Europäische Union

2002/14/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2183)

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da diese Maßnahme seit dem Jahr ihrer Einführung 1989 ständig angewendet wird. Wegen der Beständigkeit der Anwendung des Vorzugstarifs für die Abwasserentsorgung trifft keines der von Scott vorgebrachten Argumente zu, denn nicht nur Scott, sondern auch KC kamen in den Genuss dieser Vergünstigung. (238) Die Kommission gelangt folglich zu dem Schluss, dass die von Scott bzw. von den französischen Behörden vorgebrachten Argumente ihr keinen Grund geben, die Rückforderung der mit dem Markt unvereinbaren Beihilfe nicht zu veranlassen. 8. SCHLUSSFOLGERUNGEN (239) Ausgehend von diesen Feststellungen und insbesondere aus nachfolgenden Gründen: a) es gibt keine objektiven oder glaubhaften Gründe dafür, dass die Gebietskörperschaften vernünftigerweise erwarten konnten, aus ihrer Investition, d. h. aus der Umwandlung einer landwirtschaftlichen Fläche in ein Gewerbegebiet und der Errichtung von Werks- und Lagergebäuden vor dem Verkauf des Grundstücks an Scott, über den von Scott gezahlten Preis eine angemessene Rendite zu erzielen; b) Festsetzung des Degressionskoeffizienten auf 0,25 bei einem Verbrauch über 150000 m3, der hauptsächlich Scott zugute kam, ohne dass diese Begünstigung durch kommerzielle Gründe oder aus generellen steuerpolitischen Erwägungen gerechtfertigt wäre; stellt die Kommission fest, dass Frankreich in Verletzung des Artikels 88 Absatz 3 folgende Beihilfen zugunsten von Scott widerrechtlich gewährt hat: a) Ad-hoc-Vorzugspreis für ein 48 ha großes Gewerbegrundstück im Gewerbepark La Saussaye im Wert von 39,58 Mio. FRF (6,03 Mio. EUR) bzw. in Höhe eines aktualisierten Wertes von 80,77 Mio. FRF (12,3 Mio. EUR) und b) Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung bei einem Wasserverbrauch ab 150000 m3 gemäß Artikel R. 372 der Kommunalordnung, dessen Wert von den französischen Behörden im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Beihilferückforderung zu bestimmen ist. Die Beihilfen nach Buchstabe a) und b) müssen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden. Demzufolge haben die französischen Behörden zur Wiederherstellung der Wirtschaftsbedingungen, die das Unternehmen hätte bewältigen müssen, wenn die mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen ihm nicht gewährt worden wären, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die sich aus den Beihilfen ergebenden Vorteile zu beseitigen und die Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern. Die Beihilfen sind nach französischem Verfahrensrecht zurückzufordern. Die zurückzufordernden Beihilfen sind ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung bis zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückzahlung zu einem Satz zu verzinsen, der als Bezugspunkt für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in Frankreich gilt(128) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Form des Vorzugspreises für ein Grundstück und eines Vorzugstarifs für die Abwasserentsorgung, die Frankreich zugunsten von Scott gewährt hat und die sich bei dem Vorzugspreis für das Grundstück auf 39,58 Mio. FRF (6,03 Mio. EUR) beläuft bzw. einen aktualisierten Wert von 80,77 Mio. FRF (12,3 Mio. EUR) erreicht und sich bei der zweiten Vergünstigung auf einen Betrag beläuft, der von den französischen Behörden nach der von der Kommission festgelegten Berechnungsart zu bestimmen ist, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Frankreich ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um von dem Begünstigten die im Artikel 1 genannte und ihm bereits rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe zurückzufordern. (2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach nationalem Verfahrensrecht, soweit die Verfahren die sofortige Durchführung dieser Entscheidung tatsächlich ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt an, ab dem sie dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zum Zeitpunkt ihrer Rückzahlung erhoben werden. Die Zinsen werden auf der Grundlage des Bezugssatzes berechnet, der für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Beihilfen mit regionaler Zielsetzung git. Artikel 3 Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 12. Juli 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 301 vom 30.9.1998, S. 4. (2) "Les interventions des collectivités territoriales en faveur des entreprises" (Interventionen der Gebietskörperschaften zugunsten von Unternehmen), öffentlicher Sonderbericht des Rechnungshofes, November 1996, Paris. (3) ABl. C 301 vom 30.9.1998, S. 4. (4) Darlegungen von Scott vom 23.11.1998, Punkt B1. (5) Darlegungen von Scott vom 23.11.1998, Punkt B1. (6) Präambel des zwischen Bouton Brochard Scott SA, der Stadt Orléans und dem Département Loiret abgeschlossenen Vereinbarungsprotokolls vom 31.8.1987 (nachstehend "Vereinbarung Scott"); Präambel der Vereinbarung zur Erschließung der Grundstücke von La Saussaye et La Planche vom 12.9.1987, abgeschlossen zwischen dem Département Loiret, der Stadt Orléans und der Sempel (nachstehend "Vereinbarung Sempel"); Auszug aus den Sitzungsprotokollen des Stadtrates von Orléans, Sitzung von Freitag, dem 27.5.1994, (nachstehend "Sitzungsprotokolle Stadtrat 1994"), S. 1. (7) Punkt 3.1 der Vereinbarung Sempel und Sitzungsprotokolle Stadtrat von 1994, S. 1. (8) Mit Schreiben vom 17.3.1997 und vom 29.5.1997 hatten die französischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass die Flächen von der Stadt zu einem Preis von 15 FRF/m2 erworben worden waren. Laut Punkt 2.2 der Sitzungsprotokolle des Stadtrates von 1994 lag der ursprüngliche Wert der Flächen bei 10,9 Millionen FRF, was 16 FRF/m2 ergibt. (9) Laut Schreiben der französischen Behörden vom 21.4.1997, S. 3. (10) Artikel 4 Vereinbarung Scott. (11) Punkt 1.1 Sitzungsprotokolle Stadtrat von 1994. (12) Die dem Département Loiret und der Stadt Orléans vorgelegte Abwicklungsbilanz der Sempel zum Gewerbegebiet La Saussaye und La Planche vom 26.7.1993, S. 1. (13) Punkt 2.1 Sitzungsprotokolle Stadtrat von 1994; Schreiben der französischen Behörden vom 3.6.1997, S. 2. In seinem Schreiben vom 23.11.1998, Punkt B2, behauptet Scott jedoch, die Flächen für den Standort Orléans im März 1988 erworben zu haben. (14) Punkt 2.1 Sitzungsprotokolle Stadtrat von 1994. (15) Schreiben der französischen Behörden vom 21.4.1997, S. 3. (16) Schreiben der französischen Behörden vom 26.11.1998, S. 1. (17) Schreiben der französischen Behörden vom 6.10.1999, S. 5. (18) Ebenda. (19) Auszug aus den Protokollen des Stadtrates Orléans, Sitzung vom 16.12.1988 (nachstehend "Protokoll des Stadtrates von 1988"), S. 2. (20) Erlass 77-241 vom 7.3.1977. (21) Aus den Protokollen des Stadtrates von 1988 (S. 2) geht hervor, dass "es zur Gewährleistung der Ausgeglichenheit des Abwasserhaushalts 1989 erforderlich ist, den Tarif um 5 % gegenüber dem gegenwärtigen Tarif zu erhöhen, d. h. von 2,40 F auf 2,52 F". (22) Protokolle Stadtrat von 1988, S. 3. (23) Aus den Protokollen des Stadtrates von 1988 (S. 2) geht hervor, dass "um die Großverbraucher zur Senkung ihrer Einleitungen zu bewegen, mit Beschluss des Stadtrates vom 19.12.1980 eine Erhöhung der Progression der Degression für den Mengenanteil ab 50000 m3 festgelegt wurde". (24) Geschäftsgeheimnis. (25) Laut Abwasserrechnung für Kimberly Clark für das Jahr 1996. (26) Geschäftsgeheimnis. (27) Laut Abwasserrechnung für das Krankenhaus La Source für das Jahr 1996. (28) ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3. (29) Weitere Informationen siehe ABl. C 301 vom 30.9.1998, S. 4. (30) In diesem Zusammenhang verweist die Kommission darauf, dass die französischen Behörden in ihrem Schreiben vom 2.6.1999 ausdrücklich erklärt hatten, dass sie "nicht bereit sind, der Kommission die angeforderten Dokumente (Vereinbarung örtliche Gebietskörperschaften - Sempel, Verkaufsverträge mit anderen Unternehmen) zu übermitteln, insofern es sich um Dokumente handelt, die nichts mit dem Fall zu tun haben und zum Teil privater Natur sind". (31) Artikel "Scott Paper. Les collectivités locales approuvent massivement". (32) Artikel "Scott Paper: 1000 emplois à emballer", La Nouvelle République, 18.-19.7.1987. (33) Le Canard Enchaîné, 14.1.1998, "Le papier hygiénique américain a absorbé 550000 F de subventions par emploi créé". (34) Artikel "Procter & Gamble Ex-Scott Paper: premiers nuages sur le site de Saint-Cyr". (35) Les Échos, "Kimberly Clark: nouvelle implantation dans le Loiret", 22.10.1998. (36) XVII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1987, Ziffer 220. (37) Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, S. 4131. (38) Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. 1973, S. 1471. (39) Schreiben der französischen Behörden vom 25. November 1998, S. 2-3; Schreiben der französischen Behörden vom 30.4.1999, S. 1 sowie Schreiben der französischen Behörden vom 15.10.1999, S. 1-2. (40) Schreiben der französischen Behörden vom 25.11.1998, S. 3; Schreiben der französischen Behörden vom 30.4.1999, S. 2 sowie Schreiben der französischen Behörden vom 21.2.2000, S. 2-4. (41) In ihrem Schreiben vom 30.4.1999, S. 2, führen die französischen Behörden folgende Erklärung für den Unterschied zwischen dem von Scott gezahlten Preis/m2 und dem von den anderen Investoren im Gewerbegebiet gezahlten Preis an: "- die Grundstücksgröße, da beim Verkauf eines großflächigen Grundstücks die Überbrückungskosten für den Grundeigentümer geringer sind als in dem angenommenen Fall mehrerer Verkäufe von kleineren Grundstücken ... [...] Die Kosten für die Erschließung des Grundstücks sind im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen, da die Sempel die 68 ha erschlossen hat, - die Aufwertung des gesamten Gebiets infolge der Ansiedlung von Scott; - der Verkauf des Grundstücks an Scott fand 1987 statt, während die anderen Grundstücksverkäufe im Zeitraum 1990 bis 1994 lagen." (42) Schreiben der französischen Behörden vom 21.2.2000, S. 2-4. (43) Schreiben der französischen Behörden vom 21.2.2000, S. 4. (44) Schreiben vom 6.10.1999, S. 1. (45) Schreiben vom 7.1.2000, S. 1. (46) Schreiben vom 7.1.2000, S. 1. (47) Schreiben der französischen Behörden vom 25.11.1998, S. 3-4 und Schreiben der französischen Behörden vom 6.10.1999, S. 2-3. (48) Schreiben vom 7.1.2000, S. 1. (49) Schreiben der französischen Behörden vom 25.11.1998, S. 3-4 und Schreiben der französischen Behörden vom 6.10.1999, S. 2-3. (50) Schreiben der französischen Behörden vom 7.10.2000, S. 4. (51) Ebenda. (52) Schreiben der französischen Behörden vom 21.2.2000, Anhang 1. (53) Schreiben der französischen Behörden vom 25.11.1998, S. 3; Schreiben der französischen Behörden vom 30.4.1999, S. 1; Schreiben der französischen Behörden vom 6.10.1999, S. 2, sowie Schreiben der französischen Behörden vom 7.1.2000, S. 1-2. (54) Schreiben der französischen Behörden vom 10.1.2000, S. 3-5; Mitteilung C 36/92 (ex NN 108/92) zu den Bestimmungen eines Vertrags zwischen der Stadt Friedberg (Hessen) und der Fresenius AG über den Verkauf eines Grundstücks (ABl. C 21 vom 25.1.1994, S. 4). (55) Schreiben der französischen Behörden vom 7.1.2000, S. 3. (56) Schreiben der französischen Behörden vom 25.11.1998, S. 5-6, Schreiben der französischen Behörden vom 30.4.1999, S. 2 und Schreiben der französischen Behörden vom 6.10.1999, S. 4. (57) Schreiben der französischen Behörden vom 10.1.2000, S. 3; siehe Fußnote 34. (58) Schreiben der französischen Behörden vom 25.11.1998, S. 5; Schreiben der französischen Behörden vom 30.4.1999, S. 3; Schreiben der französischen Behörden vom 6.10.1999, S. 5, und Schreiben der französischen Behörden vom 10.1.2000, S. 1-2. (59) Schreiben der französischen Behörden vom 6.10.1999, S. 5. (60) Schreiben der französischen Behörden vom 7.1.2000, S. 2. (61) Schreiben der französischen Behörden vom 6.10.1999, S. 6. (62) Schreiben der französischen Behörden vom 7.1.2000, S. 4. (63) Verbundene Rechtssachen C-324/90 und C-342/90, Pleuger, Slg. 1994, S. I-1173, Randnr. 26 der Begründung. (64) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (65) Siehe Fußnote 35. (66) Siehe Fußnote 36. (67) Vertrag Scott, Artikel 11, S. 4. (68) Siehe Fußnote 36. (69) Schreiben Scotts vom 23.11.1998, S. 11. (70) Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, S. I-4117. (71) Verordnung 82-809 vom 22.9.1982 über Beihilfen der Gebietskörperschaften, deren Zusammenschlüsse oder der Regionen für den Erwerb oder die Anmietung von Gebäuden Journal officiel de la République française vom 24.9.1982 (nachstehend "Verordnung 82-809"), S. 2853. (72) Paragraf 4 des Gesetzes 82-6 wurde durch das Gesetz 96-142 vom 21.2.1996 aufgehoben. (73) Rechtssache C-295/97, Piaggio/Dornier (nachstehend "Piaggio"), Slg. 1999, S. I-3735, Randnrn. 45-49 der Begründung. (74) Journal officiel de la Republique française vom 8.1.1982, S. 222. (75) "L'action économique des collectivités locales", Innenministerium (Hauptabteilung örtliche Gebietskörperschaften), Paris 1992 (nachstehend "Bericht des Innenministeriums"), "Droit administratif: L'encadrement juridique des aides des collectivités territoriales aux entreprises", N° 1 Sonderheft von La Semaine Juridique Nr. 5 vom 29.1.1998 (nachstehend "Artikel aus La Semaine Juridique") und "Les interventions des collectivités territoriales en faveur des entreprises", öffentlicher Sonderbericht des Rechnungshofs, November 1996, Paris (nachstehend "Bericht des Rechnungshofs"). (76) Verordnung 82-379 vom 6.5.1982 über die Raumordnungsprämie (nachstehend "Verordnung 82-379"), Journal officiel de la République française vom 7.5.1982, S. 1294; siehe Bericht des Rechnungshofs, S. 16 und 62 sowie Bericht des Innenministeriums, S. 94. (77) Bericht des Rechnungshofs, S. 19, 31, 37 und 62; Artikel aus La Semaine Juridique, S. 24 sowie Bericht des Innenministeriums, S. 94. (78) Bericht des Rechnungshofs, S. 16, 62 und 126, Artikel aus La Semaine Juridique, S. 41-42 und Bericht des Innenministeriums, S. 14 und 94. In dem letzteren Bericht (S. 94) wird ausgeführt: "Da die indirekten Beihilfen außer den Beihilfen für Industriegebäude frei vergeben werden können, sind dafür keine speziellen Vorschriften erlassen worden. Sie gehören somit nicht zu den Regelungen, die der Kommission notifiziert sind bzw. ihr notifiziert werden müssen, da sie im Allgemeinen die Förderung des wirtschaftlichen Umfelds des betreffenden Gebiets zum Ziel haben und somit nicht unter Artikel 92 fallen." (79) ABl. L 11 vom 12.1.1985, S. 28. (80) Im Gegensatz zu der Feststellung in der Entscheidung 93/193/EWG der Kommision vom 23. Dezember 1992 über die Beihilfen zur Niederlassung von Unternehmen in Modane (Savoyen) ABl. L 85 vom 6.4.1993, S.22 ("Im Rahmen von Artikel 1 der von der Kommission gleichzeitig mit dem Raumordnungsprämiensystem genehmigten Verordnung 82-809 vom 22. September 1982 können die Gebietskörperschaften in diesem Kanton tätig werden [...]"), ist die genannte Verordnung der Kommission niemals notifiziert worden. (81) Schreiben der französischen Behörden vom 6.10.1999, S.5. (82) Sitzungsprotokolle des Stadtrates von 1988, S. 2. (83) Verordnung 77-241 vom 7.3.1977. (84) Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, S. 3809 und Rechtssache 248/84, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1987, S. 4013. (85) Rechtssache 290/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1985, S. 439; verbundene Rechtssachen 67, 68 und 70/85, Van der Kooy, Slg. 1988, S. 219, und Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, S. I-1603. (86) Rechtssache 82/77, Van Tiggele, Slg. 1978, S. 25, sowie verbundene Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, S. I-887. (87) Artikel 2 besagt: "Die Gebietskörperschaften werden die festgelegten erforderlichen Erschließungsarbeiten wie Parkplätze, Verkehrswege, Versorgungsnetze, Gestaltung des Geländes usw. nach dem Lastenheft von Scott für das Verarbeitungswerk mit Lager (30000 m2 der Fläche von ca. 25 ha) von der spezialisierten Firma Sempel (Société d'Économie Mixte por l'Équipement du Loiret, deren Mehrheitsaktionäre sie sind) durchführen lassen." (88) In Ziffer 3.1 der Vereinbarung zur Erschließung der Gewerbeflächen von La Saussaye und La Planche ist vorgesehen: "Die Stadt verpflichtet sich, der Sempel die zu erschließenden Flächen gemäß den im Anhang beigefügten Plänen und Bezugsangaben für die Summe von 1 Franc (ein Franc) zu verkaufen." (89) Schreiben der französischen Behörden vom 17.4.1997, S. 1. (90) Artikel 4 Absatz 2 der Vereinbarung besagt: "In der ersten Phase werden diese Erschließungsarbeiten auf 50 Millionen FRF veranlagt, wobei als vereinbart gilt, dass Scott unter den vorstehend in Artikel 2 festgelegten Bedingungen ein Werk (Verarbeitungswerk mit Lager) von ca. 30000 m2 einrichtet, dessen Gebäude es von der Sempel für einen Preis von 31 Millionen FRF erwirbt [...]." (91) Ziffer 12.3 der Vereinbarung besagt: "[...] der Preis für die Veräußerung der Werks- und Lagergebäude sowie der zugehörigen Flächen an die Gesellschaft Scott Paper in Höhe von 31 Millionen FRF einschließlich aller Gebühren und Abgaben". (92) Ziffer 12.1 der Vereinbarung besagt: "Die örtlichen Gebietskörperschaften verpflichten sich, der Sempel eine finanzielle Unterstützung zu gewähren, die sich auf insgesamt 20 Mio. FRF einschließlich aller Nebenkosten für die Stadt Orléans beläuft." "Diese Summen werden von den Gebietskörperschaften an die Sempel in jährlichen Raten zur Tilgung der von der Sempel für die Durchführung der Erschließungsarbeiten aufgenommenen Darlehen bis zu einer maximalen Höhe von 50 Mio. FRF im Verhältnis der Beteiligung jeder der Gebietskörperschaften gezahlt." (93) Siehe Fußnote 26. (94) Mitteilung, II. Grundsätze, 1. Verkauf durch ein bedingungsfreies Bietverfahren, Punkt a) Definition des Begriffs "hinreichend publiziertes Angebot". (95) Schreiben der französischen Behörden vom 7.1.2000, Anlage I. (96) Artikel 2 des Vereinbarungsprotokolls zwischen Scott und den örtlichen Gebietskörperschaften besagt: "Die Gebietskörperschaften werden die festgelegten erforderlichen Erschließungsarbeiten wie Parkplätze, Verkehrswege, Versorgungsnetze, Gestaltung des Geländes usw. nach dem Lastenheft von Scott für das Verarbeitungswerk mit Lager (30000 m2 der Fläche von ca. 25 ha) von der spezialisierten Firma Sempel (Société d'Économie Mixte pour l'Équipement du Loiret, deren Mehrheitsaktioäre sie sind) durchführen lassen." (97) Vom Gerichtshof in der Rechtssache 40/85, Belgien/Kommission ("Boch"), Slg. 1986, S. 2321 bekräftigter Grundsatz. (98) Entscheidung der Kommission vom 17.7.1996 über eine staatliche Beihilfe der Stadt Mainz an die Grundstücksverwaltungsgesellschaft Fort Malakoff Mainz mbH & Co. KG, ABl. L 283 vom 5.11.1996, S. 43. Punkt IV: "Bei der Klärung der Frage, ob die öffentliche Hand sich im vorliegenden Fall wie ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Kapitalgeber verhalten hat, können etwaige künftige Steuereinnahmen nicht berücksichtigt werden. Auch dann, wenn die öffentliche Hand Grundeigentum verkauft, müssen die Bedingungen im Einklang mit dem normalen Verhalten eines privaten Kapitalgebers stehen, der sich nicht in der Lage des Staates befindet, welcher dem Gemeinwohl dienende Aufgaben wahrnimmt und dafür Steuern erheben kann." Siehe auch verbundene Rechtssachen C-278/92, C-275/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, S. I-4103, Randnr. 22 der Begründung. (99) Siehe Fußnote 34. (100) Im XVII. Bericht über die Wettbewerbspolitik heißt es: "Entgegen dem ursprünglichen Vorhaben wird die Daimler-Benz AG nun für industrielle Zwecke ungeeignetes Agrarland erwerben, dessen Erschließung das Unternehmen selbst finanzieren wird. Die Erschließungskosten werden derzeit auf rund 132 Mio. DEM (63,6 Mio. ECU) geschätzt." In dem Beschluss selbst wird festgestellt (Randnr. 2, Bewertung), dass das Unternehmen nunmehr alle Erschließungskosten selbst tragen wird. (101) In der Entscheidung selbst (Randnr. 2, Bewertung) wird ausgeführt, dass das Land und die örtlichen Behörden als Eigentümer des Grundstücks ebenfalls gemäß den üblichen Gepflogenheiten vor Verkauf eines Grundstücks die üblichen Räumungskosten zu tragen haben. (102) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten, ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3, Ziffer 28. (103) Zitat aus der Zeitung Tribune Desfossés vom 20.1.1998: "Kimberly schließt seine Tore" "[...] Des Weiteren wurde das seit mehreren Tagen von den 175 Beschäftigten besetzte Werk gestern geräumt. Die Überproduktion an Haushaltspapier in Frankreich sowie die kolossalen Verluste, die das Werk seit seiner Inbetriebnahme eingebracht hatte - sie lagen über 500 Millionen Franc - machten diese Entscheidung unumgänglich." (104) Zitat aus Le Monde vom 9.1.1998: "Im Rahmen seiner weltweiten Umstrukturierung schließt Kimberly Clark sein Werk in Orléans": "[...] Während der Markt nur sehr langsam wächst (2-3 % pro Jahr), haben sich die Überkapazitäten vervielfacht und belaufen sich auf über 90000 Tonnen in Europa." (105) Zitat aus dem Figaro vom 9.1.1998: "Im Rahmen seiner weltweiten Umstrukturierung schließt Kimberly Clark sein Werk in Orléans": "[...] Die Schließung des Standortes ist Teil eines Planes zur weltweiten Umstrukturierung dieses führenden Haushaltspapierherstellers (Papiertaschentücher, Toilettenpapier, Küchenpapier). In Frankreich ist Kimberly von einer Stagnation des Marktes für Haushaltspapier (+2% pro Jahr) bei einer Überkapazität von 50000 Tonnen pro Jahr und abgelaufenen Verlusten von fast 4 Milliarden Franc innerhalb von 10 Jahren betroffen [...]". Zitat aus der Zeitung Courrier Val de Loire-Sologne (16.-22. Januar 1998): "Der Präsident des Generalrates von Loiret, Eric Doligé, zur Ankündigung der geplanten Schließung des Werkes Kimberly-Clark in Saint-Cyr-en-Val": "[...] Diese Situation wird von der Unternehmensgruppe begründet mit: einer Produktionsüberkapazität in Frankreich von etwa 49 %". (106) Siehe Fußnote 61, Randnr. 26 der Begründung. Vorschrift später kodifiziert mit Artikel 13 Absatz 1 Verfahrensverordnung. (107) Entscheidung der Kommission in der Sache C 20/94 (NN 27/94) betreffend Beihilfen zur Erschließung des Standortes der Gesellschaft Kimberly-Clark-Industries in Toul/Villey-Saint-Étienne (Meurthe-et-Moselle), Mitteilung veröffentlicht im ABl. C 283 vom 27.10.1995. (108) Punkt 2.1 der Vereinbarung Sempel sieht u. a. vor: "den Unterbau, auf dem die Werks- und Lagergebäude errichtet werden, sowie den Überbau, wobei diese Bauarbeiten gemäß einem mit dem Industrieunternehmen, der Gesellschaft Scott Paper, zu schließenden Vertrag auszuführen sind". (109) Der aktualisierte Wert ist unter Einbeziehung der Jahre 1987 und 2000 errechnet worden. (110) Siehe Website http://europa.eu.int/comm/dg04/aid/tauxref.htm. (111) Rs. 730/79, Philip Morris/Commission, Slg. 1980, S. 2671, Randnr. 11 der Begründung. (112) Scott Paper Company Annual Report 1987, S. 1. (113) Panorama der EU-Industrie 1990, Kapitel 19-18. (114) Rs. 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, S. 4067, Randnr. 19 der Begründung. (115) A.a.O. (116) Siehe Fußnote 113. (117) Siehe Fußnote 84. (118) Rs. C-241/94, Frankreich/Kommission ("Kimberly Clark"), Slg. 1996, S. I-4551, Randnrn. 23 und 24 der Begründung. (119) Siehe Fußnote 61. Vorschrift kodifiziert mit Artikel 13 Absatz 1 Verfahrensverordnung. (120) Rs. T-67/94, Ladbroke Racing Ltd/Kommission, Slg. 1998, S. II-1, Randnr. 187 der Begründung. (121) Siehe Fußnote 111. (122) Siehe Rs. 70-72, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1973, S. 813; Rs. 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, S. 901, und Rs. C-5/89, Kommission/Bundesrepublik Deutschland ("BUG-Alutechnik"), Slg. 1990, S. I-3437. (123) Erwägungsgrund 13 Verfahrensverordnung. (124) Siehe Erwägungsgrund 14 Verfahrensverordnung. (125) Rs. C-5/89, Kommission/Bundesrepublik Deutschland ("BUG-Alutechnik"), Slg. 1990, S. I-3437, Randnr. 14 der Begründu

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