Europäische Union

2002/14/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2183)

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-Scott, eine Tochterfirma von Scott Paper, das Gebäude für 31 Millionen Franc aufkaufen wird. Alle diese Vorgänge gehören zum ersten Bauabschnitt, in dem allein es eine finanzielle Beteiligung der örtlichen Gebietskörperschaften gibt." (42) Der Beschwerdeführer schlussfolgert daraus, dass diese Angaben die in dem Bericht des französischen Rechnungshofs vom November 1996 enthaltenen Informationen bestätigen: "Um die Gebietseinteilungsvorschriften zu umgehen, schreckten bestimmte Gebietskörperschaften nicht davor zurück, die Zweckbestimmung der Beihilfen, die sie erheben bzw. vergeben, zu verschleiern. Dies trifft auf die Versorgungsanlagen im Départment Loiret zu, das keinen Anspruch auf die Raumordnungsprämie hat. In den mit den Unternehmen unterzeichneten Protokollen ist festgelegt, dass die Beihilfe für das Grundstück und seine Erschließung gezahlt wird; bei einigen umfangreichen Vorhaben liegt sie jedoch deutlich über den Kosten für das erschlossene Grundstück und dient dazu, völlig rechtswidrig einen erheblichen Teil der Bauarbeiten für die Gebäude zu finanzieren. Die Beihilfeintensivität kann in bestimmten Fällen 40 bis 50 % der offiziell ausgewiesenen Kosten des Bauprojekts erreichen." (43) Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass der von den Gebietskörperschaften von Loiret gemachte Vorschlag zur Finanzierung dieser Infrastrukturen folglich ausschlaggebend für die Entscheidung von Scott Paper war, sich in Saint-Cyr-en-Val niederzulassen und die "Konkurrenzangebote" der anderen französischen örtlichen Gebietskörperschaften auszuschlagen. So berichtet die Zeitung La Nouvelle République(32) im Juli 1987 über die zögernde Haltung von Scott Paper hinsichtlich seiner Niederlassung in Frankreich: "So kommt das Ansiedlungsvorhaben Scott Paper angesichts des Zögerns der Regierung, einem ausländischen Firmenriesen den einheimischen Absatzmarkt zu öffnen, und der Bewerberstädte [deren Rivalität Scott Paper ausnutzt], um die besten Niederlassungsbedingungen herauszuhandeln, nur langsam voran." [...] "Was die Städte betrifft, so schien Orléans seine Gegner nacheinander aus dem Rennen geschlagen zu haben, als Scott Paper auf die Verfügbarkeit eines Lagers von 25000 m2 südlich von Sens aufmerksam geworden war." [...] "Das Problem von Orléans besteht jetzt also darin, die Argumente zu finden, um den Wettlauf gegen die Zeit zu gewinnen. Das Erste besteht in der Verpflichtung, die Gebäude innerhalb eines Zeitraums von maximal 5 Monaten zu errichten. Dies ist eine offensichtlich befriedigende Perspektive, da sie Scott ermöglichen würde, nach 5 Monaten betriebsbereit zu sein, zumal sich die ursprünglichen Pläne des amerikanischen Multis auf die Nutzung eines Lagers und einer mit Papier aus seinen belgischen (Antwerpen) und italienischen Werken (Turin) versorgten Verarbeitungsanlage beschränken." 5.1.2. DIE JEWEILIGEN BEITRAEGE DER EINZELNEN GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN DES DÉPARTEMENTS LOIRET (44) Was die Beiträge der einzelnen örtlichen Gebietskörperschaften betrifft, so ist darauf zu verweisen, dass die Zeitschrift Le Canard enchaîné(33) im Januar 1998 über das Bestehen einer Vereinbarung zwischen der Gesellschaft Scott Paper und den örtlichen Gebietskörperschaften berichtete: (45) "Die Stadt Orléans und das Département Loiret können wohl kaum hoffen, ihren Einsatz jeweils zurückzubekommen, da in dem mit Scott abgeschlossenen Vertrag nirgendwo die kleinste Rückzahlung vorgesehen ist, sollte das Unternehmen seine Verpflichtungen nicht einhalten. Die einzige Hoffnung: Brüssel [...]." 5.1.3. DIE BEDINGUNGEN DES VERKAUFS DES STANDORTES VON SAINT-CYR-EN-VAL AN PROCTER & GAMBLE UND DIE NEUANSIEDLUNG VON KIMBERLY CLARK IM DÉPARTEMENT LOIRET (46) Die Firma KC/Scott Paper verkaufte Anfang des Jahres 1998 den Standort von Saint-Cyr-en-Val an die Gesellschaft P & G. Die Zeitung "La république du Centre" ließ am 19. September 1998(34) anklingen, dass "die Übernahme des Standortes von Saint-Cyr-en-Val (ex-Scott Paper)" durch P & G zu äußerst vorteilhaften Bedingungen für die letztere Firma erfolgt sei, indem sie insbesondere darauf verwies, dass der Standort "zu einem Preis von 200 Millionen Franc gekauft worden sein soll, obwohl er 600 wert ist". (47) Am 22. Oktober 1998, d. h. noch nicht einmal 10 Monate nach Ankündigung der Schließung der Fabrik KC in Saint-Cyr-en-Val, berichtete die Tageszeitung Les Échos über die Ansiedlung dieser Firma im Département Loiret(35). (48) Des Weiteren hebt der Beschwerdeführer hervor, dass die Kommission, um die von den französischen Behörden übermittelten Informationen überprüfen zu können, Zugang zu der "zwischen der Sempel und den örtlichen Gebietskörperschaften geschlossenen dreiseitigen Vereinbarung vom 12. September 1987" und zu der "anfänglich zwischen der Gesellschaft Scott Paper und den örtlichen Gebietskörperschaften geschlossenen Vereinbarung" haben muss. 5.2. STELLUNGNAHME DES VERMUTLICHEN BEGÜNSTIGTEN DER BEIHILFE (49) In seinem Schreiben vom 23. November 1998 nimmt Scott im Zusammenhang mit der Verfahrenseröffnung zum Kaufpreis des Grundstücks in Orléans (Randnrn. 50 bis 59), zur Gewährung eines Vorzugstarifs für die Abwasserentsorgung an Scott (Randnr. 60) sowie zur Rückzahlung der Beihilfen durch Scott (Randnr. 61) Stellung. 5.2.1. DER KAUFPREIS FÜR DAS GRUNDSTÜCK IN ORLÉANS 5.2.1.1. Der von Scott bezahlte Preis entsprach dem Verkehrswert (50) Um seinen Marktanteil in Frankreich zu erhöhen, kündigte Scott im Juni 1986 an, dass es mittelfristig plane, in diesem Land ein Werk mit einem maximalen Investitionsvolumen von 80-100 Mio. USD zu errichten. Seinerzeit belieferte Scott Frankreich von seinen in Italien und Belgien liegenden Werken aus. Laut Scott begann das Unternehmen daraufhin, in Frankreich nach einem Standort zu suchen, der seinen Anforderungen entsprach (geografische Lage unter Berücksichtigung der Transportkosten, Größe des Geländes unter Berücksichtigung künftiger Expansionsmöglichkeiten, Infrastruktur, qualifizierte Arbeitskräfte, ausreichende Wasser- und Energieversorgung). Im Rahmen dieser Suche übermittelten zahlreiche Regionen dem Unternehmen Angaben zu verfügbaren Gewerbeflächen und zu den finanziellen Niederlassungsbedingungen. Scott verweist im Übrigen darauf, dass trotz des Umfangs der Marketingmaßnahmen und der dafür bereitgestellten Finanzmittel die Investitionsberater nicht von sich aus an Scott "herangetreten" sind, sondern auf seine Anzeige "geantwortet" haben, in der es sein Interesse an einer Niederlassung in Frankreich äußerte. (51) In den folgenden Monaten prüfte Scott eingehend eine Vielzahl von Angeboten für Gewerbeflächen und zog schließlich acht Standorte in die engere Wahl, die dann (im März 1987) auf vier eingegrenzt wurden, unter denen sich auch der Standort La Saussaye befand. Scott legt jedoch dar, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine endgültige Entscheidung getroffen wurde, weil weitere französische örtliche Gebietskörperschaften zu erwägen schienen, dem Unternehmen ebenfalls Grundstücke anzubieten. (52) In diesem Zusammenhang unterstreicht Scott, dass der Marktpreis ganz einfach der Preis ist, den ein Käufer und Verkäufer im gegenseitigen Einvernehmen als für jeden annehmbar betrachten. Die durchzuführende Bewertung bestehe also darin, den Marktpreis, zu dem ein privatwirtschaftlicher Eigentümer und Projektträger des Gewerbegebietes Sologne selbst verkauft hätte, und die Bedingungen, zu denen dieser Investor den Verkauf durchgeführt hätte, zu bestimmen. (53) Scott weist darauf hin, dass seinerzeit zahlreiche örtliche Gebietskörperschaften auf dem Markt nach industriellen Investoren wie Scott suchten, die bereit waren, Gewerbeflächen zu kaufen, um dort zu investieren und einen Gewerbebetrieb anzusiedeln. Die Zahl solcher Unternehmen war seinerzeit jedoch begrenzt, sodass der Marktpreis die Tatsache widerspiegeln musste, dass die Nachfrage nach solchen Unternehmen über der Anzahl dieser Unternehmen lag, was zu einer Stärkung der Verhandlungsmacht der betreffenden Unternehmen führte. (54) Des Weiteren sei der von Scott gezahlte Preis (31 Mio. FRF, d. h. 4,7 Mio. EUR) der Preis gewesen, den das Unternehmen für das fragliche Grundstück zu zahlen bereit war, und zwar unter Abwägung einerseits i) der in den vorangegangenen Monaten durchgeführten umfangreichen Recherchen zu den Nettoerwerbskosten für verfügbare konkurrierende Grundstücke und ii) seiner eigenen Analyse zur Gesamtinvestition, die es bereit war vorzunehmen, und andererseits der Tatsache a) dass es den französischen Markt weiterhin sehr leicht von einem anderen Ort der Gemeinschaft aus versorgen konnte und b) dass die neue französische Niederlassung fünf Jahre lang rote Zahlen schreiben würde. (55) Außer der Tatsache, dass von seiner Niederlassung eine Magnetwirkung auf andere Unternehmen ausgegangen sei, sich in diesem Gewerbegebiet anzusiedeln, macht Scott geltend, dass der Kaufpreis und die durch seine Wirtschaftstätigkeit erzeugten direkten Einnahmen die von den örtlichen Gebietskörperschaften aufgebrachten Kosten langfristig mehr als ausgeglichen hätten, zumal diese Einnahmequelle den Gebietskörperschaften weiterhin zur Verfügung gestanden habe. In diesem Zusammenhang verweist Scott auf die Entscheidung der Kommission in der Sache Daimler-Benz(36), die nach seiner Meinung zeige, dass die Gewerbesteuer und andere Arten örtlicher Steuern und Abgaben in die Einnahmen einer örtlichen Gebietskörperschaft einbezogen werden können, wenn ermittelt wird, ob der ihr gezahlte Preis angemessen war. (56) Zum Preisunterschied zwischen dem ihm verkauften Grundstück und den Nachbargrundstücken verweist Scott darauf, dass der Größenunterschied zwischen einem Grundstück von 48 ha und einem Grundstück von nur einigen Tausend Quadratmetern sich zwangsläufig auf den erzielten Preis auswirkt. Des Weiteren merkt Scott an, dass der Verkauf der Nachbargrundstücke einige Jahre nach der Veräußerung des Grundstücks an Scott erfolgte, sodass zahlreiche Faktoren den Preis beeinflusst haben können, insbesondere jedoch die Verteuerung der Gewerbeflächen in der Region infolge der Ansiedelung von Scott selbst. 5.2.1.2. Das Grundstück wurde nach umfangreichen Marketingmaßnahmen verkauft (57) Scott ist der Meinung, dass alle von den örtlichen Gebietskörperschaften bzw. in ihrem Auftrag von Recherche et Développement International (nachstehend "RDI") durchgeführten kommerziellen und Werbemaßnahmen in jedem Fall dem Kriterium einer "hinreichenden Publizität", so wie es 1986/87 bei Fehlen einer Klarstellung oder von Leitlinien der Kommission aufgefasst werden konnte, entsprach. Daher ist Scott der Auffassung, dass es nach der von der Kommission genannten Mitteilung, auch wenn diese erst 1997 veröffentlicht wurde, keine Beihilfe erhalten haben kann. 5.2.1.3. Rückwirkende Anwendung der Grundsätze der Mitteilung von 1997 (58) Scott akzeptiert nicht die Anwendung der Mitteilung von 1997 auf den Verkauf eines Grundstücks der öffentlichen Hand, der 1987 stattfand. Das Unternehmen macht geltend, die Kommission versuche, eine Politik anzuwenden, die sie in den nachfolgenden zehn oder mehr Jahren entwickelt habe und die nach ihrer eigenen Darstellung durch die Veröffentlichung der Mitteilung von 1997 klargestellt werden musste, auch wenn sie während dieser zehn Jahre eine Reihe von Entscheidungen zu Grundstücksverkäufen durch die öffentliche Hand getroffen habe. Zudem verweist Scott darauf, dass es sich bei dem Rechtstext (die Mitteilung von 1997), auf den sich die Kommission zu beziehen scheint, um einen nicht kodifizierten Text ("soft law") handele, dem keinerlei verbindliche Rechtswirkung zukomme. 5.2.1.4. Die Rechtsgrundlage für die Scott gewährten Beihilfen wurde notifiziert (59) Laut Scott habe Frankreich dem Unternehmen mitgeteilt, dass in dem Fall, dass ihm irgendeine Beihilfe von einer der Gebietskörperschaften gewährt worden sei, diese als indirekte Beihilfe auf der Grundlage des Gesetzes 82-6 zu betrachten sei und dass außer Zweifel stehe, dass dieses Gesetz 82-6 der Kommission im Jahr 1982 notifiziert worden sei. Scott führt weiterhin aus, dass selbst wenn der Kommission das Gesetz 1982 nicht offiziell notifiziert worden wäre, sie doch eine Kopie erhalten habe, sodass sie die Pflicht gehabt hätte, sowohl bei der Zusammenstellung der Unterlagen als auch bei deren vorläufiger Untersuchung mit der gebotenen Eile vorzugehen(37), da anderenfalls Frankreich das Gesetz 82-6 als in Kraft getreten ansehen könne, weil die Beihilfe gemäß den im Urteil in der Rechtssache Lorenz(38) festgelegten Grundsätzen zu einer bestehenden geworden sei. 5.2.2. DIE GEWÄHRUNG EINES VORZUGSTARIFS FÜR DIE ABWASSERENTSORGUNG AN DAS UNTERNEHMEN SCOTT (60) Was schließlich den Scott gewährten Vorzugstarif betrifft, so ist das Unternehmen davon überzeugt, dass es sich um den Tarif handele, der für alle Nutzer gilt, die die gleiche Menge Wasser verbrauchen wie Scott, und dass andere Unternehmen bzw. Institutionen den gleichen Tarif zahlen wie Scott. Folglich begnüge sich Scott damit, einen gesetzlich vorgesehenen Tarif zu zahlen, der für alle in die gleiche Kategorie fallenden Unternehmen gelte. 5.2.3. DIE RÜCKZAHLUNG DER BEIHILFEN DURCH SCOTT (61) Scott macht geltend, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften der Empfänger von unrechtmäßig gewährten Beihilfen die Möglichkeit hat, sich auf außergewöhnliche Umstände zu berufen, aufgrund derer er berechtigterweise annehmen konnte, die Beihilfen seien rechtmäßig. Die Gründe, nach denen die unrechtmäßig gewährten Beihilfen im vorliegenden Fall nicht zurückgezahlt werden brauchten, seien folgende: a) der Kauf des Grundstücks und des Werkes durch P & G zum Verkehrswert habe jede Begünstigung ausgeglichen, in deren Genuss Scott möglicherweise beim Betrieb des Werkes gekommen sei; b) Scott verbleibe gegenwärtig keinerlei Vorteil aus der Gewährung von mit dem gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen, da der Buchwert des Grundstücks und des Werks zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung an P & G deutlich geringer als die Gesamtkosten dieser Vermögenswerte für Scott gewesen sei und diese Vermögenswerte an P & G zu einem Preis unter ihrem Buchwert veräußert worden seien; c) aufgrund der mangelnden Transparenz, mit der die Kommission die einzelnen ihr von Frankreich 1982 notifizierten bzw. mitgeteilten Gesetze zu Beihilfen behandelt habe, die von französischen örtlichen und regionalen Gebietskörperschaften gewährt werden konnten, sei es für ein Unternehmen so gut wie unmöglich gewesen, Auskünfte über den Rechtsstatus dieser Rechtsvorschriften vom Gemeinschaftsstandpunkt zu erhalten. 6. STELLUNGNAHME DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN (62) Die französischen Behörden haben auf die Entscheidung der Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 zu eröffnen, sowie auf ihr Auskunftsersuchen mit fünf Schreiben geantwortet (vom 25.11.1998, vom 30.4.1999, vom 6.10.1999, vom 7.1.2000 und vom 21.2.2000), die nachstehend zusammengefasst wiedergegeben werden: (63) Nach Meinung der französischen Behörden habe Scott aus folgenden Gründen keinerlei Beihilfen erhalten: (Randnr. 64) Fehlen eines Marktes für Gewerbegrundstücke in ländlichen Gebieten zur Zeit des Grundstücksverkaufs; (Randnrn. 65 bis 72) sollte die Kommission vom Bestehen eines Marktes ausgehen, sei das Grundstück zum Marktpreis veräußert worden; (Randnrn. 73 bis 88) das Grundstück sei Gegenstand einer hinreichenden Publizität im Sinne der Mitteilung gewesen; (Randnrn. 89, 90 und 91) sollte die Kommission der Meinung sein, der Grundstücksverkauf stelle eine Beihilfe dar, müssten folgende Kosten von dem Preis abgerechnet werden; (Randnrn. 92, 93 und 94) der Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung; (Randnr. 95) die Verjährungsfrist sowie (Randnr. 96) die Rechtsstellung von KC im Rahmen dieser Sache. 6.1. FEHLEN EINES MARKTES FÜR GEWERBEGRUNDSTÜCKE IN LÄNDLICHEN GEBIETEN (64) Zum Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs habe es absolut keinen Markt für Gewerbegrundstücke in ländlichen Gebieten gegeben(39). Des Weiteren gab es nach den Einlassungen der französischen Behörden 1987 in der Region Orléans keine Privatfirmen, die solche Erschließungsprojekte durchführten. Durch das Fehlen eines Marktes für Gewerbegrundstücke sei die Ermittlung des Marktpreises im Sinne der Mitteilung erschwert worden. Die französischen Behörden machen geltend, dass es zur Herausbildung eines solchen Marktes sowie zur Stimulierung und Entwicklung der örtlichen Wirtschaft notwendig gewesen sei, dass die örtlichen Behörden Gewerbeflächen erschlossen und an Unternehmen verkauften. Sie verweisen darauf, dass das erste Unternehmen, das sich in diesem Gebiet angesiedelt hatte, d. h. Scott, eine Magnetwirkung auf andere Unternehmen ausübte. Die Größe des Gewerbeparks im Jahr 1998 lasse es keinesfalls zu, auf das Bestehen eines Marktes für solche Grundstücke im Jahr 1987 zu schließen. 6.2. DER VERKAUF DES GRUNDSTÜCKS ERFOLGTE ZUM MARKTPREIS (65) Selbst wenn die Kommission von dem Vorhandensein eines Marktes ausgehen sollte, sei das Grundstück auf jeden Fall zum Marktpreis veräußert worden, und zwar aus folgenden drei Gründen(40). 6.2.1. DER PREISUNTERSCHIED ZWISCHEN DEM AN SCOTT VERKAUFTEN GRUNDSTÜCK UND DEN WEITEREN GRUNDSTÜCKEN ERKLÄRT SICH DURCH GRÖSSENVORTEILE (66) Die Sempel habe 1987 an Scott 48 ha Gewerbeflächen für insgesamt 31 Mio. FRF (4,7 Mio. EUR), d. h. 65 FRF/m2 (9,9 EUR/m2), verkauft. Von den verbliebenen, an die Stadt rückveräußerten 20 ha seien zwischen 1990 und 1994 lediglich 2,8 ha zu einem durchschnittlichen Preis von 72 FRF/m2 (11 EUR/m2) an Unternehmen verkauft worden. Bei dem Verkauf eines Grundstücks dieser Größe (48 ha) an Scott habe die Stadt Größenvorteile(41) in der Größenordnung von 11 FRF/m2 erzielt, die einen Verkaufspreis von ca. 65 FRF/m2 (9,9 EUR/m2) anstatt von 72 FRF/m2 (11 EUR/m2) gerechtfertigt hätten. Die einzelnen Transaktionen sind in der folgenden Tabelle überblicksweise aufgeführt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6.2.2. DER VERKAUFSPREIS DECKTE NICHT ALLE KOSTEN AB(42) (67) Der Verkauf des Standorts durch Scott an P & G mache deutlich, dass auch private Verkäufer im Papiersektor nicht immer einen Preis erzielen, der - selbst auf der Grundlage des Wertes nach Abschreibung - alle ihre Aufwendungen decke. Scott und KC haben das Werk in Orléans im Mai 1998 an P & G zu einem Preis von [...] veräußert. Das Geschäft sei zu den marktüblichen Bedingungen abgeschlossen worden. Die Gesamtgestehungskosten des verkauften Werkes hätten für Scott und KC [...] betragen, während die Gestehungskosten nach Abschreibung (Nettowert) des Werkes sich auf [...] belaufen hätten. (68) Die an P & G verkaufte Immobilie gehörte teilweise Scott und teilweise KC. Die von Scott an P & G verkauften Vermögenswerte umfassten das von der Sempel 1987 erworbene Grundstück, das im Verkaufspreis der Sempel inbegriffene Gebäude auf dem Grundstück sowie weitere Gebäude, die Scott selbst auf dem Grundstück auf eigene Kosten errichtet hatte. Die Gesamtgestehungskosten für die von Scott an P & G verkauften Vermögenswerte hätten sich auf [...] belaufen (d. h. die an die Sempel gezahlten 31 Mio. FRF (4,7 Mio. EUR) und die für die weiteren Gebäude aufgewendeten [...]. Zum Zeitpunkt des Verkaufs hätten die Gestehungskosten dieser Vermögenswerte nach Abschreibung [...] betragen. Scott habe von P & G [...] für die veräußerten Vermögenswerte erhalten. Damit habe Scott einen Verlust von [...] (bzw. 38 %) gegenüber den Erwerbskosten hinnehmen müssen und einen geringen Gewinn von [...] (bzw. 5 %) gegenüber dem Wert nach Abschreibung erzielt. (69) In ihrer Mitteilung über die Entscheidung zur Verfahrenseröffnung habe die Kommission angedeutet, dass Scott möglicherweise eine Beihilfe in einer Höhe von 59,3 Mio. FRF (9 Mio. EUR) bis 98,7 Mio. FRF (15 Mio. EUR) erhalten habe. Rechnet man diese Summen zu den Kosten hinzu, die Scott tatsächlich für die an P & G verkauften Vermögenswerte aufgewendet habe, dann erhöhten sich deren Gestehungskosten von [...] auf [...] bzw. [...]. Die für Scott beim Verkauf an P & G aufgetretenen Verluste würden sich in diesem Fall wie folgt beziffern: Erwerbskosten von [...]: - ohne Abschreibung hätte der Verlust gegenüber den Erwerbskosten [...] bzw. 59 % betragen; - mit Abschreibung hätte der Verlust gegenüber den Erwerbskosten [...] bzw. 25 % betragen. Erwerbskosten von [...]: - ohne Abschreibung hätte der Verlust gegenüber den Erwerbskosten [...] bzw. 66 % betragen; - mit Abschreibung hätte der Verlust gegenüber den Erwerbskosten [...] bzw. 38 % betragen. (70) Nach den Aussagen der französischen Behörden zeige die von Scott und KC mit dem Standort Orléans gemachte Erfahrung, dass die Schätzungen durch Sachverständige mit großer Vorsicht zu betrachten seien, da sich die angegebenen Werte oft nicht auf dem Markt realisieren ließen. So habe das Büro Galtier die Scott und KG gehörenden und an P & G veräußerten Vermögenswerte wie folgt geschätzt: Scott [...]; KC [...], was einen Gesamtwert von [...] ergibt. (71) Daraus haben die französischen Behörden geschlussfolgert, dass die Schätzung durch Sachverständige zu Werten geführt habe, die etwa 22 % unter den Kosten der Vermögenswerte nach Abschreibung lagen [...], doch die beiden Firmen hätten noch nicht einmal einen Preis erzielen können, der in etwa dem Schätzwert entsprach: Scott und KC hätten nur einen Käufer gefunden, der bereit war, [...] zu zahlen; sie hätten somit beim Verkauf ihrer Vermögenswerte an P & G einen Verlust von [...] (bzw. 30 %) gegenüber dem Schätzwert von Galtier sowie von [...] im Verhältnis zu den Kosten dieser Vermögenswerte nach Abschreibung hinnehmen müssen. 6.2.3. DER WERT VON 1987 GEMÄSS DEM TATSÄCHLICHEN MARKTPREIS VON 1998(43) (72) Die französischen Behörden machen geltend, dass der Verkehrswert des fraglichen Grundstücks aus folgenden zwei Gründen wahrscheinlich bei 31 Mio. FRF (4,7 Mio. EUR) liegen müsse: erstens habe Scott 1998 an P & G zu einem Preis von [...] verkauft, was es 1987 von der Sempel zu einem Preis von 31 Mio. FRF (4,7 Mio. EUR) erworben habe, und zwar trotz des seinerzeit ermittelten Schätzpreises; zweitens habe Scott das von der Kommission verwendete Konzept des Zeitwertes in umgekehrter Weise auf das von ihm an P & G veräußerte Grundstück samt den Gebäuden angewendet, um den gegenwärtigen Wert der in der Vergangenheit gewährten Beihilfe zu ermitteln. Bei einem durchschnittlichen Zinssatz von 6 % hätte der Verkehrswert der von Scott 1998 an P & G verkauften [...] [...] betragen, während sich für das von der Sempel gekaufte Grundstück mit Gebäude ein Wert von [...] ergeben würde. 6.3. DAS GRUNDSTÜCK WAR GEGENSTAND EINER HINREICHENDEN PUBLIZITÄT IM SINNE DER MITTEILUNG (73) Hinsichtlich der Publizität des Verkaufs in Frankreich und in der Gemeinschaft verweisen die französischen Behörden darauf, dass die Ansiedlung von Scott Paper im Jahr 1987 erfolgt sei und es daher heute schwierig sei, Beweise für die seinerzeit erfolgte Publizität zu erbringen(44). (74) Die französischen Behörden unterstreichen zunächst, dass es nicht genüge, in der Presse eine Anzeige mit dem Angebot eines verfügbaren Grundstücks zu veröffentlichen, um einen potenziellen Investor zu finden. Eine solche Suche nach Investoren erfordere vielmehr: a) die Ermittlung von potenziellen Unternehmen, die die Voraussetzungen für eine dauerhafte und umfangreichere Ansiedlung in Europa oder Frankreich bieten; b) das direkte oder indirekte Ansprechen dieser Unternehmen über einen Berater bzw. spezialisierten Vermittler; c) die Vorstellung der Region; d) nach den ersten Kontakten die Auswahl der Unternehmen, die die Voraussetzung bieten, auf das Angebot zu antworten, und e) die Verhandlungen im Zusammenhang mit der tatsächlichen Ansiedlung(45). (75) Diese Suche nach Investoren könne zudem, wenn kein vorzeitiger Abbruch der Verhandlungen mit den potenziellen Investoren riskiert werden soll, nicht auf der Grundlage eines einzigen möglichen Standorts erfolgen, sodass den potenzi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.