Europäische Union

2013/298/EU: Beschluss der Kommission vom 19. September 2012 über die staatliche Beihilfe SA.31883 (2011/C) (ex N 516/2010) die Österreich zugunsten der Österreichischen Volksbanken-AG gewährte und plant zu gewähren (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6307) Text von Bedeutung für den EWR

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usagen („Zusagen“) vollständig eingehalten werden. 1.3. Die Umstrukturierungsphase endet am 31. Dezember 2017. Die nachfolgenden Zusagen finden in der Umstrukturierungsphase Anwendung, sofern sich nicht aus ihnen etwas anderes ergibt. 2.   Kernsegment und Abbausegment 2.1. Die ÖVAG hat ein internes Abbausegment eingerichtet, welchem zum Abbau bestimmte Aktiva zugeordnet werden. Das Abbausegment wird als eigenes Segment mit getrennter Rechnungslegung im Sinne eines eigenen Reportings gesteuert. 3.   Reduktion der Bilanzsummen und RWA 3.1. [Bilanzsummenreduktion – Konzern] Ausgehend von der geprüften Bilanzsumme der ÖVAG zum Stichtag 31. Dezember 2009 von 48 116 Millionen EUR wird die Summe der Bilanzaktiva des Konzerns bis zum 31. Dezember 2013 auf EUR [26 000-28 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2014 auf EUR [22 000-24 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2015 auf EUR [20 000-22 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2016 auf EUR [18 000-20 000] Millionen, und bis zum 31. Dezember 2017 auf EUR 18 390 Millionen reduziert. 3.2. [RWA-Reduktion- Konzern] Ausgehend von der Summe der risikogewichteten Aktiva (aus Gesamtrisiko) des Konzerns zum Stichtag 31. Dezember 2009 von EUR 29 505 Millionen wird die Summe der risikogewichteten Aktiva des Konzerns bis zum 31. Dezember 2013 auf EUR [16 000-18 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2014 auf EUR [14 000-16 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2015 auf EUR [10 000-12 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2016 auf EUR [10 000-12 000] Millionen, und bis zum 31. Dezember 2017 auf EUR 10 081 Millionen reduziert. 3.3. [Bilanzsummenreduktion – Kernsegment] Die Summe der Bilanzaktiva des Kernsegments wird bis zum 31. Dezember 2013 auf EUR [15 000-17 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2014 auf EUR [15 000-17 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2015 auf EUR [14 000-16 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2016 auf EUR [13 000-15 000] Millionen, und bis zum 31. Dezember 2017 auf EUR [13 000-15 000] Millionen reduziert. Eine Überschreitung in Höhe von bis zu 2% ist zulässig, soweit sie aus gegenüber der Planung erhöhtem Konsortialgeschäft mit der Primärstufe, höheren regulatorischen Anforderungen zur Liquiditätshaltung oder erhöhtem Refinanzierungsbedarf der Primärstufe resultiert. Derartige Überschreitungen sind gegenüber dem Monitoring Trustee detailliert zu begründen. 3.4. [RWA-Reduktion - Kernsegment] Die Summe der risikogewichteten Aktiva des Kernsegments (aus Gesamtrisiko) wird bis zum 31. Dezember 2013 auf EUR [5 500-6 500] Millionen, bis zum 31. Dezember 2014 auf EUR [5 000-6 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2015 auf EUR [5 000-6 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2016 auf EUR [5 000-6 000] Millionen, und bis zum 31. Dezember 2017 auf EUR [5 000-6 000] Millionen reduziert. Eine Überschreitung in Höhe von bis zu 2% ist zulässig, soweit sie aus gegenüber der Planung erhöhtem Konsortialgeschäft mit der Primärstufe, höheren regulatorischen Anforderungen zur Liquiditätshaltung oder erhöhtem Refinanzierungsbedarf der Primärstufe resultiert. Derartige Überschreitungen sind gegenüber dem Monitoring Trustee detailliert zu begründen. 3.5. [Bilanzsummenreduktion - Abbausegment] Die Summe der Bilanzaktiva des Abbausegments wird bis zum 31. Dezember 2013 auf EUR [10 000-12 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2014 auf EUR [6 000-8 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2015 auf EUR [6 000-8 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2016 auf EUR [5 000-7 000] Millionen, und bis zum 31. Dezember 2017 auf EUR [4 000-6 000] Millionen reduziert. 3.6. [RWA-Reduktion - Abbausegment] Die Summe der risikogewichteten Aktiva des Abbausegments (aus Gesamtrisiko) wird bis zum 31. Dezember 2013 auf EUR [11 000-13 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2014 auf EUR [8 000-10 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2015 auf EUR [5 000-7 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2016 auf EUR [5 000-7 000] Millionen, und bis zum 31. Dezember 2017 auf EUR [4 000-6 000] Millionen reduziert. 3.7. Dabei werden im Abbausegment Prolongationen nur getätigt, falls es eine realistische und mit Fakten untermauerte sowie plausible Aussicht gibt, dass die künftige Bedienbarkeit oder die künftige Verwertbarkeit der Finanzierung durch eine Prolongation verbessert wird. Prolongationen werden nicht mehr als insgesamt dreimal und pro Verlängerung für maximal ein Jahr gewährt; begründete Ausnahmefälle mit längeren Prolongationszeiträumen sind in jedem Einzelfall dem Überwachungstreuhänder offen zu legen und ausreichend zu begründen. Das gesamte Abbaugeschäft wird auch nach Ablauf der Umstrukturierungsperiode weiter raschest möglich abgebaut. 3.8. Bei der Ermittlung der Summen in Ziffern 3.1.-3.6. bleiben Veränderungen aus geänderten gesetzlichen Bestimmungen, die sich aus der Anwendung der CRD IV/CRR ergeben, unberücksichtigt. 4.   Begrenzung von Geschäftsaktivitäten 4.1. Im Kerngeschäft wird nur Geschäft mit Verbundbezug getätigt. Verbundbezug bedeutet in diesem Zusammenhang, dass (i) die ÖVAG als Zentralorganisation für die Volksbanken fungiert und damit Dienstleistungen für die unmittelbar angeschlossenen Institute anbietet und (ii) Produkte, Dienstleistungen für die Volksbanken und deren Kunden bereitstellt oder vermittelt. ÖVAG wird in eigenem Namen und auf eigene Rechnung keine Kredit- oder sonstigen Aktivgeschäfte mit Drittkunden abschließen. 5.   Aufgabe von Geschäftsbereichen 5.1. [Aufgabe von Geschäftsbereichen] Die ÖVAG wird das im Umstrukturierungsplan vorgezeichnete Geschäftsmodell umsetzen und in diesem Zusammenhang die im Umstrukturierungsplan beschriebene Aufgabe von Geschäftsbereichen umsetzen, insbesondere werden folgende Geschäftsbereiche vollständig aufgegeben: 5.1.1. Geschäftsbereich "Erneuerbare Energie". Der Geschäftsbereich umfasst Projektfinanzierungen im Bereich "Erneuerbare Energie" in Österreich, Deutschland und CEE. Ausgenommen hiervon sind von der Primärstufe zur Übernahme von Konsortialanteilen herangetragene Finanzierungen, soferne die Primärbank selbst einen ihrer Größe angemessenen Finanzierungsanteil übernimmt. 5.1.2. Geschäftsbereich "Modellfinanzierung". Der Geschäftsbereich "Modellfinanzierung" befasst sich mit der Finanzierung des Ankaufs und der Sanierung von Wohnobjekten in zentralen Lagen unter Ausnützung von Fördermitteln für bonitätsstarke Privatpersonen. Ausgenommen hiervon sind von der Primärstufe zur Übernahme von Konsortialanteilen herangetragene Finanzierungen, sofern die Primärbank selbst einen ihrer Größe angemessenen Finanzierungsanteil übernimmt. 5.2. [Eigenhandel] Die ÖVAG betreibt weiterhin kein Dedicated Proprietary Trading. Dies bedeutet, dass die ÖVAG nur Handelsgeschäfte, abgebildet im Handelsbuch der ÖVAG, tätigt, die entweder a) zur Annahme, Weiterleitung und Ausführung von Kauf- bzw. Verkaufaufträgen ihrer Kunden (d.h. Handel mit Finanzinstrumenten als Dienstleistung; oder b) zum Zwecke des Hedging für das Kundengeschäft bzw. zur Zins- und Liquiditätssteuerung im Bereich Treasury notwendig sind oder c) zum Zwecke der wirtschaftlichen Übertragung von Bilanzpositionen auf das Aufbausegment oder auf Dritte durchgeführt werden. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass diese Positionen nur innerhalb des gesamthaften Limits Value at Risk (VaR) in Höhe von EUR 3 Mio. / 1 Tag Haltedauer / 99% Konfidenzniveau eingegangen werden und die Risikotragfähigkeit oder die Liquiditätssituation der ÖVAG nicht gefährden können. In keinem Fall wird die ÖVAG Geschäfte tätigen, die ausschließlich der Erzielung von Gewinnen außerhalb der oben genannten Zwecke dienen. 6.   Verkäufe 6.1. [Verkäufe] Die ÖVAG wird die folgende Einheiten spätestens zu den bezeichneten Zeitpunkten vollständig veräußern („Signing“): 6.1.1. Verkauf aller Anteile an der Leasingtochter VBLI bis 31. Dezember [2013-2017]; 6.1.2. Verkauf aller Anteile an der VB Malta/IK Malta bis 31. Dezember [2013-2017]; 6.1.3. Verkauf aller Anteile an der Volksbank Rumänien bis 31. Dezember [2013-2017]; 6.1.4. Verkauf aller Anteile an der RZB bis 31. Dezember [2013-2017]. 6.2. Die Käufer der in den Ziffern 6.1.1 - 6.1.4 festgelegte Einheiten müssen von der Republik Österreich und der VB Holding / den Banken der Primärstufe juristisch wie ökonomisch unabhängige Personen sein. 6.3. Falls die in den Ziffern 6.1.1 bis 6.1.3 genannten Beteiligungen zu den dort festgelegten Fristen nicht veräußert wurden, wird ÖVAG alle ihr möglichen Maßnahmen setzen, um das Neugeschäft in diesen Einheiten einzustellen und die Einheiten abzuwickeln. ÖVAG wird sich nach besten Kräften bemühen, dazu das Einvernehmen mit den Mitgesellschaftern so frühzeitig (6.1.1 bzw. 6.1.3) herzustellen, dass eine Einstellung des Neugeschäfts zu den festgelegten Fristen möglich ist. 6.4. Falls die in Ziffer 6.1.4 genannte Beteiligung bis zum dort festgelegten Zeitpunkt nicht veräußert wurde, übernimmt ein Veräußerungsbevollmächtigter die Veräußerung. 7.   Maßnahmen durch DZ Bank, ERGO und RZB 7.1. Österreich stellt sicher, dass die geplanten Maßnahmen von der Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank (DZ Bank), der ERGO Gruppe und der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (RZB) wie in der am 26. April 2012 zwischen der Republik Österreich, DZ Bank AG, ERGO Versicherung AG und ERGO Versicherungsgruppe AG, Raiffeisen Zentralbank Österreich AG, Volksbanken Holding eingetragene Genossenschaft, Österreichischer Genossenschaftsverband und ÖVAG getroffenen Restrukturierungsvereinbarung ("Restrukturierungsvereinbarung") festgelegt, umgesetzt werden. 8.   Sonstige Verhaltenspflichten / Corporate Governance 8.1. [Verzicht auf Akquisitionen] Die ÖVAG verpflichtet sich zu einem Akquisitionsverbot. Das betrifft sowohl den Erwerb von Unternehmen mit eigener Rechtsform und Anteile an Unternehmen als auch Aktivabündel, die ein Geschäft oder einen Teilbetrieb darstellen. Ausgenommen sind Akquisitionen, die zum Erhalt der Finanz- und/oder Verbundstabilität oder im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs vorgenommen werden müssen, sofern sie von der Kommission vorher genehmigt wurden. Ausgenommen sind ebenfalls Akquisitionen die im Hinblick auf das Management von existierenden Verpflichtungen von Kunden in Zahlungsschwierigkeiten zum normalen laufenden Geschäft einer Bank gehören. Die Verpflichtung besteht bis zum Ende der Umstrukturierungsphase. 8.2. [Dividendenverbot] Die ÖVAG zahlt bis einschließlich für das Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2017 endet, keine Dividenden aus. Die Zahlungen gemäß Ziffer 10 bleiben davon unberührt, falls dies rechtlich trennbar ist. 8.3. [Hybride] Bis zum 31. Dezember 2017 darf die ÖVAG keine Zahlungen auf gewinnabhängige Eigenkapitalinstrumente (wie hybride Finanzinstrumente und Genussscheine) leisten, soweit diese nicht vertraglich oder gesetzlich geschuldet sind. Diese Instrumente sind nach Maßgabe der aufsichtsrechtlichen und zivilrechtlichen Möglichkeiten auch an Verlusten voll zu beteiligen, wenn die Bilanz der ÖVAG ohne Auflösung von Rücklagen und Reserven einen Verlust ausweisen würde. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die ÖVAG bis zum 31. Dezember 2017 keine Reserven im Falle von Verlusten aufzulösen. 8.4. [Verbot der Preisführerschaft] Ohne vorherige Zustimmung der Kommission wird die Live Bank bis zum 31. Dezember 2015 im Bereich des Einlagengeschäfts keine besseren Zinskonditionen (für alle Fristigkeiten) anbieten als der Wettbewerber mit den drittbesten Konditionen auf dem österreichischen Markt im Bereich des Direct-Online Banking. 8.5. [Werbung] Die ÖVAG wird nicht mit der Gewährung der Beihilfemaßnahmen oder mit den sich hieraus ergebenden Vorteilen werben. 8.6. [Vergütung der Organe, Angestellten und wesentlicher Erfüllungsgehilfen] Die ÖVAG hat ihre Vergütungssysteme auf ihre Anreizwirkung und die Angemessenheit zu überprüfen und im Rahmen zivilrechtlicher Möglichkeiten sicherzustellen, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleiten sowie dass diese an nachhaltigen und langfristigen Unternehmenszielen ausgerichtet und transparent sind. 8.7. [Sonstige Verhaltensregeln] Die ÖVAG wird das Risikomonitoring und die Risikoüberwachung weiter ausbauen und eine umsichtige, solide und an dem Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtete Geschäftspolitik betreiben. 9.   ÖVAG und Primärinstitute 9.1. [Vergütung für Liquiditätsreserve] Die Primärinstitute bekommen für ihre Einlagen aus der LI-Reserve gem. § 25 Abs. 13 BWG bei der ÖVAG maximal eine Vergütung von 3-Monats Euribor plus [40-70] Basispunkte ("bp"). In den Jahren 2014 und 2015 wird, jeweils zum 1. Jänner, der Verrechnungssatz um je [5-10] bp, in den Jahren 2016 und 2017, jeweils zum 1. Jänner, um weitere je [3-7] bp reduziert, sodass die Kondition ab 1. Jänner 2017 3-Monats Euribor plus [20-40] bp. beträgt. Mit ausdrücklicher Zustimmung der Kommission können alternativ auch andere Bestandteile des Fund-Transfer-Pricing verwendet werden, sofern nachgewiesen wird, dass der Erfolg aus der Konditionssenkung der LI-Reservenverzinsung wie hier beschrieben zumindest erzielt wird. 9.2. [Provisionen] Die Provisionen der ÖVAG für Geschäft, das über den Internetauftritt der LiveBank erzielt wird, verbleiben vollständig bei der ÖVAG. 9.3. [Ausschüttung der Primärinstitute] Ausschüttungen der Primärinstitute sind im in der Restrukturierungsvereinbarung gesetzten Rahmen möglich mit der Einschränkung, dass die dort unter Ziffer 7.2 erwähnte Grenze von EUR [7-10] Millionen auf EUR [5-8] Millionen reduziert ist und nur in dem Ausmaß, als für Ausschüttungen, die gem. Ziffer 7.2 vorgenommen werden sollen, ausreichend Gewinne erwirtschaftet wurden und zudem frisches externes hartes Kernkapital aufgebracht wurde (netto, nach Abzug von Rückzahlungen), das zumindest die Höhe des Ausschüttungsbetrags (an Eigenkapitalgeber und an den Bund) erreicht (Ersatz für fehlende Thesaurierung). 10.   Vergütung der Beihilfen 10.1. [Vergütung der Asset Garantie] Die von Österreich bereitgestellte Asset Garantie in Höhe von EUR 100 Millionen wird mit einer gewinnunabhängigen Prämie in Höhe von 10% p.a. vergütet. 10.2. [Vergütung des Partizipationskapitals] Das vom Staat zur Verfügung gestellte Partizipationskapital ist wie in der Grundsatzvereinbarung niedergelegt zu vergüten. 11.   Exit-Strategie für Asset Garantie, Partizipationskapital und Aktienkapital 11.1. [Rückgabe der Asset Garantie] Die von Österreich bereitgestellte Asset Garantie in Höhe von EUR 100 Millionen ist hinsichtlich ihrer Laufzeit so auszugestalten, dass sie unmittelbar nach dem 31. Dezember 2015 endet. 11.2. [Rückzahlung des Partizipationskapitals] Die ÖVAG verpflichtet sich, alle geeigneten Maßnahmen zu setzen, die Republik Österreich aus ihrer Stellung als Partizipant im ersten Halbjahr 2017 um die Hälfte (EUR 150 Millionen) und spätestens unmittelbar nach dem 31.12.2017 vollständig zu entlasten. Die Primärbanken werden, soweit es die regulatorischen Mindesterfordernisse erlauben, daran mitwirken, dies zu ermöglichen. 11.3. [Exit-Strategie] Österreich versteht sich nicht als langfristiger Eigentümer der ÖVAG und wird deshalb versuchen, die gezeichneten Aktien unter Bedachtnahme budgetärer Interessen und den Bestimmungen des Bankwesengesetzes und des § 2 Abs. 3 Finanzmarktstabilitätsgesetz so rasch wie möglich wieder zu veräußern. 12.   Überwachungstreuhänder 12.1. Österreich stellt sicher, dass die vollständige und korrekte Implementierung des Umstrukturierungsplanes der ÖVAG sowie die vollständige und korrekte Umsetzung aller Zusagen dieses Zusagenkatalogs von einem unabhängigen, hinreichend qualifizierten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Überwachungstreuhänder laufend überwacht wird. 12.2. Bestellung, Aufgaben, Pflichten und Entlastung des Überwachungstreuhänders richten sich nach dem im Anhang "Treuhänder" beschriebenen Verfahren. 12.3. Österreich stellt sicher, dass die Kommission bzw. der Treuhänder während der Durchführung der Entscheidung uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen hat, die für die Überwachung der Durchführung dieser Entscheidung erforderlich sind. Die Kommission bzw. der Treuhänder können Erklärungen und Klarstellungen von der ÖVAG anfordern. Österreich und ÖVAG werden mit der Kommission und dem Überwachungstreuhänder bei allen Anfragen im Zusammenhang mit der Überwachung der Durchführung dieser Entscheidung umfassend kooperieren. Anhang zum Zusagenkatalog - Der Überwachungstreuhänder A.   Ernennung des Überwachungstreuhänders (i) Die Republik Österreich verpflichtet sich dazu, sicher zu stellen, dass die ÖVAG einen Überwachungstreuhänder ernennt, der die in Ziffer C (x) dieses Anhangs festgelegten Aufgaben eines Überwachungstreuhänders („Treuhänder“) zu erfüllen hat. Das Mandat erstreckt sich über die gesamte Dauer der Umstrukturierung, d.h. bis 31.12.2017. Am Ende des Mandats muss der Treuhänder einen Abschlussbericht einreichen. (ii) Der Treuhänder muss von der ÖVAG unabhängig sein. Der Treuhänder muss, z.B. als Investitionsbank, Berater oder Wirtschaftsprüfer, über die für die Erfüllung seines Mandats erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und er darf sich zu keinem Zeitpunkt in einem Interessenkonflikt befinden. Der Treuhänder erhält von der ÖVAG eine Vergütung, die die unabhängige und effektive Erfüllung seines Mandats nicht behindern darf. (iii) Österreich verpflichtet sich dazu, sicher zu stellen, dass die ÖVAG spätestens vier Wochen nach der Zustellung des Beschlusses der Kommission zwei oder mehr Personen als Treuhänder zur Genehmigung vorschlägt. (iv) Die Vorschläge müssen ausreichende Informationen zu diesen Personen enthalten, damit die Kommission prüfen kann, ob der vorgeschlagene Treuhänder die unter Ziffer A(ii) festgelegten Voraussetzungen erfüllt, und insbesondere Folgendes umfassen: a) die vollständigen Bedingungen des vorgeschlagenen Mandats mit allen Bestimmungen, die notwendig sind, damit der Treuhänder seine Aufgaben erfüllen kann; b) den Entwurf eines Arbeitsplans, in dem beschrieben wird, wie der Treuhänder die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen sollte. (v) Es liegt im Ermessen der Kommission, die vorgeschlagenen Treuhänder zu genehmigen oder abzulehnen und das vorgeschlagene Mandat mit den Änderungen zu genehmigen, die sie für notwendig hält, damit der Treuhänder seine Pflichten erfüllen kann. Wird nur ein Name genehmigt, so ernennt die ÖVAG die betreffende Person oder Einrichtung im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Mandat zum Treuhänder oder sorgt für die Ernennung. Wird mehr als ein Name genehmigt, so kann die ÖVAG entscheiden, welche der genehmigten Personen zum Treuhänder ernannt werden soll. Der Treuhänder wird innerhalb einer Woche nach der Genehmigung durch die Kommission im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Mandat ernannt. (vi) Werden alle vorgeschlagenen Treuhänder abgelehnt, so verpflichtet sich Österreich dazu, sicher zu stellen, dass die ÖVAG innerhalb von zwei Wochen, nachdem der ÖVAG die Ablehnung mitgeteilt worden ist, unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren der Ziffern A(i) und A(iv) mindestens zwei weitere Personen oder Einrichtungen vorlegt. (vii) Werden alle weiteren vorgeschlagenen Treuhänder ebenfalls von der Kommission abgelehnt, so benennt die Kommission einen Treuhänder, der von der ÖVAG im Einklang mit einem von der Kommission genehmigten Treuhandmandat ernannt wird oder für dessen Ernennung die ÖVAG sorgt. B.   Allgemeine Aufgaben und Pflichten (viii) Der Treuhänder hilft der Kommission, die Erfüllung der Verpflichtungen durch die ÖVAG sicherzustellen, und übernimmt die im Zusagenkatalog aufgeführten Aufgaben eines Überwachungstreuhänders. Der Treuhänder erfüllt die Aufgaben nach diesem Mandat im Einklang mit dem Arbeitsplan und den überarbeiteten Fassungen des Arbeitsplans, die von der Kommission genehmigt wurden. Die Kommission kann dem Treuhänder von sich aus oder auf Antrag des Treuhänders oder der ÖVAG Anordnungen oder Weisungen erteilen, um zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen erfüllt werden. Die ÖVAG ist nicht berechtigt, dem Treuhänder Weisungen zu erteilen. C.   Aufgaben und Pflichten des Treuhänders (ix) Aufgabe des Treuhänders ist es, die vollständige und korrekte Erfüllung der Verpflichtungen der Zusagen sowie die vollständige und korrekte Implementierung des Umstrukturierungsplanes der ÖVAG zu gewährleisten. Die Kommission kann dem Treuhänder von sich aus oder auf Antrag des Treuhänders oder der ÖVAG Anordnungen oder Weisungen erteilen, um zu gewährleisten, dass die der Entscheidung beigefügten Zusagen erfüllt werden. (x) Der Treuhänder a) schlägt der Kommission einen ausführlichen Arbeitsplan vor, in dem er beschreibt, wie er die Erfüllung der der Entscheidung beigefügten Zusagen zu überwachen gedenkt; b) überwacht die vollständige und korrekte Implementierung des Umstrukturierungsplanes der ÖVAG, insbesondere (I) die Bilanzsummen- und RWA-Reduktion; (II) die Begrenzung von Geschäftsaktivitäten; (III) die Aufgabe von festgelegten Geschäftsbereichen; (IV) den Verkaufsprozess von Anteile der festgelegten Gesellschaften; c) überwacht die Erfüllung aller übrigen Zusagen, d) übernimmt die übrigen Aufgaben, die dem Treuhänder in den der Entscheidung beigefügten Zusagen übertragen werden; e) schlägt der ÖVAG die Maßnahmen vor, die er als notwendig ansieht, um die Erfüllung der der Entscheidung beigefügten Zusagen durch die ÖVAG zu gewährleisten; f) legt der Kommission, Österreich und der ÖVAG innerhalb von 30 Tagen nach Ende jedes Halbjahrs den Entwurf eines schriftlichen Berichts vor. Die Kommission, Österreich und die ÖVAG können innerhalb von fünf Arbeitstagen zu dem Entwurf Stellung nehmen. Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahmen erstellt der Treuhänder den endgültigen Bericht, in dem er den Stellungnahmen nach eigenem Ermessen soweit wie möglich Rechnung trägt, und legt ihn der Kommission vor. Erst danach übermittelt der Treuhänder Österreich und der ÖVAG eine Kopie des endgültigen Berichts. Falls der Berichtsentwurf oder der endgültige Bericht Informationen enthält, die der ÖVAG gegenüber nicht offengelegt werden dürfen, erhält die ÖVAG nur eine nichtvertrauliche Fassung des Berichtsentwurfs bzw. des endgültigen Berichts. Unter keinen Umständen legt der Treuhänder Österreich und/oder der ÖVAG eine Fassung des Berichts vor, bevor er sie nicht der Kommission vorgelegt hat. g) Gegenstand des Berichts ist die Erfüllung der Mandatspflichten durch den Treuhänder und die Erfüllung der Verpflichtungen durch die ÖVAG, damit die Kommission beurteilen kann, ob die ÖVAG im Einklang mit den Verpflichtungen geführt wird. Der Berichtsumfang kann durch die Kommission nach Bedarf näher bestimmt werden. Zusätzlich zu diesen Berichten erstattet der Treuhänder der Kommission umgehend schriftlich Bericht,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.