Europäische Union

2002/14/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2183)

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n, ist der Degressionskoeffizient (von 1 auf 0,5 herabgesetzt) für Verbrauchsmengen zwischen 0 und 50000 m3 als eine Art Mengenrabatt zu betrachten. Laut Sitzungsprotokoll des Stadtrates erhöht sich der Koeffizient (von 0,6 auf 0,8) für Verbrauchsmengen zwischen 50001 m3 und 150000 m3, um somit Großverbraucher anzuregen, ihre Einleitungen zu verringern (Beschluss des Stadtrates vom 19. Dezember 1980). Der Koeffizient für Verbrauchsmengen über 150000 m3 wird dann ohne Begründung auf 0,25 festgesetzt. In ihrem Schreiben vom 10. Januar 2000 rechtfertigen die französischen Behörden diesen Tarif damit, dass "die Entsorgungskosten durch den Umfang des Wasserverbrauchs gedeckt werden können". Trotz des an sie gerichteten Auskunftsersuchens beschränkt sich die "Rechtfertigung" der französischen Behörden nur auf diesen einzigen Satz, sodass die Kommission keinerlei Anhaltspunkte hat, um einzuschätzen, ob eine derartige Behauptung auch nur im Geringsten begründet ist. (197) Die von den französischen Behörden vorgebrachte Rechtfertigung wurde offenbar im Nachhinein ausgearbeitet. Einerseits steht sie in vollem Widerspruch zu dem Ziel, die Abwassereinleitungen zu verringern, das als Begründung für den auf Verbrauchsmengen von über 50000 m3 anwendbaren Koeffizienten vorgebracht wird. Andererseits ist zu diesem Punkt darauf zu verweisen, dass die Papierindustrie nicht nur ein großer Wasserverbraucher ist, sondern dass auch die Abwässer aus den Bleichvorgängen eine umfangreiche Aufbereitung erforderlich machen, ehe sie in die Umwelt abgegeben werden. Selbst wenn logischerweise große Wassermengen zu mehr Einnahmen führen, so ist dies nicht per se ein hinreichender Grund, um den Abwassertarif zu senken, da diese Mengen insbesondere in Anbetracht der Gegebenheiten der Papierindustrie eine höhere Umweltbelastung verursachen. (198) Im Übrigen profitieren bei Festlegung des Schwellenwerts von 150000 m3 für die Inanspruchnahme des Vorzugstarif de facto allein die Sektoren mit hohem Wasserverbrauch wie die Papierindustrie und dabei insbesondere Scott Paper. Trotz Auskunftsersuchens der Kommission an die französischen Behörden, mit dem u. a. die Beibringung von Wasserrechnungen sowie von ausführlichen Angaben zu allen anderen Unternehmen der Region, die den gleichen "Rabatt" auf die Abwassergebühr erhielten, verlangt worden waren, übersandten die französischen Behörden als Einziges die Rechnung des Krankenhauses La Source von 1996. Aus der Rechnung geht hervor, dass diesem Krankenhaus bei einem Verbrauch von ca. 155000 m3 für den Mengenanteil über 150000 m3, d. h. für 3 % seines Gesamtverbrauchs, der Degressionskoeffizient von 0,25 angerechnet wurde. Im gleichen Jahr lag der Verbrauch von Scott bei rund [...] m3, sodass dieses Unternehmen für [ein wesentlicher Teil] seines Gesamtverbrauchs in den Genuss des Vorzugstarifs von 0,25 kam. (199) Die Kommission ist der Auffassung, dass aufgrund der Tatsache, dass die französischen Behörden für den Zeitraum von 1989, d. h. ab Inkrafttreten des Vorzugstarifs, bis heute für ein einziges Jahr den Nachweis erbringen konnten, dass ein Krankenhaus diesen Tarif auf 3 % seines Gesamtverbrauchs erhielt, während Scott Paper den gleichen Tarif für [ein wesentlicher Teil] seines Gesamtverbrauchs angerechnet bekam, sowie unter Berücksichtigung der in den Randnummern 192 bis 198 dargelegten Fakten die fragliche Maßnahme nichts von ihrem selektiven Charakter verliert. (200) Durch Festsetzung eines Degressionskoeffizienten von 0,25 für Verbrauchsmengen von über 150000 m3, wovon de facto hauptsächlich Scott profitierte, versetzte die Stadt Scott in eine günstigere Lage als andere, was als Bevorzugung im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 zu betrachten ist. (201) Schließlich müsste die Berechnung des Wertes der Begünstigung durch Multiplizieren folgender Faktoren erfolgen: a) Spanne zwischen einem "angemessenen" Degressionskoeffizienten für einen Verbrauch über 150000 m3 und dem Vorzugstarif, b) Abwassereinleitungskoeffizient von Scott für jedes Jahr, c) Belastungskoeffizient für jedes Jahr und d) Anzahl der jährlich von Scott entnommenen m3. Diese Berechnung müsste für jedes Jahr seit 1989 vorgenommen werden. Die Ergebnisse sind dann zu addieren. (202) Die Kommission ist jedoch nicht in der Lage, den Wert dieser Begünstigung zu ermitteln, da trotz Auskunftsersuchens(119) die französischen Behörden ihr nicht die für diese Berechnungen erforderlichen Informationen mitgeteilt haben. Was den "angemessenen" Degressionskoeffizienten für Verbrauchsmengen über 150000 m3 betrifft, so haben die französischen Behörden ihn im Zusammenhang mit dem Verfahren der Beihilferückforderung zu bestimmen. Um den Nachweis anzutreten, dass der Koeffizient angemessen ist, müssen die französischen Behörden Belege für Tarife beibringen, die für Unternehmen in anderen französischen Départments gelten, die in Bezug auf Verbrauch und Abwassereinleitungen vergleichbar sind. In jedem Fall darf der Degressionskoeffizient nicht unter 0,5 liegen, denn dies ist ungeachtet der verbrauchten Wassermenge der günstigste Tarif. (203) Daher ist es Aufgabe der französischen Behörden, den Wert dieser Begünstigung im Zusammenhang mit dem Verfahren der Beihilferückforderung zu berechnen. Das ist im Übrigen eine Schlussfolgerung, zu der das Gericht erster Instanz in seinem Urteil in der Rechtssache Ladbroke gelangte(120), wenn es darin feststellt: "Allerdings ist es weder nach der Rechtsprechung noch nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich, dass die Kommission den Betrag der zurückzuzahlenden Beihilfe selbst festlegt, wenn sie die Rückzahlung einer für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht erklärten Beihilfe anordnet". 7.3.2.3. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (204) Die Kommission weist darauf hin (Randnrn. 173 bis 182), dass der Wettbewerb verfälscht und der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden können, wenn a) das fragliche Erzeugnis Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist und b) die Beihilfe die Position des Beihilfeempfängers gegenüber seinen Mitbewerbern stärkt(121). Zur ersten Voraussetzung, d. h. das fragliche Erzeugnis muss Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sein, verweist die Kommission auf ihre Bewertung in den Randnummern 173 bis 182, die ebenfalls auf den Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung zutrifft. Was die zweite Voraussetzung anbelangt, so stärkt der genannte Vorzugstarif die Position von Scott gegenüber seinen Mitbewerbern, da er die Kosten verringert, die dieses Unternehmen im Rahmen seiner laufenden Geschäftstätigkeit zu bestreiten hat. (205) Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung geeignet war, den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft zu beeinträchtigen. (206) Als Schlussfolgerung ist festzustellen, da dieser Vorzugstarif die drei Voraussetzungen nach Artikel 87 Absatz 1 erfuellt, d. h. i) er wurde vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt, ii) er begünstigt Scott und iii) er verfälscht den Wettbewerb zwischen Scott und gleichartigen Unternehmen und/oder Produktionszweigen, da Toiletten- und Haushaltspapier Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels ist, dass die Beihilfe unter das in diesem Artikel genannte Verbot fällt. 7.4. VEREINBARKEIT DER BEIHILFE (207) In Artikel 87 Absatz 3 werden die Beihilfearten aufgeführt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Diese Vereinbarkeit ist unter Bezugnahme auf die Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit und nicht auf einen gesondert betrachteten einzigen Mitgliedstaat - oder eine Region innerhalb dieses Mitgliedstaats - zu bewerten. Zur Sicherung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Gemeinsamen Marktes und unter Berücksichtigung des in Artikel 3 Buchstabe g) EG-Vertrag verankerten Grundsatzes sind die in Artikel 87 Absatz 3 genannten Ausnahmen bei der Prüfung einer Behilferegelung oder einer einzelnen Beihilfemaßnahme streng auszulegen. Insbesondere können diese Ausnahmen nur geltend gemacht werden, wenn der Beweis angetreten wird, dass ohne die fragliche Beihilfe die Marktmechanismen allein nicht ausreichen würden, um die Begünstigten zu Verhaltensweisen zu führen, die der Zielsetzung in der betreffenden Bestimmung entsprechen. (208) Die fragliche Beihilfemaßnahme erfuellt nicht die vorgesehenen Bedingungen, um unter die Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a), b) und c) zu fallen, denn es handelt sich nicht um eine Beihilfe sozialer Art an einzelne Verbraucher, sondern um Beihilfemaßnahmen, die dazu gedacht sind, einen Investor in eine bestimmte Stadt zu locken. Die Beihilfe steht auch nicht im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen und hat keinen Bezug zur Teilung Deutschlands. (209) Was die Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) und d) betrifft, so ist die fragliche Beihilfe nicht zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse bestimmt. Dass ein Hersteller von Toiletten- und Haushaltspapier in einer bestimmten Stadt angesiedelt ist, ist nicht von gemeinsamem europäischen Interesse. Diese Beihilfemaßnahme ist auch nicht zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Frankreichs bestimmt und weist keine Merkmale eines Vorhabens dieser Art auf. Die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) trifft also nicht zu. Außerdem ist die Maßnahme nicht dazu bestimmt, die Kultur bzw. kulturelle Tätigkeiten oder die Erhaltung des kulturellen Erbes zu fördern (Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d)). (210) In Bezug auf die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EGV bezüglich Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige ist offensichtlich, dass es bei den zu prüfenden Maßnahmen nicht um die Entwicklung von Aktionen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, nicht um Forschung und Entwicklung, nicht um den Schutz der Umwelt, nicht um die Schaffung von Arbeitsplätzen und nicht um Ausbildung entsprechend den Gemeinschaftsrahmen- und -leitlinien für staatliche Beihilfen geht. (211) Um die etwaige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen im Hinblick auf die im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen stichhaltig prüfen zu können, muss zwischen Investitionsbeihilfen (Vorzugspreis für das Grundstück) und Betriebsbeihilfen (Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung) unterschieden werden. 7.4.1. VORZUGSPREIS FÜR DAS GRUNDSTÜCK (212) Der Vorzugspreis für das Grundstück ist als Ad-hoc-Investitionshilfe anzusehen, mit der eine Verringerung der Kosten für die Ansiedlung von Scott am Standort Orléans-Sologne bezweckt wurde (Randnr. 182). Diese Beihilfe ist außerhalb einer genehmigten Investitionsbeihilferegelung gewährt worden (Randnrn. 100 bis 121). Unabhängig davon, ob diese Ad-hoc-Beihilfe als Beitrag zur Entwicklung des Départements Loiret gelten kann, ist darauf hinzuweisen, dass der Standort Orléans-Sologne nicht in einem anerkanntermaßen unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) fallenden Gebiet gelegen ist, sodass die Beihilfe nicht im Sinne einer regionalen Investitionsbeihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann (Randnrn. 100 bis 121). (213) Demzufolge erfuellt die dem Unternehmen Scott in Form eines Vorzugspreises für das Grundstück gewährte Beihilfe nicht die erforderlichen Voraussetzungen für die Beanspruchung einer der Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 2 oder 3 und ist daher als rechtswidrig und als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären. 7.4.2. VORZUGSTARIF FÜR DIE ABWASSERENTSORGUNG (214) Die Kommission verweist darauf (Randnr. 206), dass der Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung eine Betriebsbeihilfe darstellt, da er dazu bestimmt ist, die Kosten zu verringern, die Scott im Rahmen seiner laufenden Geschäftstätigkeit zu bestreiten hat. (215) Bei Fehlen jeglicher Ausgleichsmaßnahmen kann eine Betriebsbeihilfe ausnahmsweise und vorübergehend gewährt werden, um Betriebsverluste in den unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) fallenden Gebieten abzufangen, unter der Voraussetzung, dass sie durch ihren Beitrag zur regionalen Entwicklung und ihre Art gerechtfertigt ist und ihr Umfang im Verhältnis zu den Nachteilen steht, die sie beseitigen soll. Die Ausnahme nach Maßgabe dieses Artikels ist im vorliegenden Fall aber nicht anwendbar, da das Département Loiret nicht als Gebiet anerkannt ist, in dem die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. (216) Mithin erfuellt die dem Unternehmen Scott in Form eines Vorzugstarifs für die Abwasserentsorgung gewährte Beihilfe nicht die erforderlichen Voraussetzungen für die Beanspruchung einer der Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 2 oder 3 und ist daher als rechtswidrig und als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären. 7.5. RÜCKFORDERUNG DER RECHTSWIDRIGEN UND MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT NICHT ZU VEREINBARENDEN BEIHILFEN 7.5.1. VORZUGSPREIS FÜR DAS GRUNDSTÜCK (217) Es ist zu schlussfolgern, dass die Summe von 39,58 Mio. FRF (6,03 Mio. EUR) oder in aktualisiertem Wert 80,77 Mio. FRF (12,3 EUR), die den reinen Verlust ausmacht, den die Gebietskörperschaften infolge der Veräußerung des Standorts La Saussaye, einschließlich Werks- und Lagergebäude, an Scott zu tragen haben, als rechtswidrig und als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären ist. (218) Wird eine rechtswidrig gewährte Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, so ist die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 verpflichtet, von dem betroffenen Mitgliedstaat zu verlangen, diese Beihilfe vom Begünstigten zurückzufordern, wie der Gerichtshof wiederholt bestätigt hat(122). Diese Praxis ist auch in Artikel 14 Verfahrensordnung festgelegt, dem zufolge die Kommission entscheidet, dass der betroffene Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Der Grund für die Rückforderung rechtswidriger und unvereinbarer staatlicher Beihilfen ist die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs(123). 7.5.1.1. Verjährungsfrist (219) Nach Maßgabe von Artikel 15 Verfahrensverordnung gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung einer Beihilfe für eine Frist von zehn Jahren, die mit dem Tag beginnt, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger gewährt wurde. Jede von der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergriffene Maßnahme stellt allerdings eine Unterbrechung der Verjährungsfrist dar. (220) Im vorliegenden Fall wurde die Beihilfe in Form eines Vorzugspreises für das Grundstück am 31. August 1987 gewährt, als die Vereinbarung Scott von Scott und den Gebietskörperschaften unterzeichnet worden ist. Die erste von der Kommission ergriffene Maßnahme nach der Beschwerde vom 23. Dezember 1996 geht auf den 16. Januar 1997 zurück. Diese Maßnahme erfolgte in Form eines förmlichen Auskunftsersuchens an die französischen Behörden. Mithin wurde die Verjährungsfrist vor Ablauf der festgelegten zehn Jahre unterbrochen, sodass die Kommission befugt ist, die fragliche Beihilfe zurückzufordern. (221) Scott macht geltend, dass die Verjährungsfrist den Beihilfeempfänger schützen soll und dass sie folglich erst unterbrochen ist, wenn der Empfänger über die von der Kommission durchgeführte Untersuchung unterrichtet wird. Scott behauptet außerdem, von der laufenden Untersuchung erst durch die Veröffentlichung der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung, d. h. am 30. September 1998, Kenntnis erhalten zu haben. Zu jenem Zeitpunkt waren mehr als elf Jahre seit Abschluss der Vereinbarung Scott mit den Gebietskörperschaften vergangen. Mithin sei die Kommission nicht mehr befugt, die Beihilfe zurückzufordern. (222) Dieses Argument ist zurückzuweisen. (223) Zweck der Verjährungsfrist ist die Rechtssicherheit(124). Dies gilt sowohl für den Empfänger der Kommissionsentscheidungen, d. h. die Mitgliedstaaten, als auch für das Gemeinwesen in seiner Gesamtheit und den Beihilfeempfänger im Besonderen. Die Frage, wer letztendlich in den Genuss dieser Verjährungsfrist kommt, hat jedoch nichts mit deren Berechnungsweise zu tun, die in Artikel 15 Verfahrensverordnung festgelegt ist. In diesem Artikel geht es nicht um Dritte. Er beschränkt sich auf die Beziehung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten. Er räumt dem Beihilfeempfänger keinen besonderen Anspruch ein und verpflichtet die Kommission in keiner Weise gegenüber Dritten. Der Empfänger der Beihilfe wird nur im Zusammenhang mit der Bestimmung des Zeitpunktes genannt, ab dem die Verjährungsfrist läuft, d. h. "mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger ... gewährt wird". Artikel 15 weicht mithin in keiner Weise von dem normalen Verfahren ab, das ausschließlich zwischen dem betroffenen Mitgliedstaat und der Kommission stattfindet. Dabei bestehen die anderen Beteiligten eingeräumten Rechte in den Verfahrensrechten, die sich aus Artikel 88 Absatz 2 ergeben. (224) Die Kommission weist darauf hin, dass der Empfänger einer Beihilfe überprüfen muss, ob die ihm gewährte Beihilfe gemeldet worden ist(125). Erfolgte diese Meldung nicht und gibt es keine Genehmigung, dann besteht keinerlei Rechtssicherheit. Der Kommission gegenüber kann keine Unterrichtungspflicht zum Schutz eines Beihilfeempfängers geltend gemacht werden, der sich nicht in einer Situation befindet, in der ein solcher Schutz erforderlich ist. 7.5.1.2. Außergewöhnliche Umstände (225) Scott macht geltend, dass der Empfänger einer rechtswidrig gewährten Beihilfe die Möglichkeit hat, sich auf außergewöhnliche Umstände zu berufen, aufgrund derer er berechtigterweise annahm, die Beihilfe sei rechtmäßig. (226) Nach Auffassung von Scott sind die Gründe, nach denen die rechtswidrig gewährten Beihilfen im vorliegenden Fall nicht zurückgezahlt werden müssten, folgende: a) [...] (jede Begünstigung, in deren Genuss Scott möglicherweise beim Betrieb gekommen ist), sei ausgeglichen worden durch den Kauf des Grundstücks und des Werks durch P & G zum Verkehrswert, sodass kein aus der Beihilfegewährung resultierender Wettbewerbsvorteil den Wettbewerb mehr beeinträchtige; folglich bestehe gegenwärtig keine Wettbewerbsverzerrung, die über die Rückzahlung der Beihilfe beseitigt werden müsste. b) [...] (Scott verbleibt gegenwärtig keinerlei Vorteil aus der Gewährung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen), da der Buchwert des Grundstücks und des Werks zum Zeitpunkt ihres Verkaufs an P & G deutlich geringer als die Gesamtkosten dieser Vermögenswerte für Scott gewesen sei und da diese Vermögenswerte an P & G zu einem Preis unter der Hälfte ihres Buchwerts veräußert worden seien. c) Aufgrund der mangelnden Transparenz, mit der die Kommission die einzelnen ihr von Frankreich 1982 notifizierten bzw. mitgeteilten Gesetze zu Beihilfen behandelt habe, die von französischen, örtlichen und regionalen Gebietskörperschaften gewährt werden konnten, sei es für ein Unternehmen so gut wie unmöglich gewesen, Auskünfte über den Rechtsstatus dieser Rechtsvorschriften vom Gemeinschaftsstandpunkt zu erhalten. (227) Diesem Vorbringen kann in keinem Punkt gefolgt werden. (228) Das erste und das zweite Argument sind nicht relevant. Die Kommission verweist darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung das Nichtvorhandensein eines restlichen Vorteils für den Enderwerber (mehrere Jahre nach der Beihilfegewährung) nicht von Bedeutung ist, da die Wirtschaftstätigkeit des ursprünglichen Zielunternehmens, das später aufgekauft wurde, im vorliegenden Fall Scott, ununterbrochen weiterging. Solange die rechtswidrige Beihilfe nicht zurückgezahlt ist, bleibt die Wettbewerbsverzerrung bestehen. Sie ist der verbleibenden juristischen Person zuzuschreiben, auch wenn Scott nicht mehr in diesem Papiersektor tätig ist. Hierzu weist die Kommission darauf hin, dass im Gegensatz zum Erwerb des Unternehmens Scott durch KC das Unternehmen P & G lediglich die Vermögenswerte des Standortes La Saussaye gekauft hat. Die Beihilfe ist also von Scott und nicht von P & G zurückzufordern(126). Der Umstand, dass Scott seit der Beihilfegewährung einen anderen Eigentümer hat, ist nicht von Bedeutung. (229) Zum dritten Argument verweist die Kommission auf ihre Schlussfolgerungen in den Randnummern 100 bis 121. (230) Nach Auffassung der französischen Behörden kann KC berechtigt darauf vertrauen, nicht zur Rückzahlung der Beihilfe herangezogen zu werden, weil insbesondere jegliche Sorgfaltsmaßnahme der Firma KC gegenüber Scott im Zeitraum des Erwerbs eine etwaige Beihilfegewährung für Scott nicht habe erkennen lassen. Die einzige Möglichkeit zur Erkennung einer solchen Beihilfe hätte für KC darin bestanden, entweder die einschlägige örtliche und überregionale Presse bzw. die Sitzungsprotokolle der örtlichen Behörden zu durchsuchen oder die zuständigen Behörden zu befragen (Randnr. 96). (231) Dieses Argument greift nicht, auch wenn die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass im vorliegenden Fall Scott als Begünstigter die Beihilfe zurückzuzahlen hat. (232) Die Kommission verweist darauf, dass ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen darf, wenn diese unter Beachtung des in Artikel 88 vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde. Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden ist es regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet wurde(127). KC hätte vor dem Abkauf der Scott-Anteile feststellen können, ob dieses Unternehmen sich von der Einhaltung des Verfahrens überzeugt hatte. (233) Zu keinem Zeitpunkt haben die französischen Behörden nachgewiesen, inwiefern das angeführte berechtigte Vertrauen von KC auf irgendeinen Akt der Kommission zurückzuführen sei. Weder das Unternehmen Scott, als es die Beihilfe erhielt, noch die Firma KC, als sie Scott aufkaufte, fragten bei der Kommission nach - oder geben vor, bei der Kommission nachgefragt zu haben -, ob die Beihilfe notifiziert und genehmigt war. Der Umstand, dass KC trotz erwiesener Sorgfalt keine Probleme im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen zum Zeitpunkt seines Aufkaufs von Scott erkennen konnte, ist kein berechtigter Grund dafür, die Beihilfe nicht zurückzufordern. Hierzu kann die Kommission nur betonen, wie wichtig es für ein kaufwilliges Unternehmen ist, alle erforderliche Sorgfalt auch im Hinblick auf Probleme aufzubringen, die sich möglicherweise durch staatliche Beihilfen ergeben. (234) Was die Möglichkeit betrifft, die KC zur Verfügung stand, um das Vorhandensein einer staatlichen Beihilfe im Vorzugspreis für das Grundstück festzustellen, so weist die Kommission darauf hin, dass die Begünstigung von Scott durch die Gebietskörperschaften deutlich aus der Vereinbarung Scott ersichtlich ist, die zwischen diesem Unternehmen und den Gebietskörperschaften geschlossen wurde (Randnrn. 191 bis 203). Normalerweise müsste Scott über eine Kopie dieser Vereinbarung verfügen. (235) Die Kommission gelangt folglich zu dem Schluss, dass die von Scott bzw. von den französischen Behörden vorgebrachten Argumente ihr keinen Grund geben, die Rückforderung der mit dem Markt unvereinbaren Beihilfe nicht zu veranlassen. 7.5.2. VORZUGSTARIF FÜR DIE ABWASSERENTSORGUNG (236) Desgleichen ist die Begünstigung, die in Form des Vorzugstarifs für die Abwasserentsorgung gewährt wurde und deren Wert von den französischen Behörden im Zusammenhang mit dem Verfahren der Beihilferückforderung zu bestimmen ist (Randnrn. 191 bis 203), als rechtswidrig und als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären. Die Kommission verweist darauf (Randnrn. 217 bis 218), dass sie, wenn eine rechtswidrig gewährte Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird, gemäß Artikel 14 Verfahrensverordnung verpflichtet ist, von dem betroffenen Mitgliedstaat zu verlangen, die Beihilfe vom Begünstigten zurückzufordern. (237) Die Frage, ob die Verjährungsfrist unterbrochen wurde oder nicht, stellt sich bezüglich des Vorzugstarifs für die Abwasserentsorgung nicht,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.