Europäische Union

2002/14/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2183)

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ellen Investoren im Allgemeinen mehrere Gewerbegrundstücke angeboten werden, wobei im Fall von geplanten Gewerbegebieten deren Erschließung zumeist noch nicht erfolgt sei oder noch in den Anfängen begriffen sei, da die betreffenden örtlichen Gebietskörperschaften kaum bereit seien, umfangreiche Erschließungskosten aufzubringen, ohne sich des Erfolgs ihrer Bemühungen zur Suche von Investoren gewiss zu sein(46). (76) Im vorliegenden Fall machen die französischen Behörden geltend(47), dass sich das Département und die Stadt im Verlauf der Jahre im Marketingbereich durch die Schaffung einer Agentur für wirtschaftliche Entwicklung (ADEL) auf Départementsebene und insbesondere über das Anlagenberatungsbüro RDI in den USA stark engagiert hätten, um die Ansiedlung von neuen Unternehmen in der Stadt und natürlich auch im Gebiet Orléans-Sologne zu fördern. 1986 sei das französische Beratungsbüro DML et Associés vom Département beauftragt worden, in gleicher Weise unter den in der Pariser Region vertretenen potenziellen Investoren aus Europa oder Drittländern tätig zu werden(48). (77) Nach den Angaben der französischen Behörden(49) konzentrierten sich die Marketingaktivitäten anfänglich im Zeitraum 1986 und 1987 auf den US-Bundesstaat Michigan. Sie seien insbesondere in folgender Weise durchgeführt worden: a) Stände auf Industrieausstellungen, um US-amerikanischen Firmen die Investitionsmöglichkeiten im Département zu demonstrieren (z. B. im September 1986 in Detroit), b) Suche nach Investoren für eine Ansiedlung im Département und/oder in Orléans, c) Zusammenkunft von örtlichen Entwicklungsagenturen in Orléans, zu der speziell Vertreter von Agenturen aus Michigan und Hannover eingeladen wurden, d) im Mai 1987 offizieller 14-tägiger Besuch der Wirtschaftsentwicklungs-Agenturen der Stadt und des Départements in den USA sowie e) Pflege umfangreicher Kontakte zu örtlichen Handelskammern in den USA, Anwaltsbüros, Betriebsberatern, französischen Firmen und Banken, Entwicklungsagenturen und der Raumplanungsbehörde DATAR. Aufgrund dieser Tätigkeiten habe RDI eine Reihe von US-amerikanischen Unternehmen ermitteln können (wie Symplex Inc., Saturn Inc. oder ICB), die sich zunächst interessiert an einer Investition im Département Loiret oder in Orléans zeigten. (78) ADEL hat weiterhin einen Geschäftsatlas unter dem Titel "Orléans, environnement pour hommes d'affaires" herausgebracht(50). Als speziell für die Suche nach potenziellen Investoren geschaffene und beauftragte Agentur hat ADEL in Orléans bei der Suche nach Käufern von Gewerbeflächen die Rolle einer Industrie- und Handelskammer übernommen. Im Rahmen seiner Aktivitäten stand ADEL in Kontakt mit anderen örtlichen Industrie- und Handelskammern(51). (79) Die französischen Behörden übermitteln auch ein Schreiben des Büros DML an Scott vom 17. Dezember 1999(52), in dem die Modalitäten der Suche nach potenziellen Investoren für die verfügbaren Gewerbeflächen im Département Loiret im Zeitraum 1985-1986 beschrieben werden. Nach diesem Schreiben ist DML auf die Unterstützung bei der Umstrukturierung von Firmen und Firmengruppen sowie die Hilfeleistung für örtliche Gebietskörperschaften und regionale Entwicklungsagenturen bei der Ermittlung von industriellen Investoren spezialisiert. (80) In seinem Schreiben erläutert DML seine Arbeitsmethode. Zunächst ermittelt DML die für die betreffende Region in Frage kommenden Wirtschaftsbereiche und die Firmen dieser Bereiche, die für das Zielgebiet geeignet erscheinen. Hat DML ein potenzielles Interesse festgestellt, suchen seine Berater das Unternehmen auf, um sich über seinen Bedarf und die beabsichtigte Investition zu informieren. Daraufhin sucht ADEL unter den in der Region verfügbaren Standorten diejenigen aus, die den Anforderungen des potenziellen Investors am besten entsprechen. Diese werden dem Investor präsentiert, der selbst entscheidet, welche er besichtigen möchte. Als letzten Schritt legt ADEL technische und wirtschaftliche Studien vor, die den Investor bei der Entscheidung unterstützen sollen, ob sich das geplante Projekt in der in die Wahl gezogenen Region und an dem vorgeschlagenen Standort rentieren wird. (81) Zum vorliegenden Fall führt DML aus: "So bestand unsere 1986 begonnene Tätigkeit für ADEL beispielsweise darin, zunächst über 500 Firmen im Süden der Pariser Region zu ermitteln und zu kontaktieren. Im Verlauf der ersten drei Monate wurden 150 Firmen mit folgenden Ergebnissen kontaktiert: 130 zeigten keinerlei Interesse; 12 wünschten ausführlichere Informationen über das Département Loiret und 5 zeigten sich an näheren Kontakten interessiert. [...] In den folgenden Monaten trat DML an die verbliebenen 350 Firmen heran, um ihr Interesse zu ermitteln, neue Hinweise zu bekommen und die ermittelten Projekte weiterzuverfolgen." (82) Nach DML lassen sich potenzielle Investoren im Allgemeinen nicht über die Veröffentlichung von Annoncen in der Presse und das Warten auf Antworten von Firmen ermitteln, sondern nur durch direktes Ansprechen der Verantwortlichen der kontaktierten Unternehmen. (83) DML erläutert, dass "die Arbeitsmethode von DML ausgehend von der Erkenntnis entwickelt worden ist, dass potenzielle Investoren nur gefunden werden können, wenn eine intensive Vorbereitungsarbeit geleistet, persönliche Kontakte hergestellt und über längere Zeit beraten wird. Wir müssen den potenziellen Investor davon überzeugen, zunächst die betreffende Region zu wählen und dann einen konkreten Standort. Die endgültige Entscheidung über den Ort der Niederlassung bzw. Neuansiedlung trifft selbstverständlich der Investor. Die Aufgabe von Firmen wie der unsrigen, die von örtlichen Entwicklungsagenturen beauftragt wurden, besteht vorrangig darin, den potenziellen Investor auf die betreffende Region zu orientieren und nicht auf einen bestimmten Standort. Die Wahl des eigentlichen Standortes erfolgt in Abhängigkeit von den technischen und finanziellen Anforderungen des Investors." (84) DML kommt dann zu der Feststellung: "des Weiteren bestätigen wir Ihnen, dass DML nicht in die Auswahl von Orléans und die dortige Ansiedlung des Investitionsprojekts von Scott Paper einbezogen oder daran beteiligt war." (85) Die französischen Behörden sind der Auffassung, dass angesichts der Tatsache, dass die Kommission ihre Politik 1987 nicht näher klargestellt hatte, davon ausgegangen werden kann, dass mit den vorstehend aufgeführten Initiativen die Bedingung eines "hinreichend publizierten" Bietverfahrens im Sinne der Mitteilung, wie sie zum fraglichen Zeitpunkt aufgefaßt werden konnte, erfuellt sei(53). (86) In Erwiderung auf die Auffassung der Kommission, dass die Umstände des Verkaufs der Gesellschaft Scott dem Rahmen dieser Mitteilung nicht entsprechen, da sie von den französischen Behörden bzw. in ihrem Auftrag durchgeführten Werbemaßnahmen nicht speziell den Standort betrafen, verweisen die französischen Behörden darauf, dass die Kommission die Mitteilung von 1997 in ihrer Entscheidung in der Sache Fresenius(54) flexibel gehandhabt habe. (87) Die französischen Behörden machen geltend, dass die in der Mitteilung vorgesehenen Bedingungen in der Sache Fresenius in zweierlei Hinsicht nicht erfuellt waren. Erstens, die Mitteilung erlaubt den Verkauf eines Grundstücks für einen Preis, der bis zu 5 % unter dem festgelegten Marktwert liegt, wenn nach einem angemessenen Zeitraum kein Käufer gefunden werden kann; im Fall der Gesellschaft Fresenius wurde das Grundstück zu einem über 10 % unter dem ermittelten Wert liegenden Preis verkauft. Zweitens sieht die Mitteilung vor, dass falls das Grundstück nach einem angemessenen Zeitraum nicht für einen Preis von 95 % oder mehr des ermittelten Wertes verkauft werden kann, eine Neubewertung vorgenommen werden kann, um einen realistischeren Marktwert zu bestimmen; in der Sache Fresenius sei jedoch keine Neubewertung durchgeführt worden(55). (88) Die französischen Behörden ziehen daraus den Schluss, die Sache Fresenius zeige, dass die Kommission 1994 das Kriterium, das sie drei Jahre später in eindeutigerer Weise in der Mitteilung festlegte, nicht strikt und unflexibel gehandhabt habe; die gleiche Herangehensweise müsse auch für die Gesellschaft Scott gelten, zumal die Ereignisse in diesem Fall sieben Jahre vor der in der Sache Fresenius getroffenen Entscheidung liegen, sodass 1987 die Art und Weise, mit der die örtlichen Behörden mit einem unerschlossenen Grundstück zu verfahren hatten, noch viel weniger eindeutig feststand. 6.4. SOLLTE DIE KOMMISSION DAVON AUSGEHEN, DER VERKAUF DES GRUNDSTÜCKS BEINHALTE EINE BEIHILFE, SO MÜSSTEN FOLGENDE KOSTEN ABGERECHNET WERDEN (89) Von den von der Stadt getragenen Gesamtkosten müssten folgende Summe abgerechnet werden(56): - 31,7 Mio. FRF (4,8 Mio. EUR) (65,85 Mio. FRF - 34,2 Mio. FRF), die den Kosten für die Rückzahlung des Darlehens von 37,2 Mio. FRF (5,7 Mio. EUR) entsprechen, denn in die Berechnung der Kosten dürfe nur der Nennwert des Darlehens einbezogen werden; - 13,6 Mio. FRF (2,1 Mio. EUR) an Kosten für eine öffentliche Abwassersammelleitung, die nicht ausschließlich für Scott bestimmt ist, sondern für die Öffentlichkeit, d. h. 25000 Bewohner und weitere Unternehmen, gebaut wurde. Vor dem Bau dieser öffentlichen Einrichtung wurden die Abwässer geklärt und direkt in den Fluss eingeleitet. Die örtlichen Gebietskörperschaften hätten schon geraume Zeit vorher den Bau solcher Einrichtungen aus Umweltschutzgründen erwogen. Die Entscheidung sei dann sicherlich durch die Ansiedlung von Scott beschleunigt worden, doch sei diese nicht der Hintergrund gewesen; - 8,3 Mio. FRF (1,3 Mio. EUR) an MwSt.-Rückerstattungen für die Arbeiten zur Erschließung des Geländes; - generell ist darauf zu verweisen, dass diese Kosten sich auf 68 ha Gewerbeflächen und nicht nur auf die an Scott verkauften 48 ha beziehen. (90) Die französischen Behörden verweisen darauf, dass gemäß der Entscheidung der Kommission in der Sache Daimler-Benz(57), "die Zahlung der örtlichen Steuern und Abgaben durch den Erwerber einer Gewerbeimmobilie bei dem dafür gezahlten Preis berücksichtigt werden muss". Im XVII. Bericht werde ausdrücklich festgehalten, dass die vom Land Baden-Württemberg und den Behörden von Rastatt für i) die Rodung des Geländes, ii) dessen Anschluss an die öffentlichen Versorgungsnetze wie das Wassernetz usw. aufgewendeten Kosten nicht als Beihilfe zu betrachten sind, wenn der Erwerber diese Kosten über die lokalen Steuern und Abgaben mitträgt. Aus dem Bericht gehe nicht eindeutig hervor, dass diese Kosten ausschließlich zugunsten von Daimler-Benz aufgewendet worden sind. (91) Auf der Zusammenkunft vom 7. Dezember 1999 habe die Kommission den Standpunkt vertreten, dass die Zahlung der örtlichen Steuern und Abgaben nicht in die Bewertung des von dem Erwerber eines Gewerbegrundstücks gezahlten Preises einbezogen werden dürfe. Dies entspreche jedoch eindeutig nicht dem Standpunkt und der Praxis der Kommission zu dem Zeitpunkt, an dem die Gesellschaft Scott das Gewerbegrundstück von der Stadt Orléans gekauft habe (Ende 1987), wie aus der Sache Daimler-Benz hervorgehe, die ebenfalls auf 1987 zurückgeht. 6.5. VORZUGSTARIF FÜR DIE ABWASSERENTSORGUNG (92) Die französischen Behörden heben hervor, dass der für Scott geltende Tarif der Abwassergebühren Teil einer allgemeinen Regelung sei, sodass er keine selektive Begünstigung im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstelle(58). Zudem gelte für das Krankenhaus La Source der gleiche Tarif für die Abwassergebühr wie für Scott. (93) Die französischen Behörden machen geltend, dass die Erwähnung eines "Vorzugstarifs für die Abwasserentsorgung" in den Sitzungsprotokollen des Stadtrates von 1994 mit der Einbeziehung der Einnahmenverluste in die finanzielle Gesamtbilanz der Erschließung des Gewerbegebietes La Saussaye aufgrund eines Beschlusses vom 16. Dezember 1988, mit dem ein degressiver Abwassertarif in Abhängigkeit vom Wasserverbrauch eingeführt wurde, zusammenhänge. Die Ansiedlung von Scott Paper sei sicherlich ein Anstoß für eine solche Entscheidung gewesen, doch beinhalte diese eine allgemeine Regelung, die für alle Unternehmen gelte und gelten werde, die die gleichen Bedingungen erfuellen(59). (94) Nach den Angaben der französischen Behörden könne für Nutzer mit einem Wasserverbrauch von mehr als 6000 m3 bei der Berechnung der Abwassergebühr ein Degressionskoeffizient zur Berücksichtigung dieses Verbrauchs zur Anwendung kommen. Die Stadt Orléans habe ihrerseits den Großverbrauchern mit mehr als 50000 m3 einen Anreiz zur Reduzierung ihrer Einleitungen geben wollen (daher die Anhebung des Koeffizienten von 05, auf 0,8 in dem Beschluss), um die Anforderungen an die Abwasserentsorgung zu berücksichtigen. Diese Überlegungen seien jedoch für Nutzer mit einem Verbrauch von über 150000 m3 nicht mehr in Anwendung gebracht worden, da dann aufgrund des Umfangs des Wasserverbrauchs die entsprechenden Entsorgungskosten abgedeckt werden könnten. Zudem nimmt der Anreizcharakter einer Erhöhung des Degressionskoeffizienten bei einem sehr hohen Verbrauch stark ab bzw. tendiert gegen null (daher dessen Senkung auf 0,25 in dem Beschluss)(60). 6.6. VERJÄHRUNGSFRIST (95) Die französischen Behörden machen die Kommission darauf aufmerksam, dass die Ansiedlung von Scott im Département Loiret 1987 stattfand, während die ersten Informationsersuchen der Kommission von Januar 1997 datieren. Die französischen Behörden stellen fest, dass in der neuen Verfahrensordnung eine Verjährungsfrist von 10 Jahren festgelegt ist, und hoffen, dass die Kommission im vorliegenden Fall das fast völlige Ablaufen der Frist berücksichtigen wird. Sie sind weiterhin der Auffassung, dass es angesichts der Zeit, die verstrichen ist, ehe der Beschwerdeführer die Fakten der Kommission übermittelt hat, erwiesen sei, dass der den Mitbewerbern entstandene Schaden wahrscheinlich inexistent sei(61). 6.7. DIE RECHTSSTELLUNG VON KIMBERLY CLARK IN DIESER SACHE (96) Nach Auffassung der französischen Behörden(62) kann KC aus folgenden Gründen legitim darauf vertrauen, nicht zur Rückzahlung der Beihilfe herangezogen zu werden: a) die Firma KC hat keinerlei Beihilfe von Frankreich erhalten. Jegliche eventuelle Beihilfe ist sieben Jahre, ehe KC eine Beteiligung an Scott erwarb, an Scott geflossen; b) jegliche Sorgfaltsmaßnahme der Firma KC gegenüber Scott wäre im Zeitraum des Erwerbs gemäß der üblichen kommerziellen und rechtlichen Praxis nicht vor 1987 getroffen worden und hätte nicht die eventuelle Gewährung einer Beihilfe an die Gesellschaft Scott im Jahr 1987 erkennen lassen; c) weiterhin ging aus den Abschlüssen der Gesellschaft Scott zwischen dem Datum ihrer erstmaligen Veröffentlichung und 1995, dem Jahr des Erwerbs von Scott durch KC, nicht hervor, dass die Gesellschaft irgendeine Beihilfe ganz gleich welcher Herkunft in Frankreich erhalten hätte; d) die einzige KC zur Verfügung stehende Möglichkeit, um festzustellen, ob Scott irgendeine Beihilfe in Frankreich erhalten hätte, bestand darin, entweder die einschlägige örtliche und überregionale Presse oder die Sitzungsprotokolle der örtlichen Behörden zu studieren oder die zuständigen Behörden zu befragen. Es ist wohl kaum anzunehmen, dass diese Behörden die Firma KC darüber informiert hätte, ob Scott Beihilfen gewährt worden sind, und wenn ja, zu welchen Bedingungen. 7. BEWERTUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN 7.1. BEWERTUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN AUF DER GRUNDLAGE DES AUSKUNFTSERSUCHENS (97) Obwohl die Kommission ein Auskunftsersuchen an die französischen Behörden gerichtet hat, verfügt sie noch immer über keine oder nur unzureichende Angaben zu folgenden Punkten: - eine genaue Aufgliederung der von der Sempel auf dem von Scott genutzten Gelände durchgeführten Arbeiten nach ihrer Art (Erdarbeiten, Stromversorgung, Infrastruktur, Bauten usw.) sowie deren tatsächliche Kosten, eine Aufgliederung der Verwendung der von der Sempel aufgenommenen Darlehen; - die einzelnen abgeschlossenen Verkaufsverträge, insbesondere mit Angabe der Preise, zu denen die Stadt Orléans an sechs weitere Unternehmen Gewerbeflächen auf den verbliebenen 20 ha veräußert hat. Diesbezüglich verweist die Kommission darauf, dass die französischen Behörden in ihrem Schreiben vom 2. Juni 1999 ausdrücklich erklärt hatten, dass sie "nicht bereit sind, der Kommission die angeforderten Dokumente (Vereinbarung örtliche Gebietskörperschaften - Sempel, Verkaufsverträge mit anderen Unternehmen) zu übermitteln, insofern es sich um Dokumente handelt, die nichts mit dem Fall zu tun haben und zum Teil privater Natur sind"; - die Rechnungen und die näheren Einzelheiten betreffend die weiteren Unternehmen der Region, die in den Genuss desselben "Rabatts" bei den Abwassergebühren wie Scott Paper kommen bzw. gekommen sein sollen. (98) Gemäß der Rechtsprechung Pleuger ist die Kommission befugt, "wenn der Mitgliedstaat trotz der Anordnung der Kommission die verlangten Auskünfte nicht erteilt, ... das Verfahren abzuschließen und die Entscheidung, mit der die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen zu erlassen"(63). Diese Möglichkeit der Kommission, eine Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu erlassen, wenn ein Mitgliedstaat einem Auskunftsersuchen nicht nachkommt, ist später in Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 (heute Artikel 88) des EG-Vertrags (Beihilfeverfahrens-Verordnung, nachstehend Verfahrensverordnung genannt)(64) kodifiziert worden. (99) Daher muss die Kommission ihre Bewertung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen durchführen, insbesondere was die Ermittlung des Wertes der Beihilfemaßnahmen, den Marktpreis für vergleichbare Gewerbegrundstücke und den Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung betrifft. 7.2. RECHTSGRUNDLAGE 7.2.1. VORZUGSPREIS FÜR DAS GRUNDSTÜCK (100) Scott macht geltend, dass der Vorzugspreis für das Grundstück als indirekte Beihilfe auf der Grundlage des Gesetzes 82-6 gewährt worden und nicht zu bezweifeln sei, dass dieses Gesetz der Kommission 1982 übermittelt worden sei. Scott fügt unter Bezugnahme auf die Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission(65) hinzu, selbst wenn das Gesetz 82-6 der Kommission nicht offiziell notifiziert worden sei, habe sie eine Kopie erhalten, sodass sie verpflichtet war, sowohl bei der Zusammenstellung der Unterlagen als auch bei deren vorläufiger Untersuchung mit der gebotenen Eile vorzugehen, da anderenfalls Frankreich das Gesetz 82-6 anwenden konnte, weil die Beihilfe gemäß den im Urteil in der Rechtssache Lorenz(66) festgelegten Grundsätzen zu einer bestehenden geworden sei. (101) Diese Behauptung muss insbesondere aus den drei folgenden Gründen zurückgewiesen werden: (102) Erstens, die französischen Behörden haben niemals dieses Gesetz als Rechtsgrundlage für die betreffenden Maßnahmen angegeben. Obwohl die Stellungnahmen Dritter, einschließlich der von Scott, den französischen Behörden vollständig übermittelt worden sind, haben diese sich in ihrem Briefwechsel mit der Kommission in keinem Fall auf dieses Gesetz bezogen. Auch die Gebietskörperschaften haben dieses Gesetz in dem mit Scott abgeschlossenen Vertrag nicht erwähnt, sondern generell erklärt: "das vorliegende Protokoll wird gemäß den die Befugnisse der Gebietskörperschaften regelnden Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften geschlossen"(67). Zudem haben die Gebietskörperschaften dieses Gesetz auch an keiner Stelle in den Sitzungsprotokollen des Stadtrates von 1994 erwähnt. (103) Zweitens, selbst wenn die betreffenden Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes 82-6 gewährt worden wären, würde dies nichts daran ändern, dass dieses Gesetz keine bestehende Beihilfe im Sinne der Rechtssache Lorenz darstellt, wie von Scott behauptet. (104) Gemäß dem in der Rechtssache Lorenz ergangenen Urteil bewirkt Artikel 88 Absatz 3, dass, falls die Kommission, nachdem sie von einem Mitgliedstaat über die geplante Einführung einer Beihilfe informiert wurde, es versäumt, sich zu äußern, dieser Mitgliedstaat das Vorhaben durchführen darf, vorausgesetzt, dass dies der Kommission vorher angezeigt wird; die Beihilfe fällt dann unter die Regelung für bestehende Beihilfen (nachstehend "Lorenzregel")(68). (105) Im vorliegenden Fall haben die französischen Behörden niemals vor der Kommission behauptet, dass dieses Gesetz hätte notifiziert werden müssen. Auch Scott behauptet nicht, die Beihilfe sei offiziell notifiziert worden, sondern gibt an: "Frankreich hat Scott mitgeteilt, dass [...] dieses Gesetz 82-6 der Kommission 1982 übermittelt wurde"(69). Allerdings haben weder die französischen Behörden noch Scott der Kommission schriftliche Belege dafür vorgelegt, dass ihr dieses Gesetz tatsächlich übermittelt wurde. Davon abgesehen kommt im Gegensatz zu der Behauptung von Scott die Lorenzregel nicht zur Anwendung, wenn die Maßnahme nicht offiziell gemeldet wurde. (106) In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass gemäß der in Artikel 2 der Verfahrensordnung festgelegten Praxis die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich über den Empfang einer Notifizierung informiert. Bei Ausbleiben einer solchen Information hätten die französischen Behörden nochmals mit der Kommission Kontakt aufnehmen müssen, um sicherzugehen, dass diese die entsprechende Notifizierung auch wirklich erhalten hat. (107) Es ist ebenfalls anzumerken, dass das von Scott angegebene Zitat(70), dass die Kommission, selbst wenn eine Beihilfemaßnahme nicht offiziell gemeldet worden ist, verpflichtet sei, sowohl bei der Zusammenstellung der Unterlagen als auch bei deren vorläufiger Untersuchung mit der gebotenen Eile vorzugehen, da ansonsten die Lorenzregel auf die Maßnahme Anwendung fände, aus dem Kontext gerissen ist, denn erstens stammt dieses Zitat aus den Schlussanträgen des Generalanwalts und nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, und zweitens steht diese Aussage in einer Fußnote, in der es um die Frist geht, innerhalb derer die Kommission eine Beihilfe zu prüfen hat, die sie selbst ermittelt hat oder die ihr durch eine Beschwerde betroffener Unternehmen zur Kenntnis gebracht wurde. (108) Der Generalanwalt Van Gerven hebt zwar hervor: "Bei nicht angemeldeten neuen Beihilfen muss die Kommission ihre Voruntersuchung nicht innerhalb von zwei Monaten abschließen. [...] Dies ändert natürlich nichts daran, dass die Kommission auch dann sowohl bei der Zusammenstellung der Unterlagen als auch bei deren vorläufiger Untersuchung mit der gebotenen Eile vorgehen muss." Diese Feststellung bedeutet, wenn die Kommission aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen ein Beihilfevorhaben tatsächlich prüft, sie mit der gebotenen Eile vorgehen muss; sie besagt jedoch keineswegs, dass die Lorenzregel bei Fehlen einer Notifizierung unter allen Umständen gilt. (109) Hierzu ist anzumerken, dass die Kommission die vorliegenden Unterlagen aufgrund einer im Dezember 1996 eingereichten Klage zusammengestellt und vorläufig geprüft hat, worauf sie im Mai 1998 entschied, eine eingehendere Prüfung einzuleiten. (110) Schließlich ist im Zusammenhang mit der Lorenzregel festzuhalten, dass weder die französischen Behörden noch Scott die Kommission vor der Anwendung des Gesetzes 82-6 informiert haben. Ohne eine solche vorherige Information fällt eine Beihilfemaßnahme nicht gemäß der Lorenzregel unter die Regelung für bestehende Beihilfen. (111) Drittens, auch wenn die Kommission die Verordnung 82-809(71), die auf Paragraf 4 Absatz 4 des Gesetzes 82-6(72) beruht, als bestehende Beihilfe ohne vorherige Notifizierung behandelte, bedeutet dies nicht, dass Paragraf 4 Absatz 6 als eine bestehende Beihilfe zu qualifizieren ist(73). (112) Denn zu dem Zeitpunkt, da die Beihilfe gewährt wurde, sah Paragraf 4 des Gesetzes 82-6 zur Bestätigung des Übergangsplans 1982-1983 vom 7. Januar 1982(74) vor: "D

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.