Europäische Union

2002/14/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2183)

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Quellenkennung: 32002D0014. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Behörden (siehe Randnr. 72) nicht im Widerspruch zur Entscheidung der Kommission in der Sache Daimler-Benz(99), denn aus dieser Entscheidung geht klar hervor, dass die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass der angebotene Preis für den Verkauf des Standortes kein Beihilfeelement enthält, da Daimler-Benz für industrielle Zwecke ungeeignetes Agrarland zum marktübliche Preis für solches Land erwerben und dessen Erschließung selbst finanzieren wird(100). (152) In seiner Entscheidung in der Sache Daimler-Benz vertrat die Kommission die Auffassung, dass übliche Anschlusskosten (Kanalisation, Energie- und Wasserversorgung usw.) keine Beihilfe darstellen, da das Unternehmen über die örtlichen Steuern und Abgaben einen finanziellen Beitrag dazu leistet. Diese Anschlusskosten beziehen sich auf die Infrastrkturen, die normalerweise aus dem Staatshaushalt bzw. den Haushalten der örtlichen Gebietskörperschaften finanziert werden. Sie stellen somit allgemeine Maßnahmen dar, insofern sie nicht ausschließlich im Interesse eines oder mehrerer Unternehmen realisiert werden. Im Gegensatz zu den Behauptungen der französischen Behörden deutet nichts in der Entscheidung darauf hin, dass diese Anschlusskosten speziell zugunsten von Daimler-Benz aufgebracht wurden und somit ihren allgemeinen Charakter verloren hätten. Was die in der Entschließung Daimler-Benz erwähnten Rodungskosten betrifft, so kam die Kommission zu dem Schluss, dass es sich um Ausgaben handelte, die von allen Grundeigentümern aufgebracht werden müssen, um ein Grundstück verkaufen zu können(101). (153) Gemäß ihren Erwägungen in der Entscheidung Daimler-Benz bezieht die Kommission im vorliegenden Fall den öffentlichen Abwassersammelkanal nicht in die Bewertung der Beihilfe ein, da die französischen Behörden nachgewiesen haben, dass dieser nicht ausschließlich für Scott bestimmt ist, sondern dem gesamten Gemeinwohl zugute kommt (Randnrn. 168 bis 172). (154) Das Argument der französischen Behörden, dass es zum Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs keinen Markt für im ländlichen Raum gelegene Gewerbeflächen gegeben habe, ist zurückzuweisen. Aus der von Scott in seiner Eigenschaft als betroffener Dritter eingereichten Stellungnahme geht eindeutig hervor, dass das Gewerbegebiet La Saussaye zunächst im direkten Wettbewerb mit mindestens acht und dann mit vier anderen in die nähere Wahl gezogenen Standorten stand (siehe insbesondere Randnr. 51). (155) In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nur Maßnahmen, bei denen die Kommission der Ansicht ist, dass es zum Zeitpunkt der Investitions- oder Finanzierungsentscheidung keine objektiven oder in gutem Glauben angenommenen Gründe gab, die vernünftigerweise eine angemessene Rendite erwarten ließen, als Beihilfen behandelt werden können(102). (156) Aus der zwischen den Gebietskörperschaften und Scott abgeschlossenen Vereinbarung (Artikel 4) geht hervor, dass die Gebietskörperschaften zum Zeitpunkt des Verkaufs wussten, dass die Erschließung des Geländes und der Bau der Fabrik- und Lagergebäude 80 Mio. FRF (12,2 Mio. EUR) kosten würden und dass Scott 31 Mio. FRF (4,7 Mio. EUR) für den Kauf des Grundstücks zahlen würde: "Um die Ansiedlung von Scott im Rahmen dieses in mehreren Phasen ablaufenden Vorhaben zu ermöglichen, verpflichten sich die Gebietskörperschaften, die Flächen des Gewerbegebiets La Saussaye und La Planche für eine Summe von maximal 80 Mio. FRF zu erschließen. In der ersten Phase werden diese Erschließungsarbeiten auf 50 Mio. FRF veranlagt, wobei als vereinbart gilt, dass Scott unter den vorstehend in Artikel 2 festgelegten Bedingungen ein Werk (Verarbeitungswerk mit Lager) von ca. 30000 m2 einrichtet, dessen Gebäude es von der Sempel für einen Preis von 31 Mio. FRF erwirbt [...].". (157) Werden noch die Kosten für das Gelände berücksichtigt, d. h. 10,9 Mio. FRF (1,7 Mio. EUR), dann war den Gebietskörperschaften bei Vertragsschluss mit Scott bekannt, dass sich ihr Verlust auf mindestens 60 Mio. FRF (9,2 Mio. EUR) (10,8 + 80 - 31) (Randnrn. 168 bis 172) belaufen würde. Folglich steht außer Zweifel, dass es für die zur Verfügungstellung von öffentlichen Mitteln keine andere plausible Erklärung gibt als die Gewährung einer staatlichen Beihilfe. Die Alternative für die Gebietskörperschaften hätte darin bestanden, das Grundstück nicht zu verkaufen und damit die anfänglich investierten 10,9 Mio. FRF (1,7 Mio. EUR) zu verlieren. Dazu ist anzumerken, dass ein privater Investor nicht nur bestrebt ist, seinen Gewinn zu maximieren, sondern auch seine Verluste möglichst gering zu halten. (158) In diesem Zusammenhang machen die französischen Behörden geltend, das Grundstück sei zum Marktpreis an Scott verkauft worden. Die Differenz zwischen dem von Scott für 48 ha gezahlten Preis, d. h. 65 FRF/m2 (9,9 EUR/m2), und dem Durchschnittspreis von 72 FRF/m2 (11 EUR/m2), den die Stadt zwischen 1990 und 1994 beim Verkauf von 2,8 ha der verbliebenen 20 ha erzielte, sei durch Größenvorteile gerechtfertigt. (159) Diesen Standpunkt teilt die Kommission nicht. (160) So haben sich erstens die französischen Behörden trotz des an sie gerichteten Auskunftsverlangens geweigert, den für den Rest der Flächen gezahlten Preis durch die Vorlage von Kopien der Verkaufsverträge zu belegen. Da diese Verträge der Kommission nicht vorliegen, kann sie die Richtigkeit der angegebenen Preise nicht überprüfen. (161) Zweitens ist darauf zu verweisen, dass sich die Gebietskörperschaften zum Zeitpunkt des Verkaufs der restlichen, bereits erschlossenen Flächen in einer anderen Lage als zum Datum des Verkaufs an Scott befanden. Zum erstgenannten Zeitpunkt waren die Erschließungskosten des Geländes bereits als Verlust verbucht, und ein privater Investor hätte durchaus die Überlegung anstellen können, dass es besser sei, die 2,8 ha zu verkaufen als gar nichts. Diese Überlegung gilt jedoch nicht für den Zeitpunkt, als die Gebietskörperschaften die Entscheidung trafen, 80 Mio. FRF (12,2 Mio. EUR) zur Erschließung des Geländes aufzuwenden, obwohl sie wussten, welchen Preis Scott zu zahlen bereit war, d. h. 31 Mio. FRF (4,7 Mio. EUR), wobei noch die Anfangskosten für das Gelände, d. h. 10,9 Mio. FRF (1,7 Mio. EUR) hinzukommen. (162) Die französischen Behörden halten dem entgegen (Randnrn. 67 bis 71), dass auch ein Preis, der nicht alle Kosten einschließt, den Marktpreis darstellen könne. So führen sie an, dass der Preis, zu dem KC den Standort La Saussaye und die Werke 1998 an P & G verkauft hat, ihm nicht ermöglicht habe, alle Kosten zu decken. Trotzdem sei dieser Preis als Marktpreis zu betrachten. Die französischen Behörden fügen hinzu (Randnr. 72), dass der Marktwert des Geländes und des Werks nebst Lager wahrscheinlich auf 31 Mio. FRF (4,7 Mio. EUR) angesetzt werden müsse, da a) Scott 1998 an P & G das zum Preis von [...] verkauft habe, was es 1987 von der Sempel für 31 Mio. FRF (4,7 Mio. EUR) gekauft habe, und da b) sich unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 % zur Berechnung dessen, was die 1998 verkaufte Immobilie 1987 wert war, sich 15,4 Mio. FRF (2,4 Mio. EUR) ergeben. (163) Ohne dass es erforderlich ist, die Richtigkeit der von den französischen Behörden angegebenen Zahlen für die von KC für den Standort La Saussaye aufgewendeten Kosten und den von P & G für diesen Standort erzielten Preis (Randnrn. 67 bis 72) zu überprüfen, ist die Argumentation der französischen Behörden abzulehnen. (164) So unterstreicht die Kommission erstens hinsichtlich des Arguments, dass der Marktpreis nicht notwendigerweise alle Kosten beinhalten müsse, dass KC sich 1998 in einer völlig anderen Lage befand als die Gebietskörperschaften 1987. 1998 hatte KC bereits in den fraglichen Standort investiert, sodass die Kosten als Verlust betrachtet werden mussten, denn ehe der Standort von P & G zurückgekauft wurde, hatte KC bereits beschlossen, ihn im Rahmen seiner weltweiten Umstrukturierung zu schließen. Alles lässt darauf schließen, dass der Betrieb des in Frage stehenden Standortes für KC hohe Verlust bedeutete(103). Zweitens waren 1998 im Sektor Toiletten- und Haushaltspapier Überkapazitäten in Europa(104) und insbesondere in Frankreich zu verzeichnen(105), während es sich 1987 um einen Sektor in voller Expansion handelte (siehe Randnr. 182 weiter unten). Aus diesen Gründen war der von P & G für das Gelände gezahlte Preis wahrscheinlich der beste, den KC für ein unrentables Papierwerk auf einem Markt mit Überkapazitäten unabhängig von den Investitionskosten realisieren konnte. Die Frage war also nicht, ob KC in den Standort La Saussaye investieren sollte, sondern was es angesichts der realisierten Investitionen dafür erhalten könnte. (165) 1987 befanden sich die Gebietskörperschaften jedoch in der Situation, dass außer dem ursprünglichen Kaufpreis für die in Frage stehenden Flächen von 10,9 Mio. FRF (1,7 Mio. EUR) noch keine weiteren Investitionen getätigt waren. Gemäß Randnr. 157 wussten die Gebietskörperschaften, als sie die Entscheidung trafen, das Gelände zu erschließen und die Werks- und Lagergebäude zu errichten, bereits, dass ihnen ihre Investition einen Verlust von rund 60 Mio. FRF (9,2 Mio. EUR) einbringen würde. Ein privater Investor hätte eine solche Investition nicht vorgenommen. (166) Die gleiche Überlegung gilt für das zweite Argument der französischen Behörden, d. h. dass der Marktpreis im Jahr 1987 wahrscheinlich der von Scott tatsächlich bezahlte Preis war, nämlich 31 Mio. FRF (4,7 Mio. EUR), wenn man zugrunde legt, was P & G 1998 bezahlt hat, und diesen Preis auf seinen Wert im Jahr 1987 umrechnet. Unabhängig davon, ob [...] ein angemessener Preis sind (die französischen Behörden haben keinerlei Belege dafür vorgelegt, dass diese Summe sich auf das Grundstück und den Standort bezieht, die Scott tatsächlich 1987 gekauft hat und dass es sich um den von P & G tatsächlich für diesen Standort gezahlten Preis handelt), verweist die Kommission wiederum auf die Bedingungen, die 1998 auf dem Markt herrschten und für den von P & G gezahlten Kaufpreis ausschlaggebend waren, sich aber von denen im Jahr 1987 deutlich unterschieden. Diese letzteren Bedingungen werden durch die Tatsache bestätigt, dass Scott 1987 bereit war, seine Kapazitäten in Frankreich auszubauen. Des Weiteren weist die Kommission das Argument zurück, mit einer einfachen Aktualisierungsrechnung zur Rückrechnung des Marktwertes von 1998 auf den Wert von 1987 könne der 1987 erzielbare Marktpreis ermittelt werden. (167) Es gab daher keine objektiven oder in gutem Glauben anzunehmenden Gründe, aus denen die Gebietskörperschaften vernünftigerweise erwarten konnten, für ihre Investition, d. h die Umwandlung von landwirtschaftlichen Flächen in Gewerbeflächen und den Bau von Werks- und Lagergebäuden vor dem Verkauf der Gewerbeimmobilie an Scott, mittels des von Scott dafür gezahlten Preises eine angemessene Rendite zu erzielen. Der Vorzugspreis, zu dem die Gebietskörperschaften den betreffenden Standort an Scott verkauften, muss daher als eine Begünstigung dieses Unternehmens angesehen werden. 7.3.1.2.3. Wert der Begünstigung (168) Das Problem liegt hier darin, die Kosten im Zusammenhang mit der Veräußerung des betreffenden Grundstücks sowie das, was sich hinter diesen Kosten verbirgt, mit Sicherheit festzustellen; denn trotz des an sie ergangenen Auskunftsersuchens haben die französischen Behörden nicht, wie die Kommission von ihnen verlangte, in genauer Aufschlüsselung a) die tatsächlich von der Sempel am Standort durchgeführten Arbeiten (Erdarbeiten, Stromversorgung, Infrastruktur, Bauten usw.), b) die echten Kosten dieser Arbeiten und c) deren tatsächliche Finanzierungsart mitgeteilt. Die Kommission muss sich demzufolge in ihrer Bewertung allein auf die Auskünfte beschränken, von denen sie Kenntnis hat(106). (169) Da die Kommission über diese genauen Informationen nicht verfügt, ist sie nicht in der Lage zu entscheiden, ob, wie Scott behauptet, ein Teil der Infrastruktur zu den Infrastrukturen gehören könnte, die üblicherweise aus dem Haushalt des Staates oder der Gebietskörperschaften bestritten werden und damit keine Beihilfe darstellen. Eine solche Infrastruktur kann aber unter Artikel 87 Absatz 1 fallen, sofern Bauleistungen im Interesse eines oder mehrerer Unternehmen bzw. eines bestimmten Produktionszweigs erbracht werden. Im vorliegenden Fall muss die Erschließung des Standorts ausschließlich als Begünstigung von Scott betrachtet werden, da dieses Unternehmen Eigentümer und alleiniger Betreiber der so geschaffenen Infrastruktur ist(107). Das gilt insbesondere für die Werks- und Lagergebäude, die nach den von Scott erteilten Weisungen errichtet worden sind(108). (170) Aus der Abwicklungsbilanz mit der Originalbezeichnung Le bilan de liquidation: Z.I La Saussaye & La Planche vom 26. Juli 1993, der ausführlichsten Unterlage, die von den französischen Behörden beigebracht wurde, geht hervor, dass die von der Sempel für die Arbeiten zur Erschließung des Geländes getragenen Gesamtkosten etwa 140,4 Mio. FRF (21,4 Mio. EUR) betragen. Hinzu kommen die Kosten für den Grundstückserwerb in Höhe von 10,9 Mio. FRF (1,7 Mio. EUR). (171) Davon sind abzurechnen: 29,4 Mio. FRF (4,5 Mio. EUR) an Finanzierungskosten für die von der Sempel aufgenommenen Darlehen(109), außerdem 8,3 Mio FRF (1,3 Mio. EUR) an MwSt.-Rückerstattungen für die Arbeiten zur Erschließung des Geländes sowie 13,6 Mio. FRF (2,1 Mio. EUR) an Kosten für eine öffentliche Abwassersammelleitung, die gemäß Nachweis der französischen Behörden nicht ausschließlich für Scott bestimmt ist, sondern für das Gemeinwesen insgesamt, d. h. für 25000 Bewohner und weitere Unternehmen gebaut wurde (Randnr. 89). (172) Die Kosten des Grundstücksverkaufs belaufen sich folglich auf rund 100 Mio. FRF (15,2 Mio. EUR). Davon entfallen unmittelbar auf Scott 48/68 von 100 Mio. FRF (15,2 Mio. EUR), d. h. 70,588 Mio. FRF (10,76 Mio. EUR). Letzterer Betrag bezüglich der 31 Mio. FRF (4,7 Mio. EUR), die Sempel von Scott erhielt, ergibt einen Nettoverlust von etwa 39,58 Mio. FRF (6,03 Mio. EUR) bzw. in aktualisiertem Wert 80,77 Mio. FRF (12,3 Mio. EUR). Mangels genauer Aufschlüsselung der von der Sempel auf dem von Scott genutzten Gelände durchgeführten Arbeiten nach Art (Erdarbeiten, Stromversorgung, Infrastruktur, Bauten usw.) und mangels Angabe ihrer tatsächlichen Kosten - Informationen, die von den französischen Behörden laut Auskunftsersuchen geliefert werden sollten - hielt es die Kommission für angemessen und zweckdienlich, ungeachtet etwaiger Größenvorteile das Verhältnis 48/68 anzusetzen. Im aktualisierten Wert ist ein Zinssatz ab Datum der Gewährung der unrechtmäßigen Beihilfe, d. h. ab Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung Scott, bis zu deren Rückzahlung berücksichtigt. Zur Bemessung des Beihilfeelements bei staatlicher Subventionierung in Frankreich wendet die Kommission seit dem 1. Januar 2000 als Bezugssatz 5,7 % an(110). 7.3.1.3. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (173) Eine Maßnahme fällt unter Artikel 87 Absatz 1, wenn sie den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. In seinem Urteil in der Rechtssache Philip Morris(111) hat der Gerichtshof dieses Kriterium wie folgt definiert: "Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden." Somit muss das fragliche Erzeugnis Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sein, und die Beihilfe muss die Position des Empfängers dieser Beihilfe im Vergleich zu seinen Mitbewerbern stärken. (174) Zum vorliegenden Fall ist zu sagen, dass Scott insbesondere Papiererzeugnise für hygienischen Gebrauch herstellt(112). 1987 betrug der sichtbare Verbrauch von sanitären und Hygieneartikeln in der Gemeinschaft 2,427 Milliarden Tonnen abzüglich Nettoausfuhren von 132000 Tonnen, damit ergibt sich eine gemeinschaftsweite Erzeugung von 2,295 Milliarden Tonnen(113). Das fragliche Erzeugnis wird also zumindest auf Gemeinschaftsebene gehandelt. Diese Schlussfolgerung wird auch dadurch erhärtet, dass vor Ansiedlung des Werkes am Standort La Saussaye im Département Loiret die Gesellschaft Scott Frankreich von ihren Werken in Italien und Belgien aus belieferte (Randnr. 50). (175) Auch wenn die Herstellung von Toiletten- und Haushaltspapier im Werk La Saussaye hauptsächlich für den französischen Markt bestimmt war und von daher nicht ausgeführt wurde, dürfte die Beihilfe dennoch den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da sich Scott im Wettbewerb mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten befindet (114). Eine solche Situation kann auch entstehen, wenn es keine Überkapazitäten im betreffenden Sektor gibt(115). Im Übrigen gehörte dem Panorama der EU-Industrie 1990 zufolge(116) der fragliche Sektor im Jahrzehnt 1980-1990 zu den Industriezweigen mit der größten Dynamik innerhalb der Gemeinschaft (Produktionswachstum von etwa 5 %/Jahr). (176) Der Umstand, dass Scott den Standort zu einem Vorzugspreis erwerben konnte, stärkte seine Position im Vergleich zu den Mitbewerbern. Die fragliche Beihilfe war außerdem dazu bestimmt, Scott zu helfen, sich im Département Loiret anzusiedeln und infolgedessen seinen Anteil am französischen Markt zu vergrößern (Randnr. 50). Sie verringerte somit die von Scott für diese Investition getragenen Kosten und verschaffte ihm folglich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Herstellern, die eine gleichartige Investition auf eigene Kosten vorgenommen haben oder vorzunehmen beabsichtigen. (177) Die französischen Behörden machen geltend, dass die Zeit, die der Beschwerdeführer gebraucht hat, um der Kommission die Fakten zur Kenntnis zu bringen, beweist, dass ein Schaden für den Wettbewerb vermutlich gar nicht besteht (Randnr. 95). (178) Dieses Argument ist zurückzuweisen. (179) Denn zum einen muss die mögliche Stärkung der Position Scotts durch den Vorzugspreis, den dieses Unternehmen beim Standortkauf erhielt, gemessen an der Position aller anderen Wettbewerber im Allgemeinen und nicht nur im Vergleich mit der des Beschwerdeführers bewertet werden. (180) Zum anderen ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst im Dezember 1996 seine Beschwerde einreichte, kein Beweis dafür, dass ein Schaden für den Wettbewerb nicht bestehen würde. Die Kommission verweist darauf, dass diese Beschwerde im Dezember 1996 im Anschluss an den Bericht eingereicht wurde, in dem der französische Rechnungshof die angeblichen Beihilfemaßnahmen behandelte und der erst im November 1996 veröffentlicht worden war (Randnr. 1). (181) Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass der Vorzugspreis für das Grundstück geeignet war, den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft zu beeinträchtigen. (182) Es ergibt sich die Schlussfolgerung, da der Vorzugspreis für das Grundstück die drei Voraussetzungen nach Artikel 87 Absatz 1 erfuellt, weil er i) vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, ii) das Unternehmen Scott begünstigt und iii) den Wettbewerb zwischen Scott und gleichartigen Unternehmen und/oder Produktionszweigen verfälscht, da Toiletten- und Haushaltspapier Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels ist, dass die Beihilfe unter das in diesem Artikel genannte Verbot fällt. 7.3.2. VORZUGSTARIF FÜR DIE ABWASSERENTSORGUNG (183) Wie beim Vorzugspreis für das Grundstück stellt sich die Frage, ob der für Scott geltende Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung einen Vorzugspreis darstellt, der unter Artikel 87 Absatz 1 fällt. (184) Die Kommission weist darauf hin, dass nach Maßgabe dieses Artikels eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, wenn sie - in welcher Form auch immer - vom Staat oder aus staatlichen Mittel gewährt wird und durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. (185) Mithin fällt der Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung unter Artikel 87 Absatz 1, wenn auf ihn die folgenden drei Faktoren zutreffen: a) er wurde vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt; b) er begünstigt bestimmte Unternehmen und/oder bestimmte Produktionszweige; c) er verfälscht den Wettbewerb zwischen den begünstigten Unternehmen und gleichen Unternehmen bzw. Produktionszweigen, da die betreffenden Erzeugnisse Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels sind. 7.3.2.1. Gewährung durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln (186) Es sei darauf hingewiesen, dass der Begriff Staat die zentralstaatlichen Organe, aber auch die Organe der dezentralen Gebietskörperschaften jeglicher Ebene umfasst(117) (Randnrn. 126 bis 134). (187) Der Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung wurde von der Stadt in zwei Schritten gewährt. (188) Zunächst verpflichtete sich die Stadt mit Artikel 7 der Vereinbarung Scott ausdrücklich, diesem Unternehmen einen Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung zu gewähren (Randnrn. 191 bis 203). (189) Dann erließ die Stadt gemäß dieser Vereinbarung am 16. Dezember 1988 einen Beschluss über die neuen Tarife der Abwasserentsorgung für 1989. (190) Somit ist der Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung als staatlich gewährt zu betrachten. Somit ist die erste Voraussetzung nach Artikel 87 Absatz 1 erfuellt. 7.3.2.2. Begünstigung von Scott (191) Abgesehen von der Staatlichkeit muss die Beihilfe, damit sie unter Artikel 87 Absatz 1 fällt, selektiven Charakter haben und folglich nur bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige begünstigen, womit sie das zwischen den Beihilfeempfängern und deren Mitbewerbern bestehende Gleichgewicht beeinträchtigt. Dieser selektive Charakter unterscheidet die staatlichen Beihilfen von so genannten allgemeinen wirtschaftlichen Unterstützungsmaßnahmen, die für alle Unternehmen sämtlicher Wirtschaftszweige eines Mitgliedstaats zur Anwendung kommen können. (192) In seinem Urteil in der Rechtssache Kimberly Clark(118) ist der Gerichtshof zu dem Schluss gelangt, dass, sofern die die Beihilfe gewährende Stelle über ein Ermessen verfügt, das es ihr ermöglicht, ihren finanziellen Beitrag nach Maßgabe verschiedener Kriterien, wie z. B. Wahl der Begünstigten, Höhe des finanziellen Beitrags und Bedingungen der Maßnahme, anzupassen, die Regelung geeignet ist, bestimmte Unternehmen in eine günstigere Lage zu versetzen als andere, und so die Voraussetzungen für eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 erfuellen kann. (193) Nach gründlicher Prüfung der Unterlagen und dabei unter besonderer Berücksichtigung der trotz Auskunftsersuchens nur begrenzt übermittelten Angaben schätzt die Kommission ein, dass die Festsetzung des Degressionskoeffizienten auf 0,25 bei einem Verbrauch über 150000 m3 als selektive Begünstigung von Scott Paper zu betrachten ist, die nicht durch kommerzielle Gründe oder aus generellen steuerpolitischen Erwägungen gerechtfertigt ist, und zwar aus folgenden Gründen: (194) Zum einen verpflichtete sich die Stadt ausdrücklich, Scott einen Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung zu gewähren. So ist in Artikel 7 der am 31. August 1987 zwischen diesem Unternehmen und den Gebietskörperschaften geschlossenen Vereinbarung festgelegt: "Die Stadt Orléans verpflichtet sich, die Tarife der Abwasserentsorgung für Industrieverbraucher in Sonderstellung zu ändern und für letztere einen Tarif vorzusehen, der nicht mehr als 25 % des gegenwärtig günstigsten Tarifs beträgt. Die Stadt Orléans wird Scott diesen Vorzugstarif unter der Bedingung gewähren, dass das Unternehmen die technischen Normen und die geltenden Rechtsvorschriften einhält." (195) Zum anderen erließ die Stadt gemäß dieser Vereinbarung am 16. Dezember 1988 einen Beschluss über einen neuen Tarif der Abwasserentsorgung für 1989, mit dem die Abwassergebühr in neuer Höhe sowie ein neuer Degressionskoeffizient festgelegt wurden. (196) Wie in den Randnummern 23 bis 27 angegebe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.