Europäische Union

2013/298/EU: Beschluss der Kommission vom 19. September 2012 über die staatliche Beihilfe SA.31883 (2011/C) (ex N 516/2010) die Österreich zugunsten der Österreichischen Volksbanken-AG gewährte und plant zu gewähren (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6307) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0298. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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wenn er Grund zu der Annahme hat, dass die ÖVAG diese Verpflichtungen nicht erfüllt, und übermittelt gleichzeitig der ÖVAG eine nichtvertrauliche Fassung. D.   Aufgaben und Pflichten der ÖVAG (xi) Die ÖVAG gewährleistet die Zusammenarbeit, die Unterstützung und die Informationen, die der Treuhänder nach vernünftigem Ermessen für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Mandat benötigt, und verlangt dies auch von ihren Beratern. Der Treuhänder hat uneingeschränkt Zugang zu den Büchern, Aufzeichnungen, Unterlagen, Führungskräften und anderen Mitgliedern des Personals, zu Anlagen, Standorten und technischen Informationen der ÖVAG oder des zu veräußernden Geschäfts, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Mandat erforderlich sind. Die ÖVAG überlässt dem Treuhänder ein oder mehrere Büros in ihren Geschäftsräumen und alle Mitarbeiter der ÖVAG stehen ihm für Gespräche zur Verfügung, damit der Treuhänder alle Informationen erhält, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. (xii) Der Treuhänder kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die ÖVAG (die nicht ohne Grund versagt oder verzögert werden darf) auf Kosten der ÖVAG Berater (insbesondere für Unternehmensfinanzierung und Rechtsfragen) ernennen, wenn der Treuhänder die Ernennung dieser Berater als für die Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten nach dem Mandat erforderlich oder zweckmäßig ansieht, sofern die vom Treuhänder veranlassten Kosten und sonstigen Ausgaben angemessen sind. Lehnt die ÖVAG die Genehmigung der vom Treuhänder vorgeschlagenen Berater ab, so kann die Kommission die Ernennung dieser Berater nach Anhörung der ÖVAG an deren Stelle genehmigen. Nur der Treuhänder ist berechtigt, den Beratern Weisungen zu erteilen. E.   Ersetzung, Entlastung und erneute Ernennung des Treuhänders (xiii) Bricht der Treuhänder die Erfüllung seiner Aufgaben nach den Verpflichtungen vorzeitig ab oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, wie zum Beispiel ein Interessenkonflikt des Treuhänders, so kann a) die Kommission nach Anhörung des Treuhänders von der ÖVAG verlangen, den Treuhänder zu ersetzen, oder b) die ÖVAG den Treuhänder nach Genehmigung durch die Kommission ersetzen. (xiv) Wird der Treuhänder nach Ziffer E(xiii) abberufen, so kann von ihm verlangt werden, seine Tätigkeit so lange fortzusetzen, bis ein neuer Treuhänder seine Tätigkeit aufnimmt, dem der Treuhänder alle relevanten Informationen übergeben hat. Der neue Treuhänder wird nach dem Verfahren der Ziffern A(i) bis A(vi) ernannt. (xv) Abgesehen von der Abberufung nach Ziffer E(xiii) endet die Tätigkeit des Treuhänders erst, wenn die Kommission ihn von seinen Aufgaben entbunden hat. Diese Entlastung wird erteilt, wenn alle Verpflichtungen, mit denen der Treuhänder betraut worden ist, umgesetzt worden sind. Die Kommission kann jedoch jederzeit die erneute Ernennung des Treuhänders verlangen, wenn sich später herausstellt, dass die Abhilfemaßnahmen nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt worden sind.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.