entwickeln und anwenden. Im Rahmen des Schneeplans muss der Flugplatzbetreiber (1) Bestimmungen über die Verwendung von Materialien zur Beseitigung oder zur Verhinderung von Eis- oder Reifbildung oder zur Verbesserung der Reibungseigenschaften der Pistenoberfläche vorsehen; (2) soweit nach vernünftigem Ermessen durchführbar, die Beseitigung von Schnee, Schneematsch oder Eis von den verwendeten Pisten und anderen Bereichen der Bewegungsfläche sicherstellen, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen bestimmt sind. b) Der Flugplatzbetreiber muss folgende Informationen für die Veröffentlichung im AIP bereitstellen: (1) die Verfügbarkeit von Ausrüstung für die Schneeräumung und die Tätigkeiten des Winterdienstes; (2) gegebenenfalls den Genehmigungsstatus in Bezug auf Nutzung speziell für den Winter präparierter Pisten; (3) die Art der für die Oberflächenbehandlung der Bewegungsfläche verwendeten Materialien.“ r) Folgende Punkte ADR.OPS.B.036 und ADR.OPS.B.037 werden eingefügt: „ADR.OPS.B.036 Betrieb auf speziell für den Winter präparierten Pisten a) Der Flugplatzbetreiber kann, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde, Verfahren für den Betrieb von Flugzeugen auf speziell für den Winter präparierten Pisten festlegen und anwenden, wenn es sich bei der Kontaminierungsart um komprimierten Schnee oder Eis handelt. Speziell für den Winter präparierten Pisten kann zunächst ein RWYCC 4 zugewiesen werden; wenn eine Behandlung jedoch keinen RWYCC 4 rechtfertigt, gilt das normale Verfahren gemäß ADR.OPS.B.037. b) Um die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, muss der Flugplatzbetreiber (1) Verfahren festlegen, die Folgendes umfassen: i) Art der Ausrüstung und/oder Art, Qualität und Menge der Materialien, die zur Verbesserung des Zustands der Pistenoberfläche verwendet werden sowie die Anwendungsmethode; ii) Überwachung der meteorologischen Parameter; iii) Umgang mit losen Kontaminierungen; iv) Bewertung der erzielten Ergebnisse; (2) Flugzeugdaten in Bezug auf die Bremsleistung auf der speziell präparierten Piste von mindestens einem Flugzeugbetreiber einholen, (3) die gemäß Punkt 2 erhaltenen Daten analysieren und verarbeiten, um nachzuweisen, dass Pistenbedingungen gemäß einem bestimmten RWYCC gewährleistet werden können; (4) ein Instandhaltungsprogramm festlegen, das sowohl die präventive als auch korrektive Instandhaltung von Ausrüstung umfasst, die eingesetzt wird, um eine beständige Leistungsfähigkeit zu erzielen. c) Der Flugplatzbetreiber muss ein Programm zur Überwachung der fortlaufenden Wirksamkeit des Verfahrens festlegen und anwenden. Im Rahmen des Programms sollen aus Flugzeugdaten entnommene Meldungen über die Bremswirkung verwendet und mit den gemeldeten Pistenzuständen verglichen werden. d) Nach dem Winter bewertet der Flugplatzbetreiber die Durchführung des Winterbetriebs und ermittelt die Notwendigkeit für (1) zusätzliche Anforderungen an Schulungen; (2) eine Aktualisierung der Verfahren; (3) zusätzliche oder andere Ausrüstungen und Materialien. ADR.OPS.B.037 Bewertung des Zustands der Pistenoberfläche und Zuweisung des Pistenzustandscodes Bei Vorhandensein der in den Punkten ADR.OPS.A.060(a) bis (e) aufgeführten Kontaminierungen auf der Pistenoberfläche, muss der Flugplatzbetreiber a) einen RWYCC auf Grundlage der Art und der Schichtdicke der Kontaminierung sowie der Temperatur zuweisen; b) die Piste inspizieren, sobald sich der Zustand der Pistenoberfläche aufgrund der Wetterbedingungen verändert haben könnte, den Zustand der Pistenoberfläche bewerten und einen neuen RWYCC zuweisen; c) Sonderflugmeldungen verwenden, um eine Neubewertung des RWYCC einzuleiten.“ s) Punkt ADR.OPS.B.080 erhält folgende Fassung: „ADR.OPS.B.080 Markierung und Beleuchtung von Fahrzeugen und sonstigen beweglichen Objekten a) Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Fahrzeuge und sonstige bewegliche Objekte, mit Ausnahme von Luftfahrzeugen, auf der Bewegungsfläche des Flugplatzes (1) mit auffälligen Farben gekennzeichnet sind oder an geeigneten Stellen Flaggen in angemessener Größe mit Karomuster und kontrastierenden Farben aufweisen; (2) mit Niederleistungshindernisfeuern beleuchtet werden, deren Bauart und Merkmale ihrer Funktion entsprechen, sofern die Fahrzeuge und der Flugplatz bei Nacht oder unter Bedingungen mit geringer Sicht betrieben werden. Die Farbe der erforderlichen Beleuchtung ist wie folgt: i) blaues Blitzfeuer für Notfall- oder Sicherheitsfahrzeuge; ii) gelbes Blitzfeuer für andere Fahrzeuge, einschließlich Follow-me-Fahrzeuge; iii) rotes Dauerfeuer für Objekte mit eingeschränkter Mobilität. b) Der Flugplatzbetreiber kann Luftfahrzeugserviceanlagen und -fahrzeuge, die ausschließlich auf dem Vorfeld betrieben werden, von den Bestimmungen unter Buchstabe a ausnehmen.“ t) Punkt ADR.OPS.C.005 erhält folgende Fassung: „ADR.OPS.C.005 Instandhaltung — Allgemeines a) Der Flugplatzbetreiber hat ein Instandhaltungsprogramm, gegebenenfalls einschließlich präventiver Instandhaltungsmaßnahmen, aufzustellen und durchzuführen, um die für den Betrieb des Flugplatzes erforderlichen Flugplatzeinrichtungen, -systeme und -ausrüstungen in einem Zustand zu erhalten, der die Sicherheit, die Ordnungsmäßigkeit und Effizienz der Flugsicherung nicht beeinträchtigt. Bei der Erstellung und Durchführung des Instandhaltungsprogramms sind die Grundsätze der menschlichen Faktoren zu beachten. b) Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass für die Durchführung des Instandhaltungsprogramm geeignete und angemessene Mittel bereitgestellt werden.“ u) Folgender Punkt ADR.OPS.C.007 wird eingefügt: „ADR.OPS.C.007 Instandhaltung von Fahrzeugen a) Der Flugplatzbetreiber muss (1) ein Instandhaltungsprogramm für Rettungs- und Löschfahrzeuge erstellen und durchführen, das präventive Instandhaltungsmaßnahmen umfasst und die Grundsätze der menschlichen Faktoren beachtet, um die Leistungsfähigkeit der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung sowie die Einhaltung der festgelegten Reaktionszeit während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs sicherzustellen; (2) die Durchführung eines Instandhaltungsprogramms für seine anderen Fahrzeuge, die auf der Bewegungsfläche oder anderen Betriebsflächen betrieben werden, gewährleisten. b) Der Flugplatzbetreiber muss (1) Verfahren zur Unterstützung der Durchführung des unter Buchstabe a genannten Instandhaltungsprogramms festzulegen; (2) sicherstellen, dass für die wirksame Durchführung des Programms geeignete und angemessene Mittel und Einrichtungen bereitgestellt werden; (3) für jedes Fahrzeug Instandhaltungsaufzeichnungen führen. c) Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Organisationen, die auf dem Flugplatz tätig sind oder Dienste erbringen, (1) ihre Fahrzeuge, die auf der Bewegungsfläche oder anderen Betriebsflächen eingesetzt werden, gemäß einem festgelegten Instandhaltungsprogramm, einschließlich präventiver Instandhaltungsmaßnahmen, instand halten; (2) einschlägige Instandhaltungsaufzeichnungen führen. d) Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass nicht betriebsbereite Fahrzeuge nicht eingesetzt werden.“ v) Die Punkte ADR.OPS.C.010 und ADR.OPS.C.015 erhalten folgende Fassung: „ADR.OPS.C.010 Instandhaltung von Fahrbahndecken, sonstigen Oberflächen und Entwässerungsanlagen a) Der Flugplatzbetreiber hat im Rahmen eines Programms für die präventive und korrektive Instandhaltung für den Flugplatz die Oberflächen aller Bewegungsflächen einschließlich Fahrbahndecken (Pisten, Rollbahnen und Vorfeld) und angrenzender Flächen sowie die Entwässerungsanlagen zu überprüfen, um deren Zustand regelmäßig zu beurteilen. b) Der Flugplatzbetreiber muss (1) die Oberflächen aller Bewegungsflächen mit dem Ziel instand halten, FOD zu entfernen, die Luftfahrzeuge beschädigen oder den Betrieb von Luftfahrzeugsystemen beeinträchtigen könnten; (2) die Oberfläche von Pisten, Rollbahnen und Vorfeld instand halten, um die Entstehung schädlicher Unregelmäßigkeiten zu verhindern; (3) die Piste in einem Zustand halten, mit dem Reibungseigenschaften gewährleistet werden, die dem Mindeststandard entsprechen oder darüber liegen; (4) die Reibungseigenschaften der Pistenoberfläche für Instandhaltungszwecke regelmäßig überprüfen und dokumentieren. Diese Überprüfungen müssen so häufig durchgeführt werden, dass ein Trend der Reibungseigenschaften der Pistenoberfläche ermittelt werden kann; (5) Abhilfemaßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass die Reibungseigenschaften der Pistenoberfläche für die gesamte Piste oder einen Teil davon in einem nicht verschmutzten Zustand den Mindeststandard unterschreiten. ADR.OPS.C.015 Instandhaltung optischer Hilfsmittel und elektrischer Anlagen a) Der Flugplatzbetreiber hat ein Programm für die präventive und korrektive Instandhaltung aufzustellen und durchzuführen, um die Betriebstüchtigkeit der elektrischen Anlagen und die Verfügbarkeit der Stromversorgung für alle erforderlichen Einrichtungen des Flugplatzes in einer Weise sicherzustellen, die die Sicherheit, Ordnungsmäßigkeit und Effizienz der Flugsicherung gewährleistet. b) Der Flugplatzbetreiber hat ein Programm für die präventive und korrektive Instandhaltung aufzustellen und durchzuführen, um die Betriebstüchtigkeit der einzelnen Feuer und die Zuverlässigkeit der gesamten Flugplatzbefeuerung in einer Weise sicherzustellen, die die Kontinuität in Bezug auf Orientierung und Steuerung von Luftfahrzeugen und Fahrzeugen wie folgt gewährleistet: (1) Das System präventiver Instandhaltungsmaßnahmen, das bei Präzisionsanflug-Landebahnen der Kategorie II oder III zur Anwendung kommt, hat zum Ziel, dass zu allen Betriebszeiten der Kategorie II oder III alle Anflug- und Pistenfeuer betriebsbereit sind und dass unter allen Umständen mindestens i) 95 % der Feuer für jedes der nachstehend genannten Elemente betriebsbereit sind: A) Befeuerungssystem für Präzisionsanflüge der Kategorie II und III, die inneren 450 m; B) Pistenmittellinienfeuer; C) Pistenschwellenfeuer; D) Pistenrandfeuer. ii) 90 % der Feuer in der Aufsetzzonenbefeuerung betriebsbereit sind: iii) 85 % der Feuer im Anflug-Befeuerungssystem über 450 m betriebsbereit sind; iv) 75 % der Feuer der Pistenendbefeuerung betriebsbereit sind. (2) Der gemäß Punkt (1) zulässige Prozentsatz nicht betriebsbereiter Feuer darf sich nicht auf das Grundmuster des Befeuerungssystems auswirken. (3) Ein nicht betriebsbereites Feuer neben einem weiteren nicht betriebsbereiten Feuer ist nicht zulässig, es sei denn die Feuer befinden sich in einem Kurzbalken oder Querbalken, wo zwei nicht betriebsbereite Feuer nebeneinander zugelassen werden können. (4) Das System präventiver Instandhaltungsmaßnahmen, das bei einem Haltebalken an einem Rollhalt auf einer Piste zur Anwendung kommt, bei der der Betrieb bei Sichtbedingungen mit einer Sichtweite von unter 550 m beabsichtigt ist, hat folgende Ziele: i) es dürfen höchstens zwei Feuer in nicht betriebsbereitem Zustand verbleiben; ii) es dürfen nicht zwei nebeneinanderliegende Feuer im nicht betriebsbereiten Zustand verbleiben, es sei denn, der Abstand zwischen den Feuern ist deutlich geringer als erforderlich. (5) Das System präventiver Instandhaltungsmaßnahmen, das bei einer Rollbahn zur Anwendung kommt, die bei Sichtbedingungen mit einer Sichtweite von unter 550 m verwendet werden soll, hat zum Ziel, dass keine zwei nebeneinanderliegenden Feuer auf der Rollbahn-Mittellinie in nicht betriebsbereitem Zustand sind. (6) Das System präventiver Instandhaltungsmaßnahmen, das bei Präzisionsanflug-Landebahnen der Kategorie I zur Anwendung kommt, hat zum Ziel, dass zu allen Betriebszeiten der Kategorie I alle Anflug- und Pistenfeuer betriebsbereit sind und dass i) unter allen Umständen mindestens 85 % der Feuer für jedes der nachstehend genannten Elemente betriebsbereit sind: A) Befeuerungssystem für Präzisionsanflüge der Kategorie I; B) Pistenschwellenfeuer; C) Pistenrandfeuer; D) Pistenendfeuer; ii) unter keinen Umständen ein nicht betriebsbereites Feuer neben einem weiteren nicht betriebsbereiten Feuer zugelassen wird, es sei denn, der Abstand zwischen den Feuern ist deutlich geringer als erforderlich. (7) Das System präventiver Instandhaltungsmaßnahmen, das bei einer Startbahn zur Anwendung kommt, die bei Sichtbedingungen mit einer Sichtweite von unter 550 m verwendet werden soll, hat zum Ziel, dass zu allen Betriebszeiten alle Pistenfeuer betriebsbereit sind und dass i) unter allen Umständen mindestens A) 95 % der Feuer der Pisten-Mittellinienbefeuerung (sofern vorhanden) und der Pistenrandbefeuerung betriebsbereit sind; B) 75 % der Feuer der Pistenendbefeuerung betriebsbereit sind; ii) unter keinen Umständen ein nicht betriebsbereites Feuer neben einem weiteren nicht betriebsbereiten Feuer zugelassen wird. (8) Das System präventiver Instandhaltungsmaßnahmen, das bei einer Startbahn zur Anwendung kommt, die bei Sichtbedingungen mit einer Sichtweite von 550 m oder mehr verwendet werden soll, hat zum Ziel, dass zu allen Betriebszeiten alle Pistenfeuer betriebsbereit sind und dass i) unter allen Umständen mindestens 85 % der Feuer der Pistenrandbefeuerung und der Pistenendbefeuerung betriebsbereit sind; ii) unter keinen Umständen ein nicht betriebsbereites Feuer neben einem weiteren nicht betriebsbereiten Feuer zugelassen wird. (9) Das System präventiver Instandhaltungsmaßnahmen, das bei Pisten mit Gleitwinkelbefeuerungssystemen zur Anwendung kommt, hat zum Ziel, dass zu allen Betriebszeiten alle Einheiten betriebsbereit sind. Eine Einheit gilt als nicht betriebsbereit, wenn die Anzahl der nicht betriebsbereiten Feuer so hoch ist, dass dem Luftfahrzeug nicht die vorgesehene Orientierung bereitgestellt werden kann. c) Für die Zwecke von Buchstabe b gilt ein Feuer als nicht betriebsbereit, wenn (1) die durchschnittliche Leistung des Hauptstrahls weniger als 50 % des Wertes beträgt, der in den von der Agentur herausgegebenen Zulassungsspezifikationen angegeben ist. Bei Feuereinheiten, bei denen die konstruktionsbedingte durchschnittliche Leistung des Hauptstrahls über dem in den Zulassungsspezifikationen der Agentur festgelegten Wert liegt, bezieht sich der Wert von 50 % auf diesen Nennwert; (2) der zum Feuer zugehörige Filter fehlt, beschädigt ist oder das Feuer einen Lichtstrahl in der falschen Farbe abstrahlt. d) Der Flugplatzbetreiber hat ein Programm für die präventive und korrektive Instandhaltung aufzustellen und durchzuführen, um die Betriebstüchtigkeit und Zuverlässigkeit der Markierungen und Zeichen des Flugplatzes in einer Weise sicherzustellen, die die Kontinuität in Bezug auf Orientierung und Steuerung von Luftfahrzeugen und Fahrzeugen gewährleistet. e) Sind auf dem Flugplatz Verfahren bei geringer Sicht in Kraft dürfen in der Nähe des Flugplatzes keine Bau- oder Instandhaltungsmaßnahmen an den elektrischen Systemen des Flugplatzes vorgenommen werden. f) Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass (1) die unter den Buchstaben a, b und d genannten Programme für die präventive Instandhaltung angemessene Inspektionen und Überprüfungen der einzelnen Elemente jedes Systems und des Systems selbst umfassen, die nach festgelegten Verfahren und in bestimmten Abständen durchgeführt werden und für den vorgesehenen Betrieb bzw. das vorgesehene System geeignet sind; (2) geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen werden, um festgestellte Mängel zu beheben. g) Der Flugplatzbetreiber führt Aufzeichnungen über die einschlägigen Instandhaltungsmaßnahmen.“ (*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1).“ (*2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1).“ ‘

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.