Europäische Union

2013/298/EU: Beschluss der Kommission vom 19. September 2012 über die staatliche Beihilfe SA.31883 (2011/C) (ex N 516/2010) die Österreich zugunsten der Österreichischen Volksbanken-AG gewährte und plant zu gewähren (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6307) Text von Bedeutung für den EWR

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Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass der Rückzahlungsbetrag dieser Instrumente in den Jahren 2017 und 2018 bei 100 % ihres Nennwerts zuzüglich jener Prozentpunkte liegen wird, um die der vertraglich zugesagte Kupon für die Partizipationsscheine unterschritten wurde, sofern ausschüttungsfähige Jahresgewinne, die für die Zahlung ausgereicht hätten, thesauriert wurden (63). Nach den Finanzprognosen der Bank ist zu erwarten, dass der 2017 und 2018 an den Staat zurückzuzahlende Betrag die Vergütung des Partizipationskapitals aus den letzten Jahren des Umstrukturierungszeitraums einschließen wird. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die ÖVAG eine Vergütung für das staatliche Partizipationskapital zahlen wird, die ihrem Risikoprofil entspricht. (116) Was die Asset-Garantie betrifft, stellt die Kommission fest, dass die Bank eine Gebühr von 10 % p. a. des Betrags der Garantie (100 Mio. EUR) entrichten wird. Diese Gebühr stellt buchhalterisch gesehen eine laufende Kostenposition dar und ist nicht davon abhängig, ob die Bank Gewinne erzielt. Sämtliche im Rahmen der Garantie gewährten Beträge werden bis zu ihrer Rückzahlung zu 10 % verzinst. Angesichts des zuverlässigen Charakters und der Höhe der Gebühr ist die Kommission der Auffassung, dass die Vergütung der Asset-Garantie, die einer vorübergehenden Kapitalerhöhung entspricht, angemessen ist. (117) Um zu gewährleisten, dass die Anteilseigner der Bank während des Umstrukturierungszeitraums soweit wie möglich zum Wiederaufbau einer angemessenen Kapitalbasis beitragen, hat Österreich zugesagt, dass die Bank bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums oder sogar darüber hinaus (falls das staatliche Partizipationskapital bis dahin nicht zurückbezahlt ist) Dividenden zurückhalten und keine Kupons auszahlen wird, sofern sie dazu nicht rechtlich verpflichtet ist. Auf diese Weise dürfte die ÖVAG die staatliche Beihilfe im Einklang mit Randnummer 26 der Umstrukturierungsmitteilung nicht zur Zahlung einer Vergütung für Eigenmittel verwenden, wenn die Gewinne für solche Zahlungen nicht ausreichen. (118) Die Kommission stellt ferner fest, dass die ÖVAG angeboten hat, Hybridinstrumente von privaten Investoren zu einem Preis von etwa 40 % ihres Nennwerts zurückzukaufen (64). Der angebotene Rückkaufspreis wurde auf der Grundlage des Marktwerts der Instrumente festgesetzt und enthielt eine Prämie von maximal 10 Prozentpunkten, die hinzugefügt wurde, um den Anlegern einen Anreiz für die Teilnahme an dem Rückkauf zu bieten. Dieses Angebot wurde für knapp 80 % des gesamten Nennwerts der Instrumente akzeptiert, was für die ÖVAG nach Abzug der Transaktionskosten zu einem Gewinn von 130 Mio. EUR führte. Die noch ausstehenden Instrumente unterliegen dem in Erwägungsgrund 117 beschriebenen Kuponverbot. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass eine angemessene Lastenbeteiligung der privaten Hybridkapitaleigner der ÖVAG gewährleistet ist und die Kriterien der Umstrukturierungsmittelung in diesem Zusammenhang erfüllt werden. (119) Ein weiterer Aspekt betrifft die ERGO-Gruppe, die RZB und die DZ Bank, die Minderheitsaktionäre der ÖVAG. Die Kommission stellt fest, dass ihre Anteile bei der Kapitalerhöhung von 2012 erheblich verwässert wurden. Wie in Erwägungsgrund 49 beschrieben, sagten die Banken ihre Unterstützung für die Umstrukturierung der ÖVAG zu, und zwar durch die Beibehaltung der der ÖVAG und den gemeinsam mit dieser gehaltenen Tochtergesellschaften bereitgestellten Liquiditätsfazilitäten, die Übernahme der Asset-Portfolios und die Unterstützung der ÖVAG bei deren Bemühungen zur Veräußerung der gemeinsam mit dieser gehaltenen Tochtergesellschaften (VBRO und VBLI), wodurch der Abbau der nicht zum Kerngeschäft zählenden Geschäftsfelder beschleunigt wird. (120) Daher stellen die Kostensenkungen, die Veräußerungen rentabler, nicht zum Kerngeschäft gehörender Tochtergesellschaften und die Gewährleistung einer angemessenen Vergütung für die Kapitalmaßnahmen und die Asset-Garantie einen ausreichenden Eigenbeitrag der ÖVAG zur Finanzierung ihrer Umstrukturierung dar. Durch die von den Inhabern hybrider Kapitalinstrumente verzeichneten Verluste, die Verwässerung der Anteile der ursprünglichen Aktionäre, die Maßnahmen, mit denen diese einen Beitrag zur Umstrukturierung der ÖVAG leisten, sowie durch die Einbehaltung der Gewinne wird eine angemessene Lastenverteilung gewährleistet. Da davon ausgegangen werden kann, dass der neue Umstrukturierungsplan einen ausreichenden Eigenbeitrag und eine angemessene Lastenverteilung vorsieht, werden die im Eröffnungsbeschluss in dieser Hinsicht geäußerten Zweifel ausgeräumt. 5.4.3.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsbeschränkungen (121) Der Umstrukturierungsmitteilung zufolge muss der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsbeschränkungen und zur Gewährleistung eines wettbewerbsbestimmten Bankensektors vorsehen. Außerdem muss er dem Problem des moralischen Risikos begegnen und gewährleisten, dass staatliche Beihilfen nicht zur Finanzierung wettbewerbswidrigen Verhaltens verwendet werden. (122) Nach Randnummer 31 der Umstrukturierungsmitteilung muss die Kommission bei der Bewertung der Höhe der Beihilfe und der beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen sowohl den absoluten als auch den relativen Beihilfebetrag sowie den Umfang der Lastenverteilung und die Marktposition des Finanzinstituts nach der Umstrukturierung berücksichtigen. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass die ÖVAG eine staatliche Kapitalzuführung erhalten hat, die 3,8 % ihrer RWA entspricht. Außerdem hat die ÖVAG Liquiditätsgarantien in Höhe von 5,4 % ihrer Bilanzsumme erhalten. Der der begünstigten Bank gewährte Beihilfebetrag ist somit beträchtlich. Daher sind trotz des ausreichenden Eigenbeitrags und der angemessenen Lastenverteilung zwischen der begünstigten Bank und ihren Anteilseignern im Umstrukturierungszeitraum bedeutende Maßnahmen zur Begrenzung potenzieller Wettbewerbsverzerrungen nötig. (123) Die geplante Reduzierung der Bilanzsumme fällt im neuen Umstrukturierungsplan größer aus als im ursprünglichen Plan. Die ÖVAG will ihre Bilanzsumme im Vergleich zu den Aktiva Ende 2008 um 67 % reduzieren, d. h. von 55,8 Mrd. EUR auf 18,4 Mrd. EUR im Jahr 2017. Werden ausschließlich die Gesamtaktiva des Kernsegments berücksichtigt ([12-15] Mrd. EUR im Jahr 2017), beläuft sich die Reduzierung der Bilanzsumme auf [60-80] %. Was die RWA angeht, strebt die Bank eine Reduzierung um 71 % an (35,2 Mrd. EUR im Jahr 2008 gegenüber 10,1 Mrd. EUR im Jahr 2017). [4-6] Mrd. EUR von diesen 10,1 Mrd. EUR beziehen sich auf das Kernsegment, was einer Reduzierung der RWA im Kernsegment um [70-90] % entspricht. (124) Zu diesem Zweck veräußert die ÖVAG zurzeit zahlreiche in- und ausländische Tochtergesellschaften. Diese Veräußerungen müssen bis zu dem in den Zusagen im Anhang festgelegten Zeitpunkt abgeschlossen sein; andernfalls müssen die entsprechenden Tochtergesellschaften ihr Neugeschäft einstellen. Einen Überblick über die wichtigsten Veräußerungen bietet Tabelle 4: Tabelle 4 Wichtigste Veräußerungen Name Bilanzsumme (Mrd. EUR) RWA (Mrd. EUR) Österreichische Retailbanken 5,1 2,0 Europolis 1,7 0,1 Verkauf der VBI in 2011 9,1 6,0 VBLI 2,1 1,6 VBRO 1,7 1,6 Malta 0,2 0,1 (125) Diese Veräußerungen umfassen sämtliche internationalen Tochtergesellschaften der Bank. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Veräußerung der KA, die 2008 staatliche Rettungsmaßnahmen in Anspruch nehmen musste, zur Stabilisierung der ÖVAG beigetragen hat. Daher kann die Veräußerung der KA nicht als Maßnahme zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen betrachtet werden. Außerdem wird die KA weder in der Bilanzsumme noch dem Umfang der RWA, die als Bezugsgrößen für die Berechnung der Verkleinerung der Bank herangezogen wurden, berücksichtigt (65). (126) Darüber hinaus plant die ÖVAG, ihre Niederlassung Frankfurt zu schließen. (127) Insgesamt betrachtet die Kommission die Reduzierung der Bilanzsumme der Bank um über die Hälfte als ausreichend, um die beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen hinreichend zu begrenzen. (128) Zusätzlich zu diesen weitreichenden strukturellen Maßnahmen haben Österreich und die ÖVAG auch verschiedene Verhaltenspflichten zugesagt. Die Bank hat sich dazu verpflichtet, ein Akquisitions- und Werbeverbot, ein Verbot des Eigenhandels sowie ein Preisführerschaftsverbot für ihre Online-Banking-Plattform Livebank einzuhalten. Dies dürfte gewährleisten, dass die staatliche Beihilfe nicht zur Finanzierung wettbewerbswidrigen Verhaltens verwendet wird (66). (129) Darüber hinaus sagte Österreich zu, dass die ÖVAG außerhalb des Volksbankenverbunds und seiner Kunden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung keine Aktivgeschäfte mit Drittkunden abschließen wird. Sie darf nur innerhalb des Volksbankenverbunds tätig werden (67). Zusammen mit der Veräußerung rentabler Tochtergesellschaften (VBLI, österreichische Retailbanken) bietet die strikte Beschränkung der Tätigkeitsbereiche der ÖVAG auf ihre Kernmärkte anderen Akteuren die Gelegenheit, ihre Marktpräsenz auszubauen. (130) Vor dem Hintergrund der Betrachtungen in den Erwägungsgründen 122 bis 129 und angesichts der Schlussfolgerung, dass der Eigenbeitrag und die Lastenverteilung angemessen sind, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Umfang und die Art der von Österreich und der ÖVAG vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichend sind, um die durch die der ÖVAG gewährte Beihilfe entstandenen Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. Somit werden die im Eröffnungsbeschluss in dieser Hinsicht geäußerten Zweifel ausgeräumt. 5.5.   Überwachung (131) Nach Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung müssen regelmäßig Berichte vorgelegt werden, damit die Kommission prüfen kann, ob der neue Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird. Österreich wird einen Überwachungstreuhänder einsetzen, der die Kommission bei der Erfüllung ihrer Pflicht unterstützen wird, die korrekte Durchführung des Beschlusses zu überprüfen. Der Überwachungstreuhänder wird alle sechs Monate einen Überwachungsbericht vorlegen. Der erste Bericht sollte spätestens sechs Monate nach der Genehmigung des Umstrukturierungsplans vorgelegt werden. Nach Ansicht der Kommission ist die ordnungsgemäße Überwachung der Umsetzung des Umstrukturierungsplans daher gewährleistet. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (132) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Maßnahmen im neuen Umstrukturierungsplan zusammen mit den im Anhang dargelegten Zusagen (68) geeignet sind, die langfristige Rentabilität der ÖVAG zu gewährleisten, im Hinblick auf die Lastenverteilung und den Eigenbeitrag ausreichend sind und die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der im vorliegenden Beschluss untersuchten Beihilfemaßnahmen angemessen und verhältnismäßig auffangen. Der vorgelegte Umstrukturierungsplan entspricht den Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung, so dass die Umstrukturierungsmaßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1.   Folgende von Österreich durchgeführte oder geplante Maßnahmen stellen eine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar: a) Kapitalzuführungen von Österreich an die Österreichische Volksbanken-AG im Umfang von 1 Mrd. EUR und 250 Mio. EUR; b) die der Österreichischen Volksbanken-AG von Österreich gewährten Liquiditätsgarantien in Höhe von 3 Mrd. EUR; c) die der Österreichischen Volksbanken-AG von Österreich bereitgestellte Asset-Garantie mit einem Kapitalentlastungseffekt von 100 Mio. EUR. 2.   Vorbehaltlich der unter Artikel 2 genannten Bedingungen ist die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Österreich stellt sicher, dass der am 4. September 2012 vorgelegte Umstrukturierungsplan einschließlich der im Anhang dieses Beschlusses dargelegten Zusagen vollständig umgesetzt wird. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 19. September 2012 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 46 vom 17.2.2012, S. 3. (2)  Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2008 in der Beihilfesache N 557/2008 – Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitäts- und dem Interbankmarktstärkungsgesetz für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in Österreich (ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 2). (3)  Die erste Verlängerung der Beihilferegelung einschließlich bestimmter Änderungen wurde am 30. Juni 2009 (ABl. C 172 vom 24.7.2009, S. 4), die zweite Verlängerung am 17. Dezember 2009 (ABl. C 28 vom 4.2.2010, S. 6), die dritte Verlängerung am 25. Juni 2010 (ABl. C 250 vom 17.9.2010, S. 4) und die vierte Verlängerung am 16. Dezember 2010 (ABl. C 20 vom 21.1.2011, S. 3) genehmigt. (4)  Vgl. Randnummer 13 und Anhang der Kommissionsmitteilung (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2). (5)  Beschluss der Kommission vom 9. Dezember 2011 in der Beihilfesache SA.31883 – Umstrukturierung der Österreichischen Volksbanken-AG (ABl. C 46 vom 17.2.2012, S. 3). (6)  Diese Prozentsätze geben die Struktur der Stimmrechte an und umfassen nicht die von der ÖVAG gehaltenen eigenen Aktien. Vor dem Kapitalschnitt um 70 % und der geplanten Kapitalerhöhung um 484 Mio. EUR hielt die ÖVAG 1,63 % ihrer eigenen Aktien. (7)  Ende 2007 waren es noch 78,6 Mrd. EUR. Quelle: Konzernbericht 2009 der ÖVAG. (8)  Fitch berücksichtigt, dass die ÖVAG der Sicherungseinrichtung des Volksbanken-Verbunds angehört. Daher hat die ÖVAG dasselbe lang- und kurzfristige Emittentenausfallrating wie die gesamte Gruppe erhalten („A“ bzw. „F1“). (9)  Eröffnungsbeschluss, Erwägungsgründe 7 bis 12. (10)  Eröffnungsbeschluss, Erwägungsgründe 13 bis 19. (11)  Die Investkredit Bank AG ist eine Tochtergesellschaft der ÖVAG, die Dienstleistungen in den Bereichen Unternehmensfinanzierung, Factoring, Projektfinanzierung sowie Handels- und Exportfinanzierung erbringt. Weitere Angaben dazu finden sich in Erwägungsgrund 7 des Eröffnungsbeschlusses. (12)  Der Rückzahlungsbetrag erhöht sich um jene Prozentpunkte, um die die vertraglich zugesagte Dividende für die Partizipationsscheine unterschritten wurde, sofern ausschüttungsfähige Jahresgewinne, die für die Zahlung ausgereicht hätten, thesauriert wurden, obwohl dafür keine rechtliche Verpflichtung oder aufsichtsbehördliche Anordnung bestand. (13)  Common Equity Tier 1 gemäß der Definition des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht („Basel III: A global regulatory framework for more resilient banks and banking systems“, Dezember 2010 (Rev. Juni 2011) http://www.bis.org/publ/bcbs189.htm). (14)  Die ÖVAG und ihre Töchter/Beteiligungen, insbesondere die VB Factoring Bank Aktiengesellschaft, die VB Leasing Finanzierungsgesellschaft m. b. H. und die Volksbank Invest Kapitalanlagegesellschaft m. b. H. (15)  Diese Gebühr wird eine laufende Kostenposition der Bank darstellen und ist daher nicht davon abhängig, ob die ÖVAG Gewinne erzielt. (16)  Nach Veräußerung der Kommunalfinanzierungstochter KA an Österreich belief sich die Bilanzsumme der ÖVAG Ende 2008 auf 52,9 Mrd. EUR. (*1)  Geschäftsgeheimnisse, wenn möglich wurden Bandbreiten in den [Klammern] angeführt (17)  Abkürzung: BWG. (18)  Einschließlich der Konsortialdarlehen, die zusammen mit der IMMO Bank gewährt werden, die die Expertin für die Finanzierung von Wohneigentum innerhalb des Volksbanken-Sektors ist. (19)  Der andere Anteilseigner ist VR Leasing (eine Tochter der DZ Bank.) (20)  Vgl. Nummer 6.3 des Anhangs. (21)  Vgl. Nummer 6.3. des Anhangs. (22)  Vgl. Nummer 6.3 des Anhangs. (23)  Vgl. Nummer 6.3 des Anhangs. (24)  Vgl. Nummer 6.4 des Anhangs. (25)  Siehe Erwägungsgrund 49. (26)  […]. (27)  Vgl. Erwägungsgrund 10. (28)  Vgl. Erwägungsgrund 23. (29)  unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Auslaufens der Asset-Garantie; (30)  unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Auslaufens der Asset-Garantie und der Rückzahlung des staatlichen Partizipationskapitals. (31)  Diese Zahl umfasst die Auswirkungen des Auslaufens der Asset-Garantie im Jahr 2015 und die Rückzahlung der Partizipationsscheine in Höhe von 300 Mio. EUR. (32)  Eröffnungsbeschluss, Erwägungsgründe 58 bis 62. (33)  Eröffnungsbeschluss, Erwägungsgründe 65 bis 69, 73 und 74. (34)   ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7. (35)  Die Auswahl der Peer-Group basierte auf objektiven Kriterien, zum Beispiel einer vergleichbaren Produktpalette und einem vergleichbaren geografischen Tätigkeitsbereich. (36)  Vgl. die Nummern 8.2 und 8.3 des Anhangs. (37)  Vgl. die Nummern 8.5 und 8.4 des Anhangs. (38)  Vgl. Nummer 8.1 des Anhangs. (39)  Vgl. Nummer 8.6 des Anhangs. (40)  Vgl. die Nummern 6.1 – 6.4 des Anhangs. (41)   ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9. (42)  Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2008 in der Beihilfesache N 557/2008 – Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitäts- und dem Interbankmarktstärkungsgesetz für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in Österreich (ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 2), verlängert durch den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 352/2009 vom 30. Juni 2009 (ABl. C 172 vom 24.7.2009, S. 4), erneut verlängert durch den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 663/2009 vom 17. Dezember 2009 (ABl. C 28 vom 4.2.2010, S. 6), erneut verlängert durch den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 241/2010 vom 25. Juni 2010 (ABl. C 250 vom 17.9.2010, S. 4) und erneut verlängert durch den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.32018 vom 16. Dezember 2010 (ABl. C 20 vom 21.1.2011, S. 3). (43)  Vgl. neben den Beschlüssen über die österreichische Bankenstützungsregelung auch den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 698/2009 – Hypo Group Alpe Adria (ABL. C 85 vom 31.3.2010, S. 21), den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 261/2010 – Zweite Umstrukturierungsbeihilfe für BAWAG (ABl. C 250 vom 17.9.2010, S. 5) und den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.32745 – Umstrukturierung der Kommunalkredit Austria AG (ABl. C 239 vom 17.8.2011, S. 2). (44)  In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass Österreich der ÖVAG die Beihilfe im Rahmen der österreichischen Bankenstützungsregelung gewährt hat, die von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV genehmigt wurde. (45)  Vgl. die Fußnoten 2 und 3 dieses Beschlusses. (46)  Theoretical ex-rights price (theoretischer Nach-Rechte-Preis). (47)  Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2012 in der Beihilfesache SA.34055 – Neue Rekapitalisierungsregelung für Kreditinstitute in Portugal, noch nicht veröffentlicht. (48)  Aufgrund der Anwendung der TERP-Methode trägt dieser Abschlag dem Verwässerungseffekt bereits Rechnung. (49)  Vgl. Erwägungsgrund 23. (50)  Vgl. Fußnoten 2 und 3. (51)  Vgl. Erwägungsgrund 44. (52)  Credit Default Swaps (53)  In dem nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellten Jahresabschluss der Gruppe rechnet die ÖVAG für das Jahr 2014 mit einem Verlust nach Steuern von [10-30] Mio. EUR, der hauptsächlich auf einen außerordentlichen Posten zurückzuführen ist: Die Veräußerung der VBLI zum Preis von [40-70] Mio. EUR, der unter dem IFRS-Buchwert von [90-120] Mio. EUR liegt. Im Einzelabschluss der ÖVAG, der im Einklang mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erstellt wurde, ist der Buchwert der VBLI bereits auf [40-70] Mio. EUR abgeschrieben worden. Das nach den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erwartete Ergebnis der ÖVAG für das Jahr 2014 wird daher voraussichtlich nicht von dem Verkaufserlös beeinflusst werden und positiv ausfallen. (54)  Unter Berücksichtigung des Auslaufens der Asset-Garantie im Jahr 2015 und der Rückzahlung einer Tranche des staatlichen Partizipationskapitals in Höhe von 150 Mio. EUR im Jahr 2017. (55)  Vgl. Erwägungsgründe 58 und 59. (56)  Vgl. Erwägungsgrund 55. (57)  Vgl. Erwägungsgrund 60. (58)  Die Abkürzung „CRD IV/CRR” (Eigenkapitalrichtlinie IV (Capital Requirements Directive IV)/Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation)) bezieht sich auf den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Basel-III-Vorschriften in Unionsrecht. In den Basel-III-Vorschriften, die als Reaktion auf die von der jüngsten Finanzkrise offengelegten Schwächen der Bankenregulierung ausgearbeitet und verabschiedet wurden, werden die globalen aufsichtsrechtlichen Standards für das Eigenkapital von Banken, die Durchführung von Stresstests und das Marktliquiditätsrisiko festgelegt. Unter anderem legen diese Vorschriften sowohl quantitativ als auch qualitativ strengere Eigenkapitalanforderungen für die Banken fest. Das schrittweise Inkrafttreten der neuen Anforderungen soll 2013 beginnen. (59)  Vgl. Erwägungsgründe 25 bis 27. (60)  Vgl. Erwägungsgrund 60. (61)  Dies beinhaltet auch die Auswirkungen von Veräußerungen und der Reduzierung von Geschäftstätigkeiten im Non-core-Segment. (62)  Vgl. Erwägungsgrund 18. (63)  Vgl. Erwägungsgrund 19. (64)  Vgl. Erwägungsgrund 52. (65)  Die Bilanzsumme und die RWA der ÖVAG, die als Bezugsgrößen herangezogen wurden, verstehen sich per 31. Dezember 2008; die KA wurde jedoch bereits im November 2008 verstaatlicht. (66)  Da die Livebank der einzige Geschäftsbereich der ÖVAG ist, in dem Einlagen entgegengenommen werden, ist für kein anderes Marktsegment ein Preisführerschaftsverbot erforderlich. (67)  Vgl. Nummer r 4.1 des Anhangs. (68)  Sollte ein Widerspruch zwischen dem Wortlaut des Beschlusses und dem des Anhangs bestehen, gilt der Wortlaut des Beschlusses als verbindlich. ANHANG Zusagenkatalog im Beihilfeverfahren SA.31883 Österreichische Volksbanken AG Die Republik Österreich („Österreich“) bietet nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates in der geänderten Fassung die folgenden Verpflichtungen in Bezug auf die Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ("ÖVAG") an, damit die Europäische Kommission durch Beschluss nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union feststellen kann, dass die der ÖVAG gewährten Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Die Verpflichtungen werden am Tag des Erlasses des Beschlusses wirksam. Dieser Text ist im allgemeinen Rahmen des Unionsrechts und unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates sowie unter Berücksichtigung des Beschlusses, dem die Verpflichtungen als Verpflichtungen und/oder Bedingungen und Auflagen beigefügt sind, auszulegen. 1.   Allgemeines 1.1. Österreich stellt sicher, dass der am 4. September 2012 eingereichte Umstrukturierungsplan („Umstrukturierungsplan“) für die ÖVAG korrekt und vollständig umgesetzt wird. 1.2. Österreich stellt sicher, dass bei der Umsetzung des Umstrukturierungsplans die im Folgenden aufgeführten Z

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.